Besondere Ausgleichsregelung – Energieeffizienz und Kostenfairness
der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Annalena Baerbock, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Christian Kühn (Tübingen), Steffi Lemke, Peter Meiwald und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) nach den §§ 63 ff. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014) regelt die Ausnahmen für stromkostenintensive und im internationalen Wettbewerb stehende Unternehmen. Nachdem diese Regelung zunächst von der rot-grünen Bundesregierung auf Unternehmen mit einem Stromanteil von 20 Prozent an den Gesamtproduktionskosten sowie einem Jahresverbrauch von mindestens 10 GWh begrenzt wurde, weitete die schwarz-gelbe Bundesregierung im Jahr 2012 diese Ausnahmen auf rund 80 Prozent des Industriestromes aus. Fortan stieg die Zahl privilegierter Unternehmen von rund 700 auf knapp 2 000, da die Stromkostenintensität für einige auf mindestens 17 Prozent und der Verbrauchsschwellwert auf 1 GWh abgesenkt wurden. Somit zahlen privilegierte Unternehmen heute ab der zweiten GWh höchstens 15 Prozent der EEG-Umlage, was heute ca. 0,95 Cent/kWh entspricht.
Grundsätzlich besteht bei der aktuellen Regelung das Problem, dass Unternehmen durch Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen unter die oben genannten Schwellenwerte rutschen können. Dadurch würden sie die Privilegien der BesAR verlieren, die daher hemmend auf eigene Energieeffizienzanstrengungen wirkt.
Im Koalitionsvertrag 2013 einigten sich die CDU, CSU und SPD noch darauf, dass auch bei den begünstigten Unternehmen „machbare Fortschritte bei der Energieeffizienz erzielt werden“ (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode von 2013 bis 2017). Trotz bestehender Widersprüche in der Praxis hat die Bundesregierung bislang noch nicht von der Verordnungsermächtigung aus § 94 Nummer 1 EEG 2014 zur Einführung von Effizienzanforderungen Gebrauch gemacht, jedoch die möglichen Effizienzgewinne bereits als anrechenbare alternative strategische Maßnahme zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (Artikel 7) interpretiert.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Wie plant die Bundesregierung bestehende Fehlanreize in Bezug auf Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der BesAR zu beseitigen?
Wie plant die Bundesregierung den Koalitionsvertrag in dem Punkt umzusetzen, dass „die begünstigten Unternehmen nicht nur ein Energiemanagementsystem einführen, sondern auch wirtschaftlich sinnvolle und technologisch machbare Fortschritte bei der Energieeffizienz erzielt werden“?
Plant die Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode von der Verordnungsermächtigung aus § 94 EEG 2014 zur Einführung von „Effizienzanforderungen, insbesondere Stromeffizienzreferenzwerte“ für die Berechnung der Stromkostenintensität in der BesAR (§§ 63 ff. EEG 2014) Gebrauch zu machen?
Wenn ja, wird dies im Rahmen der EEG-Novelle geschehen?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Änderungen an der BesAR im Rahmen der Novelle des EEG 2016 zu einem Anstieg der privilegierten Strommenge oder der Anzahl privilegierter Unternehmen führen werden?
Plant die Bundesregierung Regelungen, um eine Benachteiligung von Unternehmen zu vermeiden, die im Zeitraum von 2012 bis 2016 in Energieeffizienz investiert haben und deshalb unter die Schwellenwerte gesunken sind?
Wenn ja, wie sehen diese aus?
Gesetzt den Fall, dass eine solche Regelung vorsieht, Unternehmen unterhalb der bisherigen Schwellenwerte zu begünstigen, welche Auswirkungen würde dies auf die Höhe der EEG-Umlage der übrigen, nicht-privilegierten Stromverbraucher haben?
Von welchem Energieeffizienzpotenzial geht die Bundesregierung bei Unternehmen aus, die sich im Grenzbereich der jeweiligen Schwellenwerte der BesAR befinden (bitte jeweils das Gesamtpotenzial absolut und in Prozentwerten sowie für ein privilegiertes Durchschnittsunternehmen angeben)?
Wie viele Unternehmen befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit im Grenzbereich der jeweiligen Schwellenwerte der BesAR, so dass eine Energieeffizienzverbesserung um diesen Durchschnittswert für diese zu einem Verlust der Privilegierung führen könnte?
Wie viele Unternehmen bzw. Unternehmensteile haben nach Kenntnis der Bundesregierung für das Jahr 2016 eine Befreiung beantragt?
Wie verteilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die begünstigten Unternehmen aus dem Jahr 2015 auf die verschiedenen Begrenzungsbescheide (16 Prozent bzw. 20 Prozent Umlage, Cap, Verdopplungskriterium)?
Ist der Bundesregierung bekannt, welche Effizienzanreize verloren gehen bzw. welche Effizienzinvestitionen nicht getätigt werden, weil die Ausnahmen von der EEG-Umlage den Strom günstiger machen und dadurch die Wirtschaftlichkeit von Effizienzmaßnahmen verringert?
Wenn nein, wird sie hierzu ein Gutachten vergeben?
Welcher Teil dieser „verlorenen“ Energieeinsparungen wird nach Kenntnis der Bundesregierung bisher durch Gegenmaßnahmen (z. B. Energiemanagementsysteme) adressiert, und wie will sie diesen Anteil steigern?
Plant die Bundesregierung, falls ihr keine konkreten Zahlen zu den Fragen 7 und 8 vorliegen, hier ein Gutachten erstellen zu lassen?
Wann ja, bis wann?
Wenn nein, warum nicht?
Hält es die Bundesregierung für angebracht, von einer Entsolidarisierung zu sprechen, wenn Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig die Umsetzung von Energieeffizienzpotenzialen unterlassen, um in den Genuss der BesAR zu kommen?
Auf welcher gutachterlichen Grundlage kann die Bundesregierung dies ausschließen, und wird sie diese Gutachten o. ä. auch öffentlich zugänglich machen?
Wenn nein, warum nicht?
Wann wird die Bundesregierung ihre Zusage (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 8 der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden auf Bundestagsdrucksache 18/7721) vom 26. Februar 2016 umsetzen und das Kurzgutachten „Stromeffizienzbenchmarks und sonstige Energieeffizienzanforderungen“ öffentlich zugänglich machen?