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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Statistische Erfassung der Langzeitarbeitslosigkeit

Statistische Unterzeichnung der Problematik in der Arbeitslosenstatistik der Bundesagentur für Arbeit: Neubemessung der Dauer der Arbeitslosigkeit bei sog. schädlichen Unterbrechungen (Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, längere Krankheit, Aufnahme einer Arbeit von 15 Wochenstunden), Erfassung über 58-jähriger ALG-II-Bezieher nach einem Jahr Leistungsbezug; Abgänge Langzeitarbeitsloser aus Arbeitslosigkeit nach Abgangsgründen, Dauer einer Beschäftigung vor erneuter Arbeitslosigkeit, Bewertung zwischenzeitlicher Beschäftigung als Unterbrechung, statistische Erfassung nach dem Konzept der International Labour Organisation (ILO)<br /> (insgesamt 11 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

12.08.2015

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 18/566223.07.2015

Statistische Erfassung der Langzeitarbeitslosigkeit

der Abgeordneten Brigitte Pothmer, Corinna Rüffer, Markus Kurth, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Beate Müller-Gemmeke, Britta Haßelmann, Dr. Gerhard Schick und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Verschiedene Sonderregelungen sorgen dafür, dass längst nicht alle Arbeitslosen, die länger als ein Jahr arbeitslos sind, in der offiziellen Arbeitslosenstatistik der Bundesagentur für Arbeit als Langzeitarbeitslose geführt werden. Das führt zu einer statistischen Unterzeichnung des Problems.

Ursächlich dafür sind vor allem die sogenannten schädlichen Unterbrechungen, nach denen die Dauer der Arbeitslosigkeit immer wieder neu gemessen wird. Aber auch § 53a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) führt dazu, dass über 58-jährige Arbeitsuchende nicht mehr als arbeitslos gelten, wenn sie länger als ein Jahr Arbeitslosengeld II beziehen, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten wurde.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Wie begründet sich nach Ansicht der Bundesregierung die Regelung, nach der bei einem Arbeitslosen, der an einer Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik teilgenommen hat (ausgenommen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung), dass nach Abschluss der Maßnahme die Dauer der Arbeitslosigkeit neu gemessen wird, obwohl er vor und nach der Maßnahme nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand und im Leistungsbezug war?

2

Wie begründet sich nach Ansicht der Bundesregierung die Regelung, nach der bei einem Arbeitslosen, der für mehr als sechs Wochen nichterwerbstätig abgemeldet oder arbeitsunfähig war, dass nach Abschluss dieser Phase die Dauer der Arbeitslosigkeit neu gemessen wird, selbst wenn er vor und nach dieser Phase nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand und im Leistungsbezug war?

3

Wie begründet sich nach Ansicht der Bundesregierung die Regelung, nach der bei einem Arbeitslosen die Dauer der Arbeitslosigkeit neu gemessen wird, auch wenn er nur einen einzigen Tag gefördert oder ungefördert eine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden ausgeübt hat?

4

Wir begründet sich nach Ansicht der Bundesregierung die Regelung des § 53a SGB II, die dazu führt, dass über 58-jährige Arbeitsuchende nicht mehr als arbeitslos gelten, wenn sie länger als ein Jahr Arbeitslosengeld II beziehen, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten wurde?

5

Wie viele Langzeitarbeitslose sind im Jahr 2014

a) insgesamt,

b) in Erwerbstätigkeit (bitte nach Beschäftigung am ersten und zweiten Arbeitsmarkt und nach sonstiger Erwerbstätigkeit unterscheiden),

c) in Ausbildung und sonstigen Maßnahmeteilnahmen (ausgenommen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung),

d) in Nichterwerbstätigkeit (bitte nach Arbeitsunfähigkeit, fehlende Verfügbarkeit bzw. Mitwirkung und sonstige Nichterwerbstätigkeit unterscheiden),

e) wegen sonstiger Gründe bzw. keinen Angaben abgegangen, und in wie vielen der in den Fragen 5a bis 5e genannten Abgangsgründen handelte es sich jeweils nur um Unterbrechungen, da die Personen im Anschluss wieder arbeitslos gemeldet waren (sollten keine Daten für das Jahr 2014 vorliegen, bitte den aktuellsten Sachstand darstellen)?

6

Wie viele vorher Langzeitarbeitslose haben im Jahr 2014 nach Kenntnis der Bundesregierung eine geförderte oder ungeförderte Beschäftigung ausgeübt, die

a) weniger als zehn Tage,

b) weniger als zwei Monate bzw.

c) weniger als sechs Monate andauerte, und sind im Anschluss daran wieder arbeitslos gewesen?

7

Wie viele Personen fallen aktuell unter die Regelung des § 53a SGB II und sind deswegen nicht als Langzeitarbeitslose in der Arbeitslosenstatistik der Bundesagentur für Arbeit geführt?

8

Welche Gründe hat die Diskrepanz zwischen § 18 Absatz 1 SGB III, der die Langzeitarbeitslosigkeit definiert und der statistischen Zählung zugrunde liegt, und dem § 18 Absatz 2 SGB III, der für Förderungen, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, unschädliche Unterbrechungen definiert?

9

Wie hoch war im Jahr 2014 der Anteil Langzeiterwerbsloser an allen Erwerbslosen nach dem für internationale Vergleiche herangezogenen Konzept der International Labour Organisation (ILO) im Vergleich zum Anteil der Langzeitarbeitslosen an allen Arbeitslosen auf Basis der Arbeitslosenstatistik der Bundesagentur für Arbeit, und welche Rolle spielen bei der möglichen Differenz der Werte nach Auffassung der Bundesregierung die „schädlichen Unterbrechungen“?

10

Plant die Bundesregierung eine Änderung oder Abschaffung der „schädlichen Unterbrechungen“, z. B. indem § 18 Absatz 2 SGB III auch für die Bestimmung der Langzeitarbeitslosigkeit in der Statistik herangezogen wird? Wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum nicht?

11

Plant die Bundesregierung eine Änderung bzw. Abschaffung des § 53a SGB II, und wenn ja, was sind die konkreten Absichten der Bundesregierung? Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 23. Juli 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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