[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 8. September 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9601
18. Wahlperiode 09.09.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Walter-Rosenheimer,
Dr. Franziska Brantner, Ulle Schauws, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/9454 –
Einführung eines Jugend-Checks
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Autoren der 16. Shell-Jugendstudie beschreiben die Jugend von heute als
pragmatische Generation im Aufbruch: Sie sei optimistisch, zukunftsorientiert
und anspruchsvoll. Dass das Interesse an Politik unter Jugendlichen angestiegen
ist, ist insbesondere vor dem Hintergrund des demografischen Wandels eine
wichtige Entwicklung. Kinder und Jugendliche stellen in der alternden
Gesellschaft eine quantitativ und relativ zur übrigen Bevölkerung kleiner werdende
Gruppe. Um den Ausgleich zwischen den Generationen zu bewahren, ist es nach
Auffassung der Fragesteller zentral, die Interessen von Kindern und
Jugendlichen stärker zu berücksichtigen, sie artikulationsstark zu machen und ihre
Mitwirkungs- und Partizipationsmöglichkeiten auszubauen und rechtlich
abzusichern. Der Gewährleistung der Rechte von Kindern und Jugendlichen – wie sie
die UN-Kinderrechtskonvention festschreibt – kommt in diesem
Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu. In einer generationengerechten Gesellschaft
muss es Kindern und Jugendlichen nach Auffassung der Fragesteller möglich
sein, ihre Interessen auch selbstständig vertreten zu können. Frühe Beteiligung
schärft den Sinn fürs Gemeinwohl, stärkt Zusammenhalt und
Generationendialog, fördert Integration und Gerechtigkeit.
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18.
Legislaturperiode findet sich folgende Aussage:
„Eigenständige Jugendpolitik: Jugend ist eine eigenständige Lebensphase. Wir
begreifen Jugendpolitik als ein zentrales Politikfeld, das vorrangig von Ländern
und Kommunen vor Ort gestaltet wird. Um unsere jugendpolitischen Ziele zu
verwirklichen, benötigen wir eine starke Allianz für die Jugend mit einer neuen,
ressortübergreifenden Jugendpolitik, die die Belange aller jungen Menschen im
Blick hat. Gemeinsam mit Jugendlichen und ihren Jugendverbänden entwickeln
wir das Konzept einer eigenständigen Jugendpolitik weiter. Wir wollen
Jugendlichen Freiräume ermöglichen, ihnen Chancen eröffnen und Rückhalt geben.
Wir werden gemeinsam mit den Jugendverbänden einen „Jugend-Check“
entwickeln, um Maßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit den Interessen der jungen
Generation zu überprüfen.“ (S. 101).
Ebenso findet sich auf Seite 99 folgende Vereinbarung:
„Wir werden jede politische Maßnahme und jedes Gesetz daraufhin überprüfen,
ob sie mit den international vereinbarten Kinderrechten im Einklang stehen.“
(S. 99).
Und auf Seite 96:
„Wir richten ein Prüfverfahren (Demografie-Check) ein, mit dem
Gesetzesvorhaben, Richtlinien und Investitionen daraufhin überprüft werden, welche
Auswirkungen damit auf kommende Generationen verbunden sind.
Familienfreundlichkeit verankern wir als Leitprinzip der Gesetzgebung und exekutiven
Handelns.“
Im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ist
– Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,
– Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
– junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
– junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist (vgl. § 7 SGB VIII).
Im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention, die die Bundesrepublik Deutschland
1992 ratifiziert hat, ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind
anzuwendenden Recht nicht früher eintritt (vgl. Artikel 1 UN-
Kinderrechtskonvention).
Am 15. Juni 2016 führte das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen
und Jugend als Veranstalter eine Informationsveranstaltung zum Jugend-Check
durch.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
„Wir werden gemeinsam mit den Jugendverbänden einen Jugend-Check
entwickeln, um Maßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit den Interessen der jungen
Generation zu überprüfen.“
So lautet der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
(S. 71).
Mit der Einführung des Jugend-Checks verfolgt die Bundesregierung das Ziel, im
Sinne guter Gesetzgebung die Interessen von über 13 Millionen jungen Menschen
verstärkt zu berücksichtigen. Anders als beim Demografie-Check zu
Auswirkungen auf kommende Generationen geht es beim Jugend-Check um die Interessen
und Bedürfnisse der heutigen Jugend. In einer älter werdenden Gesellschaft ist
der Jugend-Check als wirkungsvolles Prüfverfahren und
Sensibilisierungsinstrument geboten – für mehr Generationengerechtigkeit, Wertschätzung junger
Menschen und Zukunftsfähigkeit der Gesellschaft.
Bereits der Prozess der Entwicklung des Jugend-Checks wurde partizipativ
gestaltet. Beteiligt waren Expertinnen und Experten aus den Strukturen des
Deutschen Bundesjugendrings, der Arbeitsgemeinschaft für Kinder und Jugendhilfe –
AGJ, des Bundesjugendkuratoriums, der Koordinierungsstelle „Handeln für eine
jugendgerechte Gesellschaft“, des Deutschen Jugendinstituts und des BMFSFJ.
Darüber hinaus fand ein Erfahrungsaustausch mit dem österreichischen
Bundesjugendministerium statt. Schließlich fand im Juni 2016 eine
Informationsveranstaltung für jugendpolitische Akteure von Bund, Ländern und Kommunen in
Berlin statt.
Der Entwicklungsprozess mit den jugendpolitischen und zivilgesellschaftlichen
Akteuren hat im Ergebnis zu Empfehlungen geführt, insbesondere bezüglich von
Qualitätskriterien, Wirkungsdimensionen und Verfahren.
Seit dem 15. Februar 2016 wird der Prozess zur Entwicklung des Jugend-Checks
durch das Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation – Speyer
(Prof. Dr. Ziekow) unterstützt.
Die Empfehlungen werden zurzeit im BMFSFJ fachlich geprüft mit dem Ziel,
möglichst viele der von den Expertinnen und Experten erarbeiteten
Empfehlungen zu berücksichtigen und ein wirksames und handhabbares Konzept für das
Prüfverfahren und Sensibilisierungsinstrument „Jugend-Check“ zu gestalten.
1. Wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Einführung des
Jugend-Checks in den Deutschen Bundestag einbringen, und zu wann soll es
in Kraft treten?
2. Beabsichtigt die Bundesregierung zur Einführung des Jugend-Checks die
Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien bzw.
der Gesetzesfolgenabschätzung, und wenn ja, zu wann?
3. Soll der Jugend-Check verpflichtend in die Gemeinsame Geschäftsordnung
der Bundesministerien aufgenommen werden, und wenn nicht, wie kann
dann dessen verbindliche Umsetzung in den Bundesministerien
gewährleistet werden?
4. Welche Gesetze sollen zudem zur Etablierung des Jugend-Checks geändert
werden?
5. Plant die Bundesregierung eine unabhängige wissenschaftliche Evaluierung
der Wirkungen des Gesetzes?
Wenn ja, zu wann ist die Evaluierung geplant?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 1 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die fachliche
Prüfung im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMFSFJ) ist noch nicht abgeschlossen.
6. Zu wann ist die Ressortabstimmung vorgesehen bzw. wurde diese
durchgeführt?
Es hat am 25. April 2016 eine erste Ressortbesprechung stattgefunden, die dem
Informationstransfer diente. Die dort vorgetragenen Hinweise wurden
aufgenommen. Eine Ressortabstimmung wird nach Abschluss der fachlichen Prüfung im
BMFSFJ erfolgen.
7. Auf welche Probleme bei der Berücksichtigung der Rechte und Interessen
von jungen Menschen reagiert der Jugend-Check dessen
Wirkungsdimensionen entlang der Artikel der VN-Kinderrechtskonvention ausgerichtet sind,
wenn nach Aussage der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/5628 vom 23. Juli 2015 jede
gesetzgeberische Maßnahme auf Bundesebene eingehend auf ihre Vereinbarkeit mit
der VN-Kinderrechtskonvention geprüft wird und die Vereinbarkeit mit den
international vereinbarten Kinderrechten grundsätzlich sichergestellt ist?
Im Entwicklungsprozess zum Jugend-Check wurden von den jugendpolitischen
und zivilgesellschaftlichen Akteuren Wirkungsdimensionen (zum Beispiel
Schutz vor Gewalt, finanzielle und materielle Situation, Mobilität,
Freizeitgestaltung und kulturelle Entfaltung, Freiheit zur Selbstbestimmung) erarbeitet, die die
Grundlage für den Jugend-Check bilden sollen und veröffentlicht werden. Sie
bilden die Lebensbereiche junger Menschen im Alter von 12 bis 27 Jahren ab. Die
Regelungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (VN-KRK) und
weitere, daraus abgeleitete international vereinbarte Kinderrechte, finden in
Deutschland gemäß Artikel 1 VN-KRK in Verbindung mit § 2 BGB nur auf
Menschen Anwendung, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die
Wirkungsdimensionen des Jugend-Checks richten sich nicht ausschließlich an der
VN-Kinderechtskonvention aus. Das BMFSFJ plant, die Wirkungsdimensionen
unter Beteiligung von jungen Menschen weiterzuentwickeln.
8. Wie lässt sich nach Auffassung der Bundesregierung die Notwendigkeit des
Jugend-Checks begründen, wenn nach Auffassung der Koalitionspartner
Jugendpolitik als ein zentrales Politikfeld begriffen wird, dass vorrangig von
Ländern und Kommunen vor Ort gestaltet wird?
Für eine gute Politikentwicklung ist das Zusammenwirken der Verantwortlichen
in Politik, Verwaltung und Zivilgesellschaft auf allen staatlichen Ebenen und in
enger Abstimmung miteinander wichtig. So werden im Rahmen der
Jugendstrategie „Handeln für eine jugendgerechte Gesellschaft“ seit Beginn dieser
Legislaturperiode auch verstärkt Maßnahmen – insbesondere durch die
Koordinierungsstelle „Handeln für eine jugendgerechte Gesellschaft“ (Träger:
Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ) – durchgeführt, die diesem Ziel
entsprechen und die das Engagement der jugendpolitischen und
zivilgesellschaftlichen Akteure in den Ländern und Kommunen unterstützen, wie zum Beispiel der
Prozess „Jugendgerechte Kommunen“ mit Referenzkommunen in allen 16
Bundesländern.
Die Jugendstrategie „Handeln für eine jugendgerechte Gesellschaft“ des BMFSFJ
bündelt vielfältige Einzelvorhaben, die alle das Ziel verfolgen, einen Beitrag zu
leisten zur Verbesserung der Lebenswelten und Entwicklungschancen von jungen
Menschen zwischen 12 und 27 Jahren. Dies entspricht der Anregungs- und
Förderfunktion des Bundes nach § 83 SGB VIII. Ausführliche Informationen zur
Jugendstrategie sind auf
www.jugendgerecht.de zu finden.
9. Wie begründet die Bundesregierung, dass beim geplanten Jugend-Check
die Interessen und Rechte von jungen Menschen im Alter zwischen zwölf
und 27 Jahren im Vordergrund stehen, und wie erklärt die Bundesregierung
die Abweichung beispielsweise von der Begriffsbestimmung gemäß § 7
SGB VIII?
10. Wann und aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden, dass
die Belange von Kindern bis zum Alter von zwölf Jahren nicht Teil des
Jugend-Checks sind, nachdem sie auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/5628 am 23. Juli 2015 noch antwortete: „Das Prüfinstrument
(Jugend-Check) soll ressortübergreifend Maßnahmen erfassen, bei denen
Belange von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum Alter
von 27 Jahren betroffen sind.“?
Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Jugend-Check ist im Koalitionsvertrag im Abschnitt „Eigenständige
Jugendpolitik“ verortet. Die Grundlagen der Eigenständigen Jugendpolitik wurden in der
letzten Legislaturperiode entwickelt, in der laufenden werden sie weiter
entwickelt und umgesetzt. Die Eigenständige Jugendpolitik leitet sich ab von der
jugendsoziologisch und entwicklungspsychologisch identifizierten eigenständigen
Lebensphase Jugend zwischen 12 und 27 Jahren und der Notwendigkeit eines
eigenständigen Politikansatzes für diese Lebensphase. Die Begriffsbestimmungen
für „Kinder“ (0 bis <14 Jahre), „Jugendliche“ (14 bis <18 Jahre), „junge
Volljährige“ (18 bis <27 Jahre) und „junge Menschen“ (0 bis <27 Jahre) des § 7
SGB VIII relativieren die Sinnhaftigkeit der eigenständigen Lebensphase
„Jugend“ nicht, deren Altersbereich auch die 12- bis 14-jährigen „Kinder“
einschließt.
11. Wie gedenkt die Bundesregierung die jungen Menschen an der
Durchführung des Jugend-Checks zu beteiligen und damit die Umsetzung des § 8
Absatz 1 SGB VIII (demnach „Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem
Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen
Jugendhilfe zu beteiligen sind) und Artikel 12 der UN-
Kinderrechtskonvention (demnach die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene
Meinung zu bilden, das Recht zusichern, diese Meinung in allen das Kind
berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und die Meinung des Kindes
angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu
berücksichtigen. Zu diesem Zweck soll dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben
werden, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle
im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu
werden) zu gewährleisten?
12. Wie und mit welchen Ergebnissen hat die Bundesregierung die 12- bis 27-
Jährigen bisher an der Entwicklung des Jugend-Check beteiligt?
Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Beteiligung von jungen Menschen ist der Bundesregierung ein wichtiges
Anliegen und konstitutiv für die Jugendstrategie des BMFSFJ. Wie bereits
ausgeführt, werden insbesondere die Wirkungsdimensionen des Jugend-Checks
gemeinsam mit jungen Menschen entwickelt und fortgeschrieben. Geplant sind
auch Jugend-Audits zur Evaluierung und Weiterentwicklung des Jugend-Checks.
Zudem finden noch in 2016 online und offline Beteiligungsprozesse statt, in
denen Jugendliche die Einzelvorhaben der Jugendstrategie bewerten, dazu gehört
auch der Jugend-Check.
13. Wie begründet die Bundesregierung, dass ein Checkverfahren für
Gesetzgebungsvorhaben ohne sanktionierende Wirkung, das geeignete Instrument ist,
um die Interessen der jungen Menschen künftig besser zu berücksichtigen?
Der Jugend-Check ist nicht als Sanktionierungsinstrument im Sinne von
„durchgefallen“ oder „bestanden“ geplant, sondern als wirksames Prüf- und
Sensibilisierungsinstrument, mit dem die Interessen und Bedürfnisse der 12- bis 27-
Jährigen bei gesetzgeberischen Maßnahmen des Bundes besser berücksichtigt werden.
14. Mit welchen Instrumenten zur Abschätzung der Folgen von
Gesetzentwürfen und Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher die Umsetzung des
Artikels 3 der UN-Kinderrechtskonvention gewährleistet, demnach bei allen
Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder
privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten,
Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein
Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist, und wie verhalten
sich diese Instrumente zum geplanten Jugend-Check?
Auf die Antwort zu Frage 32 wird verwiesen.
15. Welche anderen Instrumente wurden erörtert, und warum wurden diese nicht
für geeignet gehalten?
Im bisherigen Entwicklungsprozess wurden auf Grundlage einer Zuarbeit des
Instituts für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation – Speyer verschiedene
bestehende Prüfverfahren ausgewertet. Die Ergebnisse sind ebenso Teil der
laufenden fachlichen Bewertung im BMFSFJ wie eine Bewertung diverser international
angewandter Verfahren zum Child Rights Impact Assessment.
16. Wie wird die Bundesregierung beim Jugend-Check die Fragen der
Geschlechterrollen aufnehmen und bearbeiten?
Selbstverständlich wurden und werden Gender-Aspekte bei der Entwicklung und
Implementierung des Jugend-Checks berücksichtigt. Die Wirkungsdimensionen
beziehen sich auf typische Lebensbereiche von Jugendlichen und jungen
Volljährigen ebenso wie auf einzelne Gruppen junger Menschen. Dem Schutz vor
Diskriminierung und Stigmatisierung ist darüber hinaus eine eigene
Wirkungsdimension gewidmet.
17. Wie begründet die Bundesregierung die Notwendigkeit für ein
Checkverfahren für Volljährige?
Auf die Antwort zu den Fragen 9 und 10 wird verwiesen.
18. Welche Kosten sind bisher für die Entwicklung des Jugend-Checks
entstanden (bitte differenziert auflisten, welche internen und welche externen
Kosten entstanden sind)?
Interne Kosten im BMFSFJ:
1. Reisekosten Informationsbesuch österreichisches Bundesministerium für
Familie und Jugend am 2./3. September 2015: 1 390 Euro
2. Informationsveranstaltung am 15. Juni 2016: 560 Euro.
Externe Kosten:
1. Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation – Speyer in der Zeit
vom 15. Februar 2016 bis 31. August 2016: 16 800 Euro.
19. Welche Kosten sind für die Entwicklung des Jugend-Checks insgesamt
vorgesehen (bitte Einzelplan und Kostenstelle ausweisen)?
20. Welche Kosten werden nach jetzigem Planungsstand im Zusammenhang mit
der Durchführung des Jugend-Checks jährlich entstehen, und in welchem
Einzelplan werden diese etatisiert?
21. Mit wie viel Personalstellen und Kosten, für die Durchführung des im
Rahmen des Jugend-Checks geplanten Relevanzscreenings, rechnet
a) das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
b) das Auswärtige Amt
c) das Bundesministerium des Innern
d) das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
e) das Bundesministerium der Finanzen
f) das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
g) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
h) das Bundesministerium der Verteidigung
i) das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
j) das Bundesministerium für Gesundheit
k) das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
l) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit
m) das Bundesministerium für Bildung und Forschung
n) das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung
o) der Bundesminister für besondere Aufgaben?
Die Fragen 19 bis 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Da die fachliche Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, kann zu ggf. entstehenden
Kosten keine Aussage gemacht werden.
22. Welche Aufgaben hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Monitoring-
Stelle UN-Kinderrechtskonvention beim Deutschen Institut für
Menschenrechte und die Umsetzung der Rechte welcher Altersgruppe steht bei der
Monitoring-Stelle im Vordergrund?
Zentrale Aufgaben der Monitoringstelle sind die Bewertung politischer
Maßnahmen sowie der Gesetzgebung anhand der Regelung der kinderrechtlichen
Normen. Sie soll ferner den Umsetzungsstand der VN-Kinderrechtskonvention in
Deutschland systematisch untersuchen und Schwierigkeiten bei der Umsetzung
der Kinderrechte identifizieren. Gemäß Artikel 1 VN-KRK in Verbindung mit
§ 2 BGB finden die Regelungen des Übereinkommens in Deutschland auf
Menschen Anwendung, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
23. Inwiefern tangiert nach Auffassung der Bundesregierung der Jugend-Check
die Aufgaben der Kommission zur Wahrnehmung der Belange der Kinder
(Kinderkommission), und wie sieht sie die Rolle der Kinderkommission
nach Einführung des Jugend-Checks?
Der Jugend-Check verändert die Aufgaben der Kinderkommission des Deutschen
Bundestages nicht. Im Sinne gemeinsamer und verbindender Bemühungen um
eine verstärkte politische Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse junger
Menschen ist ein Informationsaustausch sinnvoll.
24. Wie viele Gesetzentwürfe wurden in dieser Wahlperiode von der
Bundesregierung in den Deutschen Bundestag eingebracht?
Mit Stand vom 25. August 2016 hat die Bundesregierung 326 Gesetzentwürfe im
Deutschen Bundestag eingebracht.
25. Welche Gesetzentwürfe würde die Bundesregierung dem Jugend-Check-
Verfahren unterziehen (bitte nach Gesetzentwürfen der Bundesregierung,
Gesetzentwürfen von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und
Gesetzentwürfen des Bundesrates aufschlüsseln)?
26. Sollen darüber hinaus auch Maßnahmen der Bundesregierung dem Jugend-
Check-Verfahren unterzogen werden, und wenn ja, mit wie vielen
Maßnahmen ist jährlich zu rechnen, und nach welchen Kriterien wird die
Auswahl „aller relevanten Maßnahmen“ (vgl. Zwischenbericht Dezember 2015
zum Jugend-Check:
www.jugendgerecht.de/downloads/Zwischenbericht_
WS_Jugend-Check_final.pdf) getroffen?
Die Fragen 25 und 26 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Koalitionsvertrag ist geregelt, dass der Jugend-Check auf „Maßnahmen“
anzuwenden ist, worunter nicht nur Gesetzesvorhaben zu verstehen sind. Die Frage,
mit welchem Verfahren aus der Gesamtheit der Maßnahmen die für den Jugend-
Check relevanten Maßnahmen identifiziert werden, war Teil des
Entwicklungsprozesses und ist Teil der noch nicht abgeschlossenen fachlichen Prüfung.
27. Wie soll das geplante unabhängige Prüfgremium besetzt sein, welche
Expertise bzw. Fachkompetenz sollen die Mitglieder haben, und wie soll die
Leistung der Mitglieder des Gremiums honoriert werden?
28. Wo soll die Arbeitsstelle für den Jugend-Check angesiedelt werden, und
welche Ressourcen sollen ihr zur Verfügung stehen?
Die Fragen 27 und 28 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Entwicklungsprozess mit den jugendpolitischen und zivilgesellschaftlichen
Akteuren ist die Empfehlung ausgesprochen worden, den Jugend-Check durch
ein unabhängiges Gremium durchführen zu lassen, welches durch eine
leistungsfähige Arbeitsstelle unterstützt wird. Diese Überlegungen sind Teil der fachlichen
Prüfung.
29. Beabsichtigt die Bundesregierung im Rahmen des Jugend-Check-
Verfahrens eine Mitwirkung oder Kooperation mit
der Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention,
der Kommission zur Wahrnehmung der Belange der Kinder
(Kinderkommission) des Deutschen Bundestages,
dem Deutschen Jugendinstitut e. V. und
zivilgesellschaftlichen Akteuren und Zusammenschlüssen wie der
National Coalition Deutschland – Netzwerk zur Umsetzung der UN-
Kinderrechtskonvention e. V.,
und wenn ja, wie?
Der Jugend-Check ist geplant als Prüfverfahren und Sensibilisierungsinstrument.
Es besteht auf Grund der Sachnähe, der gemeinsamen fachpolitischen
Zielstellungen, der Sinnhaftigkeit von Synergieeffekten und der Vermeidung von
Redundanzen die Bereitschaft zu Informationsaustausch und inhaltlich-strategischer
Zusammenarbeit. So war und ist der Entwicklungsprozess kooperativ,
vertrauensvoll und partizipativ. Die Konkretisierung kann jedoch erst nach der
Implementierung des Jugend-Checks und der Etablierung notwendiger Strukturen
erfolgen.
30. Mit welchem Verfahren wurde in der 18. Wahlperiode jede politische
Maßnahme und jedes Gesetz daraufhin überprüft, ob es mit den international
vereinbarten Kinderrechten im Einklang steht?
31. Wenn eine o. g. Prüfung der Maßnahmen und Gesetze stattgefunden hat, mit
welchem Ergebnis?
32. Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung aus der Prüfung der o. g.
Maßnahmen und Gesetze gezogen, und welchen Einfluss hatte dieses auf die
Entwicklung des Jugend-Checks?
Die Fragen 14 und 30 bis 32 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
In der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien ist geregelt, dass
Gesetzentwürfe daraufhin geprüft werden müssen, ob sie mit den
völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar sind. Die
Bundesregierung prüft jede gesetzgeberische Maßnahme auf Bundesebene eingehend auf
ihre Vereinbarkeit mit der VN-Kinderrechtskonvention und stellt die
Vereinbarkeit mit den international vereinbarten Kinderrechten damit grundsätzlich sicher.
Zusätzlich hat die Bundesregierung im Jahr 2015 beim Deutschen Institut für
Menschenrechte eine Monitoringstelle für die Umsetzung der VN-
Kinderrechtskonvention in Deutschland eingerichtet (siehe Antwort zu Frage 22).
Die Bundesregierung wird entsprechend den Abschließenden Bemerkungen des
VN-Ausschusses für die Rechte des Kindes vom 31. Januar 2014 zum
gemeinsamen dritten und vierten Staatenbericht Deutschlands verstärkt auf die
hinreichende Beachtung und Anwendung des in Deutschland unmittelbar anwendbaren
Artikel 3 Absatz 1 VN-Kinderrechtskonvention hinwirken und nach Maßgabe
von Artikel 4 alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen
Maßnahmen zu seiner Verwirklichung treffen.
Der Jugend-Check wird im Einklang mit den bestehenden Verfahren und
Instrumenten entwickelt und soll diese ergänzen.
33. Bei welchen Gesetzesvorhaben haben die Ergebnisse des Demografie-
Checks zu Änderungen geführt?
Der in Umsetzung der Koalitionsvereinbarung Anfang 2014 eingeführte
Demografie-Check dient dazu, Gesetzes- und Verordnungsvorhaben daraufhin zu
überprüfen, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen damit auf kommende
Generationen verbunden sind. Als Bestandteil der nach § 43 Absatz 1 Nummer 5
und § 44 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
durchzuführenden Gesetzesfolgenabschätzung ist das Ergebnis der Prüfung im
allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung darzustellen. Ziel ist es, die
demografische Entwicklung bei allen Vorhaben mitzudenken und im politischen Handeln
zu verankern. Damit ist der Demografie-Check sowohl im Rahmen der Erstellung
des Entwurfs durch das jeweils zuständige Ressort als auch im anschließenden
parlamentarischen Verfahren Teil eines umfassenden Abwägungsprozesses.
Inwieweit in diesem Rahmen Änderungen im Gesetzesvorhaben erfolgt sind, die
auf die Ergebnisse des Demografie-Checks zurückzuführen sind, ist nicht
feststellbar.
34. Plant die Bundesregierung, den Demografie-Check zu evaluieren, und wenn
ja, bis wann?
Eine Evaluierung des Demografie-Checks ist nicht geplant.
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