[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom August 2016
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9479
18. Wahlperiode 26.08.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Frank Tempel,
Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/9387 –
Islamistische Aktivitäten, Straf- und Gewalttaten, Islamistischer Terrorismus
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Spätestens seit den Anschlägen des 11. September 2001 betonen auch
deutsche Bundesministerien und Behörden die Bedrohungslage im Hinblick
auf Islamismus bzw. islamistischen Terrorismus in Deutschland (vgl. bspw.
Internetauftritt des Bundesministeriums des Innern:
„Terrorismusbekämpfung“,
www.bmi.bund.de/DE/Themen/Sicherheit/Terrorismusbekaempfung/
terrorismusbekaempfung_node.html). Gleichzeitig werden entsprechende
Straftaten bspw. in der Statistik „Politisch motivierte Kriminalität“ nicht
gesondert erfasst (vgl. Internetauftritt des Bundesministeriums des Innern:
„Politisch motivierte Kriminalität im Jahr 2015“,
www.bmi.bund.de/
SharedDocs/Downloads/DE/Nachrichten/Pressemitteilungen/2016/05/pmk-
2015.pdf?blob=publicationFile).
Das Bundesamt für Verfassungsschutz wiederum führt in seinem Bericht eine
eigene Kategorie „Islamismus/islamistischer Terrorismus“ (vgl. Internetauftritt
des Bundesamtes für Verfassungsschutz: „Verfassungsschutzbericht 2015“,
S. 150,
www.verfassungsschutz.de/embed/vsbericht-2015.pdf). In dieser
Kategorie werden unter anderem das islamistische Personenpotential und
entsprechende Organisationen geführt.
Im Rahmen sogenannter „Deradikalisierung“ bietet auch das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge seit dem Jahr 2012 Beratung durch die
Beratungsstelle „Radikalisierung“ an, „um Angehörigen und Freunden von sich
radikalisierenden Jugendlichen Fragen zum Thema Islamismus und Radikalisierung zu
beantworten. Von dort werden bei Bedarf konkrete Beratungsangebote vor Ort
vermittelt und eine individuelle persönliche Unterstützung durch
zivilgesellschaftliche Experten angeboten“ (vgl. Internetauftritt des Bundesministeriums
des Innern: „Islamismus und Salafismus – Prävention und Deradikalisierung“,
www.bmi.bund.de/DE/Themen/Sicherheit/Extremismusbekaempfung/Islamismus-
islamismus-salafismus_node.html).
1. Welche Definitionen von Islamismus, Salafismus bzw. Djihadismus liegen
der Arbeit der Bundesministerien und der ihnen unterstellten Einrichtungen
und Behörden zugrunde (bitte nach Bundesministerien bzw. Einrichtungen
und Behörden aufschlüsseln)?
Maßgebend für die Arbeit der Bundesregierung insgesamt sind die Definitionen,
die die Verfassungsschutzbehörden auf der Grundlage des
Bundesverfassungsschutzgesetzes entwickelt haben. Hierzu wird auf den Verfassungsschutzbericht
2015 des Bundesministeriums des Innern (Islamismus/islamistischer
Terrorismus, I. Überblick, Seite 150 ff.) verwiesen:
Danach bezeichnet der Begriff „Islamismus“ eine Form des politischen
Extremismus. Unter Berufung auf den Islam zielt der Islamismus auf die teilweise oder
vollständige Abschaffung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der
Bundesrepublik Deutschland ab. Der Islamismus basiert auf der Überzeugung,
dass Religion (hier: der Islam) nicht nur eine persönliche, private Angelegenheit
ist, sondern auch das gesellschaftliche Leben und die politische Ordnung
bestimmt oder zumindest teilweise regelt. Der Islamismus postuliert die Existenz
einer gottgewollten und daher „wahren“ und absoluten Ordnung, die über von
Menschen gemachten Ordnungen steht. Mit ihrer Auslegung des Islam stehen
Islamisten in Widerspruch insbesondere zu den im Grundgesetz verankerten
Grundsätzen der Volkssouveränität, der Trennung von Staat und Religion, der
freien Meinungsäußerung und der allgemeinen Gleichberechtigung. Ein
wesentliches ideologisches Element des Islamismus ist außerdem der Antisemitismus.
Unter dem Oberbegriff „Islamismus“ werden verschiedene Strömungen
zusammengefasst, die sich hinsichtlich ihrer ideologischen Prämissen, ihrer
geographischen Orientierung und ihrer Strategien und Mittel unterscheiden. Legalistische
Strömungen versuchen, über politische und gesellschaftliche Einflussnahme eine
nach ihrer Interpretation islamkonforme Ordnung durchzusetzen. Daneben gibt
es islamistisch-terroristischen Gruppierungen, die auf ihre Herkunftsregionen
fokussiert sind und terroristische Gewalt überwiegend dort anwenden.
Jihadistische Gruppierungen sehen in ihrem Kampf für einen „Gottesstaat“ terroristische
Gewalt als unabdingbares Mittel gegen „Ungläubige“ und sogenannte korrupte
Regime. Ihre terroristische Agenda ist global und bedroht die internationale
Staatengemeinschaft.
Der Salafismus ist eine seit mehreren Jahren stark an Bedeutung gewinnende
Strömung innerhalb des Islamismus. Salafisten geben vor, sich in ihrem Denken
und Handeln ausschließlich an einem wortgetreuen Verständnis von Koran und
Sunna (zur Nachahmung empfohlene Handlungsweisen und Aussagen des
Propheten) sowie am Vorbild der Gefährten des Propheten zu orientieren. Damit
lehnen sie nicht nur die freiheitliche demokratische Grundordnung in Gänze ab,
sondern negieren auch weitestgehend die Geschichte des Islam und der Muslime.
Salafisten vertreten einen ausgesprochenen Exklusivitätsanspruch; sie sehen sich
als die einzig „wahren“ Muslime.
Eine strikte Abgrenzung zwischen den einzelnen Bereichen ist wegen der
szeneprägenden Verflechtungen nicht möglich.
2. Wie viele Personalstellen sind in Bundesministerien und den ihnen
unterstellten Einrichtungen und Behörden den Themen Islamismus, Salafismus
bzw. Dschihadismus gewidmet (bitte nach Bundesministerien bzw.
Einrichtungen und Behörden aufschlüsseln)?
Da wie in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, eine strikte Abgrenzung zwischen
den Themenbereichen Islamismus, Salafismus und Jihadismus in der Praxis nicht
möglich ist, erfolgt grundsätzlich auch keine ausdrückliche Zuordnung von
Personalstellen. Im Bundesministerium des Innern (BMI) und im
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) werden beispielsweise
die Personalstellen bezüglich der genannten Themenbereiche von vorhandenen
Haushaltsansätzen getragen und nicht gesondert erfasst. Im Auswärtigen Amt
(AA) werden die genannten Themenbereiche als Querschnittsthemen behandelt,
die über verschiedene Arbeitseinheiten verteilt sind. Im Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und im Bundesministerium der
Verteidigung (BMVG) gibt es keine Personalstellen, die ausschließlich diesen Themen
gewidmet sind. Jedoch ist eine Vielzahl von Referaten im BMJV im Rahmen ihrer
Zuständigkeitsbereiche in nicht näher quantifizierbarem Umfang auch mit diesen
Themen befasst. Beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA)
sind insgesamt 41,5 Stellen der Bearbeitung von Verfahren im Zusammenhang
mit Islamismus, Salafismus bzw. Jihadismus gewidmet.
3. Wie viele Personen wandten sich seit dem Jahr 2012 an die Beratungsstelle
„Radikalisierung“ des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (bitte nach
Jahren aufschlüsseln)?
Seit dem Jahr 2012 haben sich insgesamt 2716 Personen an die Beratungsstelle
Radikalisierung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
gewandt (Stand: 11. August 2016).
Die Zahlen der Anrufer verteilen sich wie folgt:
Jahr Zahl der Anrufer
2012 276
2013 556
2014 441
2015 907
2016 536 (Stand 11. August 2016)
4. An welche Beratungsangebote und zivilgesellschaftliche Expertinnen und
Experten verweist die Beratungsstelle „Radikalisierung“ des Bundesamts für
Migration und Flüchtlinge?
Die Beratungsstelle Radikalisierung verweist zur weitergehenden Beratung je
nach Wohnort und Fallkonstellation an die Beratungsangebote und Expertinnen
und Experten folgender zivilgesellschaftliche Träger: beRATen e. V., Verein für
multikulturelle Kinder- und Jugendhilfe e. V. (IFAK), Institut zur Förderung von
Bildung und Integration (INBI), Vereinigung Pestalozzi gGmbH und Ambulante
Maßnahmen Altona e. V. (AMA) mit dem Projekt „Legato – systemische
Ausstiegsberatung“, Türkische Gemeinde Schleswig-Holstein e. V., Verein zur
Förderung akzeptierender Jugendarbeit e. V. (VAJA), Violence Prevention Network
e. V. (VPN) und Zentrum demokratische Kultur gGmbH (ZDK).
5. Mit welchen anderen Bundesministerien, Behörden und Einrichtungen
kooperiert die Beratungsstelle „Radikalisierung“ des Bundesamts für
Migration und Flüchtlinge?
Die Beratungsstelle „Radikalisierung“ kooperiert insbesondere mit dem
Bayerischen Landeskriminalamt, dem Innenministerium Baden-Württemberg, dem
Hessischen Ministerium des Innern und für Sport, der Hamburger Behörde für
Soziales, Familie und Integration, dem Niedersächsischen Ministerium für
Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, dem Ministerium für Familie, Frauen,
Jugend, Integration und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz sowie dem
Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten Schleswig-Holstein.
Darüber hinaus erfolgt eine Kooperation mit der Bundespolizei, dem
Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, den Landeskriminalämtern
und den Landesbehörden für Verfassungsschutz.
6. In welchem Rahmen tauschen sich Bundesministerien und die ihnen
unterstellten Einrichtungen und Behörden mit ausländischen Ministerien,
Behörden, Einrichtungen und Institutionen aus (bitte nach Bundesministerien,
Einrichtungen und Behörden sowie dem jeweiligen ausländischen Partner und
der Art des Austauschs aufschlüsseln)?
Außerhalb der strafrechtlichen Rechtshilfe und des durch die jeweiligen
gesetzlichen Befugnisse geregelten Informationsverkehrs der Sicherheitsbehörden
tauschen sich die Bundesministerien und die ihnen unterstellten Einrichtungen und
Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Arbeits- und Zuständigkeitsbereiche
regelmäßig und in verschiedenen Formen, etwa elektronisch, telefonisch,
schriftlich und persönlich, im Rahmen der international üblichen bzw. vereinbarten
Konsultationen sowie bi- oder multilateralen Gesprächsformaten mit
ausländischen Ministerien, Behörden, Einrichtungen und Institutionen aus. Eine
umfassende detaillierte Aufschlüsselung nach Ministerien, Einrichtungen, und
Behörden sowie des jeweiligen ausländischen Partners und der Art des Austausches ist
aufgrund der Vielzahl der betroffenen Stellen und Kontakte im Einzelnen nicht
möglich.
7. Findet nach Kenntnis der Bundesregierung ein Austausch von
personenbezogenen Informationen zwischen Sicherheitsbehörden und
Präventionsprojekten bzw. Nichtregierungsorganisationen statt (bitte unter Angabe der an
dem Austausch beteiligten Behörden, Projekte und Organisationen
beantworten)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung findet anlassbezogen und abhängig vom
jeweiligen Einzelfall eine Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen
Sicherheitsbehörden und Präventionsprojekten bzw.
Nichtregierungsorganisationen im Rahmen der BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)
„Beratungsstelle Radikalisierung“ sowie des Bundesprogramms „Demokratie leben!
Aktiv gegen Rechtsextremismus, Gewalt und Menschenfeindlichkeit“ statt.
Abhängig von den jeweiligen Beratungskonstellationen kann eine solche
Übermittlung personenbezogener Daten sowohl gegenüber Sicherheitsbehörden des
Bundes als auch in der überwiegenden Zahl der Fälle gegenüber Sicherheitsbehörden
eines Landes erfolgen. Eine abschließende Auflistung ist der Bundesregierung
aufgrund der Länderzuständigkeit nicht möglich.
8. Wenn Frage 7 mit Ja beantwortet wird, in welchem Rahmen und auf welcher
rechtlichen Grundlage findet ein solcher Austausch statt (bitte nach
Möglichkeit unter Angaben von Daten beantworten)?
Rechtsgrundlage für das BAMF und die Sicherheitsbehörden des Bundes und der
Länder sind die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
Auf Seiten der zivilgesellschaftlichen Träger findet ein Austausch
personenbezogener Informationen zwischen Projektträgern und Sicherheitsbehörden nur unter
Einwilligung der beteiligten Personen statt. Liegt eine Einwilligung der
betreffenden Person nicht vor, so dürfen personenbezogene Informationen und
Beratungsinhalte nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Offenbarungsbefugnis oder -
pflicht weitergegeben werden. Offenbarungsbefugnisse bzw. -pflichten bestehen
insbesondere bei Vorliegen einer Notstandssituation nach § 34 des
Strafgesetzbuches (StGB) und/oder glaubhafter Kenntnis von der Planung schwerer
Straftaten nach § 138 StGB. Eine Offenbarungspflicht nach § 138 StGB liegt
insbesondere dann vor, wenn im Rahmen der Beratung eine konkrete Anschlagsplanung
oder die Mitgliedschaft, Gründung oder Unterstützung einer terroristischen
Vereinigung erkannt wird.
Eine notstandsfähige Situation liegt etwa dann vor, wenn aufgrund der im
Rahmen der Beratung gewonnenen Erkenntnisse davon auszugehen ist, dass es ohne
die Durchbrechung der Schweigepflicht in unmittelbarer zeitlicher Nähe mit
Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu Begehung von Verbrechen i. S. d.
§ 12 Absatz 1 StGB kommen wird, ohne dass von Seiten des Trägers die
Möglichkeit der Verhinderung besteht.
9. Welche Organisationen (Vereine, Netzwerke, Gruppierungen), Online-
Auftritte, Publikationen rechnet die Bundesregierung dem Phänomenbereich
Islamismus zu (bitte genaue Auflistung nach Mitglieder- bzw. Anhänger-/-
innenzahl, regionalem Wirkungskreis, Verbreitungsgrad, Auflage)?
10. Welche Organisationen (Vereine, Netzwerke, Gruppierungen), Online-
Auftritte, Publikationen rechnet die Bundesregierung dem Phänomenbereich
Salafismus zu (bitte genaue Auflistung nach Mitglieder- bzw. Anhänger-/-
innenzahl, regionalem Wirkungskreis, Verbreitungsgrad, Auflage)?
11. Welche Organisationen (Vereine, Netzwerke, Gruppierungen), Online-
Auftritte, Publikationen rechnet die Bundesregierung dem Phänomenbereich
Djihadismus zu (bitte genaue Auflistung nach Mitglieder- bzw. Anhänger-/-
innenzahl, regionalem Wirkungskreis, Verbreitungsgrad, Auflage)?
Die Fragen 9 bis 11 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Aus den in der Antwort zu Frage 1 genannten Gründen ist eine
phänomenbezogene Differenzierung, wie sie in den Fragen 9, 10 und 11 vorgenommen wird,
nicht möglich. Die Bundesregierung berichtet in den jährlichen
Verfassungsschutzberichten, zuletzt für 2015, über die wesentlichen während des jeweiligen
Berichtsjahres zu verzeichnenden Entwicklungen und dabei insbesondere über
Strukturen, Aktivitäten, Publikationen und Onlineaktivitäten der wichtigsten
Beobachtungsobjekte. Dieser Gesamtüberblick auf der Ebene des Bundes wird
ergänzt durch die Jahresberichte der Landesbehörden für Verfassungsschutz, die
vor allem die regionalen islamistischen Szenen und deren Aktivitäten in den
Fokus rücken. Ergänzend zu der jährlichen Berichterstattung publizieren die
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder eine Vielzahl von
Einzeldarstellungen, die zum Teil mit hoher Aktualität das laufende Geschehen
wiedergeben. Das Gesamtinformationsangebot von Bund und Länder ist über den
Internetauftritt
www.verfassungsschutz.de öffentlich verfügbar.
12. Welche Aktivitäten (Veranstaltungen, Versammlungen, Online-Propaganda
etc.) aus dem Bereich des Islamismus, entsprechender Organisationen und
Einzelpersonen sind der Bundesregierung im ersten und zweiten Quartal
2016 bekannt geworden (bitte genaue Auflistung nach Ort, gegebenenfalls
Bundesland, Datum, Aktivität bzw. Kontext der Aktivität, Straftaten im
Zusammenhang mit der Aktivität)?
13. Welche Aktivitäten (Veranstaltungen, Versammlungen, Online-Propaganda
etc.) aus dem Bereich des Salafismus, entsprechender Organisationen und
Einzelpersonen sind der Bundesregierung im ersten und zweiten Quartal
2016 bekannt geworden (bitte genaue Auflistung nach Ort, gegebenenfalls
Bundesland, Datum, Aktivität bzw. Kontext der Aktivität, Straftaten im
Zusammenhang mit der Aktivität)?
14. Welche Aktivitäten (Veranstaltungen, Versammlungen, Online-Propaganda
etc.) aus dem Bereich des Djihadismus, entsprechender Organisationen und
Einzelpersonen sind der Bundesregierung im ersten und zweiten Quartal
2016 bekannt geworden (bitte genaue Auflistung nach Ort, gegebenenfalls
Bundesland, Datum, Aktivität bzw. Kontext der Aktivität, Straftaten im
Zusammenhang mit der Aktivität)?
Die Fragen 12 bis 14 werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet. Aus den in der Antwort zu Frage 1 genannten Gründen ist eine
phänomenbezogene Differenzierung, wie sie in den Fragen 12, 13 und 14 vorgenommen
wird, nicht möglich.
Im Bereich des Islamismus besteht kein gesonderter kriminalpolizeilicher
Meldedienst für Veranstaltungen, Versammlungen und Online-Propaganda, der zudem
noch die vorgenannten Strömungen reflektieren könnte. Valides Zahlenmaterial
zu Veranstaltungen und Versammlungen liegt deshalb nicht vor.
Im ersten und zweiten Quartal 2016 wurden 1070 Online-Veröffentlichungen mit
jihadistischem Bezug festgestellt. Inhaltlich handelt es sich dabei überwiegend
um Propagandaveröffentlichungen terroristischer Organisationen wie des
sogenannten „Islamischen Staates“ oder „Al-Qaida“ bzw. deren Filialen. Weiterhin
wurden Drohungen und Tötungsaufrufe mit Deutschlandbezug festgestellt sowie
vereinzelt auch Veranstaltungsaufrufe.
15. Wie viele Straftaten mit islamistischem bzw. islamistisch terroristischem
Hintergrund wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die
Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden in den Monaten Januar bis März 2016
bzw. April bis Juni 2016 erfasst (bitte genau auflisten nach Deliktbereich,
gegebenenfalls auch Themenfeldnennung, „Hasskriminalität“, Ort,
gegebenenfalls Bundesland, Datum, Art der Straftat, Zahl der Opfer, Zahl der
Tatverdächtigen)?
Der Bundesregierung liegen mit Stand vom 15. August 2016 folgende
Straftatenzahlen für den Phänomenbereich politisch motivierte Ausländerkriminalität,
Oberthema Islamismus/Fundamentalismus vor. Diese Zahlen sind noch
vorläufig, da sich aufgrund von Nach- und Änderungsmeldungen Veränderungen
ergeben können.
1. Quartal 2016 – Fallzahlen bundesweit nach
Straftatengruppen
Summe
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten gem. § 111 StGB 1
Androhung von Straftaten gem. § 126 StGB 17
Beleidigung gem. §§ 185-188 StGB 3
Verunglimpfung des Staates gem. §§ 90 ff StGB 0
Diebstahl gem. §§ 242-248a StGB 0
Hausfriedensbruch gem. §§ 123,124 StGB 0
Verstoß gegen VereinsG 17
Gefangenenbefreiung gem. § 120 StGB 0
Staatsgefährdende Gewalttat gem. §§ 89a-c, 91 StGB 39
Landesverrat gem. §§ 94 ff StGB 1
Kriminelle Vereinigung gem. § 129 StGB 0
Terroristische Vereinigung gem. § 129a StGB 3
Ausländische terroristische Vereinigung gem. § 129b StGB 9
Übrige Delikte 15
Summe Andere Straftaten 105
2. Quartal 2016 – Fallzahlen bundesweit nach Straftatengruppen Summe
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten gem. § 111 StGB 4
Androhung von Straftaten gem. § 126 StGB 3
Beleidigung gem. §§ 185-188 StGB 0
Verunglimpfung des Staates gem. §§ 90 ff StGB 0
Diebstahl gem. §§ 242-248a StGB 0
Hausfriedensbruch gem. §§ 123,124 StGB 1
Verstoß gegen VereinsG 7
Gefangenenbefreiung gem. § 120 StGB 0
Staatsgefährdende Gewalttat gem. §§ 89a-c, 91 StGB 23
Landesverrat gem. §§ 94 ff StGB 0
Kriminelle Vereinigung gem. § 129 StGB 0
Terroristische Vereinigung gem. § 129a StGB 0
Ausländische terroristische Vereinigung gem. § 129b StGB 4
Übrige Delikte 7
Summe Andere Straftaten 49
16. Wie viele Ermittlungs- bzw. Gerichtsverfahren wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Monaten Januar bis März 2016 bzw. April bis Juni
2016 gegen Tatverdächtige bzw. Täterinnen und Täter mit einem
islamistischen Hintergrund eingeleitet bzw. abgeschlossen (bitte genaue Auflistung
nach Tatvorwurf bzw. Tat, Ort, gegebenenfalls Bundesland und
gegebenenfalls Strafmaß und gegebenenfalls Organisationszugehörigkeit der Täterin
bzw. des Täters)?
Im Zeitraum Januar bis März 2016 wurden durch den GBA 31
Ermittlungsverfahren mit islamistischem bzw. islamistisch-terroristischem Hintergrund
eingeleitet:
– Zwölf Verfahren liegt der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung im Ausland zugrunde. In elf dieser Fälle besteht der Verdacht von
Tathandlungen in Syrien, davon in einem Verfahren zusätzlich in Deutschland
(Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Berlin) und in zwei Verfahren
zusätzlich im Irak. Zwei weiteren – inzwischen mangels hinreichenden
Tatverdachts eingestellten (vgl. Antwort zu Frage 17) – Verfahren lag der Verdacht
von Tathandlungen in Deutschland zugrunde (Nordrhein-Westfalen und
Baden-Württemberg). In elf der genannten zwölf Verfahren besteht der Verdacht
der Organisationszugehörigkeit zu der sich selbst als „Islamischer Staat“ (IS)
bezeichnenden terroristischen Vereinigung im Ausland, davon in einem Fall
zusätzlich zur Jabhat Al-Nusra (JaN); in einem Fall zur JaN.
Eines der zwölf Verfahren wird gegen Unbekannt geführt, eines gegen zwei
Tatverdächtige, eines gegen vier Tatverdächtige und die Übrigen gegen jeweils einen
Tatverdächtigen. Erkenntnisse über Tatopfer liegen in diesen Verfahren nicht vor.
– Zwei Verfahren liegt der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren
staatsgefährdenden Gewalttat zugrunde. Beide Verfahren richten sich gegen jeweils
einen Tatverdächtigen, es besteht der Verdacht von Tathandlungen in Syrien.
In einem Fall besteht der Verdacht der Organisationszugehörigkeit zur Jaish
al-muhajirin wa-l-ansar (JAMWA), in einem zur Junud Al-Sham. Erkenntnisse
über Tatopfer liegen in diesen Verfahren nicht vor.
– Sieben Verfahren liegt der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung im Ausland sowie Straftaten gegen das Leben und die körperliche
Unversehrtheit zugrunden vier dieser Fälle zudem der Vorwurf des
Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion. Es besteht der Verdacht von Tathandlungen
in Belgien, Indonesien, Elfenbeinküste, Türkei, Irak und Syrien, Afghanistan
und Deutschland (Niedersachsen). In fünf der Verfahren besteht der Verdacht
der Organisationszugehörigkeit zum IS, in einem zur Al Qaida im islamischen
Maghreb und in einem zur Taliban. Die Ermittlungen richten sich in zwei
Fällen gegen jeweils einen Tatverdächtigen, in den übrigen gegen Unbekannt. In
dem in Deutschland begangenen Verfahren gibt es ein Tatopfer, in einem
weiteren Verfahren zwei Tatopfer, in einem Verfahren 14 Tatopfer, in einem
Verfahren 18 Tatopfer, in einem Verfahren 19 Tatopfer, in einem Verfahren muss
von etwa 300 Tatopfern ausgegangen werden und in einem Verfahren ist die
Zahl der Tatopfer unbekannt.
– Sieben Verfahren liegt der Verdacht der Unterstützung einer terroristischen
Vereinigung im Ausland zugrunde, davon in drei Verfahren in Tateinheit mit
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. In sechs dieser
Fälle besteht der Verdacht von Tathandlungen in Deutschland (viermal in
Berlin, einmal in Nordrhein-Westfalen, ein Tatort ist nicht bekannt), davon in
einem Fall zudem in Syrien. In einem Fall besteht der Verdacht von
Tathandlungen in Syrien. In fünf der genannten sieben Verfahren besteht der Verdacht der
Organisationszugehörigkeit zur Junud Al-Sham, in den übrigen zum IS. Die
Verfahren richten sich in einem Fall gegen drei Tatverdächtige, im Übrigen
gegen jeweils einen. Erkenntnisse über Tatopfer liegen in diesen Verfahren
nicht vor.
– Zwei Verfahren liegt der Verdacht des Verstoßes gegen das
Völkerstrafgesetzbuch zugrunde. Die Tatorte liegen jeweils in Syrien. In beiden Verfahren
besteht der Verdacht der Organisationszugehörigkeit zum IS, in einem zusätzlich
zur JaN. Die Verfahren richten sich jeweils gegen einen Tatverdächtigen,
geschädigt wurden in einem Fall zwei und in einem Fall fünf Tatopfer.
– Ein Verfahren gegen einen Beschuldigten wurde eingeleitet und sogleich
wieder eingestellt, da es an der notwendigen Strafverfolgungsermächtigung
gefehlt hat.
Im Zeitraum April bis Juni 2016 wurden durch den GBA 33 Ermittlungsverfahren
mit islamistischem bzw. islamistisch-terroristischem Hintergrund eingeleitet:
– 20 Verfahren liegt der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung im Ausland zugrunde. In 18 dieser Fälle besteht der Verdacht von
Tathandlungen in Syrien, in einem in Pakistan und in einem in Deutschland
(Nordrhein-Westfalen). In zehn der genannten 20 Verfahren besteht der
Verdacht der Organisationszugehörigkeit zum IS, in fünf Fällen zur JaN, in drei
zur Ahrar al-Sham, in einem Fall zur Al-Shabab und in einem zur Lashkar-e-
Taiba. Die Verfahren richten sich in drei Fällen gegen jeweils zwei
Tatverdächtige, in den übrigen gegen jeweils einen. Erkenntnisse über Tatopfer
liegen in diesen Verfahren nicht vor.
– Bei einem Verfahren besteht der Verdacht der Gründung einer terroristischen
Vereinigung als Rädelsführer sowie der Mitgliedschaft. Die Tathandlungen
wurden in Deutschland verübt (Nordrhein-Westfalen). Das Verfahren richtet
sich gegen vier Tatverdächtige. Es liegen keine Erkenntnisse über Tatopfer
vor.
– Drei Verfahren liegt der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren
staatsgefährdenden Gewalttat zugrunde, in einem dieser Fälle zudem der Verdacht
einer Straftat nach dem Völkerstrafgesetzbuch. Es besteht in zwei Fällen der
Verdacht der Tathandlungen in Syrien, in einem Fall in Ungarn. In zwei der
genannten drei Verfahren besteht der Verdacht der Organisationszugehörigkeit
zum IS, in einem zur JaN. Die Verfahren richten sich in einem Fall gegen zwei
Tatverdächtige, in den übrigen gegen jeweils einen. In einem Verfahren
bestehen Erkenntnisse über ein Tatopfer, in den weiteren Verfahren liegen keine
entsprechenden Erkenntnisse vor.
– Zwei Verfahren liegt der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung im Ausland sowie Straftaten gegen das Leben und die körperliche
Unversehrtheit zugrunde in einem dieser Fälle zudem der Vorwurf des
Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion. Es besteht der Verdacht von
Tathandlungen in Afghanistan und der Türkei. In einem Verfahren besteht der Verdacht
der Organisationszugehörigkeit zum IS, in einem zur Taliban. Die
Ermittlungen richten sich in einem Fall gegen einen Tatverdächtigen, in einem gegen
Unbekannt. In einem der Verfahren muss von etwa 290 Tatopfern ausgegangen
werden, in dem weiteren Verfahren liegen keine Erkenntnisse über die Anzahl
der Opfer vor.
– In einem Verfahren besteht der Verdacht der Mitgliedschaft einer
terroristischen Vereinigung im Ausland sowie des Werbens um Mitglieder oder
Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland. Es besteht der Verdacht
von Tathandlungen in Deutschland (Nordrhein-Westfalen) und der
Organisationszugehörigkeit zur Taliban. Das Verfahren richtet sich gegen einen
Tatverdächtigen. Es liegen keine Erkenntnisse über Tatopfer vor.
– Zwei Verfahren liegt der Verdacht der Unterstützung einer terroristischen
Vereinigung im Ausland zugrunde, davon in einem Verfahren in Tateinheit mit
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat. In beiden Fällen
besteht der Verdacht von Tathandlungen in Deutschland (Bayern und Berlin).
In einem der genannten Verfahren besteht der Verdacht der
Organisationszugehörigkeit zur Junud Al-Sham, in einem zum IS. Die Verfahren richten sich
jeweils gegen einen Tatverdächtigen. Erkenntnisse über Tatopfer liegen in
diesen Verfahren nicht vor.
– Zwei Verfahren liegt der Verdacht des Verstoßes gegen das
Völkerstrafgesetzbuch zugrunde. Die Tatorte befinden sich jeweils in Syrien. In einem
Verfahren besteht der Verdacht der Organisationszugehörigkeit zum IS, in einem zur
JaN. Die Verfahren richten sich jeweils gegen einen Tatverdächtigen,
geschädigt wurde jeweils ein Tatopfer.
– Zwei Verfahren liegt der Verdacht des Werbens um Mitglieder und
Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland zugrunde. In beiden Fällen
besteht der Verdacht von Tathandlungen in Deutschland (Niedersachsen und
Baden-Württemberg). In einem der genannten zwei Verfahren besteht der
Verdacht der Organisationszugehörigkeit zur Al-Shabab, in einem zum IS. Die
Verfahren richten sich jeweils gegen einen Tatverdächtigen. Erkenntnisse über
Tatopfer liegen in diesen Verfahren nicht vor.
Im Zeitraum Januar bis März 2016 wurden durch den GBA drei diesem
Phänomenbereich zuzuordnende Anklagen erhoben. Zwei Verfahren liegt der Verdacht
der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit
mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zugrunde; in
einem weiteren besteht der Verdacht einer Straftat nach dem
Völkerstrafgesetzbuch. Es besteht in allen Fällen der Verdacht von Tathandlungen in Syrien und
der Organisationszugehörigkeit zum IS, in zwei zudem zur Junud al-Sham. Die
Verfahren richten sich in einem Fall gegen drei Angeklagte, in den übrigen gegen
jeweils einen Angeklagten. In keinem Verfahren bestehen Erkenntnisse über
Tatopfer.
Im Zeitraum April bis Juni 2016 wurden durch den GBA vier diesem
Phänomenbereich zuzuordnende Anklagen erhoben. Drei Verfahren liegt der Verdacht der
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zugrunde, davon
in einem Fall in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden
Gewalttat und einer Straftat nach dem Völkerstrafgesetzbuch und in einem
weiteren in Tateinheit mit Verstößen gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das
Waffengesetz. Einem Verfahren liegt der Tatvorwurf der Unterstützung einer
terroristischen Vereinigung im Ausland zugrunde. Es besteht in drei Fällen der
Verdacht der Tathandlungen in Syrien, in einem der Tathandlungen in der
Bundesrepublik Deutschland (Nordrhein-Westfalen). In drei der Verfahren besteht der
Verdacht der Organisationszugehörigkeit zum IS, in einem zur JAMWA. Die
Verfahren richten sich in drei Fällen gegen jeweils einen Angeklagten, in einem
gegen zwei Angeklagte. In einem Verfahren bestehen Erkenntnisse über ein
Tatopfer, in den übrigen bestehen keine entsprechenden Erkenntnisse.
Im Zeitraum Januar bis März 2016 erwirkte der GBA die Verurteilung eines
Angeklagten durch ein Oberlandesgericht wegen Mitgliedschaft in der
terroristischen Vereinigung im Ausland IS zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und
sechs Monaten. Tatort ist Syrien. Es wurden keine Tatopfer festgestellt.
Im Zeitraum April bis Juni 2016 erwirkte der GBA vier Verurteilungen durch
Oberlandesgerichte, davon zwei wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung im Ausland, eines wegen Unterstützung einer solchen und eines
wegen Anerbietens der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Es
wurden in jeweils einem Fall Organisationszugehörigkeiten zur JaN und zur Junud
al-Sham und in zwei Fällen zum IS festgestellt. Tatorte waren in drei Fällen
Syrien und in einem Fall die Bundesrepublik Deutschland (Nordrhein-Westfalen).
Die Verfahren richteten sich in drei Fällen gegen einen Angeklagten und in einem
Fall gegen vier Angeklagte. Es wurden in zwei Fällen Freiheitsstrafen von einem
Jahr und sechs Monaten, und in jeweils einem Fall von zwei Jahren, von drei
Jahren, von fünf Jahren, von fünf Jahren und sechs Monaten und von sechs Jahren
und drei Monaten verhangen. Über Tatopfer liegen keine Erkenntnisse vor.
Soweit der GBA nicht Herr des Verfahrens ist, liegen der Bundesregierung nur
allgemeine statistische Daten zu den Ermittlungsverfahren der Länder vor.
Danach wurden zum Stichtag 8. Januar 2016 insgesamt 642, zum Stichtag 1. April
2016 656 sowie zum Stichtag 1. Juli 2016 709 Ermittlungsverfahren geführt.
Diese Angaben können sich vor dem Hintergrund möglicher Nachmeldungen der
ermittlungsführenden Dienststellen noch verändern.
17. In wie vielen Fällen wurden die Ermittlungen nach Kenntnis der
Bundesregierung eingestellt (bitte nach Bundesland und Straftat aufschlüsseln)?
Von den zu Frage 16 mitgeteilten Ermittlungsverfahren des GBA wurden im
Zeitraum Januar bis März 2016 drei mangels hinreichenden Tatverdachts und eines
wegen fehlender Strafverfolgungsermächtigung eingestellt. Die
Ermittlungsverfahren wurden jeweils wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung im Ausland geführt. Vermeintliche Tatorte waren in zwei
Fällen Syrien und in zwei Fällen die Bundesrepublik Deutschland (Nordrhein-
Westfalen und Baden-Württemberg). Die Verfahren richteten sich gegen jeweils
einen Beschuldigten.
Bei den im zweiten Quartal eingeleiteten Ermittlungsverfahren erfolgte bisher
keine Einstellung.
18. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Monaten Januar bis März 2016 bzw. April bis Juni 2016 Untersuchungshaft
verhängt (bitte nach Bundesland und Straftat aufschlüsseln)?
In den in der Antwort zu Frage 16 aufgeführten Ermittlungsverfahren des GBA
wurde im Zeitraum Januar bis März 2016 in fünf Fällen Untersuchungshaft durch
den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordnet, im Zeitraum April bis
Juni 2016 in drei Fällen. In allen Fällen werden die Ermittlungsverfahren wegen
des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland
geführt, in einem der Fälle (Januar bis März 2016) zusätzlich wegen des
Verdachts des versuchten Mordes und der gefährlichen Körperverletzung. Diese Tat
ereignete sich in Niedersachsen, die übrigen nicht auf dem Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland.
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