[Deutscher Bundestag Drucksache 18/3102
18. Wahlperiode 06.11.2014Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Axel Troost, Roland Claus,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/2943 –
Höhe und Ausgestaltung der europäischen Bankenabgabe
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ab dem Jahr 2015 wird die Bankenabgabe nach einem europaweit einheitlichen
Regelwerk erhoben (der Bankenabwicklungsrichtlinie – BRRD). In den Staaten
der Bankenunion soll mit der Bankenabgabe bis zum Jahr 2024 ein gemeinsamer
Bankenrettungsfonds mit einem Zielvolumen von 1 Prozent der gedeckten
Einlagen (geschätzt 55 Mrd. Euro) aufgebaut werden. Die Ausgestaltung der
Bankenabgabe wird in einem delegierten Rechtsakt geregelt, der von der
Europäischen Kommission in Kürze vorgelegt werden soll. Mit dem Rettungsfonds
sollen kriselnde Banken gestützt werden, wenn wegen systemgefährdender
Effekte eine reguläre Insolvenz nicht in Frage kommt. Obwohl der
Rettungsfonds deswegen nur für mittlere oder große Banken in Frage kommt, sollen auch
kleine Banken die Bankenabgabe leisten.
Die Höhe der Bankenabgabe bemisst sich an der Bilanzsumme abzüglich
Eigenkapital und gedeckter Einlagen („beitragsrelevante Passiva“) und wird
zusätzlich risikoadjustiert. Die Risikoadjustierung soll nach bisherigen Entwürfen
bankweise mithilfe eines Faktors aus dem Wertebereich von 0,8 bis 1,5 erfolgen.
Zusätzlich sind für sehr kleine Banken Pauschalbeiträge vorgesehen. Die
Schwellenwerte dafür sind aber nach bisherigen Plänen so gering gesetzt, dass
nur ca. 70 bis 80 der über 400 deutschen Sparkassen darunter fallen (Antwort
der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 28 des Abgeordneten Dr. Axel
Troost vom Oktober 2014 auf Bundestagsdrucksache 18/2930). Nach bisherigen
Plänen sollen auch die Sicherungssysteme der deutschen Sparkassen und
Genossenschaftsbanken kaum in die Beitragsbemessung einfließen, was die
Quersubventionierung zugunsten mittlerer und großer Banken noch verstärken
würde.
Für den 21. Oktober 2014 ist laut Information in der 21. Sitzung des
Finanzausschusses von der Europäischen Kommission die finale Version des Rechtsakts
zur Bankenabgabe angekündigt. Dann sollten sich die Beitragslasten für deutsche
Banken abschätzen lassen. Bislang steht zu befürchten, dass letztlich diejenigen
Banken unter die Räder kommen werden, die an den Exzessen an den
Finanzmärkten bisher kaum oder gar nicht beteiligt waren und maßgeblich dazu
beigetragen haben, dass die Wirtschaft in Deutschland weitaus besser durch die Krise
gekommen ist als andernorts.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. November
2014 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/3102 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Europäische Kommission hat am 21. Oktober 2014 Details für die
Ausgestaltung der Europäischen Bankenabgabe vorgelegt. Diese Details werden zum
einen festgelegt in einem delegierten Rechtsakt der Kommission für alle 28
Mitgliedstaaten, der die Grundzüge der Berechnung enthält, und zum anderen in
einem Durchführungsrechtsakt des Rates auf Vorschlag der Kommission, der
die Anwendung innerhalb des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus regelt,
wenn ab dem Jahr 2016 der gemeinsame Abwicklungsfonds aufgebaut wird. Im
Zuge der Vorbereitung des delegierten Rechtsakts hat die Europäische
Kommission die Mitgliedstaaten konsultiert, war aber nicht an die
Diskussionsergebnisse gebunden.
Der delegierte Rechtsakt gilt bereits für die auf nationaler Ebene zu erhebenden
Beiträge im Jahr 2015 gemäß Artikel 103 der Bankenabwicklungsrichtlinie
(BBRD). Diese Mittel werden im Jahr 2016 auf den einheitlichen
Abwicklungsfonds transferiert. Ab 2016 werden die Beiträge für den gemeinsamen
Abwicklungsmechanismus gemäß Artikel 70 der SRM-Verordnung (SRM –
Einheitlicher Europäischer Bankenabwicklungsmechanismus) nach europäischer
Berechnung erhoben.
Die Europäische Kommission hat die Beiträge, die auf einem größenabhängigen
Betrag und einem risikoadjustierten Betrag beruhen, für den einheitlichen
Abwicklungsmechanismus auf Basis von Einzelinstitutsdaten aus dem Jahr 2012
geschätzt (
http://ec.europa.eu/internal_market/bank/docs/crisis-management/
141021-cdr-swd-part1_en.pdf und
http://ec.europa.eu/internal_market/bank/
docs/crisis-management/141021-cdr-swd-part3_en.pdf). In diesem
Zusammenhang liegen der Bundesregierung keine Daten für alle Banken der Eurozone auf
Einzelinstitutsebene vor, die zur Berechnung der Belastungen einzelner Institute
notwendig sind. Da viele dieser Daten vertraulich sind, arbeitet die
Bundesregierung in Bezug auf die europäische Dimension der Beitragsbemessung mit
aggregierten Schätzungen. Darüber hinaus muss zunächst das Verfahren zur
Berechnung des risikoadjustierten Beitrags, das die Kommission in Annex I des
delegierten Rechtsaktes beschreibt, umgesetzt werden. Schätzungen der
Kommission zur Risikoadjustierung liegen der Bundesregierung auf aggregierter
Basis vor. Vor diesem Hintergrund sind alle Angaben vorläufig und unter dem
Vorbehalt zu betrachten, dass sie auf Daten aus dem Jahr 2012 beruhen und
keine detaillierten Daten für alle Institute der Eurozone vorliegen.
1. Wie hoch ist Schätzungen zufolge das Volumen der gedeckten Einlagen in
Deutschland laut künftig geltender EU-einheitlicher Definition (bitte in
absoluten Zahlen und prozentual zum Gesamtvolumen der Eurozone)?
Die Kommission schätzt die gedeckten Einlagen in Deutschland auf rund
1,6 Billionen Euro. Die Definition der gedeckten Einlagen beruht auf der
Einlagensicherungsrichtlinie, die bis Juli 2015 umzusetzen ist. Die Schätzungen
der Kommission beruht auf Daten aus dem Jahr 2012.
2. Hält die Bundesregierung die Bemessung der Größe des
Abwicklungsfinanzierungsmechanismus an der Höhe der gedeckten Einlagen für sinnvoll,
bzw. welche alternative Berechnungsgrundlage hält sie für sinnvoll (bitte
mit Begründung), und wie wurden etwaige Vorschläge der Bundesregierung
aufgenommen?
Die Bundesregierung hatte sich für eine Bemessung des Zielvolumens an den
Gesamtverbindlichkeiten eingesetzt. Die Anpassung der Bemessungsgröße für
den Abwicklungsfonds an die Höhe der gedeckten Einlagen ist dem Trilog der
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3102Verhandlungen über die Bankenabwicklungsrichtlinie (BRRD) und der
Einlagensicherungsrichtlinie (DGSD) geschuldet. Hierbei handelt es sich jedoch um
eine vergleichsweise stabile und durch die Institute kaum beeinflussbare
Referenzgröße. Die Bundesregierung hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass nach
Artikel 102 Absatz 4 BRRD die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)
der Europäischen Kommission bis zum 31. Oktober 2016 u. a. Bericht erstatten
soll, ob die Gesamtverbindlichkeiten eine angemessenere
Berechnungsgrundlage für das Zielvolumen des Abwicklungsfonds darstellen als die gedeckten
Einlagen.
3. Wie viele deutsche Banken haben gemäß der Bankenabwicklungsrichtlinie
in Zukunft die Bankenabgabe zu leisten?
Artikel 103 Absatz 1 BRRD legt fest, dass „[…] die Beiträge mindestens
jährlich bei den in ihrem [den Mitgliedstaaten] Hoheitsgebiet zugelassenen
Instituten sowie Unionszweigstellen erhoben werden“. Aus dieser Bestimmung der
BRRD ergibt sich, dass alle deutschen Institute, die in den Anwendungsbereich
der BRRD fallen, ab 2015 Beiträge für den Abwicklungsfonds zahlen müssen.
Dies betrifft ca. 1 800 Institute in Deutschland.
4. Zu welchem genauen Zeitpunkt ist die europäische Bankenabgabe
erstmalig zu leisten?
Für die Erhebung der Bankenabgabe im Jahr 2015 sieht der delegierte Rechtsakt
eine Übergangslösung vor. Dieser Regelung zufolge müssen die Beiträge, die
gemäß Artikel 103 BRRD erhoben werden, bis zum 31. Dezember 2015
geleistet werden. Die in 2015 national eingesammelten Beiträge sind dann Anfang
2016 an den SRM zu überweisen.
5. Wie hoch wird gemäß des aktuellen Entwurfs die Bankenabgabe pro
Einheit beitragsrelevanter Passiva ausfallen, wenn es bei der jeweiligen Bank
keine Risikoadjustierung gibt bzw. der Risikofaktor 1 beträgt (bitte in
Prozent oder Basispunkten angeben)?
Den Schätzungen der Kommission zufolge beträgt der größenabhängige
Pauschalbetrag („flat fee“) pro Institut ca. 0,03 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Die Bemessungsgrundlage berechnet sich aus den Gesamtverbindlichkeiten
abzüglich Eigenmittel und gedeckten Einlagen. Diese Schätzungen der
Kommission berücksichtigen weder die Abzugsmöglichkeiten konzern- und
verbundinterner Verbindlichkeiten noch die Abzugsmöglichkeiten von Verbindlichkeiten
im Zusammenhang mit durchgeleiteten Förderdarlehen und die eingeschränkten
zusätzlichen Saldierungsmöglichkeiten von Derivaten gemäß der
Verschuldungsquote nach Eigenkapitalverordnung (CRR) gemäß Artikel 5 des
delegierten Rechtsaktes der Kommission.
6. Wie hoch wird die Bankenabgabe der deutschen Banken voraussichtlich
ausfallen (bitte die Gesamtsumme nennen und zusätzlich nach Großbanken,
Regionalbanken, Sparkassen, Landesbanken, Kreditgenossenschaften,
genossenschaftlichen Zentralinstituten und sonstigen Banken aufschlüsseln)?
Da die Bundesregierung keinen Zugriff auf die Daten bezüglich aller Institute
der Eurozone hat, können derzeit lediglich aggregierte Schätzungen der
Kommission auf Basis von Daten aus dem Jahr 2012 angegeben werden. Die
Gesamtsumme der von den deutschen Banken zu leistenden Beiträge, die an den ge-
Drucksache 18/3102 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodemeinsamen Abwicklungsfonds überwiesen werden, wird von der Kommission
für den Zeitraum von 2015 bis 2023 auf ca. 15 Mrd. Euro geschätzt.
7. Wie hoch würden die entsprechenden Beiträge ausfallen, wenn die
Bankenabgabe nicht gemäß Artikel 103 Absatz 7 der BRRD risikoadjustiert,
sondern allein nach ihrem Sockelbeitrag (beitragsrelevante Passiva)
bemessen würde?
Unter der vereinfachenden Annahme einer rein europäischen Berechnung auch
für das Jahr 2015 würde ohne Risikoadjustierung der deutsche Bankensektor
insgesamt auf Basis der Schätzungen der Kommission unwesentlich mehr
zahlen im Vergleich zu der Angabe in der Antwort zu Frage 6. Allerdings macht die
Risikoadjustierung Schätzungen der Kommission zufolge für einzelne Banken
wesentliche Unterschiede aus.
8. Wie hoch wird die Bankenabgabe der deutschen Bankengruppen pro
Einheit Bilanzsumme voraussichtlich ausfallen (bitte nach Großbanken,
Regionalbanken, Sparkassen, Landesbanken, Kreditgenossenschaften,
genossenschaftlichen Zentralinstituten und sonstigen Banken
aufschlüsseln)?
Aufgrund der fehlenden vorliegenden Daten für den Risikofaktor auf
Einzelinstitutsebene ist eine Aufschlüsselung der risikoadjustierten Bankenabgabe für
spezifische Institute in Deutschland nicht möglich.
9. Wie hoch wird die Bankenabgabe der deutschen Bankengruppen pro
Einheit beitragsrelevanter Passiva voraussichtlich ausfallen (bitte nach
Großbanken, Regionalbanken, Sparkassen, Landesbanken,
Kreditgenossenschaften, genossenschaftlichen Zentralinstituten und sonstigen Banken
aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
10. Wie viele Banken, die zukünftig die Bankenabgabe zu leisten haben, gelten
nach Klassifikation der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) derzeit nicht als systemrelevant oder potenziell systemgefährdend?
Die deutschen Institute werden von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht und der Bundesbank beurteilt. Einer vorläufigen internen Schätzung
zufolge geht die Bundesregierung davon aus, dass mehr als 1 700 Institute derzeit
nicht als systemrelevant oder potentiell systemrelevant eingestuft werden.
11. Wie hoch wird die Bankenabgabe der Banken, die laut BaFin derzeit nicht
als systemrelevant oder potenziell systemgefährdend eingestuft werden,
voraussichtlich ausfallen (bitte nach Bankengruppen aufschlüsseln)?
Eine belastbare Aussage über die voraussichtliche Beitragshöhe einzelner
Institute kann derzeit nicht ohne weitere Daten getroffen werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/310212. Mit welcher Begründung ist es laut Auffassung der Bundesregierung
gerechtfertigt, dass nicht potenziell systemgefährdende Banken Beiträge an
den Abwicklungsfonds leisten?
Artikel 103 Absatz 1 BRRD legt fest, dass „[…] die Beiträge mindestens
jährlich bei den in ihrem [den Mitgliedstaaten] Hoheitsgebiet zugelassenen
Instituten sowie Unionszweigstellen erhoben werden“. Aus dieser Bestimmung der
BRRD ergibt sich, dass alle Institute Beiträge an den Abwicklungsfonds leisten.
Um dem Proportionalitätsprinzip Rechnung zu tragen, hat sich die
Bundesregierung für einen Freibetrag oder geringe Pauschalbeträge für kleine Banken
eingesetzt. Im Übrigen profitieren auch kleinere Banken von
systemstabilisierenden Maßnahmen.
13. Wie hoch werden die Gesamtbeiträge der Banken mit einer Bilanzsumme
von unter 20 Mrd. Euro voraussichtlich ausfallen (bitte nach
Bankengruppen aufschlüsseln)?
Aufgrund der nicht vorliegenden Einzelinstitutsdaten für die Institute im
gesamten Euroraum sind lediglich aggregierte Angaben möglich. Eine belastbare
Aussage über die voraussichtliche Beitragshöhe einzelner Institute kann derzeit
nicht ohne weitere Daten getroffen werden. Schätzungen der Kommission
zufolge zahlen die kleinsten Banken mit zusammen 1 Prozent der Bilanzsumme
aller Banken in der Eurozone lediglich 0,3 Prozent der in der Eurozone zu
erhebenden Beiträge. Die mittleren Banken, die zusammen einen Anteil von 14
Prozent an der gesamten Bilanzsumme der Eurozone haben, zahlen 9,7 Prozent der
in der Eurozone zu erhebenden Beiträge. Hingegen zahlen die größten Banken,
die 85 Prozent der aggregierten Bilanzsumme in der Eurozone repräsentieren,
90 Prozent der in der Eurozone zu erhebenden Beiträge.
14. Wie hoch werden die Gesamtbeiträge der Banken mit einer Bilanzsumme
von unter 20 Mrd. Euro voraussichtlich ausfallen, wenn die Bankenabgabe
nicht risikoadjustiert, sondern allein nach ihrem Sockelbeitrag bemessen
würde (bitte nach Bankengruppen aufschlüsseln)?
Internen Schätzungen zufolge auf Basis von Daten aus dem Jahr 2012 beträgt
die jährliche Beitragslast dieser deutschen Institute ca. 250 bis 300 Mio. Euro.
Diese Schätzung berücksichtigt weder die Abzugsmöglichkeiten konzern- und
verbundinterner Verbindlichkeiten noch die Abzugsmöglichkeiten von
Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit durchgeleiteten Förderdarlehen und die
eingeschränkten zusätzlichen Saldierungsmöglichkeiten von Derivaten gemäß der
Verschuldungsquote nach Eigenkapitalverordnung (CRR) gemäß Artikel 5 des
delegierten Rechtsaktes der Kommission.
15. Wie hoch werden die Gesamtbeiträge der Banken mit einer Bilanzsumme
von unter 20 Mrd. Euro voraussichtlich pro Einheit beitragsrelevanter
Passiva ausfallen (bitte nach Bankengruppen aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
16. Wie hoch werden die Gesamtbeiträge der Banken mit einer Bilanzsumme
von unter 50 Mrd. Euro voraussichtlich ausfallen (bitte nach
Bankengruppen aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
Drucksache 18/3102 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode17. Wie hoch werden die Gesamtbeiträge der Banken mit einer Bilanzsumme
von unter 50 Mrd. Euro voraussichtlich ausfallen, wenn die Bankenabgabe
nicht risikoadjustiert, sondern allein nach ihrem Sockelbeitrag bemessen
würde (bitte nach Bankengruppen aufschlüsseln)?
Internen Schätzungen zufolge auf Basis von Daten aus dem Jahr 2012 beträgt
die jährliche Beitragslast dieser Institute ca. 400 bis 450 Mio. Euro. Diese grobe
Schätzung berücksichtigt weder die Abzugsmöglichkeiten konzern- und
verbundinterner Verbindlichkeiten noch die Abzugsmöglichkeiten von
Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit durchgeleiteten Förderdarlehen und die
eingeschränkten zusätzlichen Saldierungsmöglichkeiten von Derivaten gemäß der
Verschuldungsquote nach Eigenkapitalverordnung (CRR) gemäß Artikel 5 des
delegierten Rechtsaktes der Kommission.
18. Wie hoch werden die Gesamtbeiträge der Banken mit einer Bilanzsumme
von unter 50 Mrd. Euro voraussichtlich pro Einheit beitragsrelevanter
Passiva ausfallen (bitte nach Bankengruppen aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
19. Wie hoch werden die Gesamtbeiträge der Banken mit einer Bilanzsumme
von über 250 Mrd. Euro voraussichtlich ausfallen (bitte nach
Bankengruppen aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
20. Wie hoch werden die Gesamtbeiträge der Banken mit einer Bilanzsumme
von über 250 Mrd. Euro voraussichtlich ausfallen, wenn die Bankenabgabe
nicht risikoadjustiert, sondern allein nach ihrem Sockelbeitrag bemessen
würde (bitte nach Bankengruppen aufschlüsseln)?
Internen Schätzungen zufolge auf Basis von Daten aus dem Jahr 2012 beträgt
die jährliche Beitragslast dieser Institute ca. 800 Mio. Euro. Diese grobe
Schätzung berücksichtigt weder die Abzugsmöglichkeiten konzern- und
verbundinterner Verbindlichkeiten noch die Abzugsmöglichkeiten von Verbindlichkeiten
im Zusammenhang mit durchgeleiteten Förderdarlehen und die eingeschränkten
zusätzlichen Saldierungsmöglichkeiten von Derivaten gemäß der
Verschuldungsquote nach Eigenkapitalverordnung (CRR) gemäß Artikel 5 des
delegierten Rechtsaktes der Kommission.
21. Wie hoch werden die Gesamtbeiträge der Banken mit einer Bilanzsumme
von über 250 Mrd. Euro voraussichtlich pro Einheit beitragsrelevanter
Passiva ausfallen (bitte nach Bankengruppen aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
22. Auf wie viele Banken wird sich 75 bzw. 90 Prozent der von deutschen
Banken getragenen Beitragslast konzentrieren?
Aufgrund der nicht vorliegenden Einzelinstitutsdaten für die Institute im
gesamten Euroraum sind lediglich aggregierte Angaben möglich. Für eine belastbare
Aussage sind jedoch Mikrodaten für die Risikoadjustierung notwendig. Daher
ist eine Angabe der voraussichtlichen Beitragshöhe derzeit ohne weitere Daten
nicht möglich.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/310223. Hält die Bundesregierung die in bisherigen Entwürfen für den Rechtsakt
vorgesehene Risikospreizung zwischen 80 und 150 Prozent für
angemessen, bzw. welche Risikospreizung hält die Bundesregierung für
angemessen?
Auf welchem Weg will die Bundesregierung ggf. eine Erhöhung der
Risikospreizung erreichen?
In früheren Entwürfen für den delegierten Rechtsakt hatte die Kommission
niedrigere Bandbreiten von lediglich 0,8 bis 1,2 vorgeschlagen. Die
Bundesregierung hatte sich in den Konsultationen für einen höheren Risikofaktor eingesetzt
und dafür, dass die Kommission bis zum 1. Juni 2016 unter anderem die
Notwendigkeit einer etwaigen Anhebung der Obergrenze des
Risikoanpassungsmultiplikators überprüfen wird.
24. Wie viele deutsche Banken, welche die europäische Bankenabgabe zu
leisten haben, fallen jeweils in die einzelnen Klassen, für die
Pauschalbeiträge vorgesehen sind (bitte nach Bankengruppen aufschlüsseln)?
Banken, deren Bemessungsgrundlage weniger als 300 Mio. Euro beträgt und
deren Bilanzsumme gleichzeitig geringer als 1 Mrd. Euro ist, zahlen
grundsätzlich lediglich fixe Beträge ohne Risikoadjustierung (lump sum payments). Da
die EU-einheitliche Definition der gedeckten Einlagen erst im Jahr 2015 in Kraft
tritt, liegen hierfür lediglich interne Schätzungen vor. Daher ist eine genaue
Angabe, wie viele deutsche Banken unter diese Schwellenwerte fallen, gegenwärtig
noch nicht möglich. Vorläufigen Schätzungen zufolge sind in Deutschland
voraussichtlich mehr als 970 Banken erfasst. Darunter fallen unter anderem mehr
als 800 Kreditgenossenschaften, über 100 sonstige Banken und mindestens
70 bis 80 Sparkassen. Aufgrund fehlender Einzelinstitutsdaten zur Höhe der
gedeckten Einlagen ist eine detailliertere Aussage darüber, wie viele Institute
der verschiedenen Bankengruppen in die einzelnen Klassen für die
Pauschalbeträge fallen, derzeit nicht möglich. Darüber hinaus sieht der delegierte
Rechtsakt in Artikel 20 Absatz 5 ein Wahlrecht für die Mitgliedstaaten vor, die
Schwellenwerte für die fixen Beiträge zu erhöhen, um auch mittlere Banken zu
entlasten. Demzufolge zahlen Banken mit einer Bemessungsgrundlage von mehr als
300 Mio. Euro, deren Bilanzsumme höchstens 3 Mrd. Euro beträgt, für die ersten
300 Mio. Euro Bemessungsgrundlage einen fixen Betrag von 50 000 Euro. Die
genaue Abgrenzung und Anwendung auf Banken mit einer Bilanzsumme über
1 Mrd. Euro und einer Bemessungsgrundlage unter 300 Mio. Euro sollte aus
Sicht der Bundesregierung von der Kommission noch klargestellt werden. Die
Bundesregierung plant, das in Artikel 20 Absatz 5 geregelte Wahlrecht zu
nutzen. Dadurch würde in Deutschland auch der überwiegende Teil der
mittelgroßen Sparkassen profitieren, da diese Banken mit einer Bilanzsumme von mehr
als 1 Mrd. Euro Schätzungen zufolge eine durchschnittliche
Bemessungsgrundlage von mehr als 300 Mio. Euro ausweisen.
25. Welche Mehrbeiträge müssten die deutschen Banken, welche nach dem
vorgelegten Entwurf, Pauschalbeiträge zu leisten haben, ohne das
pauschale Beitragssystem leisten?
Für eine belastbare Aussage sind Mikrodaten zur Risikoadjustierung notwendig.
Daher ist eine Angabe der voraussichtlichen Beitragshöhe derzeit ohne weitere
Daten nicht möglich. Schätzungen der Kommission zufolge werden kleine
Banken in der Eurozone durch das Pauschalsystem um ca. 45 Mio. Euro entlastet.
Die Bundesregierung geht anhand eigener Schätzungen davon aus, dass die rund
1 000 kleinen Banken in Deutschland um ca. 20 Mio. Euro entlastet werden
könnten.
Drucksache 18/3102 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode26. Hält die Bundesregierung die Schwellenwerte zur Gewährung pauschaler
Beiträge für ausreichend hoch angesetzt, um kleine Banken zu entlasten?
Die Bundesregierung hat sich in den Konsultationen für hohe Schwellenwerte
eingesetzt und erreicht, dass Mitgliedstaaten ein Wahlrecht eingeräumt wird, die
Schwellenwerte derart zu erhöhen, dass Banken mit einer
Bemessungsgrundlage von mehr als 300 Mio. Euro, deren Bilanzsumme höchstens 3 Mrd. Euro
beträgt, für die ersten 300 Mio. Euro Bemessungsgrundlage einen fixen Betrag
von 50 000 Euro zahlen. Die genaue Abgrenzung und Anwendung auf Banken
mit einer Bilanzsumme über 1 Mrd. Euro und einer Bemessungsgrundlage unter
300 Mio. Euro sollte aus Sicht der Bundesregierung von der Kommission noch
klargestellt werden. Der Schwellenwert der Bemessungsgrundlage für eine
Bank mit einer Bilanzsumme von bis zu 3 Mrd. Euro und einer
Bemessungsgrundlage von mehr als 300 Mio. Euro wäre dann vergleichbar mit der
deutschen Bankenabgabe, die auch eine Sonderregelung für die ersten 300 Mio. Euro
beitragsrelevante Passiva enthält.
27. Wie werden nach dem letztem Stand der Entwürfe verbundinterne
Verbindlichkeiten bei der Beitragsbemessung berücksichtigt, und wie stellt
sich dies im Vergleich zu konzerninternen Verbindlichkeiten dar?
Die Bundesregierung hat sich erfolgreich für eine Gleichbehandlung konzern-
und verbundinterner Verbindlichkeiten eingesetzt. Verbundinterne
Verbindlichkeiten und konzerninterne Verbindlichkeiten werden unter Berücksichtigung der
Bestimmungen des Artikel 10 Absatz 10 des delegierten Rechtsaktes bei der
Berechnung der Beiträge ausgeschlossen, sofern die in Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe a bzw. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des delegierten Rechtsaktes der
Kommission genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Demzufolge werden
gruppeninterne Verbindlichkeiten aus Transaktionen zwischen zwei Instituten, die
derselben Gruppe angehören, ausgeschlossen, sofern i) beide Institute sind in
der Union ansässig sind, ii) beide Institute sind in dieselbe aufsichtliche
Vollkonsolidierung im Einklang mit den Artikeln 6 bis 17 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 einbezogen und Gegenstand angemessener zentralisierter
Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren sind, und iii) keine aktuellen oder
absehbaren wesentlichen Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art für die
unverzügliche Rückzahlung fälliger Verbindlichkeiten bestehen. Im Vergleich
dazu werden Verbindlichkeiten von der Beitragsberechnung ausgeschlossen, die
einem Institut, das einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 2
Absatz 1 Nummer 8 BRRD angeschlossen ist und dem die zuständige
Aufsichtsbehörde die Anwendung von Artikel 113 Absatz 7 CRR gestattet hat, aus einer
Vereinbarung erwachsen, die es mit einem anderen, demselben
institutsbezogenen Sicherungssystem angeschlossenen Institut getroffen hat.
28. Wie hoch ist der erwartete und wie hoch ist der maximale
Beitragsnachlass, welcher den Sparkassen, den Landesbanken und den
Kreditgenossenschaften jeweils aufgrund ihrer Institutssicherung gewährt werden wird
(bitte in Prozentpunkten und in Millionen Euro angeben)?
Aufgrund der nicht vorliegenden Einzelinstitutsdaten für die Berechnung der
Abgaben für alle Institute im gesamten Euroraum sind keine belastbaren
Aussagen zu dieser Fragestellung möglich.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/310229. Sieht die Bundesregierung die Rolle der Institutssicherungssysteme in
dem vorliegenden Entwurf zur Ausgestaltung der Bankenabgabe als
ausreichend gewürdigt an, und wenn nein, in welcher Form spricht sie sich für
Änderungen aus?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass der Ausschluss von Intraverbund-
Verbindlichkeiten von der Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 5 Absatz 1b des
delegierten Rechtsaktes der Kommission sowie der mindernde Risikofaktor für
die Mitgliedschaft in einem Institutssicherungssystem gemäß Artikel 6
Absatz 5b unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 7 genannten
Voraussetzungen durch die Abwicklungsbehörde eine signifikante Entlastung für
Mitglieder eines Institutssicherungssystems darstellen.
30. Spiegelt die Bankenabgabe nach Auffassung der Bundesregierung in ihrer
nun vorgesehenen Form das Risiko und die Größe einer Bank angemessen
wider?
Die Bankenabgabe spiegelt die Größe einer Bank wider. Die Risikofaktoren wie
etwa die Verschuldungsquote, die harte Kernkapitalquote, Komplexität oder die
Mitgliedschaft in einem Institutssicherungssystem gemäß Artikel 6 Absatz 5b
sind aus Sicht der Bundesregierung maßgeblich für die Berücksichtigung des
Risikos bei der Berechnung der Bankenabgabe. Erste Ergebnisse werden nach
der Risikoadjustierung vorliegen. Die Bundesregierung hat sich dafür
eingesetzt, dass die Kommission bis zum 1. Juni 2016 die Risikoanpassung und
insbesondere die Angemessenheit des Risikoanpassungsmultiplikators sowie die
Notwendigkeit einer etwaigen Anhebung der Obergrenze des
Risikoanpassungsmultiplikators überprüft.
31. Inwiefern sieht die Bundesregierung generell noch Änderungsbedarf am
derzeitigen Entwurf für die Ausgestaltung der Bankenabgabe, und wie
will die Bundesregierung diese Änderungen erreichen?
Im Rahmen der vorgesehenen Überprüfung durch die Kommission bis zum
1. Juni 2016 (vgl. Antwort zu Frage 30) sollte die Möglichkeit einer Erhöhung
der Bandbreite des Risikofaktors überprüft werden, wenn die ersten
Erhebungsdaten zur Bankenabgabe vorliegen. Darüber hinaus sollten die Auswirkungen
analysiert werden, die zusätzliche eingeschränkte Saldierungsmöglichkeiten
von Derivaten gemäß der Verschuldungsquote nach Eigenkapitalverordnung
(CRR) zur Folge hat. Die Bankenabgabe sollte so ausgestaltet werden, dass die
Banken unter direkter EZB-Aufsicht mindestens 90 Prozent der Beiträge an den
gemeinsamen Abwicklungsfonds leisten.
32. In welcher Form soll die in Artikel 102 der BRRD genannte
Berücksichtigung der Konjunkturphase und etwaiger prozyklischer Auswirkungen
auf die Finanzlage von Instituten umgesetzt werden?
Die Konjunkturphase und etwaiger prozyklischer Auswirkungen werden bei der
Erhebung der Bankenabgabe berücksichtigt. Dazu sieht die Verordnung über
den einheitlichen Abwicklungsmechanismus gemäß Artikel 69 Absatz 5 einen
delegierten Rechtsakt der Kommission vor, in dem die Kriterien für die zeitliche
Staffelung der berechneten Beträge für den gemeinsamen Abwicklungsfonds
unter Berücksichtigung der Konjunkturphase und etwaiger prozyklischer
Auswirkungen auf die Finanzlage von Instituten festgelegt wird. Die Europäische
Kommission hat bislang noch keinen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 69
Absatz 5 SRM-Verordnung vorgelegt.
Drucksache 18/3102 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode33. Welche rechtlichen Einschränkungen für die maximale Höhe von
Einzelbeiträgen zur Bankenabgabe gelten bei der europäischen Bankenabgabe,
und wodurch unterscheiden sich diese von den Einschränkungen der
bisherigen nationalen Abgabe?
Im Unterschied zu der nationalen Bankenabgabe ist bei der europäischen
Bankenabgabe keine Beschränkung der Höhe von Einzelbeiträgen gemäß Artikel 103
BRRD und Artikel 70 SRM-Verordnung vorgesehen. Das jährlich zu erhebende
Zielvolumen wird anhand eines im delegierten Rechtsakt klar beschriebenen
Schlüssels anhand der maßgeblichen Faktoren Größe und Risiko von allen
Banken der Eurozone erhoben.
34. Rechnet die Bundesregierung damit, dass es bei der europäischen
Bankenabgabe in nennenswertem Maß zu einer Stundung von Beiträgen kommen
wird (bitte mit Begründung)?
Eine echte Stundung ist bei den im Voraus erhobenen Beiträgen gemäß
Artikel 103 BRRD sowie gemäß Artikel 70 SRM-Verordnung nicht vorgesehen.
Allerdings kann im Falle außerordentlicher nachträglich erhobener Beiträge
gemäß Artikel 71 SRM-Verordnung die Abwicklungsbehörde einen Aufschub für
höchstens sechs Monate gewähren, der auf Antrag des Instituts erneuert werden
kann. Die Umstände und Bedingungen, unter denen die Zahlung von
nachträglich erhobenen Beiträgen teilweise oder ganz aufgeschoben werden kann, muss
die Kommission gemäß Artikel 71 Absatz 3 SRM-Verordnung noch in einem
delegierten Rechtsakt der Kommission festlegen. Zudem kann die
Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 103 Absatz 3 erlauben, dass Institute einen Teil
ihrer fälligen Beiträge in Form unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen
(payment commitments) leisten.
35. Rechnet die Bundesregierung damit, dass es bei der europäischen
Bankenabgabe in nennenswertem Maß zu einem Erlass von Beiträgen kommen
wird (bitte mit Begründung)?
Weder die BRRD noch die SRM-Verordnung bieten eine Grundlage für den
Erlass von Beiträgen im Rahmen der europäischen Bankenabgabe.
36. Auf welchem Weg wird die Bundesregierung neben dem unverbindlichen
Appell im zwischenstaatlichen Übereinkommen zur Verschmelzung der
Abwicklungsfonds versuchen, die steuerliche Nichtabsetzbarkeit der
Bankenabgabe auf europäischer Ebene durchzusetzen?
Die Bundesregierung wird weiterhin dafür werben, dass sich die Mitgliedstaaten
verpflichten, die steuerliche Abzugsfähigkeit der europäischen Bankenabgabe
zu begrenzen. Die letzte Entscheidung im Steuerbereich liegt bei den
Mitgliedstaaten.
37. Wie schätzt die Bundesregierung den Beitrag ein, den die Bankenabgabe
dazu leistet, um dem too-big-to-fail-Problem zu begegnen?
Der delegierte Rechtsakt der Kommission ist ein wichtiger Schritt bei der
Verringerung des „too-big-to-fail“-Problems, da der europäische
Abwicklungsfonds maßgeblich von den großen und riskanten Instituten gefüllt wird. Dieses
Problem kann jedoch nicht allein durch die Ausgestaltung einer Bankenabgabe
gelöst werden.
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ISSN 0722-8333]