[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. Juni 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/8976
18. Wahlperiode 29.06.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Omid Nouripour,
Agnieszka Brugger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/8776 –
Schnellerer Schutz für afghanische Ortskräfte
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich im Laufe des letzten Jahres deutlich
verschlechtert, das Land ist so instabil wie seit Jahren nicht. Wie aus dem letzten
Bericht der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen UNAMA vom
Februar 2016 hervorgeht, hat der gewaltsame Konflikt im Jahr 2015 mit insgesamt
11 002 Menschen, davon 3 545 Tote und 7 457 Verletzte, 4 Prozent mehr Opfer
unter der Zivilbevölkerung gefordert als noch im Vorjahr. Es ist davon
auszugehen, dass die tatsächliche Zahl der Opfer deutlich höher ist, da aufgrund des
zunehmenden risikobedingten Rückzugs internationaler Beobachterinnen und
Beobachter nicht alle Opfer erfasst werden können. Ausschlaggebend für den
Anstieg der Zahl der betroffenen Zivilisten ist nicht zuletzt die gewalttätige
Auseinandersetzung zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften
in der Region Kundus, die in einer zeitweiligen Eroberung von Kundus Stadt
seitens der Taliban gipfelte. Damit konnten die Taliban erstmalig eine
Provinzhauptstadt einnehmen. Neben der seit Jahren von den Taliban und anderen
bewaffneten Gruppen ausgehenden Bedrohung für die Menschen in Afghanistan
ging 2015 auch Gefahr von der Terrororganisation Daesh aus, der nicht nur,
aber vor allem in der Provinz Nangarhar viele Menschen zum Opfer fielen. Die
Anzahl der gezielt durch die Taliban und andere Regierungsgegner getöteten
zivilen Opfer ist im Vergleich zum Vorjahr um 24 Prozent gestiegen.
Ende 2015 hielten die Taliban mehr Gebiete unter ihrer Kontrolle als in jedem
Jahr zuvor seit 2001, Schätzungen der Anzahl an kontrollierten oder
umkämpften Distrikten reichen von 25 bis 30 Prozent. Die Verbreitung von
regierungsfeindlichen Kräften mit verschiedenen Zielen und Agenden, insbesondere von
Gruppierungen mit Verbindungen zu ISIS, haben die Situation weiter erschwert.
Auch regierungstreue bewaffnete Gruppen untergraben Berichten zufolge in
ihren Einflussbereichen die Autorität der Regierung und werden vermehrt mit
Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht (HCR/EG/AFG/16/02
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs
afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016).
Seit 2013 hat die Bundesregierung ein Verfahren zur Aufnahme afghanischer
Ortskräfte und ihrer (Kern-)Familienangehörigen auf Grundlage des § 22 Satz 2
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) beschlossen, die aufgrund ihrer Tätigkeit
für deutsche Behörden als individuell gefährdet gelten. Es handelt sich um
afghanische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Arbeitsvertrag mit dem
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), dem Bundesministerium des
Innern (BMI), dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (BMZ), dem Auswärtigen Amt (AA), der Deutschen Gesellschaft
für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, der Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) oder mit politischen Stiftungen abgeschlossen haben.
Mit Blick auf die fragile Situation und die zunehmende Verschlechterung der
Sicherheitslage im Laufe des letzten Jahres ist mit einem Anstieg der Zahl der
Gefährdungsanzeigen sowie auch der Aufnahmen afghanischer Ortskräfte zu
rechnen.
Aufnahmeverfahren
1. Wie viele Menschen arbeiten derzeit als afghanische Ortskräfte für die
Bundesrepublik Deutschland (bitte nach den jeweils zuständigen Ressorts und
Durchführungsorganisationen aufschlüsseln)?
Derzeit sind insgesamt für die in Afghanistan tätigen Ressorts 534 Ortskräfte
beschäftigt, davon 56 Ortskräfte für das Auswärtige Amt (AA), 7 Ortskräfte für das
Bundesministerium des Innern (BMI) und 471 Ortskräfte für das
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg). Darüber hinaus beschäftigen die im Auftrag des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(BMZ) tätigen staatlichen Durchführungsorganisationen Gesellschaft für
Internationale Zusammenarbeit (GIZ), die Entwicklungsbank der Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) und die politischen Stiftungen weitere ca. 1 560 lokale
Mitarbeiter (ohne afghanische Staatsbürger über Werkverträge oder Subunternehmen,
siehe Antwort zu Frage 2 (Stand: 9. Juni 2016).
2. Wie viele afghanische Staatsbürger arbeiten nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit über Werkverträge oder Subunternehmen im Auftrag der
Bundesrepublik Deutschland?
Aktuell werden durch die Bundeswehr 33 afghanische Staatsbürger mit
Werkverträgen beschäftigt. Darüber hinaus beschäftigen durch die Bundeswehr
beauftragte Subunternehmer weitere 99 afghanische Staatsbürger als Angestellte.
Derzeit arbeiten ca. 1 400 afghanische Staatsbürger unter Werkvertrag bzw. als
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Consulting-Unternehmen im Rahmen der
deutschen Entwicklungszusammenarbeit in Afghanistan.
3. Wie werden afghanische Ortskräfte über die Möglichkeit, im Falle einer
Gefährdung ein Aufnahmegesuch zu stellen, informiert (bitte nach den jeweils
zuständigen Ressorts aufschlüsseln)?
Die Ortskräfte werden durch ein Informationsblatt in den gebräuchlichen
Landessprachen über Handlungsmöglichkeiten für den Fall einer individuellen
Bedrohung informiert.
4. Welche Möglichkeiten, einen Aufnahmeantrag zu stellen, gibt es?
a) An welchen Orten können Ortskräfte und ehemalige Ortskräfte einen
Aufnahmeantrag stellen,
Alle (ehemaligen) Ortskräfte können nach wie vor ihre individuelle Gefährdung
jederzeit bei ihrem (ehemaligen) Arbeitgeber oder bei den Auslandsvertretungen
in Kabul und Masar-i Scharif anzeigen.
b) an welchen Orten war die Antragsstellung zu einem früheren Zeitpunkt
auch möglich
(bitte nach Ort der Dienststelle und dem Datum ihrer Schließung
aufschlüsseln)?
Darüber hinaus war bis zur Schließung des Provincial Reconstruction Teams
Kunduz am 31. Oktober 2013 für afghanische Ortskräfte der Bundeswehr die
Abgabe einer Gefährdungsanzeige bei der dortigen Einsatzwehrverwaltungsstelle
möglich.
5. Welche Dokumente benötigen Ortskräfte für einen Aufnahmeantrag
mindestens?
a) Inwiefern ist für die Antragsstellung eine Geburtsurkunde erforderlich?
b) Inwiefern sind die geforderten Unterlagen nach Kenntnis der
Bundesregierung gegebenenfalls schwer oder gar nicht beizubringen und aus
welchen Gründen?
c) Inwiefern kann im Sinne einer Härtefallregelung auf die Beibringung
bestimmter Unterlagen verzichtet werden, und inwiefern gab es eine
entsprechende Praxis?
Die Fragen 5 bis 5c werden gemeinsam beantwortet.
Zur Eröffnung des Ortskräfte-Verfahrens müssen neben der Gefährdungsanzeige
ein Identitätsdokument und ein Nachweis über das Arbeitsverhältnis mit einem
der beteiligten Bundesministerien, einer Durchführungsorganisation (GIZ oder
KfW), einer politischen Stiftung oder einem im Auftrag der o.g. Institutionen
tätigen Consultingunternehmen vorgelegt sowie Angaben zum derzeitigen
Wohnort gemacht werden.
Für die Visumantragstellung nach Aufnahmezusage werden ein Reisepass und
Tazkira (afghanisches Identitätspapier) benötigt, bei Mitreise der Kernfamilie
auch die Heiratsurkunde, bei allein reisendem Elternteil mit Kind
Sorgerechtsbescheid/ggf. Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners. Eine Geburtsurkunde
muss nicht vorgelegt werden. Diese Dokumente können in Afghanistan beim
zuständigen Bevölkerungsregisteramt (hier: Tazkira) oder Berufungsgericht (hier:
Heiratsurkunde) ausgestellt werden. Bisher gab es keinen Fall, in dem eine
Härtefallregelung zum Verzicht auf Dokumente notwendig geworden wäre.
6. Wie viele (ehemalige) Ortskräfte haben nach Kenntnis der Bundesregierung
bis zum 1. Mai 2016 aufgrund ihrer Gefährdung in Afghanistan einen
Aufnahmeantrag für die Bundesrepublik Deutschland gestellt (bitte nach den
jeweils zuständigen Ressorts aufschlüsseln)?
Insgesamt haben 1 924 Ortskräfte ihre Gefährdung angezeigt, davon 53
Ortskräfte des AA, 217 Ortskräfte des BMI, 1 542 Ortskräfte des BMVg und
112 Ortskräfte des BMZ (Stand: 4. Mai 2016).
7. Wie viele Familienangehörige dieser Ortskräfte waren von diesen Anträgen
mit umfasst (bitte nach den jeweils zuständigen Ressorts aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung führt keine Übersichten, wie viele Familienmitglieder
insgesamt von allen Gefährdungsanzeigen umfasst waren.
8. Wie wurde das Antragsrecht hinsichtlich der Einbeziehung von
Familienangehörigen auf Grundlage des § 22 Satz 2 AufenthG praktisch angewendet?
In die durch das BMI erteilten Aufnahmezusagen nach § 22 Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für ehemalige Ortskräfte der in Afghanistan tätigen
Ressorts wird die sogenannte Kernfamilie in jedem Fall automatisch einbezogen.
Anträge für Verwandte außerhalb der Kernfamilie werden seit dem 1.
Dezember 2015 nach dem weltweit üblichen Verfahren von den deutschen
Auslandsvertretungen bearbeitet.
a) Welche Fragen traten nach Kenntnis der Bundesregierung im
Zusammenhang mit dem Begriff der Kernfamilie regelmäßig auf?
Der Begriff der Kernfamilie ist eindeutig definiert: Zur Kernfamilie zählen der
Ehepartner und die eigenen, minderjährigen, ledigen Kinder.
b) Welche Nachweise werden von Familienangehörigen in diesem
Zusammenhang verlangt?
Für die Visumantragstellung der Kernfamilie sind die in der Antwort zu Frage 5
genannten Dokumente erforderlich.
Die erweiterte Familie kann einen Visumantrag auf Familienzusammenführung
gemäß § 36 Absatz 2 AufenthG stellen. Für die erweiterte Familie werden die im
Merkblatt für Familienzusammenführung für sonstige Familienangehörige
geforderten Unterlagen/Informationen verlangt: Reisepass,
Personenstandsdokumente, Meldebescheinigung/Passkopie mit Aufenthaltstitel der Referenzperson
in Deutschland sowie Informationen/Unterlagen zum Nachweis einer
außergewöhnlichen Härte.
9. Für wie viele Angehörige jenseits der Kernfamilie werden aufgrund
individueller Gefährdungen Visa beantragt?
a) Wie viele wurden genehmigt?
b) Wie viele wurden abgelehnt und mit welcher Begründung (bitte nach den
häufigsten Gründen aufschlüsseln)?
Die Visumanträge der erweiterten Familie sind Anträge auf
Familienzusammenführung und werden statistisch nicht im Ortskräfteverfahren erfasst.
10. Nach welchen Kriterien wird entschieden, wer eine Aufnahmezusage erhält
(bitte einzeln aufschlüsseln)?
Das Dokument „Kriterienkatalog mit Erläuterungen“ zur Bewertung der
Gefährdungslage ist als Verschlusssache VS-Vertraulich eingestuft und liegt der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vor. Ergänzend wird auf das
Protokoll der 144. Sitzung des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages
vom 12. Juni 2013 verwiesen, in der der Kriterienkatalog erörtert wurde.
11. Wie viele Aufnahmezusagen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bis
zum 1. Mai 2016 erteilt (bitte nach den jeweils zuständigen Ressorts
aufschlüsseln)?
Insgesamt haben 795 Ortskräfte eine Aufnahmezusage erhalten, davon 12
Ortskräfte des AA, 120 Ortskräfte des BMI, 635 Ortskräfte des BMVg und 28 des
BMZ (Stand: 4. Mai 2016).
12. Wie viele Antragstellerinnen und Antragsteller wurden als nicht gefährdet
im Sinne der Aufnahmekriterien eingestuft, nach denen lediglich akut und
latent Gefährdete aufgenommen werden können (bitte nach den jeweils
zuständigen Ressorts aufschlüsseln)?
In 1 054 Fällen wurden bisher mangels Gefährdung keine Aufnahmezusage
erteilt, davon 870 Ortskräfte des BMVg, 54 Ortskräfte des BMZ, 94 Ortskräfte des
BMI und 36 Ortskräfte des AA (Stand: 4. Mai 2016). Jede Ortskraft kann bei
neuer Gefährdungssituation diese neu geltend machen.
13. In wie vielen Fällen kam es zu einer Ablehnung eines Antrags bzw. zu einer
Nichterteilung der Aufnahmezusage?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
14. Wie wurden die Ablehnungen begründet (bitte nach den häufigsten Gründen
aufschlüsseln)?
Das Nicht-Vorliegen einer Gefährdung aufgrund der für eines der beteiligten
Ressorts ausgeübten Tätigkeit ist allen abgelehnten Gefährdungsanzeigen gemein.
Das Ergebnis der Prüfung wird der Ortskraft mitgeteilt.
15. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Ortskräfte und
ihrer Familienangehörigen, die bis zum 1. Mai 2016 nach Deutschland
eingereist sind (bitte nach den jeweils zuständigen Ressorts und dem
aufnehmenden Bundesland aufschlüsseln)?
Insgesamt sind 579 Ortskräfte und zusätzlich 1 715 Familienangehörige nach
Deutschland eingereist. Eine statistische Aufschlüsselung nach dem ehemaligen
Arbeitgeber erfolgt nicht. Die Aufteilung nach Bundesländern ist wie folgt
(Stand: 4. Mai 2016):
16. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl afghanischer
Ortskräfte, die ohne vorherige Aufnahmezusage selbstständig nach Deutschland
eingereist sind und einen Asylantrag gestellt haben?
Insgesamt sind 159 Personen nach Deutschland eingereist und haben bei der
Asylantragstellung angegeben, als Ortskräfte für Deutschland gearbeitet zu haben
(Stand: 12. Juni 2016).
17. Wie viele Fälle befanden sich nach Kenntnis der Bundesregierung zum
1. Mai 2016 noch in Bearbeitung (bitte nach zuständigen Ressorts
aufschlüsseln)?
Insgesamt befanden sich noch 46 Fälle in Bearbeitung, davon 1 Fall des BMI,
16 Fälle des BMVg und 29 des BMZ (Stand: 4. Mai 2016).
Im Visumverfahren befinden sich wegen laufender Urkundenüberprüfung noch
230 offene Anträge (Ortskraft und Familienangehörige).
18. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um die Sicherheit der
verbliebenen Ortskräfte zu gewährleisten?
Dort wo es Hinweise auf eine akute, latente oder aber auch nur regional
beschränkte Gefährdung gibt, werden in Abstimmung mit den Betroffenen
Vorkehrungen getroffen. In Betracht käme dabei auch ein Umzug innerhalb
Afghanistans.
Bundesland
Anzahl der
eingereisten
OK (Fälle)
Familienangehörige
Gesamtzahl
(eingereiste Personen)
Baden‐Württemberg 59 228 287
Bayern 89 265 354
Berlin 34 59 93
Brandenburg 18 54 72
Bremen 14 9 23
Hamburg 30 38 68
Hessen 51 140 191
Mecklenburg‐Vorpommern 13 40 53
Niedersachsen 48 161 209
Nordrhein‐Westfalen 102 389 491
Rheinland‐Pfalz 30 89 119
Saarland 12 17 29
Sachsen 29 82 111
Sachsen‐Anhalt 16 60 76
Schleswig‐Holstein 19 45 64
Thüringen 15 39 54
Summe 579 1715 2294
19. Wie definiert die Bundesregierung eine akute Gefährdung, eine latente
Gefährdung und eine Nichtgefährdung konkret?
Konkrete Gefährdung:
Für die Ortskraft besteht aufgrund der für eines der Ministerien ausgeübten
Tätigkeit nachweislich eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben, die sich erheblich
vom allgemeinen Gefährdungspotenzial in Afghanistan abhebt.
Latente Gefährdung:
Hinweise auf eine mögliche Gefahr von Leib und Leben aufgrund der für eines
der Ministerien ausgeübten Tätigkeit, die sich vom allgemeinen
Gefährdungspotenzial in Afghanistan abheben, liegen vor.
Keine individuelle Gefährdung:
Hinweise auf eine individuelle Gefahr für Leib und Leben aufgrund der für eines
der Ministerien ausgeübten Tätigkeit, die sich vom allgemeinen
Gefährdungspotenzial abheben, liegen nicht vor.
20. Welche konkreten Nachweise sind von den Antragsstellerinnen und
Antragstellern zu erbringen, um eine Gefährdung anzuzeigen?
Für die Bearbeitung der Gefährdungsanzeigen der Ortskräfte gibt es keine
Vorgaben hinsichtlich der vorzulegenden Dokumente. Jedoch kann es für die
Bewertung des Sachverhaltes hilfreich sein, wenn die Ortskräfte Unterlagen vorlegen,
welche die vorgetragene Gefährdung untermauern. Im Rahmen der
Einzelfallbetrachtung werden sowohl der Vortrag des Betroffenen als auch die Faktenlage
und Erkenntnisse zur Situation vor Ort bewertet.
21. Wird in den einzelnen Ressorts in vergleichbarer Weise die
Gefährdungsanzeige geprüft und über die Erteilung der Aufnahmezusage entschieden
(
www.tagesschau.de/inland/ortskraefte-afghanistan-101.html)?
Wenn nein, worin bestehen die unterschiedlichen Entscheidungsgrundlagen?
Ja, die Bewertung erfolgt einheitlich auf der Grundlage des Kriterienkatalogs.
Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
22. Inwiefern wird die betroffene Ortskraft im Falle einer Ablehnung des
Aufnahmegesuchs über die Gründe der Ablehnung aufgeklärt?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
23. Welche Möglichkeiten haben Antragsstellerinnen und Antragssteller, deren
Aufnahmegesuch abgelehnt wurde, Widerspruch gegen die Entscheidung
einzulegen?
a) Wenn ein Widerspruch nicht möglich sein sollte, warum nicht, und
welche Erwägungen zieht die Bundesregierung in Betracht, um die
Möglichkeit eines Widerspruches zu schaffen?
Bei einer Aufnahmezusage des BMI nach § 22 Satz 2 AufenthG sowie bei der
Nichterteilung einer solchen Aufnahmezusage handelt es sich nicht um einen
eigenständigen Verwaltungsakt, der anfechtbar wäre, sondern nach gültiger
Rechtsprechung um eine verwaltungsinterne Mitwirkung im Rahmen des
Visumverfahrens. Eine geänderte Gefährdungssituation kann jedoch erneut vorgetragen
werden. Darüber hinaus steht es jeder Ortskraft frei, sich jederzeit auch an die
Auslandsvertretungen zu wenden, um eine andere Entscheidung im
Visumverfahren zu erwirken. Im Falle eines Ablehnungsbescheids der Deutschen Botschaft
steht der Rechtsweg offen.
24. Wie lange ist die Bearbeitungsdauer von Aufnahmegesuchen in der Regel
(bitte nach einzelnen Ressorts aufschlüsseln)?
a) Wie lange dauert in der Regel der Prozess von der Antragsstellung bis zur
Entscheidung über die Gefährdung?
Der Zeitraum von der Antragstellung bis zur Entscheidung über die
Gefährdungsanzeige dauert aktuell, je nach Einschätzung des Einzelfalls, einige Tage bis
wenige Wochen (AA, BMI). Im Zuständigkeitsbereich des BMVg dauert die
Prüfung aktuell bis zu drei Wochen.
b) Wie lange dauert in der Regel das Verfahren vom positiven Bescheid bis
zur Visumerteilung?
Nach erteilter Aufnahmezusage können die Antragsteller umgehend ihren
Visumantrag stellen. Die Dauer des Visumverfahrens variiert abhängig davon, wie rasch
der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen einreicht. Darüber hinaus variiert
die Dauer je nach Ergebnis der Gefährdungseinschätzung: Bei latenter
Gefährdung wird ein Urkundenüberprüfverfahren durchgeführt, welches bis zu vier
Monate in Anspruch nehmen kann. Bei akuter Gefährdung wird auf das Ergebnis des
Urkundenüberprüfverfahrens verzichtet.
Unmittelbar nach dem Konsultationsverfahren der zentrale Sicherheitsbehörden
(10 Tage) auf Grundlage von § 73 AufenthG kann bei Nicht-Vorliegen
sicherheitsrelevanter Ergebnisse das Visum erteilt werden. Erfolgt die Antragstellung
in Masar-i Scharif, sind die Versandzeiten nach Kabul mit einzurechnen.
25. Inwiefern wird die Bundesregierung bei steigenden Gefährdungsanzeigen
ein Pauschalverfahren einführen, um das sehr umfangreiche und langwierige
Verfahren der Einzelfallprüfung zu beschleunigen?
Das Prinzip der Einzelfallprüfungen hat sich bisher bewährt und wird fortgeführt.
26. Welche Alternativen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für
Ortskräfte, die nicht über die bei der deutschen Botschaft in Kabul
einzureichenden Unterlagen verfügen (etwa eine Geburtsurkunde), um ihren Visumantrag
zu vervollständigen?
Bisher konnte jede Ortskraft eine Tazkira vorlegen, die beim
Bevölkerungsregisteramt ausgestellt wird. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
27. Wie viele ehemalige Ortskräfte haben sich mit der Bitte um Aufnahme in
Deutschland an die Auslandsvertretung bzw. andere deutsche Stellen
gewandt, jedoch keine Aufnahmezusage erhalten, weil sie zum Zeitpunkt der
Antragstellung nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer
deutschen Dienststelle standen (bitte nach den jeweils zuständigen Ressorts
aufschlüsseln)?
Keiner ehemaligen Ortskraft, die sich mit der Bitte um Aufnahme in Deutschland
an die Auslandsvertretung bzw. andere deutsche Stellen gewandt hat, wurde die
Aufnahmezusage mit der Begründung verweigert, dass sie zum Zeitpunkt der
Antragstellung nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer deutschen
Dienststelle stand.
28. Inwiefern hält die Bundesregierung an der Stichtagsregelung fest, nach der
Ortskräfte, die vor einem Stichdatum aus dem Dienstverhältnis mit der
Bundesrepublik Deutschland ausgeschieden waren, das Recht auf eine
Gefährdungsanzeige verlieren, selbst wenn eine Gefährdung nachweislich eine
Folge der Tätigkeit für bspw. die Bundeswehr ist, die auch nach Beendigung
des Dienstverhältnisses andauern kann?
Der Stichtag 1. Januar 2013 regelt lediglich die Zuständigkeit für die Bearbeitung
der Gefährdungsanzeige. Für Ortskräfte deren Beschäftigungsverhältnis vor
diesem Stichtag beendet war, liegt die Zuständigkeit bei der Auslandsvertretung.
29. Welche Bestimmungen für ein Aufnahmegesuch gelten derzeit für
Ortskräfte, die keinen Arbeitsvertrag mit dem BMVg, BMI, BMZ, AA, der GIZ,
KfW oder mit politischen Stiftungen abgeschlossen haben, sondern über
Werkverträge oder durch Subunternehmer für das BMVg, BMI, BMZ, AA,
die GIZ, KfW oder für politische Stiftungen gearbeitet haben?
a) Für welche einzelnen nicht direkt beim BMVg, BMI, BMZ, AA, bei der
GIZ, KfW oder bei politischen Stiftungen angestellte Personenkreise
gelten diese Bestimmungen bzw. sollen diese Bestimmungen gelten?
b) Wenn derzeit keine Bestimmungen für ein Aufnahmegesuch für diesen
erweiterten Personenkreis bestehen, warum nicht, und welche Pläne gibt
es derzeit, um für diese Menschen die Möglichkeit eines
Aufnahmegesuchs zu schaffen?
Die Fragen 29 bis 29b werden gemeinsam beantwortet.
Wenn sich eine Ortskraft mit einem Werkvertrag an die Ressortbeauftragten bzw.
die deutschen Auslandsvertretungen wendet, wird im Einzelfall durch das
entsprechende Ressort geprüft, ob ein unmittelbarer Bezug zum deutschen
Vertragsgeber vorliegt und die individuelle Gefährdung auf dieses Vertragsverhältnis
zurückzuführen ist. In diesen Fällen wird das Ortskräfteverfahren angewandt. Für
afghanische Staatsbürger, die durch Subunternehmer beschäftigt werden, gilt das
weltweit übliche Verfahren nach § 22 Satz 2 AufenthG.
30. Wie viele Antragstellerinnen und Antragssteller haben nach Erteilung der
Aufnahmezusage bislang einen Antrag auf Erteilung eines Visums gestellt?
Es haben 795 Ortskräfte eine Aufnahmezusage erhalten, davon haben 644
Ortskräfte ein Visum beantragt (Stand: 12. Juni 2016).
31. Wer trägt nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für die Ausreise
derjenigen Ortskräfte, die eine Aufnahmezusage erhalten haben (Flugtickets
etc.)?
Grundsätzlich trägt die Ortskraft die Kosten der Ausreise. Diese Kosten können
in der Regel von der Abfindung, die im Falle einer betriebsbedingten Kündigung
gezahlt wird, bestritten werden. In einzelnen Ausnahmefällen kann ein Zuschuss
gewährt. Die Entscheidung hierüber trifft das Ressort, bei dem die Ortskraft
beschäftigt war.
GIZ/BMZ
32. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die gewaltsame
Übernahme von Büros bzw. Fahrzeugen der GIZ in Kundus seitens der Taliban
am 28. September 2015?
Im Zuge der temporären Einnahme von Kundus durch die Taliban sind auch
Büros der GIZ geplündert und Fahrzeuge gestohlen worden. Ob dies durch die
Taliban oder andere Kräfte geschah, kann nicht abschließend bestätigt werden.
33. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass sich die Taliban im Zuge der
Übernahme der GIZ-Büros in Kundus Zugang zu personenbezogenen Daten,
Mitarbeiterlisten oder Namen von Ortskräften der GIZ verschafft haben?
Eine systematische Nutzung der personenbezogenen Daten der Ortskräfte durch
die Taliban konnte im Zusammenhang mit der Einnahme der Stadt Kundus nicht
bestätigt werden.
34. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass es seit der Besetzung der
GIZ-Büros durch die Taliban zu einer verstärkten Bedrohungslage für
Ortskräfte der GIZ gekommen ist?
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist lokalen Veränderungen unterworfen. Die
individuelle Gefährdungssituation gestaltet sich jedoch nicht nur regional
unterschiedlich, sondern variiert auch erheblich je nach Art der Beschäftigung und
Exponiertheit der betroffenen Person.
35. Welche Sicherheitshinweise und Notfallpläne für Übergriffe wurden den
Ortskräften der GIZ bei Beginn des Dienstverhältnisses zugänglich gemacht,
bzw. welche Schulungen und Vorbereitungsmaßnahmen erhielten sie nach
Kenntnis der Bundesregierung?
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen
Entwicklungszusammenarbeit, darunter auch die Ortskräfte, werden bei Beginn des Dienstverhältnisses
über bestehende Sicherheitsregeln und Notfallpläne informiert. Übungen zu den
Notfallplänen finden auf Gebäude- und Standortebene regelmäßig statt und
dienen der Überprüfung der Pläne ebenso wie der Einübung. Daneben werden
spezielle Sicherheitstrainings angeboten.
36. Wie wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die afghanischen Ortskräfte
während der Übernahme der GIZ-Büros geschützt, bzw. wurden Ortskräfte
evakuiert?
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden kontinuierlich über die jeweilige
Lage informiert. Die afghanischen Ortskräfte aus dem Raum Kundus wurden
nach der temporären Einnahme der Stadt bei laufendem Beschäftigungsverhältnis
an anderen Orten untergebracht.
37. Gibt es seit diesem Vorfall Veränderungen in den Sicherheitsvorkehrungen?
Die Sicherheitsvorkehrungen werden kontinuierlich an die sich verändernde
Sicherheitslage angepasst.
38. Hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
Gefährdungsanzeigen von Ortskräften der GIZ im Zeitraum nach den o. g. Ereignissen
erhöht, und hat sich die veränderte Sicherheitslage auf die Zahl der Erteilung
von Aufnahmezusagen ausgewirkt?
Die Zahl der Gefährdungsanzeigen von afghanischen Ortskräften aus dem Raum
Kundus ist kurzfristig nach der temporären Einnahme der Stadt angestiegen.
Hiervon haben 21 Personen eine Aufnahmezusage erhalten.
In Deutschland
39. Erhalten in Deutschland aufgenommene afghanische Ortskräfte nach
Kenntnis der Bundesregierung unmittelbar Zugang zu Integrationskursen?
Falls nein, mit welcher Begründung?
Da afghanische Ortskräfte auf Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG
aufgenommen werden, sind sie berechtigt, an Integrationskursen teilzunehmen.
40. Erhalten in Deutschland aufgenommene afghanische Ortskräfte nach
Kenntnis der Bundesregierung unmittelbar Zugang zum Arbeitsmarkt?
Falls nein, mit welcher Begründung?
Da die afghanischen Ortskräfte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2
AufenthG erhalten, sind sie nach § 22 Satz 3 AufenthG unmittelbar zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
41. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele ehemalige
Ortskräfte mit Aufnahmezusage trotzdem ohne Visumverfahren nach
Deutschland eingereist sind und einen Asylantrag gestellt haben?
Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass ehemalige afghanische Ortskräfte, denen
eine Aufnahmezusage erteilt wurde, ohne Visumsverfahren nach Deutschland
eingereist sind und einen Asylantrag gestellt haben.
42. Was sind, nach Kenntnis der Bundesregierung, die Gründe hierfür?
43. Gibt es ein gesondertes Verfahren beim Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) für die Fälle, bei denen bekannt wird, dass es sich bei
den Asylsuchenden um ehemalige Ortskräfte mit einer bereits erteilten
Aufnahmezusage handelt?
Auf die Antwort zu Frage 41 wird verwiesen.
44. Nach welchen Kriterien entscheidet sich nach Kenntnis der
Bundesregierung, in welches Bundesland eine ehemalige Ortskraft und ggf.
Familienangehörige verteilt werden?
Die Verteilung erfolgt nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels. Bei der
Verteilung werden verwandtschaftliche Bindungen der Ortskräfte zu ihren
Familienangehörigen/Verwandten in Deutschland weitestgehend berücksichtigt. Falls
Angaben zu Freunden bzw. ehemaligen afghanischen Kollegen gemacht werden, die
in einem bestimmten Bundesland wohnhaft geworden sind, werden auch diese
Informationen weitestgehend in die Verteilentscheidung einbezogen.
45. Wie gestaltet sich die Verteilung der bis zum 1. Mai 2016 eingereisten
Ortskräfte innerhalb Deutschlands (bitte einzeln nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
46. Wie und mit welchem zeitlichen Vorlauf werden Behörden in den
Bundesländern über die Ankunft einer Ortskraft informiert?
Die Auslandsvertretungen in Masar-i Scharif und Kabul sind bestrebt, den
Einreisetermin der Ortskräfte unmittelbar nach Kenntnis und mit mindestens 14-
tägigem Vorlauf dem BAMF bekanntzugeben. Dieser Termin wird dann umgehend
vom BAMF an die Bundesländer weitergeleitet, um die Erstbetreuung
sicherzustellen und die notwendigen Informationen an die zuständigen Stellen in den
Bundesländern weiterleiten zu können. Dazu zählen unter anderem die Abholung vom
Flughafen und die Unterbringung der Betroffenen.
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