Zuwanderung von Menschen aus Bulgarien und Rumänien nach Deutschland
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Dr. Franziska Brantner, Britta Haßelmann, Tom Koenigs, Christian Kühn (Tübingen), Brigitte Pothmer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Luise Amtsberg, Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Özcan Mutlu, Claudia Roth (Augsburg) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Seit Beginn dieses Jahres genießen auch die Bürgerinnen und Bürger aus Rumänien und Bulgarien innerhalb der Europäischen Union (EU) die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie die Niederlassungsfreiheit in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Viele nutzten die neu gewonnene Freizügigkeit. Im Jahr 2012 zog es ca. 75 000 Personen aus Rumänien und Bulgarien nach Deutschland (Migrationsbericht der Bundesregierung 2012, Berlin 2014). Die Mehrzahl nimmt hier eine Erwerbstätigkeit auf; einige erhalten staatliche Unterstützungsleistungen. Obwohl die Anzahl der wegen Sozialleistungen ins Land kommenden Personen relativ gering ist, sind die Auswirkungen aufgrund der Konzentration der Zuwanderung auf wenige Großstädte wie Duisburg, Essen, Mannheim, Hannover und Berlin deutlich spürbar. Einige dieser Städte klagen über erhebliche Mehrkosten.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund e. V. (DStGB) und der Deutsche Städtetag (DST) fordern deshalb schon länger, dass der Bund stärker tätig werde (erstmals wurde diese Forderung der Bundesregierung vom DST vorgebracht, siehe auch den Gastbeitrag des Hauptgeschäftsführers des DStGB in der Neuen Osnabrücker Zeitung vom 28. Februar 2013).
Für eine Entlastung der Städte stehen auch EU-Mittel zur Verfügung. Integrationsmaßnahmen sind einer der Förderschwerpunkte des Europäischen Sozialfonds (ESF). Benachteiligte Gruppen sollen besser sozial eingegliedert und ihr Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert werden. Rund 14 Prozent der insgesamt etwa 75 Mrd. Euro der aktuellen Förderperiode können zu diesem Zweck verwendet werden. Gelder des ESF bedürfen jedoch in den betroffenen Staaten der Europäischen Union der Kofinanzierung. An ihre Auszahlung sind umfangreiche Bedingungen geknüpft (Monitoring und Evaluation).
Die Europäische Kommission hat einen praktischen Leitfaden zur Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts veröffentlicht. Dieser soll den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der EU-Vorschriften über die Koordinierung der sozialen Sicherheit helfen und zwar im Hinblick auf diejenigen Unionsbürger, die in einen anderen Mitgliedstaat umgezogen sind. Der neue Leitfaden schafft Klarheit bei der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts in der EU und wird die praktische Umsetzung durch die mitgliedstaatlichen Behörden vereinfachen.
Der in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erstellte Leitfaden erläutert die unterschiedlichen Konzepte des „gewöhnlichen Aufenthalts“ und des „vorübergehenden Aufenthalts“ bzw. „Aufenthalts“. Diese im EU-Recht festgelegten Definitionen (Verordnung (EG) Nr. 883/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012) müssen bei der Frage zugrunde gelegt werden, welcher Mitgliedstaat für Leistungen der sozialen Sicherheit für Bürgerinnen und -Bürger der Europäischen Union zuständig ist, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen ziehen. Nach EU-Recht kann es nur einen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und somit nur einen Mitgliedstaat geben, der für wohnsitzgebundene Leistungen der sozialen Sicherheit zuständig ist.
Beschäftigte und selbständig Erwerbstätige haben in dem Land Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit, in dem sie arbeiten. Nicht erwerbstätige Personen (z. B. Rentner, Studierende) sind in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts anspruchsberechtigt. In dem Leitfaden wird auf die spezifischen Kriterien hingewiesen, die bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts berücksichtigt werden müssen, wie z. B. familiäre Verhältnisse und familiäre Bindungen, die Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, Art und Merkmale der Erwerbstätigkeit (insbesondere der Ort, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, die Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und die Dauer des Arbeitsvertrags), die Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, im Falle von Studierenden ihre Einkommensquelle, Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, der Mitgliedstaat, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt, Gründe für den Wohnortwechsel oder der Wille der Person, wie er sich aus sämtlichen Umständen erkennen lässt, belegt durch tatsachengestützte Nachweise.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen48
Ist es aus Sicht der Bundesregierung sachgerecht, im Zusammenhang mit der Einwanderung von Bulgarinnen und Bulgaren sowie Rumäninnen und Rumänen von „Armutszuwanderung“ und von einem „Missbrauch der deutschen Sozialsysteme“ zu sprechen?
Wie viele Fälle von „Sozialbetrug“ wurden bislang in Bezug auf diese Personengruppe festgestellt, und welche Rückmeldungen aus den Kommunen gibt es seit Jahresbeginn hinsichtlich der Zuwanderung von rumänischen und bulgarischen Bürgerinnen und Bürgern?
Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung es für angemessen, für zwei inhaltliche Fragestellungen („Zu klären ist, welchen Anspruch auf welche Sozialleistungen Zuwanderer in Deutschland haben. Auch benötigen die Kommunen für die Integration ärmerer Zuwanderer möglicherweise Unterstützung, weil sie dies allein nicht leisten können.“, vergleiche www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2014/01/2014-01-08-sts-ausschuss-zuwanderung-eingesetzt.html) einen Staatssekretärsausschuss zur Zuwanderung unter Beteiligung von elf Bundesministerien einzurichten?
Beabsichtigt die Bundesregierung, künftig bei Fragestellungen ähnlicher Komplexität regelmäßig einen Staatssekretärsausschuss einzurichten?
Ist es zutreffend, dass innerhalb des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit eine weitere „Unterarbeitsgruppe mit Vertretern von Ländern und Kommunen“ zum Thema Zuwanderung und Freizügigkeit in Europa eingerichtet worden ist (vgl. Der Westen vom 27. Januar 2014)?
Und wenn ja, welche Aufgabe hat diese Unterarbeitsgruppe, und in welchem Verhältnis steht diese zu der bereits bestehenden Staatssekretärsrunde innerhalb der Bundesregierung?
In wie vielen Fällen sind nach Kenntnis der Bundesregierung von den vor deutschen Gerichten verhandelten Fällen, in denen es um den Ausschluss von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern von Arbeitslosengeld II (ALG II) gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) geht, Staatsbürgerinnen und Staatsbürger aus den Staaten betroffen, die ab dem Jahr 2004 der EU beigetreten sind?
Wie viele der vor deutschen Gerichten verhandelten Fälle, in denen es um den Ausschluss von Unionsbürgern von ALG II gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 SGB II geht, sind nach Kenntnis der Bundesregierung auf den von der Bundesregierung eingelegten Vorbehalt zum Europäischen Fürsorgeübereinkommen zurückzuführen?
Konnte die Bundesregierung inzwischen mithilfe der Leitlinien der Europäischen Kommission klären „welchen Anspruch auf welche Sozialleistungen Zuwanderer in Deutschland haben“?
Weicht die Rechtsauffassung der Bundesregierung von der in den Leitlinien geäußerten Rechtsauffassung der Europäischen Kommission ab?
Ist die Bundesregierung der Meinung, dass für nicht arbeitsuchende Zuwanderinnen und Zuwanderer aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Deutschland ein voller gesetzlicher Anspruch auf Krankenversicherung besteht?
Wenn nein, warum nicht?
Wer sonst sollte nach Auffassung der Bundesregierung anfallende Gesundheitskosten übernehmen?
Welches Volumen umfassten die ESF-Bundesprogramme, die für die Zielgruppe Einwanderinnen und Einwanderer bzw. Menschen mit Migrationshintergrund eingerichtet wurden?
Konnten an diesen Bundesprogrammen auch freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger partizipieren?
Wenn ja, in welchem Ausmaß haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger derartige ESF-Förderprogramme in Anspruch genommen?
Wenn nein, warum nicht?
In welchem Ausmaß wurden die Fördergelder der Bundesprogramme tatsächlich abgerufen?
Haben die Bundesländer nach Kenntnis der Bundesregierung ihrerseits ESF-Länderprogramme für die Zielgruppe Einwanderinnen und Einwanderer bzw. Menschen mit Migrationshintergrund eingerichtet?
Wenn ja, welche Bundesländer haben welche Programme eingerichtet (und mit was für einem Mittelvolumen ausgestattet)?
Wenn nein, warum nicht?
Werden die ESF-Programme der jetzigen Förderperiode für die Zielgruppe Einwanderinnen und Einwanderer bzw. Menschen mit Migrationshintergrund auch in der neuen Förderperiode des ESF fortgeführt, und wenn ja, in welcher Form?
Wurden im Hinblick auf die neue Förderperiode Veränderungen vorgenommen, bzw. können noch Veränderungen vorgenommen werden, um die Integrationsangebote z. B. für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zu effektivieren, und wenn ja, welche?
Hat der Bund sein Operationelles Programm für die neue ESF-Periode fertiggestellt?
Wenn ja, inwiefern wurde dies der Öffentlichkeit zugänglich gemacht?
Wenn nein, wieso noch nicht?
Welche Bundesländer haben (nach Kenntnis der Bundesregierung) ihrerseits ihre Operationellen Programme für die neue ESF-Periode fertiggestellt?
Gab es im diesbezüglichen Konsultationsprozess der Bundesregierung Vorschläge (speziell aus der Zivilgesellschaft), die Förderangebote für die Zielgruppe der Einwanderinnen und Einwanderer bzw. der Menschen mit Migrationshintergrund auszuweiten bzw. zu verbessern, und wenn ja, welche Organisation hat diesbezüglich was vorgeschlagen?
a) Gab es auch Vorschläge, die speziell freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger im Blick hatten, und wenn ja, welche?
b) Welche der diesbezüglichen Integrationsvorschläge wurden seitens der Bundesregierung aufgegriffen?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag der 90. Arbeits- und Sozialministerkonferenz, „Armutswanderer aus Osteuropa“ als Zielgruppe des ESF auszuweisen?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag der 90. Arbeits- und Sozialministerkonferenz, dass der Bund für solche Kommunen den vom ESF geforderten Kofinanzierungsanteil übernehmen solle, die mit der Aufnahme und Integration von Einwanderinnen und Einwanderern besonders betroffen sind – die aber aufgrund allgemeiner kommunaler Haushaltsnotlagen nicht imstande sind, ihren vom ESF geforderten – hälftigen – Kofinanzierungsanteil aufzubringen?
Wäre es für den Bund bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung für die Länder derzeit rechtlich möglich, solchen Kommunen bei der Aufbringung des nationalen Kofinanzierungsanteils zu helfen?
Wenn nein, an welchen Voraussetzungen mangelt es?
Wenn nein, hält die Bundesregierung Änderungen entsprechender Vorschriften für sachgerecht, um zumindest solchen Kommunen helfen zu können, die sich in einer Haushaltsnotlage befinden?
Wird es beim künftigen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) möglich sein, Mittel zur Integrationsförderung von zuziehenden Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern bzw. auch von bereits länger hier lebenden Drittstaatsangehörigen zu finanzieren?
Wenn nein, warum nicht?
Hat sich die Bundesregierung in den Verhandlungen zum AMIF (wie in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/7434, Antwort zu Frage 18 angekündigt) für eine Erweiterung der Zielgruppen eingesetzt, sodass nunmehr auch Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in den Genuss von europäischen Integrationsförderungsmittel kommen könnten, und wenn nein, warum nicht?
Hat die Bundesregierung auf die Ankündigung der Europäischen Kommission reagiert, wonach sie bereit sei, deutsche Städte zu unterstützen, in denen sich viele freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf der Suche nach Arbeit niedergelassen hätten (vgl. Handelsblatt vom 7. Februar 2014)?
Wenn ja, in welcher Form, und mit welchen (inhaltlichen und zeitlichen) Zielstellungen?
Wenn nein, warum nicht?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Wünschen des DStGB und des DST, dass der Rechtsrahmen für den legalen Aufenthalt von Personen, die nicht auf der Suche nach Arbeit sind oder sich nicht in Arbeitsverhältnissen befinden, präzisiert werden müsste?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Anregung des DST, zu prüfen, ob im Melderecht und im Gewerberecht Regelungen aufgenommen werden könnten, die eine anlassbezogene Überprüfung der Voraussetzungen der Freizügigkeit ermöglichen?
Wie steht die Bundesregierung zur seit langem bestehenden Forderung von Städten und Gemeinden, dass Behörden zur Überprüfung einer selbständigen Tätigkeit Nachweise verlangen können sollen?
Unterstützt die Bundesregierung die Absicht, Regeln der Ko- und Vorfinanzierung in solchen Fällen weiter zu lockern, in denen Staaten, wie Rumänien und Bulgarien, nur sehr geringe Mittel aus dem ESF abrufen bzw. die nationale Kofinanzierung nicht leisten können?
Wenn ja, aus welchen Gründen?
Wenn nein, warum nicht?
Wann und mit welcher Zeitplanung wird die im Koalitionsvertrag angekündigte „ressortübergreifende Strategie ‚Soziale Stadt‘, mit der additiv Fördermittel aus Programmen anderer Ressorts in Gebieten mit erhöhten Integrationsanforderungen“ gebündelt werden sollen, umgesetzt, bis sie vor Ort greift?
Wann und wie soll der Vorschlag der Bundesregierung und insbesondere von der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Dr. Barbara Hendricks, die Mittel für das Programm „Soziale Stadt“ aufzustocken und für die Integration der Zugewanderten einzusetzen, ausgestaltet und umgesetzt werden?
Ist es vorgesehen, das Programm „Soziale Stadt“ diesbezüglich umzugestalten, und wenn ja, wie?
Welche Informationen zur Verteilung von Zuwanderinnen und Zuwanderern aus Rumänien und Bulgarien auf verschiedene und betroffene Kommunen stehen der Bundesregierung zur Verfügung?
Nach welchen Maßstäben definiert die Bundesregierung „Schwerpunktkommunen“, die besondere Unterstützung bei der Bewältigung von Mehrkosten infolge der oben beschriebenen Problemlage benötigen?
Wie hoch sind – nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Fragestellung – die Ausgaben solcher Kommunen für die folgenden Leistungen (bitte jeweils nach Kommunen, Bundesländern und Gesamt aufführen):
a) Notfallversorgung im Krankheitsfall und Impfungen,
b) Krankentransporte in die Heimatländer,
c) Betreuung von zugewanderten Kindern in Kindertagesstätten und Schulen,
d) Betreuung durch Sozialarbeiter, Integrationshelfer und Beratungsstellen,
e) öffentliche Unterbringung,
f) Sprachkurse,
g) Kosten für Rückfahrkarten,
h) Prostituiertenberatung und -betreuung,
i) Methadonsubstitution?
Welche Ausgaben erbringen diese Kommunen – nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Fragestellung – für die Integration insbesondere von Zuwanderinnen und Zuwanderern aus Rumänien und Bulgarien als so genannte freiwillige Leistungen, und welche Mittel müssten ihnen zur Verfügung stehen, damit sie Menschen, die zuwandern, wirksam in der Bildungs- und Sozialarbeit unterstützen können?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Befund der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft „Armutszuwanderung aus Osteuropa“ der 90. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2013 vom 27./28. November 2013, wonach der Bund aufgrund seiner Zustimmung zum Beitritt Rumäniens und Bulgariens zur EU eine besondere Verantwortung für die Auswirkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu tragen hat?
Wie stellt die Bundesregierung in Abstimmung mit den Ländern sicher, dass Nothaushaltskommunen und Kommunen in vergleichbaren Lagen auch die Kofinanzierung für Fördermittel des Europäischen Strukturfonds, des Bundes und der Länder tragen können?
Welche Unterstützung (Höhe und Art) können finanzschwache Kommunen von der Bundesregierung erwarten, damit niedrigschwellige Integrationsmaßnahmen als Teil der freiwilligen kommunalen Leistungen weiterhin finanziert werden können?
Aus welchen fiskalischen und inhaltlichen Gründen lehnt die Bundesregierung eine Erhöhung der Bundesanteile der Kosten zur Unterkunft bzw. die Einrichtung eines Fonds zur Unterstützung betroffener Länder ab, wie es im Abschlussbericht der oben genannten Bund-Länder-Arbeitsgruppe ersichtlich ist?
Weshalb lehnt die Bundesregierung es ab, wie es aus dem Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft auf Seite 169 ersichtlich ist, das Programm „JUGEND STÄRKEN plus“ auch für Kinder unterhalb der Sekundarstufe 1 zu öffnen?
Wie steht die Bundesregierung zu der Forderung der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft, auch Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch an Integrationskursen zu ermöglichen – vor dem Hintergrund, dass dies die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung seit Jahren bereits fordert (Bundestagsdrucksache 17/10221, S. 133)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag der Arbeits- und Sozialministerkonferenz von November 2013, das Programm „Soziale Stadt“ dahingehend zu öffnen, dass auch außerhalb der eigentlichen Programmgebiete, Projekte gefördert werden können, die sich um die Verbesserung der Lebenssituation von „Armutsmigranten aus Osteuropa“ kümmern?
Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass das Programm „Soziale Stadt“ auch Problemlagen außerhalb definierter Programmgebiete erfasst, wenn bisher die räumliche Abgrenzung eines Fördergebietes eine Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Förderung ist?
Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass auch Kommunen in Haushaltsnotlage nicht von der Förderung im Rahmen des Programms „Soziale Stadt“ ausgeschlossen sind?
Wie möchte die Bundesregierung den Vorschlag der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Dr. Barbara Hendricks, die öffentliche Hand solle Schrottimmobilien aufkaufen, abreißen und die derzeit teilweise dort untergebrachten Zugewanderten in neuen, menschenwürdigen Unterkünften unterbringen (vgl. SZ vom 28. Januar 2014) umsetzen, und welche Mittelanteile sollen dabei aus dem Programm Soziale Stadt, und welche aus welchen anderen Programmen finanziert werden?
Bei welchen sonstigen bestehenden oder weiter zu entwickelnden Förderprogrammen wird die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag angekündigt, besonders von Armutsmigration betroffenen Kommunen zeitnah die Möglichkeit geben, diese stärker als bisher zu nutzen?
Wie werden die in den Fragen 46 und 47 genannten Kommunen ausgewählt?