[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4156
18. Wahlperiode 02.03.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke,
Kerstin Andreae, Katja Keul, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/3760 –
Fragen zur gesetzlichen Tarifeinheit
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Juni 2010 (BAG 10 AS
3/10) läuft die Debatte über die gesetzliche Tarifeinheit. Nachdem das
Vorhaben in den Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD aufgenommen
wurde, liegt mittlerweile ein Gesetzentwurf vor.
Bis heute verläuft die Diskussion über eine gesetzliche Tarifeinheit kontrovers.
Die Berufsgewerkschaften sehen ihre Existenzberechtigung in Frage gestellt.
Zudem kritisieren sie, wie Teile der DGB-Gewerkschaften (DGB – Deutscher
Gewerkschaftsbund) auch, das Tarifeinheitsgesetz schränke faktisch das
Streikrecht ein. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
(BDA) und ein anderer Teil der DGB-Gewerkschaften stehen zum Ziel der
gesetzlichen Tarifeinheit.
Namhafte Rechtswissenschaftler warnen vor einer gesetzlich erzwungenen
Tarifeinheit. Professor Dr. Dr. Udo Di Fabio, Direktor des Instituts für
Öffentliches Recht der Universität Bonn und ehemaliger Richter am
Bundesverfassungsgericht, warnte, dass es für einen solchen Eingriff in das Recht der
Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften „keine erkennbare Rechtfertigung“ gebe
(Handelsblatt, „Tarifeinheit laut Gutachten verfassungswidrig“, vom 5.
September 2014). Professor Dr. Gregor Thüsing von der Universität Bonn ist der
Auffassung: „Man darf den Spartengewerkschaften durch neue Gesetzgebung
nicht die Luft zum Atmen nehmen. Auch sie genießen den Schutz der
Koalitionsfreiheit“ (Haufe, 8. September 2014). Der frühere Verfassungsrichter Prof.
Dr. Thomas Dieterich meinte, es sei eine „bewusste Täuschung der
Öffentlichkeit“, wenn die Bundesregierung behaupte, das Streikrecht werde nicht
angetastet (Berliner Zeitung, 10. Dezember 2014).
Neben der Frage der Verfassungsmäßigkeit stellen sich weitere Fragen zur
konkreten Umsetzung, inwiefern die Regelungen des Gesetzes praktikabel sind
und ob die vermeintlichen Ziele des Gesetzes überhaupt erreicht werden kön-
nen.Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
26. Februar 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4156 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode1. Wie viele kollidierende Tarifverträge gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit in welchen Branchen insgesamt sowie zwischen
a) den DGB-Gewerkschaften und Berufsgewerkschaften,
b) den DGB-Gewerkschaften und den Gewerkschaften des dbb
beamtenbund und tarifunion (ohne Berufsgewerkschaften) und
c) den Gewerkschaften, die im DGB organisiert sind?
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 18/2790
verwiesen.
2. Wie viele Tarifkollisionen wurden in welchen Branchen nach Kenntnis der
Bundesregierung bei den jeweilig letzten Tarifverhandlungen durch
Kooperationen aufgelöst zwischen
a) den DGB-Gewerkschaften und Berufsgewerkschaften,
b) den DGB-Gewerkschaften und den Gewerkschaften des dbb
beamtenbund und tarifunion (ohne Berufsgewerkschaften) und
c) den Gewerkschaften, die im DGB organisiert sind?
Eine statistische Erfassung der Anzahl und genaue Differenzierung der durch
Kooperationen aufgelösten Tarifkollisionen liegt der Bundesregierung nicht vor.
3. Wie viele Tarifverträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten vier Jahren verhandelt, und bei wie vielen dieser Tarifverhandlungen
wurde gestreikt durch
a) die DGB-Gewerkschaften,
b) Gewerkschaften des dbb beamtenbund und tarifunion (ohne
Berufsgewerkschaften) bzw.
c) Berufsgewerkschaften
(bitte jeweils nach Branchen und Streikstunden differenzieren)?
Über die genaue Zahl der in den letzten vier Jahren verhandelten Tarifverträge
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Größenordnung der
abgeschlossenen Tarifverträge (differenziert nach Firmen- bzw.
Verbandstarifverträgen) kann der folgenden Aufstellung entnommen werden. Differenzierte
Auswertungen, zum Beispiel nach DGB- bzw. Berufsgewerkschaften, liegen der
Bundesregierung ebenfalls nicht vor.
Hinsichtlich der Frage nach branchenspezifischen Streikstunden liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor. Hilfsweise kann auf die Zahl der
verlorenen Arbeitstage abgestellt werden. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1 auf
Bundestagsdrucksache 18/2790 verwiesen. Diese lassen sich jedoch weder
einzelnen Gewerkschaften noch einzelnen Tarifverhandlungen zuordnen.
Zahl neu abgeschlossener Tarifverträge
Jahr Firmen-TV Verbands-TV gesamt
2011 3 500 2 200 5 700
2012 3 200 2 000 5 200
2013 3 800 2 000 5 800
2014 3 200 1 800 5 000
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/41564. Wird in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung im
internationalen Vergleich mit anderen Industriestaaten häufig oder wenig gestreikt, und
welche Zahlen liegen dieser Beurteilung zugrunde?
Hierzu wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 auf Bundestagsdrucksache
18/2790 verwiesen.
5. Wie viele streikfähige Gewerkschaften haben sich nach Kenntnis der
Bundesregierung seit dem BAG-Urteil 2010 neu gegründet, und wie häufig
haben diese neuen Gewerkschaften seit ihrer Gründung gestreikt?
Über die Anzahl der neugegründeten Gewerkschaften und der von ihnen
geführten Arbeitskämpfe liegen der Bundesregierung keine statistischen Angaben vor.
Tarifeinheitsgesetz – Problem und Ziel
6. Wie erklärt die Bundesregierung den möglichen Widerspruch, dass das
Gesetz zwar „die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu sichern“ zum Ziel
hat, gleichzeitig aber das Streikrecht indirekt über die Ausführungen der
Verhältnismäßigkeit von Arbeitskämpfen eingeschränkt wird?
Die Bundesregierung sieht keinen solchen Widerspruch. Der Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Tarifeinheit verfolgt das Ziel, die Funktionsfähigkeit der
Tarifautonomie zu sichern, indem Tarifkollisionen aufgelöst werden. Dabei
stellt die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ausdrücklich
klar, dass die Regelungen zur Tarifeinheit nicht das Arbeitskampfrecht ändern.
Arbeitskämpfe müssen weiterhin dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
genügen.
7. Kann die Bundesregierung konkret und mit Beispielen erläutern, inwiefern
die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie durch Tarifkollisionen
beeinträchtigt wird, da auch nach „Auffassung des DAV bisher nicht ausreichend
dargelegt wurde, dass das Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9
Abs. 3 GG im Hinblick auf die Pluralität von Koalitionen im Betrieb einer
gesetzlichen Ausgestaltung bedarf.“ (Ausschussdrucksache 18(11)250)?
Die Tarifeinheitsregelung zielt auf die Sicherung der Schutzfunktion,
Verteilungsfunktion, Befriedungsfunktion sowie Ordnungsfunktion von
Rechtsnormen des Tarifvertrags. Tarifkollisionen führen zu innerbetrieblichen
Verteilungskämpfen, die den Betriebsfrieden gefährden. Tarifpartnerschaft ist – dies
haben die Erfahrungen der Finanz- und Eurokrise gezeigt – von besonderer
Bedeutung in wirtschaftlichen Krisensituationen. Die Tarifpartner müssen in
solchen Situationen oftmals zur Beschäftigungssicherung Gesamtkompromisse
finden, die im Interesse aller Beschäftigten liegen. Dies erfordert die
betriebseinheitliche Anwendung eines Tarifvertrags.
Drucksache 18/4156 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode8. Weshalb sieht die Bundesregierung kollidierende Tarifverträge
beispielsweise bei den Ärzten als problematisch an, die sich darin unterscheiden,
dass der eine Tarifvertrag bessere Regelungen beim Entgelt (Marburger
Bund) und der andere bei der Arbeitszeit (ver.di, dbb) beinhaltet,
entsprechend den Interessen und der Prioritätensetzung der jeweiligen
Beschäftigten, und warum steht eine solche Kollision dem „öffentlichen Interesse“
entgegen?
Die Bundesregierung begrüßt es, wenn es den Tarifvertragsparteien gelingt, ihre
Zuständigkeiten autonom abzugrenzen. Innerhalb der Betriebsgemeinschaft soll
indes nur ein Tarifvertrag für dieselbe Beschäftigtengruppe zur Anwendung
kommen. Tarifliche Regelungen in Fragen der Arbeitszeit sind oftmals
Betriebsnormen, die einer betriebseinheitlichen Anwendung bedürften.
9. Inwiefern wird nach Ansicht der Bundesregierung die Funktionsfähigkeit
der Tarifautonomie gesichert, wenn
a) kollidierende Tarifnormen von Minderheitengewerkschaften zukünftig
keine Anwendung finden, obwohl die entsprechenden Arbeitgeber
solche Tarifverträge seit vielen Jahren abgeschlossen haben,
b) Berufsgewerkschaften weiterhin streikbegleitet Tarifverträge
verhandeln können, wenn sie den höchsten Organisationsgrad im Betrieb
haben und
c) in Betrieben zwar Tarifeinheit, aber in Unternehmen Tarifpluralität
aufgrund unterschiedlicher Mehrheitsverhältnisse entstehen kann?
Die Tarifautonomie wird dadurch gesichert, dass infolge des Grundsatzes der
Tarifeinheit nach dem betrieblichen Mehrheitsprinzip sichergestellt ist, dass
Tarifverhandlungen nicht durch Partikularinteressen dominiert werden. Es wird
verhindert, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne hinreichende
Schlüsselposition im Betriebsablauf selbst kollektiv nur noch eingeschränkt in
der Lage sind, auf Augenhöhe mit der Arbeitgeberseite zu verhandeln.
10. Wie ist die Äußerung der Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles zur Begründung des Tarifeinheitsgesetzes zu verstehen
(dpa-Meldung, 11. Dezember 2014), dass es nicht darum gehen dürfe,
„dass der Erfolg in Tarifverhandlungen sich allein danach bemisst, welche
Stellung und Streikmacht jemand im Betrieb hat“, und was soll statt der
Streikmacht zukünftig sicherstellen, dass Tarifverhandlungen nicht zum
kollektiven Betteln der Beschäftigtenseite werden?
Nach Auffassung der Bundesregierung dient tarifliches Handeln auch der
Herstellung innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit. Dem Tarifvertrag kommt eine
Verteilungsfunktion zu. Die Verteilungsfunktion wird gestört, wenn ein
Tarifabschluss nicht den Wert verschiedener Arbeitsleistungen innerhalb einer
betrieblichen Gemeinschaft zueinander widerspiegelt, sondern vor allem
Ausdruck der jeweiligen Schlüsselposition einer Beschäftigtengruppe im
Betriebsablauf ist.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/415611. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass betriebliche
Arbeitgeberstrategien, wie beispielsweise Mitgliedschaften in Arbeitgeberverbänden
ohne Tarifbindung, Tarifflucht, Konzernverflechtungen mit
Tochtergesellschaften ohne Tarifbindung oder Leiharbeit und Werkverträge, der im
allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe der Ordnung und Befriedung des
Arbeitslebens nicht mehr gerecht werden und damit entscheidend dafür
verantwortlich sind, dass die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nicht
mehr funktioniert?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche flankierenden Maßnahmen wird die Bundesregierung
zum Tarifeinheitsgesetz ergreifen, um die Funktionsfähigkeit der
Tarifautonomie sicherzustellen?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass es den Tarifvertragsparteien
aufgrund verschiedener Umstände zunehmend schwerer fällt, der ihnen durch das
Grundgesetz überantworteten Ordnung des Arbeitslebens nachzukommen. Zu
diesen Umständen zählen neben der zunehmenden Fragmentierung der
Arbeitswelt auch Strategien, die auf ein Abstreifen tariflicher Bindungen gerichtet sind.
Die Bundesregierung hat bereits mit der Reform der
Allgemeinverbindlicherklärung nach dem Tarifvertragsgesetz und der Öffnung des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes für alle Branchen infolge des Tarifautonomiestärkungsgesetzes erste
wichtige Maßnahmen ergriffen, um die Tarifautonomie zu stärken. Mit dem
Entwurf eines Tarifeinheitsgesetzes setzt die Bundesregierung diesen Weg fort.
Koalitionsfreiheit
12. Von welchen Rechtswissenschaftlerinnen bzw. Rechtswissenschaftlern
hat die Bundesregierung den vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur
Tarifeinheit auf Verfassungskonformität überprüfen lassen, und wurde das
Gesetz umfassend als verfassungskonform beurteilt?
Wenn ja, mit welcher Begründung?
Wenn nein, an welchen Stellen des Gesetzes wurden verfassungsrechtliche
Probleme identifiziert?
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Tarifeinheit sorgfältig
verfassungsrechtlich geprüft. Wegen des Inhalts und der Ergebnisse der
verfassungsrechtlichen Prüfung wird insbesondere auf die Antworten zu den
Fragen 13 und 15 bis 18 Bezug genommen. Die Bundesregierung hat keinen Anlass
gesehen, ihren Gesetzentwurf durch externe Rechtswissenschaftler
verfassungsrechtlich überprüfen zu lassen.
13. Mit welcher Begründung sieht die Bundesregierung den Entwurf eines
Gesetzes zur Tarifeinheit mit Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG)
vereinbar, der besagt: Die Koalitionsfreiheit „ist für jedermann und für alle
Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu
behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind
rechtswidrig“, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung vor diesem Hintergrund aus der Aussage des
Arbeitsrechtlers Prof. Dr. Gregor Thüsing, nach dem auch die
Spartengewerkschaften „den Schutz der Koalitionsfreiheit“ genießen (Haufe, 8.
September 2014)?
Die Bundesregierung stimmt der Aussage zu, dass auch sogenannte
Spartengewerkschaften den Schutz der Koalitionsfreiheit genießen. Der Gesetzentwurf
ist nach Auffassung der Bundesregierung mit Artikel 9 Absatz 3 GG vereinbar.
Drucksache 18/4156 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie Koalitionsfreiheit des Artikels 9 Absatz 3 GG bedarf der Ausgestaltung
durch den Gesetzgeber und ist zudem verfassungsimmanenten Schranken
unterworfen. Mit dem Gesetzentwurf zur Tarifeinheit setzt die Bundesregierung ein
legitimes Regelungsziel unter Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit um. Zur Sicherung der Schutzfunktion, Verteilungsfunktion,
Befriedungsfunktion sowie Ordnungsfunktion von Rechtsnormen des Tarifvertrags sollen
Tarifkollisionen auf betrieblicher Ebene im Überschneidungsbereich zugunsten
des Mehrheitstarifvertrags aufgelöst werden. Mithin sichern die Regelungen die
Funktionsfähigkeit der durch Artikel 9 Absatz 3 GG gewährleisteten
Tarifautonomie.
14. Bejaht die Bundesregierung die Aussage, dass das individuelle
Freiheitsgrundrecht nach Artikel 9 Absatz 3 GG zwangsläufig auch einen
Koalitionswettbewerb, sprich Tarifpluralität, zulässt und sich das Recht auf
freie gewerkschaftliche Betätigung demzufolge auch auf die freie Wahl
zwischen den vorhandenen unterschiedlichen Gewerkschaften und deren
Regelungsplänen erstrecken muss?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wie können dann die aus der Tarifpluralität entstehenden
Tarifkollisionen Anlass für die neuen gesetzlichen Regelungen des
Tarifeinheitsgesetzes sein, faktisch in den Schutzbereich der Koalitionsfreiheit
nach Artikel 9 Absatz 3 GG einzugreifen?
Der Gehalt der Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Absatz 3 GG schließt es nach
Auffassung der Bundesregierung nicht aus, dass in einem Betrieb verschiedene
Tarifverträge zur Anwendung kommen können. Zugleich schützt Artikel 9
Absatz 3 GG das Recht, Koalitionen zu bilden und sich einer Koalition
anzuschließen. Artikel 9 Absatz 3 GG gewährt den Tarifvertragsparteien allerdings kein
Normsetzungsmonopol. Nach Auffassung der Bundesregierung beinhaltet
Artikel 9 Absatz 3 GG keine Garantie, dass jede tariflich gesetzte Norm
uneingeschränkt zur Anwendung kommt. Vor allem in Fällen, in denen tarifliche
Rechtsnormen über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen kollidieren,
bedarf es einer Regelung zur Auflösung von Tarifkollisionen.
15. Sieht die Bundesregierung die freie gewerkschaftliche Betätigung der
Beschäftigten bei der Gewerkschaft ihrer Wahl als gewährleistet an, auch
wenn durch das geplante Tarifeinheitsgesetz bei kollidierenden
Tarifverträgen zukünftig nur der Tarifvertrag der mitgliederstärksten
Gewerkschaft zur Anwendung kommt?
Wenn ja, wie wird dies begründet, und ist die freie gewerkschaftliche
Betätigung auch dann gewährleistet, wenn
a) Tarifkollisionen nicht durch gewillkürte Tarifpluralität, Kooperationen
oder Tarifgemeinschaften aufgelöst werden können, weil diese vom
Wohlwollen der jeweiligen Arbeitgeber beim Betriebszuschnitt und
bei der Kooperationswilligkeit der Mehrheitsgewerkschaft abhängig
sind,
b) Minderheitengewerkschaften in ihrer Existenz bedroht sind, weil sie
zwangsläufig an Akzeptanz, Attraktivität und Bedeutung verlieren,
wenn ihre Tarifverträge keine Anwendung mehr finden können?
Die Bundesregierung hält es mit der individuellen Koalitionsfreiheit für
vereinbar, wenn Tarifkollisionen im Überschneidungsbereich nach dem betrieblichen
Mehrheitsprinzip zugunsten des Mehrheitstarifvertrags aufgelöst werden. Den
verfassungsrechtlichen Belangen von Minderheitengewerkschaften trägt der
Gesetzentwurf durch ein vorgelagertes Anhörungsrecht und ein nachgelagertes
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4156Nachzeichnungsrecht Rechnung. Auch nach Erlass eines Tarifeinheitsgesetzes
sind die Koalitionen aufgerufen, Zuständigkeitskonflikte autonom zu lösen.
16. Wie begründet es die Bundesregierung, dass das gewählte
Mehrheitsprinzip beim Tarifeinheitsgesetz verfassungsgemäß ist, obwohl die
Koalitionsfreiheit, wie andere Grundrechte auch, Minderheiten vor Mehrheiten
schützt und sich der Gesetzgeber an anderen Stellen ausdrücklich gegen
ein reines Mehrheitsprinzip ausgesprochen hat – beispielsweise bei der
Bundestagswahl, weil sonst eine Vielzahl an Stimmen von Wählerinnen
und Wählern keine Berücksichtigung finden würde?
Die Bundesregierung hält das Mehrheitsprinzip in besonderer Weise für
geeignet, die mit dem Tarifeinheitsgesetz verfolgten Ziele zu erreichen. Es gelangt
der Tarifvertrag zur Anwendung, dessen Interessenausgleich die größte
Akzeptanz in der Belegschaft besitzt.
17. Wie begründet die Bundesregierung die Verfassungskonformität des
Nachzeichnungsrechts, mit dem die Nachteile, die einer Gewerkschaft
durch die Verdrängung ihres bereits abgeschlossenen Tarifvertrags im
Wege der gesetzlichen Tarifeinheit entstanden sind, kompensiert werden
sollen, obwohl die Forderungen der betroffenen Gewerkschaft bei den
Verhandlungen des geltenden Tarifvertrags in keiner Weise berücksichtigt
wurden?
Mit dem Nachzeichnungsrecht soll den verfassungsrechtlichen Belangen von
Minderheitsgewerkschaften Rechnung getragen werden. Mit der Einräumung
eines Nachzeichnungsrechts soll den Nachteilen entgegenwirkt werden, die
einer Gewerkschaft durch die Verdrängung ihres bereits abgeschlossenen
Tarifvertrags im Wege der gesetzlichen Tarifeinheit entstanden sind. Das
Nachzeichnungsrecht erlaubt es den Mitgliedern der Minderheitsgewerkschaft, in Fällen
der Tarifkollision normativ an dem Tarifabschluss der Mehrheitsgewerkschaft
zu partizipieren. Das Nachzeichnungsrecht dient nicht dazu, die Vorstellungen
der Minderheitsgewerkschaft über mögliche Tarifinhalte durchzusetzen. Der
Entwurf des Tarifeinheitsgesetzes räumt den konkurrierenden Gewerkschaften
indes ein gesondertes Anhörungsrecht ein. Durch die Anhörung erhalten
konkurrierende Gewerkschaften die Gelegenheit, der Arbeitgeberseite ihre
Vorstellungen und Forderungen mündlich vorzutragen.
18. Stimmt die Bundesregierung der folgenden Aussage von Prof. Dr. Dr. Udo
Di Fabio aus seinem Rechtsgutachten „Gesetzlich auferlegte Tarifeinheit
als Verfassungsproblem“ (Ergebnisse, S. 69 ff.) zu: „Der Eingriff in den
Kernbereich der Koalitionsfreiheit ist nur bei nachweisbaren schweren
und konkreten Gefahren für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter
gerechtfertigt.“?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, mit welchen nachweisbaren schweren und konkreten Gefahren
begründet die Bundesregierung die Einschränkungen der
Koalitionsfreiheit durch das geplante Tarifeinheitsgesetz, obwohl Prof. Dr. Dr. Udo Di
Fabio an gleicher Stelle des Rechtsgutachten ausführt: „Diese
Voraussetzungen sind in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt.“?
Die Bundesregierung stimmt der zitierten Aussage von Prof. Dr. Dr. Udo Di
Fabio zu. Nach Auffassung der Bundesregierung stellen die Regelungen des
Entwurfs eines Tarifeinheitsgesetzes aber keinen Eingriff in den Kernbereich
der Koalitionsfreiheit dar.
Drucksache 18/4156 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeStreikrecht
19. Bestätigt die Bundesregierung die Aussage der Bundesarbeitsministerin
Andrea Nahles, dass mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur
Tarifeinheit das Streikrecht von Gewerkschaften nicht angetastet wird
(dpa-Meldung, 11. Dezember 2014)?
a) Wie wird diese Aussage begründet?
b) Welchen Sinn hat das Tarifeinheitsgesetz, wenn dennoch alles beim
Alten bleibt und Berufsgewerkschaften, wie beispielsweise die GDL,
wie bisher streiken können?
c) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der Aussage des früheren Verfassungsrichters Prof. Dr.
Thomas Dieterich, es sei eine bewusste Täuschung der Öffentlichkeit,
wenn die Bundesregierung behaupte, das Streikrecht werde nicht
angetastet, obwohl dies faktisch der Fall sei (Berliner Zeitung, 10.
Dezember 2014)?
Die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Tarifeinheit stellt
ausdrücklich klar, dass die Regelungen zur Tarifeinheit nicht das
Arbeitskampfrecht ändern. Der Grundsatz der Tarifeinheit setzt bei der Frage an, welcher von
mehreren konkurrierenden Tarifverträgen im Betrieb den Vorrang genießt. Ziel
des Gesetzes ist es, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu sichern, indem
Tarifkollisionen aufgelöst werden. Arbeitskämpfe müssen allerdings weiterhin
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.
20. Was beabsichtigt die Bundesregierung mit der Aufnahme der
nachfolgenden Ausführungen in die Begründung des Tarifeinheitsgesetzes: „Der
Arbeitskampf dient nicht der Sicherung der Tarifautonomie, soweit dem
Tarifvertrag, der mit ihm erwirkt werden soll, eine ordnende Funktion
offensichtlich nicht mehr zukommen würde, weil die abschließende
Gewerkschaft keine Mehrheit der organisierten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer im Betrieb haben würde.“ (siehe Entwurf eines Gesetzes
zur Tarifeinheit, Besonderer Teil, S. 11)?
a) Führen diese Ausführungen aus Sicht der Bundesregierung dazu, dass
Gerichte zukünftig Streiks von Minderheitengewerkschaften als
unverhältnismäßig beurteilen müssen, weil ein tariflich regelbares Ziel
fehlt?
b) Können vor diesem Hintergrund zukünftig auch Streiks als
unverhältnismäßig beurteilt werden, wenn Tarifverhandlungen noch nicht
abgeschlossen sind und die Mehrheiten im Betrieb noch nicht ermittelt
wurden?
c) Können Streiks nur in Verbindung mit der Ermittlung der
Mehrheitsbzw. Minderheitengewerkschaft untersagt werden, und welche
Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
dann aus den Bedenken des Deutschen Anwaltsvereins e. V. (DAV), es
dürfte „im einstweiligen Verfügungsverfahren –
Arbeitskampfstreitigkeiten werden regelmäßig in diesem Eilverfahren gerichtlich geführt –
kaum möglich sein, die Mehrheit festzustellen.“
(Ausschussdrucksache 18(11)250)?
d) Sind diese Ausführungen aus Sicht der Bundesregierung notwendig,
weil das Arbeitskampfrecht nicht über ausreichende gerichtliche
Kontrollinstrumente verfügt?
e) Erwartet die Bundesregierung, dass die Arbeitsgerichte aufgrund der
konkreten Ausführungen im Tarifeinheitsgesetz neue Grundsatzent-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4156scheidungen fällen, die Arbeitskämpfe von
Minderheitengewerkschaften als nicht verhältnismäßig einstufen?
Zentraler Maßstab für die Beurteilung der unterschiedlichen
Erscheinungsformen des Arbeitskampfs ist nach der ständigen Rechtsprechung der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit. Das Abwägungspostulat der Verhältnismäßigkeit
erfordert stets eine Würdigung, ob ein Arbeitskampf zur Erreichung eines
rechtmäßigen Ziels geeignet und erforderlich ist und bezogen auf das Ziel
angemessen, das heißt proportional eingesetzt wird. Der Arbeitskampf ist Mittel zur
Sicherung der Tarifautonomie. Der Arbeitskampf dient nicht der Sicherung der
Tarifautonomie, soweit dem Tarifvertrag, der mit ihm erwirkt werden soll, eine
ordnende Funktion offensichtlich nicht mehr zukommen würde, weil die
abschließende Gewerkschaft keine Mehrheit der organisierten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer im Betrieb haben würde. Im Rahmen der Prüfung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sind alle Umstände des Einzelfalles zu
berücksichtigen.
21. Ist nach Auffassung der Bundesregierung eine Minderheitengewerkschaft,
deren verhandelter Tarifvertrag aufgrund der Regelungen des
Tarifeinheitsgesetzes nicht zur Geltung kommt, dennoch an eine Friedenspflicht
gebunden, und ist eine Minderheitengewerkschaft, wenn sie den
Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft nachzeichnet, dennoch an die
Friedenspflicht des eigenen abgeschlossenen Tarifvertrags gebunden?
Wenn ja, wie wird dies jeweils begründet?
Der Entwurf des Tarifeinheitsgesetzes löst Tarifkollisionen kollektivrechtlich in
der Weise auf, dass im Überschneidungsbereich nur der Tarifvertrag der
Mehrheitsgewerkschaft zur Anwendung kommt. Die Regelung zur Auflösung von
Tarifkollisionen berührt die Wirksamkeit des Minderheitstarifvertrags nicht. Die
nachzeichnende Gewerkschaft bleibt insofern an die sich aus ihrem Tarifvertrag
ergebende Friedenspflicht gebunden.
Den Inhalt des Nachzeichnungsanspruchs beschreibt der Gesetzentwurf der
Bundesregierung in § 4a Absatz 4 Satz 2 TVG-E. Hiernach ist der
Nachzeichnungsanspruch auf den Abschluss eines die Rechtsnormen des kollidierenden
Tarifvertrags enthaltenden Tarifvertrags gerichtet, soweit sich die
Geltungsbereiche und Rechtsnormen der Tarifverträge überschneiden.
22. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus der folgenden Aussage des Deutschen Anwaltvereins aus seiner
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Tarifeinheit: „Will der
Gesetzgeber verbindlich etwas zur Verhältnismäßigkeit von
Arbeitskämpfen sagen, sollte er nach Auffassung des DAV Kraft und Mut haben, so
etwas im Gesetzestext zu regeln.“ (Ausschussdrucksache 18(11)250)?
Mit dem Gesetzentwurf zur Tarifeinheit verfolgt die Bundesregierung nicht die
Regelung des Arbeitskampfrechts. Normative Regelungen zum
Arbeitskampfrecht oder zur Verhältnismäßigkeit von Arbeitskämpfen waren daher nicht
veranlasst.
Drucksache 18/4156 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeTarifeinheit, Mehrheitsprinzip
23. Wie begründet es die Bundesregierung, dass bei Tarifkollisionen der
Tarifvertrag der Minderheitengewerkschaft unabhängig vom
Regelungsgegenstand verdrängt wird, auch wenn die Mehrheitsgewerkschaft nicht
alle verdrängten Sachfragen verhandelt hat, und wie beurteilt die
Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Auffassung des Deutschen
Anwaltvereins, „dass es sich insoweit um eine überschießende Regelung
handelt, die auch für sich genommen nicht im Einklang mit Art. 9 Abs. 3
GG steht.“?
Der Grundsatz der Tarifeinheit gilt auch dann, wenn die Tarifverträge
unterschiedliche Regelungsgegenstände beinhalten, sofern es nicht dem Willen der
Tarifvertragsparteien des Mehrheitstarifvertrags entspricht, eine Ergänzung
ihrer Regelungen durch Vereinbarungen mit konkurrierenden Gewerkschaften
zuzulassen. Damit ist die Regelung in verfassungsrechtlich nicht zu bestandener
Weise geeignet, der Schutzfunktion, Verteilungsfunktion, Befriedungsfunktion
sowie Ordnungsfunktion von Tarifverträgen gerecht zu werden. Zugleich trägt
das Gesetz dem Gedanken Rechnung, dass Gewerkschaften durch den
Abschluss von Tarifverträgen eine ganzheitliche Vertretung der Interessen der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezwecken und einzelne, nicht
ausdrücklich erfasste Regelungsgegenstände, typischerweise nicht der
Regelungskompetenz konkurrierender Gewerkschaften überlassen wollen. Eine auf den
jeweiligen Regelungsgegenstand bezogene Tarifeinheitsregelung würde nicht nur
schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen, sondern auch die Gefahr bergen,
dass konkurrierende Gewerkschaften rein taktische Forderungen stellen, um
Zugriff auf ihnen eigentlich nach dem Grundsatz der Tarifeinheit versperrte
Regelungsgegenstände zu erhalten.
24. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung auf der Grundlage der Kabinettfassung des Tarifeinheitsgesetzes aus
der Aussage des Deutschen Anwaltvereins, dass die Neuregelung im
Tarifeinheitsgesetz einen Anreiz für Arbeitgeber bieten könnte, „ihre
Betriebe im Sinne gewünschter Ergebnisse einseitig oder mit Hilfe einer
Gewerkschaft nach § 3 BetrVG neu zu strukturieren“ (Ausschussdrucksache
18(11)250), weil die Organisationshoheit für die Bestimmung von
Betrieben den Arbeitgebern obliegt?
Die Organisation der Betriebe eines Unternehmens obliegt im Rahmen der
geltenden Gesetze grundsätzlich dem Arbeitgeber. Im Übrigen ist die Möglichkeit
einer vom Gesetz abweichenden Ausgestaltung der Repräsentationsstrukturen
der Arbeitnehmer in der Betriebsverfassung den Tarifvertragsparteien nur in
dem durch § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Betriebsverfassunggesetzes
(BetrVG) bestimmten Umfang eröffnet. Um der Gefahr missbräuchlicher
Betriebszuschnitte zu begegnen, sind nach dem Entwurf eines
Tarifeinheitsgesetzes Betriebsstrukturen nach § 3 BetrVG für die Ermittlung der
Mehrheitsverhältnisse nicht maßgebend, wenn dies den Zielen des Tarifeinheitsgesetzes
offensichtlich entgegensteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Betriebe
zusammengefasst werden, die von Tarifvertragsparteien unterschiedlichen
Wirtschaftszweigen oder deren Wertschöpfungsketten zugeordnet worden sind.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/415625. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus den den Fragestellern gegenüber vielfältig geäußerten
Befürchtungen, dass das Mehrheitsprinzip im Tarifeinheitsgesetz nicht die
Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie stärkt, sondern im Gegenteil die
Gewerkschaftskonkurrenz und den Kampf um Mitglieder verstärkt, weil
a) erst nach Abschluss des kollidierenden Tarifvertrags die
Mitgliederstärke gezählt wird und bis dahin die konkurrierenden Gewerkschaften
verschärft um neue Mitglieder kämpfen werden,
b) zukünftig in jedem Betrieb seperat die Auseinandersetzung um die
Mehrheit geführt werden muss,
c) es vielfältige Streitigkeiten über die Definition des Begriffs „Betrieb“
geben wird,
d) die Minderheitengewerkschaften Regelungslücken im
Mehrheitstarifvertrag suchen und dafür einen neuen Tarifvertrag verhandeln werden,
e) die unterlegene Minderheitengewerkschaft die Zeit bis zu den nächsten
Tarifverhandlungen nutzen wird, um mit Kritik am geltenden
Tarifvertrag und mit ambitionierten Forderungen neue Mitglieder zu werben,
f) die Berufsgewerkschaften sich zwangsläufig für neue Berufsgruppen
öffnen werden, da durch die gesetzliche Tarifeinheit ihre
Existenzberechtigung in Frage gestellt wird?
Die Bundesregierung teilt die Befürchtungen nicht. Betriebe, in denen die
Mehrheit von wenigen Mitgliedern abhängt, dürften in der Fläche gesehen die
Ausnahme bilden. Für die Mehrheitsfeststellung gilt der allgemeine
tarifrechtliche Betriebsbegriff, der durch eine breite Rechtsprechung und aus der
betrieblichen Praxis hinreichend klar konturiert ist. Da der Grundsatz der Tarifeinheit
auch dann gilt, wenn die Tarifverträge unterschiedliche Regelungsgegenstände
beinhalten (vgl. die Antwort zu Frage 23), dürfte nicht zu besorgen sein, dass
Minderheitengewerkschaften Regelungslücken im Mehrheitstarifvertrag
suchen, um einen neuen Tarifvertrag zu verhandeln. Soweit sich sogenannte
Berufsgewerkschaften künftig veranlasst sehen sollten, sich für alle
Beschäftigten eines Betriebes zu öffnen, ist dies aus Sicht der Bundesregierung nicht
problematisch, weil damit die Verantwortung für eine ausgewogene, auf alle
Beschäftigten des Betriebs ausgerichtete Tarifpolitik verbunden ist.
26. Wie werden nach Ansicht der Bundesregierung zukünftig „Betriebe“
a) im Schulbereich in den Bundesländern,
b) im Krankenhausbereich,
c) im öffentlichen Dienst und
d) in der Medienbranche, in der häufig in Projekten gearbeitet wird,
konkret zugeschnitten?
Es gilt der allgemeine tarifrechtliche Betriebsbegriff. Danach ist ein Betrieb
diejenige organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber mit seinen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und
immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.
Drucksache 18/4156 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode27. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die
Bundesregierung aus den Befürchtungen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
ver.di, dass das Tarifeinheitsgesetz den Flächentarifvertrag gefährdet, weil
durch das Tarifeinheitsgesetz ein kleinteiliger Wettbewerb um die
Anwendbarkeit von Tarifverträgen in Betrieben entsteht (Stellungnahme vom
18. November 2014), und wie kann zukünftig überhaupt noch ein
Flächentarifvertrag bei unterschiedlichen Mehrheitsverhältnissen in den Betrieben
gelten?
Die Bundesregierung sieht infolge einer Tarifeinheitsregelung nach dem
betrieblichen Mehrheitsprinzip keine signifikanten Auswirkungen auf die
Verbreitung von Flächentarifverträgen. Auch soweit ein Flächentarifvertrag infolge der
Tarifeinheitsregelung in einzelnen Betrieben im Überscheidungsbereich mit
einem anderen (Flächen-)Tarifvertrag verdrängt wird, stellt dies das
Schutzkonzept des Flächentarifvertrags nach Auffassung der Bundesregierung nicht
in Frage.
28. Welche Vorteile bzw. Nachteile sieht die Bundesregierung für die
Arbeitgeberseite, wenn zukünftig auf Betriebsebene Tarifeinheit, aber im
Unternehmen Tarifpluralität besteht, insbesondere für die Tarifgemeinschaft
deutscher Länder (TdL) oder im Bereich der Schulen?
Die Bundesregierung sieht die Vorteile einer Tarifeinheitsregelung nach dem
betrieblichen Mehrheitsprinzip – branchenübergreifend – vor allem in der Gewähr,
dass Tarifverhandlungen nicht durch Partikularinteressen dominiert werden.
Zudem wird die Befriedungsfunktion des Tarifvertrags gestützt, weil die
Tarifpartner davon ausgehen können, mittels eines Tarifvertrags oder mittels
mehrerer aufeinander abgestimmter Tarifverträge die Arbeitsbedingungen für die
Belegschaft abschließend geregelt zu haben.
Kooperationen, Gewerkschaftspolitik
29. Für wie realistisch hält die Bundesregierung die Aussage der
Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles in einer dpa-Meldung vom 11. Dezember
2014, der „Entwurf stärke vielmehr die Kooperationen und gütliche
Einigung bei Tarifkollisionen“, obwohl das Tarifeinheitsgesetz nach
Auffassung der Fragesteller die Mehrheitsgewerkschaften einseitig stärkt und in
der Folge für die Mehrheitsgewerkschaft überhaupt keine Notwendigkeit
mehr besteht, sich auf gemeinsame Verhandlungsziele oder Kompromisse
mit einer Minderheitengewerkschaft einzulassen?
Ein Tarifeinheitsgesetz trägt nach Ansicht der Bundesregierung dazu bei, dass
sich konkurrierende Gewerkschaften häufiger autonom über Zuständigkeiten
verständigen. Dies haben die Erfahrungen gezeigt, die bis zur Aufgabe des
Grundsatzes der Tarifeinheit durch die Rechtsprechung gemacht wurden. Ohne
den Grundsatz der Tarifeinheit besteht für Berufsgewerkschaften derzeit keine
Notwendigkeit, sich auf gemeinsame Verhandlungsziele oder Kompromisse mit
einer Mehrheitsgewerkschaft zu verständigen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/415630. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass Arbeitgeber der
Mehrheitsgewerkschaft inhaltliche Angebote zulasten von wichtigen Anliegen der
Minderheitengewerkschaften mit dem Ziel anbieten könnten, unliebsame
Gewerkschaften zu schwächen und bisherige Kooperationen aufzulösen?
Wenn nein, warum nicht?
Den Koalitionen kommt die Aufgabe zu, das Arbeitsleben sinnvoll zu ordnen
und zu befrieden. Die Bundesregierung geht davon aus, dass Gewerkschaften
der ihnen durch Artikel 9 Absatz 3 GG überantworteten Ordnung des
Arbeitslebens im Interesse der Arbeitnehmer verantwortungsvoll nachkommen.
31. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die Gewerkschaften aufgrund
des Tarifeinheitsgesetzes insgesamt geschwächt werden, da sich bisherige
Gewerkschaftsmitglieder abwenden und daraufhin der gewerkschaftliche
Organisationsgrad weiter abnimmt, weil
a) für Mitglieder einer Minderheitengewerkschaft der erwartete Erfolg in
Form eines eigenen Tarifvertrags oder zumindest einer Kooperation
auf Augenhöhe entfällt,
b) die stärkste Gewerkschaft im Betrieb, beispielsweise UFO
(Unabhängige Flugbegleiter Organisation) bei der Lufthansa, entscheidet, auch
ohne Mitglieder bei den Piloten für diese zu verhandeln und in der
Folge z. B. die Vereinigung Cockpit an Bedeutung verliert,
c) für große Gewerkschaften aufgrund des Gebots der Tarifeinheit kein
Anlass mehr besteht, auf die besonderen Anliegen der zahlenmäßig
kleineren Beschäftigtengruppen einzugehen,
d) Beschäftigtengruppen, die sich nicht mehr von der zuständigen
Gewerkschaft vertreten fühlen und der Wechsel zu einer
Minderheitengewerkschaft ohne Einflussmöglichkeiten keinen Sinn macht, sich ganz
aus den Gewerkschaften zurückziehen werden?
Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass es infolge des Gesetzes zur
Tarifeinheit zu einer Schwächung der Gewerkschaften kommt. Das
Tarifeinheitsgesetz soll eine Entsolidarisierung der Belegschaften zu vermeiden helfen.
Die Akzeptanz einer betrieblichen Lohnpolitik, die vor allem die besonderen
Schlüsselpositionen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im
Betriebsablauf prämiert, ist gering. Zudem dürfte eine an Partikularinteressen
ausgerichtete Tarifpolitik auf lange Sicht die Gewerkschaften insgesamt schwächen.
32. Kann nach Ansicht der Bundesregierung die Formulierung im
Tarifeinheitsgesetz, nach der Gewerkschaften in der Lage sein müssen, „durch das
Ausüben von Druck auf den Tarifpartner zu einem Abschluss zu kommen“
(S. 12), dazu führen, dass eine bisher erfolgreich agierende Gewerkschaft
mangels eines anwendbaren Tarifvertrags aufgrund des
Tarifeinheitsgesetzes ihren Gewerkschaftsstatus inklusive sämtlicher Beteiligungsrechte aus
dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verliert?
Das Tarifeinheitsgesetz berührt nicht die Tariffähigkeit von Gewerkschaften.
Während der Grundsatz der Tarifeinheit bei der Frage ansetzt, welcher von
mehreren konkurrierenden Tarifverträgen im Betrieb den Vorrang genießt,
beschreibt der Begriff der Tariffähigkeit die generelle Befugnis zum Abschluss
von Tarifverträgen. Die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft ist weiterhin nach den
allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.
Drucksache 18/4156 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeFeststellung Mitgliederzahlen
33. Werden nach Ansicht der Bundesregierung
a) außertariflich Angestellte,
b) beurlaubte Beschäftigte und Beschäftigte mit ruhendem
Arbeitsverhältnis,
c) ins Ausland entsandte Beschäftigte,
d) Beschäftigte in Elternzeit,
e) Beschäftigte, die seit Jahren krankgeschrieben sind,
f) Gewerkschaftsmitglieder, die eintreten, weil Gewerkschaften
Kurzmitgliedschaften, beitragslose oder kostengünstige Mitgliedschaften
einführen,
als Gewerkschaftsmitglieder bei der Auszählung der Mehrheit im Betrieb
berücksichtigt?
Für die Frage, wer Arbeitnehmer im Sinne von § 4a TVG-E ist, gilt der dem
Tarifvertragsgesetz zugrunde liegende Arbeitnehmerbegriff (vgl. auch § 4
Absatz 2, Absatz 3, § 12a TVG). Außertariflich beschäftigte Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer sind daher nach Ansicht der Bundesregierung bei der
Mehrheitsfeststellung im Betrieb zu berücksichtigen. Auch in ruhenden
Arbeitsverhältnissen, in Fällen vorübergehender Entsendungen und vorübergehenden
Abwesenheiten bleibt die Zugehörigkeit zum Betrieb regelmäßig erhalten.
34. Wie beantwortet die Bundesregierung die Fragen des Deutschen
Anwaltvereins zu den Ausführungen im Tarifeinheitsgesetz, dass einem Notar für
die Zählung Mitgliederlisten vorgelegt werden: „Woher soll der Notar
wissen, ob darin genannte Personen (noch) Arbeitnehmer des betreffenden
Betriebs sind? Schließlich: Soll der Notar etwa arbeitsrechtlich beurteilen,
ob überhaupt auf den richtigen Betrieb abgestellt wird?“
(Ausschussdrucksache 18(11)250)?
Der Regierungsentwurf stellt in § 58 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes
(ArbGG) klar, dass zur Beweisführung eine notarielle Erklärung verwertet
werden kann. Die rechtliche Würdigung hingegen bleibt dem Gericht vorbehalten.
35. Ist der Gesetzentwurf dahingehend auszulegen, dass die Notare bei den
Gewerkschaften die notwendigen Informationen einholen, um die
vorgelegten Mitgliederlisten zur Zählung der Mehrheit plausibel überprüfen zu
können?
Wenn ja,
a) sind die Gewerkschaften dazu verpflichtet, dem Notar weitere
Informationen über die auf den Listen genannten Gewerkschaftsmitglieder
offenzulegen,
b) müssen die Gewerkschaften dazu bei allen Mitgliedern eine
Genehmigung einholen,
c) wie wird mit Mitgliedern verfahren, die solch einer Genehmigung
widersprechen,
d) soll der Nachweis der Mitgliedschaft beispielsweise mithilfe von
Mitgliedsbeiträgen auf Kontoauszügen erfolgen, und
e) wie kann bei der notwendigen Überprüfung der Mitgliedschaft die
informationelle Selbstbestimmung gewahrt bleiben?
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/415636. Ist der Gesetzentwurf dahingehend auszulegen, dass die Notare bei den
Beschäftigten die notwendigen Informationen einholen, um die
vorgelegten Mitgliederlisten zur Zählung der Mehrheit plausibel überprüfen zu
können?
Wenn ja,
a) in welcher Form sollen die Beschäftigten zu ihrer
Gewerkschaftsmitgliedschaft befragt werden – telefonisch, schriftlich, per Hausbesuch,
b) sollen die Beschäftigten eidesstattliche Versicherungen abgeben, und
c) soll der Nachweis der Mitgliedschaft beispielsweise mithilfe von
Mitgliedsbeiträgen auf Kontoauszügen erfolgen?
37. Wie kann die gerichtsfeste Überprüfung der Mitgliederlisten seitens der
Notare unter Wahrung von Vertraulichkeit und informeller
Selbstbestimmung konkret erfolgen, wenn die Fragen 35 und 36 verneint wurden?
Die Fragen 35 bis 37 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Regierungsentwurf sieht in § 58 Absatz 3 ArbGG-E vor, dass über die Zahl
der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder einer Gewerkschaft in
einem Betrieb durch die Vorlegung öffentlicher Urkunden Beweis angetreten
werden „kann“. Eine Gewerkschaft kann den erforderlichen Beweis damit auch
über das mittelbare Beweismittel einer notariellen Erklärung führen. § 58
Absatz 3 ArbGG-E enthält keine Vorgaben über einen erforderlichen Mindestinhalt
der öffentlichen Urkunde. Welche Informationen dem beurkundenden Notar
vorgelegt werden, bleibt der Entscheidung der jeweiligen Gewerkschaft
vorbehalten. Die notarielle Erklärung begründet nach § 415 Absatz 1 der
Zivilprozessordnung den vollen Beweis des durch die Urkundsperson beurkundeten
Vorgangs. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 34 und 39 verwiesen.
38. Müssen die jeweiligen Mitgliederlisten der konkurrierenden
Gewerkschaften nach Ansicht der Bundesregierung vom Notar komplett oder nur
stichprobenhaft überprüft werden?
a) Welcher Zeitraum steht den Notaren zur Verfügung, um die
Mitgliederlisten von Betrieben mit 500, 1 000 oder mehr Beschäftigten zu
überprüfen?
b) Wenn Stichproben ausreichen, ab wie vielen festgestellten unrichtigen
Angaben muss die gesamte Liste geprüft werden?
Gegenstand der Regelung des § 58 Absatz 3 ArbGG-E ist die „Zahl der in einem
Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder […] einer Gewerkschaft in einem
Betrieb“. Auf Mitgliederlisten einer konkurrierenden Gewerkschaft kommt es in
diesem Zusammenhang daher nicht an.
39. Wer bestimmt nach Auffassung der Bundesregierung den zuständigen
Notar?
a) Kann eine Gewerkschaft einen weiteren Notar mit der
Mitgliederzählung beauftragen, wenn sie den Notar oder das Ergebnis der
Mitgliederzählung nicht akzeptiert?
Es obliegt der Entscheidung der jeweiligen beteiligten Gewerkschaft, den
Beweis über die Zahl der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder einer
Gewerkschaft in einem Betrieb ggf. durch eine entsprechende öffentliche
Urkunde anzutreten. Damit obliegt der jeweiligen Gewerkschaft auch die Auswahl
des Notars für den Beurkundungsvorgang.
Drucksache 18/4156 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeb) Ist die Entscheidung des Notars anfechtbar?
Die notarielle Erklärung wird als mittelbares Beweismittel in den Prozess
eingeführt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom
25. 3. 1992, 7 ABR 65/90) müssen die Tatsachengerichte dem geringeren
Beweiswert mittelbarer Beweismittel durch eine besonders sorgfältige
Beweiswürdigung und Begründung ihrer Entscheidung Rechnung tragen. Die anderen
Verfahrensbeteiligten haben die Möglichkeit, den Beweiswert mittelbarer
Beweismittel zu entkräften und Gegenbeweis zu führen.
c) Darf das Arbeitsgericht die Richtigkeit der Feststellung des Notars
gerichtlich überprüfen, respektive darf diese in einer weiteren Instanz
überprüft werden?
Durch die Vorlage einer notariellen Urkunde wird das Gericht in seiner
Beweiserhebung nicht beschränkt. Gegen einen das Verfahren beendenden Beschluss
des Arbeitsgerichts findet nach § 87 Absatz 1 ArbGG die Beschwerde an das
Landesarbeitsgericht statt. Im Beschwerdeverfahren vor dem
Landesarbeitsgericht ist eine Beweisaufnahme möglich (§ 87 Absatz 2, § 64 Absatz 7, § 58
ArbGG).
40. Wie wird nach Ansicht der Bundesregierung verfahren, wenn sich eine
Gewerkschaft der Mitgliederzählung entzieht, und wie lange wird nach
Einschätzung der Bundesregierung eine gerichtliche Klärung dieser
Situation voraussichtlich dauern?
Die Beteiligten eines Verfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 6, § 99 ArbGG-E
sind zur Mitwirkung gegenüber dem Gericht verpflichtet (§ 83 Absatz 1 Satz 2
ArbGG). Die Weigerung eines Beteiligten, an der Sachverhaltsaufklärung
mitzuwirken, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, alle weiteren
Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Die Aufklärungspflicht des Gerichts endet, wenn
es die eigenen Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts ausgeschöpft hat
und die Beteiligten trotz entsprechender Aufforderung ihrer Mitwirkungspflicht
nicht nachkommen. Nach entsprechender Belehrung darf das Gericht aus
diesem Verhalten Schlüsse zum Vorliegen oder Fehlen von Tatsachen ziehen. Die
voraussichtliche Dauer für die gerichtliche Klärung einer entsprechenden
Situation hängt von einer Vielzahl unterschiedlicher Faktoren im Einzelfall ab und
lässt sich damit nicht verlässlich prognostizieren.
Arbeitsgerichtsbarkeit
41. Trifft es zu, dass nach den im Tarifeinheitsgesetz vorgesehenen
arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt – die
Parteien die entsprechenden Tatsachen vortragen, Beweisthema und
Beweismittel spezifiziert bezeichnen – und das Gericht dann aufgrund des
§ 83 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) verpflichtet ist,
den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln?
§ 83 Absatz 1 Satz 1 ArbGG normiert für das Beschlussverfahren die Geltung
des Untersuchungsgrundsatzes. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das
Gericht zur Beweiserhebung von Amts wegen. Es muss den Beteiligten die
Bezeichnung geeigneter Beweismittel aufgeben. Ein Beweisantritt der
Beteiligten ist nicht erforderlich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Beweisaufnahme
im Belieben des Gerichts steht; es ist verpflichtet, angebotene Beweise (auch
beantragte Gegenbeweise) zu erheben, wenn die Wahrheit einer
entscheidungserheblichen Tatsache nicht feststeht.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/415642. Welche Relevanz hat die Regelung des § 58 Absatz 3 – neu – ArbGG im
Beschlussverfahren?
§ 58 Absatz 3 ArbGG-E findet im Beschlussverfahren nach § 80 Absatz 2
ArbGG entsprechende Anwendung.
43. Ist es richtig, dass – sollte das Gericht den Weg über den Urkundenbeweis
wählen – der Staat die Kosten für die notarielle Beurkundung zu tragen
hat, die klagenden Parteien sich hingegen die Kosten für die notarielle
Beurkundung ersparen können, wenn sie spezifiziert vortragen?
Der Staat haftet nicht für die Kosten einer Beurkundung. Nach § 29 Nummer 1
des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) trägt die Notarkosten
grundsätzlich derjenige, der den Auftrag erteilt hat; daneben haftet für die Kosten
jeder, dessen Erklärung beurkundet worden ist (§ 30 Absatz 1 GNotKG).
44. Ist das Gericht verpflichtet, den Weg über die notarielle Beurkundung zu
wählen, oder kann es sich auch Mitgliederlisten der klagenden Parteien
vorlegen lassen?
Eine Verpflichtung zur Beweiserhebung durch notarielle Erklärung besteht
nicht. Der Regierungsentwurf stellt in § 58 Absatz 3 ArbGG-E klar, dass über
die Zahl der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder einer
Gewerkschaft in einem Betrieb durch die Vorlegung öffentlicher Urkunden Beweis
angetreten werden „kann“. Die sonstigen Beweismittel bleiben von der
Neuregelung unberührt (vgl. Bundesratsdrucksache 635/14, S. 14). Nach § 83 Absatz 2
ArbGG können zur Aufklärung des Sachverhalts Urkunden eingesehen,
Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der
Augenschein eingenommen werden.
45. Ist nach Ansicht der Bundesregierung mit dem vorliegenden Entwurf
eines Gesetzes zur Tarifeinheit eindeutig geklärt, wer die Kosten im
Rahmen der Ermittlung der Mehrheitsgewerkschaft für Notare, Gerichte, also
Gebühren und Auslagen, sowie für Entschädigungen für Zeugen und
Sachverständige trägt?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja,
a) welche Kosten tragen die Tarifpartner in welcher Höhe,
b) welche Kosten werden die Bundesländer und somit die
Steuerzahlenden zur Ermittlung der Mehrheitsgewerkschaft tragen müssen,
c) mit wie vielen zusätzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren zur
Ermittlung der Mehrheitsgewerkschaft rechnet die Bundesregierung in den
nächsten Jahren,
d) wie hoch beziffert die Bundesregierung die geschätzten
durchschnittlichen Kosten für die Bundesländer für die Ermittlung der
Mehrheitsgewerkschaft beispielsweise in Betrieben mit 500 und 1 000
Beschäftigten,
e) mit welchen zusätzlichen Kosten für die Bundesländer rechnet die
Bundesregierung insgesamt, und
f) sind die Bundesländer bereit, diese Kosten zu tragen?
Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren sind gerichtskostenfrei (§ 2 Absatz 2
des Gerichtskostengesetzes). In diesen ergeht grundsätzlich keine
Kostenentscheidung.
Drucksache 18/4156 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeFür die in Beschlussverfahren entstehenden außergerichtlichen Kosten gibt es
keinen prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Die Verfahrensbeteiligten
tragen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ihre außergerichtlichen Kosten
damit grundsätzlich selbst.
Zeugen und Sachverständige haben Anspruch auf Entschädigung nach dem
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (§ 9 Absatz 4 ArbGG). Da es sich bei
den gezahlten Entschädigungen um Gerichtskosten handelt, werden diese von
den Beteiligten nicht erhoben.
In welchem Umfang es künftig zu Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 6, § 99
ArbGG-E kommen wird, lässt sich ebenso wenig prognostizieren wie die
Verfahrensdauer einzelner Verfahren (vgl. Antwort zu Frage 40). Eine Antwort zu
den Teilfragen 45b bis 45f ist vor diesem Hintergrund nicht möglich.
46. Mit wie vielen weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahren rechnet die
Bundesregierung zur Lösung von
a) Streitigkeiten um den Betriebszuschnitt,
b) Streitigkeiten, ob Arbeitskämpfe verhältnismäßig und erlaubt sind?
c) Mit welchen zusätzlichen Kosten rechnet die Bundesregierung für die
Tarifpartner und insbesondere für die Länder in ihrer Funktion als
Arbeitgeber?
Nach § 2a Absatz 1 Nummer 6 ArbGG-E sollen die Gerichte für Arbeitssachen
künftig im Beschlussverfahren über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 TVG-E im
Betrieb anwendbaren Tarifvertrag entscheiden können. Ein besonderes
Verfahren zur Klärung „des Betriebszuschnitts“ ist nicht vorgesehen.
Da die Regelungen zur Tarifeinheit nicht das Arbeitskampfrecht ändern (vgl. die
Antworten zu den Fragen 6, 19 und 22), rechnet die Bundesregierung nicht mit
einem Zuwachs an Verfahren um die Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen.
Im tarifpluralen Betrieb ist die Anwendung kollidierender Tarifverträge mit
einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden. Die Auflösung von
Tarifkollisionen durch das Tarifeinheitsgesetz dürfte diese Kosten verringern. Dem stehen
möglicherweise geringe – nicht näher quantifizierbare – Kosten für die
Bekanntgabe der Aufnahme von Tarifverhandlungen, die Durchführung der Anhörung
und die Umsetzung eines Nachzeichnungsanspruchs sowie die Feststellung des
anwendbaren Tarifvertrags gegenüber.
47. Welchen herausragenden Nutzen sieht die Bundesregierung durch das
Tarifeinheitsgesetz, und rechtfertigt dies materielle und
verfahrensrechtliche Anwendungsprobleme, die zukünftig die arbeitsrechtliche
Landschaft mit Rechtsunsicherheiten belasten könnten?
Die Bundesregierung sieht in dem Tarifeinheitsgesetz einen wichtigen Beitrag
zur Sicherung der Tarifautonomie. Besondere Anwendungsprobleme, die über
das mit einer Rechtsänderung stets verbundene Maß hinausgehen, sieht die
Bundesregierung nicht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]