BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Drogentests der Arbeitsagenturen

Anschaffung von Drogentests durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Überprüfung Erwerbsloser und Hartz-IV-Bezieher auf Betäubungsmittelmissbrauch: Bestätigung der Presseberichte, Anschaffungsgründe bzw. Verwendungszweck; Veranlassung, Bandbreite und Durchführung des Drogenscreenings; Rechtsgrundlage, Qualifikation der Mitarbeiter, Folgen eines positiven Ergebnisses, Sicherstellung der Freiwilligkeit des Tests, Datenschutz, Datenübermittlung an andere Behörden, Kosten<br /> (insgesamt 12 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

01.10.2014

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 18/253812.09.2014

Drogentests der Arbeitsagenturen

der Abgeordneten Jan Korte, Frank Tempel, Klaus Ernst, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, Ulla Jelpke, Kerstin Kassner, Katja Kipping, Katrin Kunert, Martina Renner, Kersten Steinke, Azize Tank, Kathrin Vogler, Halina Wawzyniak, Harald Weinberg, Jörn Wunderlich, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Nach Informationen der „BILD“ vom 3. September 2014 soll die Bundesagentur für Arbeit (BA) 88 000 Drogentests anschaffen, um Erwerbslose und Hartz-IV-Beziehende auf Betäubungsmittelmissbrauch zu überprüfen. Laut dem Bericht sollen mit den Harntests unter anderem Spuren von Amphetamin, Cannabis, Kokain, Ecstasy und auch Antidepressiva nachgewiesen werden können. Nach Angaben eines BA-Sprechers können Arbeitsvermittler und Jobcentermitarbeiter bei Verdacht Drogentests veranlassen, wenn der Kunde zustimmt (vgl. FOCUS Online vom 3. September 2014). Die Tests würden vom ärztlichen Dienst der Arbeitsagenturen durchgeführt. Da der Konsum von Betäubungsmitteln in Deutschland nicht verboten ist und rechtlich als straffreie Selbstschädigung gilt, stellen sich Fragen nach der Rechtsgrundlage, den konkreten Folgen und der Verhältnismäßigkeit der Aufforderung zum Drogenscreening durch die Arbeitsagenturen und Jobcenter sowie dem weiteren Umgang mit den dabei anfallenden Daten.

So ist beispielsweise gemäß § 62 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ein Drogenscreening einer Urinprobe und/oder die Untersuchung einer Blutprobe auf Blutalkohol von Leistungsbeziehern der Grundsicherung für Arbeitssuchende auf eine Suchtmittelabhängigkeit für die Entscheidung über die Leistung nur dann erforderlich, wenn es aus dem Verhalten der Antragsteller oder sonst zugänglichen Informationen Hinweise hierauf gibt. Wenn eine solche Untersuchung ohne genügende konkrete Hinweise auf eine Suchtmittelabhängigkeit erfolgt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) dar (vgl. Landgericht Heidelberg, Urteil vom 22. August 2013, 3 O 403/11).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Stimmen die Medienberichte, wonach die BA 88 000 Drogentests anschafft oder bereits angeschafft hat, um Erwerbslose und Hartz-IV-Beziehende auf Betäubungsmittelmissbrauch zu überprüfen?

Wenn ja,

a) zu welchem Zeitpunkt wurden oder werden die Drogentests angeschafft,

b) um welchen Drogentest handelt es sich (bitte Hersteller und Produkt angeben),

c) welche Kosten entstehen dadurch,

d) fand eine entsprechende Ausschreibung statt,

e) wie hoch ist die Fehlerquote des angeschafften Drogenschnelltests,

f) auf welcher Basis wurde der Bedarf für 88 000 Tests ermittelt?

2

Welche Gründe führten zu der Entscheidung der BA, in den Arbeitsagenturen und Jobcentern Drogentests durchzuführen, und mit welcher Absicht sollen die Tests durchgeführt werden?

a) Zu welchem Zweck sollen die Testergebnisse in den Arbeitsagenturen und Jobcentern verwendet werden?

b) Wie soll sichergestellt werden, dass die Untersuchungsergebnisse nur zu diesem Zweck verwendet werden?

c) Wird jeweils die komplette Bandbreite des Drogenscreenings, also ein Nachweis auf alle mit dem Test nachweisbaren Substanzen, durchgeführt, und wenn ja, warum?

3

Auf welcher Rechtsgrundlage sollen die Drogentests durchgeführt werden?

4

Gab es bereits in der Vergangenheit Fälle, in denen die Arbeitsagenturen oder die Jobcenter Drogentests von Arbeitssuchenden veranlasst haben (bitte nach Jahr, Anzahl, Bundesland, Grund, positives oder negatives Ergebnis, Kosten der Untersuchungen aufschlüsseln)?

5

In welchen Fällen sollen Arbeitsvermittler und Jobcentermitarbeiter bei Verdacht Drogentests veranlassen können, und mit wie vielen Fällen rechnet nach Informationen der Bundesregierung die BA jährlich?

6

Welche psychologische und medizinische Qualifikation befähigt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BA, „konkrete Hinweise auf eine Suchtmittelabhängigkeit“ zu erkennen und diese von somatischen und psychosomatischen Beschwerden abzugrenzen?

a) Welche tatsächlichen Umstände gelten den Jobcentern als Anhaltspunkte dafür, die ein Drogenscreening (zur Leistungsbestimmung) erforderlich erscheinen lassen?

b) Gibt es für die Bestimmung von „Verdachtsmomenten“ interne Anweisungen an die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, Verwaltungsrichtlinien oder Ähnliches?

c) Werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter speziell geschult? Wenn ja, in welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht?

d) Hält die Bundesregierung die Qualifizierungsmaßnahmen für angemessen bzw. ausreichend?

7

Stimmen die Medienberichte, wonach die Drogentests jeweils vom ärztlichen Dienst der Arbeitsagenturen durchgeführt werden sollen, und wenn ja, existieren in allen Arbeitsagenturen ärztliche Dienste, die in der Lage sind, die Tests durchzuführen? Wenn nein, wer soll dann die Tests durchführen?

8

Wird von den betroffenen Arbeitssuchenden jeweils vor dem Drogentest eine ärztliche Schweigepflichtentbindung verlangt?

9

Welche Folgen hätte ein positives Ergebnis eines solchen Drogentests für den betroffenen Arbeitssuchenden?

10

Welche Qualifikation befähigt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BA, Gesundheitsfragebögen auszuwerten?

a) Wie soll die Freiwilligkeit des Tests sichergestellt und negative Folgen für den Betroffenen verhindert werden? Welche Folgen hätte eine Weigerung des Arbeitssuchenden, an dem Drogentest teilzunehmen, und sollen oder werden solche Weigerungen in den Unterlagen registriert?

b) Wird der Drogentest bei bestimmten Leistungen bzw. Vermittlungen des Jobcenters zur Voraussetzung gemacht?

c) Wie werden Betroffene über die Freiwilligkeit der Teilnahme an dem Test aufgeklärt?

11

Wie ist der Datenschutz bei den Drogentests geregelt?

a) Wer wird über die Testergebnisse in welcher Form informiert?

b) Wie, wie lange und wo werden die Testergebnisse gespeichert, und wer hat unter jeweils welchen Voraussetzungen Zugang zu den Daten?

c) Wie sollen die Daten gegen unberechtigten Zugriff gesichert werden?

12

Unter welchen Voraussetzungen soll eine Weitergabe der Testergebnisse an andere Behörden möglich sein, um welche Behörden handelt es sich dabei, und auf welcher Rechtsgrundlage fände eine solche Weitergabe jeweils statt?

Berlin, den 11. September 2014

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen