[Deutscher Bundestag Drucksache 18/1346
18. Wahlperiode 07.05.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jörn Wunderlich, Diana Golze,
Nicole Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/1199 –
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)
soll die finanzielle Situation von Alleinerziehenden und ihren Kindern
verbessern, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen
nicht oder nicht ausreichend nachkommt. Mit den Leistungen des UhVorschG
geht der Staat für säumige Unterhaltsverpflichtete in Vorleistung. Der
Unterhaltsvorschuss wird aus Bundes- und Landesmitteln finanziert, für die
Auszahlung und Rückforderung sind die Kommunen zuständig.
Der Unterhaltsvorschuss ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der
finanziellen Situation von Kindern von Alleinerziehenden. Zwei Einschränkungen
im UhVorschG führen allerdings dazu, dass die Leistungen viele Kinder nicht
erreichen: Zum einen wird der Unterhaltsvorschuss nur 72 Monate und zum
anderen nur bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes gewährt.
Diese Einschränkung hat unmittelbare Auswirkungen: Mit dem Ende des
zwölften Lebensjahres steigt die Armutsquote von bei Alleinerziehenden
lebenden Kindern und Jugendlichen erheblich an (vgl. Prof. Dr. A. Lenze,
Alleinerziehende unter Druck, S. 46). Seit Jahren wird diese willkürlich erfolgte
Setzung der Altersgrenze im Unterhaltsvorschuss kritisiert, denn die
Unterhaltspflicht der Eltern besteht mindestens bis zum 18. Lebensjahr. Befindet
sich das Kind danach noch weiter in der Schule oder Ausbildung, verlängert
sich die Unterhaltspflicht darüber hinaus.
Selbst die damalige Bundesregierung der CDU, CSU und FDP hatte sich im
Koalitionsvertrag im Jahr 2009 darauf verständigt, den Unterhaltsvorschuss bis
zum 14. Lebensjahr zu verlängern. Umgesetzt wurde dieses Vorhaben aber
nicht. Auch die SPD versprach in ihrem Wahlprogramm eine notwendige
Verbesserung des Unterhaltsvorschusses. Die heutige Parlamentarische
Staatssekretärin Elke Ferner kündigte noch im Sommer 2013 an, dass der
Unterhaltsvorschuss bei einer Beteiligung der SPD an der Bundesregierung ausgebaut
werden soll (vgl. VAMV, Dokumentation „Ohne Alternative – arm, ärmer,
alleinerziehend?“ Familienarmut im Lebenslauf, S. 9). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 5. Mai 2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/1346 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeIm Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wird eine Reform des
Unterhaltsvorschussgesetzes nicht erwähnt.
1. Plant die Bundesregierung eine Reform des UhVorschG (wenn nein, bitte
begründen, und wenn ja, bitte detailliert ausführen, und ab wann)?
Alleinerziehende müssen besonders unterstützt werden. Sie gehören zu den
Familien in Deutschland, die besonders viel leisten. Viele Alleinerziehende sind
hoch motiviert und wollen den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder aus
eigenen Kräften sichern. Sie unternehmen außerordentlich große
Anstrengungen, ihr Leben mit Beruf und Familie zu meistern und ihren Kindern gute
Entwicklungsperspektiven zu geben.
Für die Bundesregierung ist es zum einen wichtig, dass Alleinerziehende
erwerbstätig sein können und für sich und ihre Kinder sorgen können. Dazu
brauchen sie eine gute Arbeit, ein gutes Einkommen, gute Rahmenbedingungen und
vor allem eine gute Kinderbetreuung in Ganztags-Kitas und Ganztagsschulen.
Für den Ausbau werden die Länder durch den Bund mit 6 Mrd. Euro für den
Bildungsbereich, also auch für Kita und Schule, entlastet. Die Umsetzung der im
Koalitionsvertrag angekündigten Maßnahmen in den Bereichen Kinderkrippen,
Kitas, Schulen und Hochschulen ist Gegenstand von regierungsinternen
Gesprächen. Diese sind noch nicht abgeschlossen.
Zum anderen müssen Alleinerziehende steuerlich entlastet werden. Der
Koalitionsvertrag sieht vor, dass der Entlastungsbetrag für die Alleinerziehenden
erhöht werden und künftig auch die Zahl der Kinder in den Familien besser
berücksichtigt werden soll. Hierzu finden derzeit regierungsinterne Gespräche
statt. Den steuerlichen Entlastungsbetrag erhalten Alleinerziehende, die allein
mit ihren Kindern, für die sie Anspruch auf Kindergeld bzw. die steuerlichen
Freibeträge für Kinder haben, einen Haushalt führen.
Wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt für die Kinder zahlt, hilft
vorübergehend die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).
Bei dieser Leistung werden Alleinerziehende wegen des ausbleibenden
Barunterhalts finanziell entlastet und zugleich in ihrer schwierigen Lebenssituation
unterstützt: Alleinerziehende müssen die Aufgaben Haushaltsführung,
Betreuung des Kindes und Erwerbstätigkeit häufig allein bewältigen. Zusätzlich
müssen sie sich um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche kümmern.
Erhalten die Kinder nach dem Bezug des Unterhaltsvorschusses weiterhin
keinen ausreichenden Unterhalt, kommen andere einkommensabhängige
Leistungen für sie in Betracht (Kinderzuschlag und Wohngeld oder Leistungen nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II).
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
prüft derzeit Möglichkeiten für eine Regelung, mit der der Aufwand für den
parallelen Bezug von Unterhaltsvorschuss und von Leistungen nach dem SGB II
vermieden werden würde. Eine Anhebung der Altersgrenze oder des
Höchstleistungszeitraums ist zurzeit insbesondere aus haushälterischen Gründen nicht
vorgesehen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/13462. Wie viele Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die bei einem
alleinerziehenden Elternteil leben, haben Anspruch auf Unterhaltszahlungen
(bitte nach Alter der Anspruchsberechtigten sowie nach Jahren ab dem Jahr
2005 aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Der zivilrechtliche
Unterhaltsanspruch von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, die bei einem
alleinerziehenden Elternteil leben, wird statistisch nicht erfasst.
Im Jahr 2008 wurde jedoch eine Repräsentativumfrage zur Situation der
Alleinerziehenden durchgeführt. Auf die Frage, ob ihnen oder ihrem Kind
Unterhaltszahlungen zustehen, haben 81 Prozent der Alleinerziehenden geantwortet, dass
ihnen oder ihrem Kind Unterhalt zusteht. 15 Prozent haben geantwortet, dass
dies nicht der Fall sei.
Die Ergebnisse dieser Umfrage sind in dem Bericht des BMFSFJ
„Alleinerziehende: Lebens- und Arbeitssituation sowie Lebenspläne“ dargestellt (www.
bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung2/Pdf-Anlagen/alleinerziehende-umfrage-
2008,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf).
3. Wie viele Kinder erhalten Unterhaltsvorschuss nach dem UhVorschG (bitte
ab dem Jahr 2005 nach Bundesländern sowie in absoluten und prozentualen
Zahlen bezüglich der Anzahl der Kinder und Jugendlichen und Anzahl der
barunterhaltsberechtigten Kinder die insgesamt in alleinerziehenden
Familien leben aufschlüsseln)?
In der folgenden Tabelle sind die Kinder, die Leistungen nach dem UhVorschG
erhalten, und der prozentuale Anteil dieser Kinder an allen ledigen Kindern und
Jugendlichen im Alter zwischen 0 bis unter 18 Jahren seit dem Jahr 2005
insgesamt und nach den Bundesländern aufgeschlüsselt dargestellt.
Berechtigte Kinder nach Bundesländern (Spalte „UhVorschG“) und prozentualer Anteil der berechtigten Kinder
an allen ledigen Kindern im Alter zwischen 0 bis unter 18 Jahren (Spalte „%“)
2005 2006 2007 2008
UhVorschG % UhVorschG % UhVorschG % UhVorschG %
Baden-Württemberg 41 368 2,0 40 495 2,0 40 741 2,1 40 383 2,1
Bayern 49 728 2,2 50 390 2,2 50 448 2,3 47 291 2,2
Berlin 33 030 6,6 33 141 6,7 32 311 6,6 32 482 6,8
Brandenburg 18 624 5,0 19 423 5,5 19 366 5,7 19 800 6,0
Bremen 6 682 6,5 6 783 6,5 6 368 6,2 6 935 6,9
Hamburg 14 837 5,6 15 956 6,0 16 002 5,9 16 168 6,1
Hessen 32 704 3,0 32 742 3,1 32 766 3,1 32 660 3,2
Mecklenburg-Vorpommern 14 528 5,7 15 005 6,3 15 012 6,7 15 921 7,5
Niedersachsen 52 795 3,5 53 410 3,6 51 414 3,6 49 923 3,5
Nordrhein-Westfalen 112 190 3,4 113 551 3,5 114 298 3,6 112 965 3,6
Rheinland-Pfalz 20 722 2,8 21 179 2,9 21 437 3,0 21 401 3,1
Saarland 5 888 3,3 6 045 3,6 5 740 3,5 5 846 3,7
Sachsen 30 430 5,2 31 291 5,6 31 732 5,9 34 755 6,6
Sachsen-Anhalt 20 144 5,8 20 538 6,3 20 764 6,8 21 874 7,6
Drucksache 18/1346 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDatenbasis: Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des Mikrozensus 2005 bis 2012 – Bevölkerung in Familien/Lebensformen am Hauptwohnsitz,
UhVorschG-Statistiken des BMFSFJ
Die UhVorschG-Statistik für das Jahr 2013 liegt noch nicht vor.
Da der Bundesregierung keine Angaben zu der Anzahl der
barunterhaltsberechtigten Kinder vorliegen, kann das prozentuale Verhältnis der Kinder mit einem
Anspruch auf Leistungen nach dem UhVorschG zu den
barunterhaltsberechtigten Kindern nicht dargestellt werden. Diesbezüglich wird auf die Antwort zu
Frage 2 verwiesen.
4. Wie hoch ist der Anteil barunterhaltspflichtiger Eltern in der
Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern, die ihren
Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen (bitte ab dem Jahr 2005 in
absoluten und prozentualen Zahlen bezüglich der Anzahl der Kinder und
Jugendlichen und Anzahl der barunterhaltsberechtigten Kinder die
insgesamt in alleinerziehenden Familien leben aufschlüsseln)?
Von den in der Repräsentativumfrage zur Situation der Alleinerziehenden aus
dem Jahr 2008 (siehe Antwort zu Frage 2) befragten Alleinerziehenden, die
selbst oder deren Kinder Anspruch auf Unterhaltszahlungen haben, erhalten da-
Schleswig-Holstein 19 926 3,8 20 365 4,0 19 820 3,9 19 419 3,9
Thüringen 17 989 5,4 18 070 5,8 18 181 6,2 19 136 6,8
insgesamt 491 585 3,4 498 384 3,5 496 400 3,6 496 959 3,7
2009 2010 2011 2012
UhVorschG % UhVorschG % UhVorschG % UhVorschG %
Baden-Württemberg 38 702 2,0 37 817 2,0 37 649 2,1 36 086 2,0
Bayern 47 218 2,2 48 141 2,3 46 248 2,2 44 677 2,2
Berlin 32 601 6,8 32 937 6,8 32 733 6,6 31 649 6,3
Brandenburg 20 539 6,4 21 522 6,6 21 445 6,5 20 972 6,2
Bremen 6 411 6,5 6 433 6,5 6 488 6,6 6 363 6,6
Hamburg 15 937 6,1 16 202 6,2 15 989 6,1 15 856 6,0
Hessen 31 749 3,1 32 020 3,2 31 614 3,2 30 611 3,1
Mecklenburg-Vorpommern 16 712 8,1 17 271 8,3 17 485 8,4 16 998 7,9
Niedersachsen 48 951 3,5 49 588 3,6 48 444 3,6 55 677 4,2
Nordrhein-Westfalen 112 256 3,7 112 635 3,8 111 402 3,8 109 433 3,8
Rheinland-Pfalz 21 545 3,2 21 617 3,3 21 080 3,3 20 764 3,3
Saarland 6 054 4,0 5 990 3,9 5 707 3,9 5 399 3,7
Sachsen 35 467 6,9 35 165 6,8 34 917 6,6 34 542 6,4
Sachsen-Anhalt 15 334 5,5 23 770 8,4 23 621 8,4 22 670 7,9
Schleswig-Holstein 18 999 3,9 19 225 4,0 18 823 4,0 18 479 4,0
Thüringen 19 152 7,1 19 532 7,1 18 943 6,8 17 633 6,3
insgesamt 487 627 3,7 499 865 3,8 492 588 3,8 487 809 3,8
2005 2006 2007 2008
UhVorschG % UhVorschG % UhVorschG % UhVorschG %
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1346nach 50 Prozent den Unterhalt vollständig, 26 Prozent den Unterhalt teilweise
und 24 Prozent den Unterhalt nicht.
5. In welchem Alter sind die Kinder, für die Unterhaltsvorschuss nach dem
UhVorschG zum ersten Mal beantragt wird (bitte nach Alter der Kinder und
in Jahren ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)?
Das Alter der Kinder, für die die Leistungen nach dem UhVorschG zum ersten
Mal beantragt wird, wird statistisch nicht erfasst.
6. Wie viele Kinder erhalten keinen Unterhaltsvorschuss nach dem UhVorschG,
weil das Kind bereits die Höchstaltersgrenze für den Unterhaltsvorschuss
überschritten hat und obwohl das unterhaltspflichtige Elternteil seiner
Unterhaltspflicht nicht nachkommt (bitte nach Gesamtdeutschland und
Bundesländern sowie pro Jahr ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)?
Angaben darüber, wie viele Kinder, die nach dem Erreichen der
Unterhaltsvorschuss-Altersgrenze keinen Unterhaltsvorschuss (mehr) erhalten, obwohl der
barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt,
liegen nicht vor. Denn es werden keine Daten darüber erfasst, welches Kind einen
Unterhaltsanspruch hat und ob dieser erfüllt wird. Es wird auf die Antwort zu
Frage 2 verwiesen.
Statistisch erfasst werden diejenigen Kinder, für die die Leistung nach dem
UhVorschG in dem jeweiligen Jahr wegen Erreichens der Altersgrenze
eingestellt wurde. Fälle, die in einem Jahr erfasst wurden, werden in den Folgejahren
nicht erneut erfasst.
Zahl der Fälle, in denen im jeweiligen Jahr die Unterhaltsvorschussleistung
wegen Vollendung des 12. Lebensjahres ganz eingestellt wurde
Quelle: UhVorschG-Statistiken des BMFSFJ
Die UhVorschG-Statistik für das Jahr 2013 liegt noch nicht vor.
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
Baden-Württemberg 3 072 3 169 3 118 3 105 3 070 3 086 2 855 2 838
Bayern 3 882 3 777 3 863 3 785 3 764 3 560 3 554 3 429
Berlin 1 919 1 950 1 896 1 889 1 974 1 734 1 633 1 666
Brandenburg 909 841 910 1 028 988 1 061 1 022 1 039
Bremen 620 571 581 527 351 330 305 339
Hamburg 609 657 631 603 605 525 502 535
Hessen 2 179 2 040 2 072 2 101 2 083 1 998 2 005 1 858
Mecklenburg-Vorpommern 809 687 664 726 788 719 735 822
Niedersachsen 3 740 3 394 3 387 3 527 3 464 3 243 3 145 2 886
Nordrhein-Westfalen 7 429 7 482 7 368 7 145 7 083 7 049 7 279 6 900
Rheinland-Pfalz 1 582 1 552 1 586 1 530 1 656 1 447 1 409 1 281
Saarland 446 384 383 387 448 364 346 318
Sachsen 1 417 1 437 1 432 1 623 1 651 1 785 1 930 2 010
Sachsen-Anhalt 1 021 901 796 899 966 960 1 056 1 014
Schleswig-Holstein 1 234 1 277 1 164 1 345 1 197 1 178 1 084 993
Thüringen 765 742 743 837 864 881 999 951
insgesamt 31 633 30 861 30 594 31 057 30 952 29 920 29 859 28 879
Drucksache 18/1346 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode7. Wie viele Kinder erhalten keinen Unterhaltsvorschuss nach dem UhVorschG,
weil das Kind bereits die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten ausgeschöpft
hat und obwohl das unterhaltpflichtige Elternteil seinen Unterhaltspflichten
nicht nachkommt (bitte nach Gesamtdeutschland und Bundesländern sowie
pro Jahr ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)?
Angaben darüber, wie viele Kinder, die nach dem Erreichen der
Höchstleistungsdauer keinen Unterhaltsvorschuss (mehr) erhalten, obwohl der
barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, liegen nicht
vor. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 6 verwiesen.
Statistisch erfasst werden jedoch diejenigen Kinder, für die die Leistung nach
dem UhVorschG in dem jeweiligen Jahr wegen Erreichens der
Höchstleistungsdauer eingestellt wurde. Fälle, die in einem Jahr erfasst wurden, werden in den
Folgejahren nicht erneut erfasst.
Zahl der Fälle, in denen im jeweiligen Jahr die Unterhaltsvorschussleistung wegen
Erreichens der Höchstleistungsdauer von 72 Monaten ganz eingestellt wurde
Quelle: UhVorschG-Statistiken des BMFSFJ
Die UhVorschG-Statistik für das Jahr 2013 liegt noch nicht vor.
8. Wie lange beziehen Kinder von alleinerziehenden Eltern jeweils
Unterhaltsvorschuss nach dem UhVorschG (bitte nach dem Alter der
Erstbewilligung sowie insgesamt ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)?
Aufgeschlüsselte Daten über die durchschnittliche Gesamtdauer des UhVorschG-
Leistungsbezugs nach dem Alter der Erstbewilligung liegen nicht vor. Statistisch
erfasst wird die jeweilige Anzahl der Kinder, die für eine Gesamtdauer von 1 bis
24 Monaten, von 25 bis 48 Monaten und von 49 bis 72 Monate die UhVorschG-
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
Baden-Württemberg 3 240 3 380 3 627 3 657 3 621 3 757 3 407 3 364
Bayern 3 971 4 216 4 514 4 734 4 711 4 666 4 582 4 596
Berlin 2 907 3 206 3 053 3 025 3 371 3 173 3 009 3 138
Brandenburg 1 394 1 482 1 685 1 896 1 889 2 045 1 888 2 021
Bremen 636 643 677 565 777 762 731 813
Hamburg 1 035 1 121 1 185 1 223 1 186 1 103 1 095 1 094
Hessen 2 408 2 311 2 557 2 766 2 733 2 566 2 623 2 607
Mecklenburg-Vorpommern 1 056 1 174 1 330 1 358 1 436 1 482 1 449 1 494
Niedersachsen 4 290 4 284 4 779 5 020 4 899 4 996 4 735 4 416
Nordrhein-Westfalen 9 221 9 438 10 033 9 835 10 036 10 131 9 715 9 681
Rheinland-Pfalz 1 713 1 934 1 889 2 052 2 074 1 877 1 776 1 821
Saarland 583 518 554 544 524 597 544 533
Sachsen 2 153 2 423 2 705 2 853 2 857 3 065 3 338 3 329
Sachsen-Anhalt 1 635 1 583 1 833 1 983 2 035 2 192 2 107 2 167
Schleswig-Holstein 1 574 1 733 1 728 1 941 1 997 1 885 1 813 1 798
Thüringen 1 188 1 263 1 375 1 547 1 591 1 634 1 684 1 620
insgesamt 39 004 40 709 43 524 44 999 45 737 45 931 44 496 44 492
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1346Leistungen bezogen haben und für die die Zahlung im jeweiligen Kalenderjahr
vollständig eingestellt worden ist.
Zahl der Fälle, in denen in dem jeweiligen Jahr die Unterhaltsvorschussleistung ganz eingestellt worden ist,
nach Gesamtdauer des Leistungsbezugs:
Quelle: UhVorschG-Statistiken des BMFSFJ
Die UhVorschG-Statistik für das Jahr 2013 liegt noch nicht vor.
9. Wie hoch ist die Rückholquote in der Bundesrepublik Deutschland gesamt
und in den einzelnen Bundesländern beim Unterhaltsvorschuss (bitte
absolut und prozentual sowie nach Jahren ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)?
Die Rückgriffsquote stellt das Verhältnis der Ausgaben nach § 8 Absatz 1
UhVorschG zu den Einnahmen nach § 8 Absatz 2 UhVorschG im jeweiligen
Kalenderjahr dar. In der folgenden Tabelle sind die Rückgriffsquoten seit dem
Jahr 2005 aufgeschlüsselt nach den Bundesländern und im Bundesdurchschnitt
dargestellt.
Rückgriffsquoten in den Jahren 2005 bis 2013 in den Bundesländern und im Bundesdurchschnitt
Gesamtdauer des Leistungsbezuges
von 1–24 Monaten von 25–48 Monaten von 49–72 Monaten
2005 77 340 41 772 55 647
2006 76 882 41 480 57 544
2007 77 926 43 536 61 556
2008 77 658 43 559 64 699
2009 77 857 41 835 64 743
2010 78 028 40 054 65 079
2011 76 949 42 302 63 839
2012 71 342 41 200 64 976
2005 2006 2007 2008 2009
Baden-Württemberg 26 % 22 % 25 % 27 % 28 %
Bayern 30 % 27 % 27 % 32 % 34 %
Berlin 13 % 12 % 13 % 13 % 13 %
Brandenburg 13 % 11 % 13 % 15 % 14 %
Bremen 11 % 10 % 10 % 11 % 12 %
Hamburg 12 % 12 % 13 % 14 % 15 %
Hessen 18 % 16 % 16 % 16 % 18 %
Mecklenburg-Vorpommern 13 % 12 % 14 % 13 % 14 %
Niedersachsen 19 % 16 % 24 % 22 % 23 %
Nordrhein-Westfalen 18 % 16 % 17 % 18 % 19 %
Rheinland-Pfalz 23 % 22 % 23 % 25 % 26 %
Saarland 17 % 20 % 18 % 20 % 23 %
Drucksache 18/1346 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeQuelle: UhVorschG-Statistiken des BMFSFJ
10. Wie möchte die Bundesregierung die Rückholquote von Leistungen nach
dem UhVorschG erhöhen?
Die Rückgriffsquote ist auf verschiedene Ursachen zurückzuführen, von denen
einige beispielhaft aufgeführt werden.
Die Unterhaltsleistung nach dem UhVorschG wird entweder als Vorschuss oder
als Ausfallleistung erbracht (vgl. § 1 Absatz 1 UhVorschG). Die
Unterhaltsleistung nach dem UhVorschG wird als Ausfallleistung erbracht, wenn das Kind
keinen Unterhaltsanspruch hat.
Das Kind hat keinen Unterhaltsanspruch, wenn der familienferne Elternteil
leistungsunfähig ist. Leistungsunfähigkeit liegt nach § 1603 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) vor, wenn der familienferne Elternteil bei Berücksichtigung
seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines
eigenen Unterhalts Unterhalt zu gewähren, z. B. wenn er arbeitslos ist und sich mit
Sachsen 17 % 16 % 17 % 15 % 13 %
Sachsen-Anhalt 15 % 15 % 16 % 14 % 15 %
Schleswig-Holstein 21 % 18 % 20 % 21 % 22 %
Thüringen 13 % 11 % 14 % 13 % 14 %
insgesamt 20 % 17 % 19 % 19 % 20 %
2010 2011 2012 2013
Baden-Württemberg 26 % 27 % 31 % 33 %
Bayern 27 % 32 % 34 % 35 %
Berlin 12 % 13 % 14 % 16 %
Brandenburg 13 % 15 % 17 % 18 %
Bremen 10 % 11 % 12 % 11 %
Hamburg 13 % 14 % 14 % 13 %
Hessen 16 % 18 % 20 % 19 %
Mecklenburg-Vorpommern 13 % 14 % 12 % 14 %
Niedersachsen 20 % 22 % 19 % 26 %
Nordrhein-Westfalen 18 % 18 % 19 % 14 %
Rheinland-Pfalz 23 % 25 % 27 % 26 %
Saarland 17 % 20 % 23 % 19 %
Sachsen 14 % 15 % 16 % 15 %
Sachsen-Anhalt 13 % 15 % 17 % 17 %
Schleswig-Holstein 19 % 21 % 21 % 22 %
Thüringen 13 % 14 % 17 % 20 %
insgesamt 18 % 20 % 21 % 21 %
2005 2006 2007 2008 2009
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1346allen ihm möglichen Mitteln um eine Arbeitsstelle bemüht. Hat das Kind keinen
Unterhaltsanspruch, ist ein Rückgriff von vornherein nicht möglich. Denn es
kann kein Unterhaltsanspruch nach § 7 Absatz 1 UhVorschG auf das Land
übergehen.
Daneben gibt es Fälle, in denen ein Unterhaltsanspruch besteht und nach § 7
UhVorschG auf das Land übergegangen ist, dieser aber nicht vollstreckt werden
kann, weil tatsächlich kein Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, in das
vollstreckt werden könnte. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn
Leistungsfähigkeit aufgrund von fiktivem Einkommen des Unterhaltsschuldners
angenommen wurde. Fiktives Einkommen wird angenommen, wenn der
familienferne Elternteil seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit, die er gegenüber
seinem minderjährigen Kind hat, nicht nachkommt (vgl. § 1603 BGB).
Außerdem gibt es Fälle, in denen der familienferne Elternteil tatsächlich nicht
leistungsfähig ist, aber mangels ausreichender Nachweise vermutet wird, er sei
leistungsfähig.
In den vorgenannten Fällen ist ein Rückgriff von vornherein nicht möglich.
Im Übrigen bemüht sich das BMFSFJ fortlaufend um die Verbesserung der
Rückgriffsquote:
Zur Durchführung und zur Verbesserung des Rückgriffs erhalten die für den
Vollzug des UhVorschG zuständigen Stellen Weisungen, die vom BMFSFJ in
enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesministerien und teilweise
den Landesjugendämtern erarbeitet werden. Die Weisungen werden jährlich
unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zum
Unterhaltsvorschussrecht, zum Unterhaltsrecht, zum Verfahrensrecht, zum Vollstreckungsrecht und
zum Sozialrecht aktualisiert.
Das BMFSFJ hält im Rahmen der engen Zusammenarbeit in regelmäßigen
Abständen Beratungen mit den Ländern und teilweise den Landesjugendämtern ab,
deren Schwerpunktthema in der Regel der Rückgriff ist. Die für den Vollzug des
UhVorschG zuständigen Stellen können ihre Fragen zum Unterhaltsvorschuss
über das jeweils zustände Landesjugendamt bzw. das Landesministerium
einbringen. Darüber hinaus können die Länder jederzeit Einzelanfragen an das
BMFSFJ herantragen.
Erörtert werden darüber hinaus beispielsweise mögliche gesetzliche
Änderungsvorschläge, Schulungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den
Unterhaltsvorschussstellen, die Durchführung der Aufsicht über die jeweiligen
Unterhaltsvorschussstellen und die bei Überprüfungen aufgefallenen Schwierigkeiten
im Verwaltungsvollzug.
Zu besonders anspruchsvollen Rückgriffsbereichen (Auslandsunterhalt,
Insolvenz) erstellt und pflegt das BMFSFJ gemeinsam mit den Ländern gesonderte
Handlungsanweisungen.
Durch gesetzliche Änderungen des UhVorschG in der letzten Legislaturperiode
(Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz vom 3. Mai 2013, BGBl. I
S. 1108) wurde der Rückgriff insbesondere durch die erweiterten
Auskunftsmöglichkeiten (§ 6 Absatz 5 und 6 UhVorschG) und durch die Möglichkeit, den
Unterhalt dynamisch titulieren zu lassen (§ 7 Absatz 4 UhVorschG), erleichtert.
11. Wie hoch ist das Armutsrisiko von Kindern von alleinerziehenden Eltern,
wenn sie keinen Unterhaltsvorschuss nach dem UhVorschG erhalten, weil
die Höchstbezugsdauer erreicht bzw. das zwölfte Lebensjahr vollendet
wurde, und wie hoch ist im Vergleich dazu das Armutsrisiko von Kindern,
Drucksache 18/1346 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodewenn sie einen Unterhaltsvorschuss nach dem UhVorschG erhalten (bitte
nach Jahren ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)?
12. Wie hoch ist das Armutsrisiko von alleinerziehenden Eltern, wenn das
Kind bzw. die Kinder keinen Unterhaltsvorschuss nach dem UhVorschG
erhalten, weil die Höchstbezugsdauer erreicht bzw. das zwölfte
Lebensjahr vollendet wurde, und wie hoch ist im Vergleich dazu das
Armutsrisiko, wenn Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten (bitte nach Jahren ab
dem Jahr 2005 aufschlüsseln)?
Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die in den Fragen erbetenen speziellen Daten liegen der Bundesregierung nicht
vor.
13. Welche Kosten würden für Bund und Länder entstehen, wenn der
Unterhaltsvorschuss bis zum zwölften Lebensjahr gewährt würde, aber die
Höchstbezugsdauer nicht mehr auf 72 Monate befristet wäre?
14. Welche Kosten würden für Bund und Länder entstehen, wenn der
Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr gewährt würde, aber die
Höchstbezugsdauer auf 72 Monate befristet wäre?
15. Welche Kosten würden für Bund und Länder entstehen, wenn der
Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr gewährt und die
Höchstbefristungsdauer von 72 Monaten abgeschafft würde?
Die Fragen 13, 14 und 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet. Die in den Fragen erbetenen Kostenschätzungen liegen der
Bundesregierung nicht vor. Entsprechende Schätzungen wären mit groben
Unsicherheiten behaftet.
Es müssten Annahmen dahin gehend getroffen werden, wie sich das
Unterhaltszahlverhalten der Barunterhaltspflichtigen bei Kindern ab Erreichen der
Altersgrenze bzw. der Höchstleistungsdauer entwickelt. Da es sich nach geltendem
Recht um abgeschlossene Fälle handelt, liegen der Bundesregierung hierzu
keine statistischen Angaben vor.
Nach groben Schätzungen in der letzten Legislaturperiode würden durch eine
Anhebung der Altersgrenze von der Vollendung des 12. Lebensjahres auf die
Vollendung des 14. Lebensjahres beim UhVorschG Mehrkosten für Bund und
Länder zusammen in Höhe von mindestens 230 Mio. Euro jährlich entstehen.
Grundlage für die Schätzungen war die angenommene Höhe des
Unterhaltsvorschusses in der dritten Altersgruppe, die vom derzeitigen Kinderfreibetrag und
derzeitigen Mindestunterhalt abgeleitet wurde. Bei der Schätzung wurde nicht
berücksichtigt, dass die Kinder teilweise bereits den Höchstleistungszeitraum
erreicht hätten, bevor sie in der dritten Altersgruppe sind bzw. den
Höchstleistungszeitraum vor Vollendung des 14. Lebensjahres ausgeschöpft hätten.
16. Was spricht aus der Sicht der Bundesregierung dagegen, das Höchstalter
beim Unterhaltsvorschuss auf das 18. Lebensjahr anzuheben?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/134617. Was spricht aus der Sicht der Bundesregierung dagegen, die Bezugsdauer
von 72 Monaten beim Unterhaltsvorschuss aufzuheben?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
18. In welchen Haushaltsetats würden bei einer Entfristung des
Unterhaltsvorschusses Entlastungen in welcher Höhe eintreten, und warum (bitte
detailliert in Aufhebung der 72-Monatsgrenze, des Höchstalters von zwölf
Jahren und der Kombination aus beidem ausführen und unterscheiden)?
Bei Wegfall der Altersgrenze oder der Höchstleistungsdauer ergäben sich im
Ergebnis im Wesentlichen Mehrausgaben im UhVorschG und Minderausgaben
im SGB II. Zur Höhe liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 13 bis 15 verwiesen.
19. Wie viele Alleinerziehende erhalten Transferzahlungen aus dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und müssen aufgrund der Vorrangigkeit
des Anspruches auf Leistungen nach dem UhVorschG
Unterhaltsvorschuss für ihre Kinder beantragen (bitte nach Gesamtdeutschland und
Bundesländern sowie pro Jahr ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
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