[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
19. April 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8218
18. Wahlperiode 25.04.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Oliver Krischer,
Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/7975 –
Digitalisierung der Energiewende – Kosten, Kostenverteilung, Datenschutz und
Datensicherheit hinsichtlich des Smart Meter-Rollouts
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Dem Deutschen Bundestag liegt derzeit ein Entwurf der Bundesregierung für
ein „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“ vor (im Folgenden „der
Gesetzentwurf“). Eine wesentliche Maßnahme des Gesetzentwurfs ist es,
Stromkunden weitestgehend mit intelligenten Messsystemen auszustatten. Damit
folgt die Bundesregierung den dritten Binnenmarktrichtlinien Strom und Gas
der Europäischen Union (Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG). Diese
sehen vor, dass Mitgliedstaaten 80 Prozent der Letztverbraucher mit intelligenten
Messsystemen ausstatten, sofern eine Kosten-Nutzen-Analyse die
Wirtschaftlichkeit eines solchen „Rollouts“ belegt – d. h. wenn die Analyse zu dem
Ergebnis kommt, dass der „Rollout“ nicht mehr Kosten verursacht, als er Nutzen
bringt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung orientiert sich entsprechend an
von ihr in Auftrag gegebene Kosten-Nutzen-Analysen (siehe
www.bmwi.
de/DE/Mediathek/publikationen, did=586064.html und
www.bmwi.de/DE/
Mediathek/publikationen,did=689168.html). Der Gesetzentwurf legt unter
anderem Preisobergrenzen fest, die die Kosten der Letztverbraucher für Einbau
und Betrieb intelligenter Messsysteme deckeln sollen. Unter der Voraussetzung,
dass die im Rahmen der Kosten-Nutzen-Analyse ermittelten
Stromkosteneinsparpotenziale ausgeschöpft werden, sollten den Letztverbrauchern durch die
Preisobergrenzen keine Mehrkosten durch den Einsatz intelligenter
Messsysteme entstehen. Die Berechnung der Preisobergrenzen ist allerdings vielfach
kritisiert worden. So wird von verschiedenen Seiten die Befürchtung geäußert,
dass zusätzliche, die Preisobergrenzen übersteigende Kosten von den
Netzbetreibern auf die Netzentgelte verlagert werden (vgl. Stellungnahme des
Bundesverbands Erneuerbare Energie e. V. vom 9. Oktober 2015, Stellungnahme des
Verbraucherzentrale Bundesverbands e. V. vom 9. Oktober 2015 und
Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Dezember 2015). Unklar ist auch, wie sich der
verpflichtende Smart Meter-Rollout auf die weitere Entwicklung anderer
wichtiger Digitalisierungslösungen für die Energiewende im Bereich der
erneuerbaren Energien auswirkt. So gibt es hier beispielsweise bereits virtuelle
Kraftwerke mit schneller regelungstechnischer Einbindung von dezentralen
Erzeugungsanlagen zur Regelleistungserbringung. Aktuell werden Hochrechnung
und Prognose der Solareinspeisung beim Übertragungsnetzbetreiber über das
anonymisierte auf Postleitzahlbezirke scharfe Datenmonitoring von tausenden
Solaranlagen erstellt. Ungeklärte Fragen der technischen Realisierbarkeit des
Rollouts können daher auch zu unvorhergesehenen Mehrkosten führen.
Insbesondere für Privathaushalte und kleinere Erzeuger erneuerbarer Energien
lässt der Gesetzentwurf daher noch viele Fragen bezüglich der Kosten offen, die
auf sie durch den Rollout zukommen, und der geplanten Kostenverteilung.
Genauso bleiben den Datenschutz und die Datensicherheit betreffende Fragen
offen.
1. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die aktuell für
Letztverbraucher durchschnittlich anfallenden jährlichen Kosten für den
Strommessstellenbetrieb?
2. Wie begründet die Bundesregierung die Annahme von Sowieso-Kosten für
den herkömmlichen Strommessstellenbetrieb von 20 Euro angesichts
dessen, dass nach Kenntnis der Fragesteller die Kosten für den
Messstellenbetrieb teilweise deutlich unter 20 Euro liegen?
Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Gemäß § 3 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein neues
Messstellenbetriebsgesetz (MsbG-E) umfasst der zukünftige Messstellenbetrieb sowohl den
originären Messstellenbetrieb (Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und
ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme) als auch die mess- und
eichrechtskonforme Messung.
Für die in Zuständigkeit der Bundesnetzagentur (BNetzA) befindlichen
Messstellen wurden im Jahr 2016 für einen Standard-Haushaltszähler (Eintarifzähler) für
den Messstellenbetrieb durchschnittliche Entgelte in Höhe von 11,12 Euro
(13,23 Euro inklusive MwSt.) ermittelt. Standard-Haushaltszähler (sog. Ferraris-
Zähler) sind von ihrem Ausstattungsumfang her nicht vergleichbar mit den
modernen Messeinrichtungen des MsbG-E. Auch die Anforderungen an den
Messstellenbetrieb sind geringer. Im Unterschied zum „Ferraris-Zähler“ handelt es
sich bei einer modernen Messeinrichtung um eine Messeinrichtung, die den
tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt
und über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz
eingebunden werden kann. Besondere Fähigkeiten zur sicheren Anbindung an ein Smart-
Meter-Gateway müssen folglich gegeben sein.
Bei Vorhandensein einer modernen Messeinrichtung hat der Messstellenbetreiber
zudem nach § 61 Absatz 3 MsbG-E standardmäßig dafür Sorge zu tragen, dass
der Anschlussnutzer Informationen über den tatsächlichen Energieverbrauch
sowie über die tatsächliche Nutzungszeit und über historische tages-, wochen-
monats- und jahresbezogene Energieverbrauchswerte einsehen kann. All dies kann
ein „Ferraris-Zähler“ nicht leisten.
Vom technischen Ausstattungsumfang mit einer modernen Messeinrichtung eher
vergleichbar als der „Ferraris-Zähler“ sind digitale Stromzähler, die über keine
Kommunikationseinrichtung verfügen. Für solche Messeinrichtungen hat die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst&Young in der für das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie angefertigten Kosten-Nutzen-Analyse übliche
Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb in Höhe von durchschnittlich
18,01 Euro (3,35 Euro für die Messung und 14,66 Euro für den
Messstellenbetrieb) ausgewiesen; inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer wären dies
21,43 Euro. Solche digitalen Stromzähler verfügen schon eher über Fähigkeiten,
die es einem Messstellenbetreiber erlauben, seinen Transparenzverpflichtungen
aus § 61 Absatz 3 MsbG-E nachzukommen. Diese Erwägungen und gewisse
positive Preiseffekte eines mengenmäßig groß angelegten Rollouts beachtend
führten die Bundesregierung zu der Einschätzung, dass Preisobergrenzen für den
Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen in Höhe von 20 Euro
(inklusive Mehrwertsteuer) angemessen sind.
Betrachtet man zusätzlich die Regelung in § 34 MsbG-E, wonach eine Anpassung
dieser Preisobergrenze frühestens für die Jahre ab 2027 und nur dann möglich
wäre, wenn eine Rechtsverordnung nach § 46 Nummer 5 MsbG-E die Anpassung
nach einer wirtschaftlichen Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie anordnet, so lässt sich feststellen, dass der Regelungsansatz des
MsbG-E auch hier einen effektiven Kostenschutz mit sich bringt.
3. Wie begründet die Bundesregierung – auch vor dem Hintergrund, dass
derzeit kaum variable Stromtarife existieren – das Energie- und
Kosteneinsparpotenzial durch intelligente Messsysteme für durchschnittliche
Privathaushalte und Kleinunternehmen?
Energie- und Stromkosteneinsparungen für Endkunden können entweder durch
Verbrauchsreduzierungen oder Lastverlagerungen erreicht werden. Dazu werden
zeitnahe Informationen über den tatsächlichen Stromverbrauch sowie
Informationen zu den tatsächlichen Nutzungszeiten benötigt.
Um den Endkunden Anreize zu geben, die Last zu verlagern, sind entsprechende
Tarifmodelle notwendig. Für Lieferanten lohnen sich variable Tarife gegenwärtig
kaum. Diese setzen entsprechende Messsysteme und Bilanzierungsverfahren
voraus. Verbraucher mit einem Stromverbrauch von weniger als 100 000 kWh
werden gegenwärtig bilanziell über Standardlastprofile (SLP) abgerechnet.
Lieferanten, die SLP nicht exakt nachbilden, laufen Gefahr, über Ausgleichsenergiepreise
pönalisiert zu werden. Verbrauchsverlagerungen von Endverbrauchern, die über
SLP beliefert werden, lassen sich daher beschaffungsseitig nicht nutzen – das
SLP bestimmt die Beschaffung, nicht der tatsächliche Verbrauch. Das
Energiewirtschaftsgesetz verpflichtet zwar Lieferanten in § 40 Absatz 5 des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bereits heute Tarife anzubieten, die Anreize zu
Energieeinsparung und zur Steuerung des Verbrauchs setzen. Da diese Verpflichtung
jedoch an die technische und wirtschaftliche Machbarkeit geknüpft ist, gibt es
solche Tarife für SLP-Kunden aus den oben genannten Gründen jedoch nicht. Ob
sich nach dem Rollout intelligenter Messsysteme ein Geschäftsmodell für Tarife
im Sinne des § 40 Absatz 5 EnWG erfolgreich etablieren kann, hängt
insbesondere von der Volatilität der Strompreise, der Akzeptanz der Verbraucher und
daneben auch von der Schaffung entsprechend liquider großräumiger Märkte ab.
Für die Messstellen, die nicht mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet
sind und deren Bilanzierung über SLP erfolgt, wird alles beim Alten bleiben. Bei
denjenigen Messstellen aber, die mit intelligenten Messsystemen ausgestattet
werden, sind bei Nutzung der sich damit bietenden Möglichkeiten die
Kosteneinsparpotenziale möglich, von denen der Gesetzentwurf unter Hinweis auf die
Kosten-Nutzen-Analyse von Ernst&Young ausgeht.
4. Als wie realistisch bewertet die Bundesregierung die im Gesetzentwurf
formulierten Energieeinsparpotenziale durch intelligente Messsysteme vor dem
Hintergrund, dass die niederländische Kosten-Nutzen-Analyse von
Einsparungen in Höhe von 3,2 Prozent bei Strom und von 3,7 Prozent bei Gas
ausging, in der Realität jedoch nur 0,6 Prozent (Strom) bzw. 0,9 Prozent (Gas)
Einsparungen eingetreten sind (vgl.
http://english.rvo.nl/sites/default/files/
2014/06/Dutch%20Smart%20Meter%20Energy%20savings%20Monitor%
20final%20version.pdf)?
Die Bundesregierung geht von unterschiedlichen Einsparpotenzialen bei
unterschiedlichen Verbrauchergruppen aus. Diese nach Verbrauchsgruppen
differenzierende Betrachtung findet ihren Ausdruck in den unterschiedlichen
Preisobergrenzen des § 31 MsbG-E. Die Kosten-Nutzen-Analyse von Ernst&Young im
Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie hat dabei das
Nutzenpotenzial errechnet. Die diese Berechnungen umsetzenden Regelungen des
MsbG-E halten sich strikt an den in der Analyse ermittelten Nutzen. Leitlinien
sind dabei die Durchschnittsannahmen der Analyse, die bei ca. 50 Prozent des
Möglichen liegen. Bei durchschnittlichen Sowieso-Kosten von 20 Euro pro Jahr
für den zukünftigen Strom-Messstellenbetrieb mit einer modernen
Messeinrichtung und unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen
Stromkosteneinsparpotenzials von annähernd 3 Euro pro Jahr für Letztverbraucher mit einem
Jahresstromverbrauch bis einschließlich 2 000 Kilowattstunden setzt der vorliegende
Entwurf eine Preisobergrenze von 23 Euro (brutto) pro Jahr für den Einbau eines
intelligenten Messsystems für die entsprechende Verbrauchergruppe fest. Diese
strikte Kosten-Nutzen-Orientierung setzt sich für alle weiteren
Verbrauchsgruppen fort. Da für Haushalte mit geringem Jahresverbrauch von über 2 000 und bis
zu 3 000 Kilowattstunden ein durchschnittliches Stromkosteneinsparpotenzial
von 10 Euro pro Jahr errechnet wurde, sieht der Entwurf eine zulässige
Preisobergrenze von 30 Euro (10 Euro Einsparpotenzial und 20 Euro Sowieso-Kosten für
den Messstellenbetrieb) vor. Bei über 3 000 und bis zu 4 000 Kilowattstunden pro
Jahr liegt das durchschnittliche Stromkosteneinsparpotenzial bei 20 Euro pro
Jahr, die Preisobergrenze liegt damit bei 40 Euro. Diesen Verbrauchsgruppen
sind die weit überwiegende Anzahl von Zählpunkten zugeordnet, nämlich rund
33 Millionen.
Bei der Verbrauchsgruppe von über 4 000 und bis zu 6 000 Kilowattstunden pro
Jahr mit ca. 5,2 Millionen Zählpunkten wurde ein Einsparpotenzial von 40 Euro
errechnet, der Entwurf sieht deshalb hier eine Preisobergrenze von 60 Euro vor.
Bei einem Verbrauch von über 6 000 und bis zu 10 000 Kilowattstunden pro Jahr,
also ab dem Bereich, für den eine Pflicht des grundzuständigen
Messstellenbetreibers zum Einbau besteht, wäre nach der Analyse mit durchschnittlich 80 Euro
Kostenersparnis pro Jahr zu rechnen, die Preisobergrenze liegt deshalb bei
100 Euro.
Bei privaten Haushalten mit einem Jahresstromverbrauch von über 6 000
Kilowattstunden werden gegenüber dem EnWG 2011 keine neuen
Einbauverpflichtungen eingeführt. Durch die vorgesehene Preisobergrenze von 100 Euro pro Jahr
werden die bereits im EnWG 2011 angelegten Kosten für die Verbraucher
lediglich gedeckelt.
Bei den Verbrauchern bis zu 6 000 Kilowattstunden Jahresverbrauch ist nach wie
vor kein flächendeckender Pflichteinbau vorgesehen. Denkbar ist ein Einbau in
drei Konstellationen:
wenn der Verbraucher selbst dies freiwillig veranlasst,
der Liegenschaftsinhaber die gesamte Liegenschaft mit intelligenten
Messsystemen modernisiert (auch gegen den Willen der betreffenden Verbraucher, für
die allerdings keine Mehrkosten entstehen dürfen) oder
der grundzuständige Messstellenbetreiber die Option nutzt, auch in diesem
Verbrauchsbereich intelligente Messsysteme unter Einhaltung der oben
geschilderten besonders niedrigen Preisobergrenzen einzubauen (auch gegen den
Willen der betreffenden Verbraucher).
Wie häufig grundzuständige Messstellenbetreiber letztgenannte Option nutzen
werden, ist schwer prognostizierbar. Dies wird wesentlich von den
Wirtschaftlichkeitsberechnungen des jeweils zuständigen Unternehmens abhängen. Eine
Schätzung des möglicherweise anfallenden Erfüllungsaufwandes für die Bürger
ist insoweit nicht möglich. Aber auch hier stellen die gesetzlich verankerten
Preisobergrenzen sicher, dass dem Erfüllungsaufwand immer ein entsprechendes
Einsparpotenzial durch Einsatz des intelligenten Messsystems gegenüber steht.
Den dargestellten Mechanismus zur Ermittlung der Preisobergrenzen setzt der
Entwurf für die weiteren Letztverbrauchergruppen über 10 000, 20 000, 50 000
und 100 000 Kilowattstunden Jahresstromverbrauch fort und gibt damit eine rote
Linie für zulässige Kosten vor, die sich allesamt allein über
Stromkosteneinsparungen ausgleichen lassen. In diesem Zusammenhang ist im Gesetzentwurf auch
die Verpflichtung zum Bereitstellen von Softwarelösungen mit Anleitungen und
Tipps zum Stromkosten sparenden Einsatz intelligenter Messsysteme
vorgesehen. Natürlich haben die Verbraucher stets die Möglichkeit, einen anderen und
eventuell günstigeren Messstellenbetreiber als den grundzuständigen
Messstellenbetreiber zu beauftragen.
5. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Privathaushalte mit einem Jahresstromverbrauch von über 6 000 kWh?
Aus den über das Monitoring nach § 35 EnWG durch die Bundesnetzagentur
erhobenen Daten lässt sich ermitteln, dass die Zahl der Zählpunkte von
Privathaushalten mit einem Jahresstromverbrauch von über 6 000 kWh bei etwa 1,3 Mio.
liegt. Gemessen an der Gesamtzahl aller Zählpunkte von Haushaltskunden im
Jahr 2014 liegt der Anteil damit bei rund 3 Prozent.
6. Wie viele Privathaushalte mit sechs oder weniger Personen haben nach
Kenntnis der Bundesregierung einen Jahresstromverbrauch von über
6 000 kWh?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Auswertungen vor.
7. Wie begründet die Bundesregierung die Grenze von 6 000 kWh
Jahresstromverbrauch als ausschlaggebend für den verpflichtenden Ausbau von
intelligenten Messsystemen?
Im Anhang der dritten Binnenmarktrichtlinien Strom und Gas (Richtlinien
2009/72/EG und 2009/73/EG) wird den Mitgliedstaaten aufgegeben, 80 Prozent
der Letztverbraucher mit intelligenten Messsystemen auszustatten, wenn die
Einführung „intelligenter Zähler“ positiv bewertet wird. Um der Gefahr zu begegnen,
dass ein solcher „Rollout“ mehr Kosten verursachen als Nutzen bringen könnte,
können die Mitgliedstaaten eine Kosten-Nutzen-Analyse durchführen und im
Zuge dessen eine nationale Rolloutstrategie entwickeln. Daher hat das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Jahre 2013 von der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst&Young eine entsprechende Kosten-Nutzen-Analyse
erstellen und diese im Dezember 2014 konkretisieren lassen (abrufbar unter:
www.bmwi.de/DE/Mediathek/publikationen,did=586064.html und
www.bmwi.de/
DE/Mediathek/publikationen,did=689168.html). Die Analyse empfiehlt einen
am individuellen Nutzenpotenzial orientierten Rollout. Möglich sei das
beispielsweise über eine moderate Fortschreibung des Ansatzes, der seit 2011 im EnWG
angelegt ist. Eine solche Fortschreibung verkörpert das neue
Messstellenbetriebsgesetz, das an der aktuell bereits im EnWG angelegten Pflichteinbaugrenze von
6 000 Kilowattstunden Jahresstromverbrauch festhält.
8. Wie begründet die Bundesregierung, dass Mieter entsprechend ihrem
Gesetzentwurf keine Möglichkeit zum Opt-Out haben, sofern der Vermieter
(Anschlussnehmer) einen Kollektivvertrag für die gesamte Liegenschaft mit
einem Messstellenbetreiber abschließt, und inwiefern hält die
Bundesregierung diese starke Einschränkung der Wahlfreiheit für vertretbar und
zielführend?
Der Vermieter kann nur dann einen Kollektivvertrag mit dem
Messstellenbetreiber abschließen, wenn neben dem Messstellenbetrieb für Strom mindestens ein
zusätzlicher Messstellenbetrieb der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme
über das Smart Meter Gateway gebündelt wird. Die Möglichkeit zum Abschluss
eines Kollektivertrags soll die Rolle des Anschlussnehmers unter
Berücksichtigung schützenswerter Belange des Anschlussnutzers stärken. Hierdurch ergeben
sich Synergieeffekte, die zu einer Erhöhung der Wirtschaftlichkeit des Einbaus
intelligenter Messsysteme führen können. Insbesondere kann durch den Einbau
„aus einer Hand“ ein preisgünstiges Zähler-Gateway-Verhältnis (sogar über
mehrere Sparten, z. B. Strom und Heizwärme) geschaffen werden, wovon auch die
Mieter profitieren. Zudem enthält § 6 Absatz 1 Nummer 3 MsbG-E die strikte
Vorgabe, dass für betroffene Anschlussnutzer durch eine solche Maßnahme im
Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten
Messstellenbetrieb keine Mehrkosten entstehen dürfen. Zu diesem Zweck verpflichtet § 6
Absatz 1 Nummer 3 MsbG-E den Vermieter zur Vornahme einer entsprechenden
Vergleichsrechnung. Eine Einschränkung der Wahlfreiheit ist aus diesen
Gründen zielführend und vertretbar.
9. Wie hoch werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten
voraussichtlich sein, die durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung der
Messwerterhebung hin zu einer verpflichtenden Zählerstandsgangmessung
für Letztverbraucher mit einem intelligenten Messsystem entstehen (vgl.
§ 55 des Gesetzentwurfs)?
Ist die Bundesregierung der Meinung, dass etwaige Mehrkosten durch
Vorteile kompensiert werden können?
Wenn ja, welche Vorteile sieht die Bundesregierung?
10. Wie hoch werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten
voraussichtlich sein, die in der Übergangszeit vom 1. Januar 2017 bis zum 1.
Januar 2019 für Letztverbraucher mit einem Verbrauch von mehr als
10 000 kWh durch die im Gesetzentwurf vorgesehene verpflichtende
Änderung der Messwerterhebung hin zu einer Zählerstandsgangmessung
entstehen?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Gemäß MsbG-E ist die Zählerstandsgangmessung inklusive Aufbereitung der
Daten (Plausibilisierung und Ersatzwertbildung) Bestandteil des
Messstellenbetriebs. Für diese Kosten sind Preisobergrenzen vorgesehen, die sich an der
Zumutbarkeit für Verbraucher orientieren. Diese bestimmt sich am Nutzen für die
nach dem Jahresstromverbrauch gestaffelten Verbrauchergruppen. Dieser Nutzen
wurde anhand von Annahmen zum Einsparpotenzial und
Lastverlagerungspotenzial im Rahmen der bereits erwähnten Kosten-Nutzen-Analyse quantifiziert.
Die Bundesregierung geht von Einsparpotenzialen insbesondere für Verbraucher
mit einem sehr hohen Jahresstromverbrauch aus, die auch über die technischen
Möglichkeiten verfügen, ihren Verbrauch zu steuern. Ob die Einsparpotenziale in
einem angemessenen Verhältnis zur jeweiligen Preisobergrenze stehen, hängt
auch von den zukünftigen Marktentwicklungen ab. Nicht zuletzt aus diesem
Grund sieht der Gesetzentwurf Mechanismen vor, damit
1. die Preisobergrenzen stabil bleiben,
2. die Kosten des Messstellenbetriebs nicht zu Lasten der Letztverbraucher in
die Netzentgelte verschoben werden,
3. Standardleistungen für Verbraucher nicht eingeschränkt werden,
4. eine professionelle Marktkommunikation ermöglicht wird und
5. Skaleneffekte bei der Nutzung von IT zur Aggregation der Einzelzeitreihen
zu Bilanzkreissummenzeitreihen aus intelligenten Messsystemen gehoben
werden.
11. Welche alternativen Möglichkeiten der Messdatenübertragung sieht die
Bundesregierung vor, wenn eine Datenübertragung über Funk nicht möglich
ist (etwa wegen fehlender Funknetze oder einer unzureichenden
Funkverbindung)?
Wie hoch ist der von der Bundesregierung erwartete Anteil an
Pflichteinbaufällen, der eine alternative Möglichkeit in Anspruch nehmen muss, und wer
trägt dann die anfallenden Mehrkosten?
Der Gesetzentwurf stellt keine Vorgaben an die kommunikative TK-Anbindung
des intelligenten Messsystems. Es obliegt dem Messstellenbetreiber in der
technischen Rolle des Administrators, diejenige geeignete kommunikative
Anbindung auszuwählen, welche die entsprechenden Anwendungsfälle nach dem
MsbG-E umsetzen kann.
12. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass ein flächendeckender „Smart
Meter“-Rollout bei ca. 1,5 Millionen Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen)
im Bestand zusätzliche Kosten für den Austausch und/oder Nachrüstungen
der Solarwechselrichter hervorrufen kann, und wenn nein, warum nicht?
Ein flächendeckender Rollout bei den 1,5 Millionen Photovoltaik (PV)-Anlagen
ist im MsbG-E nicht vorgesehen. Nur für Anlagen mit einer Leistung von mehr
als 7 kW ist ein verpflichtender Ausbau geplant. Dies ist im Übrigen nach
geltender Gesetzeslage für Neuanlagen schon heute so vorgesehen (vgl. § 21c EnWG).
Die Pflicht betrifft nur die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen. Ein
Austausch und/oder eine Nachrüstung des Wechselrichters ist dafür nicht notwendig.
An der für einen Teil der Anlagen, d. h. für Anlagen ab 30 kW installierter
Leistung, bestehenden gesetzlichen Pflicht zur Ausrüstung mit technischen
Möglichkeiten zur Regelbarkeit der Anlagen ändert sich nichts. Nachrüstungen des
Wechselrichters sind insofern nur dann notwendig, wenn die Steuerung über das Smart-
Meter-Gateway erfolgen soll und hierfür z. B. eine Steuerbox benötigt wird, die
die Verbindung zwischen Wechselrichter und Smart-Meter-Gateway herstellt.
Ziel des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende ist es unter anderem, über
das Smart-Meter-Gateway für eine sichere, zuverlässige und standardisierte
Anbindung von Erzeugungsanlagen an das intelligente Energienetz zu sorgen. Die
Anbindung kann für eine Vielzahl von Anwendungen genutzt werden. Zu nennen
sind hier die Übermittlung von Leistungswerten und eingespeisten
Energiemengen, aber auch die Durchführung des Einspeisemanagements nach dem EEG.
Die Pflicht zum Einbau eines Smart-Meter-Gateways wird nach § 30 MsbG-E
erst dann aktuell, wenn für den konkreten Anwendungsfall die technische
Möglichkeit des Einbaus besteht. Erforderlich hierfür ist nach dem Wortlaut der
Vorschrift eine am Einsatzbereich des Smart-Meter-Gateways durchgeführte Prüfung
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) von marktreifen
Geräten. Erst wenn das BSI eine Freigabe erteilt hat, kann die technische
Möglichkeit zum Einbau vorliegen und folglich die Einbauverpflichtung für den
konkreten Anwendungsfall greifen. Unterschiedliche Einsatzbereiche (z. B. PV-
Kleinanlage, große Windturbine) bringen unterschiedliche Anforderungen an ein
Smart-Meter-Gateway mit sich; die Schutzprofile und Technischen Richtlinien
des BSI werden dies berücksichtigen.
Während das MsbG-E für die Bereitstellung eines Standards sorgen soll, regeln
EEG, KWKG und EnWG die Anwendungsfälle für eine Steuerung von
Erzeugungsanlagen. Solange und soweit eine „Ausschließlichkeitsregelung“
(Steuerungssignal muss über das Smart-Meter-Gateway kommen) in diesen Gesetzen
nicht vorgesehen ist, gelten die derzeitigen Vorgaben, die mit aktuell zulässiger
und gegebenenfalls vorhandener Technik erfüllt werden können.
Zusätzlich wird zum Zeitpunkt der technischen Möglichkeit bereits verbaute
Technik durch die Übergangsregelung in § 19 Absatz 5 MsbG-E, die eine
Nutzung von acht Jahren ab Einbau garantiert, vor „stranded investments“ geschützt.
13. Wer trägt für etwaige Nachrüstungen und andere Maßnahmen, die im
Zusammenhang mit dem Rollout im Bestand zusammenhängen (z. B.
Wechselrichteraustausch oder -nachrüstung, Rückbau der Rundsteuerempfänger,
Umbau oder Austausch der Zählerschränke, Sanierung bestehender
Zählerplätze usw.) die Kosten?
Sollte die Bundesregierung eine eigene Kostenschätzung zu diesen
Nachrüstungs- und Umbaumaßnahmen vorgenommen haben, mit welchen Kosten
rechnet die Bundesregierung?
14. Welche konkreten technischen Komponenten werden von den geplanten
Preisobergrenzen bei PV-Anlagen größer als 7 kWp erfasst?
a) Werden Installationen von Smart Meter Gateway, Steuerbox,
Wechselrichteraustausch oder -nachrüstung, Rückbau der Rundsteuerempfänger,
Umbau oder Austausch der Zählerschränke usw. vom zuständigen
Netzbetreiber zum Zweck des „Systemnutzens“ getragen, sodass
ausschließlich die Preisobergrenze von z. B. 100 Euro pro Jahr dem
Anlagenbetreiber in Rechnung gestellt wird?
b) Wie definiert die Bundesregierung in diesem Zusammenhang
„Systemnutzen“ (siehe Begründung der Bundesregierung zu den §§ 31 und 32 des
Gesetzentwurfs)?
Die Fragen 13 und 14 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es ist zwischen Kosten aufgrund von Leistungen nach § 35 Absatz 1 MsbG-E und
solchen nach § 35 Absatz 2 MsbG-E zu differenzieren.
Kosten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb als Standardleistung im
Sinne von § 35 Absatz 1 MsbG-E sind von der Preisobergrenze umfasst. Kosten
für sog. Zusatzleistungen nach § 35 Absatz 2 MsbG-E können extra bepreist
werden. Hierzu zählen beispielsweise auch Aufwendungen nach § 33 MsbG-E für
die technische Nachrüstung oder Aufrüstung von Erneuerbare-Energien-Anlagen
(EE-Anlagen) zur Bewirkung netzdienlicher Funktionen auf Betreiben und
Kosten des Netzbetreibers.
Die Verteilernetzstudie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
(
www.bmwi.de/DE/Mediathek/publikationen,did=654018.html) hat aufgezeigt,
dass sämtliche Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und
dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz größer 7 Kilowatt installierter Leistung
netzrelevant (betrieblich, planerisch und/oder wirtschaftlich) sind. Kleinere
Anlagen dagegen sind nur potentiell netzrelevant. Zur Erreichung der mit der
Energiewende verbundenen Ziele (insbesondere 80 Prozent Erzeugung aus
erneuerbaren Energien) müssen daher bereits heute die Weichen dafür gestellt werden,
Anlagen sicher in das Energieversorgungsnetz integrieren zu können. Dies geschieht
über die standardmäßige Ausstattung von Erzeugungsanlagen mit dem Smart-
Meter-Gateway als sicherer und standardisierter Kommunikationstechnik, die
den erforderlichen marktlichen wie netzdienlichen Anwendungsfällen Rechnung
trägt. Dann kann der Netzbetreiber über das intelligente Messsystem mit
Steuerungstechnik Maßnahmen des Einspeisemanagements durchführen (soweit es
sich um Anlagen handelt, die hierzu nach § 14 EEG verpflichtet sind) und der
Direktvermarktungsunternehmer kann über dasselbe System die Anlage
marktorientiert fernsteuern. Bislang muss häufig noch ein weiteres Gerät bzw. ein
zusätzlicher Kommunikationsweg installiert werden, um die Anlage für die
verschiedenen Zwecke fernsteuerbar zu machen. Wenn die Anlage Regelenergie
anbietet, könnte zusätzlich auch deren Erbringung über dieses System gesteuert
werden.
Eine einheitliche Kommunikations- und Steuerungstechnik verbessert das
Wechselspiel zwischen Einspeisemanagement und marktorientierter Fernsteuerung.
Das kann insbesondere Ausgleichsenergiekosten reduzieren. Zudem erleichtert
eine einheitliche Technik dem Anlagenbetreiber, seinen
Direktvermarktungsunternehmer zu wechseln. Bislang müssen bei einem solchen Wechsel teilweise
noch technische Umstellungen an der Erzeugungsanlage nach dem Erneuerbare-
Energien-Gesetz vorgenommen werden. Auch diese Hürde entfällt mit der nun
normierten Einführung einer bundesweit standardisierten
Kommunikationstechnik. Auch das erleichtert die Marktintegration der erneuerbaren Energien.
15. Um wie viel Euro würden nach Kenntnis der Bundesregierung – bei
Kostentragung durch den Netzbetreiber – die Netzentgelte durch zusätzliche, durch
das Digitalisierungsgesetz verursachte Maßnahmen ansteigen?
Nach MsbG-E liegt die Aufgabe der Ausstattung von Messstellen mit modernen
Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen beim grundzuständigen
Messstellenbetreiber. Hierbei handelt es sich um den Betreiber von
Energieversorgungsnetzen, solange und soweit er seine Grundzuständigkeit für den
Messstellenbetrieb nicht auf ein anderes Unternehmen übertragen hat, oder um jenes
Unternehmen, das die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb
übernommen hat. Grundzuständige Messstellenbetreiber sind bei der Ausstattung von
Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen an
Preisobergrenzen gebunden. Insofern sind die Obergrenzen der Belastung des
Verbrauchers durch den Gesetzentwurf vorgegeben. Der Messstellenbetrieb von
modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen ist, anders als das
beim herkömmlichen Messstellenbetrieb der Fall ist, nicht mehr länger ein für die
Netzentgelte relevanter Bereich.
16. Welche konkreten Informationen von Erzeugungsanlagen kleiner als
30 kWp sind für den Netzbetreiber von besonderer Bedeutung und sollen
zukünftig genutzt werden?
Die maximale zeitgleiche Leistung ist für die Netzdimensionierung von
Bedeutung. Netzbetreiber nutzen Detailinformationen über Einspeisegänge zur
Verbesserung der Kurzfristprognosen und Hochrechnungen der Ist-Einspeisung und
damit zu einer optimalen Netzauslastung. Ferner wird es für die Aufrechterhaltung
einer ausgeglichenen Systembilanz zunehmend wichtiger, die volatilen
Einspeisungen von PV-Anlagen sichtbar zu machen.
Im Übrigen dienen die Informationen aus kleinen Erzeugungsanlagen längst nicht
nur den Netzbetreibern. Derartige Informationen sind vielmehr in zunehmendem
Maße für Direktvermarkter und Anlagenbetreiber wichtig, um die erneuerbaren
Energien tatsächlich in die Strommärkte zu integrieren und sie nicht auf Dauer
der Zwangsvermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber zu überlassen. So
nutzen Direktvermarktungsunternehmern die Einspeisegänge zur Verbesserung
ihrer Handels- und Vermarktungsprognosen und haben damit eine Möglichkeit,
die Wettbewerbsfähigkeit erneuerbarer Energien gegenüber konventionellen
Erzeugern zu verbessern. Im Falle der Abschaffung von Standardlastprofilen für
Kunden mit intelligentem Messsystem übernehmen Lieferanten die Beschaffung
und Vermarktung der Residuallast der Kunden mit Eigenversorgung und haben
durch das Bilanzkreissystem ein wirtschaftliches Interesse an guten Prognosen.
Auch die Bewirtschaftung von Differenzbilanzkreisen sollte sich im Einzelfall
verbessern.
Im Rahmen der Studie „Moderne Verteilernetze für Deutschland“ wurde
aufgezeigt, dass Netzausbau durch eine Berücksichtigung von Einspeisemanagement
weniger Stunden des Jahres in der Netzplanung („Spitzenkappung“) der
Verteilernetze von Anlagen kleiner 30 kWp eingespart werden kann. So kann verhindert
werden, dass elektrische Netze nur für wenige Stunden des Jahres ausgebaut
werden müssen, was unnötigen Eingriff in die Infrastruktur und Kosten verursachen
würde.
Um dies zu ermöglichen, ist im Netzbetrieb die aktuelle Einspeiseleistung der
EE-Anlage eine wichtige Information für den Netzbetreiber. Mit Kenntnis der
aktuellen Einspeiseleistung ist es dem Netzbetreiber möglich, nur dann
Einspeisemanagement durchzuführen, wenn tatsächlich eine Überlastung des Netzes
droht. Unnötiges und ineffizientes Einspeisemanagement kann somit reduziert
werden.
17. Wie oft wurden seit dem 1. Januar 2012 (d. h. seit Inkraftsetzung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes – EEG – 2012) bei PV-Anlagen unter 30 kWp
Eingriffe im Sinne des Einspeisemanagements durchgeführt, und welchen
Systemnutzen hat dies hervorgerufen?
Eine genaue Auswertung zu Abregelungen bei PV-Anlagen unter 30 kWp liegt
der Bundesregierung nicht vor. Einspeisemanagement wird heute jedoch im
Wesentlichen zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebszustandes im
Übertragungsnetz (und im Hochspannungsnetz) genutzt. Dies betrifft aktuell
vorzugsweise größere Anlagen.
Zur Erreichung der Energiewendeziele (insbesondere 80 Prozent
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien) wird der Zubau kleinerer dezentraler EE-
Anlagen weiter zunehmen. Durch ihre große Menge werden auch kleinere Anlagen
zunehmend systemrelevant. Daher wird für einen zukunftsfähigen intelligenten
Netzbetrieb und einer innovativen Netzplanung die Fähigkeit zum
Einspeisemanagement auch für Anlagen mit einer Leistung kleiner als 30 kWp immer
wichtiger werden. Hierfür müssen bereits heute die technischen Standards gesetzt
werden, um kostenintensive Nachrüstungen zu vermeiden.
In der heutigen Praxis erfolgt die Abregelung in vielen Netzen nicht
energieträgerspezifisch; insbesondere wenn auch kleine PV-Anlagen in die Abregelung
einbezogen werden, fordern die Netzbetreiber in pauschaler Weise alle Anlagen
hinter einem Netzknoten auf, die Einspeiseleistung zu reduzieren. Kleine PV-
Anlagen sind allerdings nur bei einem geringen Teil der Abregelungsmaßnahmen
betroffen; PV-Anlagen kleiner 30 kWp sind überwiegend in
Niederspannungsnetzen angeschlossen, in denen es bislang so gut wie kein Einspeisemanagement gab.
18. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass sich der PV-Ausbau in
Deutschland unter 30 kWp gegenüber der Studie des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie (2014) „Moderne Verteilernetze für Deutschland“
(
www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Publikationen/Studien/verteilernetzstudie,
property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf) deutlich
verlangsamt und sich vom ländlichen Bereich (30-kWp-Scheunenanlagen)
wegen stark reduzierter EEG-Vergütungen und dem dazugehörigen Trend zu
vermehrter Eigenversorgung mehr in die ausreichend dimensionierten
städtischen und vorstädtischen Verteilungsnetze verlagert hat?
Teilt sie des Weiteren die Auffassung, dass, da die dortigen
Niederspannungsnetze (wegen der zukünftigen Sektorkopplung mit Elektromobilität
und Wärmepumpen) lastdominiert waren, sind und bleiben, deutlich weniger
Netzausbaukosten der dezentralen Erzeugung unter 30 kWp zuzuordnen
sind, und daraus das Einsparpotenzial durch den Rollout stark limitiert ist?
Die Szenarien der Studie „Moderne Verteilnetze für Deutschland“ (2014) sind
weiterhin mögliche Entwicklungspfade der erneuerbaren Energien. Zeitgleich mit
der Reduktion der EEG-Vergütungen sind die Preise für PV-Module extrem
gesunken und eine weitere Reduktion der Stromgestehungskosten für PV-Anlagen
wird in Zukunft erwartet. Zeitgleich sind die Systemkosten der Stromversorgung
(Netzentgelte etc.) aus den in der Studie genannten Gründen gestiegen und
werden wohl auch in Zukunft weiter steigen. Daher können PV-Anlagen
(„Scheunenanlagen“) im ländlichen Raum aus reinen Gründen der Eigenversorgung
wirtschaftlich sein, ein weiterer Zubau ist daher nicht unrealistisch.
Die höhere Steuerbarkeit von Lasten durch Kleinspeicher, sogenannte Prosumer-
Modelle und Elektromobilität kann darüber hinaus in der Tat in (vor-/städtischen)
Bereichen zusätzlich Netzausbau verursachen, die in der Studie „Moderne
Verteilnetze für Deutschland“ nicht als kritische Bereiche identifiziert wurden, da
dort der Fokus auf der Integration von EE-Anlagen lag. Hier besteht die
Herausforderung, ein gesamtwirtschaftlich effizientes Zusammenspiel zwischen Netz
und steuerbaren Lasten sowie Kleinspeichern zu gewährleisten. Unter
Berücksichtigung dieser Herausforderung würde das Nutzenpotenzial des Rollouts noch
höher ausfallen.
19. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob durch das sog.
Digitalisierungsgesetz wichtige Digitalisierungslösungen für die
Energiewende verhindert oder deutlich erschwert werden, weil die verpflichtende
Kopplung der dezentralen Erzeugungsanlagen über Smart Meter Gateway,
Steuerbox und unidirektionale vier Relaiskontakte nicht leistungsfähig
genug ist?
Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende setzt den Regelungsrahmen zur
sicheren Vernetzung von Systemkomponenten (die hier genannten
Digitalisierungslösungen) des intelligenten Netzes. Das intelligente Messsystem und die
damit adressierte Kommunikationseinheit Smart-Meter-Gateway ermöglicht u. a.
eine sichere Anbindung von Bestands- und Neuanlagen der dezentralen
Energieerzeugung an das intelligente Netz. Das Smart-Meter-Gateway erfüllt somit die
energiewirtschaftlichen Anforderungen des Rechtsrahmens und stellt eine
Basissystemarchitektur zur Etablierung eines intelligenten Netzes mit einheitlichem
Sicherheitsniveau bereit. Auf Basis dieses Rechtsrahmens werden
energiewirtschaftlich motivierte Weiterentwicklungen dieser Systemarchitektur folgen, so
dass adaptierte Digitalisierungslösungen für unterschiedliche
Anwendungsfallszenarien der Energiewende folgen und sich somit keine technischen
Einschränkungen für die Digitalisierung der Energiewende ergeben. Somit werden
auch weitere sicherheitstechnische Vorgaben und funktionale Anforderungen des
BSI für wichtige Digitalisierungslösungen umgesetzt, mit dem Ziel, Standards für
die Digitalisierung der Energiewende zu schaffen und zugleich Angriffe durch
technische und organisatorische IT-Sicherheit abzuwehren. Im Auftrag des
BMWi entwickelt das BSI sicherheitstechnische Vorgaben und funktionale
Anforderungen zur Interoperabilität für Systemkomponenten des intelligenten
Netzes in Form von Schutzprofilen (Protection Profiles, PP) und Technischen
Richtlinien (TR). Eingebunden in die Entwicklung der Standards werden verschiedene
Verbände aus den Bereichen Telekommunikation, Informationstechnik, Energie,
Wohnungswirtschaft und Verbraucherschutz, sowie die Bundesbeauftragte für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), die Bundsnetzagentur
(BNetzA) sowie die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB).
20. Wie soll die Ansteuerung der Erzeugungsanlagen technisch realisiert
werden, und welche Schaltzeiten sollen dabei realisiert werden?
Es ist zwischen der Ansteuerung der Anlage durch einen Marktakteur (z. B. durch
den Direktvermarkter) und der Ansteuerung durch den Netzbetreiber im Rahmen
des Einspeisemanagements zu unterscheiden. Die Details der Steuerbarkeit im
Rahmen von Marktprozessen sind vertragliche Regelungen zwischen den
Vertragspartnern. Für die Ansteuerung im Rahmen des Einspeisemanagements gibt
es eine Praxis, die zwar weiter optimiert werden kann, die aber nicht Gegenstand
des Gesetzentwurfs zur Digitalisierung der Energiewende ist (hierzu wird auch
auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen). Es gehört nach § 35 Absatz 1 Nummer 5
MsbG-E zur Standardleistung des Messstellenbetriebs, eine
Kommunikationslösung bereit zu halten, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des
Schaltprofils herbeigeführt werden kann.
21. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob ein erfolgreicher
Feldtest zur steuerungstechnischen Einbindung von einer großen Zahl von
Erzeugungsanlagen über das Smart Meter Gateway bereits stattgefunden
hat?
Für jede im Rechtsrahmen definierte Einbauverpflichtung von Smart-Meter-
Gateways steht der Nachweis der geleisteten Sicherheitsfunktionalität für die
verordneten Anwendungsbereiche im Vordergrund. Die Einhaltung der
sicherheitstechnischen Vorgaben wird im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens nach
Common Criteria (CC) durch das BSI überprüft. Damit muss je nach Zeitpunkt der
Einbauverpflichtung die Konformität des Smart-Meter-Gateway zur dann
gültigen Version des Schutzprofils BSI-CC-PP-0073 und die Konformität des
Sicherheitsmoduls zur dann gültigen Version des Schutzprofils BSI-CC-PP-0077 durch
Hersteller nachgewiesen werden. Zur Gewährleistung einer stringenten
Weiterentwicklung des Produktes, um u. a. die Vorgaben des Rechtsrahmens zu
ermöglichen, ist der Nachweis zum erfolgreichen Abschluss der Zertifizierung nach
Common Criteria entscheidend. Feldtests, die in Abhängigkeit zu einem
zertifizierten Smart-Meter-Gateway-Produkt stehen, können für die betrachteten
Anwendungsfälle mit einem Smart-Meter-Gateway-Administrator durchgeführt
werden.
22. Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung die im bisherigen Entwurf
einer Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-
Gesetz (BSI-Kritisverordnung – BSI-KritisV) für den Sektor Energie
vorgesehenen Kriterien und Schwellenwerte für Betreiber der Kritischen
Infrastrukturen (KRITIS) (Stromerzeuger: 420 Megawatt pro Jahr,
Stromübertragung oder -verteilung: 3 700 Gigawattstunden pro Jahr)?
Die angesprochene BSI-Kritisverordnung legt für den Energiesektor fest, welche
Anlagen kritische Infrastrukturen im Sinne des BSI-Gesetzes sind. Hierfür
definiert die BSI-Kritisverordnung für verschiedene Anlagenkategorien
Schwellenwerte, bei deren Überschreitung die Anlage als kritische Infrastruktur gilt.
Für Energieanlagen, die durch die BSI-Kritisverordnung als kritisch identifiziert
worden sind, entwickelt die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem BSI gem.
§ 11 Absatz 1b EnWG einen Katalog von Sicherheitsanforderungen. Durch die
Umsetzung des Anforderungskatalogs wird ein angemessener Schutz gegen
Bedrohungen für Telekommunikations- und elektronische
Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Anlagenbetrieb notwendig sind, gewährleistet
werden. Des Weiteren haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen und
Energieanlagen, die durch die BSI-Kritisverordnung als kritische Infrastruktur bestimmt
wurden, dem BSI unverzüglich erhebliche Störungen der Verfügbarkeit,
Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme,
Komponenten oder Prozesse zu melden.
Bereits heute müssen alle Strom- und Gasnetzbetreiber die Anforderungen des
von der Bundesnetzagentur veröffentlichten IT-Sicherheitskatalogs gemäß § 11
Absatz 1a EnWG erfüllen. Die Umsetzungspflicht des IT-Sicherheitskatalogs gilt
unabhängig von den in der Kritisverordnung festgelegten Schwellenwerten für
Verteiler- und Übertragungsnetze.
23. Wie stellt die Bundesregierung die IT-Sicherheit, die Datensicherheit und
den Datenschutz für Verteilernetze sicher, sofern diese nicht in die
Bundeszuständigkeiten (Bundesnetzagentur) fallen?
Anforderungen an die Informationssicherheit im Zusammenhang mit den Daten,
die aus dem intelligenten Messsystem stammen, werden für alle Akteure im
MsbG-E geregelt. Sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, gilt
darüber hinaus das allgemeine Datenschutzrecht. Die jeweiligen Anforderungen
gelten dabei für alle Akteure und beim Netzbetreiber unabhängig davon, ob sich
dieser in Landes- oder Bundeszuständigkeit befindet.
Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs müssen Netzbetreiber zusätzlich
die Anforderungen des IT-Sicherheitskatalogs gemäß § 11 Absatz 1a EnWG der
Bundesnetzagentur erfüllen. Der IT-Sicherheitskatalog ist von allen Strom- und
Gasnetzbetreibern in Deutschland, unabhängig davon, ob sich die Aufsicht in
Landes- oder Bundeszuständigkeit befindet, umzusetzen. Zum
Anwendungsbereich des IT-Sicherheitskatalogs gehören alle Telekommunikations- und
elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Netzbetrieb notwendig
sind. Die Umsetzung der Anforderungen muss durch ein spezielles Zertifikat bis
zum 31. Januar 2018 gegenüber der BNetzA nachgewiesen werden.
Um eine kontinuierliche Überwachung der Sicherheitsstandards für intelligente
Messsysteme und andere Systemkomponenten des intelligenten Netzes und
dessen Betrieb zu gewährleisten, berücksichtigt § 27 MsbG-E die Weiterentwicklung
der technischen Vorgaben nach § 22 MsbG-E. Die Pflege und Weiterentwicklung
der technischen Vorgaben des BSI ermöglicht auf neue Risiko- und
Angriffsszenarien u. a. in Form von Weiterentwicklungen der Schutzprofile und Technischen
Richtlinien reagieren zu können. Zudem können durch die Weiterentwicklung der
Vorgaben auf Ergebnisse im Feld reagiert und auf neue Anforderungen aus dem
jeweiligen Sektor mit entsprechenden Maßnahmen begegnet werden, um das
bundesweit definierte Sicherheitsniveau aufrechtzuerhalten. Ergebnisse der
Weiterentwicklung der technischen Vorgaben werden im Standardisierungsausschuss
unter dem Vorsitz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bekannt
gegeben.
24. Welche Behörden sollen zukünftig die präventive sowie nachträgliche
Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen des Gesetzes sowie der
kommenden Verordnungen übernehmen bzw. soweit mehrere Behörden
nebeneinander tätig werden, wie bestimmt sich deren Verhältnis zueinander?
Hinsichtlich der Kontrolle der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gelten die
allgemeinen Zuständigkeitsregelungen: Es ist Aufgabe der jeweiligen
Beauftragten für den Datenschutz in Bund und Ländern, innerhalb ihres jeweiligen
Zuständigkeitsbereichs die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz zu
kontrollieren. Zusätzlich wird die Beachtung des Datenschutzes präventiv auch
dadurch gewährleistet, dass Messsysteme vor ihrem Einsatz durch das BSI
zertifiziert werden müssen (vgl. §§ 19 Absatz 3, 24 MsbG-E).
Mit dem Gesetzentwurf werden die technischen Mindestanforderungen an
intelligente Messsysteme neu gefasst und weiter konkretisiert. Im Vordergrund steht
die Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität.
Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI), welches die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit (BfDI) eng bei der Umsetzung der Datenschutzanforderungen im Rahmen
der BSI-Vorgaben einbindet. Zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung eines
bundesweit einheitlichen Sicherheitsniveaus für den Betrieb von zertifizierten
Smart-Meter-Gateways führt das BSI im Einvernehmen mit der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt (PTB) und der BNetzA soweit erforderlich
entsprechende Maßnahmen durch. Hierzu werden Prozesse und Schnittstellen zu
Sofortmaßnahmen und zur stetigen Überwachung etabliert.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.
25. Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, die EU-
Datenschutzgrundverordnung enthalte eine „Öffnungsklausel“ für die Ermöglichung nationaler
Sonderregelungen für den hier gegenständlichen Bereich, und wenn ja,
welcher Norm entnimmt sie dies, und in welchem Umfang hält sie
Sonderregelungen für zulässig?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass Artikel 6 Absatz 1 Satz 1
Buchstabe e der EU-Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 6
Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b der EU-Datenschutz-Grundverordnung die hier
vorgesehenen nationalen Regelungen zur Datenerhebung, -verarbeitung, und -nutzung
ermöglicht, da diese im öffentlichen Interesse liegen. Die Bundesregierung macht
in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass die EU-Datenschutz-
Grundverordnung erst voraussichtlich Mitte 2018 anwendbar sein wird.
26. Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Möglichkeit der
Eröffnung der Schutzbereiche von Artikel 13 des Grundgesetzes (GG)
(Unverletzlichkeit der Wohnung) sowie des Grundrechts auf Integrität und
Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme für den Regelungsgegenstand
ausgeschlossen werden kann, und wenn ja, mit welcher Begründung?
Der Gesetzentwurf dient dem Schutz der genannten Grundrechte.
§ 49 MsbG-E enthält eine Grundregel zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten. Nach seinem Absatz 1 dürfen personenbezogene
Daten ausschließlich von den in Absatz 2 genannten Stellen erhoben, verarbeitet und
genutzt werden. Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme dieser Daten
nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. Nach Absatz 2 der Vorschrift
sind zum Umgang mit diesen Daten berechtigt: Messstellenbetreiber,
Netzbetreiber, Bilanzkoordinatoren, Bilanzkreisverantwortliche,
Direktvermarktungsunternehmer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, Energielieferanten sowie jede
Stelle, die über eine schriftliche Einwilligung des Anschlussnutzers verfügt, die
den Anforderungen des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes genügt.
Das im Gesetzentwurf verankerte Datenschutzkonzept des intelligenten
Messsystems nach § 60 MsbG-E regelt, dass die Messwerterfassung, Verarbeitung
(inklusive Plausibilisierung und Ersatzwertbildung) und Speicherung vor Ort im
Gateway erfolgt (Datenhoheit). Dabei werden Messdaten anonymisiert,
pseudonymisiert und aggregiert im Gateway aufbereitet (Datensparsamkeit) und sternförmig
direkt an berechtigte Stellen verschlüsselt durch das Gateway versendet
(Zweckbindung). Letztverbraucher, wie z. B. Haushalts- und Gewerbekunden, haben
volle Transparenz über die im Smart-Meter-Gateway verarbeiteten Daten und
können Kommunikations- und Verarbeitungsschritte nachvollziehen („im
Logbuch“). Durch die Dokumentation im Logbuch würde jeder Datenmissbrauch
erkennbar und nachweisbar, was die Durchsetzung von Verbraucherrechten
erheblich erleichtert. Die gesicherte, korrekte Verarbeitung der Daten durch das
Gateway wird durch die Prüfung und Zertifizierung des Gateways beim BSI
nachgewiesen.
Bis zu einem Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden sieht der
Gesetzentwurf nach § 60 MsbG-E standardmäßig nur eine Übermittlung von jährlichen
Jahresarbeitswerten an Berechtigte vor. Der Durchschnittshaushalt in Deutschland
verbraucht ca. 3 500 Kilowattstunden Strom im Jahr. Nur wenn der
Letztverbraucher selbst einen Tarif oder einen Mehrwertdienst wählt, der eine häufigere
Datenübermittlung erfordert, werden diese zweckgebunden auch an Netzbetreiber
und Lieferanten oder weitere berechtigte Marktteilnehmer versendet.
27. Trifft es zu, dass der vorliegende Gesetzentwurf keine Regelungen bzw.
Rechtsgrundlagen für die zu einem späteren Zeitpunkt – etwa durch zum
Einsatz kommende Zusatzverfahren (beispielsweise im Bereich „Big Data“)
oder Zusatzwissen – eintretende Personenbeziehbarkeit von Daten
bereithält, und wenn ja, welche Regelungen kommen nach Auffassung der
Bundesregierung dann zur Anwendung?
Das Datenschutzrecht schützt den Einzelnen davor, dass er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht
beeinträchtigt wird (vgl. § 1 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes). Der
Anwendungsbereich des Datenschutzrechts ist also erst eröffnet, sobald ein
personenbezogenes Datum vorliegt (vgl. Definition in § 3 Absatz 1 des
Bundesdatenschutzgesetzes). Sobald dies der Fall ist, gelten subsidiär die Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes, solange und soweit spezialgesetzlich keine Datenschutzregelung
einschlägig sein sollte. Zudem berücksichtigen die sicherheitstechnischen
Vorgaben des BSI für das intelligente Messsystem bereits Datenschutz- und
Datensicherheitsanforderungen für alle Kategorien von Daten, die durch das intelligente
Messsystem erfasst, verarbeitet und versendet werden.
Ferner fordert § 59 MsbG-E für eine Datenerhebung jenseits des
energiewirtschaftlich Erforderlichen stets eine Einwilligung des Anschlussnutzers, die den
Anforderungen des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes genügt.
28. Aus welchem Grund enthält der Gesetzentwurf der Bundesregierung für den
Fall der Rechtfertigung von Datenverarbeitungen durch Einwilligung keine
zugleich zur Anwendung kommenden Kopplungsverbote?
Plant die Bundesregierung diesbezüglich nachzubessern, oder wird hierfür
keine Notwendigkeit gesehen?
Falls keine Notwendigkeit gesehen wird, warum nicht?
§ 49 Absatz 5 MsbG-E enthält ein solches Koppelungsverbot. Die Vorschrift
lautet: „Die Belieferung mit Energie oder der Zugang zu Tarifen darf nicht von der
Angabe personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, die hierfür nicht
erforderlich sind.“
29. Beabsichtigt die Bundesregierung mit der Regelung von § 52 Absatz 2 ihres
Gesetzentwurfs zum Ausdruck zu bringen, dass das allgemeine, in § 3a
Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geregelte Gebot der
Datenvermeidung und der Datensparsamkeit für Energieverbrauchsdaten nicht
gelten soll, und wenn nein, warum schreibt sie dann keine mit § 3a Satz 1
BDSG inhaltsgleiche Bestimmung in das Gesetz?
§ 52 Absatz 2 MsbG-E enthält die Maßgabe, dass die Datenkommunikation
zwischen den energiewirtschaftlichen Akteuren in dem von der Bundesnetzagentur
vorgegebenen, bundesweit einheitlichen Format zu erfolgen hat.
Dementsprechend enthält § 75 Satz 1 Nummer 1 MsbG-E eine entsprechende
Festlegungskompetenz für die Bundesnetzagentur, die sicherstellt, dass die notwendige
Weiterverarbeitung und der notwendige Austausch von Daten, die durch intelligente
Messsysteme übermittelt werden, in einem einheitlichen und interoperablen
Format erfolgen. Die angesprochene Regelung enthält damit keinerlei Regelungen,
die im Widerspruch zum Grundsatz der Datensparsamkeit stehen.
Das allgemeine Gebot der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit nach § 3a
Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt auch für das Messstellenbetriebsgesetz
(vgl. § 1 Absatz 3 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes). § 52 Absatz 3 MsbG-
E dient dem Ziel der Datensparsamkeit, da diese Bestimmung den
grundsätzlichen Auftrag zur Anonymisierung oder Pseudonymisierung personenbezogener
Daten enthält.
30. Welchen weiteren Zeitplan sieht die Bundesregierung zur Erarbeitung einer
BSI-schutzprofilkonformen Steuerung von dezentralen Erzeugungsanlagen
vor?
Welche Aufgaben müssen das BSI (Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik), das Forum Netztechnik/Netzbetrieb (FNN) im VDE
(Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.), die
herstellende Industrie, der Verteilnetzbetreiber und der Smart-Meter-Gateway-
Administrator erfüllen, bevor sich die ersten Anlagen über das intelligente
Messsystem durch den Netzbetreiber steuern lassen?
Wie sieht der zugehörige Zeitplan aus?
Die Fortschreibungen von Schutzprofilen und Technischen Richtlinien sind zum
Beispiel hinsichtlich der Kommunikation von netzdienlichen Informationen, von
Stromverbrauchs- und Erzeugungswerten oder dem sicheren Bewirken von Last-
und Erzeugungsmanagementmaßnahmen, der Fähigkeit zur Messung anderer
Sparten (Gas, Wasser, Wärme) und der Umsetzung von sich aktuell
entwickelnden Mehrwertdiensten (Gebäudeautomatisierung, Smart Home und betreutes
Wohnen) erforderlich und durch das BSI maßgeblich auszugestalten. Für die
Weiterentwicklung der Systemarchitektur für erweiterte Einsatzszenarien
erarbeitet das BSI im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
eine Weiterentwicklungs-Roadmap, die ab Inkrafttreten des Gesetzes mit allen
relevanten Kreisen diskutiert wird. Eingebunden in die Diskussionen werden
Ressorts, Partnerbehörden, Hersteller und Anwender aus den Bereichen
Telekommunikation, Energie, Wohnungswirtschaft, Datenschutz und Verbraucherschutz.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
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ISSN 0722-8333]