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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Anzahl der Kinder und Jugendlichen mit Anspruch auf Unterhaltszahlungen, Anzahl der Kinder mit Unterhaltsvorschuss-Bezug, Nichterfüllung der Unterhaltspflicht barunterhaltspflichtiger Eltern, Alter der Kinder bei Erstantrag, Leistungseinstellung bei Überschreiten von Höchstbezugsalter und Höchstbezugsdauer, Armutsrisiko, Bezugsdauer, Rückholquote, Anhebung des Höchstbezugsalters und Aufhebung der Höchstbezugsdauer, Kosten, Antragstellung auf Unterhaltsvorschuss von Alleinerziehenden im SGB-II-Bezug aufgrund der Vorrangigkeit der UVG-Leistung<br /> (insgesamt 19 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Datum

07.05.2014

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 18/119916.04.2014

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

der Abgeordneten Jörn Wunderlich, Diana Golze, Nicole Gohlke, Dr. Rosemarie Hein, Sigrid Hupach, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Harald Petzold (Havelland), Katrin Werner und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) soll die finanzielle Situation von Alleinerziehenden und ihren Kindern verbessern, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht oder nicht ausreichend nachkommt. Mit den Leistungen des UhVorschG geht der Staat für säumige Unterhaltsverpflichtete in Vorleistung. Der Unterhaltsvorschuss wird aus Bundes- und Landesmitteln finanziert, für die Auszahlung und Rückforderung sind die Kommunen zuständig.

Der Unterhaltsvorschuss ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der finanziellen Situation von Kindern von Alleinerziehenden. Zwei Einschränkungen im UhVorschG führen allerdings dazu, dass die Leistungen viele Kinder nicht erreichen: Zum einen wird der Unterhaltsvorschuss nur 72 Monate und zum anderen nur bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes gewährt.

Diese Einschränkung hat unmittelbare Auswirkungen: Mit dem Ende des zwölften Lebensjahres steigt die Armutsquote von bei Alleinerziehenden lebenden Kindern und Jugendlichen erheblich an (vgl. Prof. Dr. A. Lenze, Alleinerziehende unter Druck, S. 46). Seit Jahren wird diese willkürlich erfolgte Setzung der Altersgrenze im Unterhaltsvorschuss kritisiert, denn die Unterhaltspflicht der Eltern besteht mindestens bis zum 18. Lebensjahr. Befindet sich das Kind danach noch weiter in der Schule oder Ausbildung, verlängert sich die Unterhaltspflicht darüber hinaus.

Selbst die damalige Bundesregierung der CDU, CSU und FDP hatte sich im Koalitionsvertrag im Jahr 2009 darauf verständigt, den Unterhaltsvorschuss bis zum 14. Lebensjahr zu verlängern. Umgesetzt wurde dieses Vorhaben aber nicht. Auch die SPD versprach in ihrem Wahlprogramm eine notwendige Verbesserung des Unterhaltsvorschusses. Die heutige Parlamentarische Staatssekretärin Elke Ferner kündigte noch im Sommer 2013 an, dass der Unterhaltsvorschuss bei einer Beteiligung der SPD an der Bundesregierung ausgebaut werden soll (vgl. VAMV, Dokumentation „Ohne Alternative – arm, ärmer, alleinerziehend?“ Familienarmut im Lebenslauf, S. 9).

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wird eine Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes nicht erwähnt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Plant die Bundesregierung eine Reform des UhVorschG (wenn nein, bitte begründen, und wenn ja, bitte detailliert ausführen, und ab wann)?

2

Wie viele Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, haben Anspruch auf Unterhaltszahlungen (bitte nach Alter der Anspruchsberechtigten sowie nach Jahren ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)?

3

Wie viele Kinder erhalten Unterhaltsvorschuss nach dem UhVorschG (bitte ab dem Jahr 2005 nach Bundesländern sowie in absoluten und prozentualen Zahlen bezüglich der Anzahl der Kinder und Jugendlichen und Anzahl der barunterhaltsberechtigten Kinder die insgesamt in alleinerziehenden Familien leben aufschlüsseln)?

4

Wie hoch ist der Anteil barunterhaltspflichtiger Eltern in der Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern, die ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen (bitte ab dem Jahr 2005 in absoluten und prozentualen Zahlen bezüglich der Anzahl der Kinder und Jugendlichen und Anzahl der barunterhaltsberechtigten Kinder die insgesamt in alleinerziehenden Familien leben aufschlüsseln)?

5

In welchem Alter sind die Kinder, für die Unterhaltsvorschuss nach dem UhVorschG zum ersten Mal beantragt wird (bitte nach Alter der Kinder und in Jahren ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)?

6

Wie viele Kinder erhalten keinen Unterhaltsvorschuss nach dem UhVorschG, weil das Kind bereits die Höchstaltersgrenze für den Unterhaltsvorschuss überschritten hat und obwohl das unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt (bitte nach Gesamtdeutschland und Bundesländern sowie pro Jahr ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)?

7

Wie viele Kinder erhalten keinen Unterhaltsvorschuss nach dem UhVorschG, weil das Kind bereits die Höchstbezugsdauer von 72 Monaten ausgeschöpft hat und obwohl das unterhaltspflichtige Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt (bitte nach Gesamtdeutschland und Bundesländern sowie pro Jahr ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)?

8

Wie lange beziehen Kinder von alleinerziehenden Eltern jeweils Unterhaltsvorschuss nach dem UhVorschG (bitte nach dem Alter der Erstbewilligung sowie insgesamt ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)?

9

Wie hoch ist die Rückholquote in der Bundesrepublik Deutschland gesamt und in den einzelnen Bundesländern beim Unterhaltsvorschuss (bitte absolut und prozentual sowie nach Jahren ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)?

10

Wie möchte die Bundesregierung die Rückholquote von Leistungen nach dem UhVorschG erhöhen?

11

Wie hoch ist das Armutsrisiko von Kindern von alleinerziehenden Eltern, wenn sie keinen Unterhaltsvorschuss nach dem UVG erhalten, weil die Höchstbezugsdauer erreicht bzw. das zwölfte Lebensjahr vollendet wurde, und wie hoch ist im Vergleich dazu das Armutsrisiko von Kindern, wenn sie einen Unterhaltsvorschuss nach dem UhVorschG erhalten (bitte nach Jahren ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)?

12

Wie hoch ist das Armutsrisiko von alleinerziehenden Eltern, wenn das Kind bzw. die Kinder keinen Unterhaltsvorschuss nach dem UhVorschG erhalten, weil die Höchstbezugsdauer erreicht bzw. das zwölfte Lebensjahr vollendet wurde, und wie hoch ist im Vergleich dazu das Armutsrisiko, wenn Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten (bitte nach Jahren ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)?

13

Welche Kosten würden für Bund und Länder entstehen, wenn der Unterhaltsvorschuss bis zum zwölften Lebensjahr gewährt würde, aber die Höchstbezugsdauer nicht mehr auf 72 Monate befristet wäre?

14

Welche Kosten würden für Bund und Länder entstehen, wenn der Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr gewährt würde, aber die Höchstbezugsdauer auf 72 Monate befristet wäre?

15

Welche Kosten würden für Bund und Länder entstehen, wenn der Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Lebensjahr gewährt und die Höchstbefristungsdauer von 72 Monaten abgeschafft würde?

16

Was spricht aus der Sicht der Bundesregierung dagegen, das Höchstalter beim Unterhaltsvorschuss auf das 18. Lebensjahr anzuheben?

17

Was spricht aus der Sicht der Bundesregierung dagegen, die Bezugsdauer von 72 Monaten beim Unterhaltsvorschuss aufzuheben?

18

In welchen Haushaltsetats würden bei einer Entfristung des Unterhaltsvorschusses Entlastungen in welcher Höhe eintreten, und warum (bitte detailliert in Aufhebung der 72-Monatsgrenze, des Höchstalters von zwölf Jahren und der Kombination aus beidem ausführen und unterscheiden)?

19

Wie viele Alleinerziehende erhalten Transferzahlungen aus dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und müssen aufgrund der Vorrangigkeit des Anspruches auf Leistungen nach dem UhVorschG Unterhaltsvorschuss für ihre Kinder beantragen (bitte nach Gesamtdeutschland und Bundesländern sowie pro Jahr ab dem Jahr 2005 aufschlüsseln)?

Berlin, den 16. April 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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