[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1112
18. Wahlperiode 09.04.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln),
Dr. Franziska Brantner, Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/907 –
Zuwanderung von Menschen aus Bulgarien und Rumänien nach Deutschland
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Beginn dieses Jahres genießen auch die Bürgerinnen und Bürger aus
Rumänien und Bulgarien innerhalb der Europäischen Union (EU) die volle
Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie die Niederlassungsfreiheit in allen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Viele nutzten die neu gewonnene
Freizügigkeit. Im Jahr 2012 zog es ca. 75 000 Personen aus Rumänien und Bulgarien
nach Deutschland (Migrationsbericht der Bundesregierung 2012, Berlin 2014).
Die Mehrzahl nimmt hier eine Erwerbstätigkeit auf; einige erhalten staatliche
Unterstützungsleistungen. Obwohl die Anzahl der wegen Sozialleistungen ins
Land kommenden Personen relativ gering ist, sind die Auswirkungen aufgrund
der Konzentration der Zuwanderung auf wenige Großstädte wie Duisburg,
Essen, Mannheim, Hannover und Berlin deutlich spürbar. Einige dieser Städte
klagen über erhebliche Mehrkosten.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund e. V. (DStGB) und der Deutsche
Städtetag (DST) fordern deshalb schon länger, dass der Bund stärker tätig
werde (erstmals wurde diese Forderung der Bundesregierung vom DST
vorgebracht, siehe auch den Gastbeitrag des Hauptgeschäftsführers des DStGB in
der Neuen Osnabrücker Zeitung vom 28. Februar 2013).
Für eine Entlastung der Städte stehen auch EU-Mittel zur Verfügung.
Integrationsmaßnahmen sind einer der Förderschwerpunkte des Europäischen
Sozialfonds (ESF). Benachteiligte Gruppen sollen besser sozial eingegliedert und ihr
Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert werden. Rund 14 Prozent der insgesamt
etwa 75 Mrd. Euro der aktuellen Förderperiode können zu diesem Zweck
verwendet werden. Gelder des ESF bedürfen jedoch in den betroffenen Staaten der
Europäischen Union der Kofinanzierung. An ihre Auszahlung sind
umfangreiche Bedingungen geknüpft (Monitoring und Evaluation).
Die Europäische Kommission hat einen praktischen Leitfaden zur Feststellung
des gewöhnlichen Aufenthaltsorts veröffentlicht. Dieser soll den
Mitgliedstaaten bei der Anwendung der EU-Vorschriften über die Koordinierung der
sozialen Sicherheit helfen und zwar im Hinblick auf diejenigen Unionsbürger,
die in einen anderen Mitgliedstaat umgezogen sind. Der neue Leitfaden schafft
Klarheit bei der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts in der EU und Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 7. April 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/1112 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodewird die praktische Umsetzung durch die mitgliedstaatlichen Behörden
vereinfachen.
Der in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erstellte Leitfaden erläutert die
unterschiedlichen Konzepte des „gewöhnlichen Aufenthalts“ und des
„vorübergehenden Aufenthalts“ bzw. „Aufenthalts“. Diese im EU-Recht
festgelegten Definitionen (Verordnung (EG) Nr. 883/2004, zuletzt geändert durch die
Verordnung (EU) Nr. 465/2012) müssen bei der Frage zugrunde gelegt werden,
welcher Mitgliedstaat für Leistungen der sozialen Sicherheit für Bürgerinnen
und -Bürger der Europäischen Union zuständig ist, die von einem Mitgliedstaat
in einen anderen ziehen. Nach EU-Recht kann es nur einen Ort des
gewöhnlichen Aufenthalts und somit nur einen Mitgliedstaat geben, der für
wohnsitzgebundene Leistungen der sozialen Sicherheit zuständig ist.
Beschäftigte und selbständig Erwerbstätige haben in dem Land Anspruch auf
Leistungen der sozialen Sicherheit, in dem sie arbeiten. Nicht erwerbstätige
Personen (z. B. Rentner, Studierende) sind in dem Mitgliedstaat ihres
gewöhnlichen Aufenthalts anspruchsberechtigt. In dem Leitfaden wird auf die
spezifischen Kriterien hingewiesen, die bei der Bestimmung des gewöhnlichen
Aufenthalts berücksichtigt werden müssen, wie z. B. familiäre Verhältnisse und
familiäre Bindungen, die Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im
Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, Art und Merkmale der Erwerbstätigkeit
(insbesondere der Ort, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird,
die Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und die Dauer des Arbeitsvertrags), die
Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, im Falle von Studierenden ihre
Einkommensquelle, Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, der
Mitgliedstaat, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt, Gründe für den
Wohnortwechsel oder der Wille der Person, wie er sich aus sämtlichen
Umständen erkennen lässt, belegt durch tatsachengestützte Nachweise.
1. Ist es aus Sicht der Bundesregierung sachgerecht, im Zusammenhang mit
der Einwanderung von Bulgarinnen und Bulgaren sowie Rumäninnen und
Rumänen von „Armutszuwanderung“ und von einem „Missbrauch der
deutschen Sozialsysteme“ zu sprechen?
Die Zuwanderung aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)
hat in den vergangenen Jahren dank des für Unionsbürger geltenden
Freizügigkeitsrechts kontinuierlich zugenommen. Das Freizügigkeitsrecht ist eine der
tragenden Grundfreiheiten und einer der sichtbarsten Vorzüge der Europäischen
Union für ihre Bürger. Deutschland profitiert von der Freizügigkeit. Der weit
überwiegende Teil der Zuwanderer aus den EU-Mitgliedstaaten erfüllt die
Voraussetzungen für die Ausübung des europäischen Freizügigkeitsrechts und trägt
zu Wohlstand und Entwicklung bei. Gerade für ein Land wie Deutschland, das
vor großen demografischen Herausforderungen steht, kann die Zuwanderung
von jungen, qualifizierten Fachkräften einen wichtigen und willkommenen
Beitrag zur Sicherung des Wohlstands und zur Stabilisierung unserer
Sozialsysteme leisten. Gegenüber den in der Frage genannten Staaten konnte für das Jahr
2012 ein Wanderungsgewinn von 74 742 Personen verzeichnet werden, mit dem
auch ein Anstieg der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten einherging.
Zuwanderung, ob aus Drittstaaten oder aus EU-Mitgliedstaaten, ist ein
komplexes und vielschichtiges Phänomen, dem man mit einer wie in der Frage
angesprochenen generellen und pauschalen Qualifizierung nicht gerecht würde.
Mit der Zuwanderung aus anderen EU-Mitgliedstaaten können auch negative
Begleiterscheinungen für Kommunen und die Zuwanderer selbst verbunden
sein. Betroffene Städte und Gemeinden in Deutschland berichten im Hinblick
auf einzelne Zuwanderergruppen mit besonderem Integrationsbedarf (u. a. aus
den in der Frage genannten Staaten) von zum Teil unhaltbaren
Wohnverhältnissen und ausbeuterischer Beschäftigung, von Kindern, die nicht zur Schule gehen
und Problemen bei der Gesundheitsversorgung und der Sicherung des sozialen
Friedens ebenso wie von Fällen betrügerischer oder missbräuchlicher In-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1112anspruchnahme des Freizügigkeitsrechts. Der Staatssekretärsausschuss zu
Rechtsfragen und Herausforderungen bei der Inanspruchnahme der sozialen
Sicherungssysteme durch Angehörige der EU-Mitgliedstaaten hat sich in
seinem Zwischenbericht vom 26. März 2014 eingehend mit dieser Thematik
beschäftigt.
2. Wie viele Fälle von „Sozialbetrug“ wurden bislang in Bezug auf diese
Personengruppe festgestellt, und welche Rückmeldungen aus den Kommunen
gibt es seit Jahresbeginn hinsichtlich der Zuwanderung von rumänischen
und bulgarischen Bürgerinnen und Bürgern?
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat mitgeteilt, dass sie im Jahr 2013
insgesamt im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) 55 431 Verdachtsfälle an die
Staatsanwaltschaft oder die Behörden der Zollverwaltung abgegeben hat. Über die Zahl der
von den zugelassenen Trägern abgegebenen Verdachtsfälle liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor. Im gleichen Zeitraum hat die BA im
Bereich der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
32 929 Verdachtsfälle an die Staatsanwaltschaft oder die Behörden der
Zollverwaltung abgegeben.
Es ist in beiden Rechtskreisen nicht möglich, nach der Nationalität der
Tatverdächtigen zu differenzieren. Die BA erhält keine Kenntnis über den Abschluss
des Verfahrens.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ist nur dann für Fälle des
Sozialleistungsmissbrauchs zuständig, wenn Leistungen nach dem SGB II oder SGB III im
Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zu
Unrecht bezogen werden oder wurden (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, § 405 Absatz 1 Nummer 3 SGB III, § 64 Absatz 2
Nummer 2b SGB II). Eine Aufschlüsselung der von der FKS bearbeiteten Fälle nach
Nationalitäten ist nicht möglich, da die statistischen Auswertungen der FKS dies
nicht vorsehen.
Auf der Grundlage der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) können für diesen
Deliktsbereich keine bundesweiten Aussagen gemacht werden, da die Daten der
FKS dazu nicht in die PKS einfließen. In der PKS werden – mit Blick auf die
oben dargestellte grundsätzliche Zuständigkeit der FKS – lediglich die wenigen
Fälle des Sozialleistungsbetruges abgebildet, die der Polizei bekannt werden.
Für das Jahr 2012 sind in der PKS zum Betrug zum Nachteil von
Sozialversicherungen und Sozialversicherungsträgern (Schlüsselnummer 517700) neun
bulgarische und 14 rumänische Tatverdächtige sowie zum (sonstigen)
Sozialleistungsbetrug (soweit nicht unter Schlüssel 5177 zu erfassen; Schlüsselnummer
517800) 29 bulgarische und 60 rumänische Tatverdächtige erfasst. Die Daten
der PKS für das Jahr 2013 werden am 4. Juni 2014 bekannt gegeben. Dabei ist
erneut darauf hinzuweisen, dass auf der Grundlage der Daten aus der PKS keine
belastbaren Aussagen zu diesem Deliktsbereich möglich sind.
Der Staatssekretärsausschuss hat sich intensiv mit der Situation in den
Kommunen befasst, die in besonderer Weise durch einen verstärkten Zuzug aus anderen
EU-Mitgliedstaaten betroffen sind, u. a. im Rahmen einer Anhörung am 20.
Februar 2014 mit Vertretern betroffener Kommunen und der kommunalen
Spitzenverbände.
Zusammenfassend weisen die Berichte der Kommunalvertreter in dieser
Anhörung auf einen weiterhin deutlich ansteigenden Zuzug aus Rumänien und
Bulgarien insbesondere in Großstädte hin: So berichtete Duisburg über einen
Drucksache 18/1112 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeZuzug von aktuell 600 Personen pro Monat aus diesen Staaten. In Berlin hat sich
demnach die Zahl rumänischer und bulgarischer Staatsangehöriger seit Ende
2010 auf rund 30 000 Personen verdoppelt.
3. Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung es für angemessen, für
zwei inhaltliche Fragestellungen („Zu klären ist, welchen Anspruch auf
welche Sozialleistungen Zuwanderer in Deutschland haben. Auch
benötigen die Kommunen für die Integration ärmerer Zuwanderer
möglicherweise Unterstützung, weil sie dies allein nicht leisten können.“, vergleiche
www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2014/01/2014-01-08-sts-
ausschuss-zuwanderung-eingesetzt.html) einen Staatssekretärsausschuss zur
Zuwanderung unter Beteiligung von elf Bundesministerien einzurichten?
4. Beabsichtigt die Bundesregierung, künftig bei Fragestellungen ähnlicher
Komplexität regelmäßig einen Staatssekretärsausschuss einzurichten?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Die Themen, mit denen sich der Staatssekretärsausschuss befasst, betreffen die
Zuständigkeit mehrerer Ressorts. Nach Auffassung der Bundesregierung sind
die zuständigen Staatssekretäre der betroffenen Ressorts die geeignete Ebene,
um dieses komplexe Thema umfassend zu diskutieren und mögliche
Empfehlungen an die Bundesregierung zu richten. Aussagen darüber, ob auch künftig
bei ähnlich komplexen Fragestellungen ein entsprechendes Gremium gebildet
wird, können jeweils nur zeitnah und themenspezifisch getroffen werden und
sind daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
5. Ist es zutreffend, dass innerhalb des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit eine weitere „Unterarbeitsgruppe mit
Vertretern von Ländern und Kommunen“ zum Thema Zuwanderung und
Freizügigkeit in Europa eingerichtet worden ist (vgl. Der Westen vom
27. Januar 2014)?
Und wenn ja, welche Aufgabe hat diese Unterarbeitsgruppe, und in
welchem Verhältnis steht diese zu der bereits bestehenden Staatssekretärsrunde
innerhalb der Bundesregierung?
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(BMUB) hatte zu Beginn des Jahres die Oberbürgermeister mehrerer größerer
Städte zu einem Gespräch eingeladen, um mit ihnen
Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms „Soziale Stadt“ zu
erörtern. An dem Treffen nahmen neben den Kommunen auch Vertreter einiger
Bundesländer, die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und
Integration sowie Vertreter der Bundesministerien für Arbeit und Soziales und
des Innern teil. Die eingeladenen Oberbürgermeister hatten in einem
gemeinsamen Brief auf die Schwierigkeiten ihrer Städte mit den Folgen der verstärkten
Zuwanderung hingewiesen. Zur Konkretisierung des möglichen Beitrags des
Bund-Länder-Programms „Soziale Stadt“ wurde im Ergebnis des Gesprächs
eine Arbeitsgruppe aus Vertretern von Bund, Ländern und Kommunen
eingerichtet. Ziel ist es abzustimmen, wie die Maßnahmen ausnahmsweise
beschleunigt werden können. Die Ergebnisse aller Aktivitäten des BMUB fließen
in den Beitrag des BMUB zum Staatssekretärsausschuss „Herausforderungen
bei der Inanspruchnahme der sozialen Sicherungssysteme durch Angehörige der
EU-Mitgliedstaaten“ ein.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1112 6. In wie vielen Fällen sind nach Kenntnis der Bundesregierung von den vor
deutschen Gerichten verhandelten Fällen, in denen es um den Ausschluss
von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern von Arbeitslosengeld II
(ALG II) gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II) geht, Staatsbürgerinnen und Staatsbürger aus
den Staaten betroffen, die ab dem Jahr 2004 der EU beigetreten sind?
7. Wie viele der vor deutschen Gerichten verhandelten Fälle, in denen es um
den Ausschluss von Unionsbürgern von ALG II gemäß § 7 Absatz 1 Satz
2 Nummer 1 und 2 SGB II geht, sind nach Kenntnis der Bundesregierung
auf den von der Bundesregierung eingelegten Vorbehalt zum
Europäischen Fürsorgeübereinkommen zurückzuführen?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Derzeit befassen sich mehrere Gerichte mit der EU-rechtlichen Zulässigkeit der
im SGB II vorgesehenen Leistungsausschlüsse für Ausländer. Dabei handelt es
sich stets um unterschiedliche Sachverhalte und es sind Unionsbürger aus
Staaten der EU betroffen, die sowohl vor als auch nach dem Jahr 2004 der EU
beigetreten sind. Eine Statistik nach Nationalitäten wird nicht geführt.
8. Konnte die Bundesregierung inzwischen mithilfe der Leitlinien der
Europäischen Kommission klären „welchen Anspruch auf welche
Sozialleistungen Zuwanderer in Deutschland haben“?
Weicht die Rechtsauffassung der Bundesregierung von der in den
Leitlinien geäußerten Rechtsauffassung der Europäischen Kommission ab?
Der von den Fragestellern angesprochene praktische Leitfaden zur Anwendung
der VO 883/2004 (Praktischer Leitfaden zum anwendbaren Recht in der EU,
EWR und der Schweiz), den die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung
über die Freizügigkeit der EU-Bürger und ihrer Familien vom 25. November
2013 (KOM[2013] 837 final) nennt, enthält unter anderem Aussagen zur Frage
des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne der Verordnung. Die Ausführungen
zum gewöhnlichen Aufenthalt beziehen sich ausschließlich auf die Frage,
welches Recht Anwendung findet. Der Leitfaden hat damit keine Auswirkungen auf
die leistungsrechtliche Seite, insbesondere die Frage, ob ein Unionsbürger nach
dem anwendbaren nationalen Recht Anspruch auf Leistungen der sozialen
Sicherheit hat. Der praktische Leitfaden führt aus, dass in Bezug auf den Anspruch
auf eine Leistung eine nationale Definition des Begriffs „Wohnort“ andere,
weniger oder weitere Kriterien, als für die Feststellung des anwendbaren Rechts
notwendig sind, beinhalten kann. Diese Kriterien müssen im Einklang mit dem
EU-Recht stehen.
9. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass für nicht arbeitsuchende
Zuwanderinnen und Zuwanderer aus den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union in Deutschland ein voller gesetzlicher Anspruch auf
Krankenversicherung besteht?
Wenn nein, warum nicht?
10. Wer sonst sollte nach Auffassung der Bundesregierung anfallende
Gesundheitskosten übernehmen?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Nach § 4 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern
(FreizügG/EU) sind nicht erwerbstätige, nicht arbeitsuchende Unionsbürger in
Deutschland nur freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über einen ausreichenden
Drucksache 18/1112 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeKrankenversicherungsschutz verfügen. Anfallende Gesundheitskosten sind
daher über diesen ausreichenden Krankenversicherungsschutz abzudecken. Der
Krankenversicherungsschutz kann beispielsweise durch eine
Krankenversicherung im Herkunftsland oder über eine private Krankenversicherung
sichergestellt werden.
Entsprechend nimmt § 5 Absatz 11 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
von der Versicherungspflicht in der GKV nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V
(sogenannte nachrangige Versicherungspflicht) aus, wenn die Voraussetzung für
die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines
Krankenversicherungsschutzes nach § 4 FreizügG/EU ist.
Besteht im Ausnahmefall weder eine Absicherung im Krankheitsfall über das
Heimatland noch in Deutschland und können sich Unionsbürgerinnen und
Unionsbürger nicht aus eigener Kraft oder durch vorrangig
Leistungsverpflichtete helfen, kommen gegebenenfalls subsidiär Sozialleistungsansprüche in
Betracht. Der Leistungsumfang richtet sich dabei nach § 23 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XII). Zumindest kann jeder hilfebedürftige Ausländer
oder jede hilfebedürftige Ausländerin die unabweisbaren Hilfen im Sinne des
§ 23 Absatz 3 Satz 2 SGB XII erhalten. Das gilt auch in Fällen des § 23 Absatz 3
Satz 1 SGB XII. Die Kosten der Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII
tragen die Träger der Sozialhilfe.
11. Welches Volumen umfassten die ESF-Bundesprogramme, die für die
Zielgruppe Einwanderinnen und Einwanderer bzw. Menschen mit
Migrationshintergrund eingerichtet wurden?
Im ESF-Bundesprogramm (Europäischer Sozialfonds) sind keine Budgetlinien
für die Zielgruppe der Einwanderinnen und Einwanderer bzw. Menschen mit
Migrationshintergrund festgelegt. Die festgelegten Mittelvolumen umfassen die
Mittelzuteilung an bestimmte Programme. Eine zielgruppenspezifische
Auswertung ist somit nur ex-post möglich. Bis zum Jahresende 2013 wurden im
ESF-Bundesprogramm in der Förderperiode 2007 bis 2013 rund 420 Mio. Euro
ESF-Mittel für die genannte Zielgruppe verausgabt.
12. Konnten an diesen Bundesprogrammen auch freizügigkeitsberechtigte
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger partizipieren?
Wenn ja, in welchem Ausmaß haben freizügigkeitsberechtigte
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger derartige ESF-Förderprogramme in Anspruch
genommen?
Wenn nein, warum nicht?
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben
grundsätzlich Zugang zu ESF-Programmen, wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland
haben und die jeweiligen Fördervoraussetzungen erfüllen. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
13. In welchem Ausmaß wurden die Fördergelder der Bundesprogramme
tatsächlich abgerufen?
Deutschland, also die Summe aller ESF-Programme des Bundes und der
Bundesländer, weist nach der Darstellungsmethode der Europäischen Kommission
(Stand 24. Februar 2014) eine Erstattungsquote von 67,95 Prozent bezogen auf
die Gesamtmittelzuweisung auf und liegt damit deutlich über der EU-Durch-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1112schnittsquote von 59,32 Prozent. Auf Ebene des Bundes-ESF sind bereits
93 Prozent ESF-Mittel in konkreten Projekten rechtlich verpflichtend gebunden
und die restlichen 7 Prozent vollständig verplant.
Für das ESF-Bundesprogramm wird von einer plangemäßen Umsetzung und
damit vollständigen Ausschöpfung der ESF-Mittel bis zum Ende des
Finanzierungszeitraums (31. Dezember 2015) ausgegangen.
14. Haben die Bundesländer nach Kenntnis der Bundesregierung ihrerseits
ESF-Länderprogramme für die Zielgruppe Einwanderinnen und
Einwanderer bzw. Menschen mit Migrationshintergrund eingerichtet?
Wenn ja, welche Bundesländer haben welche Programme eingerichtet
(und mit was für einem Mittelvolumen ausgestattet)?
Wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
15. Werden die ESF-Programme der jetzigen Förderperiode für die
Zielgruppe Einwanderinnen und Einwanderer bzw. Menschen mit
Migrationshintergrund auch in der neuen Förderperiode des ESF fortgeführt, und
wenn ja, in welcher Form?
Vorbehaltlich der Genehmigung des Operationellen Programmes des Bundes
sind für die kommende Förderperiode 2014 bis 2020 für die genannte
Zielgruppe die nachfolgend dargestellten ESF-Bundesprogramme geplant. Von den
ESF-Programmen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS),
die in der Förderperiode 2007 bis 2013 für die Zielgruppe besonders relevant
waren, wird das ESF-BAMF-Programm weitergeführt. Außerdem wird es mit
der Integrationsrichtlinie Bund ein Nachfolgeprogramm zu „XENOS –
Integration und Vielfalt“ und zu „XENOS – Arbeitsmarktliche Unterstützung für
Bleibeberechtigte und Flüchtlinge“ geben. Zusätzlich ist ein ESF-Programm zur
Qualifizierung von Migrantinnen und Migranten im Kontext des
Anerkennungsgesetzes in Planung.
Die bisherigen ESF-Programme „Schulverweigerung – Die 2. Chance“ und
„Kompetenzagenturen“ des Bundesministeriums für Familie Senioren Frauen
und Jugend (BMFSFJ) laufen Mitte des Jahres 2014 aus. Die Kerninstrumente
dieser Programme (Case-Management und aufsuchende Arbeit) werden
zukünftig in dem neuen ESF-Vorhaben „JUGEND STÄRKEN im Quartier“ gebündelt.
Das ESF-Bundesprogramm „Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier
(BIWAQ)“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit (BMUB) wird fortgeführt. Mit BIWAQ werden in den Gebieten des
Städtebauförderprogramms „Soziale Stadt“ – in denen häufig überproportional
viele Migrantinnen und Migranten leben und in die oft der Zuzug
einkommensarmer Bevölkerungsgruppen erfolgt – wohnortnahe, berufsbezogene Bildungs-
und Qualifizierungsangebote für über 27-jährige langzeitarbeitslose Menschen
und Projekte zur Stärkung der lokalen Ökonomie gefördert.
Aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Bildung und
Forschung (BMBF) wird das Programm JOBSTARTER fortentwickelt und
weitergeführt. JOBSTARTER wendet sich im Programmteil KAUSA an junge
Menschen mit Migrationshintergrund, um deren Ausbildungsbeteiligung zu
verbessern. Angesprochen werden Betriebe, vielfach KMU, die von Personen mit
Migrationshintergrund geführt werden. Diese Betriebe werden dabei unterstützt,
den Einstieg in die duale Ausbildung zu organisieren und Ausbildungsplätze
anzubieten. Der strukturelle Ausbau von KAUSA umfasst regionale KAUSA-Ser-
Drucksache 18/1112 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodevicestellen, die spezielle Beratungs- und Netzwerkdienstleistungen rund um das
Thema „Ausbildung und Migration“ anbieten. Aktuell werden Servicestellen in
sechs Ballungszentren gefördert.
16. Wurden im Hinblick auf die neue Förderperiode Veränderungen
vorgenommen, bzw. können noch Veränderungen vorgenommen werden, um
die Integrationsangebote z. B. für freizügigkeitsberechtigte
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zu effektivieren, und wenn ja, welche?
Für die kommende Förderperiode 2014 bis 2020 ist geplant, ausgewählte ESF-
Bundesprogramme noch stärker auf kommunale Integrationsherausforderungen
zuzuschneiden und entsprechend finanziell zu stärken. Im Rahmen des
Operationellen Programms des Bundes für den ESF sollen mit der
„Integrationsrichtlinie Bund“ des BMAS 10 Mio. Euro ESF-Mittel und 10 Mio. Euro nationale
Kofinanzierung des BMAS zielgerichtet zur Unterstützung der
Integrationsangebote für die genannte Zielgruppe eingesetzt werden. Gleiches gilt für das
gemeinsame Programm „JUGEND STÄRKEN im Quartier“ des BMFSFJ und
des BMUB (bis zu 28 Mio. Euro ESF-Mittel und bis zu 28 Mio. Euro nationale
Kofinanzierung des BMFSFJ) und das Programm „Bildung, Wirtschaft, Arbeit
im Quartier (BIWAQ)“ des BMUB (20 Mio. Euro ESF-Mittel und 20 Mio. Euro
nationale Kofinanzierung des BMUB), die aus diesen Gründen aufgestockt
werden.
17. Hat der Bund sein Operationelles Programm für die neue ESF-Periode
fertiggestellt?
Wenn ja, inwiefern wurde dies der Öffentlichkeit zugänglich gemacht?
Wenn nein, wieso noch nicht?
Aufgrund langwieriger Verhandlungen auf EU-Ebene zu den rechtlichen
Rahmenbedingungen der Förderperiode 2014 bis 2020 sind die Verordnungen (EU)
Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen zu den Europäischen Struktur-
und Investitionsfonds (ESI-Fonds) und (EU) Nr. 1304/2013 über den
Europäischen Sozialfonds erst am 20. Dezember 2013 in Kraft getreten. Mit
Inkrafttreten der Verordnungen begannen die festgelegten Fristen zur Einreichung der
Partnerschaftsvereinbarung (PV) und der Operationellen Programme (OP). Die
PV, das strategische Rahmendokument zum EinSatz der Mittel des
Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds), wurde am 26. Februar
2014 eingereicht. Die Operationellen Programme sind nach der Einreichung der
PV bei der Europäischen Kommission (KOM) innerhalb von drei Monaten, also
bis zum 26. Mai 2014, einzureichen (siehe Artikel 26 AbSatz 4 der VO Nr. 1303/
2013).
18. Welche Bundesländer haben (nach Kenntnis der Bundesregierung)
ihrerseits ihre Operationellen Programme für die neue ESF-Periode
fertiggestellt?
Nach den in den Verordnungen festgelegten Fristen, siehe hierzu die Antwort zu
Frage 17, müssen die deutschen Operationellen Programme bis zum 26. Mai
2014 an die Europäische Kommission übermittelt werden. Nach Kenntnis der
Bundesregierung hat bislang kein Bundesland ein Operationelles Programm für
die Förderperiode 2014 bis 2020 eingereicht. Bei einigen wenigen
Bundesländern steht die Übermittlung aber unmittelbar bevor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/111219. Gab es im diesbezüglichen Konsultationsprozess der Bundesregierung
Vorschläge (speziell aus der Zivilgesellschaft), die Förderangebote für die
Zielgruppe der Einwanderinnen und Einwanderer bzw. der Menschen mit
Migrationshintergrund auszuweiten bzw. zu verbessern, und wenn ja,
welche Organisation hat diesbezüglich was vorgeschlagen?
a) Gab es auch Vorschläge, die speziell freizügigkeitsberechtigte
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger im Blick hatten, und wenn ja, welche?
b) Welche der diesbezüglichen Integrationsvorschläge wurden seitens der
Bundesregierung aufgegriffen?
Im Rahmen der Onlinekonsultation im Oktober 2012 (anonyme Befragung)
wurden für die Zielgruppe der Einwanderinnen und Einwanderer insbesondere
Förderangebote in folgenden Bereichen vorgeschlagen: schulische und
berufliche Integration von Personen mit Migrationshintergrund, Förderung der
deutschen Sprachkenntnisse, Projekte/Modelle für Flüchtlinge und Geduldete sowie
Maßnahmen zur Anerkennung von Abschlüssen. In den weiteren
Konsultationsverfahren begrüßte u. a. der Deutsche Städtetag, dass Menschen mit
Migrationshintergrund eine Hauptzielgruppe der zukünftigen ESF-Förderung des Bundes
bilden und forderte, dass die geplanten Maßnahmen auch
freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger, insbesondere aus Bulgarien und Rumänien, offenstehen.
Des Weiteren sollten bei der konkreten Ausgestaltung der einzelnen
Förderprogramme die Erfahrungen der besonders von Zuwanderung betroffenen Städte
nutzbar gemacht werden. Alle aufgeführten Vorschläge wurden aufgegriffen.
20. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag
der 90. Arbeits- und Sozialministerkonferenz, „Armutswanderer aus
Osteuropa“ als Zielgruppe des ESF auszuweisen?
Der Personenkreis „Armutswanderer aus Osteuropa“ ist Bestandteil der ESF-
Zielgruppe der Migranten. Dabei stellen Migranten eine der Hauptzielgruppen
des ESF des Bundes in der nächsten Förderperiode 2014 bis 2020 dar, für die
eine Vielzahl von spezifischen Fördermaßnahmen vorgehalten werden, um den
vielschichtigen Bedarfen angemessen Rechnung zu tragen (siehe hierzu die
Antworten zu den Fragen 15 und 16). Auf eine gesonderte Adressierung als
eigene Zielgruppe wird bewusst verzichtet, um eine Stigmatisierung der
betroffenen Personen zu vermeiden. Außerdem wird die Konzentration auf eine
Zielgruppe in einem gesonderten Programm nicht als förderlich für die Integration
angesehen. Nach Auffassung der Bundesregierung wird dem Vorschlag der
Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) hierdurch angemessen Rechnung
getragen.
21. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag
der 90. Arbeits- und Sozialministerkonferenz, dass der Bund für solche
Kommunen den vom ESF geforderten Kofinanzierungsanteil übernehmen
solle, die mit der Aufnahme und Integration von Einwanderinnen und
Einwanderern besonders betroffen sind – die aber aufgrund allgemeiner
kommunaler Haushaltsnotlagen nicht imstande sind, ihren vom ESF
geforderten – hälftigen – Kofinanzierungsanteil aufzubringen?
Es ist vorgesehen, den ESF-Anteil bei der Finanzierung von Projekten zur
Unterstützung der von der Zuwanderung besonders betroffenen Kommunen mit
nationalen Mitteln aus den Haushalten der jeweiligen Bundesressorts
aufzustocken (siehe die Antwort zu Frage 16).
Drucksache 18/1112 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode22. Wäre es für den Bund bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung für die
Länder derzeit rechtlich möglich, solchen Kommunen bei der
Aufbringung des nationalen Kofinanzierungsanteils zu helfen?
Wenn nein, an welchen Voraussetzungen mangelt es?
Wenn nein, hält die Bundesregierung Änderungen entsprechender
Vorschriften für sachgerecht, um zumindest solchen Kommunen helfen zu
können, die sich in einer Haushaltsnotlage befinden?
Diese rechtliche Möglichkeit besteht grundsätzlich. Die einzelnen Bundesländer
setzen ihre ESF-Programme eigenständig um und sind auch für die Erbringung
der Kofinanzierung zuständig. Häufig kann als Kofinanzierung auch der
Transferleistungsbezug (z. B. Arbeitslosengeld II) für die Kofinanzierung von ESF-
Länderprogrammen genutzt werden. In der Förderperiode 2007 bis 2014 sind
die ESF-Mittel auf Ebene des Bundes bereits rechtlich verpflichtend gebunden
und vollständig verplant (siehe hierzu die Antwort zu Frage 13). Zudem wird auf
die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
23. Wird es beim künftigen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU
(AMIF) möglich sein, Mittel zur Integrationsförderung von zuziehenden
Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern bzw. auch von bereits länger hier
lebenden Drittstaatsangehörigen zu finanzieren?
Wenn nein, warum nicht?
Zielgruppe von Integrationsmaßnahmen sind nach dem derzeitigen Entwurf einer
Verordnung zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds
(AMIF-VO) insbesondere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten oder gegebenenfalls im Begriff
sind, einen rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat zu erlangen.
Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union aufhalten, können unabhängig von der Aufenthaltsdauer gefördert werden.
Im Fall von Vorintegrationsmaßnahmen können Projekte mit Mitteln des AMIF
gefördert werden, die sich auf Drittstaatsangehörige konzentrieren, die den
spezifischen Maßnahmen vor der Ausreise entsprechen und/oder die Bedingungen
erfüllen, die nach nationalem Recht festgelegt sind.
Unionsbürger können zur Zielgruppe der förderfähigen Integrationsmaßnahmen
aus dem AMIF gehören, wenn dies in dem nationalen Programm des jeweiligen
Mitgliedstaats vorgesehen ist. Es muss sich in dem Fall um direkte Verwandte
von Personen der oben beschriebenen Zielgruppe handeln und für die effektive
Durchführung der Maßnahme erforderlich sein.
24. Hat sich die Bundesregierung in den Verhandlungen zum AMIF (wie in
ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/7434, Antwort zu Frage 18
angekündigt) für eine Erweiterung der Zielgruppen eingesetzt, sodass
nunmehr auch Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in den Genuss von
europäischen Integrationsförderungsmittel kommen könnten, und wenn nein,
warum nicht?
Deutschland hat sich für eine generelle Erweiterung der Zielgruppe auf
Unionsbürger im AMIF unter Hinweis auf das gleiche Integrationsbedürfnis von
Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen eingesetzt. In den jeweiligen
Abstimmungsgremien konnte für diese Position nicht die erforderliche Mehrheit
gefunden werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/111225. Hat die Bundesregierung auf die Ankündigung der Europäischen
Kommission reagiert, wonach sie bereit sei, deutsche Städte zu unterstützen,
in denen sich viele freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und
Unionsbürger auf der Suche nach Arbeit niedergelassen hätten (vgl.
Handelsblatt vom 7. Februar 2014)?
Wenn ja, in welcher Form, und mit welchen (inhaltlichen und zeitlichen)
Zielstellungen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Europäische Kommission stellt mit der ESF-Förderung den einzelnen
Mitgliedstaaten Gemeinschaftsmittel zur Verfügung, die diese dann im Rahmen von
einzelnen Operationellen Programmen in Abstimmung mit der Europäischen
Kommission eigenverantwortlich und unter eigener Schwerpunktsetzung
umsetzen. Die Bundesregierung unterstützt diese auch von der Europäischen
Kommission gesehenen besonderen Integrationsbedarfe, indem u. a. ausgewählte
ESF-Bundesprogramme noch stärker auf kommunale
Integrationsherausforderungen zugeschnitten und entsprechend finanziell gestärkt werden (siehe
hierzu die Antwort zu Frage 16).
26. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Wünschen
des DStGB und des DST, dass der Rechtsrahmen für den legalen
Aufenthalt von Personen, die nicht auf der Suche nach Arbeit sind oder sich nicht
in Arbeitsverhältnissen befinden, präzisiert werden müsste?
Der Rechtsrahmen für den Aufenthalt von nichterwerbstätigen Unionsbürgern
wird durch das Unionsrecht und im Speziellen durch die EU-
Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG vorgegeben: Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1
dieser Richtlinie hat jede Unionsbürgerin und jeder Unionsbürger ein
Aufenthaltsrecht von bis zu drei Monaten in einem anderen Mitgliedstaat, das nicht an
weitere Voraussetzungen geknüpft ist. Ein über drei Monate hinausgehendes
Aufenthaltsrecht haben nichterwerbstätige Unionsbürger gemäß Artikel 7
Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie, wenn sie über ausreichende Existenzmittel
und umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen.
27. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Anregung
des DST, zu prüfen, ob im Melderecht und im Gewerberecht Regelungen
aufgenommen werden könnten, die eine anlassbezogene Überprüfung der
Voraussetzungen der Freizügigkeit ermöglichen?
28. Wie steht die Bundesregierung zur seit langem bestehenden Forderung
von Städten und Gemeinden, dass Behörden zur Überprüfung einer
selbständigen Tätigkeit Nachweise verlangen können sollen?
Die Fragen 27 und 28 werden gemeinsam beantwortet.
Eine Prüfung der Voraussetzungen der Freizügigkeit durch die Meldebehörden
ist auf der Basis des Melderechts nicht möglich. Zwar können Unionsbürger und
deren Familienangehörige bereits bei der meldebehördlichen Anmeldung
Angaben zur ihrer Freizügigkeitsberechtigung auf der Grundlage des § 5 Absatz 2
Satz 2 FreizügG/EU gegenüber der Meldebehörde machen und hierzu
Nachweise vorlegen (§ 5a FreizügG/EU). Diese rein ausländerrechtlichen Angaben
werden jedoch nicht in den Meldebehörden geprüft, verarbeitet oder genutzt,
sondern an die zuständige Ausländerbehörde weitergegeben (§ 5 Absatz 2 Satz 3
und 4 FreizügG/EU). Die Möglichkeit, diese Angaben zusammen mit der
meldebehördlichen Anmeldung zu machen, dient einem möglichst unbürokra-
Drucksache 18/1112 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodetischen Verfahren zu Gunsten von Unionsbürgern. Eine Pflicht der betroffenen
Person, diese Angaben beim Anmeldeprozess zu machen, besteht überdies
nicht.
Bei der Gewerbeanmeldung nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO)
handelt es sich – als Ausfluss der verfassungsrechtlich garantierten
Gewerbefreiheit – um eine reine Anzeigepflicht und nicht um ein Erlaubnisverfahren, bei
dem Voraussetzungen für die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit geprüft
werden. Die Einführung von Nachweispflichten würde daher das
Gewerbeanzeigeverfahren für alle Gewerbetreibenden erschweren. Für die Bekämpfung
von Scheinselbständigkeit und Schwarzarbeit sind die Behörden der
Zollverwaltung (FKS) zuständig. Die Bundesregierung wird zur Verbesserung der
Bekämpfung der Scheinselbständigkeit eine Änderung des Gewerberechts
vorschlagen, die eine Verpflichtung der Gewerbeämter vorsieht, Gewerbeanzeigen
auf Anhaltspunkte für Scheinselbständigkeit zu prüfen und diese Verdachtsfälle
der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu übermitteln. Dies soll in Abstimmung mit
den Ländern im Rahmen eines zustimmungspflichtigen
Rechtssetzungsvorhabens geregelt werden.
29. Unterstützt die Bundesregierung die Absicht, Regeln der Ko- und
Vorfinanzierung in solchen Fällen weiter zu lockern, in denen Staaten, wie
Rumänien und Bulgarien, nur sehr geringe Mittel aus dem ESF abrufen bzw.
die nationale Kofinanzierung nicht leisten können?
Wenn ja, aus welchen Gründen?
Wenn nein, warum nicht?
Das Erfordernis der nationalen Kofinanzierung soll u. a. eine hohe
Ausgabenqualität sicherstellen, d. h. das Eigeninteresse an einer strategisch-inhaltlichen
wie auch umsetzungstechnisch einwandfreien Förderung stimulieren. Diese
Ziele unterstützt die Bundesregierung insbesondere im Hinblick auf den
Gemeinschaftshaushalt. Ob allein eine Lockerung der Regeln der Ko- und
Vorfinanzierung für sich genommen die Umsetzung von gemeinschaftlichen
Förderprogrammen wirklich und nachhaltig in Gang zu bringen vermag, ist offen.
Es besteht allerdings die Gefahr, dass hierdurch lediglich kurzfristig (statistisch)
höhere Absorptionsraten generiert werden, die aber keinen Aufschluss über
konkrete Umsetzungsanstrengungen und Umsetzungserfolge geben.
30. Wann und mit welcher Zeitplanung wird die im Koalitionsvertrag
angekündigte „ressortübergreifende Strategie ‚Soziale Stadt‘, mit der additiv
Fördermittel aus Programmen anderer Ressorts in Gebieten mit erhöhten
Integrationsanforderungen“ gebündelt werden sollen, umgesetzt, bis sie
vor Ort greift?
Die Zwischenergebnisse des Staatssekretärsausschusses „Herausforderungen
bei der Inanspruchnahme der sozialen Sicherungssysteme durch Angehörige der
EU-Mitgliedstaaten“ zu den Hilfen für besonders betroffene Kommunen sind
ein weiterer wichtiger Schritt für ein stärkeres Zusammenwirken der
Bundesressorts für eine soziale Quartiersentwicklung. Darauf aufbauend wird die
Bundesregierung die Erarbeitung einer ressortübergreifenden Strategie im Jahr 2014
fortsetzen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/111231. Wann und wie soll der Vorschlag der Bundesregierung und insbesondere
von der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit, Dr. Barbara Hendricks, die Mittel für das Programm „Soziale
Stadt“ aufzustocken und für die Integration der Zugewanderten
einzusetzen, ausgestaltet und umgesetzt werden?
Die Bundesregierung hat mit dem Haushaltsentwurf 2014 eine Aufstockung
des Programms „Soziale Stadt“ von 40 Mio. Euro im Jahr 2013 auf insgesamt
150 Mio. Euro im Jahr 2014 vorgeschlagen. Davon sollen rund 10 Mio. Euro
für die von der Zuwanderung besonders betroffenen Kommunen eingesetzt
werden. Anträge der Kommunen an die Länder können damit bereits in diesem
Jahr gestellt werden.
32. Ist es vorgesehen, das Programm „Soziale Stadt“ diesbezüglich
umzugestalten, und wenn ja, wie?
Das Programm „Soziale Stadt“ wird im Rahmen der Städtebauförderung als
Leitprogramm der sozialen Integration weitergeführt. Darüber hinaus ist im
Regierungsentwurf zum Haushalt 2014 neben der Erhöhung der
Bundesfinanzhilfen vorgesehen, dass die flexible Umschichtungsmöglichkeit der
Städtebauförderung, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, auch wieder für die
„Soziale Stadt“ gilt.
33. Welche Informationen zur Verteilung von Zuwanderinnen und
Zuwanderern aus Rumänien und Bulgarien auf verschiedene und betroffene
Kommunen stehen der Bundesregierung zur Verfügung?
Aktuelle Informationen zur räumlichen Verteilung von in Deutschland lebenden
Ausländern können aus Daten des Ausländerzentralregisters (AZR) gewonnen
werden. Im AZR sind ausländische Personen, die sich nicht nur vorübergehend
in Deutschland aufhalten (z. B. im Rahmen einer Besuchsreise), nach dem
Zuständigkeitsbereich einer Ausländerbehörde erfasst. Daher können die
gewünschten Angaben für eine betroffene Kommune nur dann aus dem AZR
ermittelt werden, wenn deren räumliche Zuständigkeit mit der einer
Ausländerbehörde übereinstimmt. Bei kleineren Kommunen, z. B. kreisangehörigen
Städten, kann das AZR diese Daten somit nicht immer in der gewünschten
räumlichen Gliederung liefern. Die Wanderungsstatistik des Statistischen
Bundesamtes, die sich auf Zuzugs- und Wegzugsmeldungen der Meldeämter stützt,
liefert keine zeitnahen gemeindebezogenen Daten.
34. Nach welchen Maßstäben definiert die Bundesregierung
„Schwerpunktkommunen“, die besondere Unterstützung bei der Bewältigung von
Mehrkosten infolge der oben beschriebenen Problemlage benötigen?
Es werden keine „Schwerpunktkommunen“ definiert. Über die Bedeutung der
Zuwanderungszahlen für die Zuweisung von Projektmitteln liegen keine
Informationen vor.
Das ESF-Bundesprogramm ist bundesweit flächendeckend ausgerichtet und
richtet sich nicht an bestimmte Regionen oder Kommunen. Kommunen, die die
geforderten Fördervoraussetzungen erfüllen, können jedoch vermehrt Nutzen
aus bestimmten Programmen ziehen. Eine Entscheidung bezogen auf konkrete
Förderprogramme erfolgt unter Prüfung des einzelnen Projektantrags.
Drucksache 18/1112 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode35. Wie hoch sind – nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der
Fragestellung – die Ausgaben solcher Kommunen für die folgenden
Leistungen (bitte jeweils nach Kommunen, Bundesländern und Gesamt
aufführen):
a) Notfallversorgung im Krankheitsfall und Impfungen,
b) Krankentransporte in die Heimatländer,
c) Betreuung von zugewanderten Kindern in Kindertagesstätten und
Schulen,
d) Betreuung durch Sozialarbeiter, Integrationshelfer und
Beratungsstellen,
e) öffentliche Unterbringung,
f) Sprachkurse,
g) Kosten für Rückfahrkarten,
h) Prostituiertenberatung und -betreuung,
i) Methadonsubstitution?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
36. Welche Ausgaben erbringen diese Kommunen – nach Kenntnis der
Bundesregierung zum Zeitpunkt der Fragestellung – für die Integration
insbesondere von Zuwanderinnen und Zuwanderern aus Rumänien und
Bulgarien als so genannte freiwillige Leistungen, und welche Mittel müssten
ihnen zur Verfügung stehen, damit sie Menschen, die zuwandern, wirksam
in der Bildungs- und Sozialarbeit unterstützen können?
Die Frage bezieht sich auf Ausgaben und Bedarfe der Kommunen im Rahmen
ihrer Selbstverwaltung, über die die Bundesregierung keine Kenntnisse hat.
37. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Befund
der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft „Armutszuwanderung aus
Osteuropa“ der 90. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2013 vom 27./28.
November 2013, wonach der Bund aufgrund seiner Zustimmung zum Beitritt
Rumäniens und Bulgariens zur EU eine besondere Verantwortung für die
Auswirkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu tragen hat?
Die Bundesrepublik Deutschland hat die Verträge über den Beitritt Rumäniens
und Bulgariens zur EU nach dem in Deutschland verfassungsrechtlich
vorgesehenen Verfahren unter Beteiligung des Bundesrates ratifiziert. Die im
Grundgesetz geregelte Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern bleibt
davon unberührt.
38. Wie stellt die Bundesregierung in Abstimmung mit den Ländern sicher,
dass Nothaushaltskommunen und Kommunen in vergleichbaren Lagen
auch die Kofinanzierung für Fördermittel des Europäischen
Strukturfonds, des Bundes und der Länder tragen können?
Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen. Hinsichtlich der Verteilung der
Ausgabenverantwortung und der Finanzierungszuständigkeiten zwischen Bund
und Ländern (einschließlich Kommunen) geht das Grundgesetz von der
Grundregel aus, dass Bund und Länder jeweils die Ausgaben zu finanzieren haben, die
sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben (Artikel 104a Absatz 1 GG),
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/1112also jeweils die Gebietskörperschaft, die nach der verfassungsrechtlichen
Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern eine Aufgabe wahrzunehmen
hat, die sich daraus ergebenden Ausgaben aus ihren Haushaltsmitteln zu
finanzieren hat.
Dabei sind die Gemeinden und Gemeindeverbände staatsorganisationsrechtlich
Teile des Landes, in dem sie liegen. Ihre Aufgaben und Ausgaben werden denen
ihres Landes zugerechnet. Die aufgabengerechte Verteilung des
Finanzaufkommens zwischen Bund und Ländern bezieht auch die Kommunen – und zwar als
Teil der Länder – mit ein (vgl. BVerfGE 86, 148, 215 f.).
Auch können Projektträger unbenommen der kommunalen Haushaltslage
Fördermittel der Europäischen Strukturfonds beantragen.
39. Welche Unterstützung (Höhe und Art) können finanzschwache
Kommunen von der Bundesregierung erwarten, damit niedrigschwellige
Integrationsmaßnahmen als Teil der freiwilligen kommunalen Leistungen
weiterhin finanziert werden können?
Die Bundesregierung stellt ein bundesweites System an Integrationsmaßnahmen
wie Integrationskurse, Migrationsberatungsstellen und Integrationsprojekte zur
Verfügung. Zudem können über verschiedene Projekte oder Fonds (Soziale
Stadt, EHAP, ESF u. a.) Maßnahmen finanziert werden. Eine darüber
hinausgehende Unterstützung der Kommunen wird durch den Bund nicht finanziert.
40. Aus welchen fiskalischen und inhaltlichen Gründen lehnt die
Bundesregierung eine Erhöhung der Bundesanteile der Kosten zur Unterkunft bzw.
die Einrichtung eines Fonds zur Unterstützung betroffener Länder ab, wie
es im Abschlussbericht der oben genannten Bund-Länder-Arbeitsgruppe
ersichtlich ist?
Eine Beteiligung des Bundes an Geldleistungen der Länder bzw. Kommunen in
Form von kommunalspezifischen Beteiligungsquoten im Rahmen der
Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung (BBKdU) ist
verfassungsrechtlich nicht möglich.
Eine – unter Zurückstellung grundsätzlicher Einwände denkbare – Anhebung
einzelner länderspezifischer Beteiligungsquoten, würde die
Kooperationsbereitschaft der Länder voraussetzen: es wäre dann Aufgabe der Länder, die Mittel
problemadäquat auf die betroffenen Kommunen umzuverteilen. In jedem Fall
wäre eine zustimmungsbedürftige gesetzliche Anpassung im SGB II
erforderlich, bei der es der Kompromissbereitschaft nicht betroffener Länder bedürfte.
Letztlich bestünde auch die Gefahr, dass in einigen Ländern oder Kommunen
die Höhe der Bundesbeteiligung an den KdU die 50 Prozent Grenze
überschritten wird; dies würde eine Bundesauftragsverwaltung im Bereich der Kosten der
Unterkunft auslösen, die von Ländern und Kommunen strikt abgelehnt wird.
Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und Ländern und Kommunen sind nur
nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Bestimmungen vorstellbar. Die
Errichtung eines Bundesfonds fällt hiernach nicht unter die Handlungsoptionen
des Bundes.
Drucksache 18/1112 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode41. Weshalb lehnt die Bundesregierung es ab, wie es aus dem
Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft auf Seite 169 ersichtlich ist,
das Programm „JUGEND STÄRKEN plus“ auch für Kinder unterhalb der
Sekundarstufe 1 zu öffnen?
Das neue ESF-Modellprogramm „JUGEND STÄRKEN im Quartier“
(ursprünglicher Arbeitstitel: JUGEND STÄRKEN plus) richtet sich – wie die
bisherigen ESF-Programme der Initiative JUGEND STÄRKEN – an junge
Menschen i. S. d. § 13 Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), die auf
Grund individueller Beeinträchtigungen oder sozialer Benachteiligungen von
den gesetzlichen Angeboten der Bildung, Berufsbildung, Grundsicherung und
Arbeitsförderung nicht mehr erreicht werden und bei denen der
Jugendhilfebedarf im Vordergrund steht. Das Programm bietet diesen jungen Menschen
jugendhilfespezifische sozialpädagogische Hilfen, die ihre schulische und
berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration
fördern; der Fokus liegt damit am Übergang Schule-Beruf. Die vier Bausteine
des Vorhabens sind – unter Einbeziehung der Erkenntnisse der bisherigen ESF-
Programme von JUGEND STÄRKEN – auf die Unterstützung dieser
Zielgruppe im Alter von 12 bis einschließlich 26 Jahren zugeschnitten.
Zudem ist der ESF ein Instrumentarium mit Arbeitsmarktbezug. Eine Öffnung
des Programms für Kinder und jüngere Zielgruppen durch die Einbeziehung von
Vorschulkindern und damit eine stärker präventive Ausrichtung kann das
Modellprogramm – auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten
Mittelvolumens – nicht leisten und verwässert die Abgrenzung zu den
Regelangeboten.
42. Wie steht die Bundesregierung zu der Forderung der Bund-Länder-
Arbeitsgemeinschaft, auch Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern einen
gesetzlichen Teilnahmeanspruch an Integrationskursen zu ermöglichen –
vor dem Hintergrund, dass dies die Integrationsbeauftragte der
Bundesregierung seit Jahren bereits fordert (Bundestagsdrucksache 17/10221,
S. 133)?
Bereits nach derzeitiger Rechtslage können Unionsbürger im Rahmen
verfügbarer Kursplätze zu den Integrationskursen zugelassen werden (§ 44 Absatz 4
AufenthG). In der Praxis werden sie ohne nennenswerte Wartezeiten zu den
Integrationskursen zugelassen. Im Jahr 2013 stellten die Unionsbürgerinnen und
Unionsbürger über 43 Prozent der Teilnehmer an den Integrationskursen.
Die Bundesregierung wird entsprechend ihrer im Kabinett beschlossenen
Stellungnahme zu dem vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur
Öffnung der Integrationskurse für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger,
Ausländerinnen und Ausländer mit humanitären, völkerrechtlichen oder politischen
Aufenthaltserlaubnissen sowie Flüchtlinge im laufenden Asylverfahren und
Geduldete – Bundesratsdrucksache 756/13 – (Beschluss) im weiteren
Gesetzgebungsverfahren sorgfältig prüfen, ob die im Gesetzentwurf des Bundesrates
enthaltenen Vorschriften zur Schaffung eines Teilnahmeanspruchs für
Unionsbürger der Umsetzung der im Koalitionsvertrag vereinbarten Ziele dienen und
die dort statuierten Anforderungen erfüllen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/111243. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag
der Arbeits- und Sozialministerkonferenz von November 2013, das
Programm „Soziale Stadt“ dahingehend zu öffnen, dass auch außerhalb der
eigentlichen Programmgebiete, Projekte gefördert werden können, die
sich um die Verbesserung der Lebenssituation von „Armutsmigranten aus
Osteuropa“ kümmern?
Der Bund erörtert diese Frage mit den Ländern. Aus Sicht der Bundesregierung
kann auch ein Projekt außerhalb des Programmgebietes im Einzelfall gefördert
werden, wenn aufgrund dessen sachlicher und räumlicher Nähe die Entwicklung
des Programmgebiets positiv beeinflusst wird.
44. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass das Programm „Soziale
Stadt“ auch Problemlagen außerhalb definierter Programmgebiete erfasst,
wenn bisher die räumliche Abgrenzung eines Fördergebietes eine
Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Förderung ist?
Die Kommunen haben mehrfach betont, dass die Integrationsmaßnahmen vor
Ort und im Quartier angeboten werden müssen, um erfolgreich sein zu können.
Bei den betroffenen Stadtteilen handelt es sich häufig um Programmgebiete des
Städtebauförderungsprogramms „Soziale Stadt“. Deshalb kann das Programm
mit seinem quartiersbezogenen und fachübergreifenden Ansatz einen Beitrag
zur Unterstützung leisten.
Darüber hinaus besteht für die Kommunen die Möglichkeit, bei den Ländern
nach deren jeweiligen Förderprinzipien einen Antrag auf Förderung bzw.
Aufnahme in das Programm „Soziale Stadt“ zu stellen. Grundlage für neue
Maßnahmen sind stets ein integriertes Entwicklungskonzept und die Ausweisung
eines Gebiets.
45. Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass auch Kommunen in
Haushaltsnotlage nicht von der Förderung im Rahmen des Programms
„Soziale Stadt“ ausgeschlossen sind?
Die Bundesregierung prüft derzeit gemeinsam mit den Ländern, ob und ggf. in
welchem Umfang Kommunen in Haushaltsnotlage von der Förderung
ausgeschlossen sind.
46. Wie möchte die Bundesregierung den Vorschlag der Bundesministerin für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Dr. Barbara Hendricks,
die öffentliche Hand solle Schrottimmobilien aufkaufen, abreißen und die
derzeit teilweise dort untergebrachten Zugewanderten in neuen,
menschenwürdigen Unterkünften unterbringen (vgl. SZ vom 28. Januar 2014)
umsetzen, und welche Mittelanteile sollen dabei aus dem Programm
Soziale Stadt, und welche aus welchen anderen Programmen finanziert
werden?
Dieser Aspekt ist seitens der Kommunen in dem Gespräch von
Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Dr. Barbara Hendricks
mit den Kommunen am 27. Januar 2014 angesprochen worden. Als sog.
Schrottimmobilien werden umgangssprachlich Problemimmobilien i. S. v.
§ 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichnet. Bei
diesen handelt es sich um heruntergekommene, verwahrloste Immobilien, die eine
städtebaulich und stadtentwicklungsplanerisch sinnvolle Nutzung des
betroffenen Bereichs wesentlich erschweren.
Drucksache 18/1112 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeSie sind aufgrund ihrer negativen Ausstrahlung auf die Umgebung ein ernstes
stadtentwicklungspolitisches Problem, das dem Ziel einer qualitätsvollen
Stadtentwicklung widerspricht. Den Kommunen stehen zur Beseitigung solcher
Problemlagen die Instrumente des besonderen Städtebaurechts des Bundes zur
Verfügung; insbesondere die städtebaulichen Gebote nach §§ 175 ff. BauGB
(z. B. Instandsetzungs-, Modernisierungs- und Rückbaugebot), die
Erhaltungssatzung nach §§ 172 ff. BauGB, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach
§§ 136 ff. BauGB sowie Stadtumbaumaßnahmen nach §§ 171a ff. BauGB.
Entsprechend können die Programme der Städtebauförderung, wie z. B.
Stadtumbau oder „Soziale Stadt“, im Einzelfall eingesetzt werden. Die Entscheidung
über Art und Umfang der Maßnahmen treffen die Länder.
Zudem sind Instrumente des Bauordnungsrechts der Länder verfügbar (z. B.
Abbruch-/Beseitigungsanordnung, Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, von
Instandsetzungsmaßnahmen oder weiteren Ordnungsmaßnahmen).
47. Bei welchen sonstigen bestehenden oder weiter zu entwickelnden
Förderprogrammen wird die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag
angekündigt, besonders von Armutsmigration betroffenen Kommunen zeitnah
die Möglichkeit geben, diese stärker als bisher zu nutzen?
Zum ESF siehe die Antworten zu den Fragen 15 und 16. Der Europäische
Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (kurz: EHAP Englisch:
FEAD) ist ein neuer EU-Fonds. Ziel ist es, Menschen in Armut oder mit hoher
Armutsgefährdung in prekären Lebenslagen zu helfen. Deutschland stehen für
den Förderzeitraum 2014 bis 2020 rund 79 Mio. Euro aus dem EHAP zur
Verfügung. Deutschland wird mit dem EHAP Projekte im Bereich der sozialen
Integration fördern. Zielgruppe sind Personen, die (noch) zu weit vom
Arbeitsmarkt entfernt sind, um eine Integration in Arbeit oder Ausbildung anzustreben.
Das BMAS stellt für die Förderung der EHAP-Projekte aus seinem eigenen
Haushalt voraussichtlich 9,3 Mio. Euro nationale Kofinanzierung zur
Verfügung.
48. Wie werden die in den Fragen 46 und 47 genannten Kommunen
ausgewählt?
Im Rahmen der Förderprogramme des ESF und EHAP ist keine Vorabfestlegung
von Kriterien für besonders betroffene Kommunen vorgesehen. Mögliche
Zuwendungsempfänger werden im Wege von Förderrichtlinien der zuständigen
Ressorts über Ziele, Gegenstand und Finanzierungsmodalitäten der Förderung
informiert.
Das Ausmaß der Betroffenheit von Problemen in Folge der Zuwanderung aus
EU-Mitgliedstaaten sowie entsprechende Lösungsansätze sind im Rahmen der
Förderanträge möglicher Zuwendungsempfänger schlüssig darzulegen.
Für die Städtebauförderung und damit auch für das Programm „Soziale Stadt“
gilt, dass die Förderung auf der Grundlage einer jährlich abzuschließenden
Verwaltungsvereinbarung (VV) Städtebauförderung erfolgt. Die Verhandlungen zur
VV Städtebauförderung 2014 sind noch nicht abgeschlossen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]