BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Erforderliche Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zur Armutsbekämpfung

Tatsächliche Kosten der Unterkunft und Heizung für Bedarfsgemeinschaften, Höhe des Mindestlohns zur Erreichung der SGB-II-Bruttoschwelle, vollzeiterwerbstätige ALG-II-Bezieher, Kosten der Unterkunft für Ein-Personen-Haushalte in Großstädten, Niedriglohnschwelle und aktueller Armutslohn, diesbzgl. notwendige Bemessung des Mindestlohns, Orientierung an der EU-Sozialcharta, Funktion eines Mindestlohns unter der Schwelle relativer Armut, Tarifentgelte unterhalb des Mindestlohns, tariflich vereinbarte Branchenmindestlöhne, Höhe eines angemessenen Mindestlohns, Mindestlohnerhöhung und Binnennachfrage, Mindestlöhne in den EU-Staaten<br /> (insgesamt 21 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

14.06.2016

Aktualisiert

22.02.2023

Deutscher BundestagDrucksache 18/849813.05.2016

Erforderliche Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zur Armutsbekämpfung

der Abgeordneten Klaus Ernst, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, Susanna Karawanskij, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Thomas Lutze, Cornelia Möhring, Thomas Nord, Richard Pitterle, Michael Schlecht, Azize Tank, Dr. Axel Troost, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro pro Stunde zum dem 1. Januar 2015 befindet im Juni 2016 die mit dem Mindestlohngesetz installierte Mindestlohnkommission erstmals über die Höhe des Mindestlohns ab dem 1. Januar 2017 und wird sich dabei wahrscheinlich in erster Linie an der Höhe der aktuellen Tarifabschlüsse orientieren. Gleichzeitig soll die Höhe des Mindestlohns geeignet sein „zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden“ (§ 9 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes).

Vor Einführung des verbindlichen Mindestlohns haben zahlreiche Wirtschaftswissenschaftlerinnen und Wirtschaftswissenschaftler heftige Kritik an der Einführung des Mindestlohns geübt und einen erheblichen Anstieg der Arbeitslosigkeit prophezeit, unter ihnen auch der „Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung“, etwa in seinem Jahresgutachten 2013/2014. Aktuelle Erhebungen zeigen jedoch, dass die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten deutlich angestiegen ist, während gleichzeitig die Anzahl der Minijobs zurückgegangen ist. Dennoch schützt der Mindestlohn in seiner aktuellen Höhe nur unzureichend vor Armut. Mit gegenwärtig 8,50 Euro pro Stunde liegt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland bei 47,8 Prozent des Medianlohns und damit erheblich unter der Niedriglohnschwelle von zwei Dritteln des Medianlohns im Jahr 2014 und sogar unter der im Sinne der relativen Armutsbetrachtung als Armutslohn anzusehenden Schwelle von 50 Prozent des Medianlohns. Ausweislich einer Darstellung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI Report 28, 1/2016) liegt der Mindestlohn in Deutschland damit im Vergleich zu anderen mitteleuropäischen Ländern im unteren Drittel, jeweils gemessen am nationalen Medianlohn.

Mit dem gegenwärtigen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro ist darüber hinaus für die Betroffenen Altersarmut vorprogrammiert: Um über die Grundsicherung im Alter in Höhe von 788 Euro monatlich zu kommen, wäre ein regelmäßiger Stundenlohn von rund 11,68 Euro erforderlich, wie die Bundesregierung in der Antwort auf die Schriftliche Frage 30 des Abgeordneten Klaus Ernst auf Bundestagsdrucksache 18/8191 erklärt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Welche Höhe dürfen nach der Kenntnis der Bundesregierung die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung maximal betragen, damit bei einer alleinstehenden Person mit einer Wochenarbeitszeit von 37,7 Stunden (durchschnittliche tarifliche Wochenarbeitszeit) ein Stundenentgelt in Höhe des aktuellen Mindestlohns von 8,50 Euro ausreicht, um die Bruttoschwelle des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) zu erreichen (Regelbedarf plus Kosten der Unterkunft und Heizung plus Freibetrag)?

2

Wie hoch sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für Bedarfsgemeinschaften (bitte nach Single-Bedarfsgemeinschaften und anderen – unter Nennung der Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft –, nach Bundesländern sowie Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln und um die Differenz zum in Frage 1 abgefragten Wert ergänzen)?

3

Wie viele Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem Vollzeit-Beschäftigten bleiben nach Kenntnis der Bundesregierung mit ihrem auf dem Mindestlohn basierenden monatlichen Lohn unter dem in Frage 2 ermittelten Wert (bitte bezogen auf den jeweiligen Wohnort nach Single-Bedarfsgemeinschaften, diese differenziert nach Geschlecht, und anderen – unter Nennung der Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft –, nach Bundesländern sowie Landkreisen und kreisfreien Städten sowie kumuliert nach dem Defizit von bis zu 50, 51 bis 100, 101 bis 150 und über 151 Euro monatlich aufschlüsseln)?

4

Wie viele Personen in Vollzeitanstellung haben seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns ergänzende Leistungen nach SGB II für Erwerbstätige beantragt, wie viele Personen nach Antrag erhalten (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten sowie nach Single-Bedarfsgemeinschaften, diese differenziert nach Geschlecht, und Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Personen und nach der Anzahl der wöchentlichen Arbeitszeit, abgestuft nach 35 h, 38 h, 39 h, 40 h aufschlüsseln)?

5

Wie hoch sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft für einen Einpersonenhaushalt zum 1. Januar 2016 in den Städten Düsseldorf, Frankfurt (Main), Hamburg, München und Stuttgart?

6

Wie hoch sind die finanziellen Mittel, die seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns für ergänzende Leistungen für Erwerbstätige nach SGB II gezahlt wurden (bitte monatlich gliedern und nach Bundesländern sowie Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln und nach Teilzeit-/Vollzeitbeschäftigten differenzieren)?

7

Wie hoch liegt die aktuelle Niedriglohnschwelle für einen Einpersonenhaushalt in Deutschland gemessen an zwei Dritteln des Medianlohns, und wie hoch müsste ein existenzsichernder Bruttostundenlohn sein, damit ein alleinstehend, in Vollzeit tätiger Arbeitnehmer bzw. eine alleinstehende, in Vollzeit tätige Arbeitnehmerin einen entsprechenden monatlichen Nettolohn erzielt (alleinstehend, Steuerklasse I)?

8

Wie hoch liegt der aktuelle Armutslohn für einen Einpersonenhaushalt in Deutschland gemessen am EU-Standard von 50 Prozent des Medianlohns, und wie hoch müsste ein Bruttostundenlohn sein, damit ein alleinlebender, in Vollzeit tätiger Arbeitnehmer bzw. eine alleinlebende, in Vollzeit tätige Arbeitnehmerin einen entsprechenden monatlichen Lohn erzielt (alleinstehend, Steuerklasse I)?

9

Wie hoch müsste der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland bemessen sein, wenn er sich an der von Deutschland ratifizierten Europäischen Sozialcharta orientierte, die „gerechte Arbeitseinkommen“ für alle Unterzeichnerstaaten festschreibt und dies bei 60 Prozent des durchschnittlichen Nettolohns verortet?

10

Zu welchem Zeitpunkt strebt die Bundesregierung eine der Antwort zu Frage 9 entsprechende Anpassung des Mindestlohns an, bzw. mit welcher Begründung lehnt die Bundesregierung die Umsetzung der von Deutschland ratifizierten Europäischen Sozialcharta ab?

11

Welche Funktion erfüllt nach Ansicht der Bundesregierung ein gesetzlicher Mindestlohn, der deutlich unter der anerkannten Schwelle für relative Armut in Deutschland liegt, und welchen Einfluss erhofft sich die Bundesregierung auf das Lohngefüge auf dem deutschen Arbeitsmarkt und für den Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gezwungen sind, für den Mindestlohn zu arbeiten?

12

Für welche Branchen gelten nach Kenntnis der Bundesregierung verbindliche Tarifverträge, die einen Brutto-Stundenlohn unterhalb des aktuellen gesetzlichen Mindestlohns vereinbaren, wie hoch sind die entsprechenden Brutto-Stundenlöhne, bis wann gelten diese Tarifverträge, und wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden entsprechend diesen unter dem Mindestlohn liegenden Löhnen vergütet (bitte jeweils branchenbezogen sowie nach Bundesländern, Landkreisen und kreisfreien Städten zum 1. Januar 2016 und, soweit zutreffend, zum 1. Januar 2017 und zum 31. Dezember 2017 – die beiden letztgenannten bitte gemessen am aktuellen Mindestlohn von 8,50 Euro – aufschlüsseln und jeweils nach Geschlecht differenzieren)?

13

Wie viele Personen werden nach Kenntnis der Bundesregierung entsprechend der gesetzlichen Ausnahme vom Mindestlohn für Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller vergütet (bitte nach Bundesländern sowie Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)?

14

Für welche Branchen sind zurzeit tarifliche Mindestlöhne vereinbart, wie hoch sind diese Löhne, und wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind von diesen Mindestlöhnen betroffen (bitte nach Geschlecht, Branchen sowie Teilzeit/Vollzeit differenzieren)?

15

Welche Konsequenzen wird die Bundesregierung aus dem Umstand ziehen, dass der „Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung“ mit seinen klar ablehnenden Stellungnahmen zur Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns offenkundig grundlegend falsche Annahmen getroffen hat, während zahlreiche andere Wirtschaftswissenschaftlerinnen und Wirtschaftswissenschaftler deutliche präzisere und eher zutreffende Voraussagen getroffen haben?

16

Welche Höhe des Mindestlohns scheint der Bundesregierung entsprechend den Formulierungen des Mindestlohngesetzes als „angemessen“, und warum?

17

Welche Mindestlohnhöhe erfüllt nach Ansicht der Bundesregierung die Anforderung des Gesetzes, zum „Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern“ beizutragen (§9 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes)?

18

Welcher Zeitraum und welche Parameter in welcher Gewichtung sind nach Ansicht der Bundesregierung nach dem Wortlaut des Mindestlohngesetzes heranzuziehen, um den Mindestlohn entsprechend § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes zu ändern?

19

Welche Höhe müsste der gesetzliche Mindestlohn ab dem 1. Januar 2017 haben, wenn nicht ausschließlich der Tarifindex des Statistischen Bundesamtes nachvollzogen würde, sondern der gesamtwirtschaftlich neutrale Verteilungsspielraum, also die erzielte Produktivitätsentwicklung zuzüglich zur angestrebten Inflationsrate (nahe, aber unter 2 Prozent) seit Einführung des Mindestlohns am 1. Januar 2015?

20

Welchen Einfluss hätte eine solche Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns nach Einschätzung der Bundesregierung auf die Binnennachfrage in Deutschland und den von der Europäischen Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters mehrfach monierten und gegen europäisches Recht verstoßenden Leistungsbilanzüberschuss von zuletzt mehr als 8 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (SWD(2016) 75 final, Country Report Germany 2016 Including an In-Depth Review on the prevention and correction of macroeconomic imbalances)?

21

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindestlöhne in den EU-Mitgliedsländern (einschließlich Deutschland, bitte in absolut, kaufkraftparitätisch und nach dem Kaitz-Index, relativer Mindestlohnwert in Prozent zum nationalen Lohngefüge, aufschlüsseln)?

Berlin, den 12. Mai 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen