[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 19. April 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8201
18. Wahlperiode 20.04.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Annette Groth, Wolfgang Gehrcke,
Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/8001 –
Zur Situation des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im
Nahen Osten und der aus Syrien geflüchteten Palästinenserinnen und
Palästinenser
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem Jahr 1949 werden palästinensische Flüchtlinge und ihre Nachkommen
durch das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen
Osten (UNRWA), ein temporäres Hilfsprogramm der Vereinten Nationen,
unterstützt. Zwischen September 1948 und der Gründung der UNRWA im Jahr
1949 war deren Vorgängerorganisation, die UNRPR – United Nations Relief
for Palestine Refugees für die Versorgung der palästinensischen Flüchtlinge
zuständig. In fünf Gebieten („fields“) ist die UNRWA tätig: im Libanon, in der
Syrischen Arabischen Republik, in Jordanien, in der Westbank (inklusive
Ostjerusalem) und im Gazastreifen. Ihre finanziellen Mittel erhält die UNRWA
größtenteils aus freiwilligen Zahlungen der UN-Mitgliedstaaten. Verwendet
werden diese Mittel vor allem für Nothilfe (Lebensmittel, Kleidung,
Unterkünfte…), für Bildung (inzwischen wird mehr als die Hälfte des UNRWA-
Jahreshaushalts für Bildung aufgewendet), für das Gesundheitswesen und für
Sozialhilfe. Seit dem Jahr 1991 vergibt das Hilfswerk für palästinensische
Flüchtlinge zudem Kleinkredite an Einzelunternehmerinnen und -unternehmer und
Kleinbetriebe.
Vor einigen Wochen hat die UNRWA einen „Syria Emergency-Appeal“ für das
Jahr 2016 veröffentlicht. Darin wird konstatiert, mindestens 414 Millionen US-
Dollar seien notwendig, um die minimalsten humanitären Bedürfnisse der vom
Syrien-Krieg betroffenen Palästinenserinnen und Palästinenser im Jahr 2016 zu
befriedigen. Die UNRWA machte damit ein weiteres Mal die besondere Lage,
in der sich aus Syrien geflüchtete Palästinenserinnen und Palästinenser
befinden, deutlich. Da die UNRWA für diese Menschen und ihre Versorgung
zuständig ist, können sie nicht zugleich vom Hohen Flüchtlingskommissar der
Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtlinge registriert werden und
dementsprechend auch nicht von an diesen gezahlten Spendengeldern profitieren.
Auch was die Einreise und den Aufenthalt sowohl in die/in den Nachbarländer/n
als auch nach/in Europa angeht, sind die aus Syrien geflüchteten und
flüchtenden Palästinenserinnen und Palästinenser, die in vielen Fällen staatenlos sind,
schlechter gestellt als Syrerinnen und Syrer: Seit Mitte 2012 werden sie von
jordanischen Sicherheitskräften an der Grenze abgewiesen, im Januar 2013 hat
die Regierung für sie ein offizielles Einreiseverbot verhängt. Kinder von
Palästinenserinnen und Palästinensern mit jordanischem Ausweis dürfen nicht
gemeinsam mit ihren Eltern in das Land einreisen – von ihren Familien wird
verlangt, ihre Kinder allein in Syrien zurückzulassen. Unzählige Palästinenserinnen
und Palästinenser sind verhaftet und nach Syrien abgeschoben worden. Andere
werden in Cyber City, einem geschlossenen Lager im Norden Jordaniens, unter
menschenunwürdigen Bedingungen eingesperrt (
www.hrw.org/de/news/2014/08/
07/jordanien-aus-syrien-fliehende-palastinenser-abgewiesen). Auch der
Libanon hat die Einreisemöglichkeiten für aus Syrien fliehende Palästinenserinnen
und Palästinenser im Juni 2014 stark eingeschränkt, auf legalem Weg können
sie inzwischen faktisch nicht mehr in den Libanon gelangen. Auch die Türkei
behindert seit dem Jahr 2013 die Einreise von palästinensischen Flüchtlingen
(
www.tageblatt.lu/nachrichten/story/15670021).
Aufgrund dieser Politik haben viele Palästinenserinnen und Palästinenser keine
andere Wahl, als illegal in das jeweilige Land einzureisen und/oder ohne Papiere
dort zu leben. Damit sind sie besonders häufig Opfer von Ausbeutung und leben
in ständiger Angst vor Verhaftung und Abschiebung. Sie können keiner
regulären Beschäftigung nachgehen, um wenigstens teilweise selbst für ihre Familien
zu sorgen.
Für die Fragesteller ergeben sich aus der besonderen Lage der aus Syrien
geflüchteten und flüchtenden Palästinenserinnen und Palästinenser Fragen
einerseits zur finanziellen Ausstattung der UNRWA in Syrien und den
Nachbarstaaten Syriens und dazu, ob die Betroffenen in den Nachbarländern trotz ihrer
ursprünglichen Registrierung in Syrien problemlos versorgt werden können.
Andererseits stellt sich die Frage, ob die bei der UNRWA registrierten Flüchtlinge
(sowohl wenn sie den Status als Palästina-Flüchtlinge innehaben als auch, wenn
sie „lediglich“ Hilfsleistungen erhalten) aufgrund ihrer Staatenlosigkeit
möglicherweise auch in Deutschland anders als Syrerinnen und Syrer behandelt
werden.
1. Wie viele Personen, die die Vorbedingungen für eine Registrierung als
palästinensische Flüchtlinge bei der UNRWA erfüllen, sind nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich bei der UNRWA registriert (bitte sowohl in
absoluten Zahlen als auch in Prozent angeben und nach den fünf
Operationsgebieten der UNRWA aufschlüsseln)?
Die der Bundesregierung hierzu vorliegenden Informationen sind in folgender
Übersicht zusammengefasst (Stand: Januar 2015; aktuellere Zahlen liegen von
UNRWA derzeit nicht vor):
Jordanien Libanon Syrien* Westjordanland Gaza Gesamt
Registrierte
Flüchtlinge 2.117.361 452.669 528.616 774.167 1.276.929 5.149.742
Andere
registrierte
Personen
95.556 40.465 63.164 168.017 72.544 439.746
Gesamtzahl 2.212.917 493.134 591.780 942.184 1.349.473 5.589.488
% 39,6 8,8 10,6 16,9 24,1 100
*Auf Grund der unbeständigen Situation sind die Angaben zu Syrien Schätzwerte. UNRWA geht davon aus, dass im März 2016 noch ca.
450.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien sind.
2. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung bei der
UNRWA registriert und erhalten Hilfsleistungen, ohne die Vorbedingungen
für eine Registrierung als palästinensische Flüchtlinge zu erfüllen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung waren im Januar 2015 439 746 Personen
bei der UNRWA registriert, die nicht sämtliche UNRWA-Kriterien für die
Registrierung als palästinensischer Flüchtling erfüllen (aktuellere Zahlen liegen von
UNRWA derzeit nicht vor).
3. Wie viele Personen haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit
Beginn des Konfliktes in Syrien im Frühjahr 2011 neu bei der UNRWA
registrieren lassen (bitte nach den fünf Operationsgebieten der UNRWA und dem
Jahr der Registrierung aufschlüsseln und nach denjenigen, die als
palästinensische Flüchtlinge registriert wurden, und nach Personen, die zwar bei der
UNRWA registriert wurden, aber nicht die Vorbedingungen für eine
Registrierung als palästinensische Flüchtlinge erfüllen, auflisten)?
Die der Bundesregierung hierzu vorliegenden Kenntnisse sind in folgender
Tabelle zusammengefasst (Stand: Januar 2015) Sie enthält eine Übersicht von 2012
bis 2014 der neu bei UNRWA registrierten Flüchtlinge (RR – registered refugees)
und anderer neu registrierter Personen (RP):
Jahr Kategorie Jordanien Libanon Syrien Westjordanland Gaza Gesamt
2012
RR 55.061 5.389 12.243 13.938 35.563 122.194
RP 7.686 2.866 6.024 7.,138 10.230 33.944
Gesamt 62.747 8.255 18.267 21.076 45.793 156.138
2013
RR 36.332 5.785 18.066 13.002 36.947 110.132
RP 8.040 3.537 22.868 5.487 6.755 46.687
Gesamt 44.372 9.322 40.934 18.489 43.702 156.819
2014
RR 46.388 5.341 11.361 19.756 36.847 119.693
RP 12.043 4.418 10.774 8.236 5.612 41.083
Gesamt 58.431 9.759 22.135 27.992 42.459 160.776
2012-2014 473.733
4. Inwieweit ist der Bedarf der UNRWA nach finanziellen Mitteln nach
Kenntnis der Bundesregierung seit Beginn des Syrien-Konflikts im Frühjahr 2011
gestiegen (bitte nach Jahren und Operationsgebieten der UNRWA
aufschlüsseln)?
Zur besseren Übersichtlichkeit sind die der Bundesregierung hierzu vorliegenden
Kenntnisse in einer separaten Übersicht zusammengestellt (Anlage I).
5. Inwieweit konnte der Bedarf der UNRWA nach finanziellen Mitteln nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2011 bis 2016 gedeckt werden
(bitte jeweils die Mittel angeben, die der UNRWA im jeweiligen Jahr zur
Verfügung standen und aufführen, wie hoch die nach Angabe der UNRWA
fehlende Summe jeweils war)?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Für 2016 liegen noch keine
belastbaren Zahlen zur voraussichtlichen Deckung des Gesamtbedarfs vor.
6. Wer waren in den Jahren 2011 bis 2016 jeweils diejenigen Länder, die die
höchsten Zahlungen an die UNRWA geleistet haben (bitte pro Jahr mit
jeweiliger Höhe der Beträge auflisten und eine Rangfolge von 1 bis 5
angeben)?
Eine Übersicht über die Geber, die die meisten Mittel an die UNRWA
bereitgestellt haben, ist in folgender Tabelle zusammengestellt. Sie enthält eine Übersicht
der jeweils fünf größten Geber für Beiträge an UNRWA zum Programm-Budget,
zum Syrien-Hilfsplan, für den Hilfsaufruf für die Palästinensischen Gebiete, zu
Wiederaufbau-Programmen in Gaza und zur Projektarbeit (einschließlich Nahr
el-Bared Lager).
Jahr Rangfolge Land Betrag in US-Dollar
2011
1 USA 239.440.945
2 EU 175.450.364
3 Saudi Arabien 76.783.911
4 Großbritannien 76.299.681
5 Schweden 56.649.690
2012
1 USA 233.328.550
2 EU 204.098.161
3 Großbritannien 68.789.127
4 Schweden 54.331.478
5 Norwegen 31.583.358
2013
1 USA 294.023.401
2 EU 216.386.867
3 Saudi Arabien 151.566.702
4 Großbritannien 93.737.454
5 Schweden 54.439.768
2014
1 USA 408.751.396
2 EU 139.402.221
3 Saudi Arabien 103.519.499
4 Großbritannien 95.328.127
5 Deutschland 79.975.260
2015
1 USA 380.593.116
2 EU 136.751.943
3 Großbritannien 99.602.875
4 Saudi Arabien 96.000.000
5 Deutschland 91.724.417
7. Inwieweit reichen nach Kenntnis der Bundesregierung die der UNRWA zur
Verfügung stehenden Mittel aktuell aus, um alle bei ihr registrierten
palästinensischen Flüchtlinge und Personen, die zwar bei der UNRWA registriert
sind und Hilfsleistungen erhalten, nicht aber die Voraussetzungen für eine
Registrierung als palästinensische Flüchtlinge erfüllen, angemessen zu
versorgen?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
8. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung die UNRWA in Syrien
aktuell noch in der Lage, die bei ihr registrierten Personen angemessen zu
versorgen bzw. sie überhaupt zu erreichen?
UNRWA kann ihren Betrieb in Syrien aufrechterhalten, besonders auf Grund
ihres Netzwerks von mehr als 4 000 lokalen Mitarbeitern, und kann so in Gebieten,
in denen palästinensische Flüchtlinge ansässig sind (Damaskus, Hama, Homs,
Latakia, Aleppo und Dera’a) regelmäßige Nothilfe leisten. UNRWA schätzt, dass
ca. 430 000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien von UNRWA-Hilfsleistungen
abhängig sind, um ihre humanitären Grundbedarfe zu decken. 2015 belief sich
der UNRWA-Hilfsaufruf für Syrien auf 415 173 770 US-Dollar, wovon 54
Prozent (222 753 047 US-Dollar) durch Geberbeiträge gedeckt wurden. Auf Grund
dieser Unterfinanzierung passte UNRWA ihr Programm an. Bargeldhilfen
wurden dabei als das effizienteste Instrument priorisiert.
9. Was beinhaltet es nach Kenntnis der Bundesregierung, wenn ein registrierter
palästinensischer Flüchtling unter dem „Schutz“ der UNRWA steht?
UNRWA schützt, hilft und setzt sich für palästinensische Flüchtlinge in den fünf
Operationsgebieten Jordanien, Libanon, Syrien, Westjordanland und Gaza ein.
Seit ihrer Gründung ist UNRWA damit beauftragt, direkte Hilfs- und
Arbeitsprogramme für palästinensische Flüchtlinge umzusetzen. UNRWAs Leistungen
umfassen Ausbildung, medizinische Versorgung, soziale Dienste, Infrastruktur für
Flüchtlingslager und deren Verbesserung, sowie Unterstützung des
Gemeinwesens, Mikrofinanzierungsmaßnahmen und Nothilfe, auch während bewaffneter
Konflikte.
10. Inwieweit beinhaltet ein solcher „Schutz“ nach Kenntnis der
Bundesregierung neben der von der UNRWA geleisteten Nothilfe, Bildung, Sozialhilfe
etc. auch rechtliche Aspekte?
UNRWA bietet palästinensischen Flüchtlingen in Syrien, Libanon und Gaza
Rechtsberatung an und arbeitet eng mit anderen spezialisierten Organisationen im
Bereich der Rechtshilfe zusammen.
UNRWA dokumentiert zudem alle mutmaßlichen Verletzungen des Völkerrechts
im Rahmen ihres Mandats des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge und
setzt sich für öffentliche Rechenschaftslegung und Maßnahmen zur Abhilfe
solcher Verletzungen ein.
11. Inwieweit genießen nach Kenntnis der Bundesregierung auch diejenigen
Personen, die zwar bei der UNRWA registriert sind und Hilfsleistungen
erhalten, nicht aber den Kriterien zur Anerkennung als palästinensische
Flüchtlinge entsprechen, oben genannten „Schutz“ durch die UNRWA?
UNRWA leistet Schutzmaßnahmen für besonders vulnerable und gefährdete
Gruppen. Abhängig von der Kapazität UNRWAs und den örtlichen
Bestimmungen sind all die Menschen leistungsberechtigt, die einen bestimmten Grad an
Vulnerabilität aufweisen. Schutzmaßnahmen sind zudem ohnehin ein fester
Bestandteil aller Dienstleistungen UNRWAs und kommen daher allen Personen, die bei
UNRWA registriert sind, zu Gute.
12. Inwieweit weichen die Hilfen, die einem bei der UNRWA registrierten
Flüchtling zustehen, von denjenigen ab, die Flüchtlingen zustehen, die beim
UNHCR registriert sind?
Beide Organisationen leisten bedarfsorientierte Hilfe für die vulnerabelsten
Mitglieder der Gemeinschaft im Rahmen der jeweiligen Mandate. Unterschiede in
der Unterstützung liegen nicht am Status der hilfsbedürftigen Menschen, sondern
an den prioritären Bedarfen im jeweiligen Kontext.
13. Inwieweit verlieren palästinensische Flüchtlinge nach Kenntnis der
Bundesregierung ihren Anspruch auf Nothilfe, Bildung, Sozialhilfe etc. sowie auf
„Schutz“ durch die UNRWA, wenn sie das Operationsgebiet, in dem sie bei
der UNRWA registriert sind, verlassen?
Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich auf die fünf Operationsgebiete, für
die UNRWA mandatiert ist. Solange sie sich in den fünf Operationsgebieten
UNRWAs bewegen, haben registrierte palästinensische Flüchtlinge und andere
registrierte Personen Anspruch auf UNRWAs Hilfsleistungen, unabhängig von
ihrem Wohnort oder dem Operationsgebiet, in dem sie ursprünglich registriert
wurden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
14. Inwieweit können bei der UNRWA in Syrien registrierte palästinensische
Flüchtlinge und/oder bei der UNRWA registrierte Personen, die
Hilfsleistungen erhalten, aber nicht als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind,
in der Praxis problemlos und schnell die Dienste der UNRWA in einem ihrer
anderen Operationsgebiete (Westbank, Gazastreifen, Libanon, Jordanien) in
Anspruch nehmen, sofern sie in eines dieser Gebiete geflüchtet sind?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
15. Inwieweit können sich bei der UNRWA in Syrien registrierte
palästinensische Flüchtlinge und/oder bei der UNRWA registrierte Personen, die
Hilfsleistungen erhalten, aber nicht als palästinensische Flüchtlinge anerkannt
sind, trotz der eigentlichen Zuständigkeit der UNRWA beim UNHCR als
Flüchtlinge registrieren lassen, sofern sie in ein Land flüchten, in dem die
UNRWA nicht operiert (z. B. in der Türkei)?
Nach Artikel 1(D) Satz 1 des Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge („Genfer Flüchtlingskonvention“) findet das Abkommen
keine Anwendung auf Personen, die den Schutz oder Beistand einer Organisation
oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen
Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Der einer Person von
UNRWA gewährte Schutz schließt mithin grundsätzlich die Anwendung der
Genfer Flüchtlingskonvention auf diese Person aus. Gemäß Satz 2 fallen diese
Personen jedoch ipso facto unter die Bestimmungen der Genfer
Flüchtlingskonvention, wenn dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde
weggefallen ist, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den
hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten
Nationen geregelt worden ist.
16. Inwieweit ist es derzeit für palästinensische Flüchtlinge, die nicht im Besitz
eines syrischen Passes oder vielfach sogar staatenlos sind, schwerer, nach
Europa einzureisen, als für solche, die im Besitz eines syrischen Passes sind
und/oder für gebürtige Syrerinnen und Syrer mit syrischem Pass?
Grundsätzlich ist für Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe a) Schengener Grenzkodex und § 3 und § 5 Absatz 1 Nummer 4
Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Einreisevoraussetzung, dass der Reisende im Besitz eines
gültigen Reisedokuments ist. Der syrische Staat stellt an palästinensische
Volkszugehörige, die in Syrien leben, ein syrisches „Reisedokument für
palästinensische Flüchtlinge“ aus, das für die Einreise nach Deutschland ebenso
grundsätzlich anerkannt ist wie die syrischen Reisepässe, die syrischen Staatsangehörigen
erteilt werden. Zur Einreise in das Bundesgebiet ist in jedem Fall ein Visum
erforderlich. Die deutsche Botschaft Beirut unterstützt palästinensische
Flüchtlinge, die zur Beantragung eines Visums für Deutschland aus Syrien zur
deutschen Botschaft Beirut reisen wollen, bei der Einreise, indem sie gegenüber den
libanesischen Behörden vorab die Vergabe von Terminen an die betroffenen
Personen bestätigt.
Einem palästinensischen Flüchtling, der nachweislich weder einen Pass oder
Passersatz eines anderen Staates besitzt, noch einen solchen in zumutbarer Weise
erlangen kann, kann ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden, um ihm
die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, sofern die Voraussetzungen für
die Erteilung eines hierfür erforderlichen Aufenthaltstitels vorliegen.
17. Inwieweit war es für palästinensische Flüchtlinge, die nicht im Besitz eines
syrischen Passes sind, in den letzten fünf Jahren und insbesondere in den
letzten zwölf Monaten schwerer, nach Europa einzureisen, als für solche, die
im Besitz eines syrischen Passes sind und/oder für gebürtige Syrerinnen und
Syrer mit syrischem Pass?
Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen.
18. Wie vielen Palästinenserinnen und Palästinensern wurde in den letzten fünf
Jahren unter Berufung auf § 3 Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes („Ein
Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er den Schutz oder
Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit
Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger
gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen
Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt
worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.“) versagt, in Deutschland
Asyl zu erhalten (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Hierzu sind keine Angaben möglich, da statistisch nicht erfasst wird, aus welchen
Gründen Asylanträge abgelehnt werden.
19. Wie viele von denjenigen Palästinenserinnen und Palästinensern, deren
Asylantrag in Deutschland in den letzten fünf Jahren unter Berufung auf § 3
Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, kamen aus der Syrischen
Arabischen Republik (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen.
20. Anhand welcher Kriterien prüft das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) bei Personen, die unter § 3 Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes
fallen, ob der Schutz der betreffenden UN-Organisation weiterhin besteht
bzw. in welchen Fällen wird anerkannt, dass der Schutz der betreffenden
UN-Organisation nicht weiterhin besteht, ohne dass die betreffende Person
dies zu verschulden hat?
Es ist im Einzelfall festzustellen, ob die VN-Organisation weiterhin im Einsatz
ist und Schutz oder Beistand gewährt. Wäre die VN-Organisation nicht mehr im
Einsatz oder nicht mehr in der Lage, ihre Aufgabe zu erfüllen, ist bei der
Entscheidung nicht mehr auf § 3 Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG)
abzustellen. Eine freiwillige Entscheidung, das Schutzgebiet zu verlassen, schließt die
Anwendung dagegen nicht aus. Ist diese Entscheidung jedoch durch Zwänge
begründet, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, kann dies dazu führen,
dass eine Schutzgewährung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 AsylG nicht mehr
angenommen werden kann.
21. Gilt es dem BAMF bei der Prüfung von Einzelfällen, die unter § 3 Absatz 3
Satz 1 des Asylgesetzes fallen, als ausreichender Grund, den Schutz der
betreffenden UN-Organisation zu verlassen, wenn im Heimatland der
betroffenen Person Krieg herrscht (wie zum Beispiel in Syrien)?
Erforderlich ist eine Prüfung des Einzelfalls. Wenn im Einsatzgebiet der VN-
Organisation Krieg herrscht, muss in der Regel davon ausgegangen werden, dass
dort der Schutz nicht länger besteht.
22. Inwiefern können vom BAMF auch wirtschaftliche Gründe für ein Verlassen
des Landes, in dem die betreffende Person den Schutz einer UN-
Organisation nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes genossen hat, als ausreichend
anerkannt werden?
Wirtschaftliche Gründe können nur im Ausnahmefall als Wegfall des Schutzes
anerkannt werden, wenn sich der Betroffene in einer sehr unsicheren persönlichen
Lage befindet und es der UN-Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet
Lebensverhältnisse zu gewähren, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im
Einklang stehen.
23. Inwiefern kann vom BAMF die besondere Situation der aus Syrien
geflüchteten und fliehenden Palästinenserinnen und Palästinenser in den
Nachbarländern Syriens (in denen die UNRWA tätig ist und damit die Flüchtlinge
versorgen müsste) sowie die Tatsache, dass insbesondere Palästinenserinnen
und Palästinenser in den Nachbarstaaten Syriens sehr schlecht gestellt sind,
bei Einzelfallprüfungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes anerkannt
werden?
Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Person gezwungen war, das Einsatzgebiet
der UN-Organisation zu verlassen. Dies gilt auch für den Einsatz der UNRWA in
den Nachbarstaaten Syriens.
24. Inwiefern kann vom BAMF die Angabe einer Person, politisch verfolgt zu
sein, im Rahmen einer Prüfung von Einzelfällen, die unter § 3 Absatz 3
Satz 1 des Asylgesetzes fallen, als ausreichend für die Gewährung von Asyl
anerkannt werden?
Liegen bei einem Schutzsuchenden, bei dem § 3 Absatz 3 Satz 1 AsylG zu prüfen
ist, die Voraussetzungen des Artikel 16a Absatz 1 Grundgesetz (GG) vor, erfolgt
eine Anerkennung als Asylberechtigter, sofern der Anerkennung die
Drittstaatenregelung nach Artikel 16a Absatz 2 GG nicht entgegensteht.
25. Inwiefern unterscheidet das BAMF bei Einzelfallprüfungen, die unter § 3
Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes fallen, in Bezug auf Palästinenserinnen und
Palästinenser zwischen solchen Personen, die
a) bei der UNRWA als Flüchtlinge registriert sind, aber keine materiellen
und/oder finanziellen Zuwendungen erhalten,
b) materielle und/oder finanzielle Zuwendungen von der UNRWA erhalten,
nicht aber als Flüchtlinge registriert sind, und
c) bei der UNRWA als Flüchtlinge registriert sind und materielle und/oder
finanzielle Zuwendungen erhalten?
Die Fragen 25a bis 25c werden zusammengefasst beantwortet.
Es ist im Einzelfall festzustellen, ob die Person Schutz oder Beistand nach dem
AsylG genießt. Wie zu Frage 22 ausgeführt, können wirtschaftliche Gründe im
Ausnahmefall als Wegfall des Schutzes anerkannt werden. Wird der Schutz
unabhängig von der Registrierung gewährt, ist nicht danach zu unterscheiden, ob
eine Registrierung durch die UNRWA stattgefunden hat.
26. Inwiefern unterscheidet das BAMF bei Prüfungen von Einzelfällen, die unter
§ 3 Absatz 3 Satz 1 des Asylgesetzes fallen, zwischen solchen Personen, die
aus Syrien zunächst in den Libanon oder Jordanien (wo die UNRWA tätig
ist) und solchen, die zunächst in die Türkei (wo die UNRWA nicht tätig ist)
geflüchtet sind?
Bei Personen, die nach ihrer Flucht aus Syrien den Schutz der UNRWA im
Libanon oder in Jordanien erhalten haben, ist zu prüfen, ob sie diesen Schutz
gezwungenermaßen aufgegeben haben. Musste der Schutz in Syrien aufgegeben werden,
ohne dass die Person Schutz der UNRWA in einem Nachbarstaat erhalten konnte,
fällt sie nicht unter die Regelung des § 3 Absatz 3 Satz 1 AsylG.
27. Können Palästinenserinnen und Palästinenser aus Syrien, die in Deutschland
einen Asylantrag gestellt haben und deren Flucht aus Syrien über den
Libanon oder Jordanien führte, in das jeweilige Transitland abgeschoben
werden, sofern ihr Asylantrag abgelehnt wird?
Ein ausreisepflichtiger Drittstaatsangehöriger kann grundsätzlich in den Staat,
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in einen Staat, den er auf dem Weg nach
Deutschland durchquert hat oder in einen anderen Staat, der zu seiner Aufnahme
bereit ist, abgeschoben werden; für die zuletzt genannte Variante ist nach
Auffassung der Europäischen Kommission die Zustimmung des Rückzuführenden
erforderlich.
De facto wird eine Abschiebung eines Palästinensers aus Syrien in den Libanon
oder nach Jordanien nicht möglich sein. Weder mit Jordanien noch mit dem
Libanon bestehen bilaterale oder EU-Rückübernahmeabkommen, die
Regelungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen enthalten. Die genannten
Staaten sind auch nicht völkerrechtlich verpflichtet, Drittstaatsangehörige, die aus
dem Hoheitsgebiet der genannten Staaten nach Deutschland eingereist sind,
wieder aufzunehmen.
28. Können Palästinenserinnen und Palästinenser aus Syrien, die in Deutschland
einen Asylantrag gestellt haben und deren Flucht aus Syrien über die Türkei
führte, in die Türkei abgeschoben werden, sofern ihr Asylantrag abgelehnt
wird?
Mit der Türkei besteht kein Rücknahmeabkommen, das gegenwärtig die
Verpflichtung der Türkei zur Rücknahme dieses Personenkreises vorsieht. Artikel 4
des zwischen der EU und der Türkei geschlossenen Rücknahmeabkommens, der
die Rückübernahme von drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen durch
die Türkei regelt, tritt erst zum 1. Oktober 2017 in Kraft. Die Europäische Union
verhandelt derzeit mit der Türkei über ein vorgezogenes Inkrafttreten von
Artikel 4.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen.
29. Wie hoch ist die derzeitige Schutzquote für aus Syrien geflohene
Palästinenserinnen und Palästinenser in Deutschland?
Wie hat sich diese Schutzquote in den letzten fünf Jahren entwickelt (bitte
nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Statistiken für Palästinenser können nur für Antragsteller mit syrischer
Staatsangehörigkeit ausgewertet werden. Valide statistische Aussagen zu Palästinensern
aus Syrien ohne syrische Staatsangehörigkeit können nicht gemacht werden.
Im Übrigen wird auf Anlage II verwiesen.
30. Wie lange dauert die Bearbeitung der Anträge auf Asyl (Erst- und
Folgeanträge) für aus Syrien geflohene Palästinenserinnen und Palästinenser derzeit
durchschnittlich in Deutschland?
Wie hat sich diese Bearbeitungsdauer in den letzten fünf Jahren entwickelt
(bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, da die
Verfahrensdauer nicht nach Gruppenzugehörigkeit bzw. nach Ethnien differenziert
statistisch erfasst wird.
31. Inwiefern sind Palästinenserinnen und Palästinenser aus Syrien von der
Bestimmung des Asylpakets I, dass für Asylbewerberinnen und Asylbewerber,
bei denen ein „rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“, die
Zulassung zu Integrationskursen bereits während des Asylverfahrens
möglich ist, ausgenommen?
Staatenlose syrische Palästinenser können nach Asylantragstellung ebenfalls zu
einem Integrationskurs wie Asylbewerber aus Syrien zugelassen werden.
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ISSN 0722-8333]