[Deutscher Bundestag Drucksache 18/2685
18. Wahlperiode 29.09.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Agnieszka Brugger, Dr. Tobias Lindner,
Doris Wagner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/2243 –
Planungen des Bundesministeriums der Verteidigung zum Einsatz waffenfähiger
bzw. bewaffneter Drohnen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In einer aktuellen Stunde des Deutschen Bundestages am 2. Juli 2014
präsentierte die Bundesministerin der Verteidigung, Dr. Ursula von der Leyen, ihre
Pläne hinsichtlich der Ausstattung der Bundeswehr mit waffenfähigen Drohnen,
die im Bedarfsfall bewaffnet werden sollen. Dies hatte sie zuvor in einem
Interview mit der „Süddeutschen Zeitung“ dargestellt. Gleichzeitig verwies die
Bundesministerin der Verteidigung darauf, dass sich zurzeit kein Szenario
abzeichne, welches den Einsatz einer bewaffneten Drohne notwendig machen
würde. Während sich die Bundesministerin Dr. Ursula von der Leyen damit
grundsätzlich positioniert hat, bleibt eine Vielzahl von Fragen offen, die sich aus
ihren Einlassungen u. a. vor dem Deutschen Bundestag ergeben.
1. Welche konkreten Einsatzszenarien machen aus Sicht der Bundesregierung
die Verfügbarkeit von waffenfähigen Drohnen, die im Bedarfsfall bewaffnet
werden können, für die deutschen Streitkräfte erforderlich, jenseits des von
der Bundesministerin Dr. Ursula von der Leyen in ihrer Rede angeführten
Beispiels bezüglich des Abzugs der Bundeswehr aus dem Regionalen
Wiederaufbauteam (Provincial Reconstruction Team – PRT) Kunduz?
Die in der Bundeswehr benötigten Fähigkeiten leiten sich aus dem Auftrag und
den Aufgaben der Bundeswehr nach den Verteidigungspolitischen Richtlinien,
Leitlinien zur Neuausrichtung der Bundeswehr und Konzeption der Bundeswehr
ab. Unmanned Aerial Systems können unter Beachtung des geltenden
nationalen und internationalen Rechts grundsätzlich in allen Einsatzszenarien
eingesetzt werden. Sie tragen durch ihre hohe Verfügbarkeit und lange Stehzeit zu
einer deutlichen Verbesserung des Schutzes und der taktischen
Reaktionsfähigkeit von Soldaten, unter strikter Einhaltung der jeweils gültigen Einsatzregeln
sowie des Völker- und Verfassungsrechtes, in einer Vielzahl von möglichen
Einsätzen bei.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 15. September
2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/2685 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeNach Ende des Einsatzes im Rahmen ISAF verbleibt derzeit kein konkreter
durch den Deutschen Bundestag mandatierter Einsatz für bewaffnete
Luftfahrzeuge.
a) Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass ähnliche Einsätze wie
der ISAF-Einsatz (ISAF – International Security Assistance Force) die
wahrscheinlichen Einsatzszenarien der Bundeswehr in den nächsten
Jahren darstellen werden?
Wenn ja, auf welcher Grundlage kommt sie zu dieser Einschätzung?
Internationale Konfliktverhütung und Krisenbewältigung bleibt gemäß der
Konzeption der Bundeswehr, abgeleitet aus den Verteidigungspolitischen
Richtlinien, auf absehbare Zeit die wahrscheinlichere Aufgabe. Die Anforderungen,
die sich aus dieser Aufgabe ergeben, reichen von ständiger Vorsorge über
präventives Handeln bei krisenhaften Entwicklungen, zeitlich begrenzte
Anfangsoperationen auch in schneller Reaktion mit hoher Intensität bis hin zu lang
andauernden stabilisierenden Einsätzen im Rahmen der Sicherheitsvor- und
Krisennachsorge.
b) Welche sicherheitspolitische Begründung liegt der Erwägung der
Bundesministerin der Verteidigung zugrunde, Drohnen, die im Bedarfsfall
bewaffnet werden können, zu beschaffen?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
2. Welche Argumente sprechen aus Sicht des Bundesministeriums der
Verteidigung (BMVg) für eine Beschaffung und welche Argumente für eine
Leasinglösung von waffenfähigen Drohnen, die im Bedarfsfall bewaffnet
werden können, und inwiefern ist ein Leasingmodell für solche Drohnen
rechtlich und praktisch durchführbar?
Eine Entscheidung zwischen Leasing und Kauf ist aus Sicht der
Bundesregierung in erster Linie eine Frage der Wirtschaftlichkeit in Abhängigkeit der
geplanten Laufzeit der Lösung. Je nach Ausprägung des Leasingmodells
(z. B. komplette technisch-logistische Betreuung durch die Industrie) könnte
eine Leasinglösung Vorteile bieten, wenn das „Unmanned Aerial System“ im
Rahmen der Nutzung seitens der Bundeswehr nicht vollständig – einschließlich
der logistischen Prozesse innerhalb der Standard-Anwendungs-Software-
Produkt-Familien – integriert werden muss. Bei einem Leasingmodell besteht ggf.
je nach dessen Ausprägung eine Abhängigkeit von zivilem
Unterstützungspersonal.
3. Hat sich das BMVg bereits entschieden, inwiefern es eine Leasing- oder
Beschaffungslösung geben soll, und wenn ja, wann, und mit welchem
Ergebnis?
a) Wenn ja, welche Angebote werden dazu für die angestrebte Lösung in
den nächsten Monaten eingeholt und geprüft (bitte Hersteller und
Modell angeben)?
Nein.
b) Wenn nein, warum nicht, und wann ist eine Entscheidung in dieser Frage
geplant?
Eine Entscheidung über das weitere Vorgehen zu unbemannten Luftfahrzeugen
der MALE (Medium-Altitude Long-Endurance) Klasse ist in Vorbereitung. Auf-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/2685grund der technischen und prozessualen Komplexität ist ein genauer
Entscheidungszeitpunkt noch nicht bestimmbar.
4. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung für und was gegen die
Beschaffung der US-amerikanischen Drohne Predator, und welche
Schlussfolgerungen bzw. Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Möglichkeit,
dass die USA auch im Falle eines Kaufvertrages ggf. keinen vollständigen
Zugriff bzw. Einblick in die Black Box dieses Fluggerätes gewähren
würden?
Die Prüfung Predator-basierter Lösungsmöglichkeiten dauert noch an.
Vor- und Nachteile können insofern noch nicht abschließend dargestellt werden.
5. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung für und was gegen den Kauf der
israelischen Drohne Heron TP, und welche Rolle spielt dabei die Frage der
Zulassung dieses Fluggerätes?
Die Prüfung des Systems HERON TP dauert noch an.
Vor- und Nachteile können insofern noch nicht dargestellt werden.
6. Welche deutschen und europäischen Rüstungsunternehmen kommen aus
Sicht der Bundesregierung für einen Entwicklungsauftrag einer
europäischen Drohne in Betracht?
Beabsichtigt die Bundesregierung den Auftrag auszuschreiben?
Mehrere europäische Rüstungsunternehmen (u. a. Airbus D&S, BAE Systems,
Dassault) verfügen bereits über Prototypen von unbemannten Systemen und
kämen somit als potenzielle Auftragnehmer grundsätzlich in Frage.
Über eine Beauftragung ist derzeit noch nicht entschieden, da noch keine
Entscheidung zu einer europäischen Entwicklungslösung getroffen wurde.
7. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung vor diesem
Hintergrund aus der gescheiterten Entwicklung des Euro Hawks unter Beteiligung
des deutschen Unternehmens AIRBUS (damals EADS), bei der
Steuergelder in Höhe von einer 0,5 Mrd. Euro ausgegeben worden sind
(Bundestagsdrucksache 17/14650), ohne dass bisher ein funktionsfähiges Gerät
übergeben wurde?
Gewonnene Erfahrungen aus dem Vorhaben „System zur Signalerfassenden
Luftgestützten Weiträumigen Überwachung und Aufklärung“ werden
grundsätzlich bei neuen Vorhaben berücksichtigt.
8. Welchen zeitlichen Vorlauf hinsichtlich
a) des Leasings/der Beschaffung der Plattform inklusive Bodenstationen,
b) der umfassenden Einführung des Systems in die Bundeswehr,
c) der Ausbildung und des Beübens des Systems durch Soldatinnen und
Soldaten der Bundeswehr
hält das BMVg für notwendig, um eine neu in die Bundeswehr
einzuführende Drohne – ob mit oder ohne Bewaffnung – im Falle eines
Auslandseinsatzes, bei dem die Bundesregierung deren Einsatz anstrebt, verfügbar zu
haben und ohne zeitlichen Verlust einsetzen zu können (bitte für beide Fälle
gesondert darlegen)?
Drucksache 18/2685 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeZu Frage 8a:
Sollte das neu einzuführende RPAS (Remotely Piloted Aircraft Systems) noch
nicht in die Bundeswehr eingeführt sein, so ist der Beschaffungs-/Leasing-
Prozess bis zur Herstellung der Einsatzreife zu berücksichtigen. Für den
operationellen Einsatz eines RPAS ist grundsätzlich (unabhängig ob Beschaffung oder
Leasing) eine luftfahrtrechtliche Zulassung des RPAS erforderlich, so dass der
Prozess durch den hierfür erforderlichen Zeitaufwand maßgeblich bestimmt
wird.
Zu den Fragen 8b und 8c:
Die Ausbildungsdauer von Personal, das die Verfügbarkeit eines neu in die
Bundeswehr einzuführenden, ferngesteuerten Luftfahrzeugs verzugslos sicherstellt,
ist direkt abhängig vom Grad der Komplexität aller zum Betrieb des
ausgewählten Systems notwendigen Komponenten. Da es zu diesem Zeitpunkt noch keine
Auswahlentscheidung zu einem neu in die Bundeswehr einzuführenden
ferngesteuerten Luftfahrzeugs gibt, fehlt derzeit noch die verlässliche Grundlage zur
Bestimmung der benötigten Ausbildungszeit. Daher kann heute keine belastbare
Aussage zu deren Dauer und Umfang getroffen werden.
Diese Feststellung gilt gleichermaßen für eine Auslegung des ferngesteuerten
Luftfahrzeugs ohne oder mit Bewaffnung. Letzteres führt sicherlich zur
Notwendigkeit der Integration einer waffenspezifischen Zusatzausbildung in den
Ausbildungsgang, deren Dauer wiederum von der heute nicht bekannten
Spezifikation der Bewaffnung und deren nicht bekannten Integration in das
Gesamtsystem abhängt.
Eine Betrachtung der Zeiträume und des Aufwandes zum „Beüben des Systems“
folgt der gleichen Bewertung; auch hier sind Abschätzungen erst nach einer
Auswahlentscheidung, frühestens nach Vorlage von gesicherten, detaillierten
Angaben zum neuen System, bzw. der Systembewaffnung, möglich.
9. Ab wann und wo genau plant das BMVg entsprechend, eine bewaffnete
Drohne in die Bundeswehr einzuführen und für Ausbildung und Übungen
bereitzustellen?
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus u. a. für die Frage der
Zulassung, und welche Maßnahmen will die Bundesregierung diesbezüglich
ergreifen?
Eine Entscheidung über die Einführung eines bewaffneten RPAS ist aktuell
nicht in Vorbereitung.
10. Inwiefern kann in einem etwaigen Auslandseinsatz, der grundsätzlich aus
Sicht des BMVg den Einsatz einer bewaffneten Drohne notwendig machen
würde, mit dem derzeit verfügbaren Gerät der Bundeswehr der Schutz der
Soldatinnen und Soldaten gewährleistet werden?
a) Wäre aus Sicht des BMVg eine Entsendung deutscher Soldatinnen und
Soldaten in einen solchen Einsatz ohne die Verfügbarkeit bewaffneter
Drohnen unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der eigenen Kräfte
vertretbar?
Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, welche Notwendigkeit besteht
dann, auf bewaffnete unbemannte Plattformen zurückgreifen zu
müssen?
Die notwendigen Schutzmaßnahmen für Soldaten werden vor Mandatierung
eines konkreten Einsatzes der Bundeswehr beurteilt und hängen vom konkreten
Auftrag und von der konkreten Bedrohung ab.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/2685b) Wurde nach Ansicht der Bundesregierung vor dem Hintergrund des
Verweises auf die Einsatzrealität in Afghanistan als Begründung für
die Notwendigkeit bewaffneter Drohnen in der Nachbetrachtung der
Schutz der Soldatinnen und Soldaten in den letzten Jahren während des
ISAF-Einsatzes nur unzureichend gewährleistet?
Aus Sicht der Bundesregierung war der Schutz der Soldatinnen und Soldaten
während des Einsatzes auf höchst möglichem Niveau unter anderem durch
Abstützung auf Partner gewährleistet. Das Schutzniveau für deutsche Soldatinnen
und Soldaten in Afghanistan wurde kontinuierlich verbessert. Diese
Entwicklung ist auch zukünftig zu befördern. Im Bezug auf die Einsatzrealität in
Afghanistan ist der Faktor Schutz deutscher Soldatinnen und Soldaten nicht isoliert zu
betrachten.
11. Wer in der Hierarchie der Bundeswehr, in Sicherheitsbehörden und/oder
der Bundesregierung soll nach den Planungen der Bundesregierung im
konkreten Fall den Befehl zum Waffeneinsatz von bewaffneten Drohnen
gegen Menschen, Fahrzeuge und Einrichtungen geben?
a) Auf welcher Informationsgrundlage soll dies geschehen?
b) Von wo aus – Deutschland, dem Einsatzland oder einem Drittland –
sollen solche Einsätze geleitet, durchgeführt und kontrolliert werden?
Die Hierarchieebene für den Einsatz von Waffensystemen durch die
Bundeswehr oder andere Sicherheitsbehörden wird für den jeweiligen Einsatz im
Rahmen der geltenden Einsatzregeln festgelegt. Die jeweils auf der Grundlage und
in Übereinstimmung mit der nationalen und internationalen Rechtsordnung zu
erlassenden Einsatzregeln bestimmen darüber hinaus die Voraussetzungen für
den Einsatz militärischer Gewalt. Über den Ort der Führung und Überwachung
des jeweiligen Einsatzes wird abhängig von den vorherrschenden
Rahmenbedingungen im Einzelfall entschieden.
12. Wie soll im Falle eines Leasings einer solchen Plattform die Verfügbarkeit
der Bewaffnung in Form von Munition gewährleistet werden?
Soll Munition für den etwaigen Einsatz ebenfalls geleast oder aber
beschafft werden?
Eine Entscheidung über die Einführung von Munition für ein
bewaffnungsfähiges RPAS ist aktuell nicht in Vorbereitung.
13. Inwiefern trifft es nach Auffassung der Bundesregierung zu, dass der
Deutsche Bundestag die konkrete Ausgestaltung eines Mandates zur Entsendung
bewaffneter Streitkräfte der Bundeswehr in einen Auslandseinsatz festlegt
und nicht die Bundesregierung, wie dies die Bundesministerin der
Verteidigung im Rahmen der Aktuellen Stunde des Deutschen Bundestages am
2. Juli 2014 zum Thema „Beschaffungsprogramm von Drohnen für die
Bundeswehr“ im Deutschen Bundestag mit den Worten versah: „… und es
sind wir hier im Haus, die festlegen, wie ein Mandat aussieht, wie ein
Einsatz aussieht …“?
a) Inwieweit steht die Aussage der Bundesministerin der Verteidigung im
Widerspruch insbesondere zu § 3 Absatz 1 sowie Absatz 3 des Gesetzes
über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den
Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland
(Parlamentsbeteiligungsgesetz)?
Drucksache 18/2685 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeb) Wie soll die praktische Ausgestaltung die Vorschläge der
Bundesministerin der Verteidigung betreffend, aussehen, und wird es zu einer
Änderung der bisherigen Praxis kommen?
Wenn ja, wann, und wie soll die rechtliche Grundlage dahin gehend
geändert werden?
Die zitierte Äußerung der Bundesministerin der Verteidigung, Dr. Ursula von
der Leyen, aus der Aktuellen Stunde vom 2. Juli 2014 im Deutschen Bundestag
reflektiert den allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass jeder
militärische Einsatz auf einer demokratisch legitimierten politischen Entscheidung im
Einklang mit nationalem und internationalem Recht beruhen muss und der
Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf. Das
Bundesverfassungsgericht hat insoweit vom „Entscheidungsverbund von Parlament
und Regierung“ gesprochen.
Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen die Regelungen des
Parlamentsbeteiligungsgesetzes wie auch die tatsächliche Ausgestaltung der
Verfahren bei der Mandatierung von Auslandseinsätzen.
Ein Widerspruch der zitierten Äußerung zu den Vorgaben des
Parlamentsbeteiligungsgesetzes ist daher in keiner Weise gegeben.
14. Inwieweit wäre für die Bundesregierung ein etwaiger Einsatz bewaffneter
unbemannter Plattformen im Sinne eines Einsatzes von geringer Intensität
und Tragweite entsprechend § 4 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes
denkbar, und wenn ja, wie wird diese Einschätzung begründet?
Wenn nein, warum nicht?
Einsätze von geringer Intensität und Dauer, für die das vereinfachte
Zustimmungsverfahren in Betracht kommt, sind in § 4 Absatz 2 des
Parlamentsbeteiligungsgesetzes definiert. § 4 Absatz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes stellt
hierfür einige Regelbeispiele auf. Ob ein derartiger Einsatz vorliegt, kann nur im
konkreten Einzelfall in erster Linie anhand dieser Kriterien bewertet werden.
Weder die Definition noch die Regelbeispiele knüpfen unmittelbar an
bestimmten Waffensystemen oder spezifischen militärischen Fähigkeiten an.
15. Wird der Einsatz von waffenfähigen und bewaffneten unbemannten
Plattformen durch die Bundeswehr nach Ansicht der Bundesregierung
Auswirkungen auf Taktiken, Strategien und Doktrin der Bundeswehr haben?
Wenn ja, wird sich dies nach Ansicht der Bundesregierung auf die
ethischen Leitprinzipien der Bundeswehr, wie z. B. der Inneren Führung,
erstrecken?
Aufgrund des derzeitigen Standes der Planungen bezüglich der möglichen
Beschaffung von waffenfähigen unbemannten Plattformen ist der Umfang der
Weiterentwicklung im Bereich Taktiken, Strategien und Doktrin bisher nicht
absehbar.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/268516. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr der Verbreitung der
Technologie unbemannter Plattformen auch an nichtstaatliche Akteure, wie
z. B. Hamas oder Hisbollah, vor dem Hintergrund des Schutzes der
eigenen Soldatinnen und Soldaten?
Einige nichtstaatliche Akteure sind bereits heute im Besitz von unbemannten
Plattformen, beispielsweise durch umgebaute ferngelenkte Flugzeugmodelle.
Sie stellen eine zunehmende mögliche Bedrohung für eigene Soldatinnen und
Soldaten dar.
17. Wie bewertet die Bundesregierung die Risiken durch Fehlprogrammierung,
Systemstörungen und Defekte beim Einsatz unbewaffneter und bewaffneter
unbemannter Systeme vor dem Hintergrund, dass allein die USA seit dem
Jahr 2001 418 Drohnenabstürzen zu verzeichnen haben, darunter eine
bewaffnete Drohne des Typs Reaper, welche über Afghanistan außer
Kontrolle geriet und von US-Kampfjets abgeschossen werden musste (vgl. The
Washington Post vom 20. Juni 2014)?
Die angesprochenen Risiken sollen durch die anzuwendenden
Zulassungsvorschriften bewertet und minimiert werden.
Die Kriterien für die Erteilung einer luftfahrtrechtlichen Zulassung gelten
gleichermaßen für bemannte wie unbemannte Fliegende Systeme.
18. Wie schätzt die Bundesregierung die Gefahr vor dem Hintergrund der durch
den Iran „entführten“ amerikanischen Drohne RQ-170 (vgl. ZEIT ONLINE
vom 4. Dezember 2012) ein, dass Cyberattacken und das Hacken von
unbemannten Plattformen durch gegnerische Kräfte erfolgen, und welche
Maßnahmen werden ergriffen, um ein solches Risiko zu minimieren?
Für jedes System der Bundeswehr mit IT-Anteilen wird ein IT-
Sicherheitskonzept erstellt und gepflegt. Darin werden Maßnahmen zur Wahrung der
Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der verarbeiteten Daten festgelegt. Dies
schließt Vorkehrungen gegen das Eindringen in die Kommunikation zwischen
Bodenstation und Luftfahrzeug ein.
19. Wie definiert die Bundesregierung den von der Bundesministerin der
Verteidigung verwendeten Begriff „autonome Killerdrohne“ genau, welche
konkreten Bemühungen zu deren internationaler Ächtung hat sie bereits
unternommen, und welche will sie darüber hinaus in Angriff nehmen?
a) Anhand welcher Kriterien klassifiziert die Bundesregierung
unbemannte Systeme als „autonom“, da es bereits jetzt schon Modelle gibt,
die bestimmte Funktionen beispielsweise bei der Zielauswahl oder bei
der Landung selbstständig durchführen können?
b) Welchen Grad an Autonomie sowohl bemannter als auch unbemannter
Plattformen hält die Bundesregierung für vertretbar, um diese ggf. der
Bundeswehr zum Einsatz zur Verfügung zu stellen?
Es geht hier um vollautomatisierte Waffensysteme, die dem Menschen die
Entscheidung über den Waffeneinsatz entziehen.
Im Mai 2014 hat im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) unter breiter
Beteiligung von Wissenschaftlern und Nichtregierungsorganisationen ein erstes
informelles Expertentreffen der Signatarstaaten des VN-Waffenübereinkommens zu
ethischen, technischen, rechtlichen und militärischen Aspekten von letalen
autonomen Waffensystemen stattgefunden. Der Zweck des VN-
Waffenübereinkommens ist es, den Einsatz bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßi-
Drucksache 18/2685 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeges Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, zu beschränken
oder gegebenenfalls zu verbieten. Das Übereinkommen ist deshalb aus Sicht der
Bundesregierung das geeignete Forum für die Diskussion über letale autonome
Waffensysteme. Die Bundesregierung beteiligt sich aktiv daran, einen breiten
internationalen Konsens über die damit verbundenen Fragen herbeizuführen und
den ggf. notwendigen spezifischen Regelungsbedarf zu bestimmen. Für die
Bundesregierung ist dabei maßgeblich, dass die Entscheidung über einen
Waffeneinsatz gegen Personen nicht dem Menschen entzogen und die Einhaltung
des humanitären Völkerrechtes gewährleistet wird. Die Koalitionsparteien
haben deshalb im Koalitionsvertrag vereinbart, sich für die Ächtung solcher
Waffensysteme einzusetzen, die dies nicht gewährleisten.
Für die Bundeswehr kommen nur Waffensysteme in Betracht, die den
Anforderungen des humanitären Völkerrechts entsprechen.
20. Welchen rüstungskontroll- und rüstungsexportpolitischen Regelungsbedarf
sieht die Bundesregierung in Bezug auf bewaffnete unbemannte Systeme,
und welche Initiativen hat sie in dieser Hinsicht unternommen bzw. sind
geplant?
Bewaffnete unbemannte Systeme unterliegen bereits heute den gesetzlichen
Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes und des Außenwirtschaftsrechts.
Im Falle einer Ausfuhr gelten zudem die strengen politischen Grundsätze der
Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen
Rüstungsgütern aus dem Jahr 2000. Daher sieht die Bundesregierung derzeit keinen
weiteren rüstungsexportpolitischen Regelungsbedarf.
Auf internationaler Ebene sind diese Systeme in den wichtigsten
Rüstungskontrollregimen bereits erfasst und unterliegen den dort genannten Obergrenzen.
Die Bundesregierung hat sich zuletzt erfolgreich dafür eingesetzt, dass
bewaffnete unbemannte Waffensysteme in die Meldungen zum VN-Waffenregister mit
aufgenommen werden. Die Bundesregierung setzt sich weiter mit Nachdruck für
den Ausbau und die Modernisierung konventioneller Rüstungskontrolle ein und
beteiligt sich aktiv an der laufenden Diskussion in den VN und der Organisation
für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE).
Hinsichtlich LAWS wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
21. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Studie „Living
Under Drones“ der Stanford Law School und der NYU School of Law die
psychologische Wirkung des Einsatzes bewaffneter Drohnen in
nichtinternationalen bewaffneten Konflikten, und ergibt sich eventuell ein
zusätzlicher Mobilisierungseffekt innerhalb der Bevölkerung, sich einer
terroristischen Organisation anzuschließen bzw. einer zunehmenden
Radikalisierung des Gegners?
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/1382 – Drohnen im Einsatzspektrum der
Bundeswehr – mitgeteilt, verfügt die Bundesregierung über keinen Zugang zu den von
Drohneneinsätzen betroffenen Stammesgebieten (FATA – Federally
Administered Tribal Areas) in Pakistan. Zugangsberechtigungen (sogenannte Non-
Objection Certificates) werden von den pakistanischen Behörden unter
Berufung auf Sicherheitserwägungen nicht erteilt. Eine eigene Einschätzung sozialer
oder psychologischer Auswirkungen des Drohneneinsatzes kann die
Bundesregierung deshalb nicht vornehmen. Sie steht jedoch in Kontakt mit Personen,
die mit der Lage in den FATA vertraut sind und nimmt Augenzeugenberichte
und Publikationen wie etwa den erwähnten Bericht der Stanford Law School zur
Kenntnis.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/268522. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass in
Zukunft bewaffnete Kampfdrohnen, die der Bundeswehr sowie
möglicherweise anderen deutschen Sicherheitsbehörden zur Verfügung stehen, nicht
gegen Menschen oder andere Ziele in Ländern und Gebieten eingesetzt
werden, die außerhalb bewaffneter Konflikte liegen, etwa mit der
Begründung des Kampfes gegen den „internationalen Terrorismus“?
Der Einsatz bewaffneter RPAS durch die Bundeswehr oder andere deutsche
Sicherheitsbehörden würde – wie der Einsatz jeden exekutiven Wirkmittels –
immer auf der Grundlage und in Übereinstimmung mit der nationalen und
internationalen Rechtsordnung erfolgen. Die Bundeswehr und alle deutschen
Sicherheitsbehörden verfügen über entsprechend ausgebildetes Personal und geeignete
Verfahren, um dieses sicherzustellen.
23. Wie lauten die Fragen, die die Bundesregierung laut Staatsministerin im
Auswärtigen Amt, Dr. Maria Böhmer (vgl. Fragestunde im Parlament am
2. Juli 2014), der amerikanischen Regierung zu einer „möglichen
Beteiligung des AFRICOM und dessen Luftstreitkräftekommando in Ramstein“
an den tödlichen Drohneneinsätzen der US-Regierung übermittelt hat?
Das Auswärtige Amt fragte nach einer möglichen Beteiligung von AFRICOM,
dessen Luftstreitkräftekommando in Ramstein sowie von durch die US-
Regierung beauftragten Vertragsunternehmen an Einsätzen unbemannter Flugzeuge.
a) Liegt die Antwort der US-amerikanischen Regierung bereits vor, und
wenn ja, welchen Inhalt hatte sie?
b) Wenn nein, wann ist damit zu rechnen?
Eine Beantwortung des Fragenkatalogs steht noch aus.
Die Bundesregierung steht in dieser Frage in engem Kontakt mit der US-
Regierung und erinnert fortgesetzt eindringlich an die ausstehende Beantwortung des
Fragenkatalogs.
c) Hat die Bundesregierung im Zuge dessen der amerikanischen
Regierung ihre Rechtsauffassung mitgeteilt, dass „die Bundesregierung
extralegale völkerrechtswidrige Tötungen kategorisch ablehnt“ (vgl.
Aussagen der Bundesministerin Dr. Ursula von der Leyen in der
Aktuellen Stunde des Deutschen Bundestages am 2. Juli 2014)?
Die Bundesregierung steht mit der US-Regierung zu völkerrechtlichen Fragen
in einem kontinuierlichen Dialog.
d) Sollte sich herausstellen, dass die Beteiligung des AFRICOM und
dessen Luftstreitkräftekommando in Ramstein an den tödlichen
Drohneneinsätzen der US-Regierung zutrifft, wie gedenkt die Bundesregierung
mit dieser Information umzugehen?
Die Bundesregierung äußert sich nicht zu hypothetischen Fragestellungen.
24. Welche Erkenntnisse (nicht nur eigene) liegen der Bundesregierung über
die Beteiligung des AFRICOM und dessen Luftstreitkräftekommando in
Ramstein an den tödlichen Drohneneinsätzen der US-Regierung vor?
Die Bundesregierung steht zur Klärung der Fragen um Einsätze bewaffneter
unbemannter Flugzeuge der US-Streitkräfte in einem vertraulichen Dialog mit
der US-amerikanischen Regierung. Die US-amerikanische Regierung hat der
Drucksache 18/2685 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeBundesregierung versichert, dass Einsätze bewaffneter unbemannter Flugzeuge
der US-Streitkräfte nicht aus Deutschland befehligt oder geflogen werden.
25. Warum hat die Bundesregierung erst jetzt Schritte unternommen, obwohl
es seit dem Jahr 2013 (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 30. Mai 2013)
Hinweise auf eine Beteiligung des AFRICOM und dessen
Luftstreitkräftekommando in Ramstein gibt?
Vor dem Hintergrund der Medienberichte über Aktivitäten von AFRICOM hat
die Bundesregierung unmittelbar Schritte zur Klärung der Fragen um Einsätze
bewaffneter unbemannter Flugzeuge der US-Streitkräfte unternommen. Im
Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 auf
Bundestagsdrucksache 17/14401 verwiesen. In dieser wird ausgesagt, dass der
Bundesregierung von dem US-amerikanischen Außenminister zugesichert wurde, dass
jedwedes Handeln der Vereinigten Staaten, auch von deutschem Staatsgebiet
aus, streng nach den Regeln des geltenden Rechts erfolge.
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