[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2186
18. Wahlperiode 22.07.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth,
Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Corinna Rüffer, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/2046 –
Maßnahmen zur Begünstigung der in das Rentenpaket nicht einbezogenen
Versicherten
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 1. Juli 2014 trat das Rentenpaket in Kraft. Die Entscheidung der
Bundesregierung, die neuen Leistungen in Höhe von jährlich mindestens 10 Mrd. Euro
fast komplett über die Rentenkasse und nicht über Steuern zu finanzieren, hat
gravierende Folgen. Versicherte, die nicht nur nichts bzw. wenig von den neuen
Leistungen haben, müssen diese sogar über ein geringeres Rentenniveau sowie
über höhere Rentenbeiträge finanzieren. Sie sind die Verliererinnen und
Verlierer des Rentenpakets. Für diejenigen Versicherten etwa, deren Rente nicht zum
Leben reicht oder deren gesundheitlicher Zustand eine weitere Arbeit
unmöglich macht, wird darüber hinaus der Spielraum für zielgerichtete
Leistungsverbesserungen mutmaßlich auf Jahrzehnte hinaus eingeengt. Schon jetzt muss die
Bundesregierung einräumen, dass etwa die solidarische Lebensleistungsrente
unter einem Finanzierungsvorbehalt steht. Doch selbst wenn sie käme, würden
weniger als 1 Prozent aller Rentnerinnen und Rentner davon profitieren
(Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 29 auf
Bundestagsdrucksache 18/115). Es ist fraglich, was unter diesen Voraussetzungen für die
Verliererinnen und Verlierer des Rentenpakets überhaupt noch möglich ist.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz), dem sogenannten Rentenpaket,
werden Verbesserungen für rund zehn Millionen Menschen erreicht. Mit der
abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 63 Jahren wird
der Beitrag zur Stabilisierung der Rentenversicherung derjenigen Menschen, die
45 Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben,
besonders berücksichtigt. Mit der sogenannten Mütterrente wird für Mütter und
Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, die Erziehungsleistung stärker
als bisher in der Rente anerkannt. Eine spürbare Verbesserung wurde auch bei Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18. Juli
2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2186 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeden Erwerbsminderungsrenten erreicht. Die Einführung einer
Demografiekomponente stellt sicher, dass der demografisch bedingte vorübergehende
finanzielle Mehrbedarf bei der Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistungen
zur Teilhabe berücksichtigt wird. Die Bundesregierung hat damit zentrale
rentenrechtliche Vorhaben des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und
SPD für die 18. Legislaturperiode umgesetzt. Weitere gesetzgeberische
Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Bundesregierung im
Laufe der Legislaturperiode unter Berücksichtigung des Koalitionsvertrages
prüfen.
1. Wie groß ist nach Inkrafttreten des Rentenpakets der verbleibende
finanzielle Spielraum für Leistungsverbesserungen in der Altersvorsorge
a) in dieser Legislatur und
b) in den Jahren 2017 bis 2030?
Die Auswirkungen des Rentenpakets auf die Entwicklung der Rentenfinanzen
sind im finanziellen Teil der Begründung zum RV-
Leistungsverbesserungsgesetz dargestellt. Demnach fällt der Beitragssatz zur allgemeinen
Rentenversicherung durch das Rentenpaket langfristig bis zum Jahr 2030 um 0,4 Prozentpunkte
höher aus. Die gesetzlichen Beitragssatzobergrenzen werden eingehalten.
Im Zusammenspiel mit den gesetzlichen Mindestsicherungsniveaus
gewährleisten die Beitragssatzobergrenzen, dass die Rentnerinnen und Rentner auch
weiterhin auf sichere Renten vertrauen können, ohne dass die jungen Generationen
durch ihre Beiträge zur Alterssicherung überfordert werden.
Beitragssatzobergrenzen und Mindestsicherungsniveaus sind insofern wichtige Eckpfeiler
hinsichtlich der Ausgestaltung und der finanziellen Konsequenzen möglicher
rentenpolitischer Maßnahmen in der Zukunft. Dabei ist zu beachten, dass
Vorausberechnungen für die Zukunft naturgemäß mit Unsicherheit behaftet sind und
von daher keine abschließende Beurteilung künftiger „finanzieller Spielräume“
erlauben.
2. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung in dieser Legislatur
ergreifen, um die Leistungen für Rentnerinnen und Rentner zu verbessern, die
nicht vom Rentenpaket profitieren, es aber über niedrigere
Rentenanpassungen in Höhe von 1,6 Prozent im Jahr 2030 mitfinanzieren?
3. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung in dieser Legislatur
ergreifen, um die Leistungen für künftige Rentnerinnen und Rentner zu
verbessern, die nicht vom Rentenpaket profitieren, es aber über höhere
Rentenbeiträge in Höhe von 0,3 Prozent im Jahr 2030 mitfinanzieren?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Die Generationengerechtigkeit bleibt mit dem RV-
Leistungsverbesserungsgesetz gewahrt. Die gesetzlichen Beitragssatzobergrenzen genauso wie die
Mindestsicherungsniveaus werden eingehalten. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung in dieser Legislatur
ergreifen, um den Beschäftigten unter 63 Jahren, die keinen Anspruch auf eine
Erwerbsminderungsrente haben, die Weiterbeschäftigung bis zum Erreichen
der Regelaltersgrenze zu ermöglichen?
Das Arbeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erfordert insbesondere
vor dem Hintergrund der schrittweisen Anhebung der Altersgrenzen sowohl von
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2186den Unternehmen und Beschäftigten als auch von den Sozialpartnern ein
verstärktes gemeinsames Vorgehen. Ziel muss es sein, die Beschäftigungsfähigkeit
so lange wie möglich zu erhalten und durch gemeinsame Anstrengungen
möglichst schon zu Beginn des Erwerbslebens ein Bewusstsein dafür zu schaffen. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
5. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung in dieser Legislatur
ergreifen, um die Leistungen für langjährig Versicherte mit weniger als 45
Versicherungsjahren zu verbessern, die eine so niedrige Rente erwarten, dass
sie auf Leistungen der Grundsicherung im Alter angewiesen sind?
Der Bundesregierung ist es ein wichtiges Anliegen, eine bessere
rentenrechtliche Absicherung für diejenigen zu erreichen, die langjährig gearbeitet haben
aber nur eine geringe Rente erhalten, weil auch der Verdienst zuvor kein hoher
war. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18.
Legislaturperiode sieht deshalb zur rentenrechtlichen Absicherung von
Geringverdienern vor, eine solidarische Lebensleistungsrente einzuführen.
6. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung in dieser Legislatur
ergreifen, um die Leistungen für Empfängerinnen und Empfänger der
Grundsicherung im Alter zu verbessern?
In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten
Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind hilfebedürftige
Personen leistungsberechtigt, die ein der geltenden Regelaltersgrenze in der
gesetzlichen Rentenversicherung entsprechendes Lebensalter erreicht oder
überschritten haben, sowie volljährige Personen, die dauerhaft voll
erwerbsgemindert sind.
Bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
handelt es sich um eine bedarfsorientierte und steuerfinanzierte Sozialleistung.
Dies bedeutet, dass der sozialhilferechtliche Bedarf (Gesamtbedarf) zu decken
ist. Dessen Höhe hängt von den persönlichen Verhältnissen im Einzelfall ab.
Lediglich bei den Regelbedarfen, die in Höhe der Regelbedarfsstufen als
Regelsätze in den Gesamtbedarf eingehen, handelt es sich um eine pauschalierte
Leistung.
Die Regelbedarfe gelten jedoch nicht nur für Leistungsberechtigte in der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sondern auch für
Leistungsberechtigte in der Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel des SGB XII) sowie
für Leistungsberechtigte in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Vor diesem Hintergrund wären allgemeine Leistungsverbesserungen für alle
wegen Alters in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
leistungsberechtigte Personen nur dann begründbar, wenn sie aus speziellen
Bedarfen resultierten, die ausschließlich bei Menschen auftreten, die ein der
Regelaltersgrenze entsprechendes Lebensalter erreicht oder überschritten haben.
Hierfür gibt es jedoch keine Hinweise.
Für Maßnahmen zur Leistungsverbesserung besteht auch kein Erfordernis, weil
die Regelbedarfe in etwa fünfjährigen Abständen auf Basis der Ergebnisse einer
bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe neu ermittelt
werden (§ 28 SGB XII). In Jahren, in denen keine Neuermittlung erfolgt, werden die
Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar aufgrund der
bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und
Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und
-gehälter (Mischindex) fortgeschrieben (§ 28a SGB XII).
Drucksache 18/2186 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode7. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung in dieser Legislatur
ergreifen, um die Leistungen für Rentnerinnen und Rentner zu verbessern, die
bereits seit der Zeit vor dem 1. Juli 2014 eine Erwerbsminderungsrente
beziehen?
Mit den Neuregelungen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz setzt die Bundesregierung den
Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um, erwerbsgeminderte Menschen besser
abzusichern. Die sogenannte Zurechnungszeit wurde um zwei Jahre von 60 auf
62 Jahre verlängert. Zudem gibt es nun eine sogenannte Günstigerprüfung für
die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Diese Verbesserungen
gelten für alle Versicherten, deren Erwerbsminderungsrente ab dem 1. Juli 2014
beginnt (Rentenzugang).
Es liegt grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, in welchem
Umfang und in welcher Weise er Rentenleistungen ändert. Das
Bundesverfassungsgericht hat Stichtagsregelungen wiederholt als verfassungsgemäß
bestätigt.
Die Einbeziehung des Erwerbsminderungsrentenbestandes würde die
finanzielle Leistungsfähigkeit der Versichertengemeinschaft der gesetzlichen
Rentenversicherung überlasten und könnte nur über höhere
Rentenversicherungsbeiträge oder Leistungseinschränkungen an anderer Stelle finanziert werden. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung in dieser Legislatur
ergreifen, um die Leistungen für schwerbehinderte Personen zu verbessern, die
aufgrund der Erhöhung der Regelaltersgrenze von 63 auf 65 Jahre für den
abschlagsfreien Bezug einer Erwerbsminderungsrente Abschläge in Kauf
nehmen müssen?
Im Zuge der Altersgrenzenanhebung durch das Gesetz zur Anpassung der
Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der
Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-
Altersgrenzenanpassungsgesetz) wird ebenfalls die Altersgrenze für die Bestimmung des
Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit stufenweise
angehoben. Die Anhebungsschritte entsprechen dabei der stufenweisen
Anhebung bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen, sodass beide Renten
nach Abschluss der Anhebung abschlagsfrei ab Vollendung des 65.
Lebensjahres bezogen werden können. Der maximale Abschlag bei Inanspruchnahme
einer Erwerbsminderungsrente sowie bei Inanspruchnahme einer Altersrente für
schwerbehinderte Menschen beträgt dadurch nach wie vor 10,8 Prozent. Eine
Schlechterstellung beziehungsweise ein Nicht-Profitieren schwerbehinderter
Versicherter ergibt sich durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz nicht. In
diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass den berechtigten
Interessen schwerbehinderter Menschen im Recht der gesetzlichen
Rentenversicherung umfassend Rechnung getragen wird. Dies zeigt sich vor allem in
erleichterten Zugangsvoraussetzungen für den vorzeitigen Altersrentenbezug. So
können schwerbehinderte Menschen bei Nachweis einer Wartezeit von 35
Jahren, die nicht nur mit Beitragszeiten, sondern mit allen Arten von rentenrechtlich
relevanten Zeiten erfüllt werden kann, bereits ab Alter 60 mit Abschlägen und
ab Alter 63 ohne Abschläge in Rente gehen (Geburtsjahrgänge bis 1951). Zwar
wird das Renteneintrittsalter für die jüngeren Geburtsjahrgänge – parallel zur
Anhebung der Regelaltersgrenze – stufenweise erhöht, jedoch können
schwerbehinderte Menschen auch in Zukunft regelmäßig früher vorzeitig oder
abschlagsfrei eine Altersrente beziehen als andere Versicherte. Den besonderen
Belangen schwerbehinderter Menschen wird darüber hinaus dadurch Rechnung
getragen, dass die möglichen Abschläge auf die Rente bei einem vorgezogenen
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2186Rentenbeginn auf maximal 10,8 Prozent begrenzt sind. Andere Versicherte, die
eine Altersrente vorzeitig beanspruchen, müssen im Unterschied dazu je nach
Dauer der vorzeitigen Inanspruchnahme einen Abschlag von bis zu 14,4 Prozent
in Kauf nehmen.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass Schwerbehinderung und
Erwerbsminderung im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht dasselbe sind. Wer
schwerbehindert ist, kann trotzdem voll erwerbsfähig sein und muss nicht
zwangsläufig eine Erwerbsminderungsrente in Anspruch nehmen. Behinderte
Menschen können die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig
Versicherte ab 63 wie alle anderen Altersrentenarten gleichermaßen in Anspruch
nehmen, wenn sie die rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Im Übrigen
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
9. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung in dieser Legislatur
ergreifen, um die Erziehungsleistung von Eltern mit vor dem Jahr 1992
geborenen Kindern besser anzuerkennen, die aufgrund der Anrechnung auf die
Grundsicherung im Alter nicht bzw. kaum von der sog. Mütterrente
profitieren?
Der das Sozialhilferecht prägende Nachranggrundsatz schließt die
Sozialhilfegewährung aus, wenn die Betreffenden sich selbst helfen können. Dies muss um so
mehr gelten, wenn Einkommen und Sozialhilfe dem gleichen Zweck dienen –
wie der Sicherung des Lebensunterhalts. Die Nichtanrechnung von Einkünften
aus der gesetzlichen Rentenversicherung würde deshalb zu einem Bruch im
Sozialhilfesystem führen. Dies muss auch für zusätzliche Einkünfte infolge von
höheren Renten wegen der verbesserten Anrechnung von
Kindererziehungszeiten für vor dem Jahr 1992 geborene Kinder gelten. Eine Anrechnung erfolgt im
Übrigen auch bei Erziehenden, deren Kinder nach dem Jahr 1992 geboren
wurden. Schon von daher verbieten sich besondere Regelungen, nach denen etwa die
Erhöhungsbeträge wegen der verbesserten Anrechnung von
Kindererziehungszeiten für vor dem Jahr 1992 geborene Kinder bei der Sozialhilfe
unberücksichtigt blieben.
10. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung in dieser Legislatur
ergreifen, um die Erziehungsleistung von Eltern mit vor dem Jahr 1992
geborenen Kindern besser anzuerkennen, die aufgrund der Anrechnung auf die
Hinterbliebenenrente nicht im vollen Umfang von der sog. Mütterrente
profitieren?
Die Bundesregierung hält die geltenden Regelungen über die Anrechnung von
Einkommen auf Witwen- und Witwerrenten für sachgerecht und wird auch
anlässlich der beschlossenen Verbesserungen bei der Anrechnung von
Kindererziehungszeiten für vor dem Jahr 1992 geborene Kinder an diesen Regelungen
keine Änderungen vornehmen.
11. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung in dieser Legislatur
ergreifen, um die Erziehungsleistung von Eltern mit vor dem Jahr 1992
geborenen Kindern besser anzuerkennen, die erst nach dem 1. Juli 2014 in Rente
gehen und die aufgrund einer während der Erziehung ausgeübten
Beschäftigung nicht im vollen Umfang von der sog. Mütterrente profitieren?
Kindererziehungszeiten werden so angerechnet und bewertet, als wäre während
dieser Zeiten ein versicherungspflichtiger Verdienst in Höhe des
Durchschnittsverdiensts erzielt worden. Sind zeitgleich neben der Kindererziehung
Entgeltpunkte aus einer sonstigen Beitragszeit – beispielsweise aus einer Beschäfti-
Drucksache 18/2186 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodegung – erzielt worden, übersteigt die Summe der Entgeltpunkte unter
Umständen die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. In diesen Fällen
werden die Entgeltpunkte aus der sonstigen Beitragszeit bis zum Erreichen der
Beitragsbemessungsgrenze erhöht, die Entgeltpunkte für
Kindererziehungszeiten also in entsprechend begrenztem Umfang angerechnet. Diese Begrenzung
erfolgt auch bei allen anderen Versicherten, die mit ihren Entgeltpunkten aus
einer sonstigen Beitragszeit bereits die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten.
Im Übrigen wurde die Verbesserung der Anrechnung von
Kindererziehungszeiten für vor dem Jahr 1992 geborene Kinder vorgenommen, um die bisherige
Ungleichbehandlung zwischen Versicherten mit vor dem Jahr 1992 geborenen
Kindern und ab dem Jahr 1992 geborenen Kindern abzumildern. Auch bei der
Anrechnung von Kindererziehungszeiten für ab dem Jahr 1992 geborene Kinder
gelten die regulären Vorschriften der Rentenberechnung, einschließlich der
Beitragsbemessungsgrenze. Würden im Rahmen der sogenannten Mütterrente
Sonderregelungen getroffen, schüfe man folglich neue Ungerechtigkeiten
gegenüber anderen Versicherten, für die die Beitragsbemessungsgrenze Geltung hat.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
12. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung in dieser Legislatur
ergreifen, um die Erziehungsleistung solcher Eltern mit vor dem Jahr 1992
geborenen Kinder besser anzuerkennen, die trotz der sog. Mütterrente
aufgrund fehlender Beitragszeiten die Mindestversicherungszeit von fünf
Jahren nicht erreichen?
Nach geltender Rechtslage besteht für jede Person in Deutschland, die nicht
versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, für Zeiten von
der Vollendung des 16. Lebensjahres an die Möglichkeit, sich freiwillig zu
versichern und Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Fehlen
somit trotz der verbesserten Anrechnung von Kindererziehungszeiten für vor
dem Jahr 1992 geborene Kinder weiterhin Beitragszeiten für die Erfüllung der
allgemeinen Wartezeit und somit für den Anspruch auf Regelaltersrente, können
die noch fehlenden Beitragszeiten durch eine freiwillige Beitragszahlung
erworben werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
13. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung in dieser Legislatur
ergreifen, um die Rentnerinnen und Rentner sowie die Beitragszahlerinnen und
Beitragszahler finanziell zu entlasten, indem auch die Einkommen, die
über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, für die Finanzierung der sog.
Mütterrente herangezogen werden?
14. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung in dieser Legislatur
ergreifen, um die Rentnerinnen und Rentner sowie die Beitragszahlerinnen und
Beitragszahler finanziell zu entlasten, indem auch die über die
Berufsverbände Versicherten oder etwa Beamte und Bundestagsabgeordnete an der
Finanzierung der sog. Mütterrente beteiligt werden?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Die Maßnahmen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes sind, wie in der
Gesetzesbegründung dargestellt, solide finanziert. Dabei wird berücksichtigt, dass
die gesetzliche Rentenversicherung finanziell gut aufgestellt ist, aber auf lange
Sicht die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler nicht überfordert werden
dürfen. Die Bundesregierung hält an der grundsätzlichen Finanzierung nicht
beitragsgedeckter Leistungen durch Steuermittel fest. Es ist aber zu beachten, dass
sich der Bund bereits heute mit über 80 Mrd. Euro jährlich an der Finanzierung
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/2186der gesetzlichen Rentenversicherung beteiligt. Zusätzlich wird der allgemeine
Bundeszuschuss von 2019 an mit zusätzlichen Mitteln ausgestattet, die bis zum
Jahr 2022 stufenweise auf rund 2 Mrd. Euro jährlich aufwachsen.
15. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung in dieser Legislatur
ergreifen, um die Leistungen für vor dem Jahr 1952 geborene Versicherte, die
allesamt nicht von der Rente ab 63 profitieren, zu verbessern?
Nach der Sonderregelung durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz können
seit dem 1. Juli 2014 alle bis zum 31. Dezember 1952 geborenen Versicherten,
die die 45-jährige Wartezeit erfüllen und bisher noch keine Altersrente der
gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, die abschlagsfreie Altersrente für
besonders langjährig Versicherte ab 63 Jahren beantragen. Auch vor dem Jahr
1952 geborene Versicherte können somit von der sogenannten Rente ab 63
profitieren. Handlungsbedarf besteht insoweit nicht.
Hinsichtlich derjenigen Versicherten, die vor dem Jahr 1952 geboren sind und
deshalb nicht von der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig
Versicherte ab 63 Jahren profitieren, weil sie bereits eine andere abschlagsbehaftete
Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, wird auf die Antwort
zu Frage 17 verwiesen.
16. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung in dieser Legislatur
ergreifen, um die Leistungen für nach dem Jahr 1964 geborene Versicherte, die
allesamt nicht von der Rente ab 63 profitieren, zu verbessern?
Die demografischen Entwicklungen, die Grundlage für die Anhebung der
Regelaltersgrenze auf das vollendete 67. Lebensjahr waren, können auch für den
besonders langjährig versicherten Personenkreis nicht unbeachtet bleiben.
Daher sieht der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vor, das
Zugangsalter in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte
schrittweise parallel zur Anhebung des allgemeinen Renteneintrittsalters auf das
vollendete 65. Lebensjahr zu erhöhen.
Ab dem 1. Januar 1964 geborene Versicherte können die Altersrente für
besonders langjährig Versicherte somit mit 65 Jahren in Anspruch nehmen und sind
damit – da sie zwei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze abschlagsfrei in
Rente gehen können – weiterhin gegenüber dem Personenkreis der nicht
besonders langjährig Versicherten begünstigt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
17. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung in dieser Legislatur
ergreifen, um die Leistungen für besonders langjährig Versicherte mit
mindestens 45 Beitragsjahren zu verbessern, die bereits vor dem 1. Juli 2014 mit
Abschlägen in Rente gegangen sind?
Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 63 Jahren
können nur Rentenzugänge ab dem 1. Juli 2014 in Anspruch nehmen.
Maßgeblich hierfür ist zum einen, dass eine rückwirkende Einführung der sogenannten
Rente ab 63 oder ein Wegfall des Abschlags für Bestandsrentner nicht mit der
Systematik des Rentenrechts zu vereinbaren wäre. Zum anderen würde dies zu
weiteren Forderungen nach Leistungsausweitungen führen, da sich
gegebenenfalls andere Personenkreise benachteiligt sehen würden. So könnten
beispielsweise auch Rentnerinnen und Rentner, die bereits seit zehn Jahren oder länger
eine Altersrente für langjährig Versicherte, eine Altersrente für Frauen oder eine
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit mit Abschlä-
Drucksache 18/2186 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodegen beziehen, einen Wegfall ihrer Abschläge fordern. Dies würde jedoch die
finanzielle Leistungsfähigkeit der Versichertengemeinschaft der gesetzlichen
Rentenversicherung überlasten und könnte nur über höhere
Rentenversicherungsbeiträge oder Leistungseinschränkungen an anderer Stelle finanziert
werden. Im Hinblick auf die Generationengerechtigkeit wäre eine Ausweitung der
Sonderregelung auch auf Bestandsrentner nicht verantwortbar. Im Übrigen wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
18. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung in dieser Legislatur
ergreifen, um die Leistungen für langjährig Versicherte zu verbessern, die
aufgrund der Nichtberücksichtigung von Zeiten, in denen Arbeitslosenhilfe
oder Arbeitslosengeld II bezogen wurde, nicht von der abschlagsfreien
Rente ab 63 profitieren?
19. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung in dieser Legislatur
ergreifen, um die Leistungen für langjährig Versicherte zu verbessern, die
aufgrund der Nichtberücksichtigung von Zeiten des Schul-, Fachschul- oder
Hochschulbesuchs nicht von der abschlagsfreien Rente ab 63 profitieren?
Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
Die Sonderregelung der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig
Versicherte ab 63 Jahren durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz verfolgt
das Ziel, eine besonders langjährige rentenversicherte Beschäftigung mit
entsprechender Beitragszahlung zu begünstigen. Wegen dieser Anknüpfung ist es
gerechtfertigt, neben der sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit
grundsätzlich auch nur diejenigen Zeiten – wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld –
bei der Wartezeit von 45 Jahren zu berücksichtigen, die entgangenes
Arbeitsentgelt ersetzen und für die Beiträge gezahlt worden sind. Denn auch während
dieser Zeiten steht die kontinuierliche und besonders langjährige Beitragszahlung
zur Rentenversicherung im Vordergrund.
Während eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs bestand jedoch
regelmäßig keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung,
welche mit einer Beitragszahlung einhergegangen wäre. Während Zeiten des
Bezugs von Arbeitslosenhilfe beziehungsweise Arbeitslosengeld II wurden in
der Vergangenheit zwar zeitweise Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
entrichtet. Hier muss jedoch bedacht werden, dass im Gegensatz dazu Bezieher
von Arbeitslosengeld nicht nur das Arbeitslosengeld selbst, sondern auch die
daraus entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung selbst – nämlich aus ihren
Beiträgen zur Arbeitsförderung – finanziert haben. Zudem wird insbesondere
das Arbeitslosengeld II zumeist bei länger andauernder Arbeitslosigkeit gezahlt,
es hat einen Fürsorgecharakter und wird aus allgemeinen Steuermitteln
finanziert. Es beruht somit nicht auf eigener Beitragsleistung und ist
bedürftigkeitsabhängig. Der Anspruch auf die sogenannte Rente ab 63 soll nach der
Zielsetzung dieser Rentenart mit diesen Zeiten nicht erworben werden können. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
20. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung in dieser Legislatur
ergreifen, um die Leistungen für Frauen zu verbessern, die etwa trotz der
Anrechnung von Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des
Kindes nicht gleichermaßen wie langjährig versicherte Männer von der
abschlagsfreien Rente ab 63 profitieren?
Ziel der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab
63 Jahren ist es seit ihrer Einführung im Jahr 2012 durch das RV-
Altersgrenzenanpassungsgesetz, eine besonders langjährige rentenversicherte Beschäftigung
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/2186mit entsprechender Beitragszahlung zu begünstigen. Für den Anspruch auf diese
Rentenart sind Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die bis zum
vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes anerkannt werden können, der
Beschäftigung gleichgestellt. Dies gilt auch weiterhin nach der Erweiterung der auf die
45-jährige Wartezeit anrechenbaren Zeiten durch das RV-
Leistungsverbesserungsgesetz.
Indem die Regelung neben Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung und
selbständiger Tätigkeit auch Zeiten der Pflege und der Kindererziehung bis zum 10.
Lebensjahr des Kindes einbezieht, hat der Gesetzgeber entschieden, den für die
Zukunft der gesetzlichen Rentenversicherung unerlässlichen generativen Beitrag
der Versicherten ausdrücklich zu honorieren und einer Benachteiligung der
Erziehenden beziehungsweise Pflegepersonen gegenüber Erwerbstätigen mit der
Anerkennung der Kinderberücksichtigungszeiten entgegenzuwirken. Da in aller
Regel die Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten der Mutter
zugeordnet sind, wird negativen Auswirkungen im Hinblick auf die Altersrente für
besonders langjährig Versicherte für Frauen im Rahmen des rentenrechtlich
Möglichen entgegengewirkt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
21. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung in dieser Legislatur
ergreifen, um die Leistungen für langjährig Versicherte zu verbessern, die trotz
18 Jahren Pflichtbeitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung
und vieler Jahre mit freiwilligen Beiträgen nur deshalb nicht von der
abschlagsfreien Rente ab 63 profitieren, weil sie in den letzten beiden Jahren
vor Rentenbeginn arbeitslos waren?
22. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung in dieser Legislatur
ergreifen, um die Leistungen für langjährig Versicherte zu verbessern, die
deshalb nicht von der abschlagsfreien Rente ab 63 profitieren, weil sie in den
letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn unverschuldet, z. B. aus
betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen, arbeitslos wurden, dabei jedoch
keine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers
vorlag?
Die Fragen 21 und 22 werden gemeinsam beantwortet.
Bereits bei Kabinettsbeschluss bestand Einigkeit, dass im parlamentarischen
Verfahren zu prüfen sein wird, wie Frühverrentung verhindert werden kann.
Denn Ziel der sogenannten Rente ab 63 soll nicht sein, bereits zwei Jahre vor
Rentenbeginn aus dem Erwerbsleben auszuscheiden und über den Bezug von
Arbeitslosengeld in die abschlagsfreie Rente zu gehen. Um derartige
Missbräuche von vornherein auszuschließen, werden Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs
in den letzten zwei Jahren vor Eintritt in die abschlagsfreien Altersrente für
besonders langjährig Versicherte ab 63 Jahre nicht mitgezählt. Eine Ausnahme gilt
für diejenigen Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs, die durch eine Insolvenz oder
eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurden. Denn
in diesen Fällen liegt typischerweise keine missbräuchliche Frühverrentung vor.
Zutreffend ist, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch aus anderen
Gründen als einer Insolvenz oder einer vollständigen Geschäftsaufgabe des
Arbeitgebers unverschuldet arbeitslos werden können. Die Einführung
großzügigerer Kriterien als einer Insolvenz oder einer vollständigen Geschäftsaufgabe
wäre jedoch missbrauchsanfällig und daher ungeeignet, Fehlanreize zu
verhindern. Denn in anderen als den geregelten Ausnahmefällen ist kein Nachweis
darüber möglich, dass für die Arbeitslosigkeit allein Gründe maßgeblich waren,
die frei von missbräuchlichen Absichten sind. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
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