[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
30. Juni 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9045
18. Wahlperiode 06.07.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Oliver Krischer,
Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/8722 –
Energieeffizienzanforderungen für Unternehmen zur Beantragung der Befreiung
von Teilen der Energiekosten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Energieintensive Unternehmen genießen bei vielen Umlagen, Steuern und
Abgaben auf Energie (Teil-)Befreiungen. Zwar gibt es für die unterschiedlichen
Befreiungstatbestände in vielen Fällen Energieeffizienzanforderungen,
allerdings läuft die Ausgestaltung der Befreiungen in einigen Fällen den
Effizienzbemühungen von Unternehmen entgegen.
Zum Beispiel kann für Unternehmen, die eine Teilbefreiung durch die
Besondere Ausgleichsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) erhalten,
ein Anreiz bestehen, nicht in Energieeffizienzmaßnahmen zu investieren. Dies
geschieht dann, wenn sie durch Energieeffizienzmaßnahmen die
Stromkostenschwelle von 17 oder 20 Prozent der Bruttowertschöpfung unterschreiten und
somit die Befreiungskriterien nicht mehr erfüllen würden.
Es besteht akuter Handlungsbedarf, wenn Energieverschwendung vom Staat
belohnt wird und gar – im Fall von Umlagen – von kleineren Verbrauchern und
Stromkunden querfinanziert wird. Darüber hinaus läuft der (finanzielle) Anreiz
für energieintensive Unternehmen, Energie zu verschwenden, entgegen den
energie- und klimapolitischen Zielen der Bundesregierung.
1. Welche Anforderungen, auch in Bezug auf Energieeffizienzkriterien und
-maßnahmen müssen Unternehmen erfüllen bzw. umsetzen, um eine
Teilbefreiung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung im EEG zu
erhalten?
Unternehmen können eine Begrenzung der EEG-Umlage für eine Abnahmestelle
erhalten, wenn sie die Voraussetzungen nach den §§ 63 ff. EEG 2014 erfüllen.
Voraussetzung einer Begrenzung der EEG-Umlage ist, dass die
stromkostenintensiven Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder
Umweltmanagementsystem betreiben. Kleine Unternehmen mit weniger als 5 Gigawattstunden (GWh)
Stromverbrauch können stattdessen ein alternatives System nach § 3 der
Spitzenausgleichsverordnung betreiben.
2. Welche Anforderungen, auch in Bezug auf Energieeffizienzkriterien und
-maßnahmen müssen Unternehmen erfüllen bzw. umsetzen, um eine
Teilbefreiung im Rahmen der Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur
Besonderen Ausgleichsregelung im EEG zu erhalten?
Die Voraussetzungen für die Begrenzung der EEG-Umlage für eine
Abnahmestelle eines Unternehmens im Rahmen der Übergangsregelung sind in § 103
Absatz 3 EEG 2014 beschrieben. Für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung
müssen Unternehmen in jedem Fall über ein zertifiziertes Energie- oder
Umweltmanagementsystem oder ein alternatives Energiemanagementsystem
entsprechend der Antwort zu Frage 1 verfügen. Dies gilt gemäß § 103 Absatz 4 EEG
2014 auch im Rahmen der Härtefallregelung.
3. Welche Anforderungen, auch in Bezug auf Energieeffizienzkriterien und
-maßnahmen müssen Unternehmen erfüllen bzw. umsetzen, um eine (Teil-)
Befreiung von den Netzentgelten zu erhalten?
4. Welche Anforderungen, auch in Bezug auf Energieeffizienzkriterien und
-maßnahmen müssen Unternehmen erfüllen bzw. umsetzen, um eine (Teil-)
Befreiung von § 19 der StromNEV-Umlage zu erhalten?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Die Höhe von Netzentgelten folgt im Grundsatz netzbezogenen Kriterien, die sich
auf Art und Umfang der Stromentnahme beziehen. Wie effizient eine
Kundenanlage ist, über die ein Strombezug erfolgt, kann ein Faktor sein, der ihr
Bezugsverhalten beeinflusst. Für die Bemessung der Netzentgelte ist jedoch das
Bezugsverhalten maßgebend, nicht der Zustand der Kundenanlage, über die ein Strombezug
erfolgt.
Im Übrigen wird auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen, insbesondere auf
§ 19 der Stromnetzentgeltverordnung, aus denen sich die Voraussetzungen für
eine Befreiung oder für ein abgesenktes individuelles Netzentgelt ergeben.
Eine (Teil-) Befreiung von der Umlage nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung ist
gesetzlich nicht vorgesehen.
5. Welche Anforderungen, auch in Bezug auf Energieeffizienzkriterien und
-maßnahmen müssen Unternehmen erfüllen bzw. umsetzen, um einen
geringeren Satz bei den Konzessionsabgaben zahlen zu müssen?
Die zulässige Höhe von Konzessionsabgaben, die
Energieversorgungsunternehmen an Gemeinden zahlen, richtet sich nach der Konzessionsabgabenverordnung.
Hinsichtlich der zulässigen Höchstgrenzen wird insbesondere auf die Regelungen
des § 2 der Konzessionsabgabenverordnung verwiesen.
Die Konzessionsabgaben werden regelmäßig von den Netzbetreibern entrichtet.
Wie hoch deren Zahlungen an die Gemeinden sind, richtet sich nicht nach der
Effizienz von Kundenanlagen, die an das jeweilige Netz angeschlossen sind.
6. Welche Anforderungen, auch in Bezug auf Energieeffizienzkriterien und
-maßnahmen müssen Unternehmen erfüllen bzw. umsetzen, um den
Spitzenausgleich nach §10 des Stromsteuergesetzes zu erhalten?
7. Welche Anforderungen, auch in Bezug auf Energieeffizienzkriterien und
-maßnahmen müssen Unternehmen erfüllen bzw. umsetzen, um den
Spitzenausgleich nach § 55 des Energiesteuergesetzes zu erhalten?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Die Gewährung der Steuerentlastungen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG
wird in Bezug auf Energieeffizienzkriterien und -maßnahmen an zwei
Voraussetzungen geknüpft.
Zum einen ist als individuelle Gegenleistung der Unternehmen, die den
Spitzenausgleich beantragen, der Betrieb von Energieeffizienzsystemen erforderlich. Der
Nachweis, dass ein Energieeffizienzsystem betrieben wurde, ist für das jeweilige
Antragsjahr zu erbringen. Dabei können Unternehmen wählen zwischen dem
Betrieb eines Energiemanagementsystems, das den Anforderungen der DIN EN
ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, entspricht, und dem Betrieb eines
Umweltmanagementsystems als eine registrierte Organisation nach Artikel 13 der
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem
Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 61/2001, sowie der Beschlüsse der
Kommission 2001/691/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22. Dezember
2009, S. 1). Kleine und mittlere Unternehmen können stattdessen alternative
Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben, die den geringeren
Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, entsprechen, oder ein
alternatives System gem. Anlage 2 der Spitzenausgleich-
Effizienzsystemverordnung. Kleine und mittlere Unternehmen sind solche im Sinne der Empfehlung
2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124
vom 20. Mai 2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung.
Zum anderen wird die Gewährung der Steuerentlastungen nach § 10 StromStG
und § 55 EnergieStG an Reduktionsziele für die Energieintensität geknüpft, die
von der Gesamtheit der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in einem
definierten Bezugsjahr erreicht werden müssen. Im für das Antragsjahr 2016
maßgeblichen Bezugsjahr 2014 beträgt der Zielwert zur Reduktion der
Energieintensität 2,6 Prozent gegenüber dem Basiswert der jahresdurchschnittlichen
Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012. Der Basiswert für den Zeitraum wurde in
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August 2012
festgelegt. Die Zielerreichung wird für jedes Jahr von der Bundesregierung auf
der Grundlage des Monitoringberichts eines unabhängigen wissenschaftlichen
Instituts festgestellt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung des Spitzenausgleichs wurden
aus der vorherigen Fassung der § 10 StromStG und § 55 EnergieStG
übernommen.
8. Welche Anforderungen, auch in Bezug auf Energieeffizienzkriterien und
-maßnahmen müssen Unternehmen erfüllen bzw. umsetzen, um die
Steuerentlastungen für bestimmte Prozesse und Verfahren nach § 9a des
Stromsteuergesetzes und § 51 des Energiesteuergesetzes zu erhalten?
Eine Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren wird bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 9a StromStG bzw. § 51 EnergieStG gewährt.
Unternehmen müssen in diesem Kontext keine Effizienzkriterien oder -
maßnahmen erfüllen oder umsetzen.
9. Welche Anforderungen, auch in Bezug auf Energieeffizienzkriterien und
-maßnahmen müssen Unternehmen erfüllen bzw. umsetzen, um die
Steuerentlastungen nach § 9b des Stromsteuergesetz und § 54
Energiesteuergesetz zu erhalten?
Eine Steuerentlastung für Unternehmen wird bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 9b StromStG bzw. § 54 EnergieStG gewährt.
Unternehmen müssen in diesem Kontext keine Effizienzkriterien oder -
maßnahmen erfüllen oder umsetzen.
10. Welche Anforderungen, auch in Bezug auf Energieeffizienzkriterien und
-maßnahmen müssen Unternehmen erfüllen bzw. umsetzen, um eine
Teilbefreiung bei der KWK-Umlage zu erhalten?
Die KWKG-Umlage eines Letztverbrauchers wird für den an einer
Abnahmestelle über eine Gigawattstunde hinausgehenden Teil begrenzt, sofern er die
Voraussetzungen des § 26 KWKG erfüllt.
Unternehmen müssen in diesem Kontext keine Effizienzkriterien oder -
maßnahmen erfüllen oder umsetzen.
11. Welche Anforderungen, auch in Bezug auf Energieeffizienzkriterien und
-maßnahmen müssen Unternehmen erfüllen bzw. umsetzen, um eine
Teilbefreiung bei der Offshore-Umlage zu erhalten?
Die Netzbetreiber sind nach § 17f Absatz 5 EnWG berechtigt, die Kosten für
geleistete Entschädigungszahlungen nach § 17e EnWG als Aufschlag auf die
Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Letztverbraucher,
deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1 GWh übersteigt und deren
Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstieg, sind
dabei der sogenannten Letztverbrauchergruppe C zuzuordnen. Sie zahlen für über
1 GWh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage
von 0,025 ct/kWh und damit weniger als die Letztverbraucher der
Letztverbrauchergruppe B, die für über 1 GWh hinausgehende Strombezüge eine maximale
Offshore-Haftungsumlage von 0,05 ct/kWh zahlen. Der Unterschied zwischen
den Letztverbrauchern der Letztverbrauchergruppe C zu denen der
Letztverbrauchergruppe B besteht darin, dass ihre Stromkosten im vorangegangenen
Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen haben müssen. Unternehmen müssen
in diesem Kontext keine Effizienzkriterien oder -maßnahmen erfüllen oder
umsetzen.
12. Welche Anforderungen, auch in Bezug auf Energieeffizienzkriterien und
-maßnahmen müssen Unternehmen erfüllen bzw. umsetzen, um
Emissionshandelszertifikate kostenfrei zu bekommen?
Die EU-Emissionshandelsrichtlinie sieht keine Anforderungen in Bezug auf
Energieeffizienzkriterien vor, um Emissionshandels-Zertifikate kostenfrei zu
bekommen. Auch müssen Unternehmen keine Energieeffizienzmaßnahmen
umsetzen, um Emissionshandels-Zertifikate kostenfrei zu bekommen. Die Zuteilung
richtet sich jedoch nach den spezifischen Emissionen (in t CO2 je Produkteinheit)
der 10 Prozent effizientesten Anlagen, die dasselbe Produkt herstellen. Für
Emissionen, die über den so definierten Effizienz-Benchmark hinausgehen, werden
somit keine Zertifikate kostenlos zugeteilt.
13. Welche Anforderungen, auch in Bezug auf Energieeffizienzkriterien und
-maßnahmen müssen Unternehmen erfüllen bzw. umsetzen, um die
Bedingungen für Förderprogramme wie beispielsweise das Förderprogramm für
gewerbliche Kälte oder hocheffiziente Querschnittstechnologien zu
erfüllen?
Die konkreten Anforderungen der verschiedenen Förderprogramme der
Bundesregierung werden in den jeweiligen Förderrichtlinien bzw. -bekanntmachungen
festgelegt. Die Anforderungen orientieren sich insbesondere an der förderfähigen
Maßnahme. Eine detaillierte Darstellung sämtlicher Förderprogramme der
Bundesregierung ist im Rahmen der zur Beantwortung Kleiner Anfragen zur
Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar. Die Anforderungen der in der Frage genannten
Förderprogramme zu Energieeffizienz werden im Weiteren dargestellt.
Nach der „Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen
im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (Kälte-Richtlinie)“ – Fassung
vom 23. September 2015, veröffentlicht im BAnz AT 6. Oktober 2015 B5 –
müssen die Antragsteller besondere Anforderungen an die Energieeffizienz der zu
fördernden Kälte- und Klimaanlagen erfüllen, um eine Förderung zu erhalten
(vgl. Ziffer 2.1.2 und 2.1.3 der Richtlinie). Diese Effizienzanforderungen
betreffen die Hauptkomponenten der Anlagen, die Verdichter, die Verflüssiger/
Gaskühler, die Verdampfer und das Gesamtsystem. Die detaillierten Anforderungen
an die Energieeffizienz der Anlagen werden in einem technischen Merkblatt des
BAFA ausgeführt (vgl.
www.bafa.de/bafa/de/energie/kaelteanlagen/publikationen/
merkblatt_kki_rl.pdf).
Die „Richtlinie für Investitionszuschüsse zum Einsatz hocheffizienter
Querschnittstechnologien“ (Fassung vom 29. April 2016, veröffentlicht BAnz AT
10. Mai 2016 B1) differenziert im Hinblick auf die Effizienzanforderungen
zwischen Einzelmaßnahmen und der Optimierung technischer Systeme. Nähere
Ausführungen finden sich in Ziffer 3.1.1 (Einzelmaßnahmen) und Ziffer 3.1.2
(Optimierung und Neuinstallation von technischen Systemen). Die verbindlichen
fachlichen Details der förderfähigen Einzelmaßnahmen sind detailliert unter Ziffer 6
im Merkblatt „Einzelmaßnahmen (Anträge 2016)“ des BAFA aufgeführt (vgl. www.
bafa.de/bafa/de/energie/querschnittstechnologien/merkblaetter/einzelmassnahmen_
2016.pdf ). Bei der Optimierung technischer Systeme sind Ersatz und Erneuerung
von bestimmten Querschnittstechnologien nur förderfähig, wenn eine
Endenergieeinsparung von mindestens 25 Prozent gegenüber dem Ist-Zustand des
jeweiligen technischen Systems erzielt und durch ein Energieeinspar- bzw.
Abwärmekonzept nachgewiesen wird.
14. Gibt es weitere Befreiungstatbestände von Energiekosten?
Wenn ja, welche sind dies?
Welche Anforderungen, auch in Bezug auf Energieeffizienzkriterien müssen
Unternehmen erfüllen, um diese Befreiungen zu erhalten?
In den Fragen 1 bis 13 wurden alle Befreiungstatbestände im Zusammenhang mit
Energiekosten genannt.
15. In wie vielen Fällen wurden die in den Fragen 1 bis 14 genannten
Befreiungstatbestände im Jahr 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in
Anspruch genommen?
Die Frage wird für die in den Fragen 1 bis 14 angesprochenen Regelungen im
Einzelnen beantwortet.
Regelungen in Frage 1 und 2 (Besondere Ausgleichregelung des EEG)
Für das Begrenzungsjahr 2016 wurden nach dem Stand vom 25. Mai 2016
insgesamt 2 137 Anträge auf Begrenzung der EEG Umlage genehmigt. Davon
entfallen 2 006 auf antragstellende Unternehmen, die Voraussetzungen zu zertifizierten
Energie- und Umweltmanagementsystemen erfüllen müssen.
Regelungen in Frage 3 und 4 (Netzentgelte und § 19 StromNEV)
Im Jahr 2015 gingen bei der Bundesnetzagentur insgesamt die nachfolgende Zahl
schriftlicher Anzeigen auf Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts ein:
Rechtsgrundlage 2015
§ 19 Absatz 2 Satz 1 StromNEV 2.808
§ 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV 71
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass bereits im Jahr 2014 angezeigte
individuelle Netzentgelte vielfach unbefristet vereinbart wurden. Diese
Vereinbarungen waren dann auch noch im Jahr 2015 gültig, sofern nicht ein neues,
individuelles Netzentgelt vereinbart wurde.
Die Bundesregierung weist vorsorglich darauf hin, dass die vorgenannten Daten
lediglich Netzbetreiber umfasst, die in Bundeszuständigkeit reguliert werden.
Daneben können auch bei den Landesregulierungsbehörden individuelle
Netzentgelte angezeigt werden.
Darüber hinaus wurden in den Jahren 2014 und 2015 insgesamt acht
Genehmigungen für Netzentgeltbefreiungen für erweiterte Pumpspeicherkraftwerke nach
§ 118 Absatz 6 Satz 2 und Satz 5 EnWG erteilt.
Regelung in Frage 5 (Konzessionsabgabe)
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Die Frage ist hier nicht einschlägig.
Regelungen in Frage 6 bis 9 (Stromsteuer- und Energiesteuergesetz)
Fallzahlen für das Jahr 2015 zu den in den Fragen 6 bis 9 genannten
Entlastungstatbeständen liegen der Bundesregierung nicht vor. Dem 25. Subventionsbericht
der Bundesregierung für die Jahre 2013 bis 2016 sind folgende Fallzahlen zu
entnehmen, die als jährliche Orientierungswerte herangezogen werden können:
Frage 6: § 10 StromStG – 21 000
Frage 7: § 55 EnergieStG – 8 500
Frage 8: § 9a StromStG – 1 620, § 51 EnergieStG – 3.488 (zusammen mit § 37
EnergieStG)
Frage 9: § 9b StromStG – 36 700, § 54 EnergieStG – 16 200.
Dabei können Überschneidungen auftreten.
Regelung in Frage 10 (KWK-Umlage)
Der Bundesregierung liegen keine Fallzahlen zur Begrenzung der KWKG-
Umlage vor. Die Abwicklung der KWKG-Umlage findet durch die Netzbetreiber
statt. Unter
www.netztransparenz.de/de/KWK_Jahresabrechnungen.htm
veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber die Jahresabrechnungen zum KWKG
einschließlich der begrenzten Strommengen. Fallzahlen werden nicht erhoben
und veröffentlicht. Für das Jahr 2015 liegt bisher keine Jahresabrechnung vor.
Regelung in Frage 11 (Offshore-Haftungsumlage)
Für das Jahr 2015 hat die Abrechnung der Offshore-Haftungsumlage noch nicht
stattgefunden. Diese erfolgt erst anlässlich der Prognose der Offshore-
Haftungsumlage für das Jahr 2017 im Oktober 2016. Auf Basis von Prognosen haben die
Letztverbraucher der Letztverbrauchergruppe C im Jahr 2015 für die über 1 GWh
hinausgehende Strombezüge Offshore-Haftungsumlage in Höhe von insgesamt
20 671 805,82 Euro bezahlt. Hätten diese Letztverbraucher für die über 1 GWh
hinausgehende Strombezüge Offshore-Haftungsumlage wie die Unternehmen der
Letztverbrauchergruppe B gezahlt, wären dies maximal 20 671 805,82 Euro mehr
gewesen. Abhängig davon, wie der genaue Letztverbraucherabsatz pro
Letztverbrauchergruppe 2015 war und wie hoch die tatsächlichen
Entschädigungszahlungen für Offshore-Windparks im Jahr 2015 waren (was jedoch beides erst final mit
der Abrechnung im Oktober 2016 ermittelt werden kann) kann diese „Entlastung“
aber auch deutlich geringer sein, da sich die zu zahlende Offshore-
Haftungsumlage für alle Letztverbrauchergruppen dadurch verändert.
Regelung in Frage 12 (Emissionshandel)
In Deutschland nehmen derzeit knapp 1 900 Kraftwerke und Industrieanlagen am
EU-Emissionshandel teil. Von diesen Anlagen haben 2015 knapp 1 700 Anlagen
eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten im Umfang von insgesamt
158 Mio. Zertifikaten erhalten.
Regelungen in Frage 13 (Förderprogramme)
Bei den in Frage 13 genannten Tatbeständen handelt es sich um
Fördertatbestände, nicht aber um Befreiungstatbestände.
16. Wie überwacht die Bundesregierung, ob die Energieeffizienzanforderungen
der in den Fragen 1 bis 14 genannten Befreiungstatbestände durch die
Unternehmen eingehalten werden?
Welche Behörde ist jeweils zuständig?
Wie viele Stichproben wurden jeweils vorgenommen?
Wurden jeweils Sanktionen angedroht und verhängt?
In jeweils wie vielen Fällen?
Die Frage wird für die in den Fragen 1 bis 14 angesprochenen Regelungen, für
die Effizienzanforderungen bestehen, im Einzelnen beantwortet. Auf die
Antworten zu den Fragen 3 bis 5 und 10 bis 13 sei verwiesen. Die Frage ist hier nicht
einschlägig.
Regelungen in Frage 1 und 2 (Besondere Ausgleichregelung des EEG)
Für die Besondere Ausgleichsregelung setzt das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) das Verwaltungsverfahren um. Im Rahmen des
Verfahrens prüft das BAFA für alle antragstellenden Unternehmen die
Voraussetzungen des § 64 Absatz 1 Nummer 3 zur Zertifizierung von Energie- und
Umweltmanagementsystemen. Unternehmen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen,
können keinen Begrenzungsbescheid im Rahmen der Besonderen
Ausgleichsregelung erhalten. Bei mindestens 13 Unternehmen im Antragsjahr 2015 konnte
nach derzeitigem Stand aufgrund von fehlerhaften Angaben zur Zertifizierung des
Energie- und Umweltmanagementsystems kein Begrenzungsbescheid ergehen.
Regelungen in Frage 6 bis 9 (Stromsteuer- und Energiesteuergesetz)
Das Vorliegen der Voraussetzungen der in den Fragen 6 bis 9 genannten
Entlastungstatbestände wird durch das jeweils örtlich zuständige Hauptzollamt in jedem
Einzelfall anhand der eingereichten Anträge und Nachweise geprüft. Einzelheiten
hierzu sind in den Verordnungen zur Durchführung des Stromsteuergesetzes bzw.
des Energiesteuergesetzes geregelt. Ein Sanktionsmechanismus in Bezug auf die
Energieeffizienzmaßnahmen ist weder im Strom- noch im Energiesteuergesetz
vorgesehen und auch nicht notwendig, da eine Steuerentlastung nur dann gewährt
wird, wenn die Voraussetzungen hierfür nachweislich vorgelegen haben. Die
begünstigten Unternehmen unterliegen zudem der Überwachung durch den
Prüfungsdient der Hauptzollämter im Rahmen der Steueraufsicht bzw. im Rahmen
von Außenprüfungen. Ob die Energieeffizienzkriterien im Einzelnen eingehalten
wurden bzw. entsprechende Nachweise ausgestellt werden durften, obliegt der
inhaltlichen Prüfung durch die jeweils zur Ausstellung der Nachweise
zuständigen Stellen, vgl. § 6 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung. Gutachter,
die zur Prüfung der Energiemanagementsysteme eingesetzt werden, werden von
den Akkreditierungsgesellschaften (Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH
(DAkkS) und Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für
Umweltgutachter mbH (DAU) als zuständige Stellen zugelassen und überwacht. Die
Akkreditierungsgesellschaften unterliegen wiederum der ministeriellen Aufsicht.
17. In welchen der genannten Befreiungstatbestände sieht die Bundesregierung
ein Hemmnis für die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen bei den
betroffenen Unternehmen?
18. Wie will die Bundesregierung bestehende Hemmnisse für eine Steigerung
der Energieeffizienz in den betroffenen Unternehmen durch die Befreiung
von Energiekosten oder in Verbindung damit beseitigen?
Wenn ja, wann?
Die Fragen 17 und 18 werden zusammen beantwortet.
Grundsätzlich gilt: Energieintensive Unternehmen haben einen wirtschaftlichen
Anreiz, durch Energieeffizienz Energiekosten zu sparen. Dieser Anreiz wird
durch eine reduzierte Umlagen- bzw. Steuerbelastung gemindert, aber nicht
beseitigt. Im Umkehrschluss lässt sich aus diesem Zusammenhang nicht folgern,
dass mit steigender Belastung automatisch zusätzliche Effizienzanreize
entstehen. Denn die überwiegende Mehrheit der Umlagen- und Steuerbegrenzungen
dient dazu, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken und sie vor
existenzbedrohenden Härten zu schützen. Würden Unternehmen auf hohe
Energiepreise mit Produktionsverlagerungen oder mit der Einstellung der Produktion
reagieren, so stiege nicht die Effizienz. Genau deshalb gibt es beispielsweise die
Besondere Ausgleichsregelung im EEG.
In der Besonderen Ausgleichsregelung bestehen an den Schwellenwerten
Anreize, Effizienzmaßnahmen zu vermeiden, wenn Unternehmen dadurch der
Verlust der Begrenzung der EEG-Umlage droht. Hier besteht ein Konflikt mit dem
Ziel nur diejenigen Unternehmen zu begünstigen, für welche die Stromkosten von
besonderer Bedeutung sind. Durch die Schwellenwerte bezüglich der
Stromkostenintensität wird in diesem Sinne die mit der Begünstigung der
stromkostenintensiven Unternehmen verbundene zusätzliche Belastung der übrigen
Stromverbraucher begrenzt. Wie viele Unternehmen aufgrund der derzeitigen Regelung in
welchem Umfang Effizienzpotenziale nicht ausnutzen, ist der Bundesregierung
nicht bekannt. Die Mehrheit der begünstigten Unternehmen befindet sich jedoch
nicht in Schwellenwertnähe und hat damit keine Fehlanreize in Bezug auf
Effizienz.
In den anderen angesprochenen Regelungen sind keine spezifischen Hemmnisse
zu erkennen. Speziell der EU-Emissionshandel stellt kein Hemmnis, sondern
einen ökonomischen Anreiz zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen
dar: Bei einem verringerten Bedarf an Brennstoffen gehen auch die CO2-
Emissionen einer Anlage zurück. Daher muss der Anlagenbetreiber weniger Zertifikate
zukaufen, um seine Emissionen abzudecken.
Darüber hinaus werden bereits heute in den genannten Regelungen teilweise
Maßnahmen ergriffen, um verminderte Anreize Energiekosten zu sparen, zu
adressieren. Bei der Ausgestaltung der Steuerentlastungen über den sog.
Spitzenausgleich wurde beispielsweise darauf geachtet, Hemmnisse für die Unternehmen
in Bezug auf die Durchführung der Energieeffizienzmaßnahmen gering zu halten.
Grundlage für den Spitzenausgleich in § 10 StromStG bzw. § 55 EnergieStG ist
die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August
2012. Damit wurde den Anforderungen, die das EU-Beihilferecht stellt,
Rechnung getragen und zugleich die Spielräume, die sich aus der
Energiesteuerrichtlinie (2003/96/EG) ergeben, genutzt. Die Reduktionsziele für die
Energieintensität, die von der Gesamtheit der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in
einem definierten Bezugsjahr erreicht werden müssen, konnten bisher erreicht
werden. Bei der Ausgestaltung der Anforderungen an
Energiemanagementsysteme in Unternehmen wurde berücksichtigt, welche Energiemanagementsysteme
Unternehmen aus anderen Gründen bereits eingeführt hatten. Für kleine und
mittlere Unternehmen wurden entsprechend niedrigere Anforderungen zugelassen.
Die weiteren angesprochenen Steuerentlastungen setzen nicht das Vorliegen von
Effizienzkriterien oder -maßnahmen voraus.
19. Will die Bundesregierung die Energieeffizienzanforderung für die
unterschiedlichen Befreiungstatbestände in Zukunft vereinheitlichen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wie und wann?
Eine Vereinheitlichung der Effizienzanforderungen über alle
Befreiungstatbestände hinweg könnte die Bürokratiekosten für Unternehmen und Verwaltung
senken und eine möglichst flächendeckende Umsetzung der
Effizienzanforderungen unterstützen. Dennoch ist eine pauschale Vereinheitlichung nicht
sachgerecht, denn die Anspruchsvoraussetzungen werden passgenau für jeden einzelnen
Tatbestand mit Blick auf das Ziel der Regelung und die Leistungsfähigkeit der
jeweils anspruchsberechtigten Unternehmen entworfen.
Die Bundesregierung überprüft regelmäßig, in welchen Regelungen
Vereinheitlichungen möglich sind. Deswegen stellen bereits heute zentrale
Befreiungstatbestände ähnliche Effizienzanforderungen: Die Besondere Ausgleichsregelung und
der Spitzenausgleich im StromStG sind beispielsweise beide daran geknüpft, dass
Antragssteller ein Energiemanagement- und Umweltmanagementsystem (DIN
ISO 50001, EMAS, Alternative Systeme) betreiben.
Das Europarecht setzt bei den meisten Befreiungstatbeständen einen sehr engen
und für die einzelne Regelung spezifischen Rahmen. Aus diesem Grund sind der
Vereinheitlichung in kurzer Frist auch europarechtlich Grenzen gesetzt. Die
Bundesregierung wird bei der Überarbeitung der europäischen Umweltschutz- und
Energiebeihilfeleitlinien sich auch zu dem Thema einbringen, welche
Effizienzanforderungen an Unternehmen gestellt werden sollten.
20. Wie möchte die Bundesregierung vor dem Hintergrund einer langfristigen
Energieeffizienzpolitik und des geplanten Grünbuches Energieeffizienz
sicherstellen, dass das Prinzip Efficiency First implementiert wird und nicht
durch die genannten Ausnahmen konterkariert wird?
Das Prinzip Efficiency First sieht die grundsätzliche Abwägung zwischen
Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und Dekarbonisierungsalternativen
vor. Wo gesamtwirtschaftlich sinnvoll, sollte ersteren der Vorzug gegeben
werden. Dabei handelt es sich oftmals um Unternehmensentscheidungen, die jedoch
durch die entsprechende Rahmensetzung beeinflusst werden. Wie dieses
grundlegende Prinzip operationalisiert werden kann, soll im Rahmen eines
Grünbuchprozess öffentlich konsultiert werden. Überlegungen zur Gestaltung von
Befreiungstatbeständen im Einklang mit Anreizen zur Steigerung von Energieeffizienz
können zu diesem Konsultationsprozess einen sinnvollen Beitrag leisten.
21. Auf welchem Stand befindet sich die Umsetzung des Vorhabens
„Entwicklung von Kennzahlen und Benchmarks im gewerblichen Bereich und für
Haushalte“ aus dem Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz?
Aktuell ermittelt das vom Umweltbundesamt beauftragte Forschungsvorhaben
„Weiterentwicklung des Energieeffizienz-Benchmarkings in der Industrie“
mögliche Datengrundlagen und Nutzungsmöglichkeiten für Kennzahlen und
Benchmarks. Ein Zwischenbericht soll zur Jahresmitte vorliegen.
Im Rahmen des „Pilotprogramms Einsparzähler“ setzt das BMWi darüber hinaus
Unternehmen einen Anreiz, Vergleichsgrößen und -kennzahlen zu erheben und
öffentlich verfügbar zu machen, um im Haushaltsbereich und Gewerbe für eine
breitere Datenbasis zu sorgen und die diesbezüglichen Möglichkeiten digitaler
Lösungen und Messtechnik zu nutzen.
22. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass im Rahmen der Besonderen
Ausgleichsregelung beim Betrieb eines Umwelt- oder
Energiemanagementsystems oder alternativen Systems nach der Spitzenausgleich-
Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) nicht absichtlich Effizienzmaßnahmen vermieden
werden, z. B. durch ein zu niedrig angesetztes Energieeffizienzziel oder
indem nur schwache Maßnahmen identifiziert werden?
Seit dem EEG 2014 müssen alle stromkostenintensiven Unternehmen ein
Energie- oder Umweltmanagementsystem bzw. ein sog. alternatives System betreiben,
wenn sie die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen wollen. Die
verpflichtende Durchführung der Zertifizierungsverfahren und die aus diesen
folgende Erkenntnisse erzeugen einen signifikanten wirtschaftlichen Anreiz bei den
Antragstellern, mögliche Kostenersparnisse durch Energieeinsparungen zu
realisieren. Ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 basiert zudem auf einem
kontinuierlichen Verbesserungsprozess, der durch die Einzelschritte Plan-Do-
Check-Act (Planung-Umsetzung-Überprüfung-Verbesserung) gekennzeichnet
ist. Dieser Verbesserungsprozess zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass
die unternehmensintern festzulegende, unternehmensspezifische Verbesserung
der energiebezogenen Leistung verpflichtend ist. Auch beim Betrieb eines
Umweltmanagementsystems (EMAS) verpflichten sich Unternehmen zu einem
kontinuierlichen Verbesserungsprozess, den sie anhand von betrieblichen
Umweltkennzahlen belegen, und dessen Einhaltung sie regelmäßig mit Hilfe von internen
Umweltbetriebsprüfungen (Selbstprüfung) überprüfen. Ferner stellt ein EMAS
zusätzliche Anforderungen an die Transparenz und Öffentlichkeit, z. B. die
Veröffentlichung einer Umwelterklärung, die durch einen zugelassenen
Umweltgutachter vor Ort validiert werden muss (Fremdprüfung). Auch beim sogenannten
„alternativen System“ (Energieaudit, Anlage 2 SpaEfV) wird durch die Pflicht
zur jährlich wiederkehrenden Betrachtung des Energieverbrauchs eine
kontinuierlich dokumentierte Analyse der Energieeffizienz sichergestellt.
23. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass alle Alternativen (Energieaudit
nach DIN EN 16247, EMAS-Audit) zur ISO 50001 ebenfalls eine
dokumentierte kontinuierliche Verbesserung der Energieeffizienz fordern?
Mit einer EMAS Zertifizierung ist ebenso wie bei der einer Zertifizierung nach
der ISO 50001 die Pflicht zur kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung
(bei ISO 50001 der energiebezogenen Leistung) angelegt. In diesem
Zusammenhang wird in der Selbst- und anschließende Fremdprüfung kontrolliert, ob die
geplanten Verbesserungen des betrieblichen Umweltschutzes eingetreten sind. Auf
die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen.
Im Gegensatz dazu stellt die DIN EN 16247-1 den Ablauf und die Struktur eines
qualitativ hochwertigen Energieaudits dar. Die DIN EN 16247-1 ist jedoch keine
Managementsystem-Norm und ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess ist
nach dieser Norm nicht angelegt.
24. Wie bewertet die Bundesregierung Fälle, in denen Unternehmen den
Energieverbrauch unnötig erhöhen, um ihre Vergünstigungen nicht zu verlieren
(vgl. NDR-Sendung „Panorama“ vom 26. Mai 2016)?
25. Plant die Bundesregierung dagegen vorzugehen, wenn ja, mit welchen
Maßnahmen und wann, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 24 und 25 werden zusammen beantwortet.
Die gesetzlichen Regelungen für den Zugang zu bestimmten
Entlastungstatbeständen bewirken auch, dass sich die Betroffenen daran ausrichten und ihr
Verhalten optimieren. Dieses Verhalten ist in der Regel – wie auch in den in der
NDR-Sendung „Panorama“ vom 26. Mai 2016 gezeigten Fällen – nicht
gesetzeswidrig. Dennoch ist es natürlich kontraproduktiv, wenn die
Zugangsvoraussetzungen der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG dazu führen, dass
Unternehmen weniger effizient produzieren als dies ohne den entsprechenden
Schwellenwert der Fall wäre. Denn dies widerspricht dem klima- und energiepolitischen
Ziel, möglichst sparsam und effizient mit Energie umzugehen. Schwellenwerte
sind aber erforderlich, um den Kreis der Begünstigten zu beschränken.
Anderenfalls würden noch mehr Unternehmen begünstigt, was zu einer weiteren
Belastung der übrigen Stromverbraucher führen würde. Hier besteht somit ein nicht
einfach zu behebender Zielkonflikt. Die Mehrheit der begünstigten Unternehmen
befindet sich jedoch nicht in Schwellenwertnähe und hat damit keine Fehlanreize
in Bezug auf Effizienz. Es handelt sich lediglich um Einzelfälle. Wir verweisen
hierzu auf die Antwort zu den Fragen 17, 18 und 19.
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ISSN 0722-8333]