Digitalisierung der Energiewende – Kosten, Kostenverteilung, Datenschutz und Datensicherheit hinsichtlich des Smart Meter-Rollouts
der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Oliver Krischer, Dr. Konstantin von Notz, Nicole Maisch, Renate Künast, Annalena Baerbock, Bärbel Höhn, Dieter Janecek, Sylvia Kotting-Uhl, Christian Kühn (Tübingen), Steffi Lemke, Peter Meiwald und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Dem Deutschen Bundestag liegt derzeit ein Entwurf der Bundesregierung für ein „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“ vor (im Folgenden „der Gesetzentwurf“). Eine wesentliche Maßnahme des Gesetzentwurfs ist es, Stromkunden weitestgehend mit intelligenten Messsystemen auszustatten. Damit folgt die Bundesregierung den dritten Binnenmarktrichtlinien Strom und Gas der Europäischen Union (Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG). Diese sehen vor, dass Mitgliedstaaten 80 Prozent der Letztverbraucher mit intelligenten Messsystemen ausstatten, sofern eine Kosten-Nutzen-Analyse die Wirtschaftlichkeit eines solchen „Rollouts“ belegt – d. h. wenn die Analyse zu dem Ergebnis kommt, dass der „Rollout“ nicht mehr Kosten verursacht, als er Nutzen bringt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung orientiert sich entsprechend an von ihr in Auftrag gegebene Kosten-Nutzen-Analysen (siehe www.bmwi.de/DE/Mediathek/publikationen, did=586064.html und www.bmwi.de/DE/Mediathek/publikationen,did=689168.html). Der Gesetzentwurf legt unter anderem Preisobergrenzen fest, die die Kosten der Letztverbraucher für Einbau und Betrieb intelligenter Messsysteme deckeln sollen. Unter der Voraussetzung, dass die im Rahmen der Kosten-Nutzen-Analyse ermittelten Stromkosteneinsparpotenziale ausgeschöpft werden, sollten den Letztverbrauchern durch die Preisobergrenzen keine Mehrkosten durch den Einsatz intelligenter Messsysteme entstehen. Die Berechnung der Preisobergrenzen ist allerdings vielfach kritisiert worden. So wird von verschiedenen Seiten die Befürchtung geäußert, dass zusätzliche, die Preisobergrenzen übersteigende Kosten von den Netzbetreibern auf die Netzentgelte verlagert werden (vgl. Stellungnahme des Bundesverbands Erneuerbare Energie e. V. vom 9. Oktober 2015, Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands e. V. vom 9. Oktober 2015 und Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Dezember 2015). Unklar ist auch, wie sich der verpflichtende Smart Meter-Rollout auf die weitere Entwicklung anderer wichtiger Digitalisierungslösungen für die Energiewende im Bereich der erneuerbaren Energien auswirkt. So gibt es hier beispielsweise bereits virtuelle Kraftwerke mit schneller regelungstechnischer Einbindung von dezentralen Erzeugungsanlagen zur Regelleistungserbringung. Aktuell werden Hochrechnung und Prognose der Solareinspeisung beim Übertragungsnetzbetreiber über das anonymisierte auf Postleitzahlbezirke scharfe Datenmonitoring von tausenden Solaranlagen erstellt. Ungeklärte Fragen der technischen Realisierbarkeit des Rollouts können daher auch zu unvorhergesehenen Mehrkosten führen.
Insbesondere für Privathaushalte und kleinere Erzeuger erneuerbarer Energien lässt der Gesetzentwurf daher noch viele Fragen bezüglich der Kosten offen, die auf sie durch den Rollout zukommen, und der geplanten Kostenverteilung. Genauso bleiben den Datenschutz und die Datensicherheit betreffende Fragen offen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen30
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die aktuell für Letztverbraucher durchschnittlich anfallenden jährlichen Kosten für den Strommessstellenbetrieb?
Wie begründet die Bundesregierung die Annahme von Sowieso-Kosten für den herkömmlichen Strommessstellenbetrieb von 20 Euro angesichts dessen, dass nach Kenntnis der Fragesteller die Kosten für den Messstellenbetrieb teilweise deutlich unter 20 Euro liegen?
Wie begründet die Bundesregierung – auch vor dem Hintergrund, dass derzeit kaum variable Stromtarife existieren – das Energie- und Kosteneinsparpotenzial durch intelligente Messsysteme für durchschnittliche Privathaushalte und Kleinunternehmen?
Als wie realistisch bewertet die Bundesregierung die im Gesetzentwurf formulierten Energieeinsparpotenziale durch intelligente Messsysteme vor dem Hintergrund, dass die niederländische Kosten-Nutzen-Analyse von Einsparungen in Höhe von 3,2 Prozent bei Strom und von 3,7 Prozent bei Gas ausging, in der Realität jedoch nur 0,6 Prozent (Strom) bzw. 0,9 Prozent (Gas) Einsparungen eingetreten sind (vgl. http://english.rvo.nl/sites/default/files/2014/06/Dutch%20Smart%20Meter%20Energy%20savings%20Monitor%20final%20version.pdf)?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Privathaushalte mit einem Jahresstromverbrauch von über 6 000 kWh?
Wie viele Privathaushalte mit sechs oder weniger Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung einen Jahresstromverbrauch von über 6 000 kWh?
Wie begründet die Bundesregierung die Grenze von 6 000 kWh Jahresstromverbrauch als ausschlaggebend für den verpflichtenden Ausbau von intelligenten Messsystemen?
Wie begründet die Bundesregierung, dass Mieter entsprechend ihrem Gesetzentwurf keine Möglichkeit zum Opt-Out haben, sofern der Vermieter (Anschlussnehmer) einen Kollektivvertrag für die gesamte Liegenschaft mit einem Messstellenbetreiber abschließt, und inwiefern hält die Bundesregierung diese starke Einschränkung der Wahlfreiheit für vertretbar und zielführend?
Wie hoch werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten voraussichtlich sein, die durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung der Messwerterhebung hin zu einer verpflichtenden Zählerstandsgangmessung für Letztverbraucher mit einem intelligenten Messsystem entstehen (vgl. § 55 des Gesetzentwurfs)?
Ist die Bundesregierung der Meinung, dass etwaige Mehrkosten durch Vorteile kompensiert werden können?
Wenn ja, welche Vorteile sieht die Bundesregierung?
Wie hoch werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten voraussichtlich sein, die in der Übergangszeit vom 1. Januar 2017 bis zum 1. Januar 2019 für Letztverbraucher mit einem Verbrauch von mehr als 10 000 kWh durch die im Gesetzentwurf vorgesehene verpflichtende Änderung der Messwerterhebung hin zu einer Zählerstandsgangmessung entstehen?
Welche alternativen Möglichkeiten der Messdatenübertragung sieht die Bundesregierung vor, wenn eine Datenübertragung über Funk nicht möglich ist (etwa wegen fehlender Funknetze oder einer unzureichenden Funkverbindung)?
Wie hoch ist der von der Bundesregierung erwartete Anteil an Pflichteinbaufällen, der eine alternative Möglichkeit in Anspruch nehmen muss, und wer trägt dann die anfallenden Mehrkosten?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass ein flächendeckender „Smart Meter“-Rollout bei ca. 1,5 Millionen Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) im Bestand zusätzliche Kosten für den Austausch und/oder Nachrüstungen der Solarwechselrichter hervorrufen kann, und wenn nein, warum nicht?
Wer trägt für etwaige Nachrüstungen und andere Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Rollout im Bestand zusammenhängen (z. B. Wechselrichteraustausch oder -nachrüstung, Rückbau der Rundsteuerempfänger, Umbau oder Austausch der Zählerschränke, Sanierung bestehender Zählerplätze usw.) die Kosten?
Sollte die Bundesregierung eine eigene Kostenschätzung zu diesen Nachrüstungs- und Umbaumaßnahmen vorgenommen haben, mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung?
Welche konkreten technischen Komponenten werden von den geplanten Preisobergrenzen bei PV-Anlagen größer als 7 kWp erfasst?
Werden Installationen von Smart Meter Gateway, Steuerbox, Wechselrichteraustausch oder -nachrüstung, Rückbau der Rundsteuerempfänger, Umbau oder Austausch der Zählerschränke usw. vom zuständigen Netzbetreiber zum Zweck des „Systemnutzens“ getragen, sodass ausschließlich die Preisobergrenze von z. B. 100 Euro pro Jahr dem Anlagenbetreiber in Rechnung gestellt wird?
Wie definiert die Bundesregierung in diesem Zusammenhang „Systemnutzen“ (siehe Begründung der Bundesregierung zu den §§ 31 und 32 des Gesetzentwurfs)?
Um wie viel Euro würden nach Kenntnis der Bundesregierung – bei Kostentragung durch den Netzbetreiber – die Netzentgelte durch zusätzliche, durch das Digitalisierungsgesetz verursachte Maßnahmen ansteigen?
Welche konkreten Informationen von Erzeugungsanlagen kleiner als 30 kWp sind für den Netzbetreiber von besonderer Bedeutung und sollen zukünftig genutzt werden?
Wie oft wurden seit dem 1. Januar 2012 (d. h. seit Inkraftsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – EEG – 2012) bei PV-Anlagen unter 30 kWp Eingriffe im Sinne des Einspeisemanagements durchgeführt, und welchen Systemnutzen hat dies hervorgebracht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass sich der PV-Ausbau in Deutschland unter 30 kWp gegenüber der Studie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (2014) „Moderne Verteilernetze für Deutschland“ (www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Publikationen/Studien/verteilernetzstudie, property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf) deutlich verlangsamt und sich vom ländlichen Bereich (30-kWp-Scheunenanlagen) wegen stark reduzierter EEG-Vergütungen und dem dazugehörigen Trend zu vermehrter Eigenversorgung mehr in die ausreichend dimensionierten städtischen und vorstädtischen Verteilungsnetze verlagert hat?
Teilt sie des Weiteren die Auffassung, dass, da die dortigen Niederspannungsnetze (wegen der zukünftigen Sektorkopplung mit Elektromobilität und Wärmepumpen) lastdominiert waren, sind und bleiben, deutlich weniger Netzausbaukosten der dezentralen Erzeugung unter 30 kWp zuzuordnen sind, und daraus das Einsparpotenzial durch den Rollout stark limitiert ist?
Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob durch das sog. Digitalisierungsgesetz wichtige Digitalisierungslösungen für die Energiewende verhindert oder deutlich erschwert werden, weil die verpflichtende Kopplung der dezentralen Erzeugungsanlagen über Smart Meter Gateway, Steuerbox und unidirektionale vier Relaiskontakte nicht leistungsfähig genug ist?
Wie soll die Ansteuerung der Erzeugungsanlagen technisch realisiert werden, und welche Schaltzeiten sollen dabei realisiert werden?
Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob ein erfolgreicher Feldtest zur steuerungstechnischen Einbindung von einer großen Zahl von Erzeugungsanlagen über das Smart Meter Gateway bereits stattgefunden hat?
Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung die im bisherigen Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung – BSI-KritisV) für den Sektor Energie vorgesehenen Kriterien und Schwellenwerte für Betreiber der Kritischen Infrastrukturen (KRITIS) (Stromerzeuger: 420 Megawatt pro Jahr, Stromübertragung oder -verteilung: 3 700 Gigawattstunden pro Jahr)?
Wie stellt die Bundesregierung die IT-Sicherheit, die Datensicherheit und den Datenschutz für Verteilernetze sicher, sofern diese nicht in die Bundeszuständigkeiten (Bundesnetzagentur) fallen?
Welche Behörden sollen zukünftig die präventive sowie nachträgliche Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen des Gesetzes sowie der kommenden Verordnungen übernehmen bzw. soweit mehrere Behörden nebeneinander tätig werden, wie bestimmt sich deren Verhältnis zueinander?
Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, die EU-Datenschutzgrundverordnung enthalte eine „Öffnungsklausel“ für die Ermöglichung nationaler Sonderregelungen für den hier gegenständlichen Bereich, und wenn ja, welcher Norm entnimmt sie dies, und in welchem Umfang hält sie Sonderregelungen für zulässig?
Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Möglichkeit der Eröffnung der Schutzbereiche von Artikel 13 des Grundgesetzes (GG) (Unverletzlichkeit der Wohnung) sowie des Grundrechts auf Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme für den Regelungsgegenstand ausgeschlossen werden kann, und wenn ja, mit welcher Begründung?
Trifft es zu, dass der vorliegende Gesetzentwurf keine Regelungen bzw. Rechtsgrundlagen für die zu einem späteren Zeitpunkt – etwa durch zum Einsatz kommende Zusatzverfahren (beispielsweise im Bereich „Big Data“) oder Zusatzwissen – eintretende Personenbeziehbarkeit von Daten bereithält, und wenn ja, welche Regelungen kommen nach Auffassung der Bundesregierung dann zur Anwendung?
Aus welchem Grund enthält der Gesetzentwurf der Bundesregierung für den Fall der Rechtfertigung von Datenverarbeitungen durch Einwilligung keine zugleich zur Anwendung kommenden Kopplungsverbote?
Plant die Bundesregierung diesbezüglich nachzubessern, oder wird hierfür keine Notwendigkeit gesehen?
Falls keine Notwendigkeit gesehen wird, warum nicht?
Beabsichtigt die Bundesregierung mit der Regelung von § 52 Absatz 2 ihres Gesetzentwurfs zum Ausdruck zu bringen, dass das allgemeine, in § 3a Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geregelte Gebot der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit für Energieverbrauchsdaten nicht gelten soll, und wenn nein, warum schreibt sie dann keine mit § 3a Satz 1 BDSG inhaltsgleiche Bestimmung in das Gesetz?
Welchen weiteren Zeitplan sieht die Bundesregierung zur Erarbeitung einer BSI-schutzprofilkonformen Steuerung von dezentralen Erzeugungsanlagen vor?
Welche Aufgaben müssen das BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik), das Forum Netztechnik/Netzbetrieb (FNN) im VDE (Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.), die herstellende Industrie, der Verteilnetzbetreiber und der Smart-Meter-Gateway-Administrator erfüllen, bevor sich die ersten Anlagen über das intelligente Messsystem durch den Netzbetreiber steuern lassen?
Wie sieht der zugehörige Zeitplan aus?