[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2130
18. Wahlperiode 16.07.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Axel Troost, Roland Claus,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/1725 –
Bankenabgabe – Verfassungsmäßigkeit des Mindestbeitrags
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Aufkommen der Bankenabgabe ist bisher mit 600 Mio. Euro jährlich weit
hinter den ursprünglich erwarteten 1,3 Mrd. Euro zurückgeblieben. Das
Ergebnis ist deswegen so enttäuschend, weil ein Großteil der Abgabe zunächst
gestundet wird und später verfällt. Die gestundeten Beträge belaufen sich mit
ca. 1,3 Mrd. Euro pro Jahr bisher regelmäßig auf gut das Doppelte der
tatsächlich geleisteten Bankenabgabe. Bisher wurden pro Jahr weniger als 2 Prozent
der gestundeten Beiträge tatsächlich nacherhoben. Endgültig verfallen sind
bisher Beiträge in Höhe von 1,3 Mrd. Euro (siehe dazu Bundestagsdrucksache
18/424).
Der wesentliche Grund hierfür ist die Zumutbarkeitsgrenze: Die
Bankenabgabe darf maximal 20 Prozent des Jahresgewinns betragen. Dieser
Beschränkung wird durch den Mindestbeitrag entgegengewirkt: Die Bankenabgabe
muss mindestens 5 Prozent des errechneten Jahresbeitrags betragen, auch
wenn dies die Zumutbarkeitsgrenze übersteigt. Banken, die für einige Zeit
Verluste oder nur geringe Gewinne erzielen, erhalten somit 95 Prozent der Abgabe
erlassen.
Ein von der vorherigen Bundesregierung bestelltes Rechtsgutachten erhebt
ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Höhe des Mindestbeitrags
(„Rechtsgutachten zur verfassungsrechtlichen Bewertung einer Bankenabgabe nach dem
Regierungsentwurf eines Restrukturierungsgesetzes“, Max-Planck-Institut für
Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht, München, 12. Oktober
2010, S. 96 ff.): Verlustreiche Institute, von denen eine besondere Bestands-
und Systemgefährdung ausgeht, leisteten durch den geringen Mindestbeitrag
nur einen symbolischen Beitrag zum Abwicklungsfonds, was im Widerspruch
zur Gruppenverantwortlichkeit stünde. Doch ein endgültiges Urteil könne erst
anhand tatsächlich geleisteter Beiträge getroffen werden.
Ein Blick auf die bisher gezahlten Einzelbeiträge scheint dieses Bild zu
bestätigen. Für eine Beurteilung sind jedoch weitere, möglichst veröffentlichbare
Daten notwendig.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. Juli 2014
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2130 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeWegen der geringen Systemgefährdung leisten kleine Banken keine Beiträge
zur Bankenabgabe. Daher kann der Vergleich auf die Gruppe der
systemrelevanten (oder der potenziell systemgefährdenden) Banken beschränkt werden.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Fraktion DIE LINKE. hat am 11. Juni 2014 die Kleine Anfrage
„Bankenabgabe – Verfassungsmäßigkeit des Mindestbeitrags“ (Bundestagsdrucksache
18/1725) gestellt. Einleitend wird u. a. auf ein angeblich „von der vorherigen
Bundesregierung bestelltes“ Rechtsgutachten von Prof. Dr. Dr. h. c. Wolfgang
Schön („Rechtsgutachten zur verfassungsrechtlichen Bewertung einer
Bankenabgabe nach dem Regierungsentwurf eines Restrukturierungsgesetzes“)
verwiesen. Richtigzustellen ist, dass dieses Gutachten nicht von der vorherigen
Bundesregierung, sondern von der Deutschen Bank AG in Auftrag gegeben
wurde.
1. Wie viele beitragspflichtige Banken haben in den vergangenen drei Jahren
aufgrund ihrer geringen Größe (Freibetrag von 300 Mio. Euro) keine
Beiträge zum Restrukturierungsfonds geleistet (bitte in absoluten und relativen
Zahlen angeben)?
2. Wie viele Banken werden von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) derzeit als systemrelevant und wie viele als potentiell
systemgefährdend eingestuft?
Bei den potenziell systemgefährdenden Instituten wird differenziert zwischen
systemrelevanten Instituten (Gruppe I) und sonstigen potenziell
systemgefährdenden Instituten (Gruppe II).1 Die Zahl der von der BaFin derzeit in die
Gruppe I eingestuften Einheiten beläuft sich auf 21. Dies betrifft 19 Institute sowie
zwei Einheiten, jeweils aus zwei Instituten bestehend. 55 Einheiten sind der
Gruppe II zugeordnet, darin enthalten sind 54 Einzelinstitute sowie ein Institut
mit einer Tochtergesellschaft.
Für die nachfolgenden Auswertungen bezüglich der geleisteten Jahresbeiträge
konnten fünf der vorgenannten Institute nicht einbezogen werden, da sie gemäß
§ 2 Satz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes (RStruktFG) nicht
beitragspflichtig sind. Somit erfolgt die Beantwortung der nachfolgenden Fragen auf der
Grundlage von 22 systemrelevanten Einzelinstituten und von 52 als potenziell
systemgefährdend einzustufenden Einzelinstituten.
Beitragsjahr 2011 2012 2013
beitragspflichtige Kreditinstitute 1 883 1 858 1 832
Nullzahler 1 720 1 711 1 703
Nullzahler in % 38,2 % 38,3 % 38,4 %
1 Während bei den Instituten der Gruppe I die Bestandsgefährdung unabhängig von der Marktsituation
mit negativen externen Effekten für das Finanzsystem und die Realwirtschaft verbunden ist, bestehen
bei den Instituten der Gruppe II die negativen externen Effekte lediglich in Abhängigkeit von der
Marktsituation.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/21303. Wie viele Banken, die nicht als potentiell systemgefährdend eingestuft
wurden, haben in den vergangenen drei Jahren Beiträge zum
Restrukturierungsfonds geleistet?
Insgesamt 1 181 Institute, die derzeit nicht als systemrelevant oder potenziell
systemgefährdend eingestuft wurden, haben in den vergangenen drei Jahren
Beiträge zum Restrukturierungsfonds geleistet.
4. Wie hoch waren die Beiträge, die in den vergangenen drei Jahren von nicht
als potentiell systemgefährdend eingestuften Banken an den
Restrukturierungsfonds geleistet wurden?
In den Beitragsjahren 2011 bis 2013 zahlten die derzeit als nicht potenziell
systemgefährdend oder systemrelevant eingestuften Institute insgesamt 246 Mio.
Euro.
5. Wie hoch waren die Beiträge, die in den vergangenen drei Jahren von
potentiell systemgefährdenden, aber nicht systemrelevanten Banken (Gruppe II)
an den Restrukturierungsfonds geleistet wurden?
Die derzeit als potenziell systemgefährdend eingestuften Banken (Gruppe II)
zahlten in den vergangenen Beitragsjahren insgesamt 113 Mio. Euro.
6. Wie hoch waren die Beiträge, die in den vergangenen drei Jahren von
systemrelevanten Banken (Gruppe I) an den Restrukturierungsfonds
geleistet wurden?
Die derzeit als systemrelevant eingestuften Banken (Gruppe I) zahlten in den
vergangenen drei Beitragsjahren insgesamt 1 443 Mio. Euro.
7. Wie hoch wären in den letzten drei Jahren die Beiträge der
systemrelevanten Banken ohne Anwendung der Zumutbarkeitsgrenze und der
Belastungsobergrenze ausgefallen?
Die Bankenabgabe ist eine Sonderabgabe und richtet sich an
finanzverfassungsrechtlichen Kriterien aus. Diesbezüglich hat der Verordnungsgeber mit
Zustimmung des Bundesrates die Zumutbarkeitsgrenze des § 3 Absatz 1 der
Restrukturierungsfonds-Verordnung (RStruktFV) eingeführt und sich hierbei an der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit von
Grundrechtseingriffen im Kontext der Erhebung von Sonderabgaben orientiert.
Ein Wegfall der Kappungsgrenzen hätte in der Gruppe I zu Einnahmen bei der
Bankenabgabe von rein rechnerisch weiteren 1 254 Mio. Euro im Jahr 2011, rein
rechnerisch weiteren 1 187 Mio. Euro im Jahr 2012 und von rein rechnerisch
weiteren 1 155 Mio. Euro im Jahr 2013 geführt.
8. Wie hoch wären in den letzten drei Jahren die Beiträge derjenigen
systemrelevanten Banken, die nur den Mindestbeitrag geleistet haben, ohne
Anwendung der Zumutbarkeitsgrenze und der Belastungsobergrenze
ausgefallen?
Von den derzeit als systemrelevant eingestuften Banken (Gruppe I), die in ein,
zwei oder drei Beitragsjahren nur den Mindestbeitrag geleistet haben, hätten
ohne die Anwendung der Zumutbarkeitsgrenze bzw. der Belastungsobergrenze
Beiträge in Höhe von insgesamt 1 158 Mio. Euro erhoben werden können.
Drucksache 18/2130 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Welche der systemrelevanten Banken haben in den vergangenen drei
Jahren lediglich den Mindestbeitrag geleistet (bitte danach aufschlüsseln, ob
sie in einem, in zweien oder in allen drei Jahren nur den Mindestbeitrag
geleistet haben)?
Die Veröffentlichung dieser Daten könnte die Wettbewerbsposition der
betroffenen Institute beeinflussen. Die Beantwortung erfolgt daher über die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages.
Die Bundesregierung ist bei der Beantwortung von Fragen aus dem Parlament
verfassungsrechtlich verpflichtet, die Grundrechte der von diesen Fragen
betroffenen Banken und deren Tochtergesellschaften zu wahren. Dies sind vor allem
die nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG),
im Übrigen nach Artikel 2 Absatz 1 GG geschützten Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Kreditinstitute. „Als Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und
Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten
Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein
berechtigtes Interesse hat“ (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts –
BVerfGE 115, 205/230 zum Schutz aus Artikel 12 GG). Die Angabe der von
einzelnen Instituten zu entrichtenden Bankenabgabe ist nicht offenkundig, da sie
teilweise auf nichtöffentlichen Daten beruht (insbesondere Angaben zum
Derivatevolumen und Förderkreditgeschäft). Die jeweiligen Institute haben auch ein
berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung ihrer Abgabelast, da diese
Informationen geeignet wären, Rückschlüsse auf interne Geschäftsdaten eines
Institutes zu ermöglichen. Wettbewerber könnten hieraus Rückschlüsse auf die
konkrete Geschäftssituation einer Bank ziehen.
Vor diesem Hintergrund kann eine Antwort zu der Frage 9 nach sorgfältiger
Abwägung des Informationsinteresses der Abgeordneten des Deutschen
Bundestages einerseits und der angesprochenen Geheimschutzinteressen andererseits
nicht in der für Kleine Anfragen einzelner Mitglieder des Deutschen
Bundestages gemäß § 104 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
(GO-BT) vorgesehenen, zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache
bestimmten Weise erfolgen, sondern geschieht mit entsprechender VS-
Einstufung und Hinterlegung in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages.*
10. Wie viele der systemrelevanten Banken haben in den vergangenen drei
Jahren lediglich den Mindestbeitrag geleistet (bitte in relativen und
absoluten Zahlen und danach aufschlüsseln, ob sie in einem, in zweien oder in
allen drei Jahren nur den Mindestbeitrag geleistet haben)?
Anzahl der Banken Gruppe I
(nur gezahlter Mindestbeitrag)
in einem
Beitragsjahr
in zwei
Beitragsjahren
in drei
Beitragsjahren
Anzahl der Banken 2 3 2
prozentualer Anteil an den
22 Instituten, die der Gruppe I
zugeordnet sind (in %)
9,1 13,6 9,1
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/213011. Wie hoch waren in den vergangenen drei Jahren jeweils die Beiträge der
Banken, die als systemrelevant eingestuft sind und lediglich den
Mindestbeitrag geleistet haben (absolut und relativ zur von den systemrelevanten
Banken geleisteten Bankenabgabe)?
12. Wie hoch waren in den vergangenen drei Jahren insgesamt die Beiträge
der Banken, die als systemrelevant eingestuft sind und in zwei der drei
Jahre lediglich den Mindestbeitrag geleistet haben (absolut und relativ zur
von den systemrelevanten Banken geleisteten Bankenabgabe)?
13. Wie hoch waren in den vergangenen drei Jahren insgesamt die Beiträge
der Banken, die als systemrelevant eingestuft sind und in allen drei Jahren
lediglich den Mindestbeitrag geleistet haben (absolut und relativ zur von
den systemrelevanten Banken geleisteten Bankenabgabe)?
Die Fragen 12 und 13 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
14. Ändern sich die Relationen aus den Antworten zu den Fragen 7 bis 13,
wenn statt der Gruppe der systemrelevanten Banken die Gruppe der
potentiell systemgefährdenden Banken betrachtet wird (wenn ja, bitte mit
Angabe der Daten)?
Zu Frage 7
Ohne Kappung durch Zumutbarkeitsgrenze bzw. Belastungsobergrenze wären
von den derzeit als potenziell systemgefährdend eingestuften Banken (Gruppe II)
in den vergangenen drei Jahren Beiträge in Höhe von insgesamt 193 Mio. Euro
erhoben worden.
Banken Gruppe I
Mindestbeitrag
Beitragsjahr Bankenabgabe in
Mio. Euro
Bankenabgabe, die von den
systemrelevanten Banken insgesamt von
2011 bis 2013 gezahlt wurde,
in Mio. Euro
Prozentualer Anteil an der von
den systemrelevanten Banken
insgesamt von 2011 bis 2013 gezahlten
Bankenabgabe (in %)
2011 108 466 23,2
2012 142 566 17,4
2013 164 411 15,6
Banken Gruppe I
Mindestbeitrag
in zwei
Beitragsjahren
in drei
Beitragsjahren
Bankenabgabe in Mio. Euro 118,2 10,7
prozentualer Anteil an der von den
systemrelevanten Banken insgesamt von 2011 bis
2013 gezahlten Bankenabgabe (in %)
118,2 10,7
Drucksache 18/2130 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeZu Frage 8
Von den derzeit als potenziell systemgefährdend eingestuften Banken (Gruppe II),
die in ein, zwei oder drei Beitragsjahren nur den Mindestbeitrag leisteten, hätten
ohne die Anwendung der Zumutbarkeitsgrenze und der Belastungsobergrenze
Beiträge in Höhe von insgesamt 60 Mio. Euro erhoben werden können.
Zu Frage 9
Die Veröffentlichung dieser Daten könnte die Wettbewerbsposition der
betroffenen Institute beeinflussen. Die Beantwortung erfolgt daher über die
Geheimschutzstelle.
Die Bundesregierung ist bei der Beantwortung von Fragen aus dem Parlament
verfassungsrechtlich verpflichtet, die Grundrechte der von diesen Fragen
betroffenen Banken und deren Tochtergesellschaften zu wahren. Dies sind vor allem
die nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 GG, im Übrigen nach
Artikel 2 Absatz 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der
betroffenen Kreditinstitute. „Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf
ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden,
die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich
sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse
hat“ (BVerfGE 115, 205/230 zum Schutz aus Artikel 12 GG). Die Angabe der
von einzelnen Instituten zu entrichtenden Bankenabgabe ist nicht offenkundig,
da sie teilweise auf nichtöffentlichen Daten beruht (insbesondere Angaben zum
Derivatevolumen und Förderkreditgeschäft). Die jeweiligen Institute haben
auch ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung ihrer Abgabelast, da
diese Informationen geeignet wären, Rückschlüsse auf interne Geschäftsdaten
eines Institutes zu ermöglichen. Wettbewerber könnten hieraus Rückschlüsse
auf die konkrete Geschäftssituation einer Bank ziehen.
Vor diesem Hintergrund kann eine Beantwortung der Frage 9 nach sorgfältiger
Abwägung des Informationsinteresses der Abgeordneten des Deutschen
Bundestages einerseits und der angesprochenen Geheimschutzinteressen
andererseits nicht in der für Kleine Anfragen einzelner Mitglieder des Deutschen
Bundestages gemäß § 104 GO-BT vorgesehenen, zur Veröffentlichung in einer
Bundestagsdrucksache bestimmten Weise erfolgen, sondern geschieht mit
entsprechender VS-Einstufung und Hinterlegung in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages.*
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach
Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2130Zu Frage 10
Zu Frage 11
Zu den Fragen 12 und 13
15. Gab es bisher Klagen gegen die Bankenabgabe, und wenn ja, mit welcher
Begründung, und mit welchem Verfahrenstand?
Bislang wurden insgesamt vier Klageverfahren angestrengt, von denen derzeit
drei Verfahren zweitinstanzlich anhängig sind und ein Verfahren erstinstanzlich
anhängig ist.
Die genannten Klageverfahren betreffen folgende Rechtsfragen:
● Beitragspflicht gemäß § 2 RStruktFG: Streitig ist, ob insolvente
Kreditinstitute zur Zahlung der Bankenabgabe verpflichtet sind.
● Mindestbeitrag § 3 Absatz 2 RStruktFV: Streitig ist, ob ein Mindestbeitrag
gemäß § 3 Absatz 2 RStruktFV auch dann festzusetzen ist, wenn dieser
oberhalb der Belastungsobergrenze des § 3 Absatz 4 Satz 1 RStruktFV liegt oder
ob die Belastungsobergrenze eine absolute Beitragsobergrenze darstellt.
Anzahl der Banken Gruppe II (nur gezahlter Mindestbeitrag)
in einem
Beitragsjahr
in zwei
Beitragsjahren
in drei
Beitragsjahren
Anzahl der Banken 2,9 1,9 96,9
Prozentualer Anteil an den
52 Instituten, die der Gruppe II
zugeordnet sind (in %)
3,9 1,9 11,5
Banken Gruppe II
Mindestbeitrag in einem Beitragsjahr
Beitragsjahr Bankenabgabe
in Mio. Euro
Bankenabgabe, die von den
systemrelevanten Banken insgesamt von
2011 bis 2013 gezahlt wurde,
in Mio. Euro
Prozentualer Anteil an der von
den potentiell systemgefährdend
eingestuften Banken insgesamt
von 2011 bis 2013 gezahlten
Bankenabgabe (in %)
2011 1,6 40 14,0
2012 1,0 38 12,6
2013 4,0 35 11,4
Banken Gruppe II
Mindestbeitrag
in zwei
Beitragsjahren
in drei
Beitragsjahren
Bankenabgabe
in Mio. Euro
4,0 2,2
Prozentualer Anteil an der von den
potenziell systemgefährdenden Banken
insgesamt in 2011 bis 2013 gezahlten
Bankenabgabe (in %)
3,5 1,9
Drucksache 18/2130 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode● Berechnung der Zumutbarkeitsgrenze nach § 3 Absatz 1 Satz 1 RStruktFV:
Streitig ist, ob im Rahmen der Berechnung der Zumutbarkeitsgrenze die vom
Jahresergebnis abzuziehenden Erträge aus Gewinnen aufgrund einer
Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines
Teilgewinnabführungsvertrags entsprechend ihrem Ausweis in der Gewinn- und
Verlustrechnung zu ermitteln sind.
16. Hält die Bundesregierung den Mindestbeitrag angesichts der bisher
erhobenen Beiträge noch für verfassungsgemäß?
Ja.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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ISSN 0722-8333]