[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4288
18. Wahlperiode 11.03.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen,
Martina Renner, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/4063 –
Straf- und Ermittlungsverfahren nach § 129, § 129a und § 129b des
Strafgesetzbuchs im Jahr 2014
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der seit August 1976 bestehende § 129a des Strafgesetzbuchs (StGB)
(Mitgliedschaft, Werbung und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung) ist
ebenso wie der § 129 StGB (kriminelle Vereinigung) und § 129b StGB
(terroristische Vereinigung im Ausland) schon lange umstritten.
Strafverteidigervereinigungen, Menschen- und Bürgerrechtsgruppen fordern seit Jahren die
ersatzlose Abschaffung dieses Strafparagrafen.
I. Zum Komplex Strafverfahren wegen „linksterroristischer“ und hiermit in
unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten (inkl. Unterstützung
und Werbung) im Jahr 2014 (bitte nach Jahren aufschlüsseln).
1. a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden
wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet
oder von den einleitenden Länderstaatsanwaltschaften an diesen
abgegeben?
Im Jahr 2014 leitete der Generalbundesanwalt kein neues Ermittlungsverfahren
ein; keine Verfahren wurden von den Staatsanwaltschaften der Länder
übernommen.
b) In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur bzw. auch)
nach § 129a StGB ermittelt?
c) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur bzw.
auch) nach § 129a StGB ermittelt?
d) In wie vielen Fällen hiervon lautete der Vorwurf jeweils
„Unterstützung“ einer terroristischen Vereinigung bzw. „Werbung“ für eine
terroristische Vereinigung?Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 9. März 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4288 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodee) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleitete Verfahren
wurden später wieder an die Länderstaatsanwaltschaften abgegeben?
f) Wie viele der in den Fragen I.1a bis I.1d Beschuldigten waren
aa) jünger als 20 Jahre,
bb) zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) zwischen 30 und 40 Jahre alt bzw.
dd) älter als 40 Jahre?
g) In wie vielen dieser Fälle erfolgte
aa) ein Versuch der Anwerbung bzw. der Einsatz von V-Leuten,
bb) ein Versuch zur Gewinnung von Kronzeugen gegen die
Beschuldigten, und
cc) die Überwachung der Telekommunikation oder Post der
Beschuldigten und ihr Umfeld?
h) Wie viele Personen, Telekommunikationsanschlüsse bzw.
(elektronische) Postadressen waren von den unter Frage I.1g Doppelbuchstrabe cc
genannten Maßnahmen betroffen (bitte aufschlüsseln)?
i) Wie viele Hausdurchsuchungen fanden im Rahmen dieser
Ermittlungsverfahren statt, wie viele Haushalte bzw. Personen waren davon
betroffen, und was wurde beschlagnahmt?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 1a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
2. In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Personen insgesamt
Untersuchungshaft verhängt,
Im Jahr 2014 wurde gegen keinen Beschuldigten der Vollzug der
Untersuchungshaft angeordnet.
a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 der Strafprozessordnung – StPO),
b) davon mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?
c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate bzw. über ein
Jahr)?
d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe,
zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne
Bewährung (Jahre bzw. Monate) verurteilt?
e) Wie viele der Betroffenen in den Fragen I.2a bis I.2d waren
aa) jünger als 20 Jahre alt,
bb) 20 bis 30 Jahre alt,
cc) 30 bis 40 Jahre alt bzw.
dd) über 40 Jahre alt?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 2 entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/42883. a) In wie vielen Fällen kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren
durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?
Im Jahr 2014 wurden keine Ermittlungsverfahren eingestellt.
b) In wie vielen Fällen davon waren jeweils ausschließlich bzw. auch nach
§ 129a StGB geführte Verfahren betroffen?
c) Wie viele dieser Verfahren fußten jeweils auf dem Vorwurf der
Mitgliedschaft, Unterstützung oder Werbung (bitte nach den Fragen I.1 und I.2
aufschlüsseln)?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 3a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
4. a) In wie vielen Fällen erfolgte insgesamt Anklage?
Im Jahr 2014 wurden keine öffentlichen Klagen erhoben.
b) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?
c) In wie vielen Fällen gegen wie viele Angeklagte wurde jeweils
aa) nur nach § 129a StGB angeklagt,
bb) auch nach § 129a StGB angeklagt?
d) Wie viele Verfahren gegen wie viele Angeklagte jeweils betrafen in den
beiden letztgenannten Kategorien jeweils die Kategorie Mitgliedschaft,
Unterstützung, Werbung?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 4a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
5. a) In wie vielen Fällen wurden die Anklagen zugelassen und das
Hauptverfahren eröffnet,
b) mit welchen Abweichungen, insbesondere bezüglich des Vorwurfs nach
§ 129a StGB?
c) In wie vielen Fällen kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen
Einstellungen?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 4a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
6. a) Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen
(unterschieden nach rechtskräftig bzw. nicht rechtskräftig)?
Im Jahr 2014 sind keine Urteile ergangen.
Drucksache 18/4288 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeb) Wie viele Freisprüche gab es?
c) Wie viele Verurteilungen erfolgten insgesamt?
aa) Wie viele Verurteilungen erfolgten jeweils nur oder auch nach
§ 129a StGB?
bb) Wie viele der in Frage I.6c Doppelbuchstabe aa genannten
Verurteilungen erfolgten jeweils wegen Mitgliedschaft, Unterstützung,
Werbung?
d) Bei wie vielen dieser Verurteilungen wurde Geldstrafe verhängt?
e) Wie häufig wurde eine Jugendstrafe wegen welcher Strafnormen
verhängt?
f) Wie viele Freiheitsstrafen wurden wegen welcher Strafnormen
verhängt?
aa) Wie hoch war die Strafdauer,
bb) in wie vielen Fällen davon mit Bewährung?
g) In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer
Strafmilderung?
h) Wie verteilten sich die in den Urteilen festgestellten Deliktgruppen
prozentual entsprechend der Unterscheidung in Blath/Hobe:
„Strafverfahren gegen linksterroristische Straftäter und ihre Unterstützer (1971 bis
1979/80)“, Bonn 1984, S. 8 ff. (Anschläge, gruppenbezogene
Handlungen, Unterstützungshandlungen)?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 6a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
7. a) In wie vielen Fällen wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?
Im Jahr 2014 wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
b) Welche?
c) Von wem (Staatsanwalt bzw. Verteidigung)?
d) Jeweils mit welchem Erfolg?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 7a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
8. In wie vielen Fällen wurden Verteidiger von der Wahrnehmung der
Verteidigung vom Gericht ausgeschlossen, und mit welcher Begründung?
In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung
durch das Gericht ausgeschlossen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4288 9. a) In wie vielen Fällen wurden gemäß Frage I.6 verurteilte
Strafgefangene mit welchem Strafmaß insgesamt vorzeitig aus der Haft
entlassen?
Im Jahr 2014 erfolgte in keinem Fall eine vorzeitige Haftentlassung.
b) Nach welchen Vorschriften bzw. aufgrund welchen Akts?
c) Nach Verbüßung welcher Strafzeit?
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 9a entfällt eine weitergehende
Beantwortung.
10. Welche materiellen Sachschäden, beruflichen Schäden sind Betroffenen
dieser Ermittlungsverfahren, gegen die im späteren Gang der
Ermittlungen das Verfahren entweder eingestellt wurde oder die freigesprochen
wurden, bei diesen Razzien, Observationen, Hausdurchsuchungen etc.
entstanden?
Informationen über materielle oder berufliche Schäden, die Beschuldigten in
Ermittlungsverfahren, die im Jahr 2014 eingestellt oder durch Freispruch
abgeschlossen wurden, entstanden sind, werden beim Generalbundesanwalt nicht
vorgehalten. Die folgenden Angaben beruhen daher auf einer Auswertung der
beim Generalbundesanwalt geführten Sonderhefte zu Verfahren nach dem
Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG). Danach wurden im Jahr 2014 keine
Entschädigungsansprüche gerichtlich festgestellt.
11. Wie lange werden die Daten der in diesen Ermittlungsverfahren erfassten
Beschuldigten wo aufbewahrt?
Die Daten der in den Ermittlungsverfahren erfassten Beschuldigten werden
beim Generalbundesanwalt nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 483 ff. der
Strafprozessordnung (StPO) aufbewahrt.
12. Wie ist der Umgang mit personenbezogenen Daten aus Dateien und
Dateiverbünden, die der Verdachtsgewinnung (im Rahmen der
Gefahrenabwehr) dienen, insbesondere freigesprochene Beschuldigte betreffend?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu der gleichlautenden Frage I.12 auf
Bundestagsdrucksache 18/759 wird Bezug genommen.
II. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen I.1 bis I.10,
bezogen auf den Komplex Strafverfahren wegen „rechtsterroristischer“ und
hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten im Jahr
2014 (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen
ausschließlich auf die im Jahr 2014 neu eingeleiteten oder jeweils von den
Staatsanwaltschaften der Länder an den Generalbundesanwalt abgegebenen
Ermittlungsverfahren.
Drucksache 18/4288 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeZu Frage I.1a – Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren
Im Jahr 2014 leitete der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren gegen
sechs Beschuldigte neu ein; ein Verfahren gegen unbekannte Beschuldigte
wurde von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen.
Zu den Fragen I.1b und 1c – Ermittlungsverfahren wegen § 129a StGB
Der Generalbundesanwalt ermittelte in zwei Fällen der im Jahr 2014 neu
eingeleiteten Verfahren gegen sechs bekannte und weitere unbekannte Beschuldigte
ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB.
Zu Frage I.1d – Anzahl der Fälle mitgliedschaftlicher Betätigung bzw.
Unterstützung
Begehungsvarianten bezüglich Teilfrage a:
Die im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren hatten in sieben Fällen eine
mitgliedschaftliche Betätigung, in einem Fall eine Unterstützung und in keinem ein
Werben zum Gegenstand.
Begehungsvarianten bezüglich der Teilfragen b und c:
Von dem im Jahr 2014 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a
StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in sieben Fällen eine
mitgliedschaftliche Betätigung, in einem Fall eine Unterstützung und in keinem Fall ein
Werben zum Gegenstand.
Die im Jahr 2014 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a
StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten weder eine mitgliedschaftliche
Betätigung, eine Unterstützung noch ein Werben zum Gegenstand.
Zu Frage I.1e – Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaften
Von den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren wurden keine Verfahren an
die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben.
Zu Frage I.1f – zu den Altersgruppen (Stichtag ist jeweils das Datum der
Einleitung des Verfahrens)
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage a:
In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren sind (insgesamt)
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt,
cc) 4 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt,
dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Altersgruppen bezogen auf die Teilfragen b und c:
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahr 2014 ausschließlich wegen
des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen
aa) 0 Beschuldigte, die jünger als 20 Jahre sind,
bb) 2 Beschuldigte, der zwischen 20 und 30 Jahren alt ist,
cc) 4 Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahren alt sind,
dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4288Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahr 2014 (neben anderem) auch
wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB in keinem neu eingeleiteten
Verfahren.
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d in Verbindung mit Teilfrage a:
In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren, die eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt,
cc) 4 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt,
dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Das im Jahr 2014 neu eingeleitete Verfahren, das eine Unterstützung zum
Gegenstand hatte, richtet sich gegen unbekannte Beschuldigte, so dass
Altersangaben nicht möglich sind.
Die im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren hatten ein Werben nicht zum
Gegenstand.
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d in Verbindung mit den Teilfragen b und c:
In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt,
cc) 4 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt,
dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Es gab im Jahr 2014 kein neu eingeleitetes Verfahren, dem ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag und das eine
Unterstützung zum Gegenstand hatte.
Es gab im Jahr 2014 kein neu eingeleitetes Verfahren, dem ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag und das ein Werben zum
Gegenstand hatte.
Es gab im Jahr 2014 kein neu eingeleitetes Verfahren, dem (neben anderem)
auch der Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag und das eine
mitgliedschaftliche Betätigung oder ein Werben zum Gegenstand hatte.
Zu Frage I.1g – Ermittlungsmaßnahmen
Die Bundesregierung gibt zu den im Jahr 2014 neu eingeleiteten und noch
verdeckt laufenden Ermittlungsverfahren keine Auskünfte. Trotz der
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach konkreter
Abwägungen der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter
den berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Eine Auskunft hierzu
würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar
vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das betroffene
Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege und Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 [343 f.]) hier
Vorrang vor dem Informationsinteresse hat.
Drucksache 18/4288 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeSoweit die im Jahr 2014 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren offengelegt
oder − etwa durch Einstellung oder Erhebung einer öffentlichen Klage − bereits
abgeschlossen sind, berichtet die Bundesregierung wie folgt:
aa) In keinem der im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch
unternommen, eine V-Person anzuwerben; in keinem Fall erfolgte ein
Einsatz von V-Personen.
bb) In keinem der im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch
unternommen, einen Kronzeugen zu gewinnen.
cc) In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren wurde in einem Verfahren
die Kommunikation überwacht; in keinem Verfahren wurde die Post der
Beschuldigten oder ihres Umfelds überwacht.
Zu Frage I.1h – Anzahl der Telekommunikations- und Postüberwachung
In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren waren keine
Telekommunikationsanschl��sse und keine elektronischen Postadressen Gegenstand der
Überwachung.
Zu Frage I.1i – Anzahl der Hausdurchsuchungen
In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren wurden keine Durchsuchungen
vorgenommen.
Zu Frage I.2 – Untersuchungshaft
Im Jahr 2014 wurde gegen keinen Beschuldigten der Vollzug der
Untersuchungshaft angeordnet. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.3 – Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft insgesamt
a) Im Jahr 2014 wurden zwei Ermittlungsverfahren gegen insgesamt sieben
Beschuldigte eingestellt.
b) In einem im Jahr 2014 eingestellten Verfahren hatte in sechs Fällen
ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB bestanden; in einem
Fall richtete sich der Verdacht (neben anderem) auch auf Straftaten nach
§ 129a StGB.
c) Zu unbekannten Beschuldigten können dabei keine Angaben gemacht
werden.
In dem im Jahr 2014 eingestellten Verfahren, dem ausschließlich der Verdacht
einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt,
cc) 2 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt,
dd) 2 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2014 eingestellten Verfahren, denen auch der Verdacht einer
Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 0 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt,
cc) 1 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt,
dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4288In dem im Jahr 2014 eingestellten Verfahren, dem ausschließlich der Verdacht
einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag und das eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt,
cc) 2 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt,
dd) 2 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Im Jahr 2014 wurde kein Verfahren eingestellt, dem ausschließlich der Verdacht
einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und das eine Unterstützung zum
Gegenstand hatte.
Im Jahr 2014 wurde kein Verfahren eingestellt, dem ausschließlich der Verdacht
einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und das ein Werben zum
Gegenstand hatte.
In den im Jahr 2014 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, war ein Beschuldigter zwischen
30 und 40 Jahren alt.
Im Jahr 2014 wurde kein Verfahren eingestellt, dem (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und das ein Werben zum
Gegenstand hatte.
In dem im Jahr 2014 eingestellten Verfahren wurde kein Versuch unternommen,
eine V-Person anzuwerben; in keinem erfolgte ein Einsatz von V-Personen.
In dem im Jahr 2014 eingestellten Verfahren wurde kein Versuch unternommen,
einen Kronzeugen zu gewinnen.
In dem im Jahr 2014 eingestellten Verfahren wurde keine Kommunikation oder
elektronische Post der Beschuldigten überwacht. Eine Überwachung des
Umfeldes fand nicht statt.
In dem im Jahr 2014 eingestellten Verfahren waren 25
Telekommunikationsanschlüsse mit drei Betroffenen und zehn elektronische Postadressen mit drei
Betroffenen Gegenstand der Überwachung.
Zu Frage I.4 – Anklageerhebungen
Im Jahr 2014 wurden keine öffentlichen Klagen erhoben. Eine weitergehende
Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.5 – Eröffnung des Hauptverfahrens
Keine im Jahr 2014 erhobene öffentliche Klage wurde zur Hauptverhandlung
zugelassen. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.6 – Urteile
Im Jahr 2014 sind keine Urteile ergangen. Eine weitergehende Beantwortung
entfällt daher.
Zu Frage I.7 – Rechtsmittel
Im Jahr 2014 wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Eine weitergehende
Beantwortung entfällt daher.
Drucksache 18/4288 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeZu Frage I.8 – Verteidigerausschuss
In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung
durch das Gericht ausgeschlossen.
Zu Frage I.9 – Vorzeitige Haftentlassung
Im Jahr 2014 erfolgte in keinem Fall eine vorzeitige Haftentlassung. Eine
weitergehende Beantwortung entfällt daher.
Zu den Fragen I.10, I.11 und I.12
Bezüglich der Fragen 10, 11 und 12 wird auf die Antworten zu den
entsprechenden Fragen im Komplex I verwiesen.
III. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen I.1 bis I.12,
bezogen auf die an die Länder abgegebenen und dort fortgeführten
Strafverfahren (ausdrücklich in Kenntnis und unter Berücksichtigung der nur
teilweise erfolgten Rückmeldungen aus den Ländern)?
Im Jahr 2014 leitete der Generalbundesanwalt keine Ermittlungsverfahren
gegen Beschuldigte neu ein, die an eine Staatsanwaltschaft eines Landes
abgegeben wurden. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher.
IV. Wie lauten die Antworten zu den Fragen des Komplexes I, bezogen auf
Verfahren gemäß § 129 StGB (kriminelle Vereinigung)
1. insgesamt,
2. politischen Inhalts insoweit, als in diesen durch die politischen
Abteilungen der Staatsanwaltschaften bzw. durch den Generalbundesanwalt
ermittelt und/oder vor einer Staatsschutzkammer verhandelt wurde?
Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen
ausschließlich auf die im Jahr 2014 neu eingeleiteten oder jeweils von den
Staatsanwaltschaften der Länder an den Generalbundesanwalt abgegebenen
Ermittlungsverfahren.
Zu Frage I.1a – Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren
Im Jahr 2014 übernahm der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren
gegen fünf Beschuldigte von den Staatsanwaltschaften der Länder. Ein
Ermittlungsverfahren gegen sechs Beschuldigte leitete er selbst ein.
Zu den Fragen I.1b und 1c – Ermittlungsverfahren wegen § 129 StGB
Der Generalbundesanwalt ermittelte in zwei Fällen des im Jahr 2014 neu
eingeleiteten Verfahrens gegen elf Beschuldigte ausschließlich wegen des
Schuldvorwurfs nach § 129 StGB.
Zu Frage I.1d – Mitgliedschaftliche Betätigung bzw. Unterstützung
Begehungsvarianten bezüglich Teilfrage a:
Die im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren hatten in elf Fällen eine
mitgliedschaftliche Betätigung, in keinem Fall eine Unterstützung und in keinem Fall ein
Werben zum Gegenstand.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4288Begehungsvarianten bezüglich der Teilfragen b und c:
Von dem im Jahr 2014 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129
StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in elf Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung, in keinem Fall eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben
zum Gegenstand.
Zu Frage I.1e – Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaften
Im Jahr 2014 wurde kein Verfahren an die Staatsanwaltschaften der Länder
abgegeben.
Zu Frage I.1f – Altersgruppen (Stichtag ist jeweils das Datum der Einleitung des
Verfahrens)
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage a:
In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren sind (insgesamt)
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 4 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt,
cc) 3 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt,
dd) 4 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Altersgruppen bezogen auf die Teilfragen b und c:
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahr 2014 ausschließlich wegen
des Schuldvorwurfs nach § 129 StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen
aa) 0 Beschuldigte, die jünger als 20 Jahre sind,
bb) 4 Beschuldigte, der zwischen 20 und 30 Jahren alt ist,
cc) 3 Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahren alt sind,
dd) 4 Beschuldigte, die älter als 40 Jahre sind.
Der Generalbundesanwalt ermittelte im Jahr 2014 (neben anderem) nicht auch
wegen des Schuldvorwurfs nach § 129 StGB in neu eingeleiteten Verfahren.
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d in Verbindung mit Teilfrage a:
In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren, die eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 4 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt,
cc) 3 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt,
dd) 4 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Im Jahr 2014 gab es keine neu eingeleiteten Verfahren, die eine Unterstützung
oder ein Werben zum Gegenstand hatten.
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d in Verbindung mit den Teilfragen b und c:
In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129 StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 4 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt,
cc) 3 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt,
dd) 4 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Drucksache 18/4288 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDie im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht
einer Straftat nach § 129 StGB zugrunde lag, hatten weder Unterstützung noch
ein Werben zum Gegenstand.
Der Generalbundesanwalt ermittelte im Jahr 2014 (neben anderem) nicht auch
wegen des Schuldvorwurfs nach § 129 StGB in neu eingeleiteten Verfahren.
Zu Frage I.1g – Ermittlungsmaßnahmen
Die Bundesregierung gibt zu den im Jahr 2014 neu eingeleiteten und noch
verdeckt laufenden Ermittlungsverfahren aus den in der Antwort zu Komplex I
Frage I.1g genannten Gründen keine Auskünfte.
Soweit die im Jahr 2014 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren offengelegt
oder − etwa durch Einstellung oder Erhebung einer öffentlichen Klage − bereits
abgeschlossen sind, berichtet die Bundesregierung wie folgt:
aa) In keinem der im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch
unternommen, eine V-Person anzuwerben; in keinem Fall erfolgte ein
Einsatz von V-Personen.
bb) In keinem im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch
unternommen, einen Kronzeugen zu gewinnen.
cc) In keinem der im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren wurde die
Kommunikation und in keinem Verfahren die Post der Beschuldigten oder ihres
Umfelds überwacht.
Zu Frage I.1h – Anzahl der Telekommunikations- und Postüberwachung
In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren wurden weder
Telekommunikationsanschlüsse noch Postadressen überwacht.
Zu Frage I.1i – Anzahl der Hausdurchsuchungen
In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren wurden keine Durchsuchungen
vorgenommen.
Zu Frage I.2 – Untersuchungshaft
Im Jahr 2014 wurde gegen keinen Beschuldigten der Vollzug der
Untersuchungshaft angeordnet. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.3 – Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft insgesamt
Im Jahr 2014 wurden keine Ermittlungsverfahren insgesamt eingestellt. Eine
weitergehende Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.4 – Anklageerhebungen
Im Jahr 2014 wurden keine öffentlichen Klagen erhoben. Eine weitergehende
Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.5 – Eröffnung des Hauptverfahrens
Im Jahr 2014 wurden keine öffentlichen Klagen zur Hauptverhandlung
zugelassen. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.6 – Urteile
Im Jahr 2014 sind keine Urteile ergangen. Eine weitergehende Beantwortung
entfällt daher.
Zu Frage I.7 – Rechtsmittel
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4288Im Jahr 2014 wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Eine weitergehende
Beantwortung entfällt daher.
Zu Frage I.8 – Verteidigerausschuss
In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung
durch das Gericht ausgeschlossen.
Zu Frage I.9 – Vorzeitige Haftentlassung
Im Jahr 2014 erfolgte in keinem Fall eine vorzeitige Haftentlassung. Eine
weitergehende Beantwortung entfällt daher.
Zu den Fragen I.10, I.11 und I.12
Bezüglich der Fragen 10, 11 und 12 wird auf die Antworten zu den
entsprechenden Fragen im Komplex I verwiesen.
V.
1. Wie lauten die Antworten zu den Fragen des Komplexes I, bezogen auf die
Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung
im Ausland) jeweils?
Zu Frage I.1 – Gesamtzahl der Ermittlungen
Im Jahr 2014 leitete der Generalbundesanwalt 91 Ermittlungsverfahren gegen
115 Beschuldigte neu ein; 40 Verfahren gegen 55 Beschuldigte wurden von den
Staatsanwaltschaften der Länder übernommen.
Zu den Fragen I.1b und 1c – Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB
Der Generalbundesanwalt ermittelte in 60 der im Jahr 2014 neu eingeleiteten
Verfahren gegen 78 Beschuldigte ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs
nach § 129b StGB. In 71 der neu eingeleiteten Verfahren gegen 92 Beschuldigte
betrafen die Ermittlungen (neben anderem) auch den Schuldvorwurf nach
§ 129b StGB.
Zu Frage I.1d – Mitgliedschaftliche Betätigung bzw. Unterstützung
Begehungsvarianten bezüglich Teilfrage a:
Die im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren hatten in 129 Fällen eine
mitgliedschaftliche Betätigung, in 40 Fällen eine Unterstützung und in einem Fall ein
Werben zum Gegenstand.
Begehungsvarianten bezüglich der Teilfragen b und c:
Von dem im Jahr 2014 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b
StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in 55 Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung, in 22 Fällen eine Unterstützung und in einem Fall ein Werben zum
Gegenstand.
Die im Jahr 2014 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b
StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in 74 Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung, in 18 Fällen eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum
Gegenstand.
Zu Frage I.1e – Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaften
Von den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren wurden zehn Verfahren
betreffend neun Beschuldigte an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben.
Drucksache 18/4288 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeZu Frage I.1f – Altersgruppen (Stichtag ist jeweils das Datum der Einleitung des
Verfahrens – zu unbekannten Beschuldigten können dabei keine Angaben
gemacht werden)
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage a:
In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren sind (insgesamt)
aa) 3 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 70 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt,
cc) 27 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt,
dd) 39 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Altersgruppen bezogen auf die Teilfragen b und c:
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahr 2014 ausschließlich wegen
des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen
aa) 1 Beschuldigter, der jünger als 20 Jahre ist,
bb) 40 Beschuldigte, die zwischen 20 und 30 Jahren alt sind,
cc) 15 Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahren alt sind,
dd) 21 Beschuldigte, die älter als 40 Jahre sind.
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahr 2014 (neben anderem) auch
wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen
aa) 2 Beschuldigte, die jünger als 20 Jahre sind,
bb) 31 Beschuldigte, die zwischen 20 und 30 Jahren alt sind,
cc) 11 Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahren alt sind,
dd) 18 Beschuldigte, die älter als 40 Jahre sind.
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d in Verbindung mit Teilfrage a:
In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren, die eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 3 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 49 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt,
cc) 17 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt,
dd) 34 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren, die eine Unterstützung zum
Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 21 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt,
cc) 9 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt,
dd) 5 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In dem im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren, das ein Werben zum
Gegenstand hatte, war der Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt.
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d in Verbindung mit den Teilfragen b und c:
In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/4288aa) 1 Beschuldigter jünger als 20 Jahre,
bb) 30 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt,
cc) 10 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt,
dd) 16 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine Unterstützung
zum Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 9 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt,
cc) 5 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt,
dd) 5 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In dem im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren, dem ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und das ein Werben zum
Gegenstand hatte, war der Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt.
In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch
der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 2 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 29 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt,
cc) 7 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt,
dd) 18 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch
der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine
Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 12 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt,
cc) 4 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt,
dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Die im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag, hatten ein Werben nicht
zum Gegenstand.
Zu Frage I.1g – Ermittlungsmaßnahmen
Die Bundesregierung gibt zu den im Jahr 2014 neu eingeleiteten und noch
verdeckt laufenden Ermittlungsverfahren aus den in der Antwort zu Komplex I
Frage I.1g genannten Gründen keine Auskünfte.
Soweit die im Jahr 2014 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren offengelegt
oder − etwa durch Einstellung oder Erhebung einer öffentlichen Klage − bereits
abgeschlossen sind, berichtet die Bundesregierung wie folgt:
aa) In keinem der Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch
unternommen, eine V-Person anzuwerben; in keinem Fall erfolgte ein
Einsatz von V-Personen.
bb) In keinem der im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch
unternommen, einen Kronzeugen zu gewinnen.
Drucksache 18/4288 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodecc) In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren wurden in 14 Verfahren
die Kommunikation und in keinem Verfahren die Post der Beschuldigten
oder ihres Umfelds überwacht.
Zu Frage I.1h – Anzahl der Telekommunikations- und Postüberwachung
In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren waren 114
Telekommunikationsanschlüsse mit 50 Betroffenen und drei elektronische Postadressen mit
zwei Betroffenen Gegenstand der Überwachung.
Zu Frage I.1i – Anzahl der Hausdurchsuchungen
In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren wurden 18 Durchsuchungen
vorgenommen. Diese betrafen 44 Haushalte und 41 Personen.
Soweit Sicherstellungen oder Beschlagnahmen erfolgten, handelte es sich bei
den Gegenständen um potenzielle Beweismittel oder potenzielle
Einziehungsgegenstände. Diese lassen sich folgenden Gegenstandsgruppen zuordnen:
– (Elektronisches) Bild- und Audiomaterial,
– Schriftmaterial,
– Geld,
– Haushaltsgegenstände,
– Gegenstände des persönlichen Bedarfs,
– EDV-Geräte (im weiteren Sinne − mit Zubehör),
– Sonstige elektronische Geräte,
– Werkzeuge.
Zu Frage I.2 – Untersuchungshaft
Im Jahr 2014 wurde gegen 24 Beschuldigte der Vollzug der Untersuchungshaft
angeordnet.
Zu den Fragen I.2a und I.2b – Haftgrund
In 21 Fällen beruhte der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 2 StPO.
In einem Fall beruhte der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 3
StPO. In zwei Fällen beruhte der Haftbefehl auf beiden Haftgründen.
Zu Frage I.2c – Dauer
In einem Fall dauerte die Untersuchungshaft zwölf Monate und dauert in 23
Fällen noch an.
Zu Frage I.2d – Freisprüche bzw. Verurteilungen
Von den Betroffenen wurde keiner freigesprochen oder zu einer Geldstrafe
verurteilt.
Von den Betroffenen wurden keiner zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Von den Betroffenen wurden
keiner zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Zu Frage I.2e – Altersgruppe
Soweit der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 2 StPO beruhte,
waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/4288bb) 12 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt,
cc) 5 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt,
dd) 4 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Soweit der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 2 StPO beruhte, war
der Beschuldigte jünger als 20 Jahre.
Soweit der Haftbefehl auf beiden Haftgründen beruhte, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 1 Beschuldigter zwischen 20 und 30 Jahren alt,
cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahren alt,
dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 2d entfallen weitere Angaben zu
Haftfällen.
Zu Frage I.3a – Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft insgesamt
Im Jahr 2014 wurden 30 Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 31 Beschuldigte
eingestellt. Die Anzahl der „unbekannten“ Beschuldigten – etwa unbekannte
Teilnehmer an Internet-Chats und Blogs – kann nicht beziffert werden.
Zu Frage I.3b – davon ausschließlich bzw. auch nach § 129b StGB geführte
Verfahren
Von den im Jahr 2014 eingestellten Verfahren hatte in zwölf Fällen
ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB bestanden; in 19 Fällen
richtete sich der Verdacht (neben anderem) auch auf Straftaten nach § 129b StGB.
Zu Frage I.3c – davon jeweils fußend auf welchem Vorwurf
In den im Jahr 2014 eingestellten Verfahren, denen eine Straftat nach § 129b
StGB zugrunde lag, hatten 24 Fälle eine mitgliedschaftliche Betätigung, fünf
Fälle eine Unterstützungshandlung und zwei Fälle ein Werben zum Gegenstand.
In den im Jahr 2014 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht
einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt,
cc) 4 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt,
dd) 3 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2014 eingestellten Verfahren, denen auch der Verdacht einer
Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt,
cc) 2 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt,
dd) 3 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2014 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht
einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 1 Beschuldigter zwischen 20 und 30 Jahren alt,
Drucksache 18/4288 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodecc) 4 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt,
dd) 1 Beschuldigter älter als 40 Jahre.
In den im Jahr 2014 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht
einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine Unterstützung zum
Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 1 Beschuldigter zwischen 20 und 30 Jahren alt,
cc) 0 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt,
dd) 2 Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Bei keinem im Jahr 2014 eingestellten Verfahren lag ausschließlich der Verdacht
einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde und hatte ein Werben zum
Gegenstand.
In den im Jahr 2014 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren
aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre,
bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt,
cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahren alt,
dd) 1 Beschuldigter älter als 40 Jahre.
Die im Jahr 2014 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag, hatten eine Unterstützung
nicht zum Gegenstand.
Die im Jahr 2014 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag, hatten ein Werben nicht
zum Gegenstand.
Zu Frage I.4a – Anklageerhebungen
Im Jahr 2014 wurden sieben öffentliche Klagen erhoben.
Zu Frage I.4b – Zahl der Angeschuldigten
Die im Jahr 2014 erhobenen Anklagen betrafen 15 Angeschuldigte.
Zu Frage I.4c – Anklagen
Im Jahr 2014 erhob der Generalbundesanwalt zwei öffentliche Klagen gegen
fünf Angeschuldigte ausschließlich wegen des Vorwurfs einer Straftat nach
§ 129b StGB; in fünf öffentlichen Klagen gegen zehn Angeschuldigte richtete
sich der Vorwurf (neben anderem) auch auf Straftaten nach § 129b StGB.
Zu Frage I.4d – Verfahren der Kategorie Mitgliedschaft, Unterstützung,
Werbung
Die im Jahr 2014 ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b
StGB erhobenen Anklagen hatten in fünf Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung, in keinem Fall eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum
Gegenstand.
Die im Jahr 2014 auch mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB
erhobenen Anklagen hatten in vier Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung, in
fünf Fällen eine Unterstützung und in einem Fall ein Werben zum Gegenstand.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/4288Zu Frage I.5a – Eröffnung des Hauptverfahrens
Die sieben im Jahr 2014 erhobenen öffentlichen Klagen wurden zur
Hauptverhandlung zugelassen.
Zu Frage I.5b – Abweichungen
Die Zulassung einer Anklage gegen einen Angeschuldigten erfolgte nach
Beschränkung des Tatvorwurfs abweichend von der Anklage auf einen kürzeren
Tatzeitraum. Im Übrigen erfolgte keine Abweichung zum Tatvorwurf nach
§ 129b StGB.
Zu Frage I.5c – Verfahrenseinstellungen
Zu Einstellungen im Zwischenverfahren kam es nicht. In einem Fall wurde der
angeklagte Tatzeitraum nach § 154a Absatz 2 StPO beschränkt.
Zu Frage I.6a – Anzahl der Urteile
Im Jahr 2014 sind sieben Urteile gegen zehn Angeklagte ergangen; gegen fünf
Angeklagte ist die Verurteilung rechtskräftig, gegen fünf Angeklagte ist die
Verurteilung noch nicht rechtskräftig.
Zu Frage I.6b – Anzahl der Freisprüche
Im Jahr 2014 wurden keine Angeklagten von den gegen sie erhobenen
Vorwürfen freigesprochen.
Zu Frage I.6c – Verurteilungen
Im Jahr 2014 erfolgten zehn Verurteilungen.
aa) Gegen sechs Angeklagte richtete sich der Vorwurf ausschließlich auf
Straftaten nach § 129b StGB; gegen vier Angeklagte richtete sich der Vorwurf
(neben anderem) auch auf Straftaten nach § 129b StGB.
bb) Die ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB
ergangenen Verurteilungen hatten in fünf Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung, in einem Fall eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben
zum Gegenstand.
Die auch mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB ergangenen
Verurteilungen hatten in zwei Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung,
in einem Fall eine Unterstützung und in einem Fall ein Werben zum
Gegenstand.
Zu Frage 1.6d – Geldstrafe
Im Jahr 2014 wurde keine Geldstrafe verhängt.
Zu Frage 1.6e – Jugendstrafe
Im Jahr 2014 wurde wegen mitgliedschaftlicher Betätigung an einer
terroristischen Vereinigung im Ausland eine Jugendstrafe von drei Jahren und neun
Monaten verhängt. Die Vollstreckung wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Zu Frage 1.6f – Freiheitsstrafe
Im Jahr 2014 wurde in neun Fällen eine Freiheitsstrafe verhängt.
In diesen Fällen lautete der Schuldspruch auf:
1. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
im Ausland vier Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe,
Drucksache 18/4288 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
im Ausland in Tateinheit mit der Vorbereitung einer schweren
staatsgefährdenden Gewalttat neun Jahre Freiheitsstrafe,
3. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
im Ausland sieben Jahre Freiheitsstrafe,
4. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
im Ausland fünf Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe,
5. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland,
gewerbsmäßigen Bandenbetruges in acht Fällen, gewerbsmäßiger
Bandenurkundenfälschung in Tateinheit mit Urkundenfälschung, gewerbsmäßiger
Urkundenfälschung und gewerbsmäßigen Computerbetruges in vier Fällen vier Jahre
und sechs Monate Gesamtfreiheitsstrafe,
6. wegen Beihilfe zum Werben um Mitglieder für eine terroristische
Vereinigung im Ausland in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht
Monaten; die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe wurde hier zur
Bewährung ausgesetzt,
7. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter
Anstiftung zum schweren Raub und mit Störung des öffentlichen Friedens
durch Androhung von Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben
Jahren,
8. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,
9. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in fünf
Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten.
In einem Fall wurde die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur
Bewährung ausgesetzt.
Zu Frage 1.6g – Verminderte Schuldfähigkeit
Im Jahr 2014 führte verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB in
keinem Fall zu einer Strafmilderung.
Zu Frage 1.6h – Verteilung der Deliktsgruppen
(Vorbemerkung der Bundesregierung)
Die nach Blath/Hobe vorgegebene Aufschlüsselung erfasst folgende
Kategorien:
1. „Anschläge auf Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie auf
öffentliche Einrichtungen und Gebäude“ (kurz: Anschläge);
2. „Handlungen, die den Aufbau und die Aufrechterhaltung einer
terroristischen Gruppe und die Versorgung mit hierzu notwendigen Ressourcen zum
Ziel haben“ (kurz: gruppenbezogene Handlungen);
Dazu werden nach Blath/Hobe etwa gezählt: Mitgliedschaft; Beschaffung
von Geld, Waffen, Sprengstoff, Kraftfahrzeugen … durch
Gruppenmitglieder; Handlungen, die auf die Verdeckung der eigenen Identität und auf die
Verhinderung einer Festnahme zielen; Handlungen, mit denen die Befreiung
von Gruppenmitgliedern aus der Haft erreicht werden soll (sofern damit
nicht ein Anschlag auf Personen oder Sachen verbunden ist).
3. „Handlungen, durch die eine solche Gruppe in ihren Aktionen unterstützt
wird“ (kurz: Unterstützungshandlungen).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/4288Dazu werden nach Blath/Hobe etwa gezählt: Materielle (Gewährung von
Übernachtungen, Aushändigung von Ausweispapieren an Personen im Untergrund)
und verbale Unterstützung (Befürwortung von Gewalt, Wandschmierereien,
Werbung für terroristische Gruppen).
Die Zuordnung zu diesen Kategorien soll ungeachtet einer rechtlichen
Einordnung (Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung) erfolgen; Doppelnennungen
sind möglich und müssen nicht gesondert ausgewiesen werden.
Die im Jahr 2014 ergangenen Verurteilungen hatten
aa) in 0 Fällen „Anschläge“,
bb) in 7 Fällen „gruppenbezogene Handlungen“,
cc) in 3 Fällen „Unterstützungshandlungen“ zum Gegenstand.
Zu Frage I.7a – In wie vielen Fällen wurde Rechtsmittel eingelegt?
Im Jahr 2014 wurde in zwölf Fällen insgesamt neunmal ein Rechtsmittel
eingelegt.
Zu Frage I.7b – Welche?
Soweit Rechtsmittel eingelegt wurde, handelte es sich um das Rechtsmittel der
Revision.
Zu Frage I.7c – Von wem?
Die für das Jahr 2014 ausgewiesenen Rechtsmittel wurden in einem Fall durch
den Generalbundesanwalt, in acht Fällen durch den Verteidiger eingelegt.
Zu Frage I.7d – Jeweils mit welchem Erfolg?
Von den im Jahr 2014 durch die Verteidiger eingelegten Revisionen wurden
zwei als unbegründet verworfen, eine Revision wurde durch den
Generalbundesanwalt zurückgenommen, eine Revision wurde durch den Verteidiger
zurückgenommen. Über die übrigen Rechtsmittel ist noch nicht entschieden.
Zu Frage I.8 – Verteidigerausschluss
In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung
durch das Gericht ausgeschlossen.
Zu Frage I.9a – Vorzeitige Haftentlassung
Im Jahr 2014 erfolgte in zwei Fällen eine vorzeitige Haftentlassung.
Zu Frage I.9b – Rechtsgrundlagen
Die vorzeitigen Entlassungen im Jahr 2014 beruhen in zwei Fällen auf einer
Entscheidung nach § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB, in keinem Fall auf § 57 Absatz 2
StGB, in keinem Fall auf einer Entscheidung nach § 456a Absatz 1 StPO und in
keinem Fall auf § 88 des Jugendgerichtsgesetzes.
Zu Frage I.9c – Verbüßte Strafzeit
Soweit die vorzeitige Entlassung im Jahr 2014 nach § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB
erfolgte, waren im ersten Fall zwei Drittel der Strafzeit und im zweiten Fall
sechs Jahre und drei Monate von sechs Jahren und neun Monaten verbüßt.
Zu den Fragen I.10, I.11 und I.12
Bezüglich der Fragen 10, 11 und 12 wird auf die Antworten zu den
entsprechenden Fragen im Komplex I verwiesen.
Drucksache 18/4288 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode2. Gegen welche ausländischen Gruppierungen richteten sich die
Ermittlungen, Anklagen und Verurteilungen im Jahr 2014 nach § 129b StGB (bitte
aufschlüsseln)?
Die beim Generalbundesanwalt geführten Ermittlungen im Rahmen laufender
Ermittlungsverfahren betrafen im Jahr 2014 die Vereinigungen:
– Al-Qaida,
– Islamische Jihad Union,
– Euskadi AT Askatasuna (ETA),
– Sinomosia Pirinon tis Fotias (Verschwörung der Feuerzellen),
– Jabhat al-Nusra (JaN),
– Islamischer Staat im Irak und Großsyrien (ISIG),
– Devrimci Halk Kurtulus Partisi – Cephesi (DHKP/C),
– Islamische Bewegung Usbekistans (IBU),
– Al Shabab,
– Al Qaida im islamischen Maghreb (AQM),
– Katibat al-Muwaqqi`un bil-damm,
– Deutsche Taliban Mujahideen (DTM),
– Arbeiterpartei Kurdistans (PKK),
– Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE),
– Groupe Salafiste pour la Prédication et le Combat (GSPC),
– Taliban,
– Kaukasisches Emirat,
– Laskhar-e-Taiba (LeT),
– Ansar al-Isalm,
– Abu Sajjaf,
– Jaish al-Muhajirin wal-Ansar (JAMWA),
– Junud al-Sham,
– Gruppe der Volkskämpfer – Omada Laikon Agoniston (OLA),
– Afar Revolutionary Democratic Unity Front (ARDUF),
– Boko Haram,
– Ahrar al-Sham.
Die im Jahr 2014 erhobenen öffentlichen Klagen betrafen die ausländischen
terroristischen Vereinigungen:
– Devrimci Halk Kurtulus Partisi – Cephesi (DHKP/C),
– Jaish al-Muhajirin wal-Ansar (JAMWA),
– Junud al-Sham,
– Islamischer Staat im Irak und Großsyrien (ISIG).
Die im Jahr 2014 ergangenen Urteile betrafen die ausländischen terroristischen
Vereinigungen:
– Arbeiterpartei Kurdistans (PKK),
– Al Qaida,
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/4288– Al-Qaida im Zweistromland (Islamischer Staat Irak),
– Deutsche Taliban Mujahideen,
– Islamischer Staat im Irak und Großsyrien (ISIG),
– Al Shabaab.
3. Welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die im Jahr 2014
Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden, werden von
der Europäischen Union auf der Liste terroristischer Organisationen
aufgeführt (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Der in der Antwort der Bundesregierung zu Frage V.3 auf
Bundestagsdrucksache 18/759 für das Jahr 2013 gegebenen Darstellung ist für das Jahr 2014
nichts hinzuzufügen.
4. Gegen welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die im Jahr 2014
Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden, besteht
in Deutschland ein Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz (bitte nach
Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Betätigungsverbote nach dem Vereinsgesetz wurden gegen die Arbeiterpartei
Kurdistans (PKK) 1993 und gegen den sog. Islamischen Staat (IS) 2014
ausgesprochen.
5. In wie vielen und welchen Fällen war die Einstufung einer ausländischen
bzw. im Ausland tätigen Organisation als terroristisch im Sinne des § 129b
StGB durch das Bundesministerium der Justiz im Jahr 2014 strittig (bitte
nach Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Es obliegt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten, auf der
Grundlage entsprechender konkreter Sachverhaltsfeststellungen zu bewerten,
ob eine ausländische bzw. im Ausland tätige Organisation als terroristisch im
Sinne des § 129b StGB anzusehen ist.
6. In wie vielen und welchen Fällen war im Jahr 2014 ein Gesuch der
Regierung oder Justizbehörde eines anderen Landes ausschlaggebend für die
Einleitung eines Verfahrens nach § 129b StGB (bitte nach Jahren einzeln
aufschlüsseln)?
Im Jahr 2014 war ein Ersuchen einer ausländischen Regierung oder einer
ausländischen Justizbehörde in keinem Fall für die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit einer ausländischen kriminellen oder
terroristischen Vereinigung bestimmend.
7. In wie vielen und welchen Fällen haben die deutschen Ermittlungsbehörden
bei Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB im Jahr 2014 über den Weg des
polizeilichen Informationsaustausches Erkenntnisse ausländischer
Sicherheitskräfte genutzt (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2014 war das Bundeskriminalamt mit insgesamt
169 Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB befasst.
In den betroffenen Kriminalitätsbereichen der religiös bzw. politisch motivierten
Straftaten durch ausländische Tatverdächtige bzw. Beschuldigte oder terroristi-
Drucksache 18/4288 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodesche Vereinigungen arbeitet das Bundeskriminalamt bei vorhandenen Bezügen
grundsätzlich mit den jeweiligen ausländischen Sicherheitsbehörden
zusammen.
Eine informationstechnische Analysemöglichkeit zur Häufigkeit oder der
fallbezogenen Kategorisierung der von den ausländischen Sicherheitsbehörden
übermittelten Erkenntnisse besteht nicht. Weiterführende Daten im Sinne der
Anfrage liegen deshalb nicht vor.
VI. Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der zum Teil
erheblichen materiellen und immateriellen beruflichen und öffentlichen
Schäden bei den Betroffenen solcher Ermittlungsverfahren und des hohen
Anteils der mit Freispruch oder Einstellung beendeten Ermittlungen die
Folgen dieser Strafparagrafen?
Hält die Bundesregierung bei den Ermittlungen nach § 129, §§ 129a und
129b StGB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für gewahrt?
Die in der Fragestellung unterstellten „zum Teil erheblichen materiellen und
immateriellen beruflichen und öffentlichen Schäden bei den Betroffenen solcher
Ermittlungsverfahren und dem hohen Anteil der mit Freispruch oder Einstellung
beendeten Ermittlungen“ weist die Bundesregierung zurück.
Die Bundesregierung hält den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für gewahrt.
Im Übrigen können Betroffene etwaige Ansprüche nach dem Gesetz über die
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) geltend machen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]