[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4574
18. Wahlperiode 09.04.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hubert Hüppe, Corinna Rüffer, Dagmar
Schmidt (Wetzlar), Kathrin Vogler, Uwe Schummer, Ulla Schmidt (Aachen),
Dr. Harald Terpe, Katrin Werner, Stephan Albani, Kerstin Andreae, Heike Baehrens,
Ulrike Bahr, Thomas Bareis, Norbert Barthle, Dr. Matthias Bartke, Veronika
Bellmann, Ute Bertram, Steffen Bilger, Dr. Maria Böhmer, Wolfgang Bosbach,
Michael Brand, Dr. Franziska Brantner, Willi Brase, Heike Brehmer, Ralph
Brinkhaus, Dr. Karl-Heinz Brunner, Roland Claus, Dr. Daniela De Ridder,
Dr. Karamba Diaby, Thomas Dörflinger, Marie-Luise Dött, Michael Donth,
Jutta Eckenbach, Dr. Thomas Feist, Dr. Fritz Felgentreu, Dr. Ute Finckh-Krämer,
Dr. Maria Flachsbarth, Dr. Thomas Gambke, Matthias Gastel, Kai Gehring, Michael
Gerdes, Eberhard Gienger, Josef Göppel, Ulrike Gottschalck, Kerstin Griese,
Annette Groth, Manfred Grund, Christian Haase, Bettina Hagedorn, Frank Heinrich
(Chemnitz), Rudolf Henke, Dr. Heribert Hirte, Thorsten Hoffmann (Dortmund),
Alexander Hoffmann, Franz-Josef Holzenkamp, Andrej Hunko, Sigrid Hupach,
Christina Jantz, Frank Junge, Hans-Werner Kammer, Alois Karl, Anja Karliczek,
Katja Keul, Sven-Christian Kindler, Volkmar Klein, Maria Klein-Schmeink,
Birgit Kömpel, Daniela Kolbe, Hartmut Koschyk, Jutta Krellmann, Dr. Günter
Krings, Christian Kühn (Tübingen), Markus Kurth, Barbara Lanzinger,
Steffen-Claudio Lemme, Dr. Philipp Lengsfeld, Philipp Graf Lerchenfeld,
Andrea Lindholz, Dr. Carsten Linnemann, Patricia Lips, Kirsten Lühmann,
Matern von Marschall, Katja Mast, Peter Meiwald, Maria Michalk, Susanne Mittag,
Cornelia Möhring, Karsten Möring, Norbert Müller (Potsdam), Beate
Müller-Gemmeke, Michelle Müntefering, Andrea Nahles, Dietmar Nietan,
Uli Nissen, Mahmut Özdemir, Markus Paschke, Martin Patzelt, Eckhard Pols,
Sabine Poschmann, Dr. Simone Raatz, Martin Rabanus, Lothar Riebsamen,
Josef Rief, Johannes Röring, René Röspel, Dr. Martin Rosemann, Dr. Ernst Dieter
Rossmann, Claudia Roth (Augsburg), Susann Rüthrich, Annette Sawade,
Elisabeth Scharfenberg, Dr. Gerhard Schick, Udo Schiefner, Karl Schiewerling,
Gabriele Schmidt (Ühlingen), Patrick Schnieder, Ursula Schulte, Bernhard
Schulte-Drüggelte, Kordula Schulz-Asche, Ewald Schurer, Armin Schuster
(Weil am Rhein), Stefan Schwartze, Rita Schwarzelühr-Sutter, Johannes Selle,
Reinhold Sendker, Dr. Patrick Sensburg, Johannes Singhammer, Albert
Stegemann, Dieter Stier, Matthäus Strebl, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 7. April 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4574 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeDr. Kirsten Tackmann, Azize Tank, Claudia Tausend, Michael Thews, Franz
Thönnes, Ute Vogt, Sven Volmering, Gabi Weber, Harald Weinberg, Peter Weiß
(Emmendingen), Sabine Weiss (Wesel I), Marian Wendt, Waldemar Westermayer,
Kai Whittaker, Andrea Wicklein, Heinz Wiese (Ehingen), Klaus-Peter Willsch,
Elisabeth Winkelmeier-Becker, Oliver Wittke, Birgit Wöllert, Waltraud Wolff
(Wolmirstedt), Gülistan Yüksel, Hubertus Zdebel, Tobias Zech, Heinrich Zertik,
Dr. Jens Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau)
– Drucksache 18/4406 –
Vorgeburtliche Blutuntersuchung zur Feststellung des Down-Syndroms
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem Jahr 2012 können Schwangere in Deutschland mit einer einfachen
Blutuntersuchung feststellen lassen, ob ihr Baby mit Down-Syndrom
(Trisomie 21) geboren wird. Die Hersteller bewerben diese Bluttests als risikolose
Alternative zu den herkömmlichen Plazenta- oder Fruchtwasserpunktionen,
bei denen in manchen Fällen eine Fehlgeburt ausgelöst werden kann. Bislang
müssen werdende Eltern diese Untersuchung selbst bezahlen. Gesetzliche
Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Bluttests – je nach Hersteller
zwischen 485 und 825 Euro – nur im Rahmen von Einzelfallentscheidungen.
Für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, deren Nutzen noch nicht
hinreichend belegt ist, die jedoch das Potenzial einer erforderlichen
Behandlungsalternative erkennen lassen, kann der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)
nach § 137e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Richtlinien zur
Erprobung beschließen. Im April 2014 hatte der G-BA beschlossen, das
Beratungsverfahren für eine Erprobungsrichtlinie für den Bluttest einzuleiten, die die
Eckpunkte für die anschließende klinische Studie zur Nutzenbewertung des
Tests vorgibt. Im Rahmen der Studie wird der Test an Studienteilnehmerinnen
erprobt. Am Endpunkt des Verfahrens könnte die Übernahme der Kosten für den
nichtinvasiven Bluttest in den Leistungskatalog der gesetzlichen
Krankenversicherung aufgenommen werden.
Das Erprobungsverfahren lässt bislang keinen Raum für die notwendige
gesellschaftliche Diskussion um seine Konsequenzen. Die Übernahme der Kosten
durch die gesetzliche Krankenversicherung wäre ein relevanter Schritt auf dem
Weg zu einem Routine-Check auf Down-Syndrom während einer
Schwangerschaft. Die Möglichkeit, sehr früh und „risikoarm“ zu testen, könnte auch die
gesellschaftliche Erwartung erzeugen, diese Angebote zu nutzen. Damit erhöhen
sich möglicherweise auch der Druck und die individuelle Verantwortung, ein
„perfektes“ Kind zu gebären. Eltern, die sich dagegen oder wissentlich für ein
behindertes Kind entscheiden, könnten künftig immer mehr in Erklärungsnöte
geraten.
Würde der Test zur regulären Kassenleistung werden, stiege auch das Risiko,
dass es bei Babys, die laut Test mit Down-Syndrom auf die Welt kommen
würden, zunehmend zu Schwangerschaftsabbrüchen kommt. In anderen
europäischen Ländern ist das bereits der Fall: In Dänemark wird seit dem Jahr 2005
allen Schwangeren angeboten, testen zu lassen, ob sie ein Kind mit Down-
Syndrom zur Welt bringen würden. Bereits im Folgejahr nahmen 84 Prozent der
Schwangeren das Angebot an. Die Zahl der in Dänemark mit Down-Syndrom
geborenen Kinder hat sich seither halbiert.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4574Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der medizinische Fortschritt stellt die Gesellschaft immer wieder vor ethische
Grundsatzfragen. Dies gilt in besonderem Maße für die Möglichkeiten der
Pränatal- und Gendiagnostik.
Der Gesetzgeber hat mit dem Gendiagnostikgesetz (GenDG) vom 31. Juli 2009
umfassende und verbindliche Regelungen getroffen, um die mit der
Untersuchung menschlicher genetischer Eigenschaften verbundenen möglichen
Gefahren von genetischer Diskriminierung zu verhindern und gleichzeitig die
Chancen des Einsatzes genetischer Untersuchungen für den einzelnen Menschen zu
wahren. In diesem Sinne sieht das GenDG einen umfassenden Arztvorbehalt
vor, der für alle genetischen Untersuchungen zu medizinischen Zwecken gilt.
Dadurch wird sichergestellt, dass genetische Untersuchungen nur durch dafür
qualifizierte Personen vorgenommen werden und dass die Untersuchung
einschließlich der Aufklärung und genetischen Beratung sowie der
Befundmitteilung angemessen und kompetent durchgeführt wird. Mit der Regelung in § 15
GenDG zu vorgeburtlichen genetischen Untersuchungen hat der Gesetzgeber
seinerzeit darauf reagiert, dass Schwangeren seit Jahren im Rahmen der
ärztlichen Schwangerschaftsvorsorge eine Vielzahl von Untersuchungsmethoden
(z. B. die Fruchtwasseruntersuchung) angeboten wird, die neben der Kontrolle
des allgemeinen Schwangerschaftsverlaufs auch die gezielte Suche nach
Fehlbildungen oder chromosomalen Auffälligkeiten des Ungeborenen enthalten. Im
Hinblick auf die Auswirkungen solcher Untersuchungen sowohl für die
Schwangere als auch für das ungeborene Kind ist insbesondere der genetischen
Beratung besondere Bedeutung beigemessen worden. Diesbezüglich wurde eine
einheitliche Regelung getroffen, die unabhängig davon gilt, mit welcher
Methode – invasiv und nichtinvasiv – die vorgeburtliche genetische Untersuchung
vorgenommen wird. Es gilt, dass sowohl vor als auch nach einer vorgeburtlichen
genetischen Untersuchung genetisch zu beraten ist. Damit ist dem Umstand
Rechnung getragen worden, dass die genetische Beratung vor allem darauf
gerichtet ist, Hilfe bei der individuellen Entscheidungsfindung und Hilfe bei der
Bewältigung gegebenenfalls bestehender bzw. durch die genetische
Untersuchung neu entstandener Probleme zu leisten, die auf der Kenntnis oder
Nichtkenntnis über eine genetische Veranlagung beruhen.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) wurde
für den G-BA in Erweiterung seiner Aufgaben zur Methodenbewertung in
§ 137e SGB V ein Instrument zur Erprobung von neuen Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden geschaffen, die das Potenzial einer erforderlichen
Behandlungsalternative bieten, deren Nutzen jedoch noch nicht hinreichend belegt ist.
Für Hersteller von Medizinprodukten wurde die Möglichkeit eröffnet, einen
Antrag auf Erprobung beim G-BA zu stellen (§ 137e Absatz 7 SGB V). Diese
Möglichkeit wurde unter anderem vom Hersteller eines Pränataltests zur
Bestimmung des Risikos von fetaler Trisomie 21 genutzt.
Nach Prüfung der vom Hersteller vorgelegten Unterlagen hat der G-BA
festgestellt, dass die Methode „Nichtinvasive Pränataldiagnostik zur Bestimmung des
Risikos von fetaler Trisomie 21 mittels molekulargenetischer Tests“
hinreichendes Potenzial für eine Erprobung bietet. Am 17. April 2014 hat der G-BA
beschlossen, für diese und drei weitere Methoden das Beratungsverfahren für eine
eventuelle Richtlinie auf Erprobung gemäß § 137e Absatz 1 SGB V einzuleiten.
Der G-BA hat am 14. Juli 2014 durch eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger
über die Einleitung des Beratungsverfahrens informiert. Mit dieser
Veröffentlichung hat er der Fachöffentlichkeit Gelegenheit gegeben, eine erste
Einschätzung zu den angekündigten Beratungsgegenständen abzugeben.
Die Beratungen im G-BA über eine Erprobungsrichtlinie dauern derzeit noch an.
Im Verfahren nach § 137e SGB V wird in der Erprobungsrichtlinie die Studie
Drucksache 18/4574 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodekonkretisiert, die die Bewertung des Nutzens einer Methode auf einem für eine
spätere Richtlinienentscheidung ausreichend sicheren Erkenntnisniveau
erlauben soll. Beratungsgegenstand ist insofern, ob die Methode „Nichtinvasive
Pränataldiagnostik zur Bestimmung des Risikos von fetaler Trisomie 21 mittels
molekulargenetischer Tests“ alternativ zu invasiver Diagnostik
(Chorionzottenbiopsie, Amniozentese oder Chordozentese) eingesetzt werden kann und somit ein
für Patientinnen weniger belastendes und weniger aufwändiges
Diagnoseverfahren darstellt sowie mit der invasiven Diagnostik einhergehende mögliche
Komplikationen vermeidet. Nach den ersten Einschätzungen des G-BA sollen in
eine mögliche Erprobung nur Schwangere eingeschlossen werden, die auf
Grund ihrer Anamnese oder eines auffälligen Ultraschallbefundes ein erhöhtes
Risiko für eine fetale Trisomie 21 haben und für die die Durchführung einer
entsprechenden vorgeburtlichen Untersuchung daher indiziert sein kann.
Sollte der G-BA eine Erprobungsrichtlinie beschließen, kann eine
Erprobungsstudie zur Erforschung dieser Fragestellung im Rahmen der GKV-Versorgung
durchgeführt werden. Auf der Grundlage der durch die Erprobung gewonnenen
und der weiteren verfügbaren Erkenntnisse würde in einem weiteren Schritt der
G-BA darüber beraten, ob und inwieweit die Methode „Nichtinvasive
Pränataldiagnostik zur Bestimmung des Risikos von fetaler Trisomie 21 mittels
molekulargenetischer Tests“ in den allgemeinen Leistungsumfang der gesetzlichen
Krankenversicherung aufgenommen wird.
Um den ethischen Fragestellungen, die mit dem Beratungsthema verbunden
sind, gerecht zu werden, hat der G-BA vorgesehen, Vertreter des Deutschen
Ethikrates in seine Beratungen einzubeziehen. Dies und die derzeit geführte
gesellschaftliche Debatte wird von der Bundesregierung begrüßt.
1. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten 15 Jahren
die Zahl der mit Trisomie 21 lebend geborenen Kinder in Deutschland
entwickelt (bitte für jedes Jahr die absolute Zahl der Geburten mit Trisomie 21
sowie den prozentualen Anteil an allen Lebendgeburten in Deutschland
angeben)?
Der Bundesregierung liegen keine bundesweiten Daten zu den in Deutschland
mit Trisomie 21 lebend geborenen Kindern aus den letzten 15 Jahren vor.
Regionale Daten aus Deutschland werden für das Fehlbildungsregister Sachsen-Anhalt
und das Geburtenregister Mainzer Modell erhoben. Die aus diesen Registern
an das EUROCAT(European Surveillance of Congenital Anomalies)-Register
gemeldeten Daten ergeben für die Jahre 2008 bis 2012 (pro 10 000 Geburten)
folgendes Bild:
Sachsen-Anhalt
2008 2009 2010 2011 2012 Gesamt
Gesamtzahl 33 25 35 28 24 145
Lebendgeborene 12 12 12 10 12 158
Mainz
2008 2009 2010 2011 2012 Gesamt
Gesamtzahl 10 9 16 11 10 56
Lebendgeborene 15 2 15 14 18 24
(Gesamtzahl der Fälle von Trisomie 21 auf 10 000 Geburten enthält Lebendgeborene, Totgeborene, medizinisch induzierte Aborte aller
Schwangerschaftswochen).
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/45742. Welche Studien und wissenschaftlichen Veröffentlichungen zu den o. g.
vorgeburtlichen Bluttests und den ihnen zugrunde liegenden diagnostischen
Verfahren liegen der Bundesregierung vor?
Die Bundesregierung verfügt in dieser Hinsicht über keine über die allgemein
zugänglichen Veröffentlichungen hinausgehenden spezifischen Studien oder
wissenschaftlichen Veröffentlichungen. Sie führt auch keine systematische
Übersicht über den Stand der Wissenschaft.
3. Wie verhalten sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahlen aus dem
europäischen und außereuropäischen Ausland hinsichtlich der Angebote
von Tests auf Trisomie 21, Kostenregelungen, zur Nutzung dieser Tests
durch Schwangere sowie der Schwangerschaftsabbrüche bzw. der Zahl der
Geburten von Kindern mit Down-Syndrom im Vergleich zu den
entsprechenden deutschen Zahlen?
Die Bundesregierung verfügt über die frei zugänglichen Zahlen aus dem
EUROCAT-Register. Wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, existieren für
Deutschland für einen Teil der erfragten Zahlen allein regionale Daten. Zahlen
hinsichtlich der Angebote von Tests auf Trisomie 21, Kostenregelungen,
Nutzung dieser Tests durch Schwangere sowie Schwangerschaftsabbrüche werden
in Bundesstatistiken nicht erhoben, so dass ein aussagekräftiger Vergleich mit
insofern vorliegenden Daten aus dem europäischen und außereuropäischen
Ausland nicht angestellt werden kann.
4. Worin besteht der medizinische Zweck i. S. von § 15 des
Gendiagnostikgesetzes (GenDG) der beschriebenen vorgeburtlichen Blutuntersuchung auf
Trisomie 21, und welche Therapieoptionen eröffnet sie?
Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 GenDG darf eine genetische Untersuchung
vorgeburtlich nur zu medizinischen Zwecken und nur vorgenommen werden, soweit
die Untersuchung auf bestimmte genetische Eigenschaften des Embryos oder
Fötus abzielt, die nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und
Technik seine Gesundheit während der Schwangerschaft oder nach der Geburt
beeinträchtigen. Mit der Trisomie 21 können eine Vielzahl spezifischer Risiken
für die Gesundheit verbunden sein, die während der Schwangerschaft oder nach
der Geburt teilweise zu schweren Beeinträchtigungen führen können. So treten
bei vielen Betroffenen innerorganische Besonderheiten auf, insbesondere
Herzfehler, Darmverschlüsse oder -verengungen sowie die Hirschsprung-
Erkrankung (Morbus Hirschsprung). Der mit der vorgeburtlichen Blutuntersuchung
erhobene Befund ermöglicht eine gegebenenfalls notwendige Anpassung der
medizinischen Betreuung der Schwangerschaft und der von Geburt an erhöhten
gesundheitlichen Risiken für das ungeborene Kind.
5. Teilt die Bundesregierung die Besorgnis, dass der Test im Konflikt mit
Artikel 8 der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen steht,
wonach „Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber
Menschen mit Behinderung […] in allen Lebensbereichen zu bekämpfen“ sind?
Wenn ja, wie bewertet sie diese?
Artikel 8 Buchstabe b der UN-Behindertenrechtskonvention, wonach
„Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit
Behinderungen […] in allen Lebensbereichen zu bekämpfen“ sind, hat u. a. zum Ziel,
negative Bewertungsmuster und Stereotypen, Berührungsängste,
Stigmatisierung sowie diskriminierendes Verhalten im Hinblick auf Menschen mit Behin-
Drucksache 18/4574 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodederungen wirksam abzubauen. Das Angebot, eine Blutuntersuchung im
Hinblick auf eine mögliche Geburt eines Kindes mit Down-Syndrom durchführen
zu lassen, beinhaltet für sich genommen keine negative Wertung,
Stigmatisierung oder Stereotypisierung im o. g. Sinne. In diesem Zusammenhang ist
insbesondere der Aufgabe Aufmerksamkeit zu schenken, werdende Eltern zu stärken,
sich für ein behindertes Kind zu entscheiden. In diesem Sinne zielt die
Bundesregierung mit vielfältigen Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung auf ein sich
wandelndes gesellschaftliches Verständnis von Behinderung ab, das
Behinderung nicht als eine dem Individuum eigene individuelle, krankhafte Störung
definiert, sondern auf Grundlage der UN-Behindertenrechtskonvention positiv
als Teil der Vielfalt der Gesellschaft. Hinzu tritt eine Vielzahl gesetzlich
geregelter Unterstützungsleistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
und deren Familien.
6. a) Wurden mögliche ethische Implikationen und gesellschaftliche
Auswirkungen der Bluttests im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens
berücksichtigt, und wenn nicht, wieso nicht?
Bluttests zur Schätzung des Risikos von Trisomie 21 sind In-vitro-Diagnostika
(IVD) im Sinne von § 3 Nummer 4 des Medizinproduktegesetzes (MPG).
Das Medizinprodukterecht ist im Wesentlichen auf die Frage des Marktzugangs,
d. h. der Verkehrsfähigkeit, fokussiert (vgl. § 1 MPG). Danach müssen IVD, um
verkehrsfähig zu sein, die grundlegenden Anforderungen an Sicherheit und
Leistung, wie sie in der europäischen Richtlinie 98/79/EG verankert und
national im MPG rechtsverbindlich umgesetzt sind, erfüllen. Auf diese Weise soll der
freie Warenverkehr dieser Produkte bei gleichzeitiger Wahrung eines hohen
Gesundheitsschutzniveaus gewährleistet werden.
Der Nachweis über die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen ist im
Rahmen eines sog. Konformitätsbewertungsverfahrens zu erbringen. Ethische
Implikationen und gesellschaftliche Auswirkungen der Verwendung dieser
Produkte gehören nicht zu den unionsrechtlich festgelegten, einheitlichen
Anforderungen an deren Verkehrsfähigkeit.
Des Weiteren wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
b) Setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene anlässlich der Beratungen
über die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Verordnung
über In-vitro-Diagnostika (COM(2012) 541 final) für eine
Berücksichtigung ethischer Aspekte im Sinne der vom Europäischen Parlament mit
Beschluss vom 3. April 2014 angenommenen Änderungsverlangen des
ENVI (Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und
Lebensmittelsicherheit) vom 22. Oktober 2013 (Nr. 12, 35, 41, 49 und 72) ein?
Wenn nein, warum nicht?
Inwieweit begrüßt die Bundesregierung die Pläne des G-BA, eine
Erprobungsrichtlinie nach § 137e SGB V für nichtinvasive Pränataldiagnostik
zur Bestimmung des Risikos von fetaler Trisomie 21 mittels
molekulargenetischer Tests zu erlassen?
Die Wahrung der staatlichen Verpflichtung zur Achtung und zum Schutze der
Würde des Menschen und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist
der Bundesregierung ein zentrales Anliegen.
Vor diesem Hintergrund begrüßt die Bundesregierung grundsätzlich die den o. g.
Änderungsanträgen zugrunde liegenden Zielvorstellungen. Sie hat jedoch aus
juristischen Gründen Zweifel, ob die vom Europäischen Parlament gewählte Art
und Weise der Verankerung dieser Aspekte im EU-Recht passend und
zielführend ist.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4574Vorrangiges Ziel der Bundesregierung ist es, den durch das GenDG
geschaffenen Standard sicherzustellen. Hierfür setzt sich die Bundesregierung im Rahmen
der Verhandlungen zur europäischen Medizinproduktenovelle ein – auch im
Respekt davor, dass andere Mitgliedstaaten zum Teil andere Vorstellungen in
diesem Bereich haben.
Zu Einzelheiten und zum Stand des Beratungsverfahrens beim G-BA im
Hinblick auf eine mögliche Erprobung der Methode „Nichtinvasive
Pränataldiagnostik zur Bestimmung des Risikos von fetaler Trisomie 21 mittels
molekulargenetischer Tests“ wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Der G-BA führt das Beratungsverfahren nach § 137e SGB V in dem gesetzlich
vorgegebenen Rahmen in eigener Verantwortung durch.
7. a) Welche Möglichkeiten bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung,
die sozialen, ethischen und gesellschaftlichen Implikationen eines
möglichen vorgeburtlichen Screenings auf Down-Syndrom im Rahmen
dieses Erprobungsverfahrens zu evaluieren?
b) Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um
derartige Fragestellungen zukünftig im Rahmen des Erprobungsverfahrens
mit einzubeziehen?
Falls nicht, wieso nicht?
Das vom G-BA derzeit im Hinblick auf eine mögliche Erprobung der Methode
„Nichtinvasive Pränataldiagnostik zur Bestimmung des Risikos von fetaler
Trisomie 21 mittels molekulargenetischer Tests“ durchgeführte
Beratungsverfahren nach § 137e SGB V ist nicht auf ein voraussetzungsloses vorgeburtliches
Screening auf Trisomie 21 gerichtet. Die Überlegungen des G-BA für den
Anwendungsbereich einer möglichen Erprobung der Methode beziehen sich allein
auf eine bestimmte Patientinnengruppe mit einem erhöhten Risiko für eine fetale
Trisomie 21. Zu Einzelheiten wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
Der G-BA trifft seine Entscheidungen als oberstes Gremium der gemeinsamen
Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung auf der Grundlage
wissenschaftlicher Erkenntnisse. Der normgeberische Gestaltungsspielraum des
G-BA wird durch Recht und Gesetz definiert und begrenzt. Dieser gesetzliche
Rahmen beinhaltet neben den jedes staatliche Handeln bindenden Grundrechten
und den konkreten leistungsrechtlichen Regelungen des SGB V hinsichtlich der
Versorgung in der Schwangerschaft die Vorgaben des GenDG, das auch in
Umsetzung ethischer Wertungen geschaffen wurde. Der G-BA hat bei seiner
Entscheidung über die Durchführung und Ausgestaltung einer Erprobung diese
bestehende Rechtslage zu beachten. Zusätzlich hat er entschieden, auch Vertreter
des Deutschen Ethikrates in seine Beratungen einzubeziehen. Eine
grundsätzliche Befassung mit sozialen, ethischen und gesellschaftlichen Implikationen bei
der Durchführung vorgeburtlicher gendiagnostischer Tests ginge über die
Ausgestaltung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit
auch über den Rahmen einer Erprobung nach § 137e SGB V hinaus und ist
Aufgabe des Gesetzgebers.
Drucksache 18/4574 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zwischen der Argumentation
des G-BA, nach der die nichtinvasive pränatale Diagnostik alternativ zur
invasiven Diagnostik, wie z. B. der Amniozentese, eingesetzt werden kann,
und den Empfehlungen der Hersteller des Tests (
www.lifecodexx.com zum
„Praena-Test“ sowie zu „Häufig gestellte Fragen“), ein positives
Testergebnis zusätzlich durch solche invasiven Maßnahmen abzusichern?
Hinsichtlich der vom G-BA zu definierenden Fragestellungen für eine mögliche
Erprobung der Methode „Nichtinvasive Pränataldiagnostik zur Bestimmung des
Risikos von fetaler Trisomie 21 mittels molekulargenetischer Tests“ wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Der G-BA berät derzeit über den Gegenstand einer möglichen Erprobung, wie
etwa die Eignung der Methode vor allem hinsichtlich eines Verzichts auf eine
invasivere und insbesondere für das ungeborene Kind risikoreichere Diagnostik.
9. Sieht die Bundesregierung die molekulargenetischen Tests als Alternativen
zum so genannten Ersttrimesterscreening?
Nein, da es sich um Untersuchungen mit unterschiedlicher Zielrichtung handelt.
Beim Ersttrimesterscreening handelt es sich um eine vorgeburtliche
Risikoabklärung, die nicht auf die Feststellung genetischer Eigenschaften gerichtet ist,
sondern mit der die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen bestimmter
genetischer Eigenschaften mit Bedeutung für eine Erkrankung oder gesundheitliche
Störung des Embryos oder Fötus ermittelt werden soll (siehe § 3 Nummer 3
GenDG). Das Ersttrimesterscreening ist nicht Gegenstand der von der
gesetzlichen Krankenversicherung erstatteten Schwangerschaftsvorsorge, wie sie in
den Mutterschafts-Richtlinien des G-BA festgelegt ist. Die Bundesregierung
teilt die Auffassung, die die Gendiagnostik-Kommission in ihrer 8. Mitteilung
vom 12. März 2014 zum Ausdruck gebracht hat, dass die nichtinvasive
Pränataldiagnostik an fetaler DNA aus mütterlichem Blut eine vorgeburtliche genetische
Untersuchung nach § 15 GenDG darstellt.
10. Welche Angaben kann die Bundesregierung zur Entwicklung der
Häufigkeit der als „Risikoschwangerschaften“ bezeichneten Schwangerschaften
machen, und wie groß ist der Anteil derjenigen, die als „ältere“
Schwangere bzw. Schwangere mit „auffälligen Befunden“ gelten?
Nach der Perinatalstatistik (Daten aus der externen stationären
Qualitätssicherung), bei der die Geburten in Krankenhäusern erfasst werden (dies entspricht
ca. 98 Prozent aller Geburten in Deutschland), lag der Anteil der Schwangeren,
bei denen laut Mutterpass eine Risikoschwangerschaft dokumentiert wurde, bei
34,9 Prozent im Jahr 2013. Anamnestische Risiken wurden für 70,0 Prozent der
Schwangeren dokumentiert, befundete Risiken für 26,8 Prozent. 16,0 Prozent
aller Schwangeren waren über 35 Jahre alt (Institut für Angewandte
Qualitätsförderung und Forschung im Gesundheitswesen 2014). Im Jahr 2003 betrug der
Anteil der Schwangeren mit Risikoschwangerschaft 28,6 Prozent
(Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung gGmbH 2004).
11. Welche Entwicklungen aus anderen Ländern nach Einführung eines
flächendeckenden Angebots nichtinvasiver Pränataldiagnostik sind der
Bundesregierung bekannt, und welche Schlussfolgerungen zieht die
Bundesregierung aus diesen Entwicklungen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine über die allgemein zugänglichen
Informationen hinausgehenden spezifischen Erkenntnisse vor. Allerdings scheint
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4574nach diesen Informationen die Inanspruchnahme einer vorgeburtlichen
Untersuchung auf Trisomie 21 in den Staaten, in denen diese systematisch angeboten
wird, stark zu variieren. Insofern lassen sich die Erfahrungen des von den
Fragestellern in der Vorbemerkung herangezogenen Beispiels Dänemark nur
bedingt auf andere Länder übertragen.
12. a) Ist die nichtinvasive Pränataldiagnostik zur Bestimmung des Risikos
einer fetalen Trisomie mittels molekulargenetischen Tests eine
vorgeburtliche genetische Untersuchung gemäß § 15 GenDG?
Falls nein, wieso nicht?
b) Falls ja, muss die Schwangere dementsprechend gemäß § 15 Absatz 3
GenDG genetisch beraten und ergänzend auf ihren Beratungsanspruch
nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes hingewiesen werden?
c) Wie viele Beratungen nach § 10 Absatz 2 und 3 GenDG vor
vorgeburtlichen genetischen Untersuchungen gemäß § 15 GenDG wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2013 durchgeführt, und wie
viele wurden gegenüber gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet?
Welche Abrechnungsziffern sind hierfür einschlägig?
d) Wie lange war nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2013 die
durchschnittlich in Anspruch genommene angemessene Bedenkzeit
gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 GenDG zwischen genetischer Beratung
und Durchführung einer vorgeburtlichen genetischen Untersuchung
gemäß § 15 GenDG?
e) In wie vielen Fällen hat nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr
2013 die betroffene Person vor bzw. nach einer vorgeburtlichen
genetischen Untersuchung gemäß § 15 GenDG auf die genetische Beratung
gemäß § 10 Absatz 2 GenDG schriftlich verzichtet (Angabe bitte auch
im Verhältnis zur Gesamtzahl der vorgeburtlichen genetischen
Untersuchungen gemäß § 15 GenDG)?
Die nichtinvasive Pränataldiagnostik zur Feststellung einer fetalen Trisomie
mittels molekulargenetischen Tests stellt eine vorgeburtliche genetische
Untersuchung dar, die vollumfänglich den Regelungen des GenDG unterliegt.
Insbesondere finden die Regelungen des GenDG zum Arztvorbehalt, zur Aufklärung
und Einwilligung sowie zur genetischen Beratung Anwendung. Im Rahmen
dieser Beratung ist die Schwangere auch auf die Möglichkeit einer
Inanspruchnahme einer unabhängigen qualifizierten Beratung nach dem
Schwangerschaftskonfliktsgesetz hinzuweisen. Erkenntnisse über die durchschnittliche
Dauer der in Anspruch genommenen Bedenkzeit sowie zur Anzahl der Fälle, in
denen schriftlich auf die genetische Beratung verzichtet wurde, liegen der
Bundesregierung nicht vor. Auch über die Anzahl der durchgeführten Beratungen
liegen keine Erkenntnisse vor. Für die Beratung zu genetischen Untersuchungen
sind insbesondere Abrechnungsziffern nach Kapitel 8 und 11 des geltenden
einheitlichen Bewertungsmaßstabes einschlägig. Eine Erfassung, inwieweit die
jeweilige Beratung z. B. eine Beratung nach dem GenDG ist, erfolgt nicht.
13. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
in diesem Zusammenhang aus der Befürchtung des Deutschen Ethikrates,
dass bei einem frühen Einsatz dieser nichtinvasiven
Untersuchungsmethoden innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen Schwangere eine
weitere diagnostische Abklärung oder Beratung ablehnen und einen
Schwangerschaftsabbruch direkt im Rahmen des § 218a Absatz 1 des
Strafgesetzbuchs vornehmen lassen (Stellungnahme des Deutschen
Ethikrates „Die Zukunft der genetischen Diagnostik – von der Forschung in die
klinische Anwendung“, S. 66)?
Drucksache 18/4574 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. WahlperiodeSieht sie hier gesetzgeberischen Handlungsbedarf?
Wenn ja, welchen?
§ 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs, der sich an die Vorgaben aus dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 hält, liegt der Rechtsgedanke
zugrunde, das Strafrecht im Interesse einer Beratung, die die Frau zur
Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigen soll, zurückzunehmen. Das Gesetz geht
davon aus, dass eine Frau, die sich physisch oder psychisch nicht in der Lage
sieht, ihr ungeborenes Kind auszutragen, sich in einer ganz besonderen,
unvergleichbaren Konfliktsituation befindet, ungeachtet der Gründe, die im Einzelfall
zu dieser Konfliktlage geführt haben. Das Gesetz geht weiterhin davon aus, dass
in dieser Situation durch eine verbindliche Beratung der schwangeren Frau, die
ihr hilft, die Konfliktsituation zu bewältigen, ein besserer Schutz des werdenden
Lebens erreicht werden kann als durch eine Strafandrohung. Nach Auffassung
der Bundesregierung tragen diese Erwägungen auch angesichts der
Möglichkeiten vorgeburtlicher Blutuntersuchungen. Die Bundesregierung sieht vor diesem
Hintergrund derzeit für die strafrechtlichen Vorschriften zum
Schwangerschaftsabbruch, insbesondere für § 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs, keinen
gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
14. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus der Tatsache, dass die Firma LifeCodexx AG auf ihrer Internetseite den
von ihr angebotenen nichtinvasiven Test zusätzlich mit der optionalen
Geschlechtsbestimmung bewirbt, dessen Ergebnis bereits vor Ablauf der
zwölften Schwangerschaftswoche vorliegen kann?
Wie will sie hier die Einhaltung der Mitteilungsfrist nach § 15 Absatz 1
Satz 2 GenDG sicherstellen?
Welcher Strafrahmen kommt bei der Mitteilung des Geschlechtes eines
Embryos oder Fötus bereits vor Ablauf der zwölften
Schwangerschaftswoche in Betracht, und hält die Bundesregierung diesen für ausreichend?
Der in Rede stehende Test unterliegt dem Arztvorbehalt des GenDG. Die
Bundesregierung geht davon aus, dass sich Ärztinnen und Ärzte im Rahmen ihrer
Berufsausübung an die geltenden Vorschriften und damit auch an § 15 Absatz 1
Satz 2 GenDG halten. Erkenntnisse über Verstöße gegen diese Regelung liegen
der Bundesregierung nicht vor. Sanktionen sieht das GenDG hier nicht vor.
15. In welcher Höhe, mit welcher Zielsetzung und im Rahmen welches
Förderprogrammes wurde bzw. wird die Entwicklung (nichtinvasiver)
Pränataldiagnostik zur Bestimmung des Risikos von fetaler Trisomie 21 oder
anderer Fehlbildungen mittels molekulargenetischer Tests durch Bundesmittel
gefördert?
Folgende Vorhaben wurden im Rahmen des Gesundheitsforschungsprogramms
der Bundesregierung bzw. der geltenden Rahmenprogramme zur Förderung der
Biotechnologie bzw. Bioökonomie gefördert:
Im Rahmen des Innovationswettbewerbs Medizintechnik förderte das
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) ein Verbundvorhaben mit dem
Ziel der „Entwicklung einer neuartigen Methode zur invasionsfreien
Pränataldiagnostik auf Einzelzellbasis“ (Fördervolumen inkl. Projektpauschale: 516 700
Euro; Laufzeit: November 2009 bis April 2012).
Im Rahmen der Förderung von „Biochance“ förderte das BMBF ein Projekt
zur Entwicklung von neuen nichtinvasiven Methoden für die molekulargene-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4574tische Pränataldiagnostik (Fördervolumen: 657 000 Euro; Laufzeit: Mai 2000
bis Juni 2002).
Im Rahmen der Förderinitiative „KMU-innovativ: Biotechnologie – Biochance“
förderte das BMBF ein Projekt zur Entwicklung und Evaluation nichtinvasiver
Pränataldiagnosik zur Bestimmung des Risikos fetaler Trisomie 21
(Fördermittel: 224 341,77 Euro; Laufzeit: April 2010 bis Dezember 2010).
Darüber hinaus wurde im Rahmen des Förderprogrammes „Zentrales
Innovationsprogramm Mittelstand“ (ZIM) ein Kooperationsprojekt für die Entwicklung
eines routinetauglichen Diagnostikinstrumentes zur Früherkennung des Down-
Syndroms in der Gesamthöhe von 251 722 Euro gefördert.
16. Anhand welcher Kriterien bewertet die Bundesregierung im Sinne des
effizienten Mitteleinsatzes bzw. der Nachhaltigkeitskontrolle die weitere
wissenschaftliche, gesellschaftliche und ökonomische Entwicklung der von ihr
geförderten Vorhaben, und wie beurteilt die Bundesregierung in diesem
Zusammenhang die von ihr geförderte Produktentwicklung des sogenannten
PraenaTests der Firma LifeCodexx AG (Präsentation der LifeCodexx AG
vom 2. Juni 2012, S. 22)?
Die von der Bundesregierung geförderten Forschungsprojekte werden alle im
Rahmen unterschiedlicher Förderschwerpunkte mit jeweils unterschiedlichen
– in der jeweiligen Förderrichtlinie vorzufindenden Zielsetzungen – gefördert.
Das Forschungsprojekt, an dem die LifeCodexx AG beteiligt war, wurde im
Rahmen der Förderrichtlinie „KMU-innovativ: Biotechnologie-Biochance“
gefördert. Diese Förderrichtlinie zielt auf eine Stärkung des Innovationspotenzials
kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) ab. Die Projektskizze des
Forschungsprojektes zur Entwicklung und Evaluation nichtinvasiver
Pränataldiagnosik zur Bestimmung des Risikos fetaler Trisomie 21 wurde von einem
unabhängigen und hochqualifizierten Gutachtergremium positiv bewertet. Die
Projektskizze wurde anhand der Kriterien bewertet, die in der Förderrichtlinie von
„KMU-innovativ: Biotechnologie-Biochance“ genannt sind. Dazu zählen die
wissenschaftlich-technische Qualität des Lösungsansatzes, der Beitrag des
Projekts zur zukünftigen Positionierung des antragstellenden Unternehmens am
Markt und eine Abschätzung der mit der Innovation verbundenen
gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Chancen und Risiken. Positiv
hervorgehoben wurde der Vorteil der angestrebten nichtinvasiven Blutuntersuchung
gegenüber den bisher in der vorgeburtlichen Diagnostik durchgeführten
Fruchtwasseruntersuchungen (Amniozentesen), die mit dem Risiko einer Fehlgeburt
einhergehen. Vor der Durchführung des Forschungsprojektes lag ein positives
Votum der Ethikkommission der zuständigen Landesärztekammer Berlin vor. In
späteren Entwicklungsphasen wurden weitere Ethikvoten eingeholt, die
ebenfalls positiv waren. Die Vorgaben des BMBF beinhalten eine Verwertungspflicht
für die Zuwendungsempfänger. Mit der Markteinführung eines neuen Produkts
hat das Projekt die Verwertung dokumentiert und somit die Förderziele erreicht.
Drucksache 18/4574 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode17. a) Welche Kosten verursacht die Erprobung der nichtinvasiven
Pränataldiagnostik zur Bestimmung des Risikos von fetaler Trisomie 21 mittels
molekulargenetischer Tests insgesamt?
b) In welcher Höhe beteiligen sich die Hersteller an den Kosten des
Erprobungsverfahrens einschließlich der wissenschaftlichen Begleitung
und Auswertung?
c) In welcher Höhe ist die gesetzliche Krankenversicherung an den
Kosten der Erprobung beteiligt?
Die voraussichtlichen Kosten einer möglichen Erprobung der Methode
„Nichtinvasive Pränatal-Diagnostik zur Bestimmung des Risikos von fetaler
Trisomie 21 mittels molekulargenetischer Tests“ sind abhängig von der
konkreten Ausgestaltung der Erprobung und werden vom G-BA gegebenenfalls im
Rahmen des derzeit laufenden Beratungsverfahrens näher zu ermitteln sein.
Nach § 137e Absatz 6 Satz 1 SGB V darf ein Beschluss zur Erprobung einer
Methode, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines
Medizinprodukts beruht, nur gefasst werden, wenn die Hersteller des betreffenden
Medizinprodukts die Kosten der wissenschaftlichen Begleitung und
Auswertung in angemessenem Umfang übernehmen. Diese Kostenübernahme wird im
Rahmen des derzeit beim G-BA laufenden Beratungsverfahrens gegebenenfalls
zu klären sein.
Im Falle der Durchführung einer Erprobung wären die gesetzlichen
Krankenkassen verpflichtet, für die an der Erprobung teilnehmenden Versicherten die
Kosten für die molekulargenetischen Tests zur Bestimmung des Risikos von
fetaler Trisomie 21 zu übernehmen.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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ISSN 0722-8333]