[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 23. Februar 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/7662
18. Wahlperiode 24.02.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Werner, Jörn Wunderlich,
Sigrid Hupach, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/7341 –
Familienpolitik – Familien mit Behinderungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
einschließlich ihres Artikels 23 hat sich Deutschland dazu verpflichtet, „Eltern mit
Behinderungen bei der Versorgung und Erziehung eigener oder an Kindesstatt
angenommener Kinder so zu unterstützen, dass eine Trennung von Eltern und
Kindern aufgrund der Behinderung eines oder beider Elternteile verhindert
wird. Eine Trennung von Eltern und Kindern ist demnach erst dann möglich,
wenn nach Einsatz der erforderlichen Hilfen eine Kindeswohlgefährdung
vorliegt.“ (Fachausschuss Freiheits- und Schutzrechte, Frauen Partnerschaft und
Familie, Bioethik. Elternschaft von Menschen mit Behinderungen,
Positionspapier der staatlichen Koordinierungsstelle nach Artikel 33 der UN-
Behindertenrechtskonvention, 13. März 2012).
Ende März 2015 wurde die Bundesrepublik Deutschland erstmals vor dem UN-
Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hinsichtlich des
Stands der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention geprüft.
In seinen abschließenden Bemerkungen zur Umsetzung der UN-
Behindertenrechtskonvention in Deutschland kommt der UN-Fachausschuss hinsichtlich
des Artikels 23 zu folgender Empfehlung: „Der Ausschuss empfiehlt dem
Vertragsstaat, a) Maßnahmen zu ergreifen, um ausdrücklich gesetzlich zu
verankern, dass Kinder nicht aufgrund der Behinderung ihrer Eltern von diesen
getrennt werden dürfen; b) sicherzustellen, dass Eltern mit Behinderungen
zugängliche und inklusive gemeindenahe Unterstützung und Schutzmechanismen
zur Verfügung stehen, damit sie ihre elterlichen Rechte ausüben können“
(Vereinte Nationen CRPD/C/DEU/CO/1, Ausschuss für die Rechte von Menschen
mit Behinderungen, Abschließende Bemerkungen über den ersten
Staatenbericht Deutschlands, verabschiedet am 13. April 2015).
Eltern mit Behinderungen, die einen Antrag auf Elternassistenz stellen, müssen
nach Aussagen Betroffener oft einen jahrelangen Klageweg gehen. Oft fühlen
sich Jugend- und Sozialämter „nicht zuständig“ und verweigern die
Unterstützung (vgl. Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz, 6. Sitzung am 20. Januar 2015,
Sitzungsunterlage zu TOP 1).
Eltern mit Behinderungen und Migrationshintergrund erhalten ähnlich wie
Flüchtlinge mit Behinderungen aus Sicht der Fragesteller nicht die notwendige
Unterstützung.
Eine Umsetzung des Menschenrechts auf Elternschaft für Menschen mit
Behinderungen ist somit aus Sicht der Fragesteller nicht gewährleistet.
1. Wie viele Familien gibt es in Deutschland mit Kindern mit Behinderungen
(bitte nach „Familien mit Kindern mit seelischer Beeinträchtigung“ und
„Familien mit Kindern mit geistiger und körperlicher Behinderung“ sowie
jeweils nach männlichen und weiblichen Alleinerziehenden-Familien mit
einem Kind mit Behinderungen, männlichen und weiblichen
Alleinerziehenden-Familien mit 2 Kindern mit Behinderungen, männlichen und weiblichen
Alleinerziehenden mit mehr als 3 Kindern mit Behinderungen, 1-Kind-
Familien, 2-Kinder-Familien und Mehr-als-3-Kinder-Familien in
Jahreskohorten für die letzten drei Jahre aufschlüsseln)?
Vorbemerkung zu den Fragen 1, 2, 3, 11 und 12:
Die erfragten Daten werden im Rahmen der amtlichen Statistiken nicht erhoben.
Insbesondere sind Angaben aus der Schwerbehindertenstatistik nicht mit den
soziografischen und sozioökonomischen Befunden zu Menschen mit
Behinderungen aus dem Mikrozensus verknüpfbar.
Für die Fragen 1 und 11 liegen jedoch einige Erkenntnisse aus der 2013
durchgeführten Sonderauswertung des Mikrozensus vor.
Demnach wurden 10 677 000 Familien mit Kindern unter 30 Jahren erfasst. In
55 000 Familien lebten ein oder mehrere Kinder mit Behinderungen. In
39 000 Familien lebte ein schwerbehindertes Kind, in 7 000 Familien zwei oder
mehr schwerbehinderte Kinder. 14 000 waren Familien mit einem
alleinerziehenden Elternteil mit ein oder mehreren behinderten Kindern, darunter 12 000
Familien mit einem weiblichen und 2 000 mit einem männlichen alleinerziehenden
Elternteil. In 9 000 Familien mit einem weiblichen alleinerziehenden Elternteil
befand sich ein schwerbehindertes Kind.
(Schwere Behinderung: der amtlich festgestellte Grad der Behinderung beträgt
50 Prozent und mehr).
2. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung das durchschnittliche
Jahreseinkommen von Familien mit Kindern mit Behinderungen (bitte nach
„Familien mit Kindern mit seelischer Beeinträchtigung“ und „Familien mit
Kindern mit geistiger und körperlicher Behinderung“ sowie jeweils nach
männlichen und weiblichen Alleinerziehenden- Familien mit einem Kind
mit Behinderungen, männlichen und weiblichen Alleinerziehenden-
Familien mit 2 Kindern mit Behinderungen, männlichen und weiblichen
Alleinerziehenden mit mehr als 3 Kindern mit Behinderungen, 1-Kind-Familien,
2-Kinder-Familien und Mehr-als-3-Kinder-Familien in Jahreskohorten für
die letzten drei Jahre aufschlüsseln)?
Es wird auf die Vorbemerkung zu Frage 1 verwiesen.
Die erfragten Daten werden im Rahmen der amtlichen Statistiken nicht erhoben.
Insofern liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
3. Wie viele Erwachsene in Familien mit Kindern mit Behinderungen sind nach
Kenntnis der Bundesregierung berufstätig (bitte nach „Familien mit Kindern
mit seelischer Beeinträchtigung“ und „Familien mit Kindern mit geistiger
und körperlicher Behinderung“ sowie jeweils nach männlichen und
weiblichen Alleinerziehenden-Familien mit einem Kind mit Behinderungen,
männlichen und weiblichen Alleinerziehenden-Familien mit 2 Kindern mit
Behinderungen, männlichen und weiblichen Alleinerziehenden mit 3
Kindern mit Behinderungen, männlichen und weibliche Alleinerziehenden mit
mehr als 3 Kindern mit Behinderungen, 1-Kind-Familien, 2-Kinder-
Familien und Mehr-als-3-Kinder-Familien in Jahreskohorten für die letzten drei
Jahre aufschlüsseln)?
Es wird auf die Vorbemerkung zu Frage 1 verwiesen.
Die erfragten Daten werden im Rahmen der amtlichen Statistiken nicht erhoben.
Insofern liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
4. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen
Wohnkosten für Mietwohnungen für Familien mit Kindern mit
Behinderungen pro Kalendermonat (bitte nach Bundesländern sowie nach „Familien mit
Kindern mit seelischer Beeinträchtigung“ und „Familien mit Kindern mit
geistiger und körperlicher Behinderung“ jeweils nach männlichen und
weiblichen Alleinerziehenden-Familien mit einem Kind mit Behinderungen,
männlichen und weiblichen Alleinerziehenden-Familien mit 2 Kindern mit
Behinderungen, männlichen und weiblichen Alleinerziehenden mit mehr als
3 Kindern mit Behinderungen, 1-Kind-Familien, 2-Kinder-Familien und
Mehr-als-3-Kinder-Familien in Jahreskohorten für die letzten drei Jahre
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
5. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Wohnkosten für
einen alleinlebenden Menschen mit Behinderungen in einer barrierefreien
Wohnung, und wie hoch sind im Vergleich die Wohnkosten für eine Familie
mit einem Kind oder Elternteil mit Behinderungen in einer barrierefreien
Wohnung und einer Familie ohne Behinderungen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
6. Wie viele barrierefreie Wohnungen für Familien stehen nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland zur Verfügung (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Es gibt keine amtliche Statistik über den barrierefreien oder barrierearmen
Wohnungsbestand in Deutschland.
Im Auftrag der KfW hat die PROGNOS AG in einer Studie (veröffentlicht im
Juli 2014) die Wirkungen des KfW-Programms „Altersgerecht Umbauen“ für die
Förderjahrgänge 2009 bis 2013 evaluiert. In der Studie wurde auch eine
umfassende Analyse des Marktes für altersgerechten, d. h. barrierefreien oder
barrierearmen Wohnraum in Deutschland durchgeführt und dabei auch im Rahmen eines
Szenarienmodells der Bestand an altersgerechtem Wohnraum geschätzt.
Die Studie der PROGNOS AG kommt zu dem Ergebnis, dass es bundesweit –
bezogen auf das Jahr 2013 – rund 700 000 altersgerechte bzw. barrierearme
Wohnungen gibt.
Als Basis der Studie dienten die Ergebnisse einer Studie des Kuratoriums
Deutsche Altershilfe, die für das Jahr 2009 von einem Gesamtbestand an
altersgerechten Wohnungen in Deutschland von rund 570 000 Wohnungen ausgeht.
7. Wie viele Familien mit einem Kind mit Behinderungen oder einem Elternteil
mit Behinderungen leben nach Kenntnis der Bundesregierung in einem
Eigenheim, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die durchschnittlichen
Kosten für einen barrierefreien Umbau für ein Eigenheim ein?
Zur Anzahl der Familien mit einem Kind mit Behinderungen oder einem
Elternteil mit Behinderungen, die in einem Eigenheim leben, liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Grundsätzlich variieren die Kosten für einen barrierefreien Umbau stark in
Abhängigkeit von der Art des Gebäudes und den jeweils durchgeführten
Maßnahmen. Der Investitionsbedarf zur Deckung des alters- bzw. behindertengerechten
Wohnungsbedarfs wird jedoch nach wie vor als groß eingeschätzt: Nach der
genannten Studie der PROGNOS AG für die Zielgruppe der Senioren mit
Bewegungseinschränkungen ergibt sich bis zum Jahr 2030 ein Investitionsbedarf für
die altersgerechte Wohnraumgestaltung von rd. 50 Mrd. Euro, ausgehend von
einem zusätzlichen altersgerechten Wohnungsbedarf von rd. 2,9 Millionen
Wohneinheiten bis zum Jahr 2030. Der geschätzte Investitionsbedarf dürfte sich dabei am
oberen Rand der Prognose bewegen, da für den altersgerechten Umbau
Durchschnittskosten der von der KfW im Zeitraum von 2009 bis 2013 geförderten
Wohneinheiten angesetzt wurden (19 100 Euro je Wohneinheit). Diese Werte
sind für den gesamten Markt des altersgerechten Umbaus nicht repräsentativ. Es
werden auch Maßnahmen mit geringerem Investitionsvolumen umgesetzt, in
denen keine Förderung in Anspruch genommen wird.
8. Wie viele Familien mit Kindern mit Behinderungen haben Wohngeld
beantragt, und wie viele Familien erhalten Wohngeld (bitte nach Bundesländern
sowie nach „Familien mit Kindern mit seelischer Beeinträchtigung“ und
„Familien mit Kindern mit geistiger und körperlicher Behinderung“ sowie
jeweils nach männlichen und weiblichen Alleinerziehenden-Familien mit
einem Kind mit Behinderungen, männlichen und weiblichen
Alleinerziehenden-Familien mit 2 Kindern mit Behinderungen, männlichen und weiblichen
Alleinerziehenden mit mehr als 3 Kindern mit Behinderungen, 1-Kind-
Familien, 2-Kinder-Familien und Mehr-als-3-Kinder-Familien in
Jahreskohorten für die letzten fünf Jahre aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die erfragten Daten
werden im Rahmen der amtlichen Statistik nicht erhoben.
9. Wie viele Familien mit Kindern mit Behinderungen in Deutschland gibt es,
in denen mindestens ein Erwachsener Leistungen wie z. B.
Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II oder Leistungen nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch bezieht (bitte nach Bundesländern sowie nach „Familien mit
Kindern mit seelischer Beeinträchtigung“ und „Familien mit Kindern mit
geistiger und körperlicher Behinderung“ sowie jeweils nach männlichen und
weiblichen Alleinerziehenden-Familien mit einem Kind mit Behinderungen,
männlichen und weiblichen Alleinerziehenden-Familien mit 2 Kindern mit
Behinderungen, männlichen und weiblichen Alleinerziehenden mit mehr als
3 Kindern mit Behinderungen, 1-Kind-Familien, 2-Kinder-Familien und
Mehr-als-3-Kinder-Familien in Jahreskohorten für die letzten drei Jahre
aufschlüsseln)?
Vorbemerkung zu den Fragen 9, 10, 13, 14 und 18:
Die erfragten Daten werden weder im Rahmen der amtlichen Statistik noch aus
den Verwaltungsverfahren heraus erhoben. Insofern liegen der Bundesregierung
keine Daten vor.
Für die Frage 9 lassen sich die Daten jedoch eingrenzen:
Nach den aktuell verfügbaren Angaben aus der amtlichen Statistik zum Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhielten Ende 2014 in Deutschland insgesamt
158 920 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren außerhalb von und in
Einrichtungen Leistungen nach dem sechsten Kapitel SGB XII, davon waren 57 109
weiblich und 101 811 männlich. Da die Statistik nach dem fünften bis neunten
Kapitel SGB XII eine reine Empfängerstatistik ist, liegen keinerlei Informationen über
die familiäre Situation dieser Kinder vor.
10. Wie viele Familien mit Kindern mit Behinderungen in Deutschland gibt es,
in denen mindestens ein Elternteil Leistungen nach dem Neunten Buch
Sozialgesetzbuch erhält (bitte nach Bundesländern sowie nach „Familien mit
Kindern mit seelischer Beeinträchtigung“ und „Familien mit Kindern mit
geistiger und körperlicher Behinderung“ sowie jeweils nach männlichen und
weiblichen Alleinerziehenden-Familien mit einem Kind mit Behinderungen,
männlichen und weiblichen Alleinerziehenden-Familien mit 2 Kindern mit
Behinderungen, männlichen und weiblichen Alleinerziehenden mit mehr als
3 Kindern mit Behinderungen, 1-Kind-Familien, 2-Kinder-Familien und
Mehr-als-3-Kinder-Familien in Jahreskohorten für die letzten fünf Jahre
aufschlüsseln)?
Es wird auf die Vorbemerkung zur Antwort der Frage 9 verwiesen.
11. Wie viele Eltern mit Behinderungen leben nach Kenntnis der
Bundesregierung mit minderjährigen Kindern zusammen (bitte nach 1-Kind-Familien, 2-
Kinder-Familien und Mehr-als-3-Kinder-Familien sowie nach männlichen
und weiblichen Alleinerziehenden mit Behinderungen mit einem Kind,
männlichen und weiblichen Alleinerziehenden mit Behinderungen mit
2 Kindern, männlichen und weiblichen Alleinerziehenden mit
Behinderungen mit mehr als 3 Kindern aufschlüsseln)?
Die erfragten Daten werden im Rahmen der amtlichen Statistiken nicht erhoben.
Insofern wird auf die Vorbemerkung sowie die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
12. Wie viele Eltern mit chronischen Erkrankungen, ohne
Schwerbehindertenausweis, leben nach Kenntnis der Bundesregierung mit ihren minderjährigen
Kindern zusammen (bitte nach 1-Kind-Familien, 2-Kinder-Familien und
Mehr-als-3-Kinder-Familien sowie nach männlichen und weiblichen
Alleinerziehenden mit Behinderungen mit einem Kind, männlichen und weiblichen
Alleinerziehenden mit Behinderungen mit 2 Kindern, männlichen und
weiblichen Alleinerziehenden mit Behinderungen mit mehr als 3 Kindern
aufschlüsseln)?
Es wird auf die Vorbemerkung zu Frage 1 verwiesen.
Die erfragten Daten werden im Rahmen der amtlichen Statistiken nicht erhoben.
Insofern liegen der Bundesregierung keine Daten vor.
13. Wie viele Eltern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen leben
nach Kenntnis der Bundesregierung mit Kindern mit Behinderungen
zusammen (bitte nach „Familien mit Kindern mit seelischer Beeinträchtigung“ und
„Familien mit Kindern mit geistiger und körperlicher Behinderung“ sowie
jeweils nach männlichen und weiblichen Alleinerziehenden mit
Behinderungen oder chronischen Erkrankungen mit einem Kind mit Behinderungen,
männlichen und weiblichen Alleinerziehenden mit Behinderungen oder
chronischen Erkrankungen mit 2 Kindern mit Behinderungen, männlichen
und weiblichen Alleinerziehenden mit Behinderungen oder chronischen
Erkrankungen mit mehr als 3 Kindern mit Behinderungen, 1-Kind-Familien, 2-
Kinder-Familien und Mehr-als-3-Kinder-Familien in Jahreskohorten für die
letzten drei Jahre aufschlüsseln)?
Es wird auf die Vorbemerkung zur Antwort zu Frage 9 verwiesen.
14. Wie viele Eltern mit Behinderungen, die mit ihren Kindern in einem
Haushalt leben, benötigen nach Kenntnis der Bundesregierung Unterstützung
(Elternassistenz oder begleitete Elternschaft) bei der Versorgung ihrer Kinder?
Es wird auf die Vorbemerkung zur Antwort zu Frage 9 verwiesen.
15. Wie viele Eltern mit Behinderungen bekommen aufgrund der Einkommens-
und Vermögensgrenzen bei der Eingliederungshilfe keine staatliche
Unterstützung (bitte nach „Familien mit Kindern mit seelischer Beeinträchtigung“
und „Familien mit Kindern mit geistiger und körperlicher Behinderung“
sowie jeweils nach männlichen und weiblichen Alleinerziehenden mit
Behinderungen oder chronischen Erkrankungen mit einem Kind, männlichen und
weiblichen Alleinerziehenden mit Behinderungen oder chronischen
Erkrankungen mit 2 Kindern, männlichen und weiblichen Alleinerziehenden mit
mehr als 3 Kindern, 1-Kind-Familien, 2-Kinder-Familien und Mehr-als-3-
Kinder-Familien in Jahreskohorten für die letzten drei Jahre aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Die
Bundessozialhilfestatistik (SGB XII) erfasst nur Leistungsempfänger.
Statistiken darüber, wie viele Menschen eine Leistung nicht in Anspruch nehmen,
weil bestimmte Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, können von den
für die Leistungsgewährung zuständigen Stellen nicht erstellt werden, weil es in
vielen Fällen zu keiner Antragsstellung kommt. Studien zu diesem Sachverhalt
sind der Bundesregierung nicht bekannt.
16. Sind der Bundesregierung Familien bekannt, in denen Eltern mit
Behinderungen aufgrund fehlender staatlicher Leistungen ihre Kinder als
Assistenzkräfte einsetzen?
Wenn ja, wie viele und für welchen Zeitraum?
Die erfragten Daten werden im Rahmen der amtlichen Statistik nicht erhoben.
17. Wie oft kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund mangelnder
staatlicher Unterstützung der behinderten Eltern zur Trennung der Kinder
von ihren Eltern mit Behinderungen (bitte Fallzahlen für die letzten zehn,
fünf und das letzte Jahr angeben)?
Aufgrund des inhaltlichen Sachzusammenhangs werden die Fragen 17 und 21
zusammen beantwortet.
Bereits nach aktueller Rechtslage darf die elterliche Sorge auch bei Eltern mit
Behinderungen nur unter den engen Voraussetzungen eingeschränkt oder
entzogen werden, die das Kindschaftsrecht in § 1666 f. des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) vorgibt. Die Behinderung der Eltern oder eines Elternteils als solche
rechtfertigen keinen Sorgerechtseingriff. Vielmehr ist auch im Fall behinderter Eltern
entscheidend, ob im Einzelfall eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, der die
Eltern nicht abhelfen können oder wollen. Somit dürfen Kinder allein aufgrund
der Behinderung eines Elternteils oder beider Eltern nicht von ihren Eltern
getrennt werden. Eltern mit Behinderungen haben einen Anspruch auf
Unterstützungsleistungen, um ihre Rolle als Eltern ausüben zu können.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
18. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Behörden
Anträge auf Unterstützung durch Elternassistenz oder begleitete Elternschaft
mit der Begründung, nicht zuständig zu sein, abgelehnt haben (bitte
Fallzahlen für die letzten zehn, fünf und das letzte Jahr angeben)?
Es wird auf die Vorbemerkung zur Antwort zu Frage 9 verwiesen.
19. Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass sich Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der jeweils für den Lebensbereich „Elternschaft von Eltern mit
Behinderungen“ verantwortlichen Kostenträger als zuständig betrachten und
Eltern mit Behinderungen nicht über längere Zeiträume auf andere
Kostenträger verweisen?
Das Thema wird Gegenstand der demnächst beginnenden Beratungen zur
Erarbeitung des Bundesteilhabegesetzes sein. Daher sind derzeit Aussagen dazu noch
nicht möglich.
20. Was plant die Bundesregierung, um der Kritik des UN-Fachausschusses
gerecht zu werden, dass der Vertragsstaat keine Unterstützung bereitstellt,
damit Eltern mit Behinderungen ihre Kinder aufziehen und ihre Rechte
ausüben können (bitte mit Zeitangaben zur geplanten Umsetzung der
Maßnahmen)?
Der Abschlussbericht der interkonferenziellen Arbeitsgruppe „Sicherung der
Teilhabe von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen“ der Bund-Länder-
Arbeitsgruppe „Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit
Behinderungen“ aus dem Jahr 2011 kommt zu der Einschätzung, dass „alle
Bedarfe von Eltern mit Behinderungen durch vorrangige Leistungsgesetze wie
insbesondere gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung
sowie durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
und das SGB XII (Sozialhilfe) gedeckt werden können“. Der Bundesregierung
liegen keine Gründe vor, warum sie dieser Einschätzung widersprechen sollte.
Die Kritik des UN-Vertragsausschusses wird somit bereits durch das geltende
Recht berücksichtigt. Gleichwohl soll sie im Rahmen der aktuellen Aktivitäten
im Rahmen der Erarbeitung des Bundesteilhabegesetzes aufgegriffen werden.
Hierzu wird auch auf die Antwort zu Frage 30 verwiesen.
21. Wird die Bundesregierung Maßnahmen ergreifen, um gesetzlich
sicherzustellen, dass Kinder nicht aufgrund der Behinderungen ihrer Eltern von
diesen getrennt werden dürfen?
Wenn ja, welche und wann?
Es wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
22. Wie wird die Bundesregierung zukünftig sicherstellen, dass Eltern mit
Behinderungen zugängliche und inklusive gemeindenahe Unterstützungen und
Schutzmechanismen zur Verfügung stehen, damit sie ihre elterlichen Rechte
ausüben können?
Eltern mit Behinderungen haben nach den derzeit geltenden Bestimmungen
Anspruch auf Unterstützung bei der Ausübung ihrer Elternschaft. Das Thema soll
auch Gegenstand der Beratungen zur Erarbeitung des Bundesteilhabegesetzes
sein. Hierzu wird auch auf die Antworten zu den Fragen 20 und 30 verwiesen.
23. Wird die Bundesregierung in Zukunft in größerem Umfang die Gelegenheit
zur Adoption von Kindern für Eltern mit Behinderungen durch geeignete
Maßnahmen der Unterstützung fördern?
Wenn ja, durch welche?
Ziel der Adoptionsvermittlung in Deutschland ist es, für Kinder geeignete Eltern
zu finden. Dabei steht das Wohl des Kindes im Mittelpunkt. Aufgabe der
Adoptionsvermittlungsstellen ist es, Kinder zu den für sie am besten geeigneten
Bewerberinnen bzw. Bewerbern zu vermitteln, d. h. diejenigen Adoptionswilligen
auszuwählen, die auf allen Gebieten die günstigsten Voraussetzungen für das
jeweils in Frage kommende Kind bieten (vgl. Entscheidung des EGMR vom
26. Februar 2002). Im Rahmen der Vorbereitung der Vermittlung nach § 7 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) wird insbesondere überprüft und
mit den Bewerberinnen und Bewerbern erörtert, ob erwartet werden kann, dass
Bewerberinnen bzw. Bewerber über einen langen Zeitraum hinweg in der Lage
sind, die erzieherische und pflegerische Versorgung des Kindes persönlich
sicherzustellen. Dies gilt für Adoptionswillige ohne Behinderung in gleicher Weise wie
für solche mit Beeinträchtigung. In jedem Fall muss sich der Umfang der Prüfung
an den Notwendigkeiten des Einzelfalles orientieren.
Die Bundesregierung plant vor diesem Hintergrund derzeit keine speziellen
Maßnahmen zur Unterstützung von Adoptionen durch Eltern mit Behinderungen.
Hierzu wird auch auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen.
24. Mit welchen Maßnahmen gewährleistet die Bundesregierung, dass Eltern
mit Behinderungen, die einen Migrationshintergrund haben, bei der
Beantragung von Leistungen nicht benachteiligt werden?
Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes „Niemand darf wegen seiner
Behinderung benachteiligt werden“ gilt für alle Menschen mit Behinderungen in
Deutschland, ob mit oder ohne Migrationshintergrund. Dieses
Benachteiligungsverbot wird für Träger öffentlicher Gewalt durch das
Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen nach
dem BGG konkretisiert. Die Regelungen, mit denen Bundesbehörden zur
Barrierefreiheit verpflichtet werden, kommen grundsätzlich allen Menschen mit
Behinderungen zugute. Dazu zählen u. a. Regelungen zur barrierefreien Gestaltung von
Webauftritten der Behörden oder der Anspruch auf Zugänglichmachung von
Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen.
Das Behindertengleichstellungsgesetz wird derzeit novelliert. Um unter anderem
auch die besonderen Belange von Migrantinnen und Migranten mit
Behinderungen z. B. beim Leistungszugang besonders zu berücksichtigen (z. B. aufgrund
von Informationsdefiziten, sprachlichen und kulturellen Barrieren) ist
vorgesehen, in das Gesetz eine Regelung im Kontext mit möglicher Benachteiligung
wegen mehrerer Gründe aufzunehmen. Flankiert werden diese Regelungen durch
weitere spezialgesetzliche Regelungen.
Insbesondere sind nach § 17 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB I) Leistungsträger bei der Ausführung von Sozialleistungen
verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der Zugang zu Sozialleistungen möglichst
einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher
Antragsvordrucke und dass ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von
Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien
Räumen und Anlagen ausgeführt werden.
Darüber hinaus spielt das Thema Chancengleichheit in der Arbeitsverwaltung
eine wichtige Rolle. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Agenturen für
Arbeit und Jobcenter werden daher in Fragen der interkulturellen Kompetenz
geschult. Hierfür stehen ihnen die Angebote der interkulturellen Schulungen des
Förderprogramms Integration durch Qualifizierung zur Verfügung.
25. Welche flächendeckenden präventiven Unterstützungsformen für Eltern mit
psychischen Erkrankungen und deren Kinder gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung, um eine kurzfristige Sicherung des Kindeswohles zu
ermöglichen, ohne die Bindung zu den Eltern in Frage zu stellen?
Für Familien mit einem oder beiden psychisch kranken Elternteilen sind vor
allem familienorientierte Hilfeangebote, wie sie die Kinder- und Jugendhilfe
vorhält, von Bedeutung. Im Hinblick auf erzieherische Bedarfe können Eltern und
Kinder Leistungen nach dem SGB VIII erhalten. Die Hilfen zur Erziehung sind
niedrigschwellig ohne langwieriges Antragsverfahren zugänglich. Insbesondere
die Unterstützungsleistungen Erziehungsberatung, sozialpädagogische
Erziehungshilfe, Erziehungsbeistand und sozialpädagogische Familienhilfe stärken
Familien präventiv. Es existieren inzwischen aber auch diverse Initiativen, die
speziell für Kinder kranker Eltern passende Hilfsangebote und Unterstützung
bieten.
In diesem Zusammenhang sind auch die in vielen Städten und Gemeinden bereits
etablierten Hilfeplankonferenzen ein geeignetes Mittel, um die Vernetzung der
einzelnen Akteure zu gewährleisten. Dort können unter Einbeziehung der Kinder-
und Jugendhilfe und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) mit seinen
sozialpsychiatrischen und -pädiatrischen Diensten fallbezogene Elternarbeit,
Netzwerkarbeit, pädagogische Leistungen und Gesundheitshilfen – nach
Einverständniserklärung der betroffenen Familie – geplant und koordiniert werden. Für die
Zielgruppe der Kinder aus suchtbelasteten Familien und deren Eltern hat das
Bundesministerium für Gesundheit die Entwicklung und Evaluation des Angebots
„Trampolin“ gefördert. Im Januar 2016 hat die Zentrale Prüfstelle Prävention das
Konzept „Trampolin – Kinder aus suchtbelasteten Familien entdecken ihre
Stärken. Ein Stressbewältigungsprogramm für Kinder“ zertifiziert; eine Teilnahme an
dem Kurs wird damit von fast allen gesetzlichen Krankenkassen gefördert.
26. Wie gewährleistet es die Bundesregierung, dass bei familiären Krisen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe die Eltern mit Behinderungen
nicht an die Eingliederungshilfe verweisen, wenn der Unterstützungsbedarf
nicht durch die Behinderungen der Eltern entstanden ist?
Eltern mit Behinderungen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Eltern
ohne Behinderungen Anspruch auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach
dem SGB VIII.
Sie haben unter anderem einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB
VIII, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende
Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und
notwendig ist.
27. Welche Maßnahmen führt die Bundesregierung zur Bewusstseinsbildung für
die Elternschaft von Menschen mit Behinderungen durch (bitte nach
Maßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Behörden und Maßnahmen
zur gesamtgesellschaftlichen Sensibilisierung aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung fördert in der Zeit vom 1. September 2014 bis zum 28.
Februar 2017 mit rd. 360 000 Euro ein Projekt der Universität Leipzig „Unterstützte
Elternschaft – Angebote für behinderte und chronisch kranke Eltern, Analyse zur
Umsetzung des Artikels 23 der UN-Behindertenrechtskonvention“. Unter
anderem sollen hier Empfehlungen für eine Unterstützung behinderter und chronisch
kranker Eltern, die dem Sinn der UN-Behindertenrechtskonvention entspricht,
erarbeitet werden. Die Projektergebnisse werden bundesweit allen Betroffenen und
Interessierten zur Verfügung gestellt.
28. Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass Informationen zur
Familienplanung barrierefrei zur Verfügung gestellt werden?
Auch auf der Basis der Ergebnisse der von der Bundesregierung geförderten
Repräsentativstudie „Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit
Beeinträchtigungen und Behinderungen in Deutschland“ hat die Bundesregierung
verschiedene Maßnahmen ergriffen, um barrierefreie Informationen zur Familienplanung
zu entwickeln und zugänglich zu machen:
Mit der Website
www.familienplanung.de hält die Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung (BZgA) ein Informationsportal zu zahlreichen Themen der
Familienplanung bereit, das nach den Prinzipien der Barrierefreie-
Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) gestaltet wurde und laufend – auch unter
Berücksichtigung der BITV-Selbstbewertungsmöglichkeit des Projekts „BIK –
barrierefrei informieren und kommunizieren“ – weiterentwickelt wird.
Die BZgA hat mit
www.familienplanung.de ein qualitätsgesichertes
Onlineangebot zu den vielfältigen Themen entwickelt, die für die Familienplanung wichtig
sind. Damit erhalten Menschen mit Beeinträchtigungen ein Angebot, das sie
adäquat anspricht, ihre besonderen Informationsbedarfe in den Blick nimmt und
ihnen entsprechende Informationen zu den Themen Schwangerschaft, Verhütung
und Kinderwunsch zur Verfügung stellt.
Auf dieser Grundlage wird von der BZgA aktuell eine neue Rubrik
„Schwangerschaft und Behinderung/chronische Krankheit“ erstellt.
Seit März 2013 fördert die Bundesregierung das Modellvorhaben des donum
vitae Bundesverbandes „Ich will auch heiraten“ mit dem Ziel, Menschen mit
Lernschwierigkeiten niedrigschwellig den Weg in die Schwangerschaftsberatung
zu öffnen. Im Rahmen des Projektes wurden die spezifischen Bedarfe unter
Beteiligung eines Beirates, in dem auch Menschen mit Lernschwierigkeiten
vertreten sind, eruiert und passgenaue Printangebote zu Liebe, Familienplanung,
Schwangerschaft, Elternschaft, Verhütung und Sexualität in leichter Sprache
entwickelt.
Die Broschüren werden u. a. von Einrichtungen der Behindertenhilfe,
Elternverbänden, verschiedenen Beratungsstellen angefragt und können z. T. jetzt auch in
der Beratung von Flüchtlingen eingesetzt werden.
Im Rahmen des Projektes wurde vor allem eine Onlineberatung in leichter
Sprache entwickelt. Das Onlineberatungsangebot gewährleistet Transparenz im
Hinblick auf das Angebot selbst, seine Arbeitsprinzipien und seine Regeln. Die
„Allgemeinen Nutzungsbedingungen“ wurden ebenfalls in leichte Sprache übersetzt.
Das Team der bundesweiten Onlineberatung wurde bereits in leichter Sprache
unter Beteiligung von Prüferinnen für leichte Sprache geschult. Das Projekt endet
am 31. Mai 2016. Dann werden die Erfahrungen und Erkenntnisse aus dem
Projekt der Öffentlichkeit vorgestellt.
Darüber hinaus fördert die Bundesregierung Maßnahmen verschiedener Träger,
wie z. B. der AWO und des Pro Familia Bundesverbandes, die zu den Themen
rund um die Familienplanung Broschüren in leichter Sprache entwickelt haben;
Pro Familia bietet zudem auch seine Homepage in leichter Sprache an.
29. Wird die Bundesregierung die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung und
entsprechende Gesetze derart verändern, dass Kraftfahrzeughilfen auch Eltern mit
Behinderungen gewährleistet werden, wenn diese keine Erwerbsarbeit oder
Ausbildung ausüben, und wenn nein, bitte begründen?
Leistungen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gehören zu den Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX. Nach der Eingliederungshilfe-
Verordnung gilt die Kraftfahrzeughilfe auch als Leistung zur Teilhabe am Leben in
der Gemeinschaft. Im Übrigen werden Leistungen zur Mobilität Gegenstand der
Beratungen im Rahmen der Erarbeitung zum Bundesteilhabegesetz sein. Der
Prozess ist noch nicht abgeschlossen.
30. Wie berücksichtigt die Bundesregierung die Interessen von Eltern mit
Behinderungen bei der Schaffung eines Bundesteilhabegesetztes (bitte
ausführlich erläutern)?
Um auch künftig die Deckung aller Bedarfe von Eltern mit Behinderungen
sicherzustellen, kommt es auf eine gute Anwendung des SGB IX Teil 1 an (vgl.
hierzu auch die Antworten zu den Fragen 19 und 20). Bedarfe von Eltern mit
Behinderungen können im Rahmen des geltenden Rechts durch Leistungen
verschiedener Leistungsträger gedeckt werden. Das Thema soll auch Gegenstand der
Beratungen zur Erarbeitung im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes sein.
31. Was plant die Bundesregierung, um der Kritik des UN-Fachausschusses zur
Umsetzung der UN-BRK gerecht zu werden, dass der Vertragsstaat keine
ausreichende Unterstützung bereitstellt, damit die Adoption von Kindern mit
Behinderungen erleichtert wird?
Die geltende Regelung in § 10 AdVermiG schafft bereits einen Rahmen, der die
Vermittlungschancen von Kindern mit besonderen Bedürfnissen zusätzlich
erhöht, indem die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle die zentrale Adoptionsstelle
in schwierigen Einzelfällen in die Suche nach geeigneten
Adoptionsbewerberinnen und -bewerbern einbezieht. Mit der Regelung in § 10 AdVermiG wird die
Möglichkeit eröffnet, über die zentrale Adoptionsstelle des zuständigen
Landesjugendamtes auch im Zuständigkeitsbereich anderer Jugendämter, freier Träger
oder bundesweit nach geeigneten Eltern zu suchen. Darüber hinaus tritt gemäß
§ 10 Absatz 2 AdVermiG eine Unterrichtungspflicht ein, wenn das Kind drei
Monate nach Abschluss der Ermittlungen nicht in Adoptionspflege gegeben werden
kann. Da den zentralen Adoptionsstellen auch Informationen über Bewerberinnen
und Bewerber zu melden sind, die im Bedarfsfall für die Aufnahme eines Kindes
mit besonderen Anforderungen geeignet und hierzu bereit wären, erhöht sich
durch den überregionalen Adoptionsausgleich die Möglichkeit, über die zentrale
Adoptionsstelle geeignete Eltern für ein konkret zur Vermittlung anstehendes
Kind zu finden.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter geht in ihren
Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung (7. Auflage 2014) gesondert auf die Möglichkeit
der Aufnahme von Kindern mit besonderen Bedürfnissen und die Durchführung
einer ausführlichen Vorbereitung ein. Ziel dieser Vorbereitung ist eine
realistische Einschätzung der Adoptionsbewerberinnen und -bewerber, für welche
Kinder sie aufgrund ihrer Bereitschaft und ihrer Stärken als Eltern in Betracht
gezogen werden können.
Zur Weiterentwicklung des Adoptionswesens in Deutschland fördert die
Bundesregierung das Expertise- und Forschungszentrum Adoption (EFZA) beim DJI,
das insbesondere empirische Untersuchungen durchführen wird, in die auch die
Situation von zur Adoption stehenden Kindern mit sog. special needs einbezogen
wird. Die für die Adoptionsvermittlung zuständigen Stellen begleiten
kontinuierlich die Arbeit des EFZA.
Mit ihnen werden die Erkenntnisse aus diesen Untersuchungen diskutiert und die
Ergebnisse in den Weiterentwicklungsprozess einfließen.
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ISSN 0722-8333]