[Deutscher Bundestag Drucksache 18/629
18. Wahlperiode 20.02.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke,
Brigitte Pothmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/430 –
Rentenpläne der Bundesregierung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die von der Bundesregierung geplanten neuen Leistungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung belasten die Rentenkasse um mindestens 160 Mrd. Euro
bis zum Jahr 2030.
Zur Gegenfinanzierung der Mehrausgaben soll ausweislich des vorliegenden
Referentenentwurfs der Beitragssatz auf 22 Prozent im Jahr 2030 steigen und
der Bundeszuschuss ab dem Kalenderjahr 2019 bis zum Jahr 2022 stufenweise
um rund 2 Mrd. Euro jährlich ansteigen.
Vollkommen unklar bleibt, welche Gesamtkosten bis zum Jahr 2030 für den
Bundeshaushalt entstehen, welche Verteilungswirkungen sich ergeben, zu
welchen Beitragsausfällen es durch einen vorzeitigen Rentenbezug kommt, in
welchem Maße Frühverrentungen drohen, wie sich der begünstigte Personenkreis
zusammensetzt, welche Berufs- und Einkommensgruppen profitieren, welche
Personen eben nicht in den Genuss der neuen Leistungen kommen, welche
Personen bzw. Personengruppen für die zusätzlichen Leistungen aufkommen und
ob bzw. wann Maßnahmen gegen Altersarmut von dieser Bundesregierung
ergriffen werden.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die gesetzliche Rentenversicherung ist die wichtigste Säule des deutschen
Alterssicherungssystems. Sie ist stabil und sicher aufgestellt und hat sich nicht
zuletzt in Zeiten der Finanz- und Wirtschaftskrise bewährt. Dennoch gilt es, das
Alterssicherungssystem stets auf Verbesserungspotentiale hin zu prüfen und dort
Veränderungen vorzunehmen, wo sie unter Beachtung des Grundsatzes der
Generationengerechtigkeit notwendig und möglich sind. Mit dem Entwurf des
Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
(RV-Leistungsverbesserungsgesetz) wird die Leistung derjenigen Frauen und
Männer gewürdigt, die jahrzehntelang gearbeitet und Beiträge zur gesetzlichen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
18. Februar 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/629 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeRentenversicherung gezahlt haben, die Kinder erzogen und Angehörige gepflegt
haben. Auch die, die wegen gesundheitlichen Schäden nicht mehr arbeiten
können und nun auf die Solidarität der Versichertengemeinschaft angewiesen sind,
werden durch die Maßnahmen des Gesetzentwurfs bei der Rente bessergestellt.
Darüber hinaus werden zusätzliche Mittel bereitgestellt, um Versicherte, deren
Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gefährdet oder bereits
beeinträchtigt ist, möglichst dauerhaft wieder in das Erwerbsleben einzugliedern.
Die finanziellen Auswirkungen sind im Entwurf des Gesetzes dargestellt. Bei
der Finanzierung der Leistungsverbesserungen ist berücksichtigt, dass die
gesetzliche Rentenversicherung finanziell gut aufgestellt ist, aber auf lange Sicht
Beitragszahlerinnen und Beitragszahler nicht überfordert werden dürfen. Bereits
heute beteiligt sich der Bund jährlich mit über 80 Mrd. Euro an der Finanzierung
der gesetzlichen Rentenversicherung. Ab dem Jahr 2019 beteiligt sich auch der
Bund mit zusätzlichen Mitteln, die von 0,5 Mrd. Euro stufenweise bis zum Jahr
2022 auf rund 2 Mrd. Euro jährlich anwachsen, an den ausgeweiteten
Leistungen für Kindererziehung für vor 1992 geborene Kinder. Die damit
einhergehende stabilisierende Wirkung auf die Entwicklung des Beitragssatzes in der
allgemeinen Rentenversicherung stärkt die Generationengerechtigkeit und die
finanzielle Tragfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung.
Beitragssatzobergrenzen und Mindestsicherungsniveaus werden eingehalten.
1. Wie viele zusätzliche Haushaltsmittel sind in den Jahren 2014 bis 2030
jährlich notwendig, um die von der Bundesregierung geplanten
rentenpolitischen Maßnahmen zu finanzieren – bitte getrennt ausgewiesen nach
a) der Erhöhung des Bundeszuschusses an die Rentenversicherung infolge
von höheren Beitragssätzen,
Die an die gesetzliche Rentenversicherung geleisteten Bundesmittel fallen je
Zehntel Prozentpunkt höherem Beitragssatz zur allgemeinen
Rentenversicherung um etwa 0,25 Mrd. Euro jährlich höher aus (heutige Werte). Darüber hinaus
beteiligt sich der Bund ab dem Jahr 2019 mit zusätzlichen Mitteln an den
ausgeweiteten Leistungen für Kindererziehung für vor 1992 geborene Kinder, die sich
bis zum Jahr 2022 stufenweise auf rund 2 Mrd. Euro jährlich erhöhen. Im
Übrigen wird auf die allgemeine Begründung im Gesetzentwurf verwiesen.
b) Steuerausfällen aufgrund höherer Rentenversicherungsbeiträge,
Den Steuermindereinnahmen aufgrund des höheren Sonderausgabenabzugs
stehen Steuermehreinnahmen aus der Besteuerung der Renten gegenüber. Die
beiden steuerlichen Effekte können für den gewünschten Zeitraum nicht
quantifiziert werden.
c) höheren Arbeitgeberbeiträgen der Angestellten von Bund, Ländern und
Kommunen?
Ein höherer Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung führt zu höheren
Beiträgen der Arbeitgeber von knapp 0,5 Mrd. Euro jährlich je Zehntel
Prozentpunkt Beitragssatz (heutige Werte). Davon entfallen auf die öffentlichen
Haushalte der Gebietskörperschaften als Arbeitgeber rund 37 Mio. Euro (davon Bund
rund 3 Mio. Euro, Länder rund 12 Mio. Euro und Kommunen rund 22 Mio.
Euro).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/6292. Welche Auswirkungen haben die geplanten rentenpolitischen Maßnahmen
auf die Einkommensverteilung nach Dezilen in den Jahren 2014 bis 2030
(bitte nach Altersgruppen differenzieren)?
Der Bundesregierung liegen dazu keine belastbaren Daten vor. Die Verteilung
der Einkommen privater Haushalte unterliegt vielfältigen Einflüssen, deren
Verteilungswirkung nicht seriös prognostiziert werden kann.
3. Wie hoch sind nach den Berechnungen der Bundesregierung die jährlichen
Be- und Entlastungen in der Renten-, Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung
a) durch die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren für besonders langjährig
Versicherte und
b) durch die vereinbarte Verbesserung der rentenrechtlichen Anerkennung
von Kindererziehungszeiten für vor dem Jahr 1992 geborene Kinder
jeweils in den Jahren 2014 bis 2030?
Wegen der Wirkungszusammenhänge im System der gesetzlichen
Rentenversicherung sind Aussagen zu den Wirkungen auf die gesetzliche
Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung nur insgesamt und nicht getrennt
nach den einzelnen Maßnahmen des Gesetzentwurfs möglich. Die
Beitragsmehreinnahmen in diesen Sozialversicherungszweigen resultieren aus den
höheren Beiträgen, die die Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher sowie die
Rentenversicherungsträger infolge der höheren Rentenleistungen an die
Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Diesen Beitragsmehreinnahmen stehen
Beitragsmindereinnahmen durch vorgezogene Rentenzugänge durch die
Regelung für besonders langjährig Versicherte, ab dem Alter von 63 Jahren
abschlagsfrei in Rente gehen zu können, gegenüber. Im Saldo resultieren im Zeitraum der
mittelfristigen Finanzplanung des Bundes, für den der Bundesregierung
entsprechende Angaben vorliegen, in der gesetzlichen Krankenversicherung
Beitragsmehreinnahmen von im Jahr 2014 rund 486 Mio. Euro, im Jahr 2015 rund 777 Mio.
Euro, im Jahr 2016 rund 481 Mio. Euro und im Jahr 2017 rund 407 Mio. Euro. In
der sozialen Pflegeversicherung betragen die entsprechenden Werte im Jahr 2014
rund 64 Mio. Euro, im Jahr 2015 rund 103 Mio. Euro, im Jahr 2016 rund 64 Mio.
Euro und im Jahr 2017 rund 54 Mio. Euro.
Die Beitragsmindereinnahmen in der Arbeitsförderung betragen im Jahr 2014 rund
28 Mio. Euro, im Jahr 2015 rund 63 Mio. Euro, im Jahr 2016 rund 72 Mio. Euro
und im Jahr 2017 rund 68 Mio. Euro. Diesen Beitragsmindereinnahmen stehen
keine Beitragsmehreinnahmen durch höhere Renten gegenüber. Nicht quantifiziert
wurden mögliche Einsparungen, die sich zum einen daraus ergeben können, dass
Bezieher von Arbeitslosengeld früher in Rente gehen und zum anderen daraus,
dass freiwerdende Stellen mit Beziehern von Arbeitslosengeld nachbesetzt werden
können. Im Übrigen wird auf die allgemeine Begründung im Gesetzentwurf
verwiesen.
4. In welcher Höhe (absolut und prozentual) werden die Bestandsrentnerinnen
und -rentner sowie die zukünftigen Rentnerinnen und Rentner mit einem
durchschnittlichen Rentenauszahlbetrag die geplanten Rentenmaßnahmen
in den Jahren 2014 bis 2030 systemimmanent durch geringere
Rentensteigerungen finanzieren?
Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag ist von einer Vielzahl von Einflüssen
abhängig. Systemimmanente Verteilungswirkungen zwischen Beitragszahlern
und Rentnern lassen sich an der Entwicklung des Beitragssatzes und des
Sicherungsniveaus vor Steuern ablesen. Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenver-
Drucksache 18/629 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodesicherung fällt durch die Maßnahmen des Rentenpakets langfristig bis zum Jahr
2030 um 0,4 Prozentpunkte höher aus, das Sicherungsniveau vor Steuern um
0,7 Prozentpunkte geringer. Die gesetzlichen Beitragssatzobergrenzen und das
Mindestsicherungsniveau werden eingehalten, so dass auch weiterhin eine
ausgewogene Verteilung der finanziellen Folgen der demografischen Entwicklung
sichergestellt ist. Im Übrigen wird auf die allgemeine Begründung im
Gesetzentwurf verwiesen.
5. Wie viele Personen, die im Jahr 2011 mindestens 63 Jahre und nicht älter
als 65 Jahre alt waren, verfügten über insgesamt 45 Jahre an
Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit und Pflege sowie Zeiten der
Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes (bitte nach
Männern und Frauen getrennt ausweisen)?
Die Gesamtzahl der Versicherten ohne Rentenbezug und der Rentner im Alter
von jeweils 63 bis 65 Jahren im Jahr 2011, die die Bedingung von mindestens
45 Jahren an Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit und
Pflege sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des
Kindes erfüllen, liegt statistisch nicht vor.
6. Wie wird die Bundesregierung mit den von der Deutschen
Rentenversicherung geäußerten Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Rentenpakets
umgehen, wonach nicht zwischen Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und
Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe differenziert werden kann?
Der Bundesregierung ist es bekannt, dass vor allem für länger zurückliegende
Zeiträume Schwierigkeiten bei der Differenzierung der für Zeiten der
Arbeitslosigkeit gespeicherten Daten zu erwarten sind. Dies soll sich aber für die
Versicherten nicht zum Nachteil auswirken. Für den Fall, dass Versicherte den Bezug von
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung oder infolge Krankengeld nicht
nachweisen können, soll nach dem Gesetzentwurf die Glaubhaftmachung dieser
Zeiten möglich sein. Der Gesetzentwurf trägt der schwierigen Datenlage bei der
Anerkennung von Arbeitslosigkeitszeiten für die Rente ab 63 Jahren besonders
Rechnung. Die eidesstattliche Versicherung ist als Mittel der Glaubhaftmachung
für diese Zeiten im Gesetzentwurf ausdrücklich genannt. Für die Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung sind die Rentenversicherungsträger zuständig.
7. a) Wie viele Personen sind in den Jahren 2012 und 2013 als besonders
langjährig Versicherte in Rente gegangen?
Im Jahr 2012 sind 12 306 Personen in eine Altersrente für besonders langjährig
Versicherte zugegangen. Diese relativ niedrige Zahl folgt aus den für
Rentenzugänge im Jahr 2012 noch zur Verfügung stehenden alternativen Rentenarten
bzw. Vertrauensschutzregelungen, die ebenfalls einen abschlagsfreien
Rentenbeginn mit oder vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ermöglichten. Angaben für
das Jahr 2013 liegen der Bundesregierung noch nicht vor.
b) Welchen Berufsgruppen gehörten diese Personen an?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
c) Welchen Versicherungsstatus am 31. Dezember im Jahr vor dem
Leistungsfall hatten sie?
Von den 6 398 Zugängen in eine Altersrente für besonders langjährig
Versicherte, für die das Merkmal des Versicherungsstatus am 31. Dezember im Jahr
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/629vor dem Leistungsfall statistisch auswertbar ist, erfolgten 6 203 Zugänge aus
aktiven Versicherungsverhältnissen, darunter 4 378 Zugänge nach
versicherungspflichtiger Beschäftigung. Insgesamt war bei rund 85 Prozent der
Altersrentenzugänge des Jahres 2012 für besonders langjähring Versicherte der Status
„versicherungspflichtige Beschäftigung“ oder „Altersteilzeit“ angegeben. Knapp
9 Prozent waren Leistungsempfänger nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB III) und weitere 6 Prozent geringfügig Beschäftigte. Grundsätzlich muss
bei dem gemeldeten Versicherungsstatus am 31. Dezember des Jahres vor dem
Leistungsfall beachtet werden, dass keine Angabe vorliegt, wie lange dieser
Status gedauert hat und ob dieser Status auch der letzte unmittelbar vor dem
Rentenbeginn war. Ferner sind Mehrfachnennungen möglich.
d) Wie hoch waren die durchschnittlichen Rentenzahlbeträge (bitte jeweils
nach Männern und Frauen getrennt ausweisen)?
Die durchschnittlichen Zahlbeträge der im Jahr 2012 zugegangenen
Altersrenten für besonders langjährig Versicherte betrugen bei Renten an Männer rund
1 411 Euro monatlich und bei Renten an Frauen rund 1 085 Euro monatlich.
Angaben für das Jahr 2013 liegen der Bundesregierung noch nicht vor.
e) Wie viele Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner waren unter
diesen (bitte in absoluten Zahlen und in Relation zu allen
Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentnern angeben)?
Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) handelt
es sich um eine Altersrentenart. Bei verminderter Erwerbsfähigkeit gehen
Versicherte regelmäßig in Erwerbsminderungsrenten zu.
8. Wie viele Personen haben in den Jahren bis zum Jahr 2013 auf Basis von
§ 48 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) (58er-Regel)
Arbeitslosengeld I erhalten und im Anschluss daran eine vorgezogene Rente
beantragt (bitte nach Jahren sowie Frauen und Männern getrennt ausweisen)?
Angaben hierzu liegen weder in den Statistiken der Deutschen
Rentenversicherung noch in den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit vor.
Aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit kann lediglich gezeigt werden,
wie viele der Arbeitslosengeldempfänger im Bestand die Regelung des § 428
SGB III in Anspruch genommen haben; deren Zahl kann der nachfolgenden
Tabelle entnommen werden. Statistische Informationen zum Übergang in Rente
dieser Personen liegen der Bundesregierung nicht vor.
9. Wie viele Personen haben seit Einführung eine vorgezogene Rente mit
63 Jahren auf Basis von § 12a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II) beantragt (bitte nach Jahren und Frauen und Männern getrennt
ausweisen)?
Angaben hierzu liegen weder in den Statistiken der Deutschen
Rentenversicherung noch in den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit vor.
10. a) Mit wie vielen Personen, die bereits mit 61 Jahren aus dem
Erwerbsleben ausscheiden werden, um nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit die
abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte
zu beantragen, rechnet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund?
b) Wie wird sich aus Sicht der Bundesregierung die
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der 60- bis 64-Jährigen nach einer möglichen
Einführung der abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren für besonders
langjährig Versicherte entwickeln?
c) Wie wird sich aus Sicht der Bundesregierung die Erwerbstätigkeit der
60- bis 64-Jährigen nach einer möglichen Einführung der
abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte
entwickeln?
Im Zusammenhang mit der vorübergehenden Ausweitung der Altersrente für
besonders langjährig Versicherte mit 45 Jahren Beitragszahlung ist nicht mit einem
Anstieg der Anzahl älterer Bezieher von Arbeitslosengeld zu rechnen. Die
Altersgrenze für den frühestmöglichen Zugang in eine Altersrente bleibt
unverändert. Entscheidend für die künftige Entwicklung ist, dass sich die Arbeitswelt
seit den 80er- und 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts fundamental verändert
hat. Die seinerzeit praktizierte Frühverrentung zulasten der Arbeitslosen- und
Rentenversicherung gehört der Vergangenheit an. Seit dem Jahr 2000 hat sich
die Erwerbsbeteiligung der 60- bis 64-Jährigen von knapp 20 Prozent auf
46,5 Prozent im Jahr 2012 mehr als verdoppelt. Vor dem Hintergrund der
demoinsgesamt § 428 SGB III
2000 3.174.467 192.077
2001 3.223.120 224.979
2002 3.606.383 291.693
2003 3.929.907 370.701
2004 4.050.655 395.389
2005 1.728.050 233.195
2006 1.445.224 255.518
2007 1.079.941 223.195
2008 916.989 129.306
2009 1.140.982 28.556
2010 1.023.666 1.101
2011 829.193 110
2012 848.849 11
2013 915.762 0
* Regelung ist am 31.12.2007 außer Kraft getreten.
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
Jahr
Leistungsempfänger nach § 428 SGB III*
Leistungsempfänger
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/629grafischen Entwicklung realisieren immer mehr Unternehmen, dass ältere
Erwerbstätige dringend gebraucht werden, um dem drohenden Fachkräftemangel
entgegenzuwirken. Entsprechend ist die Wertschätzung der Unternehmen
gegenüber ihren älteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern deutlich gestiegen. Die
Unternehmen investieren im eigenen Interesse zunehmend in altersgerechte
Arbeitsbedingungen, Weiterbildung und Gesundheitsmanagement. Anzeichen,
dass sich dieser Trend umkehren könnte, sind nicht erkennbar.
Im Rahmen der Ressortabstimmung wurde über Frühverrentung diskutiert. Es
bestand Einigkeit, dass die Aufnahme einer gesetzlichen Regelung in diesen
Gesetzentwurf zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich ist. Im parlamentarischen
Verfahren ist zu prüfen, ob und wie Frühverrentung durch eine
verfassungskonforme Regelung verhindert werden kann.
11. Wie viele Personen nehmen nach den Berechnungen der Bundesregierung
die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte
in den Jahren 2014 bis 2030 in Anspruch, und welchem prozentualen
Anteil entspricht das jeweils (bitte jahresgenau nach Männern und Frauen
getrennt angeben)?
Anfänglich können rund 200 000 Personen von der abschlagsfreien Rente ab
63 Jahren profitieren. Davon ist schätzungsweise etwa ein Viertel Frauen. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass durch die Maßnahme 200 000 Personen früher in
Rente gehen. Denn auch nach geltendem Recht gehen Versicherte im Alter von
63 Jahren unter Inkaufnahme der rentenrechtlichen Abschläge in Rente. Diese
gehen mit der Leistungsverbesserung ebenfalls vorzeitig in Rente, dann aber
ohne Abschläge hinnehmen zu müssen. Die Zahl der Begünstigten wächst
langfristig entsprechend den Rentenzugängen der Folgejahre und dürfte etwa 25
Prozent der Zugänge in Altersrenten betragen.
12. Wie viele Personen werden nach den Berechnungen der Bundesregierung
im Jahr 2014 die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren für besonders
langjährig Versicherte in Anspruch nehmen und hätten dann weniger als
durchschnittlich einen, 0,75 und 0,5 Entgeltpunkte für ihre
Pflichtbeitragszeiten?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
13. Wie viele Personen, die die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren für
besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen, verfügen nach Kenntnis
der Bundesregierung über eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
14. Wie hoch ist nach den Berechnungen der Bundesregierung der Anteil der
Personen, die die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren für besonders
langjährig Versicherte in Anspruch nehmen, an allen Altersrentenzugängen im
Alter zwischen 63 und 65 Jahren (bitte jahresgenau vom Jahr 2014 bis
2030 nach Männern und Frauen getrennt angeben)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
Drucksache 18/629 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode15. a) In welchem Maße erfüllen nach Kenntnis der Bundesregierung die
verschiedenen Berufsgruppen die Anspruchsvoraussetzungen für die
abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren für besonders langjährig Beschäftigte
im Jahr 2014?
b) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die
berufsspezifische Erwerbsbeteiligung?
d) Welche Berufsgruppen verbleiben nach Kenntnis der Bundesregierung
typischerweise mindestens bis zum 63. Lebensjahr im Erwerbsleben?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die berufsspezifische
Erwerbsbeteiligung im Zusammenhang mit der abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren
vor. Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen
27 ff. sowie auf die zugehörigen Tabellen im Anhang in der Antwort der
Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
„Beschäftigungssituation Älterer, ihre wirtschaftliche und soziale Lage und die Rente ab 67“ auf
Bundestagsdrucksache 17/2271 verwiesen. Aktuelle Angaben liegen der
Bundesregierung nicht vor.
16. Inwiefern werden sich auf der Grundlage der geplanten
Rentenmaßnahmen und unter Einberechnung des durch diese Maßnahmen sinkenden
Rentenniveaus
a) der Bezug von Grundsicherung im Alter in den Jahren 2014 bis 2030
sowie
b) der durchschnittliche Zahlbetrag für Versicherungsrenten in den Jahren
2014 bis 2030 verändern (bitte nach Ost und West sowie nach Männern
und Frauen differenzieren)?
Die künftige Entwicklung des durchschnittlichen Bruttobedarfs und der Anzahl
der Leistungsbeziehenden in der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, die heute nicht valide
vorhergesagt werden können. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
17. Wie viele Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner im Alter
zwischen 63 und 65 Jahren erfüllen die im Referentenentwurf genannten
Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der abschlagsfreien Rente mit
63 Jahren für besonders langjährig Versicherte (bitte in absoluten Zahlen
und in Relation zu allen Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentnern
im Alter zwischen 63 und 65 Jahren angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 7e verwiesen.
18. a) Wie viele Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner werden
jährlich in den Jahren 2014 bis 2017 von den von der Bundesregierung
geplanten Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente profitieren
(bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben)?
Von den Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente profitieren nahezu
alle Versicherten, die ab dem 1. Juli 2014 in eine Erwerbsminderungsrente
gehen. Im Jahr 2012 waren dies insgesamt rund 179 000 Personen. Knapp die
Hälfte davon waren Frauen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/629b) Wie hoch lagen im Jahr 2013 die durchschnittlichen Zahlbeträge für
Männer und Frauen?
Die durchschnittlichen Zahlbeträge aller Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit im Rentenbestand zum 31. Dezember 2012 betrugen bei Renten an
Männer rund 720 Euro monatlich und bei Renten an Frauen rund 678 Euro
monatlich.
c) Um wie viel wird sich jährlich in den Jahren 2014 bis 2017 aufgrund
der von der Bundesregierung geplanten Maßnahmen bei der
Erwerbsminderungsrente das durchschnittliche Niveau der
Erwerbsminderungsrente erhöhen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent
angeben)?
Der Zahlbetrag der Erwerbsminderungsrenten fällt durch die Verlängerung der
Zurechnungszeit etwa 5 Prozent höher aus. Je nach konkretem Einzelfall können
zum Teil weitere deutliche Verbesserungen durch die Günstigerprüfung für die
letzten vier Jahre hinzukommen.
d) Wie hoch sind durchschnittlich die Abschläge auf
Erwerbsminderungsrenten (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben)?
Die durchschnittliche Höhe der Abschläge auf Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit im Rentenzugang des Jahres 2012 betrug 77,54 Euro monatlich
bzw. 10,3 Prozent.
Aufgabe der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist es, den
Versicherten Lohnersatz zu gewähren, wenn vor Erreichen der Altersgrenze eine
Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit eintritt. Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit sollen nicht an die Stelle vorzeitiger Altersrenten treten. Die Abschläge bei
den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurden im Jahr 2001 mit dem
Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeführt.
Mit den Abschlägen soll Ausweichreaktionen aus vorzeitigen Altersrenten, die
nur mit Abschlägen in Anspruch genommen werden können, entgegengewirkt
werden. Um die Sicherungsfunktion der Erwerbsminderungsrenten für jüngere
erwerbsgeminderte Versicherte zu erhalten, hat der Gesetzgeber zeitgleich mit
der Einführung der Abschläge die Zurechnungszeit ausgeweitet: Bei Eintritt der
Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden die
Versicherten bei der Berechnung ihrer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten sie
bis zum vollendeten 60. Lebensjahr Rentenversicherungsbeiträge mit dem
individuellen Durchschnittswert der bisher gezahlten Rentenversicherungsbeiträge
gezahlt (nach dem vor 2001 geltenden Recht wurde die Zeit zwischen dem
55. und 60. Lebensjahr nur zu einem Drittel angerechnet). Dies bedeutet, dass
jüngere Versicherte zwar die Abschläge tragen müssen, allerdings werden diese
durch die Ausweitung der Zurechnungszeit (bei einem Renteneintritt vor
Vollendung des 60. Lebensjahres) weitgehend kompensiert.
19. a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das Reha-Budget
schon in den letzten Jahren hätte angehoben werden müssen?
Nein. Grundsätzlich sind die Träger der Deutschen Rentenversicherung
gesetzlich verpflichtet, ihren Versicherten bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen
und persönlichen Voraussetzungen die notwendigen Leistungen zur Teilhabe zu
bewilligen. Das gilt auch dann, wenn dadurch das Reha-Budget ausgeschöpft
und der Reha-Deckel hierdurch überschritten wird.
Das Reha-Budget ist in den vergangenen Jahren zwar zunehmend ausgeschöpft,
wurde bislang aber nur einmal im Jahr 2012 um den Betrag von 13 Mio. Euro
Drucksache 18/629 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeüberschritten. Im Jahr 2013 war sogar ein leichter Rückgang bei den Anträgen
zu verzeichnen.
b) Ist durch den Verzicht auf eine Anhebung des Reha-Budgets in der
Vergangenheit nicht in den nächsten Jahren mit einem höheren Bedarf an
Reha-Maßnahmen zu rechnen?
c) Wie hoch beziffert die Bundesregierung die dadurch ggf. in den
nächsten Jahren entstehenden höheren Kosten?
Da zunehmend geburtenstarke Jahrgänge das rehabilitationsintensive Alter ab
45 Jahre erreicht haben, ist die Berücksichtigung des dadurch entstehenden
finanziellen Mehrbedarfs bei der Festsetzung der jährlichen Ausgaben für
Leistungen zur Teilhabe nach § 220 Absatz 1 Satz 1 SGB VI erforderlich. Durch den
Verzicht auf eine Anhebung des Reha-Budgets in der Vergangenheit entsteht
nach den der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnissen künftig kein höherer
Bedarf an Reha-Leistungen.
20. Wann wird die Bundesregierung Maßnahmen ergreifen, um die
Rentenansprüche von Geringverdienern über das Niveau in der Grundsicherung
im Alter anzuheben, und werden durch die geplante „solidarische
Lebensleistungsrente“ deutlich mehr als nur 1 Prozent der Rentnerinnen und
Rentner erreicht?
Nach dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD soll voraussichtlich
bis zum Jahr 2017 eine solidarische Lebensleistungsrente für langjährig in der
gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte, die wegen geringer
Arbeitsverdienste nur ein Alterseinkommen auf der Grundlage von weniger als 30
Rentenentgeltpunkten erreichen, eingeführt werden. Grundsätzlich sollen Menschen,
die langjährig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben (40 Jahre)
und dennoch im Alter weniger als den Rentenertrag aus 30 Entgeltpunkten
erreichen, mittelfristig durch eine Aufwertung der erworbenen
Rentenentgeltpunkte bessergestellt werden. Die Verbesserung soll Geringverdienern und
Menschen zugute kommen, die Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt
haben. In einer zweiten Stufe sollen Menschen, die trotz dieser Aufwertung eine
Rente oberhalb der durchschnittlichen Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nicht erreichen, einen weiteren Zuschlag bis zur Höhe einer
Rente aus 30 Entgeltpunkten erhalten. Zugangsvoraussetzung ist eine
zusätzliche private Altersvorsorge. Die Finanzierung soll unter Beachtung des
allgemeinen Finanzierungsvorbehalts im Rahmen der vorhandenen finanziellen
Spielräume aus Steuermitteln erfolgen, u. a. dadurch, dass Minderausgaben in der
Grundsicherung im Alter als Steuerzuschuss der Rentenversicherung zufließen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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