[Deutscher Bundestag Drucksache 18/5574
18. Wahlperiode 16.07.2015Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan van Aken,
Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/5309 –
Entscheidung zu Typ und Bewaffnung von Kampfdrohnen noch im Jahr 2015
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bereits Ende des Jahres 2015 könnte das Bundesministerium der Verteidigung
(BMVg) festlegen, mit welchem Typ einer Kampfdrohne (Bundesregierung:
„bewaffnungsfähige Drohne“) die Bundeswehr für die nächsten Jahre
ausgerüstet wird (Bundestagsdrucksache 18/5022). Anvisiert ist, dass der
Generalinspekteur der Bundeswehr bis zum vierten Quartal 2015 eine Übersicht über
entsprechende Vorschläge erhält. Zunächst geht es um die sogenannte
Überbrückungslösung. Danach soll ein „multilaterales Drohnenprojekt“ folgen, wozu
die Bundesregierung, Frankreich und Italien bei den Rüstungsunternehmen
Airbus, Dassault Aviation und Alenia Aermacchi eine Studie beauftragt hat.
Ziel ist die Entwicklung einer bewaffneten Drohne der MALE-Klasse
(Medium Altitude Long Endurance), die statt Raketen auch Überwachungssensorik
befördern kann. Laut der Bundesregierung wollen sich andere Länder in einer
späteren Entwicklungsphase ebenfalls an dem Projekt beteiligen.
Als Termin für die Verfügbarkeit der „europäischen Drohne“ gilt das Jahr 2025.
Bis dahin will die Bundeswehr Drohnen anderer Hersteller per Leasingvertrag
beschaffen. Nach derzeitigem Stand stehen für die „Überbrückungslösung“
zwei Modelle zur Debatte: die „Predator B“ (auch „Reaper“ genannt) des US-
Herstellers General Atomics oder die „Heron TP“ vom israelischen
Rüstungskonzern IAI. Die Antwort der Bundesregierung beschreibt einen weit
fortgeschrittenen Verhandlungsstand mit General Atomics. Demnach haben etliche
Treffen der Luftwaffe und anderen zuständigen Bundeswehr-Dienststellen mit
der US Air Force stattgefunden. Auch die deutsche Botschaft und das BMVg
waren beteiligt. Mehrere Studien sowohl zur „Heron TP“ als auch zur
„Predator B“ hätten nach Auskunft der Bundesregierung gezeigt, dass beide Drohnen
in bestimmten Bereichen mit den in Deutschland zugrunde gelegten
Zulassungsvorschriften nicht übereinstimmen (Schriftliche Frage 5/103 des
Abgeordneten Andrej Hunko vom 19. Mai 2015, Antwort vom 9. Juni 2015). Eine
solche „Gap“-Analyse wurde für die „Predator“ auch durch die US Air Force
durchgeführt.
Die Bundesregierung schreibt nicht, wer als etwaiger Vertragspartner für den
Leasingvertrag zwischen Bundeswehr und General Atomics verantwortlich Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 15. Juli 2015
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 18/5574 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodewäre. Vermutlich würde dies über den Schweizer Rüstungskonzern RUAG
Holding AG übernommen. Beide Firmen gingen eine Partnerschaft zur
Vermarktung der „Predator“ in Europa ein. Die Beschaffung der ebenfalls in den
USA gefertigten Riesendrohne „Euro Hawk“ scheiterte vor zwei Jahren an
Fragen der Zulassbarkeit. Damit sich dieses Desaster nicht wiederholt, möchte das
BMVg die RUAG Holding AG zu einer sogenannten Musterprüfleitstelle
ernennen. Die Firma begleitet den Prozess der Zulassung dann bis zum Ende. Mit
einem Prototyp der „Predator“ würden dann entsprechende Tests
vorgenommen. Auch mit dem israelischen Verteidigungsministerium führte die
Bundeswehr „Abstimmungsgespräche zu Zulassungsaspekten“ der Drohne „Heron“.
Der Hersteller hat sich mit Airbus ebenfalls einen europäischen Partner für die
etwaige Vermarktung und Zulassung in Deutschland gesucht.
Erstmals macht die Bundesregierung Angaben über die mögliche Bewaffnung
der „bewaffnungsfähigen Drohne“. Demnach soll diese mit „angetriebenen
und nicht angetriebenen Luft-Boden-Effektoren“ bestückt werden. Auch
Zielbeleuchtungsgeräte könnten montiert werden. Eine hierzu in Auftrag gegebene
Studie soll entsprechende Anforderungen der Bundeswehr definieren. Auch
die anvisierte „europäische Drohne“ wird Waffen tragen können. Zu den
Anforderungen heißt es, die Drohne solle über Aufhängepunkte für „Luft-Boden-
Lenkflugkörper und Präzisionsbewaffnung“ verfügen. Die Waffen werden
vage als „Effektortypen“ bezeichnet, früher sprach die Bundesregierung auch
von „Wirkmitteln“. Würde die „Predator“ mit einer europäischen Rakete
bestückt, könnte sich die Bundeswehr für den „Brimstone“ („Zitronenfalter“,
„Schwefel“) der Rüstungsschmiede MBDA entscheiden. Laut dem Hersteller
zeichnet sich die Rakete durch „geringe Kollateralschäden“ aus. Die
Angriffswaffe wurde bereits an „Predator“ getestet.
1. Auf welche Weise und mit welchen Abteilungen halten das BMVg und die
Bundeswehr hinsichtlich der Vorstudie über ein „multilaterales
Drohnenprojekt“ Kontakt zu den Auftragnehmern Airbus, Dassault Aviation und
Alenia Aermacchi (Bundestagsdrucksache 18/5022)?
Ob die genannten Unternehmen Auftragnehmer einer MALE-UAS-Studie
(UAS – Unmanned Aerial Systems) werden, ist noch nicht entschieden.
Vertreter der genannten Firmen waren bei verschiedenen Besprechungen im
nationalen und internationalen Rahmen anwesend und trugen zu ihrem Angebot zu
einer möglichen Definitionsstudie und anschließender Entwicklung aus
Firmensicht vor. Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) war durch die
Abteilungen Planung sowie Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung
vertreten, darüber hinaus waren auch das Bundesamt für Ausrüstung,
Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw), das Kommando
Luftwaffe (KdoLw), das Luftfahrtamt der Bundeswehr (LufABw) und das
Planungsamt der Bundeswehr (PlgABw) beteiligt.
2. Wann, wo und durch wen wurden die „amtsinternen Untersuchungen“ zur
Zulassbarkeit der „Heron TP“ durchgeführt, und wie belastbar sind die
Ergebnisse?
Der Systemhersteller, Israel Aerospace Industries Ltd. (IAI) hat mit
Unterstützung der Firma Cassidian Airborne Solutions (CAS), jetzt Airbus D&S Airborne
Solutions (ADAS), im Jahr 2014 die Zulassbarkeit des HERON TP firmenintern
untersucht. Die Studie wurde mit administrativer Unterstützung der
Wehrtechnischen Dienststelle 61/Musterprüfwesen für Luftfahrtgerät der Bundeswehr
(WTD 61/ML) in Manching im Rahmen mehrerer „Workshops“ durchgeführt.
Vertreter der WTD 61/ML waren nicht aktiv an der Studie beteiligt, wurden
jedoch informativ eingebunden. Das Ergebnis der firmeninternen Studie wurde
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5574dem BAAINBw übermittelt und von den zuständigen Stellen (LufABw,
BAAINBw) bewertet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2f verwiesen.
a) Welche geltenden Zulassungsvorschriften wurden hierfür zugrunde
gelegt?
Grundlage der firmeninternen Untersuchung waren u. a. folgende
Zulassungsspezifikationen:
● STANAG 4671 Ed. 3 UAV System Airworthiness Requirements;
● RTCA/DO-178C Software Considerations in Airborne Systems and
Equipment Certification;
● RTCA/DO-254: Design assurance guidance for airborne electronic hardware.
b) Welche konkreten Bereiche wurden „identifiziert, die mit den in
Deutschland zugrunde gelegten Zulassungsvorschriften nicht
übereinstimmen“?
Nach Firmenangaben wurden bei ca. 10 Prozent der Forderungen der
STANAG 4671 Abweichungen festgestellt sowie ein Aufwand bei der
Entwicklung komplexer Hard- und Softwaresysteme nach DO-254 und DO-178C
identifiziert. Der Nachweis der elektromagnetischen Verträglichkeit steht
noch aus. Die Zulassung einer deutschen Firma als Musterprüfleitstelle wurde
in der Studie nicht thematisiert.
c) Welche Vorschläge werden von den Durchführenden zur Behebung
dieser Defizite gemacht?
Festlegungen zur Behebung der festgestellten Defizite müssten bei
Verhandlungen zu einem Musterprüfprogramm im Rahmen eines Vertrages erfolgen.
d) Inwiefern haben Bundesbehörden mit dem Hersteller der „Heron TP“,
der israelischen Regierung oder der Firma Airbus bereits (wie mit der
Firma RUAG Holding AG) über die etwaige spätere Überlassung eines
Prototyps für Zulassungsverfahren gesprochen, und welche
Verabredungen wurden getroffen?
Aus vergaberechtlichen Gründen wurden keine Verhandlungen mit dem
Hersteller, der israelischen Regierung und der Fa. ADAS geführt. Als Folge gibt es auch
keine Absprachen zur Überlassung eines Prototyps.
e) Aus welchem Grund wurden die Untersuchungen anders als bei der
„Predator B“ amtsintern durchgeführt und nicht an einen externen
Auftragnehmer vergeben?
Aus vergaberechtlichen Gründen und wegen der Regularien des FMS-
Verfahrens (FMS – Foreign Military Sales) im Zusammenhang mit dem System
PREDATOR B konnte eine externe Prüfung des Systems HERON TP nicht
beauftragt werden. Um dennoch einen größtmöglichen Erkenntnisgewinn zu
generieren, wurde die vom Hersteller des HERON TP zur Verfügung gestellte Studie
als Grundlage für eine amtsinterne Bewertung herangezogen.
Drucksache 18/5574 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodef) Inwiefern hält die Bundesregierung die Ergebnisse der Untersuchung
dennoch für vergleichbar mit jenen der RUAG Holding AG und der US
Air Force?
Ansatz und Tiefe der herstellerseitigen Studie wurden Bundeswehr-intern durch
das LufABw analysiert und als hinreichend aussagekräftig bewertet. Die
Bewertung der Studie ergab, dass aufgrund der dargestellten Ergebnisse keine
Erkenntnisse vorliegen, die eine vorschriftenkonforme Zulassung ausschließen.
Abschließend kann das Erreichen einer Musterzulassung jedoch erst nach
Abschluss des Musterprüfprozesses festgestellt werden.
3. Aus welchen Gründen ist die „Predator B“ in der Version „Block 1“ laut
einem Gutachten der Firma RUAG Holding AG in Deutschland nicht
zulassbar?
Nach Analyse der Firma RUAG wäre das Remotely Piloted Aircraft System
(RPAS) PREDATOR B Block 1 grundsätzlich vorschriftenkonform, mit
entsprechenden Auflagen, in Deutschland zulassbar. Die bundeswehrinterne
Bewertung der RUAG-Studie ergab, dass das RPAS PREDATOR B Block 1 einer
umfassenden Nach- bzw. Neuentwicklung bedürfte, um den Anforderungen der
STANAG 4671 und anderer Zulassungsvorschriften zu genügen.
a) Welche Vorschläge werden von der RUAG Holding AG zur Behebung
dieser Defizite gemacht?
Die von der Firma RUAG gemachten Vorschläge zur Behebung der Defizite
wurden nicht weiter verfolgt, nachdem die Firma General Atomics angekündigt
hatte, eine zulassbare Version des PREDATOR B (Certifiable Predator B [CPB])
zu entwickeln.
b) Welche Zulassungsvorschriften wurden hierfür zugrunde gelegt?
Folgende Zulassungsvorschriften und Regularien wurden für die damalige
Studie zugrunde gelegt:
● Das Prüf- und Zulassungswesen für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät der
Bundeswehr, ZDv 19/1, vom Juli 2009;
● Sonderbestimmungen bei Prüfung und Zulassung unbemannter
Luftfahrzeuge der Bundeswehr, LTF 1550 001;
● Musterprüfung/-zulassung, Stückprüfung, Nachprüfung von Luftfahrzeugen
und Luftfahrtgerät der Bundeswehr (BEK-Papier), Stand 16. Mai 2008;
● STANAG 4671 – UNMANNED AERIAL VEHICLES SYSTEMS AIR-
WORTHINESS REQUIREMENTS (USAR);
● DO-178B – „Software Considerations in Airborne Systems and Equipment
Certification“;
● RTCA/DO-254: Design assurance guidance for airborne electronic hardware.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/55744. Welche weiteren Verhandlungen mit der Firma RUAG Holding AG sind aus
Sicht der Bundesregierung nach der Prüfung einer „Leistungsbeschreibung
mit Angebotsaufforderung“ für die vertragliche Umsetzung des durch das
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der
Bundeswehr verfolgten „Risikominimierungsansatzes“ zur Zulassung einer US-
Drohne in Deutschland erforderlich?
Im BMVg wurde entschieden, das FMS-Verfahren im Zusammenhang mit dem
System PREDATOR B abzubrechen. Insofern sind dazu keine weiteren
Verhandlungen notwendig.
5. Wann, durch wen und auf welcher vertraglichen Grundlage wurde nach
Kenntnis der Bundesregierung die „Gap“-Analyse der US Air Force
beauftragt und durchgeführt?
a) Welche geltenden Zulassungsvorschriften wurden hierfür zugrunde
gelegt?
b) Welche konkreten Bereiche wurden „identifiziert, die mit den in
Deutschland zugrunde gelegten Zulassungsvorschriften nicht
übereinstimmen“?
c) Welche Vorschläge werden von der RUAG Holding AG zur Behebung
dieser Defizite gemacht?
Die Fragen 5a bis 5c werden zusammenhängend beantwortet.
Die „Gap“-Analyse wurde durch die Firma General Atomics im Auftrag der
US Air Force im Zeitraum August 2011 bis August 2012 im Rahmen des FMS-
Verfahrens durchgeführt. Die Firma RUAG war an der Studie nicht beteiligt. In
der Studie wurden die Anforderungen der STANAG 4671 mit denen des MIL
HB-516 und den daraus abgeleiteten Zulassungsforderungen (Tailored Air
Worthiness Certification Criteria, TACC) des PREDATOR B Block 1
verglichen. Neben einem Vergleich der Vorschriften STANAG 4671 und MIL HB-516
erhält man eine eher quantitative Aussage zu offenen Punkten.
Die Studienergebnisse wurden mit Ankündigung der Firma General Atomics zur
Entwicklung des CPB nicht weiter verfolgt.
6. Was ist der Bundesregierung über weitere Baureihen der „Predator B“
hinsichtlich der Weiterentwicklung der „Block 1“ bekannt?
Nach Firmenangaben sind als Weiterentwicklungen der PREDATOR B Block 5
und der Certifiable PREDATOR B (CPB) geplant.
a) Worin bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung wesentliche
Unterschiede?
Der PREDATOR B Block 5 stellt eine verbesserte Version für die US Air Force
dar. Änderungen beziehen sich hauptsächlich auf eine Leistungssteigerung der
Energieversorgung sowie der Anpassung des Fahrwerkes. Weiterhin soll eine
nicht bewaffnungsfähige Version PREDATOR B ER entwickelt werden, die für
den nichteuropäischen Export vorgesehen ist. Bei dem CPB handelt es sich um
eine weitgehende Neu- bzw. Nachentwicklung. Der CPB soll die Forderungen
gemäß STANAG 4671, DO-178C und DO-254 erfüllen und weist daher
weitgehende Abweichungen zur Version PREDATOR B Block 1 auf.
Drucksache 18/5574 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiodeb) Welche dieser technischen Neuerungen könnten aus Sicht der
Bundesregierung die in den Untersuchungen zutage geförderten Defizite
beheben?
Der PREDATOR B CPB befindet sich in der Entwicklung. Sollte der CPB die
Zulassungsforderungen gemäß STANAG 4671, DO-178C und DO-254 erfüllen,
besäße dieses Luftfahrzeug gute technische Voraussetzungen für eine deutsche
luftfahrtrechtliche Zulassung. Neben den technischen Voraussetzungen müssten
weiterhin organisatorische Forderungen gemäß ZDv A-1525/1 (vormals ZDv
19/1) für eine vorschriftenkonforme Zulassung umgesetzt werden.
c) Inwiefern wäre es aus Sicht der Bundesregierung möglich, diese
Defizite teilweise durch den Einbau eines durch die Bundeswehr und die
NATO zertifizierten Kommunikationsgerätes der Firma ROHDE &
SCHWARZ GmbH & Co. KG zu beheben (Bundestagsdrucksache 18/
4911)?
Die Musterzulassung bestätigt die Verkehrssicherheit des Luftfahrzeug-Musters
bei bestimmungsgemäßem Gebrauch. Ausrüstungsgegenstände, die keinen
direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, werden hinsichtlich ihrer
Lufttüchtigkeit bzw. Verträglichkeit geprüft. Kommunikationsgeräte wurden vor
dem Hintergrund des Erreichens einer Musterzulassung bisher nicht
thematisiert.
7. Was ist der Bundesregierung aus Gesprächen des BMVg, der Luftwaffe, der
Bundeswehr oder der Deutschen Botschaft mit US-Behörden bzw. US-
Firmen über Investitionen und Programme von General Atomics zur
Zertifizierung der „Predator“ gemäß europäischen oder NATO-Standards
bekannt?
Die Firma General Atomics unternimmt ein firmenintern finanziertes Programm
zur Weiterentwicklung des PREDATOR B hin zum CPB. Damit sollen die
technischen Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß STANAG 4671, DO-178C,
DO-254 und anderer Zulassungsvorschriften geschaffen werden. Entsprechende
Qualifikationsnachweise sollen erstellt werden. Zu den firmeninternen
Investitionen sowie der Absicht einer US-amerikanischen Zertifizierung liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor.
a) Die Einhaltung welcher dieser in einer Pressemitteilung von General
Atomics vom 15. Juni 2015 aufgeführten Standards (
http://media.ga.
com/2015/06/15/certifiable-predator-b-completes-critical-
designreview/) wären aus Sicht der Bundesregierung erforderlich, um die
„Predator“ in Deutschland zuzulassen?
Hierzu wird auf die Antworten zu den Fragen 6a und 6b verwiesen.
b) Welche Anforderungen an Systeme zum „Detect and Avoid“ und zur
Vermeidung von Kollisionen müssten für eine zivile und militärische
Zulassung in Deutschland erfüllt werden?
Gültige Prüf- und Zulassungsvorschriften für ein „Detect and Avoid System“ als
derzeitig anerkannte Voraussetzung zur unbeschränkten Teilnahme am
allgemeinen Luftverkehr liegen noch nicht vor. Damit können zurzeit auch keine
Spezifikationen an die betrachteten MALE-Systeme definiert werden.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/5574c) Welche Tests der „Predator“ sind nach Kenntnis der Bundesregierung
hierfür in den USA vorgesehen, und inwiefern sollen Bundesbehörden
(etwa als Beobachter) hieran teilnehmen?
d) Wann könnten die Tests laut Aussage von General Atomics beendet sein,
und wann wäre mit der frühestmöglichen Auslieferung einer
entsprechenden zertifizierten „Predator“ in der Version „B“ zu rechnen?
e) Inwiefern wären hiervon auch Standards bzw. Zertifikate für den Betrieb
der „Predator“ im zivilen Luftraum erfasst?
Die Fragen 7c bis 7e werden zusammenhängend beantwortet.
Nachweistests werden bei einer Musterprüfung nach deutschen Vorschriften im
Musterprüfprogramm festgelegt. Ein Musterprüfprogramm wird im Rahmen
eines Vertrages festgelegt. Zu firmeninternen Nachweiserprobungen liegen keine
Erkenntnisse vor.
8. Wie viele Drohnen der US-Streitkräfte befinden sich nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit in Deutschland (bitte wie auf
Bundestagsdrucksache 17/14401 unter Angabe der jeweiligen Stützpunkte und Drohnentypen
aufführen)?
US Air Forces in Europe:
US Army Europe
9. Was ist der Bundesregierung über die Zahl des Bedienungspersonals für die
Drohnen bekannt, und inwiefern hat sich diese Zahl für das Jahr 2015
gegenüber dem Vorjahr erhöht oder verringert?
Bei den US Air Forces in Europe sind insgesamt 22 Personen als
Bedienerpersonal ausgebildet. Dieses Bedienerpersonal nimmt die Aufgabe in zusätzlicher
Funktion wahr. Die Zahlen variieren nicht.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu den Zahlen über das
Bedienpersonal der US Army Europe vor.
Standort System
Spangdahlem 12 RAVEN
Ramstein 6 RAVEN
Vilseck 1 RAVEN
Standort System
Vilseck 60 RAVEN
4 SHADOW
Hohenfels 9 RAVEN
Vilseck 60 RAVEN
3 SHADOW
Vilseck 30 RAVEN
Hohenfels 3 RAVEN
3 PUMA
Illesheim 3 RAVEN
Drucksache 18/5574 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode10. Was ist der Bundesregierung über den Ausbau von Anlagen zur
Unterbringung von US-Soldaten bekannt?
Nach den Auftragsbautengrundsätzen (ABG) 1975 werden die Programme zur
Deckung des Infrastrukturbedarfs der US-Streitkräfte jährlich mit dem
Bundesministerium für Umweltschutz, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und
dem BMVg abgestimmt.
Ziel der Abstimmung ist die Koordination aller Baumaßnahmen sowohl des
Bundes als auch der US-Streitkräfte hinsichtlich der verfügbaren Kapazitäten
der Bauverwaltungen der Länder.
Im weiteren ABG-Verfahren werden die einzelnen Baumaßnahmen durch die
US-Streitkräfte baufachlich spezifiziert.
Aussagen zur Nutzung von baulichen Anlagen sieht das ABG-Verfahren nicht
vor.
11. Was ist der Bundesregierung über den derzeitigen Neubau bzw. Ausbau
flugbetrieblicher Anlagen in Grafenwöhr bekannt, und inwiefern steht
dieser im Kontext der Nutzung durch Drohnen?
Über beabsichtigte Bauvorhaben (Neubau und bzw. oder Ausbau) der
Gaststreitkräfte wird die Bundesregierung regelmäßig im Rahmen des Verfahrens über die
ABG in Kenntnis gesetzt.
Zu einem Infrastrukturbedarf der US-Streitkräfte (Neubau bzw. Ausbau
flugbetrieblicher Anlagen in Grafenwöhr) liegen der Bundesregierung derzeit keine
Erkenntnisse vor.
12. In welchem Zeitraum werden welche Manöver von US-Streitkräften in
den Jahren 2015 und 2016 in Grafenwöhr und Hohenfels abgehalten, und
welche Flugzeuge sollen dabei in welchem Umfang zum Einsatz
kommen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu der Planung von Übungen
der US-Streitkräfte in den Jahren 2015 und 2016 in Grafenwöhr und Hohenfels
vor.
Übungen werden grundsätzlich innerhalb der Grenzen der Truppenübungsplätze
und deren Flugbeschränkungsgebiete unter Beteiligung von bemannten und
unbemannten Luftfahrzeugen durchgeführt.
13. Inwiefern geht die Bundesregierung weiterhin davon aus, dass sich ein
US-Kontrollzentrum zur Steuerung bzw. Auswertung der Daten von
Drohnenangriffen nicht in Ramstein, sondern „außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland befindet, da die Baubeschreibung lediglich die
Errichtung einer Station zur Weiterleitung von Daten über Satelliten (SATCOM-
Relay) spezifiziert“ (Bundestagsdrucksache 17/14401)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine anderweitigen Erkenntnisse vor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/557414. Mit welchen weiteren „interessierten Ländern“ fanden Gespräche über
eine mögliche Beteiligung an einem „unbemannten Aufklärungsflugzeug
das auch bewaffnet werden kann“ statt (Bundestagsdrucksache 18/5022)?
Spanien ist an einer Beteiligung am deutsch-französisch-italienischen MALE-
UAS-Entwicklungsvorhaben interessiert.
a) Wer hat diese Gespräche geführt?
Mit Spanien bestehen Kontakte auf Arbeitsebene der Ministerien. Auf
Staatssekretärsebene bestehen vereinzelte Kontakte.
b) Welche Länder haben zu einer späteren „Einbindung“ welche Aussage
gemacht?
Ein Interesse liegt bisher von Seiten Spaniens vor, das um Beteiligung am
deutsch-französisch-italienischen MALE-UAS-Entwicklungsvorhaben gebeten
hat.
c) Welche Dienstreisen haben Angehörige des BMVg und der für eine
Zulassung von Luftfahrtgerät zuständigen Bereiche der Bundeswehr
bereits zu welchen Herstellern eines „unbemannten
Aufklärungsflugzeug[s], das auch bewaffnet werden kann“ durchgeführt, um die
Zulassbarkeit des jeweils betreffenden Systems in Deutschland zu
ermitteln (bitte jeweils den Zeitpunkt der Reisen angeben)?
Es wurden Dienstreisen zu Besprechungen mit Beteiligung WTD 61/ML bzw.
LufABw mit dem Inhalt einer luftrechtlichen Zulassung für das UAV CPB zur
Firma General Atomics, USA, durchgeführt:
● 29.01.–01.02.2013: Besprechung u. a. zu Zulassbarkeit Predator B,
● 03.12.–05.12.2013: Besprechung zu MQ-9 Predator B,
● 01.04.–07.04.2014: Besprechung bezüglich Zulassungsgrundlagen und
Anwendung STANAG 4671,
● 17.06.–19.06.2014: Besprechung zu Concept of Operations (CONOPS)
und zulassungsseitigen Auswirkungen auf
Luftraumintegration,
● 17.11.–19.11.2014: Vorstellung der Ergebnisse des Preliminary Design
Review Certifiable Predator B,
● 17.05.–19.05.2015: Vorstellung der Ergebnisse des Critical Design
Reviews (CDR) Certifiable Predator B.
Es wurden Dienstreisen zu Besprechungen mit Beteiligung WTD 61/ML bzw.
LufABw mit dem Inhalt einer luftrechtlichen Zulassung für das WS HERON TP
zur Firma IAI, Israel, durchgeführt:
● 09.11.–11.11.2011: Operationelle Aspekte und Zulassung (IMOD –
israelisches Verteidigungsministerium/IAI),
● 11.12.–13.12.2011: Besprechung zur Zulassbarkeit HERON TP (IAI),
● 24.07.–26.07.2012: Besprechung zur Zulassbarkeit HERON TP (IAI),
● 16.09.–23.09.2014: Industriestudie zur Zulassbarkeit des HERON TP
(CAS und IAI).
Drucksache 18/5574 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperioded) Welchen Inhalt bzw. welche Ergebnisse haben die
„Abstimmungsgespräche“ zu „Zulassungsaspekten von unbemannten Luftfahrzeugen“
mit dem israelischen Verteidigungsministerium?
Die Abstimmungsgespräche hatten die anzuwendenden Standards (z. B.
STANAG 4671) auf das System HERON TP zum Inhalt. Dabei wurde das
Ergebnis einer industrieinternen Studie zum Erfüllungsgrad dieser Standards vorgestellt.
15. Welche bewaffnungsfähigen Drohnen hält die Bundesregierung derzeit als
Übergangslösung für grundsätzlich geeignet, „die Funktionalen
Forderungen der ‚FFF MALE UAS Überbrückungslösung‘ zu erfüllen“
(Bundestagsdrucksache 18/5022)?
Im Hinblick auf eine Erfüllung der FFF MALE UAS Überbrückungslösung
werden derzeit die Systeme PREDATOR B, HERON TP, sowie mit Einschränkung
im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit auch HERON 1 betrachtet.
16. Welche Angaben enthält der Letter of Acceptance sowie dessen
„Anpassung nach Unterzeichnung“ (Bundestagsdrucksache 18/5022) zur
Festlegung der durch Deutschland geforderten möglichen Bewaffnung einer
Drohne von General Atomics (bitte angeben, welcher Art die Bewaffnung
mit „Luft-Boden-Effektoren“ sein soll)?
Die deutsche Anfrage zum Kauf eines PREDATOR B bezog sich bisher
ausschließlich auf eine unbewaffnete Variante. Der vorliegende Letter of Offer and
Acceptance (LOA) enthält keine Angaben zur möglichen Bewaffnung.
17. Was ist der Bundesregierung über Einzelheiten zu Plänen Italiens
hinsichtlich der Einrichtung eines „Center of Excellence“ für Drohnen in Italien
bekannt (Bundestagsdrucksache 18/5022)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
18. Was ist der Bundesregierung aus gemeinsamen Drohnen-Arbeitsgruppen
darüber bekannt, inwiefern Frankreich ebenfalls in Erwägung zieht,
Drohnen des Typs „Predator“ zu beschaffen, und inwiefern ist beabsichtigt,
Verfahren zur Zertifizierung oder Zulassung gemeinsam mit deutschen
Behörden zu betreiben (Onlineausgabe der Libération vom 14. Juni
2015)?
Wie aus öffentlichen Quellen bekannt ist, hat Frankreich bereits drei PREDA-
TOR B beschafft und setzt diese auch im Einsatz ein.
Gemeinsame Zulassungsaktivitäten sind derzeit nicht geplant.
19. Was ist der Bundesregierung aus gemeinsamen Drohnen-Arbeitsgruppen
darüber bekannt, inwiefern ein vom Hersteller der „Predator“ an Italien
gelieferter Simulator auch von Streitkräften anderer Länder (mithin auch
der Bundeswehr) genutzt werden könnte, und welche Angabe haben
italienische Militärs hierzu gemacht (Onlineausgabe Defense World.net vom
16. Juni 2015)?
Grundsätzlich wäre die Nutzung eines PREDATOR-B-Simulators für
Streitkräfte, die den PREDATOR B nutzen, möglich.
Über die in der Presse veröffentlichten Informationen zu den italienischen
Beschaffungsabsichten hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/557420. Inwiefern haben auch Angehörige der Bundeswehr bereits Simulatoren
der „Predator“ getestet oder diese sogar für Ausbildungszwecke genutzt,
und um welche Anlagen handelte es sich dabei?
Es wurden bisher keine PREDATOR-Simulatoren durch Angehörige der
Bundeswehr getestet oder für Ausbildungszwecke genutzt.
21. Inwiefern wurde bei Gesprächen des BMVg, der Luftwaffe, der
Bundeswehr oder der Deutschen Botschaft mit US-Behörden bzw. General
Atomics für den Fall einer deutschen Beschaffung der „Predator“ auch
über die mögliche Beschaffung bzw. Nutzung von Simulatoren
verhandelt, und welche Angaben kann die Bundesregierung zu entsprechenden
Vorschlägen machen?
Verhandlungen über Beschaffung oder Nutzung von PREDATOR-Simulatoren
haben bisher nicht stattgefunden.
22. Welche „angetriebenen und nicht angetriebenen Luft-Boden-Effektoren“
(beispielsweise Bordkanonen, Luft-Luft-Lenkflugkörper, Luft-Boden-
Lenkflugkörper, Präzisionsbomben, Mehrzweckbomben,
Submunitionsbehälter oder Kernwaffen), die an bemannte militärische Luftfahrzeuge
montiert werden können, nutzt die Bundeswehr zurzeit (bitte
kategorisieren und mit Typenbezeichnung sowie Herstellern angeben)?
23. Welche „Präzisionsbewaffnung“, die an bemannte militärische
Luftfahrzeuge montiert werden kann, nutzt die Bundeswehr (bitte kategorisieren
und mit Typenbezeichnung sowie Herstellern angeben)?
Die Fragen 22 und 23 werden zusammenhängend beantwortet.
Der Bundeswehr stehen zurzeit folgende Luft-Boden-Effektoren, also
Bewaffnung, die aus der Luft gegen Ziele am Boden verwendet wird, für den Einsatz
zur Verfügung:
● Ungelenkte Bomben des Typs 25E von der ehem. französischen Firma Matra
sowie der Typen Mk-82, Mk-83, Mk-84 und BLU-109B. Bei letzteren
handelt es sich um standardisierte Bomben, die von unterschiedlichen Firmen
hergestellt werden. Die Bestände der Bundeswehr wurden überwiegend über
Foreign Military Sales in den Vereinigten Staaten von Amerika beschafft. In
jüngerer Vergangenheit erfolgte die Nachbeschaffung beim spanischen
Hersteller EXPAL.
● Gelenkte Bomben der Typen GBU-24 und GBU-54, deren Lenk- und
Steuerteile von den US-amerikanischen Firmen Raytheon bzw. Boeing stammen.
● Ungelenkte 70 mm-Raketen des Typs FZ209 von der belgischen Firma
Forges de Zeebrugge.
● Luft-Boden-Lenkflugkörper der Baureihen HOT 2 und HOT 3 von der ehem.
deutsch-französischen Firma Euromissile, die Modulare Abstandswaffe
TAURUS von der deutsch-schwedischen Firma TAURUS Systems GmbH
sowie AGM-88B HARM von der US-amerikanischen Firma Raytheon.
● Rohrwaffen im Kaliber 12,7 mm von der belgischen Firma FN Herstal und
im Kaliber 27 mm von der deutschen Firma Rheinmetall, ehem. Mauser, die
jeweils mit unterschiedlicher Munition verwendet werden.
Aus dieser Aufzählung verfügen Raketen und Lenkflugkörper über einen
eigenen Antrieb; die höchste Präzision erreichen Lenkflugkörper und gelenkte
Bomben.
Drucksache 18/5574 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode24. Welche dieser „angetriebenen und nicht angetriebenen Luft-Boden-
Effektoren“ bzw. welche Typen der der „Präzisionsbewaffnung“ wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung von den Herstellern bereits an Drohnen
getestet, und was ist der Bundesregierung über entsprechende Ergebnisse
dieser Tests bekannt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, ob die Hersteller der o. a.
Luft-Boden-Effektoren und mit welchen Testergebnissen sie ihre Bewaffnungen
bereits an unbemannten Luftfahrzeugen getestet haben.
25. Welche Prüfvorgänge hat der Bundesanwalt zur Rolle des US-
Stützpunktes Ramstein im US-Drohnenkrieg angelegt, und wann wurden diese
jeweils begonnen oder beendet (SPIEGEL ONLINE vom 29. Mai 2015)?
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat im Juni 2013 einen sog.
Beobachtungsvorgang im Zusammenhang mit etwaigen von Deutschland aus
geplanten, gesteuerten oder überwachten Drohneneinsätzen angelegt. Dabei
prüft er laufend anhand offen verfügbarer Informationen, ob es Anhaltspunkte
für in seine Verfolgungszuständigkeit fallende Straftaten gibt. Die Prüfung
dauert an.
Auf eine Strafanzeige von Mitgliedern der Fraktion DIE LINKE. vom
30. August 2013 gegen Mitglieder der Bundesregierung wegen mutmaßlicher
Unterstützung eines Einsatzes von Kampfdrohnen durch die USA hin wurde ein
weiterer Prüfvorgang angelegt, der mangels Anfangsverdachts eines strafbaren
Verhaltens der angezeigten Personen am 24. September 2013 gemäß § 152
Absatz 2 der Strafprozessordnung beendet wurde. Einer Gegenvorstellung der
Anzeigeerstatter vom 28. November 2013 wurde mit Bescheid vom 7. März
2014 keine Folge gegeben.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]