[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom
13. November 2015 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/6730
18. Wahlperiode 17.11.2015
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander S. Neu,
Christine Buchholz, Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/6322 –
Mögliche Teilnahme eines Verbindungsoffiziers der Bundeswehr bei
Auswahlprozessen für sogenannte gezielte Tötungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut einem Bericht der „New York Times“ haben ein oder mehrere Angehörige
der Bundeswehr im Laufe des Jahres 2015 unter der sogenannten
Ausbildungsmission Resolute Support – der Nachfolgemission des NATO-Kampfeinsatzes
ISAF – an der Zielauswahl für Drohnenangriffe von US-Kräften gegen
Aufständische in Afghanistan teilgenommen (
www.nytimes.com/2015/09/05/world/
asia/afghanistan-kill-decisions-us-sweden-germany.html?_r=0).
Unter Berufung auf Schilderungen zweier in die Operationen eingebundener
„hochrangiger westlicher Offizieller“ meldete die „New York Times“,
zumindest noch bis vor einigen Wochen seien deutsche und schwedische Offiziere im
sogenannten CJOC (Combined Joint Operations Center), der
Operationszentrale im NATO-Hauptquartier in Kabul, anwesend gewesen, während dort
Zielpersonen für Drohnenangriffe ausgewählt wurden. In diesem CJOC findet nach
Angaben der „New York Times“ der Targeting-Prozess für Luftschläge und
Drohnenangriffe statt. Auf Videobildschirmen werden Personen, die nach den
von den USA angelegten Grundsätzen für Angriffe als Zielpersonen in Betracht
kommen, beobachtet.
Das Völkerrecht verlangt, dass sichergestellt wird, dass bei Angriffen keine
Zivilistinnen oder Zivilisten mitgetroffen, getötet oder verletzt werden. US-Kräfte
forderten laut der „New York Times“ die gemeinsam mit ihnen vor den
Monitoren sitzenden Einsatzkräfte, darunter auch im Hauptquartier eingesetzte
Offiziere der Bundeswehr und des schwedischen Militärs, auf, die Hand zu heben,
wenn sie Frauen oder Kinder sähen: „They were sitting around there giving
thumbs up or down, like gladiators in a stadium“ (
www.nytimes.com/2015/
09/05/world/asia/afghanistan-kill-decisions-us-sweden-germany.html?_r=0).
Ob der Versuch unternommen wurde, sicherzustellen, dass keine männlichen
Zivilisten unter den Opfern waren, wird nicht geschildert.
Umfassende Belege über das bzw. die als „gezielte Tötungen“ bekannt
gewordenen außergerichtlichen Exekutionsprogramm(e) der US-Regierung in
diversen Regionen der Welt liegen weiterhin nicht vor. Soweit dazu Details als
enthüllt gelten können, werden Angriffe überwiegend von Spezialkräften und
Geheimdienstangehörigen durchgeführt. In sogenannten personality strikes
werden Menschen angegriffen, die in unüberprüfbarer Weise auf Ziellisten,
sogenannten Targeting Lists oder Joint Priority Effects Lists, gesetzt wurden. In
sogenannten signature strikes werden Menschen angegriffen und getötet, gegen
die zuvor noch kein Verdacht vorlag, die aber in der konkreten
Beobachtungssituation ein Verhalten an den Tag legen, das die US-Kräfte für verdächtig
halten. Als „verdächtig“ kann dabei schon gelten, wenn mehrere Personen an
einem Ort zusammentreffen oder wenn Bauern mit Düngemitteln hantieren. Bei
beiden Arten von Angriffen kommen häufig Begleitpersonen oder Umstehende
mit zu Tode. Beide Varianten von Angriffen verletzen nach Erkenntnis der
Fragesteller in der von den USA praktizierten Weise in nennenswertem Ausmaß
das Völkerrecht. Immer wieder wird berichtet, dass US-Kräfte nach einem
Luftschlag keine Einsatzanalyse (mitunter als Battle Damage Assessment
bezeichnet) durchführen, in der zum einen festgestellt werden müsste, welche Folgen
ein Angriff hatte, wie viele Menschen dabei zu Tode kamen, wie viele
Zivilistinnen und Zivilisten unter den Opfern waren, und die zum anderen auch dazu
dienen soll, mögliche Überlebende so schnell wie möglich zu versorgen.
Die Resolute Support Mission ist mandatiert als Ausbildungsmission für die
afghanischen Ortskräfte, mit der der ISAF-Kampfeinsatz abgelöst werden sollte.
Das Mandat des Deutschen Bundestages für die deutsche Beteiligung an der
Resolute Support Mission beschränkt die Soldaten der Bundeswehr auf
Unterstützung der afghanischen Kräfte. Militärische Gewalt dürfen sie danach nur
zum Selbstschutz oder zur Nothilfe anwenden.
Neben Resolute Support als Ausbildungsmission führen die USA jedoch auch
ihre „Antiterror-Operationen“ fort. Zudem setzen sie Spezialkräfte ein, die
Resolute Support nicht unterfallen. Nach Angaben des britischen Rechercheteams
The Bureau of Investigative Journalism kamen von Januar bis September 2015
durch 78 bis 110 Drohnenangriffe der USA in Afghanistan zwischen 496 und
922 Menschen zu Tode, darunter bis zu 20 Kindern (
www.thebureauinvestigates.
com/2015/02/12/us-drone-war-afghanistan-list-american-air-strikes-2015/
#AFG079).
Auf Anfrage der „New York Times“ erklärte das Auswärtige Amt zunächst, seit
Beginn der Resolute Support Mission gebe es kein deutsches Personal im
Hauptquartier in Kabul, zog diese Aussage allerdings kurz darauf zurück mit
der Begründung, von „anderen Ministerien“, mutmaßlich dem deutschen
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), unzutreffend informiert worden zu
sein. Später teilte das Auswärtige Amt mit, Bundeswehrangehörige seien als
Verbindungsoffiziere am Hauptquartier eingesetzt, allerdings nicht mit der
Zielauswahl befasst. Die Präsenz eines im Kontext der Trainingsmission
Resolute Support entsandten deutschen Verbindungsoffiziers im Operationscenter,
der allerdings „nicht in die Planung von Antiterroroperationen eingebunden“
gewesen sei, wurde vom NATO-Sprecher in Kabul bestätigt. Das BMVg
verlautbarte, seit Januar 2015 setze die Bundeswehr kein militärisches Personal im
CJOC im Hauptquartier Resolute Support in Kabul ein. Deutschland stelle
allerdings dort einen Verbindungsoffizier des Train Assist Advice Center North
(TAAC-N) aus Mazar-e Sharif, der aber keine Aufgaben durchführe, die das
Targeting-Verfahren beträfen; seine Aufgabe bestehe vielmehr darin, ein
gemeinsames Lagebild zwischen dem Hauptquartier Resolute Support in
Kabul und dem TAAC-N in Mazar-e Sharif sicherzustellen (
www.heise.de/tp/
artikel/45/45920/1.html).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Im Rahmen des ISAF-Einsatzes haben die deutschen Streitkräfte in Afghanistan
nach den einschlägigen Verfahrensregeln der ISAF, nach der geltenden
nationalen und NATO-Befehls- und Weisungslage sowie im Einklang mit den völker-
und verfassungsrechtlichen Vorgaben am Prozess der Nominierung von
Zielpersonen teilgenommen. Angesichts des geänderten Auftrags der Nachfolgemission
Resolute Support und des Missionscharakters unterscheidet sich dieser Prozess
bei Resolute Support stark vom entsprechenden ISAF-Prozess. Die Grundlagen
sind im operativen Regelwerk für Resolute Support niedergelegt. Die
Bundesregierung hat über eine angemessene Form der deutschen Beteiligung an diesem
Prozess im Rahmen von Resolute Support noch nicht entschieden. Deutschland
beteiligt sich daher gegenwärtig nicht an diesem Prozess. Der Begriff der
„gezielten Tötung“ ist demgegenüber weder rechtlich noch anderweitig definiert und
daher für eine Bewertung durch die Bundesregierung nicht geeignet.
Einzelne Fragen der vorliegenden Kleinen Anfrage wurden bereits in anderen
parlamentarischen Anfragen gestellt, durch die Bundesregierung umfassend
beantwortet, und diese Antworten wurden in Bundestagsdrucksachen veröffentlicht.
Zu den schutzbedürftigen Details hinsichtlich der Nominierung von Zielpersonen
sowie des Einsatzes von Spezialkräften wird dem Informationsanspruch des
Parlaments im Rahmen der regelmäßigen Unterrichtung der Vorsitzenden, der
Stellvertretenden Vorsitzenden und der Obleute des Verteidigungsausschusses des
Deutschen Bundestages und des Auswärtigen Ausschusses des Deutschen
Bundestages Rechnung getragen. Dieses Informationsverfahren entspricht den
Maßgaben des Bundestagsbeschlusses vom 4. Dezember 2008 (vgl.
Bundestagsdrucksache 16/11230 vom 3. Dezember 2008) und stellt einen angemessenen
Ausgleich zwischen dem notwendigen Geheimhaltungsbedürfnis von derartigen
Einsätzen und dem parlamentarischen Informationsanspruch dar. Eine solche
Unterrichtung erfolgte zuletzt am 12. Juni 2015. Die Fraktion DIE LINKE. war zu
dieser Unterrichtung eingeladen und vertreten.
Der parlamentarische Informationsanspruch ist grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antwort
zu Frage 34 als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur
für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das
Staatswohl erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen
(Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch
Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder nachteilig sein kann, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung
bestimmte Antwort der Bundesregierung zu Frage 34 würde Informationen zur
Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten einem nicht eingrenzbaren
Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen.
Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
nachteilig sein. Zudem können sich in diesem Fall Nachteile für die zukünftige
Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten ergeben. Des Weiteren
unterliegt die genannte Einzelvereinbarung zwischen dem Bundeskanzleramt und dem
Bundesministerium der Verteidigung einem Geheimhaltungsgrad nach der VSA.
Der NATO-Operationsplan, das Mandat des Deutschen Bundestags und die
Einsatzregeln (Rules of Engagement) für Resolute Support decken die Anwendung
militärischer Gewalt zum Schutz eigener und verbündeter Kräfte sowie zum
Schutz designierter ziviler Kräfte ab. In diesem Rahmen kann es auch zum
Einsatz von Luftfahrzeugen kommen. Deutschland verfügt nicht über unbemannte,
bewaffnete Luftfahrzeuge und stellt im Rahmen von Resolute Support auch keine
Kampfflugzeuge oder Kampfhubschrauber.
Der Begriff Hauptquartier Resolute Support (HQ RS) bezeichnet zunächst die
Führungseinrichtung als solche. Aufgrund der Größe dieses multinationalen
Hauptquartiers sind Teile des Stabes auf verschiedene Liegenschaften in Kabul
verteilt. Es existiert auch eine Liegenschaft, welche als „HQ RS“ bezeichnet wird.
Im Rahmen der Beantwortung der Fragen ist die Führungseinrichtung gemeint.
Das Combined Joint Operations Center (CJOC) ist eine Operationszentrale in der
Führungseinrichtung Hauptquartier Resolute Support, die in einem dynamischen
Einsatzumfeld im Schichtbetrieb durchgehend besetzt ist. Im Raum dieser
Operationszentrale finden keine Besprechungen, Sitzungen oder „Zusammenkünfte“
statt. Abstimmungsgespräche erfolgen unter den dort Anwesenden kontinuierlich
und sind Teil der täglichen Stabsarbeit. Zweimal täglich, jeweils morgens und
abends, findet ein Schichtwechsel statt. Die Hauptaufgabe ist das Erstellen und
Führen eines Lagebildes der eingesetzten Kräfte der Mission Resolute Support
sowie der afghanischen Sicherheitskräfte für Gesamt-Afghanistan. Dies ist
Voraussetzung, um bei einem Aufkommen von krisenhaften Situationen schnell und
angemessen reagieren zu können. Es erfolgt daher allein aufgrund der gegebenen
Rahmenbedingungen keine formale Dokumentation der Anwesenden, von
Gesprächsinhalten oder Ergebnissen von Abstimmungs-gesprächen. In der CJOC
findet kein Prozess zur Nominierung von Zielpersonen statt.
Der deutsche Verbindungsoffizier des Train Advise and Assist Commands North
(TAAC-N) aus Mazar-e Sharif hat in der CJOC im Hauptquartier Resolute
Support in Kabul wie Verbindungsoffiziere aus anderen Bereichen einen
Arbeitsplatz. Er ist nicht im Schichtdienst eingesetzt, sondern verrichtet seine Aufgaben
im Tagesdienst, ohne an diesen Arbeitsplatz gebunden zu sein. Seine Tätigkeit
besteht ausschließlich darin, ein gemeinsames Lagebild zwischen dem
Hauptquartier in Kabul und dem TAAC-N in Mazar-e Sharif sicherzustellen.
1. Inwiefern kann die Bundesregierung die wiedergegebenen Recherchen der
„New York Times“ zur Anwesenheit deutscher Kräfte bei
Zielauswahlprozessen für Luftangriffe bestätigen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, welche die Schilderungen
bzw. Schlussfolgerungen bestätigen. Auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung wird verwiesen.
2. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass deutsche Kräfte an
Targeting-Entscheidungen beteiligt waren und an Zusammenkünften
teilgenommen haben, in denen Targeting-Entscheidungen getroffen wurden?
Falls ja, warum kann dies ausgeschlossen werden?
Falls nein, inwiefern?
Gemäß nationaler Weisungslage beteiligt sich Deutschland gegenwärtig nicht am
Joint Targeting-Prozess der Mission Resolute Support. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Wie viele Angehörige der Bundeswehr oder anderer deutscher Stellen,
einschließlich der Nachrichtendienste, sind aktuell in das Hauptquartier
Resolute Support in Kabul entsandt bzw. dort eingesetzt?
Mit Stand vom 3. November 2015 sind insgesamt 25 Angehörige der
Bundeswehr auf Dienstposten des Hauptquartiers Resolute Support in Kabul eingesetzt.
Weitere Angehörige der Bundeswehr sowie anderer deutscher Stellen
einschließlich der Nachrichtendienste sind nicht im Hauptquartier Resolute Support
eingesetzt oder für dieses tätig. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen.
4. Wie viele Angehörige der Bundeswehr oder anderer deutscher Stellen,
einschließlich der Nachrichtendienste, waren seit Beginn der Mission in das
Hauptquartier Resolute Support in Kabul entsandt bzw. dort eingesetzt oder
befanden sich aus (welchen) anderen Gründen vor Ort (bitte nach Monaten,
Dienstgrad und struktureller Zuordnung aufschlüsseln und gegebenenfalls
zeitgleiche Anwesenheiten kenntlich machen)?
Seit dem Beginn der Mission Resolute Support am 1. Januar 2015 umfasst der
deutsche personelle Beitrag im Hauptquartier Resolute Support zahlenmäßig die
in der Antwort zu Frage 3 genannte Größenordnung im mittlerweile dritten
Einsatzkontingent Resolute Support. Die durch deutsche Soldaten besetzten
Dienstposten umfassen zwei Generale, 20 Stabsoffiziere und Offiziere und drei
Unteroffiziere mit Portepee. Eine zeitgleiche Anwesenheit von zwei Mitarbeitern auf
einer Stelle diente der Übergabe der Dienstgeschäfte vom Vorgänger an den
Nachfolger und war zudem der Verfügbarkeit von Transportkapazität in und aus
dem Einsatz geschuldet.
Die jeweilige Einsatzdauer des Personals ist insbesondere auf Dienstposten des
Hauptquartiers Resolute Support sehr unterschiedlich und beträgt zwischen vier
und zwölf Monaten. Darüber hinaus ist ein Wechsel vor dem Ende der
ursprünglich geplanten Verwendungsdauer auf den einzelnen Dienstposten möglich.
Im Jahr 2015 befand sich neben den originären Angehörigen des Hauptquartiers
Resolute Support eine Vielzahl von Angehörigen der Bundeswehr oder anderer
deutscher Stellen vor Ort. Anlässe dafür waren unter anderem:
die Wahrnehmung vornehmlich nationaler Aufgaben (wie z. B. zur
Personalführung, zur Führungsunterstützung, zur Erstellung und Führung der
militärischen Nachrichtenlage, zur Sicherstellung von militärischer Absicherung
und Schutz),
Dienstreisen aus nationalen Dienststellen,
Dienstreisen aus NATO-Dienststellen,
Reisen im Rahmen nationaler einsatzvorbereitender Ausbildung,
Reisen im Rahmen von Ausbildungsabschnitten der NATO und des
deutschen Beitrags zu der United Nations Assistance Mission in Afghanistan
(UNAMA),
Reisen zur Wahrnehmung von Fachaufgaben (z. B. Überprüfungen
hinsichtlich Absicherung und Schutz) sowie
Besuche zur Information oder zur Dienstaufsicht.
Eine vollständige und detaillierte Aufschlüsselung ist nicht möglich, da diese
Daten nicht zentral erfasst oder nachgehalten werden.
5. Welcher konkrete Auftrag war damit jeweils verbunden, und inwiefern
erfolgt bzw. erfolgte der Einsatz entsprechend des Mandatstextes (Ziffer 5)
„zur Verwendung in den mit der Führung von der Resolute Support Mission
beauftragten Stäben und Hauptquartieren einschließlich der Kräfte zur
Unterstützung der Führungsfähigkeit“?
Das Hauptquartier Resolute Support führt die Mission Resolute Support in
Afghanistan und damit die dem Hauptquartier direkt unterstellten Truppenteile,
insbesondere die Train Advise and Assist Commands. Beim Hauptquartier Resolute
Support eingesetztes Personal ist fachspezifisch im Rahmen einer klassischen
militärischen Stabsgliederung eingesetzt. Damit leisten die Soldatinnen und
Soldaten einen Beitrag im Rahmen der Stabsarbeit zur Beratung des Kommandeurs
Resolute Support. Daneben leisten die Soldatinnen und Soldaten Beratung im
Rahmen der Hochwertausbildung für afghanisches Spitzenpersonal. Die
deutschen Soldaten sind im Hauptquartier Resolute Support in folgenden Bereichen
eingesetzt:
Führung der Mission Resolute Support,
Planung, Durchführung und Auswertung des Aufbaus der afghanischen
Sicherheitskräfte,
Beratung militärischer Spitzendienstposteninhaber im afghanischen
Verteidigungsministerium (Generalstab, Ausbildungseinrichtungen, Bereich
Militärpolitik, Nachrichtenwesen, Führungsunterstützung, Sanitätswesen und
Spezialkräfte),
Erstellung der militärischen Nachrichtenlage,
Überwachung von Ausgaben im Rahmen des Afghan National Army Trust
Fund sowie
Sicherstellung der Führungsfähigkeit.
Jegliche Aufgabenwahrnehmung in den genannten Bereichen steht im Einklang
mit dem Mandat des Deutschen Bundestages für Resolute Support. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
6. Nehmen derzeit Angehörige der Bundeswehr oder anderer deutscher Stellen,
einschließlich der Nachrichtendienste, an Zusammenkünften im CJOC im
Hauptquartier Resolute Support in Kabul teil (bitte nach Dienstgrad,
struktureller Zuordnung und Art der Zusammenkunft aufschlüsseln)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
7. Welche und wie viele Angehörige der Bundeswehr oder anderer deutscher
Stellen, einschließlich der Nachrichtendienste, nahmen seit Beginn der
Mission wann an Zusammenkünften im CJOC im Hauptquartier Resolute
Support teil (bitte nach Monat, Dienstgrad, struktureller Zuordnung, Art der
Zusammenkunft aufschlüsseln und gegebenenfalls zeitgleiche Anwesenheiten
kenntlich machen)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
8. Hat der im CJOC anwesende deutsche Offizier ein Vetorecht gegenüber den
amerikanischen Verbündeten, wenn es um die Entscheidung hinsichtlich der
Durchführung eines Drohnenangriffs gegen eine Zielperson geht?
Der deutsche Verbindungsoffizier des TAAC-N aus Mazar-e Sharif ist an solchen
Entscheidungen nicht beteiligt. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen.
9. Wie verhält sich der im CJOC anwesende deutsche Offizier, wenn über einen
Einsatz entschieden wird, der durch das Mandat gedeckt ist, unter dem die
US-Truppen agieren, nicht jedoch durch das Mandat im Rahmen der Mission
Resolute Support?
Deutsche Soldaten in Afghanistan handeln im Rahmen des Mandats des
Deutschen Bundestages für Resolute Support und auf der Grundlage des
Operationsplans als konsentierter militärischer Vorgabe für alle Teilnehmerstaaten. Der
deutsche Verbindungsoffizier des TAAC-N aus Mazar-e Sharif ist an
Entscheidungen, die außerhalb der Operation Resolute Support fallen, nicht beteiligt. Auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
10. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über Zusammenkünfte
oder Sitzungen im Hauptquartier Resolute Support bzw. NATO-
Hauptquartier in Kabul,
a) bei denen u. a. die Zielbestimmung für Luftangriffe – auch (aber nicht
nur) mit Drohnen – thematisiert wurde,
b) bei denen u. a. Zielpersonen für Angriffe ausgewählt oder Personen als
Zielpersonen ausgeschlossen wurden?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den
Fragen 2, 8 und 9 wird verwiesen.
11. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Anzahl und den
Zeitpunkt dieser Zusammenkünfte oder Sitzungen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den
Fragen 2, 8 und 9 wird verwiesen.
12. An wie vielen und welchen dieser Sitzungen nahmen Angehörige der
Bundeswehr oder anderer deutscher Stellen einschließlich der
Nachrichtendienste teil oder befanden sich im Raum?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den
Fragen 2, 8 und 9 wird verwiesen.
13. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung über im Jahr 2015 von
US-Kräften oder anderen NATO-Staaten in Afghanistan außerhalb der
Resolute Support Mission oder im Rahmen der Resolute Support Mission
gegen Personen,
a) geplante oder
b) durchgeführte Drohnenangriffe
(bitte nach Missionen aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung erhebt keine Daten über den Einsatz unbemannter
Flugsysteme anderer Staaten in Afghanistan. Insofern liegen hierzu keine eigenen
Erkenntnisse vor. Die Bundesregierung führt auch keine Übersichten zu
Operationen von Bündnispartnern und verweist dazu auf die Bundestagsdrucksachen
18/4168 und 18/4196. Daher liegen der Bundesregierung auch keine Erkenntnisse
zur Beantwortung der Fragen 14 bis 22 vor.
14. Wie viele derartige Einsätze wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
geflogen?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
15. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung dabei
insgesamt getötet und verletzt?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
16. Wie viele dieser Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung
a) „Aufständische“,
b) (kriegsvölkerrechtlich) „legitime militärische Ziele“?
Wie begründete sich dieser Status jeweils, und auf welcher Tatsachenbasis
erfolgte die Einstufung (bitte sowohl die vor einem Angriff vorliegenden als
auch die hinterher gesammelten Erkenntnisse mitteilen)?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. Hinsichtlich der Grundlagen aus
dem humanitären Völkerrecht zur Unterscheidung zwischen zulässigen
militärischen Zielen und geschützten Zivilpersonen wird auf die Antwort zu Frage 37
verwiesen. Zu den Kriterien, die die USA beim Einsatz ihrer Streitkräfte
außerhalb von Resolute Support anwenden, liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
17. Wie viele Frauen befanden sich nach Kenntnis der Bundesregierung unter
den im Kontext des Einsatzes Getöteten und Verletzten?
18. Wie viele Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren befanden sich nach
Kenntnis der Bundesregierung unter den im Kontext des Einsatzes Getöteten
und Verletzten (bitte unter Angabe des Alters zu jeder einzelnen Person)?
19. Handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Zielauswahl um
sogenannte personality strikes oder signature strikes?
20. In wie vielen Fällen erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung im
Anschluss an den Einsatz ein sogenanntes Battle Damage Assessment oder eine
sonstige Analyse bzw. Überprüfung, welche Folgen ein Angriff gezeitigt
hatte, und um wen es sich bei den Opfern handelte?
21. Wie erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung dieses Battle Damage
Assessment bzw. die sonstige Analyse bzw. Überprüfung jeweils?
22. Welche Erkenntnisse traten dabei zutage, und welche vor dem Angriff
getroffenen Einschätzungen wurden durch eine nachträgliche Analyse bzw.
Überprüfung widerlegt?
Die Fragen 17 bis 22 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
23. Inwieweit gab oder gibt es Meinungsunterschiede zwischen US-Kräften und
NATO-Partnern, darunter Deutschland, bezüglich der US-Targeting-Praxis
in Afghanistan?
Innerhalb der NATO gibt der gültige Operationsplan für Resolute Support den
konsentierten militärischen Rahmen für das Engagement in Afghanistan vor. Die
Bundesregierung äußert sich darüber hinaus nicht zu Meinungen über oder zur
Praxis von anderen Staaten oder der NATO hinsichtlich des Einsatzes von US-
amerikanischen Mitteln und Kräften.
24. Inwiefern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung auch von deutschen
Stellen zur Verfügung gestellte Informationen für Targeting-Prozesse im
Jahr 2015 genutzt, und um welche Informationen handelte es sich dabei?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Von deutschen Stellen wurden
Informationen zur Erstellung eines gemeinsamen Lagebilds, insbesondere im
Rahmen der Schutz- und Warnfunktion für eigene und verbündete Kräfte zur
Verfügung gestellt. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass
solche Informationen im Sinne der Fragestellung genutzt wurden.
25. Inwiefern gehört nach Einschätzung der Bundesregierung das Vorgehen
gegen Personen mit Luftangriffen zum Mandat der unter Resolute Support
Mission eingesetzten Kräfte der Bundeswehr?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
26. Zu welchen Zeitpunkten im Jahr 2015 befanden sich Angehörige der
Bundeswehr oder anderer deutscher Stellen, einschließlich der
Nachrichtendienste, jenseits des Resolute Support Mandats im Hauptquartier Resolute
Support in Kabul?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den
Fragen 3, 4, 5 und 9 wird verwiesen.
27. In welcher Form wird die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
an Sitzungen oder Zusammenkünften in den Räumlichkeiten des CJOC
dokumentiert?
28. Gilt dies in gleicher Weise für die Anwesenheit von Verbindungsoffizieren,
oder welche abweichenden Regelungen gibt es hierfür gegebenenfalls?
29. Anhand welcher Kriterien wird von wem entschieden, zu welchem Zweck
und ob Verbindungsoffiziere zu Sitzungen oder Zusammenkünften in das
CJOC eingeladen werden?
30. In welcher Form werden der Anlass und Zweck von Sitzungen oder
Zusammenkünften in den Räumlichkeiten des CJOC dokumentiert?
Die Fragen 27 bis 30 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
31. Welche personenbezogenen Daten, z. B. Telefonnummern, übermittelten
deutsche Stellen seit dem Jahr 2001 an NATO-Stellen oder Stellen von
NATO-Mitgliedstaaten zur oder unter Inkaufnahme einer möglichen
Nutzung im Kontext der Erstellung und „Abarbeitung“ von Ziellisten (Targeting
Listen, Joint Priority Effects Lists)?
Hierzu wird auf die Antworten der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen
auf Bundestagsdrucksachen 18/3812 und 18/221 verwiesen. Im Übrigen wird auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 2
verwiesen.
32. Um wie viele Fälle handelte es sich?
Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage auf
Bundestagsdrucksache 18/3812 verwiesen. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
33. Um welche Zielpersonen handelte es sich?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den
Fragen 2 und 31 wird verwiesen.
34. Welcher Art (konkret) waren die übermittelten Daten?
Auf die Antworten zu den Fragen 2 und 31 wird verwiesen. Weitere
Ausführungen zur Beantwortung der Frage sind aufgrund ihrer Einstufung „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ als Anlage beigefügt. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.*
35. Was war jeweils die übermittelnde und empfangende Stelle?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den
Fragen 2 und 31 wird verwiesen.
36. Zu welchem Zeitpunkt erfolgte die Datenübermittlung?
Die Übermittlung erfolgte im jeweiligen Fall dann, wenn die Erweislage und die
rechtlichen Voraussetzungen der Übermittlungsbestimmungen dafür vorlagen
und die Übermittlung geboten war. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2
verwiesen.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
37. Welche Kriterien legten deutsche Stellen an zur Bestimmung von Personen,
zu denen personenbezogene Daten übermittelt wurden, oder zur
Bestimmung von Zielpersonen?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage auf
Bundestagsdrucksache 18/3812 sowie auf die Antworten zu den Fragen 2 und 31 wird
verwiesen.
38. Welche Erkenntnisse besaßen bzw. besitzen deutsche Stellen über die
Funktion der Zielpersonen (zu denen sie Daten übermittelten) in einer jeweiligen
Gruppe bzw. Organisation, aufgrund derer sie zu Zielpersonen wurden?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den
Fragen 2 und 31 wird verwiesen.
39. Wie stellte bzw. stellt die Bundesregierung sicher, dass von deutschen
Stellen übermittelte Daten nicht zur Ausführung rechtswidriger „gezielter
Tötungen“ genutzt werden konnten bzw. können (bitte unter Angabe der
konkreten Mechanismen)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den
Fragen 2 und 31 wird verwiesen. Ein Verstoß internationaler Partner gegen die
Zweckbindungs- und Vorbehaltsklausel ist nicht bekannt.
40. In welcher Form stellte bzw. stellt die Bundesregierung sicher, dass von
deutschen Stellen auf Ziellisten gemeldete Personen nicht zu Zielpersonen
„gezielter Tötungen“ werden können bzw. konnten, obwohl die Ziellisten
(z. B. Joint Priority Effects List, JPEL) bezüglich dieser Person nicht
erkennen lassen, dass seitens der nominierenden deutschen Stelle eine
Einschränkung dergestalt vorgenommen wurde, dass eine Person nur festgenommen,
aber nicht getötet werden dürfe (
www.spiegel.de vom 29. Dezember 2014
„Krieg in Afghanistan: Obamas geheime Todeslisten“ mit anonymisierten
JPEL Liste)?
Zur Praxis bezüglich des Umgangs mit der Joint Priority Effects List im Rahmen
des ISAF-Einsatzes wird auf die Bundestagsdrucksachen 18/4196 und 17/2884
verwiesen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie
auf die Antworten zu den Fragen 2 und 31 verwiesen.
41. Inwieweit werden auch im Kontext der ISAF-Nachfolgemission Resolute
Support Ziellisten, wie die JPEL, erstellt und „abgearbeitet“?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Im Rahmen der
Force Protection, d. h. für den Schutz eigener oder verbündeter Kräfte, können
Ziellisten erstellt werden. Die Anwendung militärischer Gewalt gegen diese Ziele
erfolgt unter dem geänderten operativen Regelwerk und den Einsatzregeln für
Resolute Support. Deutschland beteiligt sich gegenwärtig nicht an diesem
Prozess.
42. Welche Vorgaben enthalten diese Ziellisten bezüglich eines Umgangs mit
den gelisteten Personen (z. B. betreffend Festnahme, Liquidierung etc.)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 2
wird verwiesen.
43. Inwiefern leisten (welche) deutsche Stellen seit Beginn des Jahres 2015
Beiträge zur Erstellung oder „Abarbeitung“ derartiger Ziellisten?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 2
wird verwiesen.
44. Welche Funktionen kommen Verbindungsoffizieren bei der Erstellung und
„Abarbeitung“ von Ziellisten zu?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den
Fragen 2, 8 und 9 wird verwiesen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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