[Deutscher Bundestag Drucksache 18/4589
18. Wahlperiode 10.04.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Corinna Rüffer, Dr. Wolfgang
Strengmann-Kuhn, Brigitte Pothmer, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/4472 –
Umsetzung der Urteile des Bundessozialgerichts zur Regelbedarfsstufe 3
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums ist eine der
wesentlichen Aufgaben des Sozialstaats. Menschen, die das Rentenalter noch nicht
erreicht haben und erwerbsfähig sind, erhalten deswegen Arbeitslosengeld II,
Menschen im Rentenalter oder dauerhaft voll Erwerbsgeminderte erhalten
Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung.
Leben erwerbsfähige Erwachsene, die älter als 25 Jahre alt sind, mit
Verwandten oder Personen, die nicht Ehegatte, (Lebens-)Partnerin oder -Partner sind, in
einem Haushalt, so erhalten sie den vollen Regelbedarf, derzeit 399 Euro.
Leben voll Erwerbsgeminderte, wenn sie volljährig sind und auch dann, wenn
sie älter als 25 Jahre alt sind, in der gleichen Konstellation in einem Haushalt,
so erhielten sie bisher dagegen nur 80 Prozent des Regelbedarfs (in der
sogenannten Regelbedarfsstufe 3 – RBS 3): In den meisten Fällen handelt es sich
um Menschen mit Behinderungen.
Diese Praxis hat das Bundessozialgericht (BSG) in drei Verfahren am 23. Juli
2014 (Az. B 8 SO 14/13 R, B 8 SO 31/12 R, B 8 SO 12/13 R) verworfen. Nach
Auffassung des BSG muss davon ausgegangen werden, dass Erwachsene auch
dann eine gleichberechtigte Haushaltsführung in einer Wohnung haben
können, wenn eine Person gegenüber der anderen eine geringere körperliche,
geistige oder seelische Leistungsfähigkeit besitzt. Nur wenn keinerlei gemeinsamer
Ablauf im Zusammenleben festzustellen sei, könne Grund für die Annahme
bestehen, eine Person führe keinen eigenen Haushalt; dafür trüge allerdings der
Sozialhilfeträger die Beweislast. Eine Kürzung des Bedarfs auf 80 Prozent sei
nur denkbar, wenn das Sozialamt nachweisen könne, dass von den
Grundsicherungsempfängerinnen bzw. -empfängern keinerlei bzw. nur ein ganz
unwesentlicher Beitrag zur Haushaltsführung geleistet werde.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat infolge der
Urteile die ausführenden Behörden zunächst angewiesen, die Entscheidung des
BSG in vergleichbaren Fällen nicht umzusetzen und im Streitfall die Verfahren
möglichst ruhend zu stellen. Gegenüber den Obersten Landessozialbehörden Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 9. April
2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/4589 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodehat das Bundesministerium mit Schreiben vom 16. Februar 2015 dargelegt,
warum es die Entscheidungsgründe des BSG für unzutreffend hält. Am 17. März
2015 gab es bekannt, dass die betroffenen Personen bis zur Überarbeitung des
Regelbedarfsermittlungsgesetzes im Jahr 2016 zwar weiterhin der RBS 3
zugeordnet bleiben sollen, der auszuzahlende Bedarf aber durch generelle
Anerkennung eines „abweichenden Bedarfs“ nach § 27a Absatz 4 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf das Niveau der RBS 1 angehoben
werden soll.
Auch wenn durch den vom BMAS gewählten Weg eine Erhöhung des
anerkannten Bedarfs auf das Niveau eines Haushaltsvorstands erfolgt, bleibt offen,
ob die Bundesregierung an der Auffassung festhält, dass es sich bei voll
Erwerbsgeminderten in der Regel um Menschen handelt, die keinen eigenen
Haushalt führen können, die deshalb einem Haushaltsvorstand zugeordnet
werden sollten und die sozialrechtlich anders behandelt werden sollten, als z. B.
über 25-Jährige, die Leistungen nach dem SGB II erhalten.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten
Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind ausschließlich
volljährige Personen leistungsberechtigt, sofern sie hilfebedürftig sind. Weitere
Voraussetzungen sind entweder die Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern
eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt, oder das Erreichen eines der
Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechendes
Lebensalter. Eine weitere Differenzierung nach dem Lebensalter, wie
beispielsweise die Vollendung des 25. Lebensjahres, gibt es im Vierten Kapitel SGB XII
nicht. Auch wenn zu unterstellen ist, dass die überwiegende Mehrzahl der wegen
einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung leistungsberechtigten Personen
zugleich (schwer-)behindert ist, so ist eine (Schwer-)Behinderung sozialrechtlich
nicht gleichbedeutend mit einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung.
Die für erwachsene Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel (Hilfe zum
Lebensunterhalt) und dem Vierten Kapitel SGB XII geltenden
Regelbedarfsstufen haben nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG,
Artikel 1 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des
Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011) und der
darauf basierenden Anlage zu § 28 SGB XII folgenden Wortlaut:
„Regelbedarfsstufe 1:
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder
alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn
in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die
der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.
Regelbedarfsstufe 2:
Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten,
Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher
Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.
Regelbedarfsstufe 3:
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen
Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder
lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.“
Die Abgrenzung der drei Regelbedarfsstufen (RBS) für Erwachsene basiert auf
der Stellung von erwachsenen Personen in einem gemeinsamen Haushalt und
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4589damit entsprechend der Ermittlung von regelbedarfsrelevanten
Verbrauchsausgaben nach dem RBEG darauf, ob und inwieweit die mit der Führung eines
Haushalts im Zusammenhang stehenden Aufwendungen getragen werden. Dies
bedeutet, dass bei der RBS 1 die Tragung der mit der Führung eines Haushalts
im Zusammenhang stehenden Aufwendungen von einer erwachsenen Person
allein getragen werden, in der RBS 2 von beiden Partnern gemeinsam jeweils
hälftig und in der RBS 3 überwiegend von anderen Erwachsenen im Haushalt.
Ein Zusammenhang mit dem Vorliegen einer (dauerhaften) vollen
Erwerbsminderung oder einer Behinderung ist weder im Wortlaut der RBS 3 enthalten noch
intendiert. Daraus ergibt sich, dass es sich bei der RBS 3 nicht um eine Vorschrift
handelt, nach der sich die Höhe des Regelsatzes ausschließlich für Menschen
mit Behinderung beziehungsweise für wegen einer dauerhaften vollen
Erwerbsminderung Leistungsberechtigte in der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung oder einer zeitlich befristeten vollen Erwerbsminderung in der
Hilfe zum Lebensunterhalt ergibt. Die vom BSG in den Mittelpunkt gestellte
Frage, ob bei Leistungsberechtigten, deren Regelsatz sich nach der RBS 3
bestimmt, eine Beteiligung an Verrichtungen für die Haushaltsführung erfolgt
beziehungsweise ob dies angesichts der individuellen Fähigkeiten in einem
nennenswerten und damit ausreichenden Umfang unterstellt werden kann, war
angesichts der Ausrichtung an der Tragung von Aufwendungen für die
Haushaltsführung nach der bislang gültigen Rechtsauslegung ohne Bedeutung.
Ferner ist die Bundesregierung nicht der Auffassung, dass dauerhaft voll
erwerbsgeminderte Personen beziehungsweise Menschen mit Behinderung nicht
in der Lage sind, einen Haushalt zu führen. Eine solche Sichtweise hätte
tatsächlich zur Folge, dass dieser Personenkreis faktisch keinen Regelsatz nach der
RBS 1 erhalten könnte. Begründbar wäre eine solche Sichtweise jedoch nur
dann, wenn es tatsächlich auf die individuellen Fähigkeiten für Verrichtungen
zur Haushaltsführung ankommen würde. Diese Voraussetzung besteht nach
bisheriger Rechtsauslegung jedoch nicht. Unberücksichtigt bleibt bei einer
verrichtungsbezogenen Sichtweise ferner, dass Menschen mit Behinderung durch die
Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII
auch darin unterstützt und dazu befähigt werden sollen, selbständig zu leben.
Dies schließt ein selbstbestimmtes Leben in einem allein geführten Haushalt
(Einpersonenhaushalt), in einem Paarhaushalt oder einer Wohngemeinschaft mit
ein. Für die Bestimmung der jeweils maßgeblichen Regelbedarfsstufe gelten die
oben genannten gesetzlichen Definitionen ohne Einschränkungen.
Menschen mit Behinderung mehr Teilhabe zu ermöglichen und ihnen ein
selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, ist zudem das Hauptziel der in dieser
Wahlperiode anstehenden Reform der Eingliederungshilfe. Ziel dieser Reform soll es
deshalb sein, Hilfen und Unterstützung für Menschen mit Behinderung weiter zu
entwickeln und zu verbessern. Dabei wird es auch darum gehen, Menschen mit
Behinderung, soweit erforderlich, die notwendige Unterstützung zu leisten,
allein oder zusammen mit anderen selbstbestimmt in einer eigenen Wohnung zu
leben.
1. Wie viele Personen erhalten gegenwärtig Leistungen nach der RBS 3 (nach
dem SGB XII)?
2. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt die Ausgaben
für Bürgerinnen und Bürger, die Leistungen nach der RBS 3 beziehen (nach
dem SGB XII)?
Drucksache 18/4589 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode3. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil und die Anzahl
der Menschen mit Behinderungen, die Leistungen nach der RBS 3
beziehen, an allen Personen, die Leistungen nach der RBS 3 beziehen (nach dem
SGB XII)?
4. Welche anderen Gruppen beziehen jeweils zu welchem Anteil Leistungen
nach der RBS 3 (nach dem SGB XII)?
Wie hoch sind die Ausgaben für diese Gruppen?
Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet.
Nach welcher Regelbedarfsstufe sich der Regelsatz bei der Ermittlung des
sozialhilferechtlichen Bedarfs der Leistungsberechtigten ergibt, wurde bis zum
Berichtsjahr 2014 in der Statistik für das Vierte Kapitel des SGB XII nicht
erfasst. Ab dem Berichtsjahr 2015 werden als Folge des Inkrafttretens der
zentralen Bundesstatistik für das Vierte Kapitel des SGB XII die entsprechenden
Informationen zur Regelbedarfsstufe erhoben.
Die Grundsicherungsstatistik enthält ab dem Berichtsjahr 2015 zusätzlich
Informationen darüber, wie viele Leistungsberechtigte mit der RBS 3 zusätzlich die
spezifischen Mehrbedarfe für Menschen mit Behinderung sowie Leistungen der
Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII erhalten.
Da die Träger die quartalsweise zu erhebenden Daten bis zum Ablauf von 30
Arbeitstagen nach Ablauf des Berichtsquartals an das Statistische Bundesamt zu
übermitteln haben, liegen für das erste Quartal 2015 noch keine Daten vor.
Eine statistische Erfassung der Höhe der auf einzelne Personengruppen
entfallenden Ausgaben für Leistungen ist dagegen nicht möglich. Die Erfassung
differenziert auch hierfür ausschließlich nach dauerhafter voller
Erwerbsminderung und Alter ab der Regelaltersgrenze sowie danach, ob Leistungsberechtigte
außerhalb von Einrichtungen (Haushalt) oder in Einrichtungen leben. Hierbei ist
zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die Erfassungen von Ausgaben nach
Personengruppe neben der jeweiligen Regelbedarfsstufe zusätzlich die statistische
Erfassung der Höhe der durchschnittlichen Nettobedarfe nach entsprechenden
Abgrenzungen erfordern würde (Summe der Bedarfe abzüglich anzurechnender
eigener Mittel). Eine derartige statistische Erfassung der Nettobedarfe nach
einzelnen Personengruppen erfolgt jedoch ebenfalls nicht.
5. Teilen die Länder und Kommunen nach Kenntnis der Bundesregierung die
Rechtsauffassung der Bundesregierung im Hinblick auf die vorläufige
Umsetzung der Entscheidung des BSG vom 23. Juli 2014?
Wenn ja, mit welcher Begründung?
Wenn nein, warum nicht?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Ländern vor
Erlass der Weisung die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Im Rahmen
der Bundesauftragsverwaltung richtet sich eine Weisung – abgesehen von
besonderen Ausnahmefällen – ausschließlich an die Länder. Die Möglichkeit zur
Stellungnahme steht deshalb allein den Ländern zu. Die Kommunen sind
verfassungsrechtlich Teil der Länder; es obliegt diesen, die Interessen ihrer
Kommunen gegenüber dem Bund zu vertreten.
In den von den Ländern übermittelten Stellungnahmen wurde überwiegend der
Erlass einer Weisung, die den Umgang mit den Urteilen des BSG zur RBS 3 zum
Gegenstand hat, begrüßt. Inhaltlicher Schwerpunkt der Stellungnahmen war
deren konkrete Ausgestaltung hinsichtlich des erfassten Personenkreises sowie
die Auswirkungen auf die Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese Leistungen werden
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4589weiterhin von den ausführenden Trägern in Eigenverwaltung ausgeführt,
unterliegen also nicht der Bundesauftragsverwaltung und damit nicht der
Weisungsbefugnis des Bundes.
6. Aus welchen Gründen wählt die Bundesregierung zur materiellen
Umsetzung des Urteils den Weg über die Zuerkennung abweichender Bedarfe
nach § 27a Absatz 4 SGB XII und ordnet die Personen nicht der RBS 1 zu,
wie vom BSG nahegelegt?
Das BMAS sieht – solange die Vorschriften über die RBS 3 geltendes Recht
und nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden
sind – keine Möglichkeit, die RBS 3 nicht mehr oder nur noch für den
Personenkreis der stationär untergebrachten Leistungsberechtigten anzuwenden.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
7. Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung § 27a Absatz 4 SGB XII,
der ausdrücklich das Vorhandensein eines „im Einzelfall“ vom Regelbedarf
abweichenden individuellen Bedarfs verlangt, für geeignet, die Leistungen
für eine große Zahl von Personen um einen pauschalen Betrag zu erhöhen?
Die Umsetzung durch die Weisung des BMAS führt zu einer abweichenden
Regelsatzfestsetzung für alle Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen
mit RBS 3 in der betragsmäßigen Höhe, die dem Regelsatz nach der RBS 1
entspricht. Dies bedeutet, dass hinsichtlich der Höhe des abweichenden Bedarfs
keine Einzelfallprüfungen vorgesehen sind. Im Unterschied zu den
Urteilsbegründungen des BSG wird auf die – in der Vorbemerkung der Fragesteller
wiedergegebenen und im Ergebnis von den ausführenden Trägern nicht zu
leistenden – Prüfungen verzichtet, ob im Einzelfall jegliche Beteiligung an der
Haushaltsführung tatsächlich ausgeschlossen werden kann. Dies auch deshalb,
weil die Bundesregierung die Rechtsauslegung des BSG, dass es auf eine
Beteiligung an Verrichtungen der Haushaltsführung ankommen würde, nicht teilt.
8. Welche Gesetzesänderungen plant die Bundesregierung bezüglich der
RBS 3 nach dem SGB XII?
Innerhalb des Regelbedarfsstufensystems kann eine einzelne Regelbedarfsstufe
nicht isoliert und damit ungeachtet der zwischen den Regelbedarfsstufen
bestehenden Zusammenhänge geändert werden. Gesetzgeberische Änderungen bei
Regelbedarfsstufen sind im Rahmen der ohnehin nach § 28 SGB XII mit
Vorliegen der aktuellen Daten der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013
(EVS 2013) einzuleitenden Neuermittlung der Regelbedarfe vorzunehmen.
Wenn das Statistische Bundesamt seine Auswertungen der EVS 2013 im
zweiten Halbjahr 2015 abgeschlossen hat, wird das BMAS dort die für die
Regelbedarfsermittlung erforderlichen Sonderauswertungen in Auftrag geben. Nach
deren Vorliegen ist im Jahr 2016 ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten.
9. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass
das BSG mehrfach die Annahme verworfen hat, dass beim Zusammenleben
mehrerer Personen in einer Wohnung auch außerhalb einer Paarbeziehung
Einspareffekte auftreten?
Nach Auffassung der Bundesregierung hat das BSG die Tatsache von
Einsparungen in Mehrpersonenhaushalten nicht verworfen. Wäre dies der Fall, hätte
das BSG sich in den genannten Urteilen dazu äußern müssen, dass wegen einer
Drucksache 18/4589 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodenicht zu berücksichtigenden Haushaltsersparnis Bedarfe ungedeckt bleiben,
eventuell sogar in erheblichem Maße (evident unzureichend). Zur Deckung
tatsächlich vorhandener Bedarfe hat sich das BSG in den schriftlichen
Begründungen der genannten Urteile jedoch nicht geäußert.
Ferner hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9. Februar 2010
und seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 Einsparungen in
Mehrpersonenhaushalten ausdrücklich anerkannt.
Für die Annahme, dass in Mehrpersonenhaushalten, in denen ausschließlich
Erwachsene leben, im Unterschied zu allen anderen Mehrpersonenhaushalten
generell – also unabhängig vom konkreten Einzelfall – keinerlei Einspareffekte
entstehen, sieht das BMAS keine Anhaltspunkte.
10. Was hat die Bundesregierung nach Verabschiedung des
Regelbedarfsermittlungsgesetzes unternommen, etwa durch eine Sonderauswertung der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, um empirische Daten zum
tatsächlichen Bedarf von erwerbsunfähigen Erwachsenen zu gewinnen, und
was wird es in den nächsten Monaten diesbezüglich unternehmen?
Aus § 10 RBEG ergab sich eine gesetzliche Verpflichtung des BMAS, dem
Deutschen Bundestag bis zum 1. Juli 2013 unter Mitwirkung des Statistischen
Bundesamtes sowie von Sachverständigen einen Bericht über die
Weiterentwicklung der bei der Ermittlung von Regelbedarfen anzuwendenden Methodik
vorzulegen. Der daraufhin erstellte „Bericht des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales nach § 10 RBEG über die Weiterentwicklung der für die Ermittlung
von Regelbedarfen anzuwendenden Methodik“ wurde am 26. Juni 2013 an den
Deutschen Bundestag übermittelt und auf Bundestagsdrucksache 17/14282
veröffentlicht.
Teil des Berichtsauftrags war nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 RBEG, Vorschläge
vorzulegen „für die Ermittlung von regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben
von Erwachsenen, die in einem Mehrpersonenhaushalt leben, als Grundlage für
die Ermittlung von Regelbedarfen und die danach vorzunehmende Bestimmung
von Regelbedarfsstufen für Erwachsene, die nicht in einem
Einpersonenhaushalt leben“.
Dazu wurde im Rahmen eines Forschungsprojekts eine Vielzahl alternativer
Methoden untersucht, die zum Teil sehr komplexe mathematische
Berechnungen erforderten. Im Ergebnis waren allerdings keine alternativen
Berechnungsmethoden erkennbar, die dem geltenden Recht überlegen sind. Die alternativen
Ansätze führten oft zu wenig nachvollziehbaren Ergebnissen, wiesen eine hohe
Intransparenz auf und lieferten insbesondere auch keinen Hinweis, dass die sich
aus den prozentualen Anteilen ergebenden Regelsätze nach der RBS 2 und der
RBS 3 nicht angemessen sind.
Zusätzliche Sonderauswertungen zur Ermittlung von regelbedarfsrelevanten
Verbrauchsausgaben als statistische Grundlage von Regelbedarfsstufen für
einzelne Personengruppen wurden nicht durchgeführt. Ein solches Vorgehen würde
voraussetzen, dass Personengruppen wie dauerhaft voll Erwerbsgeminderte
oder alternativ Menschen mit Behinderung statistisch belegbare pauschalierbare
Bedarfe für den Lebensunterhalt haben, die erstens eine hohe Übereinstimmung
innerhalb der Gruppe aufweisen und zweitens sich diese Bedarfe deutlich von
denen der übrigen Leistungsberechtigten unterscheiden. Hinzu kommt, dass die
hierzu benötigten differenzierten Daten statistisch nicht erfasst werden;
ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen. Ferner geht die
Bundesregierung davon aus, dass eine solche Differenzierung hinsichtlich der
Regelbedarfe nicht sachgerecht wäre und spezielle individuelle Bedarfe von voll
erwerbsgeminderten Menschen beziehungsweise von Menschen mit Behinde-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4589rung nur durch die bereits bestehenden zusätzlichen Bedarfe tatsächlich
bedarfsdeckend ausgestaltet werden können.
– Die Regelbedarfe decken einen pauschalierbaren Bedarf für den
Lebensunterhalt ab und setzen deshalb typisierbare Bedarfslagen voraus. Aus dem
sich nach der anzuwendenden Regelbedarfsstufe ergebenden Regelsatz ist
nach § 27 Absatz 1 und 2 SGB XII bei erwachsenen Leistungsberechtigte
insbesondere folgender Lebensunterhaltsbedarf (notwendiger Lebensunterhalt)
abzudecken: Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie
(ohne die auf Heizung und Warmwasser entfallenden Anteile), persönliche
Bedürfnisse des täglichen Lebens, wozu in vertretbarem Umfang eine
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gehört.
– Sofern wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung
leistungsberechtigte Erwachsene, darin eingeschlossen Menschen mit Behinderung, im
Einzelfall für ihren notwendigen Lebensunterhalt nachweisbar höhere
Aufwendungen haben als in den der Regelbedarfsermittlung zugrunde liegenden
durchschnittlichen Verbrauchsausgaben berücksichtigt sind, besteht die
Möglichkeit der abweichenden Regelsatzfestsetzung; ergänzend wird hierzu
auf die Antwort zu den Fragen 11 bis 14 verwiesen.
– Für konkrete Bedarfslagen, die im Zusammenhang mit einer dauerhaften
Erwerbsminderung beziehungsweise einer Behinderung längerfristig bestehen,
gibt es als Ergänzung zum Regelsatz die Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII.
– Für konkrete Bedarfslagen, die fallweise eintreten, sind Leistungen zur
Deckung der drei einmaligen Bedarfe nach § 31 SGB XII vorgesehen, wobei
im Zusammenhang mit einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung
beziehungsweise einer Behinderung vor allem der einmalige Bedarf nach § 31
Absatz 1 Nummer 3 SGB XII (Anschaffung und Reparaturen von
orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen
sowie die Miete von therapeutischen Geräten) infrage kommt.
– Für weitere Bedarfe, die im Zusammenhang mit einer Behinderung stehen
und nicht zum notwendigen Lebensunterhalt zählen, werden zudem weitere
gesetzliche Leistungen erbracht, insbesondere Leistungen der
Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass Sonderauswertungen zur Ermittlung von
regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben dauerhaft voll erwerbsgeminderter
Erwachsener oder alternativ für erwachsene Menschen mit Behinderung nur
dann zielführend wären, wenn spezielle und dem notwendigen Lebensunterhalt
zuzuordnende typisierbare und pauschalierbare Bedarfe im Rahmen der sich
nach dem Wortlaut von § 8 Absatz 1 RBEG und der darauf basierenden Anlage
zu § 28 SGB XII für Erwachsene ergebenden Regelbedarfsstufen bestehen
würden, die nicht aus den sich danach ergebenden Regelsätzen gedeckt werden
könnten. Dies ist nach Auffassung der Bundesregierung jedoch nicht der Fall.
Für das Vorliegen solcher für zeitlich befristet oder dauerhaft voll
erwerbsgeminderte Leistungsberechtigte „typischen“ pauschalierten Bedarfe und vor
allem für sich daraus ergebende Bedarfshöhen, die von denen aller übrigen
Leistungsberechtigten abweichen und deshalb aus den Regelsätzen nicht gedeckt
werden können, gibt es keine Belege.
Drucksache 18/4589 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode11. Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bisher im Einzelfall
konkret ermittelt, ob eine erwachsene voll erwerbsgeminderte Person, die mit
anderen Personen in einem Haushalt lebt und weder einen eigenen
Haushalt führt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder
lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft eine gemeinsamen Haushalt führt,
sich im gleichem Umfang wie alle anderen dort lebenden Personen
finanziell an Kosten der Haushaltsführung beteiligt?
12. Wie wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bei Wohngemeinschaften
mehrerer Grundsicherungsbeziehender festgelegt, welche Personen
Leistungen der RBS 1 erhalten, und wie verfahren die Grundsicherungsämter,
wenn nicht alle dort lebenden Personen Grundsicherung erhalten?
13. Nimmt die Bundesregierung weiterhin an, dass Menschen, die
gegenwärtig Leistungen der RBS 3 erhalten, sich in einem geringeren Umfang an
den Kosten der Haushaltsführung beteiligen?
Wenn ja, warum?
14. Geht die Bundesregierung weiterhin davon aus, dass bei Menschen, die
gegenwärtig die RBS 3 erhalten, die übrigen erwachsenen Personen im
Haushalt die Kosten der Haushaltsführung übernehmen?
Wenn ja, warum?
Die Fragen 11 bis 14 werden gemeinsam beantwortet.
Bei den für erwachsene Leistungsberechtigte geltenden RBS 1 bis 3 handelt es
sich um typisierende Abgrenzungen. Eine solche abstrakte Regelung ist zur
Verwaltungsvereinfachung erforderlich. Jedoch enthält das SGB XII den Grundsatz
der Individualisierung der Hilfen (§ 9 SGB XII: Sozialhilfe nach der
Besonderheit des Einzelfalles). Diese Individualisierung der Hilfen gilt auch für Deckung
des pauschalierten Lebensunterhaltsbedarfs durch die sich nach den
Regelbedarfsstufen ergebenden Regelsätze. Das Instrument für die Umsetzung ist die
abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 27a Absatz 4 Satz 1 SGB XII. Wenn
im Einzelfall beispielweise aufgrund der konkreten Situation in einem Haushalt
durch die sich nach dem Wortlaut von § 8 Absatz 1 RBEG und der darauf
basierenden Anlage zu § 28 SGB XII eine Bedarfsdeckung nicht gewährleistet ist, hat
der ausführende Träger den individuellen Regelsatz abweichend festzusetzen.
Für Leistungsberechtigte, deren Regelsatz sich nach der RBS 3 ergibt, ist es nach
bisheriger Rechtsauslegung Voraussetzung, dass eine Person die Aufwendungen
für die Haushaltsführung nicht trägt oder sich nur in geringem Umfang daran
beteiligt; mit der Konsequenz, dass andere Personen den Haushalt führen, also die
mit der Führung eines Haushalts in Zusammenhang stehenden Aufwendungen
vollständig oder weit überwiegend tragen. Ist unter diesen Voraussetzungen eine
funktionsfähige Haushaltsführung im Einzelfall nachprüfbar nicht
gewährleistet, weil die Tragung der Aufwendungen für die Haushaltsführung nicht
sichergestellt ist, hat der ausführende Träger bei erwachsenen Leistungsberechtigten
zu prüfen, ob und wenn ja, in welcher Höhe aus dem Regelsatz zu deckende
Bedarfe ganz oder teilweise nicht gedeckt werden können. In diesem Fall ist der
Regelsatz abweichend festzusetzen.
Die Fallkonstellation, dass in einem Mehrpersonenhaushalt nur eine Person
leistungsberechtigt ist, tritt bei Leistungsberechtigten in der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung häufiger auf. Dies ist Folge der
Nichtanwendbarkeit der sogenannten Unterhaltsvermutung (§ 39 SGB XII: Vermutung der
Bedarfsdeckung) und soll Haushaltsangehörigen, unabhängig von der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der erwachsenen Mitbewohner, einen
Grundsicherungsanspruch ermöglichen. Im Vergleich zur Hilfe zum Lebensunterhalt,
in der die Unterhaltsvermutung grundsätzlich anzuwenden ist, sind junge Er-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4589wachsene mit Behinderung, die im Haushalt der Eltern leben, oder ein Elternteil,
der im Haushalt eines Kindes lebt, auch dann in der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung leistungsberechtigt, wenn die Eltern oder das Kind
wirtschaftlich ausreichend leistungsfähig sind, den gesamten notwendigen
Lebensunterhalt des erwachsenen Kindes im Haushalt oder des dort lebenden
Elternteils vollständig zu decken. In diesen Fällen ist nach bisheriger Rechtsauslegung
zu unterstellen, dass die übrigen erwachsenen Haushaltsmitglieder den Haushalt
führen und die Aufwendungen für die Haushaltsführung ausschließlich oder
überwiegend tragen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufwendungen
für die Haushaltsführung in einem nicht hilfebedürftigen Haushalt mit
steigendem Einkommen der nicht hilfebedürftigen und haushaltsführenden Personen
ansteigen, weil sich der Lebensstandard und damit beispielsweise die
Ausstattung des Haushalts nicht nach Maßstäben richten, wie sie für
einkommensschwache und hilfebedürftige Haushalte gelten. Schon aus diesem Grund kann
in diesen Haushalten in betragsmäßiger Größenordnung nicht von einer
gleichberechtigten Beteiligung an der Haushaltsführung ausgegangen werden.
Im Fall von Mehrpersonenhaushalten, in denen alle in der gemeinsamen
Wohnung lebenden Erwachsenen leistungsberechtigt sind, ist zu prüfen, ob eine
Person den Haushalt führt, weil sie Mieter der gemeinsamen Wohnung ist oder dies
aus anderen Gründen belegbar ist. Bei dieser Person ist dann ein Regelsatz in
Höhe der RBS 1 anzuerkennen, bei weiteren Personen hingegen nach der RBS 3.
Ist eine solche Festlegung aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls nicht
möglich, gelten die Bewohner als Haushaltsangehörige, deren Regelsatz sich
nach der RBS 3 ergibt. Allerdings ist dann zur Gewährleistung der Deckung von
Bedarfen für die Haushaltsführung im Wege der abweichenden
Regelsatzfestsetzung jeweils ein Regelsatz in Höhe der RBS 2 anzuerkennen.
Für die Zukunft wird im Rahmen der anstehenden Regelbedarfsermittlung durch
den Gesetzgeber zu entscheiden sein, wie die Verteilung von Aufwendungen für
die Haushaltsführung bei erwachsenen Leistungsberechtigten in
Mehrpersonenhaushalten auszugestalten ist.
15. Nimmt die Bundesregierung an, dass die in Frage 13 skizzierte Vermutung
für erwerbsfähige Erwachsene über 25 Jahre nicht getroffen werden kann
und diese sich typischerweise an den haushaltsgebundenen Kosten
beteiligen?
Liegen der Bundesregierung hierzu empirische Erkenntnisse vor?
Wenn ja, warum?
16. Welche konkreten, dem Existenzminimum zuzurechnenden Bedarfe fallen
nach Einschätzung der Bundesregierung bei voll erwerbsgeminderten
über 25-jährigen Menschen nicht oder in geringerem Umfang als bei
erwerbsfähigen über 25-jährigen Menschen an, und welche Summen sind
für die jeweiligen Abweichungen nach Ansicht der Bundesregierung
anzunehmen?
17. Sieht die Bundesregierung einen Verstoß gegen das
Gleichbehandlungsgebot, wenn für über 25-jährige voll erwerbsgeminderte Menschen, die mit
Verwandten in einem Haushalt zusammenleben, ein geringerer Regelsatz
gezahlt wird als für über 25-jährige erwerbsfähige Menschen, die
ebenfalls mit Verwandten in einem Haushalt zusammenleben?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Drucksache 18/4589 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode18. Sieht die Bundesregierung Schlussfolgerungen aus dem Urteil auch für
das SGB II?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 15 bis 18 werden gemeinsam beantwortet.
Das BSG hat eine auf das SGB XII begrenzte Entscheidung getroffen. Die unter
die Entscheidung fallenden Personengruppen im Sinne des Vierten Kapitels
SGB XII können aufgrund der persönlichen Voraussetzungen (Personen ab
Erreichen der Regelaltersgrenze und Volljährige mit dauerhaft voller
Erwerbsminderung) nicht nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II –
Grundsicherung für Arbeitsuchende) leistungsberechtigt sein. Schon aus diesem Grund
ergeben sich aus den Urteilen keine Folgewirkungen für das SGB II.
Außerdem stellt das SGB II nicht auf Regelbedarfsstufen nach dem SGB XII ab.
Folglich fehlt im SGB II eine der RBS 3 entsprechenden Legaldefinition (vgl.
§ 8 Absatz 1 Nummer 3 RBEG sowie Anlage zu § 28 SGB XII). Die Höhe des
jeweils anzuerkennenden Regelbedarfs richtet sich im SGB II nach
eigenständigen Kriterien, die wesentlich mit der Zuordnung zu einer Bedarfsgemeinschaft
verknüpft sind. Die rechtliche Ausgestaltung und damit die materiellen
Auswirkungen der Bedarfsgemeinschaft weichen deutlich von denen der
Einstandsgemeinschaft im Dritten Kapitel des SGB XII und vor allem der besonderen
rechtlichen Ausgestaltung im Vierten Kapitel des SGB XII (Nichtanwendbarkeit der
Unterhaltsvermutung) ab.
Nach dem Bedarfsgemeinschaftskonzept des SGB II bilden volljährige
erwerbsfähige Leistungsberechtige – unabhängig von der Wohnform – grundsätzlich
eine eigenständige (Ein-Personen-)Bedarfsgemeinschaft. Hiervon wird nur
insoweit abgewichen, als sie mit anderen Personen nicht nur in einem Haushalt
leben, sondern zudem typisierend davon auszugehen ist, dass alle Personen „aus
einem Topf wirtschaften“ und ein zumindest einseitiger Einstandswille vermutet
werden kann. Dies ist insbesondere beim Zusammenleben von Partnern sowie
von Eltern mit Kindern vor Vollendung des 25. Lebensjahres der Fall. Insoweit
besteht eine Mehrpersonen-Bedarfsgemeinschaft. Dabei kommt es – anders als
bei der RBS 3 – nicht auf das „Führen eines eigenen Haushalts“ an. Dass im
Rahmen einer solchen Bedarfsgemeinschaft für volljährige erwerbsfähige
Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres ein Regelbedarf anerkannt wird, der
betragsmäßig der RBS 3 im SGB XII entspricht, hängt mit der typisierenden
Annahme einer Ausbildungszeit des Kindes höchstens bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres und dem daraus folgendem erhöhten Einstandswillen der
Eltern zusammen. Entsprechend werden Einkommen und Vermögen der Eltern bei
der Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Kindes berücksichtigt. Demgegenüber
wird ab Vollendung des 25. Lebensjahres des erwerbsfähigen Kindes dessen
Eigenständigkeit nicht nur unterstellt, sondern auch in Form einer
Arbeitsaufnahme gefordert. Mit dem typisierend entsprechend abnehmenden
Einstandswillen der Eltern gehen erhöhte Bedarfe dieses Kindes einher. Die Unterschiede
in der Ausgestaltung der Regelbedarfe zwischen dem SGB II und dem SGB XII
sind somit wegen der zugrunde liegenden unterschiedlichen Fallgestaltungen
(Erwerbsfähigkeit bzw. Nichterwerbsfähigkeit, Abstellen auf Ausbildungsende,
Abstellen auf Haushaltsführung bzw. Bedarfsgemeinschaft als gemeinsamen
„Wirtschaftens aus einem Topf“, Annahme bzw. Nichtannahme eines erhöhten
Einstandswillens der im selben Haushalt lebenden Eltern) gerechtfertigt.
Im Übrigen sind die hier aufgeworfenen Fragen zum SGB II Gegenstand eines
anhängigen Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 371/11).
Dessen Ausgang bleibt abzuwarten.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/458919. Welche Annahmen sollen nach Meinung der Bundesregierung für die
nächste Regelsatzberechnung getroffen werden?
a) Erwägt die Bundesregierung die RBS 3 komplett zu ersetzen?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn das nicht der Fall ist, soll empirisch ermittelt werden, wie hoch
Einsparungen im Haushaltskontext in dem Fall sind, dass mehrere
Erwachsene in einem Haushalt zusammen leben, die nicht verpartnert
oder verheiratet sind?
Wenn ja, mit welcher Methode soll das ermittelt werden?
Wenn nein, warum nicht, und wie soll dann die Höhe der RBS 3
festgelegt werden?
Über die Ausgestaltung der anstehenden Regelbedarfsermittlung auf Grundlage
von Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 ist
noch nicht entschieden; ergänzend wird auf die Antworten zu den Fragen
8 und 10 verwiesen.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die genannten Urteile des BSG sich
ausdrücklich auf Leistungsberechtigte beschränken, die in einem Haushalt leben
und nicht in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Der Regelsatz für
Leistungsberechtigte, die längerfristig in einer solchen Einrichtung leben, richtet
sich ebenfalls nach der RBS 3. Diese Personen führen auch nach Auffassung des
BSG keinen (gemeinsamen) Haushalt. Folglich ergeben sich aus den Urteilen
für diesen Personenkreis zumindest keine unmittelbaren Folgewirkungen und
deshalb auch aus der Entscheidung des BSG keine Begründung für eine
vollständige Abschaffung der RBS 3.
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ISSN 0722-8333]