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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Umsetzung der Urteile des Bundessozialgerichts zur Regelbedarfsstufe 3

Sozialhilfebezug nach Regelbedarfsstufe 3 im SGB XII (80% des Regelbedarfs): Gesamtzahl der Leistungsbezieher, Anteil der Menschen mit Behinderung, andere Personengruppen, Höhe der Ausgaben; Unzulässigkeit genereller Eingruppierung voll erwerbsgeminderter und in einem Haushalt mit Angehörigen lebender Erwachsener in Regelbedarfsstufe 3 laut Urteil des Bundessozialgerichts: Beachtung des Gleichbehandlungsgebots, materielle Umsetzung, geplante Gesetzesänderungen, Ermittlung des Bedarfs erwerbsunfähiger Erwachsener, Annahmen künftiger Regelsatzberechnung, Schlussfolgerungen für das SGB II<br /> (insgesamt 19 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

10.04.2015

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 18/447225.03.2015

Umsetzung der Urteile des Bundessozialgerichts zur Regelbedarfsstufe 3

der Abgeordneten Corinna Rüffer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Brigitte Pothmer, Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Sven-Christian Kindler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums ist eine der wesentlichen Aufgaben des Sozialstaats. Menschen, die das Rentenalter noch nicht erreicht haben und erwerbsfähig sind, erhalten deswegen Arbeitslosengeld II, Menschen im Rentenalter oder dauerhaft voll Erwerbsgeminderte erhalten Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung.

Leben erwerbsfähige Erwachsene, die älter als 25 Jahre alt sind, mit Verwandten oder Personen, die nicht Ehegatte, (Lebens-)Partnerin oder -Partner sind, in einem Haushalt, so erhalten sie den vollen Regelbedarf, derzeit 399 Euro. Leben voll Erwerbsgeminderte, wenn sie volljährig sind und auch dann, wenn sie älter als 25 Jahre alt sind, in der gleichen Konstellation in einem Haushalt, so erhielten sie bisher dagegen nur 80 Prozent des Regelbedarfs (in der sogenannten Regelbedarfsstufe 3 – RBS 3): In den meisten Fällen handelt es sich um Menschen mit Behinderungen.

Diese Praxis hat das Bundessozialgericht (BSG) in drei Verfahren am 23. Juli 2014 (Az. B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 31/12 R, B 8 SO 12/13 R) verworfen. Nach Auffassung des BSG muss davon ausgegangen werden, dass Erwachsene auch dann eine gleichberechtigte Haushaltsführung in einer Wohnung haben können, wenn eine Person gegenüber der anderen eine geringere körperliche, geistige oder seelische Leistungsfähigkeit besitzt. Nur wenn keinerlei gemeinsamer Ablauf im Zusammenleben festzustellen sei, könne Grund für die Annahme bestehen, eine Person führe keinen eigenen Haushalt; dafür trüge allerdings der Sozialhilfeträger die Beweislast. Eine Kürzung des Bedarfs auf 80 Prozent sei nur denkbar, wenn das Sozialamt nachweisen könne, dass von den Grundsicherungsempfängerinnen bzw. -empfängern keinerlei bzw. nur ein ganz unwesentlicher Beitrag zur Haushaltsführung geleistet werde.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat infolge der Urteile die ausführenden Behörden zunächst angewiesen, die Entscheidung des BSG in vergleichbaren Fällen nicht umzusetzen und im Streitfall die Verfahren möglichst ruhend zu stellen. Gegenüber den Obersten Landessozialbehörden hat das Bundesministerium mit Schreiben vom 16. Februar 2015 dargelegt, warum es die Entscheidungsgründe des BSG für unzutreffend hält. Am 17. März 2015 gab es bekannt, dass die betroffenen Personen bis zur Überarbeitung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes im Jahr 2016 zwar weiterhin der RBS 3 zugeordnet bleiben sollen, der auszuzahlende Bedarf aber durch generelle Anerkennung eines „abweichenden Bedarfs“ nach § 27a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf das Niveau der RBS 1 angehoben werden soll.

Auch wenn durch den vom BMAS gewählten Weg eine Erhöhung des anerkannten Bedarfs auf das Niveau eines Haushaltsvorstands erfolgt, bleibt offen, ob die Bundesregierung an der Auffassung festhält, dass es sich bei voll Erwerbsgeminderten in der Regel um Menschen handelt, die keinen eigenen Haushalt führen können, die deshalb einem Haushaltsvorstand zugeordnet werden sollten und die sozialrechtlich anders behandelt werden sollten, als z. B. über 25-Jährige, die Leistungen nach dem SGB II erhalten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Wie viele Personen erhalten gegenwärtig Leistungen nach der RBS 3 (nach dem SGB XII)?

2

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt die Ausgaben für Bürgerinnen und Bürger, die Leistungen nach der RBS 3 beziehen (nach dem SGB XII)?

3

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil und die Anzahl der Menschen mit Behinderungen, die Leistungen nach der RBS 3 beziehen, an allen Personen, die Leistungen nach der RBS 3 beziehen (nach dem SGB XII)?

4

Welche anderen Gruppen beziehen jeweils zu welchem Anteil Leistungen nach der RBS 3 (nach dem SGB XII)?

Wie hoch sind die Ausgaben für diese Gruppen?

5

Teilen die Länder und Kommunen nach Kenntnis der Bundesregierung die Rechtsauffassung der Bundesregierung im Hinblick auf die vorläufige Umsetzung der Entscheidung des BSG vom 23. Juli 2014?

Wenn ja, mit welcher Begründung?

Wenn nein, warum nicht?

6

Aus welchen Gründen wählt die Bundesregierung zur materiellen Umsetzung des Urteils den Weg über die Zuerkennung abweichender Bedarfe nach § 27a Absatz 4 SGB XII und ordnet die Personen nicht der RBS 1 zu, wie vom BSG nahegelegt?

7

Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung § 27a Absatz 4 SGB XII, der ausdrücklich das Vorhandensein eines „im Einzelfall“ vom Regelbedarf abweichenden individuellen Bedarfs verlangt, für geeignet, die Leistungen für eine große Zahl von Personen um einen pauschalen Betrag zu erhöhen?

8

Welche Gesetzesänderungen plant die Bundesregierung bezüglich der RBS 3 nach dem SGB XII?

9

Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass das BSG mehrfach die Annahme verworfen hat, dass beim Zusammenleben mehrerer Personen in einer Wohnung auch außerhalb einer Paarbeziehung Einspareffekte auftreten?

10

Was hat die Bundesregierung nach Verabschiedung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes unternommen, etwa durch eine Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, um empirische Daten zum tatsächlichen Bedarf von erwerbsunfähigen Erwachsenen zu gewinnen, und was wird es in den nächsten Monaten diesbezüglich unternehmen?

11

Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bisher im Einzelfall konkret ermittelt, ob eine erwachsene voll erwerbsgeminderte Person, die mit anderen Personen in einem Haushalt lebt und weder einen eigenen Haushalt führt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft eine gemeinsamen Haushalt führt, sich im gleichem Umfang wie alle anderen dort lebenden Personen finanziell an Kosten der Haushaltsführung beteiligt?

12

Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bei Wohngemeinschaften mehrerer Grundsicherungsbeziehender festgelegt, welche Personen Leistungen der RBS 1 erhalten, und wie verfahren die Grundsicherungsämter, wenn nicht alle dort lebenden Personen Grundsicherung erhalten?

13

Nimmt die Bundesregierung weiterhin an, dass Menschen, die gegenwärtig Leistungen der RBS 3 erhalten, sich in einem geringeren Umfang an den Kosten der Haushaltsführung beteiligen?

Wenn ja, warum?

14

Geht die Bundesregierung weiterhin davon aus, dass bei Menschen, die gegenwärtig die RBS 3 erhalten, die übrigen erwachsenen Personen im Haushalt die Kosten der Haushaltsführung übernehmen?

Wenn ja, warum?

15

Nimmt die Bundesregierung an, dass die in Frage 13 skizzierte Vermutung für erwerbsfähige Erwachsene über 25 Jahre nicht getroffen werden kann und diese sich typischerweise an den haushaltsgebundenen Kosten beteiligen?

Liegen der Bundesregierung hierzu empirische Erkenntnisse vor?

Wenn ja, warum?

16

Welche konkreten, dem Existenzminimum zuzurechnenden Bedarfe fallen nach Einschätzung der Bundesregierung bei voll erwerbsgeminderten über 25-jährigen Menschen nicht oder in geringerem Umfang als bei erwerbsfähigen über 25-jährigen Menschen an, und welche Summen sind für die jeweiligen Abweichungen nach Ansicht der Bundesregierung anzunehmen?

17

Sieht die Bundesregierung einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn für über 25-jährige voll erwerbsgeminderte Menschen, die mit Verwandten in einem Haushalt zusammenleben, ein geringerer Regelsatz gezahlt wird als für über 25-jährige erwerbsfähige Menschen, die ebenfalls mit Verwandten in einem Haushalt zusammenleben?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht?

18

Sieht die Bundesregierung Schlussfolgerungen aus dem Urteil auch für das SGB II?

Wenn ja, welche?

Wenn nein, warum nicht?

19

Welche Annahmen sollen nach Meinung der Bundesregierung für die nächste Regelsatzberechnung getroffen werden?

a) Erwägt die Bundesregierung die RBS 3 komplett zu ersetzen?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht?

b) Wenn das nicht der Fall ist, soll empirisch ermittelt werden, wie hoch Einsparungen im Haushaltskontext in dem Fall sind, dass mehrere Erwachsene in einem Haushalt zusammen leben, die nicht verpartnert oder verheiratet sind?

Wenn ja, mit welcher Methode soll das ermittelt werden?

Wenn nein, warum nicht, und wie soll dann die Höhe der RBS 3 festgelegt werden?

Berlin, den 25. März 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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