[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4499
18. Wahlperiode 27.03.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn,
Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/4290 –
Stand der Auswertung von mutmaßlichem Beweismaterial im NSU-Komplex
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 26. Februar 2015 stellten die Nebenklagevertreter des vom
Nationalsozialistischen Untergrund (NSU) am 6. April 2006 in Kassel ermordeten Halit
Yozgat in öffentlicher Hauptverhandlung am Oberlandesgericht München
mehrere Beweisanträge im Prozess gegen Beate Zschäpe und ihre
Mitangeklagten (vgl. „Und täglich lügt der Nazi-Zeuge“ vom 26. Februar 2015,
www.nsu-
nebenklage.de/), die sich auf bislang nicht vom Generalbundesanwalt und vom
Bundeskriminalamt (BKA) ausgewertete Mitschnitte von Telefonaten des kurz
nach dem Mord an Halit Yozgat tatverdächtigen ehemaligen Beamten und
V-Mann-Führers des hessischen Verfassungsschutzes Andreas T. stützten (vgl.
u. a. Stefan Aust/Dirk Laabs „Hinweise auf Verstrickung des
Verfassungsschutzes“ in WELT am SONNTAG vom 22. Februar 2015,
www.welt.de/
politik/deutschland/article137696631/Hinweise-auf-Verstrickung-des-
Verfassungsschutzes.html). Andreas T. hatte sich zum Zeitpunkt des Mordes
an Halit Yozgat am Tatort – im Internetcafé von Halit Yozgat in der
Holländischen Straße in der Kasseler Nordstadt – aufgehalten, sich aber bei der Polizei
nicht als Zeuge gemeldet (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14600,
Abschlussbericht des 2. Untersuchungsausschusses zum Nationalsozialistischen Untergrund,
S. 622 f.) Die Ermittlungsgruppe (EG) Café des Polizeipräsidiums Kassel hatte
zunächst gegen Andreas T. als Tatverdächtigen im Mordfall Halit Yozgat
ermittelt. Die Beweisanträge der Nebenklagevertreter Thomas Bliwier, Doris
Dierbach und Alexander Kienzle führen an, dass Originalmitschnitte von
Telefonaten zwischen dem V-Mann-Führer Andreas T. und u. a. dem
Geheimschutzbeauftragten des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Hessen sowie
weiteren Mitarbeitern des LfV Hessen u. a. vom 28. April 2006, 2. Mai 2006 und
5. Mai 2006 im Gegensatz zu bislang vorliegenden Zusammenfassungen der
Telefonmitschnitte des Polizeipräsidiums Kassel, die u. a. durch den
Generalbundesanwalt dem 2. Untersuchungsausschuss vorgelegt worden waren (vgl.
Protokoll der öffentlichen Zeugenvernehmung des Zeugen Lutz Irrgang,
ehemaliger Direktor des LfV Hessen am 11. September 2012, Protokoll Nr. 27),
belegen würden, dass beim LfV Hessen möglicherweise mehr Informationen zur
Mordserie des NSU vorlagen als bislang bekannt (vgl. u. a. Stefan Aust/
Dirk Laabs „Hinweise auf Verstrickung des Verfassungsschutzes“ in WELT
am SONNTAG vom 22. Februar 2015,
www.welt.de/politik/deutschland/
article137696631/Hinweise-auf-Verstrickung-des-Verfassungsschutzes.html).Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 26. März 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4499 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeVo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Soweit in der Kleinen Anfrage Auskunft zu „nicht ausgewertetem“
Videoüberwachungsmaterial begehrt wird, handelt es sich insoweit um einen von den
Fragestellern nicht hinreichend bestimmten Begriff, welcher der Konkretisierung
im Zusammenhang mit dem jeweiligen Beweismittel im Einzelfall bedarf.
Danach werden die einzelnen Beweismittel unter kriminalistischen
Gesichtspunkten einer Untersuchung und Bewertung unterzogen, soweit dies zum jeweiligen
Verfahrensstand und unter dem Gesichtspunkt effizienter Ermittlungen
zielführend erscheint. Desgleichen erfolgt in geeigneten Fällen eine Priorisierung mit
fortlaufender Prüfung, ob bei verändertem Verfahrensstand weitergehende
Untersuchungen sachdienlich sind. Vor diesem Hintergrund kann die Frage nach
„nicht ausgewertetem Videoüberwachungs- oder
Telekommunikationsüberwachungsmaterial“ nur im nachstehenden Sinne beantwortet werden.
Darüber hinaus ist eine Beantwortung der gestellten Fragen nach der Dauer
„nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials“ nicht möglich, da
Erhebungen zur Dauer des vorliegenden Videomaterials mangels einer Relevanz für
die Ermittlungen nicht erfolgt sind. Ebenso liegen keine entsprechenden
Erhebungen zum jeweiligen Entstehungsort der Aufzeichnungen vor, sodass auch die
weitere von den Fragestellern geforderte Eingrenzung dieses Datenbestandes
(öffentlicher Straßenraum, Bahnhöfe und sonstigen Gebäude) ebenfalls nicht
möglich ist.
1. Wie viele Stunden vom Bundeskriminalamt und/oder vom
Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem
Oberlandesgericht (OLG) München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem
4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus
dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen
dem Generalbundesanwalt und dem BKA zu dem NSU-Mord an Enver
Şimşek am 9. September 2000 in Nürnberg vor (bitte nach Behörden
ausweisen)?
Dem Generalbundesanwalt (GBA) und dem Bundeskriminalamt (BKA) liegt
kein nicht ausgewertetes Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen
Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem Mord an Enver
Şimşek vor.
2. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im
Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München
gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht
ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum,
Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem NSU-Mord an Enver Şimşek am
9. September 2000 in Nürnberg liegen nach Kenntnis des
Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim Bayerischen Landeskriminalamt,
Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz oder bei örtlichen
Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)?
Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem
Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und
sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern,
Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/44993. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu dem
Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des
Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al.
ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang mit
dem NSU-Mord an Enver Şimşek am 9. September 2000 in Nürnberg, und
bei welcher Behörde oder Polizeidienststelle befinden sich die Datenträger
(bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)?
Die Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zu dem Mord an Enver
Şimşek werden beim BKA und den jeweils mit den damaligen Ermittlungen
befassten Landespolizeidienststellen verwahrt. Die Aufzeichnungen wurden von
den vormals mit den Ermittlungen befassten Strafverfolgungsbehörden auf ihre
Verfahrensrelevanz ausgewertet. Nach Übernahme der Ermittlungen durch den
Generalbundesanwalt werden die Aufzeichnungen anlassbezogen im Hinblick
auf die Sachdienlichkeit im Einzelfall nochmals untersucht und in die
Ermittlungen einbezogen. Zu Dauer und Umfang dieser Aufzeichnungen bei den
jeweiligen Dienststellen liegen dem GBA und dem BKA mangels entsprechender
Erhebungen keine Erkenntnisse vor.
4. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick
auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München
gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten
Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum,
Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem
BKA zu dem NSU-Mord an Abdurrahim Özüdoğru am 19. Januar 2001 in
Nürnberg vor (bitte nach Behörden ausweisen)?
Dem GBA und dem BKA liegt kein nicht ausgewertetes
Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden
zu dem Mord an Abdurrahim Özüdoğru vor.
5. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt in
Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München
gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht
ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum,
Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem NSU-Mord an Abdurrahim
Özüdoğru am 19. Januar 2001 in Nürnberg liegen nach Kenntnis des
Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim LKA Bayern, LfV Bayern oder bei
örtlichen Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden und Dienststellen
ausweisen)?
Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem
Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und
sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern,
Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor.
6. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu dem
Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des
Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al.
ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang mit
dem NSU-Mord an Abdurrahim Özüdoğru am 19. Januar 2001 in Nürnberg,
und bei welcher Behörde befinden sich die Datenträger (bitte nach
Behörden und Dienststellen ausweisen)?
Die Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zu dem Mord an
Abdurrahim Özüdoğru werden beim BKA und den jeweils mit den damaligen
Ermittlungen befassten Landespolizeidienststellen verwahrt. Die Aufzeichnun-
Drucksache 18/4499 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodegen wurden von den vormals mit den Ermittlungen befassten
Strafverfolgungsbehörden auf ihre Verfahrensrelevanz ausgewertet. Nach Übernahme der
Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt werden die Aufzeichnungen
anlassbezogen im Hinblick auf die Sachdienlichkeit im Einzelfall nochmals untersucht
und in die Ermittlungen einbezogen. Zu Dauer und Umfang dieser
Aufzeichnungen bei den jeweiligen Dienststellen liegen dem GBA und dem BKA mangels
entsprechender Erhebungen keine Erkenntnisse vor.
7. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick
auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München
gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten
Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum,
Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem
BKA zu dem NSU-Mordfall an Süleyman Taşköprü am 27. Juni 2001 in
Hamburg vor (bitte nach Behörden ausweisen)?
Dem GBA und dem BKA liegt kein nicht ausgewertetes
Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden
zu dem Mord an Süleyman Taşköprü vor.
8. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im
Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München
gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten
Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum,
Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem NSU-Mord an Süleyman Taşköprü am
27. Juni 2001 in Hamburg liegen nach Kenntnis des
Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim LKA Hamburg, LfV Hamburg oder bei örtlichen
Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)?
Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem
Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und
sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern,
Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor.
9. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu dem
Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des
Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al.
ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang mit
dem NSU-Mord an Süleyman Taşköprü am 27. Juni 2001 in Hamburg, und
bei welcher Behörde oder Polizeidienststelle befinden sich die Datenträger
(bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)?
Die Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zu dem Mord an
Süleyman Taşköprü werden beim BKA und den jeweils mit den damaligen
Ermittlungen befassten Landespolizeidienststellen verwahrt. Die Aufzeichnungen
wurden von den vormals mit den Ermittlungen befassten
Strafverfolgungsbehörden auf ihre Verfahrensrelevanz ausgewertet. Nach Übernahme der
Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt werden die Aufzeichnungen
anlassbezogen im Hinblick auf die Sachdienlichkeit im Einzelfall nochmals untersucht
und in die Ermittlungen einbezogen. Zu Dauer und Umfang dieser
Aufzeichnungen bei den jeweiligen Dienststellen liegen dem GBA und dem BKA mangels
entsprechender Erhebungen keine Erkenntnisse vor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/449910. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick
auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München
gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten
Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum,
Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem
BKA zu dem NSU-Mord an Habil Kilic am 29. August 2001 in München
vor (bitte nach Behörden ausweisen)?
Dem GBA und dem BKA liegt kein nicht ausgewertetes
Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden
zu dem Mord an Habil Kilic vor.
11. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im
Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG
München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht
ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen
Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem NSU-Mord an Habil
Kilic am 29. August 2001 in München liegen nach Kenntnis des
Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim LKA Bayern, LfV Bayern oder bei
örtlichen Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden und Dienststellen
ausweisen)?
Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem
Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und
sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern,
Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor.
12. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu
dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand
des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al.
ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang
mit dem NSU-Mord an Habil Kilic am 29. August 2001 in München, und
bei welcher Behörde oder Polizeidienststelle befinden sich die
Datenträger (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)?
Die Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zu dem Mord an Habil
Kilic werden beim BKA und den jeweils mit den damaligen Ermittlungen
befassten Landespolizeidienststellen verwahrt. Die Aufzeichnungen wurden von
den vormals mit den Ermittlungen befassten Strafverfolgungsbehörden auf ihre
Verfahrensrelevanz ausgewertet. Nach Übernahme der Ermittlungen durch den
Generalbundesanwalt werden die Aufzeichnungen anlassbezogen im Hinblick
auf die Sachdienlichkeit im Einzelfall nochmals untersucht und in die
Ermittlungen einbezogen. Zu Dauer und Umfang dieser Aufzeichnungen bei den
jeweiligen Dienststellen liegen dem GBA und dem BKA mangels entsprechender
Erhebungen keine Erkenntnisse vor.
13. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick
auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München
gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten
Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum,
Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem
BKA zu dem NSU-Mord an Mehmet Turgut am 25. Februar 2004 in
Rostock vor (bitte nach Behörden ausweisen)?
Dem GBA und dem BKA liegt kein nicht ausgewertetes
Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden
zu dem Mord an Mehmet Turgut vor.
Drucksache 18/4499 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode14. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im
Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München
gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten
Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum,
Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem NSU-Mord an an Mehmet Turgut
am 25. Februar 2004 in Rostock liegen nach Kenntnis des
Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim LKA Mecklenburg-Vorpommern, LfV
Mecklenburg-Vorpommern oder bei örtlichen Polizeidienststellen vor
(bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)?
Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem
Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und
sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern,
Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor.
15. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu
dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand
des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al.
ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang
mit dem NSU-Mord an Mehmet Turgut am 25. Februar 2004 in Rostock,
und bei welcher Behörde oder Polizeidienststelle befinden sich die
Datenträger (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)?
Die Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zu dem Mord an Mehmet
Turgut werden beim BKA und den jeweils mit den damaligen Ermittlungen
befassten Landespolizeidienststellen verwahrt. Die Aufzeichnungen wurden von
den vormals mit den Ermittlungen befassten Strafverfolgungsbehörden auf ihre
Verfahrensrelevanz ausgewertet. Nach Übernahme der Ermittlungen durch den
Generalbundesanwalt werden die Aufzeichnungen anlassbezogen im Hinblick
auf die Sachdienlichkeit im Einzelfall nochmals untersucht und in die
Ermittlungen einbezogen. Zu Dauer und Umfang dieser Aufzeichnungen bei den
jeweiligen Dienststellen liegen dem GBA und dem BKA mangels entsprechender
Erhebungen keine Erkenntnisse vor.
16. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick
auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München
gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten
Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum,
Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem
BKA zu dem NSU-Mord an Ismail Yaşar am 9. Juni 2005 in Nürnberg vor
(bitte nach Behörden ausweisen)?
Die dem GBA und dem BKA vorliegenden Videoaufzeichnungen zu dem Mord
an Ismail Yaşar wurden nach den in den Vorbemerkungen aufgezeigten Kriterien
in die bisherigen Ermittlungen einbezogen. Die Untersuchung und Auswertung
der Aufzeichnungen dauert aus den genannten Gründen weiterhin an. Eine
Einordnung nach deren Dauer und Entstehungsort kann aus den in der
Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Gründen nicht vorgenommen werden.
17. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im
Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG
München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht
ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen
Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem NSU-Mord an Ismail
Yaşar am 9. Juni 2005 in Nürnberg liegen nach Kenntnis des
Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim LKA Bayern, LfV Bayern oder bei örtli-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4499chen Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden und Dienststellen
ausweisen)?
Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem
Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und
sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern,
Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor.
18. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu
dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand
des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al.
ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang
mit dem NSU-Mord an Ismail Yaşar am 9. Juni 2005 in Nürnberg, und bei
welcher Behörde oder Polizeidienststelle befinden sich die Datenträger
(bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)?
Die Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zu dem Mord an Ismail
Yaşar werden beim BKA und den jeweils mit den damaligen Ermittlungen
befassten Landespolizeidienststellen verwahrt. Die Aufzeichnungen wurden von
den vormals mit den Ermittlungen befassten Strafverfolgungsbehörden auf ihre
Verfahrensrelevanz ausgewertet. Nach Übernahme der Ermittlungen durch den
Generalbundesanwalt werden die Aufzeichnungen anlassbezogen im Hinblick
auf die Sachdienlichkeit im Einzelfall nochmals untersucht und in die
Ermittlungen einbezogen. Zu Dauer und Umfang dieser Aufzeichnungen bei den
jeweiligen Dienststellen liegen dem GBA und dem BKA mangels entsprechender
Erhebungen keine Erkenntnisse vor.
19. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick
auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München
gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten
Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum,
Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem
BKA zu dem NSU-Mord an Theodoros Boulgarides am 15. Juni 2005 in
München vor (bitte nach Behörden ausweisen)?
Die dem GBA und dem BKA vorliegenden Videoaufzeichnungen zu dem Mord
an Theodoros Boulgarides wurden nach den in den Vorbemerkungen
aufgezeigten Kriterien in die bisherigen Ermittlungen einbezogen. Die Untersuchung und
Auswertung der Aufzeichnungen dauert aus den genannten Gründen weiterhin
an. Eine Einordnung nach deren Dauer und Entstehungsort kann aus den in der
Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Gründen nicht vorgenommen
werden.
20. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im
Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG
München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht
ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum,
Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem NSU-Mord an Theodoros
Boulgarides am 15. Juni 2005 in München liegen nach Kenntnis des
Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim LKA Bayern, LfV in München
oder bei örtlichen Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden und
Dienststellen ausweisen)?
Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem
Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und
Drucksache 18/4499 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodesonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern,
Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor.
21. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu
dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand
des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al.
ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang
mit dem NSU-Mord an Theodoros Boulgarides am 15. Juni 2005 in
München, und bei welcher Behörde oder Polizeidienststelle befinden sich die
Datenträger (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)?
Die Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zu dem Mord an
Theodoros Boulgarides werden beim BKA und den jeweils mit den damaligen
Ermittlungen befassten Landespolizeidienststellen verwahrt. Die
Aufzeichnungen wurden von den vormals mit den Ermittlungen befassten
Strafverfolgungsbehörden auf ihre Verfahrensrelevanz ausgewertet. Nach Übernahme der
Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt werden die Aufzeichnungen
anlassbezogen im Hinblick auf die Sachdienlichkeit im Einzelfall nochmals untersucht
und in die Ermittlungen einbezogen. Zu Dauer und Umfang dieser
Aufzeichnungen bei den jeweiligen Dienststellen liegen dem GBA und dem BKA mangels
entsprechender Erhebungen keine Erkenntnisse vor.
22. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick
auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München
gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten
Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum,
Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem
BKA zu dem NSU-Mord an Mehmet Kubaşik am 4. April 2006 in
Dortmund vor (bitte nach Behörden ausweisen)?
Die dem GBA und dem BKA vorliegenden Videoaufzeichnungen zu dem Mord
an Mehmet Kubaşik wurden nach den in den Vorbemerkungen aufgezeigten
Kriterien in die bisherigen Ermittlungen einbezogen. Die Untersuchung und
Auswertung der Aufzeichnungen dauert aus den genannten Gründen weiterhin an.
Eine Einordnung nach deren Dauer und Entstehungsort kann aus den in der
Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Gründen nicht vorgenommen
werden.
23. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im
Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG
München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht
ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen
Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem NSU-Mord an Mehmet
Kubaşik am 4. April 2006 in Dortmund liegen nach Kenntnis des
Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim LKA Nordrhein-Westfalen, LfV in
Dortmund oder bei örtlichen Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden
und Dienststellen ausweisen)?
Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem
Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und
sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern,
Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/449924. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu
dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand
des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al.
ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang
mit dem NSU-Mord an Mehmet Kubaşik am 4. April 2006 in Dortmund,
und bei welcher Behörde oder Polizeidienststelle befinden sich die
Datenträger (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)?
Die Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zu dem Mord an Mehmet
Kubaşik werden beim BKA und den jeweils mit den damaligen Ermittlungen
befassten Landespolizeidienststellen verwahrt. Die Aufzeichnungen wurden von
den vormals mit den Ermittlungen befassten Strafverfolgungsbehörden auf ihre
Verfahrensrelevanz ausgewertet. Nach Übernahme der Ermittlungen durch den
Generalbundesanwalt werden die Aufzeichnungen anlassbezogen im Hinblick
auf die Sachdienlichkeit im Einzelfall nochmals untersucht und in die
Ermittlungen einbezogen. Zu Dauer und Umfang dieser Aufzeichnungen bei den
jeweiligen Dienststellen liegen dem GBA und dem BKA mangels entsprechender
Erhebungen keine Erkenntnisse vor.
25. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick
auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München
gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten
Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum,
Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem
BKA zu dem NSU-Mord an Halit Yozgat am 6. April 2006 in Kassel vor
(bitte nach Behörden ausweisen)?
Die dem GBA und dem BKA vorliegenden Videoaufzeichnungen zu dem Mord
an Halit Yozgat wurden nach den in den Vorbemerkungen aufgezeigten
Kriterien in die bisherigen Ermittlungen einbezogen. Die Untersuchung und
Auswertung der Aufzeichnungen dauert aus den genannten Gründen weiterhin an. Eine
Einordnung nach deren Dauer und Entstehungsort kann aus den in der
Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Gründen nicht vorgenommen werden.
26. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im
Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG
München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht
ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen
Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem NSU-Mord an Halit
Yozgat am 6. April 2006 in Kassel liegen nach Kenntnis des
Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim LKA Hessen, LfV Hessen oder bei
örtlichen Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden und Dienststellen
ausweisen)?
Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem
Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und
sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern,
Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor.
27. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu
dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand
des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al.
ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang
mit dem NSU-Mord an Halit Yozgat am 6. April 2006 in Kassel, und bei
Drucksache 18/4499 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodewelcher Behörde oder Polizeidienststelle befinden sich die Datenträger
(bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)?
Die Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zu dem Mord an Halit
Yozgat werden beim BKA und den jeweils mit den damaligen Ermittlungen
befassten Landespolizeidienststellen verwahrt. Die Aufzeichnungen wurden von
den vormals mit den Ermittlungen befassten Strafverfolgungsbehörden auf ihre
Verfahrensrelevanz ausgewertet. Nach Übernahme der Ermittlungen durch den
Generalbundesanwalt werden die Aufzeichnungen anlassbezogen im Hinblick
auf die Sachdienlichkeit im Einzelfall nochmals untersucht und in die
Ermittlungen einbezogen. Zu Dauer und Umfang dieser Aufzeichnungen bei den
jeweiligen Dienststellen liegen dem GBA und dem BKA mangels entsprechender
Erhebungen keine Erkenntnisse vor.
28. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick
auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München
gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten
Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum,
Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem
BKA zu dem NSU-Mord an Michèle Kiesewetter und dem Mordversuch
an Martin A. am 25. Juli 2007 in Heilbronn vor (bitte nach Behörden
ausweisen)?
Die dem GBA und dem BKA vorliegenden Videoaufzeichnungen zu dem Mord
an Michèle Kiesewetter und dem Mordversuch an Martin A. wurden nach den
in den Vorbemerkungen aufgezeigten Kriterien in die bisherigen Ermittlungen
einbezogen. Die Untersuchung und Auswertung der Aufzeichnungen dauert aus
den genannten Gründen weiterhin an. Eine Einordnung nach deren Dauer und
Entstehungsort kann aus den in der Vorbemerkung der Bundesregierung
genannten Gründen nicht vorgenommen werden.
29. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im
Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG
München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht
ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen
Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem NSU-Mord an Michèle
Kiesewetter und dem Mordversuch an Martin A. am 25. Juli 2007 in
Heilbronn liegen nach Kenntnis des Generalbundesanwaltes bzw. des BKA
beim LKA Baden-Württemberg, beim LKA Thüringen oder bei örtlichen
Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden und Dienststellen
ausweisen)?
Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem
Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und
sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern,
Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor.
30. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu
dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand
des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al.
ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang
mit dem NSU-Mord an Michèle Kiesewetter und dem Mordversuch an
Martin A. am 25. Juli 2007 in Heilbronn, und bei welcher Behörde oder
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4499Polizeidienststelle befinden sich die Datenträger (bitte nach Behörden und
Dienststellen ausweisen)?
Die Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zu dem Mord an Michèle
Kiesewetter und dem Mordversuch an Martin A. werden beim BKA und den
jeweils mit den damaligen Ermittlungen befassten Landespolizeidienststellen
verwahrt. Die Aufzeichnungen wurden von den vormals mit den Ermittlungen
befassten Strafverfolgungsbehörden auf ihre Verfahrensrelevanz ausgewertet.
Nach Übernahme der Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt werden die
Aufzeichnungen anlassbezogen im Hinblick auf die Sachdienlichkeit im
Einzelfall nochmals untersucht und in die Ermittlungen einbezogen. Zu Dauer und
Umfang dieser Aufzeichnungen bei den jeweiligen Dienststellen liegen dem
GBA und dem BKA mangels entsprechender Erhebungen keine Erkenntnisse
vor.
31. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick
auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München
gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten
Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum,
Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem
BKA zu dem NSU-Sprengstoffanschlag am 23. Juni 1999 in einer
türkischen Gaststätte in Nürnberg vor (bitte nach Behörden ausweisen)?
Dem GBA und dem BKA liegt kein nicht ausgewertetes
Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden
zu dem zu dem Sprengstoffanschlag am 23. Juni 1999 in einer türkischen
Gaststätte in Nürnberg vor.
32. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im
Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG
München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht
ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum,
Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem NSU-Sprengstoffanschlag am
23. Juni 1999 in einer türkischen Gaststätte in Nürnberg liegen nach
Kenntnis des Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim LKA Bayern oder bei
örtlichen Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden und Dienststellen
ausweisen)?
Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem
Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und
sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern,
Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor.
33. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu
dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand
des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al.
ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang
mit dem NSU-Sprengstoffanschlag am 23. Juni 1999 in einer türkischen
Gaststätte in Nürnberg, und bei welcher Behörde oder Dienststelle
befinden sich die Datenträger (bitte nach Behörden und Diensstellen
ausweisen)?
Die Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zu dem
Sprengstoffanschlag am 23. Juni 1999 in einer türkischen Gaststätte in Nürnberg werden beim
BKA und den jeweils mit den damaligen Ermittlungen befassten
Landespolizeidienststellen verwahrt. Die Aufzeichnungen wurden von den vormals mit den
Drucksache 18/4499 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeErmittlungen befassten Strafverfolgungsbehörden auf ihre Verfahrensrelevanz
ausgewertet. Nach Übernahme der Ermittlungen durch den
Generalbundesanwalt werden die Aufzeichnungen anlassbezogen im Hinblick auf die
Sachdienlichkeit im Einzelfall nochmals untersucht und in die Ermittlungen einbezogen.
Zu Dauer und Umfang dieser Aufzeichnungen bei den jeweiligen Dienststellen
liegen dem GBA und dem BKA mangels entsprechender Erhebungen keine
Erkenntnisse vor.
34. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick
auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München
gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten
Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum,
Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und
dem BKA zu dem NSU-Sprengstoffanschlag am 19. Januar 2001 in der
Probsteigasse in Köln vor (bitte nach Behörden ausweisen)?
Dem GBA und dem BKA liegt kein nicht ausgewertetes
Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden
zu dem zu dem Sprengstoffanschlag am 19. Januar 2001 in der Probsteigasse in
Köln vor.
35. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im
Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG
München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht
ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen
Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem NSU-
Sprengstoffanschlag am 19. Januar 2001 in der Probsteigasse in Köln liegen nach
Kenntnis des Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim LKA
Nordrhein-Westfalen, LfV Nordrhein-Westfalen oder bei örtlichen
Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)?
Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem
Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und
sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern,
Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor.
36. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu dem
Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des
Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al.
ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang mit
dem NSU-Sprengstoffanschlag am 19. Januar 2001 in der Probsteigasse in
Köln, und bei welcher Behörde oder Dienststelle befinden sich die
Datenträger (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)?
Die Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zu dem
Sprengstoffanschlag am 19. Januar 2001 in der Probsteigasse in Köln werden beim BKA und
den jeweils mit den damaligen Ermittlungen befassten
Landespolizeidienststellen verwahrt. Die Aufzeichnungen wurden von den vormals mit den
Ermittlungen befassten Strafverfolgungsbehörden auf ihre Verfahrensrelevanz
ausgewertet. Nach Übernahme der Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt werden
die Aufzeichnungen anlassbezogen im Hinblick auf die Sachdienlichkeit im
Einzelfall nochmals untersucht und in die Ermittlungen einbezogen. Zu Dauer
und Umfang dieser Aufzeichnungen bei den jeweiligen Dienststellen liegen dem
GBA und dem BKA mangels entsprechender Erhebungen keine Erkenntnisse
vor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4499Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Fragen 37 bis 39:
Die Bundesregierung geht davon aus, dass der Bombenanschlag in der
Keupstraße in Köln am 9. Juni 2004 gemeint ist.
37. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick
auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München
gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten
Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum,
Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem
BKA zu dem NSU-Nagelbombenanschlag in der Keupstraße in Köln am
9. Juni 2004 vor?
Die dem GBA und dem BKA vorliegenden Videoaufzeichnungen zu dem
Nagelbombenanschlag in der Keupstraße am 9. Juni 2004 in Köln wurden nach den
in der Vorbemerkung der Bundesregierung aufgezeigten Kriterien in die
bisherigen Ermittlungen einbezogen. Die Untersuchung und Auswertung der
Aufzeichnungen dauert aus den genannten Gründen weiterhin an. Eine Einordnung
nach deren Dauer und Entstehungsort kann aus den in der Vorbemerkung der
Bundesregierung genannten Gründen nicht vorgenommen werden.
38. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im
Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG
München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht
ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen
Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem NSU-
Nagelbombenanschlag in der Keupstraße in Köln am 9. Juni 2004 liegen nach Kenntnis des
Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim LKA Nordrhein-Westfalen,
LfV Nordrhein-Westfalen oder bei örtlichen Polizeidienststellen vor (bitte
nach Behörden und Dienststellen ausweisen)?
Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem
Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und
sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern,
Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor.
39. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu
dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand
des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al.
ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang
mit dem zu dem NSU-Nagelbombenanschlag in der Keupstraße in Köln
am 9. Juni 2004, und bei welcher Behörde oder Dienststelle befinden sich
die Datenträger (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)?
Die Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zu dem
Nagelbombenanschlag in der Keupstraße am 9. Juni 2004 in Köln werden beim BKA und den
jeweils mit den damaligen Ermittlungen befassten Landespolizeidienststellen
verwahrt. Die Aufzeichnungen wurden von den vormals mit den Ermittlungen
befassten Strafverfolgungsbehörden auf ihre Verfahrensrelevanz ausgewertet.
Nach Übernahme der Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt werden die
Aufzeichnungen anlassbezogen im Hinblick auf die Sachdienlichkeit im
Einzelfall nochmals untersucht und in die Ermittlungen einbezogen. Zu Dauer und
Umfang dieser Aufzeichnungen bei den jeweiligen Dienststellen liegen dem
GBA und dem BKA mangels entsprechender Erhebungen keine Erkenntnisse
vor.
Drucksache 18/4499 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode40. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick
auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München
gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten
Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum,
Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem
BKA zum Tatort Frühlingsstraße 26 in Zwickau-Weißenborn (Sachsen)
vor?
Dem GBA und dem BKA liegt kein nicht ausgewertetes
Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden
zum Tatort Frühlingsstraße 26 in Zwickau-Weißenborn vor.
41. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im
Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG
München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht
ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen
Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zum Tatort Frühlingsstraße 26
in Zwickau-Weißenborn (Sachsen) liegen nach Kenntnis des
Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim LKA Sachsen, LfV Sachsen und beim
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) oder bei örtlichen
Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)?
Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem
Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und
sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern,
Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor.
42. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu
dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand
des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al.
ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang
mit dem Tatort Frühlingsstraße 26 in Zwickau-Weißenborn (Sachsen), und
bei welcher Behörde oder Dienststelle befinden sich die Datenträger (bitte
nach Behörden und Dienststellen ausweisen)?
Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu Aufzeichnungen
überwachter Telekommunikation zur Örtlichkeit Frühlingsstraße 26 in Zwickau-
Weißenborn vor.
43. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick
auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München
gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten
Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum,
Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem
BKA zum ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios in der
Polenzstraße 2 in Zwickau (Sachsen) vor?
Dem GBA und dem BKA liegt kein nicht ausgewertetes
Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden
zum ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios Polenzstraße 2 in
Zwickau vor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/449944. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im
Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG
München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht
ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen
Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zum ehemaligen Wohnort des
mutmaßlichen NSU-Kerntrios in der Polenzstraße 2 in Zwickau (Sachsen)
liegen nach Kenntnis des Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim
LKA Sachsen, LfV Sachsen, LKA Thüringen, LfV Thüringen und beim
BfV oder bei örtlichen Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden und
Dienststellen ausweisen)?
Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem
Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und
sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern,
Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor.
45. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu
dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand
des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al.
ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang
mit dem ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios in der
Polenzstraße 2 in Zwickau (Sachsen), und bei welcher Behörde oder
Dienststelle befinden sich die Datenträger (bitte nach Behörden und
Dienststellen ausweisen)?
Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu Aufzeichnungen
überwachter Telekommunikation zur Örtlichkeit Polenzstraße 2 in Zwickau vor.
Zu den Fragen 46 bis 48
Die Fragen Fragen 46 bis 48 sind identisch mit den Fragen 43 bis 45. Deshalb
entfällt der Nachdruck der Fragen 46 bis 48 inklusive der entsprechenden
Antworten.
49. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick
auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München
gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten
Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum,
Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem
BKA zum ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios in der
Friedrich-Viertel-Straße 85 in Chemnitz (Sachsen) vor?
Dem GBA und dem BKA liegt kein nicht ausgewertetes
Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden
zum ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios Friedrich-Viertel-
Straße 85 in Chemnitz vor.
50. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im
Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG
München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht
ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen
Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zum ehemaligen Wohnort des
mutmaßlichen NSU-Kerntrios in der Friedrich-Viertel-Straße 85 in
Chemnitz (Sachsen) liegen nach Kenntnis des Generalbundesanwaltes bzw. des
BKA beim LKA Sachsen, LfV Sachsen, LKA Thüringen, LfV Thüringen
Drucksache 18/4499 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeund beim BfV oder bei örtlichen Polizeidienststellen vor (bitte nach
Behörden und Dienststellen ausweisen)?
Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem
Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und
sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern,
Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor.
51. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu
dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand
des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al.
ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang
mit dem ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios in der
Friedrich-Viertel-Straße 85 in Chemnitz (Sachsen), und bei welcher
Behörde oder Dienststelle befinden sich die Datenträger (bitte nach
Behörden und Dienststellen ausweisen)?
Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu Aufzeichnungen
überwachter Telekommunikation zur Örtlichkeit Friedrich-Viertel-Straße 85 in
Chemnitz vor.
52. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick
auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München
gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten
Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum,
Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem
BKA zum ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios in der
Limbacher Straße 96 in Chemnitz (Sachsen) vor?
Dem GBA und dem BKA liegt kein nicht ausgewertetes
Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden
zum ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios Limbacher Straße
96 in Chemnitz vor.
53. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im
Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG
München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht
ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen
Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zum ehemaligen Wohnort des
mutmaßlichen NSU-Kerntrios in der Limbacher Straße 96 in Chemnitz
(Sachsen) liegen nach Kenntnis des Generalbundesanwaltes bzw. des
BKA beim LKA Sachsen, LfV Sachsen, LKA Thüringen, LfV Thüringen
und beim BfV oder bei örtlichen Polizeidienststellen vor (bitte nach
Behörden und Dienststellen ausweisen)?
Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem
Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und
sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern,
Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/449954. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu
dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand
des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al.
ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang
mit dem ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios in der
Limbacher Straße 96 in Chemnitz (Sachsen), und bei welcher Behörde
oder Dienststelle befinden sich die Datenträger (bitte nach Behörden und
Dienststellen ausweisen)?
Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu Aufzeichnungen
überwachter Telekommunikation zur Örtlichkeit Limbacher Straße 96 in Chemnitz
vor.
55. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick
auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München
gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten
Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum,
Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem
BKA zum ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios in der
Altchemnitzer Straße 12 in Chemnitz (Sachsen) vor?
Dem GBA und dem BKA liegt kein nicht ausgewertetes
Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden
zum ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios Altchemnitzer
Straße 12 in Chemnitz vor.
56. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im
Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG
München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht
ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen
Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zum ehemaligen Wohnort des
mutmaßlichen NSU-Kerntrios in der Altchemnitzer Straße 12 in Chemnitz
(Sachsen) liegen nach Kenntnis des Generalbundesanwaltes bzw. des
BKA beim LKA Sachsen, LfV Sachsen, LKA Thüringen, LfV Thüringen
und beim BfV oder bei örtlichen Polizeidienststellen vor (bitte nach
Behörden und Dienststellen ausweisen)?
Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem
Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und
sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern,
Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor.
57. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu
dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand
des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al.
ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang
mit dem ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios in der
Altchemnitzer Straße 12 in Chemnitz (Sachsen), und bei welcher Behörde
oder Dienststelle befinden sich die Datenträger (bitte nach Behörden und
Dienststellen ausweisen)?
Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu Aufzeichnungen
überwachter Telekommunikation zur Örtlichkeit Altchemnitzer Straße 12 in
Chemnitz vor.
Drucksache 18/4499 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode58. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick
auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München
gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten
Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum,
Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem
BKA zum ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios in der
Wolgograder Allee 76 in Chemnitz (Sachsen) vor?
Dem GBA und dem BKA liegt kein nicht ausgewertetes
Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen
Gebäuden zum ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios Wolgograder
Allee 76 in Chemnitz vor.
59. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im
Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG
München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht
ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen
Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zum ehemaligen Wohnort des
mutmaßlichen NSU-Kerntrios in der Wolgograder Allee 76 in Chemnitz
(Sachsen) liegen nach Kenntnis des Generalbundesanwaltes bzw. des
BKA beim LKA Sachsen, LfV Sachsen, LKA Thüringen, LfV Thüringen
und beim BfV oder bei örtlichen Polizeidienststellen vor (bitte nach
Behörden und Dienststellen ausweisen)?
Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem
Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und
sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern,
Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor.
60. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu
dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand
des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al.
ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang
mit dem ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios in der
Wolgograder Allee 76 in Chemnitz (Sachsen), und bei welcher Behörde
oder Dienststelle befinden sich die Datenträger (bitte nach Behörden und
Dienststellen ausweisen)?
Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu Aufzeichnungen
überwachter Telekommunikation zur Örtlichkeit Wolgograder Allee 76 in Chemnitz
vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]