[D eutscher Bundestag Drucksache 18/9891
18. Wahlperiode 04.10.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Katharina Dröge,
Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/9516 –
Tierschutzfragen rund um das EU-Handelsabkommen mit Kanada (CETA)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das ausverhandelte CETA-Abkommen (Comprehensive Economic and Trade
Agreement) der Europäischen Union mit Kanada senkt Handelsbarrieren u. a.
auch für tierische Produkte. In der öffentlichen Debatte in Deutschland und
Europa spielen Tierschutzaspekte rund um die Erzeugung tierischer Produkte
sowie deren Kennzeichnung eine zunehmende Rolle. Verbraucherinnen und
Verbraucher wollen wissen, wo und unter welchen Tierschutzbedingungen
Fleisch, Milch und Eier erzeugt wurden. Die Weiterentwicklung
entsprechender Standards entspricht aber nicht nur Verbraucherwünschen. Auch ein
Gutachten des wissenschaftlichen Beirats Agrarpolitik der Bundesregierung
(
www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Ministerium/Beiraete/Agrarpolitik/
GutachtenNutztierhaltung.pdf?__blob=publicationFile) macht den
Verbesserungsbedarf in der Tierhaltung deutlich.
Ebenso werden Notwendigkeit bzw. Nutzen von Tierversuchen sowie die
gentechnische Veränderung und das Klonen von Tieren in Europa zunehmend
kritisch diskutiert und zum Teil in Frage gestellt.
Liberalisierungsvorstöße in Handelsabkommen müssen aus Sicht der
Fragesteller daher auch daraufhin geprüft werden, inwiefern sie den oben genannten
Ansprüchen gerecht werden, insbesondere wenn importierte Ware aus Drittstaaten,
auf deren Tierschutzniveau im Erzeugungsprozess kein Einfluss genommen
werden kann, nicht einmal gekennzeichnet wird (vgl. fehlende
Herkunftskennzeichnung von Fleisch in verarbeiteten Produkten, fehlende Kennzeichnung von
„Klonfleisch“ etc.).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Art und Weise der Lebens- und Produktionsbedingungen im eigenen Land
festzulegen, gehört zu den Regelungsaufgaben des jeweiligen Parlamentes.
Völkerrechtliche Bestimmungen, die auch im internationalen Handelsrecht ihren
Niederschlag finden, lassen es für Drittstaaten grundsätzlich nicht zu, in diese
Entscheidungsfreiheit der Parlamente einzugreifen. Dies heißt zugleich, dass
einseitige Regelungen mit Handelsbezug in der Regel nur soweit zulässig sind, wie
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 28. September 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ein konkretes Produkt und seine physischen Eigenschaften betroffen sind. Die
Rahmenbedingungen der Erzeugung können nicht durch Regelungen von
Drittländern einseitig erzwungen werden. Es ist dennoch möglich, in
partnerschaftlicher Zusammenarbeit auch Produktionsbedingungen zu diskutieren und in
Abstimmung mit den nationalen Gesetzgebern gemeinsame Regelungen zu treffen.
Die internationale Diskussion zum Tierschutz ist noch nicht so weit
fortgeschritten, dass sich Standards abzeichnen, die z. B. die in den freiwilligen Leitlinien
der OECD (Organisation for Economic Cooperation and Development) für
verantwortliche landwirtschaftliche Lieferketten aufgenommenen fünf Freiheiten
(Freiheit von Hunger, Durst und Fehlernährung, Freiheit von physischen und
thermischem Unbehagen, Freiheit von Schmerzen, Verletzungen und
Krankheiten, Freiheit von Angst und Leiden sowie der Freiheit zum Ausleben normaler
Verhaltensmuster) konkretisieren.
Die Bundesregierung betrachtet die in dem CETA-Abkommen (Comprehensive
Economic and Trade Agreement) in Artikel 42.4 Buchstabe s) vereinbarte
Zusammenarbeit als gute Grundlage dafür, gemeinsame Fortschritte im Tierschutz
zu erreichen.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Europäische Union (EU) weder
Abkommen mit den Mitgliedstaaten des Nordamerikanischen
Freihandelsabkommens (NAFTA) als Ganzes vereinbart hat noch ein solches Abkommen
beabsichtigt. Die Regelungen der geplanten Freihandelsabkommen mit Kanada und den
USA sowie des bestehenden Abkommens mit Mexiko gelten daher nur für Güter
und Dienstleistungen mit Herkunft aus diesen Ländern.
1. Wie hat sich der Handel mit tierischen Produkten zwischen Kanada bzw.
dem NAFTA-Raum (NAFTA: Nordamerikanisches Freihandelsabkommen)
und der Europäischen Union (EU) bzw. Deutschland seit dem Jahr 2005 nach
Kenntnis der Bundesregierung entwickelt (jeweils getrennt nach
Warengruppen und EU-Außenhandel/D-Außenhandel angeben)?
Die Werte des Außenhandels mit Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs sind in
den vier als Anlage 1 dieser Antwort beigefügten Übersichten tabellarisch
dargestellt. Die dort für das Jahr 2015 ausgewiesenen Daten sind noch vorläufig.
Der deutsche Außenhandel mit Kanada mit diesen Erzeugnissen war seit dem Jahr
2005 in beiden Handelsrichtungen nicht expansiv. Unter den Einfuhren aus
Kanada spielen insbesondere Krebs- und Weichtiere (Hummer, Garnelen) eine
relativ große Rolle, unter den deutschen Ausfuhren nach Kanada an Nahrungsmitteln
tierischen Ursprungs entfällt der größte Wertanteil auf Milcherzeugnisse und
Schweinefleisch.
Der Außenhandel der EU mit Kanada in der Gütergruppe „Nahrungsmittel
tierischen Ursprungs“ ist seit dem Jahr 2005 wertmäßig in beiden Richtungen
gewachsen, wobei die EU-Exporte relativ stärker gestiegen sind als die Importe aus
Kanada. Hinsichtlich der bedeutendsten Handelsgüter gilt ähnliches wie für den
deutschen bilateralen Handel.
Zum Handel mit den Staaten der Nordamerikanischen Freihandelszone wird auf
die beiden entsprechenden, in o. g. Anlage 1 enthaltenen Übersichten verwiesen.
2. Welche Zollsenkungen werden für welche Warengruppen tierischer
Produkte in CETA vorgenommen, und welche Auswirkungen auf die
europäische Agrarindustrie erwartet die Bundesregierung durch diese
Zollsenkungen?
Die Zollsenkungen sind im Einzelnen dem zwischen der EU und Kanada
ausgehandelten Vertragstext, Artikel 2.4 in Verbindung mit den Anhängen 2-A zu
entnehmen, der dem Deutschen Bundestag vorliegt.
Dabei wurde grundsätzlich zoll- und quotenfreier Marktzugang für alle Produkte,
spätestens nach einer Übergangszeit von maximal acht Jahren vereinbart. Beim
Import tierischer Agrarprodukte aus Kanada in die EU gibt es dazu folgende
Ausnahmen:
Bison-, Rind-, Kalb- und Schweinefleisch: Es erfolgt Zollabbau nur im
Rahmen einer Quote. Die Zölle für darüber hinausgehende Mengen bleiben
unverändert.
Geflügelfleisch: Die Zölle bleiben unverändert.
Eier: Die Zölle bleiben unverändert.
Auswirkungen auf die europäische Agrarwirtschaft werden nicht erwartet.
3. Welche Import/Export-Veränderungen erwartet die Bundesregierung durch
CETA für welche tierischen Produkte, und wie beurteilt sie dies aus Tier-
und Verbraucherschutz-Gesichtspunkten?
Die Auswirkungen einer vollständigen Liberalisierung des Handels mit tierischen
Produkten zwischen der EU und Kanada wurden für das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vom Thünen-Institut vor Beginn der
Verhandlungen analysiert. Danach würden die Einfuhren von kanadischem
Rindfleisch sowie Schweine- und Geflügelfleisch in die EU bei Zollfreiheit zunehmen.
Allerdings sieht das nun vorliegende Abkommen für diese Waren vor, dass die
Zollsätze der EU grundsätzlich bestehen bleiben. Für Rindfleisch und
Schweinefleisch sind Quoten vorgesehen, im Rahmen derer Zollfreiheit gewährt wird.
Dadurch wird die über den derzeitigen Umfang hinausgehende Begünstigung
kanadischen Rindfleischs auf ca. 0,6 Prozent der EU-Erzeugung beschränkt, für
Schweinefleisch beträgt dieser Anteil ca. 0,3 Prozent. Aufgrund der in den letzten
Jahren feststellbaren Annäherung der Preise im Fleischbereich werden hier keine
erheblichen Importveränderungen erwartet.
Bei Milcherzeugnissen kommt das Thünen-Institut bei seiner Betrachtung zu
einer Steigerung der Ausfuhren aus der EU nach Kanada. Nach der gleichen
Systematik wie bei Fleischerzeugnissen sieht das Abkommen für den Export aus der
EU nach Kanada zollfreie Quoten für Käseerzeugnisse vor. Diese Quoten bieten
zwar kleinere Chancen für zusätzlichen Export, sind aber im Verhältnis zur
Menge des in Kanada erzeugten Käses gering.
Da die Importe im Hinblick auf den Verbraucherschutz das hier geltende hohe
Verbraucherschutzniveau einhalten müssen, sind keine Auswirkungen auf den
Verbraucherschutz ersichtlich. Auswirkungen auf den Tierschutz sind in
Anbetracht der dargestellten, voraussichtlich nur geringen Veränderungen beim Im-
und Export tierischer Produkte ebenfalls nicht zu erwarten.
4. Erwartet die Bundesregierung durch die in CETA eingeräumten
Importquoten für Rindfleisch aus Kanada einen steigenden Preisdruck auf europäische
Produzenten von Rindfleisch, und wenn nein, weshalb nicht?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Angesichts der darin dargelegten
Beschränkung auf Quoten, der Annäherung der Preise sowie der Notwendigkeit
für Kanada, das Fleisch in einer gesonderten Produktionslinie ohne den Einsatz
von Hormonen zu erzeugen, wird ein steigender Preisdruck nicht erwartet.
5. Erwartet die Bundesregierung durch die in CETA eingeräumten
Importquoten für Schweinefleisch aus Kanada einen steigenden Preisdruck auf
europäische Produzenten von Schweinefleisch, und wenn nein, weshalb nicht?
Angesichts der in der Antwort zu Frage 3 dargelegten Beschränkung auf Quoten
ist ein steigender Preisdruck nicht zu befürchten.
6. Sind Tierschutzgründe explizit als Bereich gelistet, für den das Recht auf
Regulierung bekräftigt wird, und wenn nein, warum nicht?
Durch das Abkommen wird die Regelungsfreiheit auch im Bereich des
Tierschutzes nicht eingeschränkt (Artikel 21.2 Absatz 4). Sofern keine vertraglichen
Vereinbarungen getroffen werden, bleibt die bestehende Regelungsfreiheit
unberührt.
Auch die Investitionsschutzbestimmungen stehen Maßnahmen zum Tierschutz
nicht entgegen. Im Investitionskapitel ist die staatliche Regelungsfreiheit in
Artikel 8.9 Absatz 1 niedergelegt. Sie bezieht sich ausdrücklich auch auf Maßnahmen
der öffentlichen Sittlichkeit, die nach Rechtsprechung der
Welthandelsorganisation (WTO) Tierschutzmaßnahmen umfasst. Nichtdiskriminierende Maßnahmen
zur Umsetzung des Tierschutzes begründen daher keine
Schadensersatzansprüche, es sei denn, sie wären offensichtlich unverhältnismäßig.
Artikel 8.9 Absatz 2 unterstreicht, dass bloße negative Auswirkungen auf eine
Investition oder die Beeinträchtigung von Gewinnerwartungen, die höhere
Tierschutzanforderungen nach sich ziehen könnten, nicht ausreichen, um einen
Schadenersatzanspruch herzuleiten.
7. Welche expliziten tierschutz-relevanten Regelungen sind in CETA
verankert, und mit welchen Durchsetzungsmechanismen sind diese versehen?
Artikel 21.4 vereinbart den Austausch von Informationen, Fachwissen und
Erfahrungen auf dem Gebiet des Tierschutzes zwecks Förderung der Zusammenarbeit
zwischen den Vertragsparteien auf diesem Gebiet. Ein
Durchsetzungsmechanismus hierzu ist nicht vorgesehen.
8. Entsprechen die gesetzlichen Tierschutz-Mindestanforderungen in Kanada
bzw. dem NAFTA-Raum denen in Deutschland und der EU (bitte nach
Tierart und bezugnehmend auf die Tierschutznutztierhaltungsverordnung, die
Tierschutzschlachtverordnung, die Tierschutztransportverordnung sowie die
EU-Tierversuchsrichtlinie und die entsprechend umgesetzten Regelungen zu
Tierversuchen im Rahmen des deutschen Tierschutzgesetzes und der
Tierschutz-Versuchstierverordnung aufschlüsseln), und wenn nein, wie beurteilt
die Bundesregierung den Abbau von Handelsschranken aus Tierschutzsicht?
Die rechtlichen Bestimmungen zum Tierschutz unterscheiden sich für die
einzelnen NAFTA-Staaten wie folgt:
In Kanada ist der Tierschutz bei Transport und Schlachtung auf Bundesebene
reguliert und zwar in den „Health of Animals Regulations“ und den „Meat
Inspection Regulations“. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird durch die
„Canadian Food Inspection Agency“ (CFIA) überwacht, weitere Details sind unter
www.inspection.gc.ca/animals/terrestrial-animals/humane-transport/
transportrequirements/eng/1363748532198/1363748620219 und
www.inspection.gc.ca/
food/information-for-consumers/fact-sheets-and-infographics/specific-
productsand-risks/meat-and-poultry-products/humane-handling/eng/1363460100144/
1363460243413 abrufbar. Nach dem kanadischen Strafgesetzbuch ist es
verboten, Tieren vorsätzlich Leid zu verursachen. Auf subnationaler Ebene haben die
Provinzen und Territorien eine Vielzahl tierschutzrechtlicher Vorgaben
erlassen, die überwiegend tierartenübergreifend, aber zum Teil auch
tierartenspezifisch formuliert sind. Eine weitergehende Darstellung dieser Regelungen
und behördlichen Zuständigkeiten ist unter
www.inspection.gc.ca/animals/
terrestrial-animals/humane-transport/provincial-and-territorial-legislation/eng/
1358482954113/1358483058784 abrufbar. Über die gesetzlichen
Bestimmungen hinaus sind die sog. Codes of Practice des „National Farm Animal Care
Council“ (NFACC) für den Schutz von Nutztieren in Kanada essentiell. Sie
werden auf Initiative der Industrie in einem standardisierten Verfahren von
einem wissenschaftlichen Gremium erarbeitet, wobei die verschiedenen
Interessenträger sich in den Prozess einbringen können. Eine Übersicht der
verabschiedeten und in Revision befindlichen Verfahrensregeln ist unter
www.nfacc.ca/
codes-of-practice abrufbar. Fragen des Tierschutzes sind Gegenstand der
Zusammenarbeit von Kanada und der Europäischen Union auf Basis des
gemeinsamen Veterinärabkommens aus dem Jahr 1999.
In den USA regelt der „Animal Welfare Act“ von 1966 auf Bundesebene die
Haltung von Tieren, welche für den kommerziellen Handel gezüchtet, in der
Forschung und Ausstellung verwendet sowie kommerziell transportiert werden.
Nutztiere sind vom Anwendungsbereich ausgenommen. Einzelne Bundesstaaten
haben punktuelle Regelungen erlassen, bspw. Kalifornien zu Mindeststandards
für die Käfighaltung von Hühnern sowie für Sauen und Kälber. Unternehmen der
Ernährungsindustrie sind in einigen Bereichen Selbstverpflichtungen
eingegangen. Der „Humane Methods of Slaugther Act“ von 1978 setzt bundesweite
Mindeststandards für die Schlachtung von Tieren für die Lebensmittelproduktion in
den vom „United States Department of Agriculture“ (USDA) überwachten
Schlachtbetrieben mit Ausnahme von Geflügel. Dieses Gesetz gilt nicht für
religiöse und rituelle Schlachtungen. Eine kürzlich erfolgte Änderung der
Tierschutzbestimmungen beim Schlachten betrifft den Umgang mit gehunfähigen
Kälbern, welche ab sofort nicht mehr als Lebensmittel verwendbar sind (www.
fsis.usda.gov/wps/wcm/connect/3e42d239-982d-4634-9b51-d7189a08ce71/
2014-0020.pdf?MOD=AJPERES). Bundesweit dürfen Tiere (ausgenommen
Geflügel) grundsätzlich maximal 28 Stunden transportiert werden, bevor sie
entladen und für mindestens fünf Stunden untergebracht und versorgt werden müssen.
Über die Bestimmungen des oben genannten „Animal Welfare Act“
berücksichtigt die US-Administration beim Schutz von Versuchstieren auch die Prinzipien
der „U.S. Government Principles for the Utilization and Care of Vertebrate
Animals Used in Testing, Research, and Training“ (
www.grants.nih.gov/grants/
olaw/references/phspol.htm#USGovPrinciples) sowie bestimmte Empfehlungen
zur speziesspezifischen Unterbringung und Versorgung (
www.nal.usda.gov/
awic/housing-care-and-welfare).
Kanada, die USA und Mexiko sind wie Deutschland Mitgliedstaaten der
Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE). Die OIE-Staaten sind dem „Terrestrial
Animal Health Code“ verpflichtet, der Mindestvorgaben auch für den Tierschutz
definiert. Zur Überprüfung der staatenübergreifenden Äquivalenz von
Tierschutzniveaus beim Handel wird die Einhaltung dieser Standards zu Grunde gelegt
(bspw. für die Zwecke von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009).
CETA sieht vor, die staatliche Zusammenarbeit auch in Bezug auf den Tierschutz
zu befördern.
9. Stellt der Import von kanadischen Produkten, die unter schwächeren
Tierschutzstandards hergestellt werden und nicht als solche gekennzeichnet sind,
eine Wettbewerbsverzerrung zugunsten kanadischer Anbieter dar, und kann
die Bundesregierung ausschließen, dass dieser Umstand auch die
Weiterentwicklung europäischer bzw. deutscher Regelungen zur Steigerung des
Tierschutzniveaus erschwert?
Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, dass hohe Tierschutzstandards per
se einen Wettbewerbsnachteil darstellen. Allerdings erkennt sie an, dass die
europäischen Erzeuger bei der Gesamtschau aller Produktionsbedingungen im
Wettbewerb mit Kanada Nachteile haben, weswegen Fleisch und Eier von einer
vollständigen Liberalisierung ausgenommen wurden.
10. Inwiefern besteht nach Kenntnis der Bundesregierung die Möglichkeit, dass
der EU-Markt via CETA (bzw. über Kanada/US-Handelsbeziehungen,
US-Firmendependancen in Kanada) auch für Tierprodukte und
tierschutzrelevante Erzeugnisse aus den USA geöffnet wird, und welche Konsequenzen
sind damit verbunden?
Die Kanada von der EU im Rahmen von CETA gewährten
Einfuhrzollkontingente für Fleisch unterliegen der Bedingung, dass das Fleisch von Tieren
stammen muss, die in Kanada geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden
(„vollständig gewonnen oder hergestellt“). Auch das Fleisch in verarbeiteten tierischen
Lebensmitteln muss in Kanada hergestellt sein.
11. Engen die in CETA vereinbarten Regelungen zur
Lebensmittelkennzeichnung aus Sicht der Bundesregierung den Spielraum für die Einführung einer
nationalen oder EU-weiten verpflichtenden Tierhaltungskennzeichnung
(analog zur Eierkennzeichnung) oder eines nationalen oder EU-weiten
Tierschutz-Labels ein (bitte begründen, insbesondere mit Blick darauf, ob
Tierschutz bzw. Tierwohl in der Auslegung von CETA rechtssicher als
„legitimate objective“ – Kapitel 6, Absatz 7) von einem Staat-Staat-Schiedsgericht
anerkannt werden wird bzw. was in diesem Zusammenhang die
Anforderung, Maßnahmen sollten nicht „more trade restrictive than necessary“ sein,
bedeutet?
Die zitierten Regelungen beziehen sich auf die zolltechnische Abwicklung von
Waren und ihre Freigabe in den innergemeinschaftlichen Warenverkehr.
Spezifische Regelungen zur Lebensmittelkennzeichnung sind in CETA nur im Bereich
der Geografischen Herkunftsbezeichnungen enthalten, die festlegen, dass solche
Kennzeichnungen nicht irreführend sein dürfen.
Waren aus Kanada, die auf dem EU-Markt angeboten werden sollen, müssen nach
wie vor den EU-Vorgaben zur Lebensmittelkennzeichnung entsprechen.
Eine Einschränkung des bestehenden Spielraums für die
Lebensmittelkennzeichnung kann die Bundesregierung nicht erkennen.
12. Erstreckt sich der Investitionsschutz in CETA auf diesen Bereich, und wenn
ja, kann die Bundesregierung ausschließen, dass kanadische Hersteller bei
Einführung einer verpflichtenden Tierhaltungskennzeichnung bzw. einer
Tierwohlkennzeichnung tierischer Produkte Schadensersatzforderungen vor
einem Investor-Staat-Schiedsgericht geltend machen könnten?
Die Einführung solcher genereller Kennzeichnungsregelungen würde nach
Auffassung der Bundesregierung nicht gegen die Investitionsschutzstandards in
CETA verstoßen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
13. In welchem Umfang gibt es aktuell kanadische Direktinvestitionen im
Bereich der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung in Deutschland, und welche
Entwicklungen erwartet die Bundesregierung durch CETA?
Nach den Ergebnissen der Bestandserhebung an ausländischen
Direktinvestitionen gab es bis Ende des Jahres 2014 (jüngste verfügbare Daten) keine solchen
Investitionen aus Kanada im Wirtschaftszweig „Landwirtschaft, Jagd und damit
verbundene Tätigkeiten“, der auch die landwirtschaftliche Nutztierhaltung
umfasst. Diese Statistik wird von der Deutschen Bundesbank geführt. Meldeinhalt
und Meldeverfahren gehen aus den Vorschriften der
Außenwirtschaftsverordnung (§ 65) hervor. Als Direktinvestitionen gelten grenzüberschreitende Anteile
am Kapital oder an Stimmrechten eines Unternehmens von 10 Prozent oder mehr.
Mittelbare Beteiligungen werden einbezogen, wenn sie mehrheitlich gehalten
werden. Erfasst werden Direktinvestitionsobjekte ab einer Bilanzsumme von
mehr als 3 Mio. Euro.
Die Bundesregierung erwartet keine zusätzlichen Direktinvestitionen aus Kanada
in der Tierhaltung.
14. Fallen landwirtschaftliche Direktinvestitionen unter die
Investitionsschutzbestimmungen von CETA, und wenn ja, kann die Bundesregierung
ausschließen, dass kanadische Investoren gegen eine Anhebung der
Tierschutzstandards in der EU und Deutschland vor einem Investor-Staat-
Schiedsgericht klagen könnten (bitte begründen)?
Auch landwirtschaftliche Direktinvestitionen sind Investitionen im Sinne von
CETA, Kapitel 8. Die Bundesregierung sieht ihren Spielraum zur Anhebung
tierschutzrechtlicher Bestimmungen durch die Investitionsschutzbestimmungen in
CETA nicht eingeschränkt. Im Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 6
verwiesen.
15. In welchem Umfang wurden seit dem Jahr 2005 nach Kenntnis der
Bundesregierung lebende Tiere zwischen Kanada und der EU bzw. speziell
Deutschland gehandelt (bitte nach EU/Deutschland, Jahren und Tierarten
sowie Produktionsrichtung – Mast, Zucht – aufschlüsseln)?
Der bilaterale Handel zwischen Deutschland bzw. der EU und Kanada mit
landwirtschaftlichen Nutztieren spielt nur eine verhältnismäßig geringe Rolle, wie die
Tierzahlen in den beiden als Anlage 2 dieser Antwort beigefügten Übersichten
belegen. Bei dem in diesen Übersichten verwendeten Begriff der „anderen
lebenden Tiere“ handelt es sich bei den europäischen Importen meist um Reptilien, bei
den EU-Ausfuhren nach Kanada überwiegend um Reptilien und Tauben.
16. Bestehen aktuell Veterinärzertifikate für den Handel mit Kanada bzw. dem
NAFTA-Raum?
Falls ja, für welche Güter?
Für die Ausfuhr nach Kanada abgestimmte Veterinärzertifikate bestehen
zwischen Kanada und
a) der Europäischen Kommission für:
Die Ausfuhr von Wassertieren für den Einzelhandel oder die Gastronomie,
die Ausfuhr von Pferden aus der EU für den befristeten Aufenthalt in
Kanada,
die Ausfuhr von Pferden aus der EU für den unbefristeten Aufenthalt in
Kanada,
kanadische Pferde, die nach einem Aufenthalt von weniger als 90 Tagen in
der EU wieder nach Kanada eingeführt werden,
Zuchtschweine für die Ausfuhr nach Kanada,
rohe tierische Erzeugnisse und Nebenprodukte für die Herstellung
pharmazeutischer Produkte für die Ausfuhr nach Kanada,
Fleischerzeugnisse aus eingeführtem Fleisch für die Ausfuhr nach Kanada,
frisches Rindfleisch für die Ausfuhr nach Kanada sowie
Schweinefleisch für die Ausfuhr nach Kanada;
b) Deutschland für:
Schweinefleischerzeugnisse
Geflügelfleischerzeugnisse.
Für den Import aus Kanada gelten die rechtlichen Anforderungen des EU-
Binnenmarktes. Die Europäische Kommission hat entsprechende Zertifikate
vereinbart, die deren Einhaltung sicherstellen.
Mit dem NAFTA-Raum stehen gegenwärtig weder die Europäische Kommission
noch Deutschland in Verhandlungen über Veterinärzertifikate.
17. Welche Veterinärvereinbarungen zwischen Kanada bzw. dem NAFTA-
Raum und Deutschland werden derzeit verhandelt?
Gegenwärtig verhandelt Deutschland mit Kanada über Aktualisierungen des
Veterinärzertifikats für Geflügelfleischerzeugnisse. Ferner wird ein
Veterinärzertifikat für die Ausfuhr von Zebrafischen zu Forschungszwecken abgestimmt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verweisen.
18. Wie lange dauert nach Kenntnis der Bundesregierung ein Tiertransport
zwischen Kanada und Deutschland im Schnitt, welcher Anteil der Transporte
wird auf Einhaltung der Tierschutztransportverordnung kontrolliert, und mit
welchem Ergebnis (bitte nach Jahren, anteilig kontrollierten Transporten und
der Art, der Anzahl und dem Anteil festgestellter Verstöße aufschlüsseln)?
Die Aus- und Einfuhr lebender Tiere im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit
erfolgen gemäß der §§ 14 und 16 der Tierschutz-Transportverordnung über
die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
bekannt gegebenen Überwachungsstellen (
www.bvl.bund.de/SharedDocs/
Downloads/01_Lebensmittel/Rechtsgrundlagen/01_eu/Grenzkontrollstellen_VO_
2009_821_EG.pdf;jsessionid=393AE58530F5FB4A11776EEBFF75E94D.2_
cid350?__blob=publicationFile&v=3).
Die erfragten Transportdauern errechnen sich aus der Reisezeit zwischen dem Ort
der Aus- bzw. Einfuhr und Kanada, zuzüglich der vor- und nachgelagerten
Transportabschnitte ab dem ursprünglichen Versandort und zum endgültigen
Bestimmungsort. Von Seiten einzelner Wirtschaftsverbände wurden Angaben zu Routen
und ggf. Reisedauern gemäß nachfolgender Tabelle mitgeteilt.
Tierkategorie Route (Straßentransport; Flugzeug) ca. Transportdauer
Zuchtschweine Versandort Vancouver Luxemburg drei Tage
Bestimmungsort
Registrierte Versandort Amsterdam Toronto oder 18 oder 21 Std. zzgl. Ort der Quarantäne
Equiden Calgary Bestimmungsort
Zuchtrinder Versandort Amsterdam oder Frankfurt keine Angabe
Kanada
Jeder Transport mit Versandort innerhalb Deutschlands nach Kanada ist gemäß
Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu kontrollieren. Umgekehrt sind
Transporte von Kanada nach Deutschland Einfuhruntersuchungen entsprechend
§ 19 der Tierschutz-Transportverordnung zu unterziehen. Weitere
Kontrollmöglichkeiten von Transporten zwischen diesen Ländern richten sich nach den
Artikeln 15 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Überdies sind
Tiertransportschiffe vor jedem Verladen und auch beim Be- und Entladen gemäß Artikel 20
der vorgenannten Verordnung zu kontrollieren. Die Durchführung der
aufgeführten Kontrollen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die
Erkenntnisse der Bundesregierung zu den Ergebnissen der Kontrollen von
Tiertransporten sind abschließend im Jahresbericht gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG)
Nr. 1/2005 dargestellt, der keine Aufschlüsselung nach Transportrouten vorsieht.
Weitere Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor.
19. Könnte es nach Einschätzung der Bundesregierung neben den in CETA
eingeräumten zollfreien Kontingenten für Rind- bzw. Schweinefleisch verstärkt
zu Lebendtierimporten dieser oder weiterer Tierarten in die EU und nach
Deutschland kommen, z. B. aufgrund niedrigerer Erzeugerpreise in Kanada
bzw. dem NAFTA-Raum und dadurch bedingter Kostenvorteile selbst bei
Aufschlag der Transportkosten (bitte begründen), und wie würde sie eine
Steigerung von Lebendtiertransporten bewerten?
Falls die Bundesregierung hierüber keine Erkenntnisse hat – hält sie die
Zunahme von Lebendtiertransporten über den Atlantik für vertretbar, und wenn
nicht, welche Vorkehrungen werden getroffen, um mögliche
Negativentwicklungen in diesem Bereich zu verhindern?
Modellanalysen des Thünen-Instituts sowie ein Vergleich der Preise im Jahr 2015
zeigen, dass auch nach Inkrafttreten des Abkommens kein wirtschaftlicher Anreiz
für zusätzliche Lebendtierimporte aus Kanada in die EU besteht. Die Einfuhr von
reinrassigen Zuchttieren in die EU ist zollfrei. Für diesen Bereich ergeben sich
durch das Abkommen keine Veränderungen.
Daten zum NAFTA-Raum liegen nicht vor.
20. Sind der Bundesregierung Tierschutzprobleme bei der Pferdehaltung und
-schlachtung oder beim Export lebender Pferde aus Kanada bekannt, wie sie
vor einigen Jahren durch die Presse gingen (
www.tagesanzeiger.ch/wirtschaft/
unternehmen-und-konjunktur/Importstopp-fuer-Pferdefleisch-aus-Mexiko/
story/12995466), und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus,
insgesamt und insbesondere mit Blick auf die Handelserleichterungen in
CETA?
Der Bundesregierung sind keine Tierschutzprobleme bei der Haltung von
Pferden in Kanada bekannt. Die zitierte Berichterstattung zum Transport und zur
Schlachtung von Pferden hat die Bundesregierung ebenso zur Kenntnis
genommen wie die in diesem Zusammenhang erfolgten Maßnahmen der kanadischen
Behörden (
www.inspection.gc.ca/food/information-for-consumers/fact-
sheetsand-infographics/specific-products-and-risks/meat-and-poultry-products/horses/
eng/1363482851273/1363482974205).
Kanada hat in den vergangenen zehn Jahren keine lebenden Schlachtpferde in
nennenswertem Umfang in das Gebiet der EU exportiert (vgl. Antwort zu
Frage 15). Für die Einfuhr von Pferdefleisch gilt unabhängig von CETA, dass
bei der Schlachtung in Kanada gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG)
Nr. 1099/2009 ein mindestens dem europäischen Niveau entsprechendes
Tierschutzniveau gewährleistet werden muss.
21. Hat die EU-Veterinärbehörde nach Kenntnis der Bundesregierung
Beschränkungen für den Import von Pferden und/oder Pferdefleisch aus Kanada bzw.
dem NAFTA-Raum erlassen, wenn ja, welche, mit welcher Begründung, und
hält die Bundesregierung diese für ausreichend?
Wenn nein, welche Regelungen werden in CETA getroffen, um den Import
von Pferden und/oder Pferdefleisch aus Kanada zu unterbinden, das zu nicht
akzeptablen Tierschutzbedingungen erzeugt wurde?
Die Grundregeln für die tiergesundheitlichen Bedingungen für die Einfuhr von
Equiden sind in der „Richtlinie des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung
der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für
ihre Einfuhr aus Drittländern (RL 2009/156/EG)“ verankert. Demnach ist die
Einfuhr von Equiden in die Gemeinschaft nur aus Drittländern zulässig, die auf einer
von einem Expertenausschuss der Europäischen Union erstellten Liste geführt
werden. Kriterien für die Aufnahme eines Landes in diese Liste sind
beispielsweise die Tiergesundheitslage in dem betreffenden Land sowie Aufbau und
Befugnisse des nationalen Veterinärdienstes.
Eingeführte Equiden müssen aus Drittländern stammen, die frei von Pferdepest,
Venezolanischer Pferdeenzephalitis, Beschälseuche und Rotz sind. In Bezug auf
weitere Erkrankungen von Equiden sind in der jeweiligen
Veterinärbescheinigung, also dem die Tiersendung begleitenden Dokument, amtstierärztliche
Garantien für die zu versendenden Tiere vorgesehen.
Ebenso wie die Liste der für die Einfuhr zugelassenen Drittländer sind die
entsprechenden Veterinärbescheinigungen mit den erforderlichen amtstierärztlichen
Garantien unionsrechtlich festgelegt, wobei eine Differenzierung nach der
Zweckbestimmung der Tiere (Schlachtequiden, registrierte Equiden sowie Zucht-
und Nutzequiden) vorgenommen wird.
Kanada ist ebenso wie die Vereinigten Staaten für die Einfuhr von Equiden mit
allen genannten Zweckbestimmungen zugelassen. Die Einfuhr von
Schlachtequiden aus Kanada ist jedoch seit Jahren ohne Bedeutung.
Die Zulassung von Drittländern für die Einfuhr frischen Fleisches erfolgt
ebenfalls auf der Basis unionsrechtlicher Listen. Die „Verordnung (EU) Nr. 206/2010
der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer,
Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und
bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur
Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen“ ermöglicht die Einfuhr
frischen Fleisches von Equiden aus Kanada, Mexiko und den Vereinigten Staaten
auf der Basis des Musters der Veterinärbescheinigung „EQU“ des Anhangs II der
Verordnung. Dieses Bescheinigungsmuster enthält Vorgaben in Bezug auf die
erforderlichen Garantien zur Genusstauglichkeit, zur Tiergesundheit und zum
Tierschutz. In der Tierschutzbescheinigung muss der unterzeichnende amtliche
Tierarzt bestätigen, dass das Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachthof vor
oder während der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen
Bestimmungen des Unionsrechts behandelt wurden, die denen der Kapitel II und III der
Verordnung (EG) Nr 1099/2009 des Rates zumindest gleichwertig sind.
Einfuhrvereinbarungen mit dem NAFTA-Raum gibt es mangels rechtsfähiger
Organisationsstruktur nicht.
Die Bundesregierung hält diese Maßnahmen für zweckmäßig und ausreichend.
22. a) Liegen der Bundesregierung Informationen über die Ausgestaltung der
Rindfleischproduktion ohne Hormoneinsatz in Kanada vor (50 000 t-
Kontingent)?
Die Canadian Food Inspection Agency (CFIA) verfügt über ein Programm die
Produktion ohne Wachstumsförderer von Tieren betreffend, deren Fleisch für
die Europäische Union und andere Märkte mit ähnlichen Einschränkungen wie
etwa China und Russland bestimmt ist (The Canadian Program for Certifying
Freedom from Growth Enhancing Products (GEPs) for the Export of Beef to
the European Union (EU) –
www.inspection.gc.ca/food/meat-and-
poultryproducts/manual-of-procedures/chapter-11/european-union/annex-r/eng/14629
42544704/1462942667141). Dieses Programm ist im Laufe der Jahre mehrfach
Gegenstand von Audits gewesen. Die Ergebnisse dieser Audits können auf der
Website der Generaldirektion Gesundheit der Europäischen Kommission
eingesehen werden (
www.ec.europa.eu/food/audits-analysis/audit_reports/index.
cfm).
Nur das Fleisch von Tieren, das aus diesem Programm stammt, erfüllt die
Voraussetzungen für die Ausfuhr in die Europäische Union.
b) Wie werden hierbei insbesondere auch tiergerechte Haltungs- und
Schlachtbedingungen sichergestellt (auch vor dem Hintergrund, dass
vergleichbare Einrichtungen in den USA erheblicher Kritik seitens der
Tierschutzorganisationen ausgesetzt sind)?
In Bezug auf die tierschutzgerechte Schlachtung für den Export in die EU gelten
weiterhin die Bestimmungen der EU.
23. Inwiefern unterscheiden sich die Anforderungen an den Tierschutz bei
Tierversuchen in Kanada bzw. dem NAFTA-Raum von denen in der EU bzw. in
Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung?
Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen.
24. Für welche Produkte bzw. Produktgruppen sind in Kanada Tierversuche
vorgeschrieben, und inwiefern gibt es hier Unterschiede im Vergleich zu
Deutschland bzw. der EU?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
25. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass durch CETA Produkte auf den
deutschen bzw. europäischen Markt kommen, die oder deren Inhaltsstoffe
bzw. Prozessschritte in Tierversuchen getestet wurden, die in der EU bzw.
Deutschland nicht zulässig sind?
26. Welche Maßnahmen sind konkret vorgesehen, um die Prüfstrategien bei der
Zulassung von Medikamenten, Chemikalien oder kosmetischer Mittel so
abzugleichen, dass Tierversuche vermieden werden?
Die Fragen 25 und 26 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
In den allgemeinen Bestimmungen zur Regulierungszusammenarbeit
(Artikel 21.4) sieht das Abkommen den Austausch von Informationen, Kompetenzen
und Erfahrung im Bereich Tierschutz vor, um die Zusammenarbeit in diesem
Bereich zwischen den Vertragsparteien zu fördern.
Durch das Abkommen werden die rechtlichen Voraussetzungen im
Zusammenhang mit Tierschutz für ein Inverkehrbringen von Medikamenten, Chemikalien
oder kosmetischen Mitteln nicht geändert.
Die europäischen Standards im Rahmen arzneimittelrechtlicher Zulassungen
werden uneingeschränkt gewahrt. Das Abkommen trifft keine Regelungen zur
Zulassung von Arzneimitteln und enthält deshalb auch keine gesonderten
Maßnahmen zur Angleichung der arzneimittelrechtlichen Zulassungsanforderungen
mit Blick auf die Vermeidung von Tierversuchen.
Die Harmonisierung von Prüfmethoden und Prüfstrategien im
Chemikalienbereich ist Gegenstand von vielfältigen Aktivitäten auf internationaler Ebene, an
denen das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) – auch mit dem dort
angesiedelten Deutschen Zentrum zum Schutz von Versuchstieren (Bf3R) – und das
Umweltbundesamt aktiv beteiligt sind. Hierzu gehört vor allem die Entwicklung
von Prüf- und Bewertungsstrategien innerhalb des Chemikalienprogramms der
OECD unter Federführung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit (BMUB). Darüber hinaus engagiert sich das BfR aktiv
an der Weiterentwicklung und Implementierung neuer (tierversuchsfreier)
Methoden bei der Bewertung von Chemikalien und Kosmetika.
Kosmetische Mittel sind in der EU nicht zulassungspflichtig, ihre Sicherheit muss
jedoch von der sogenannten verantwortlichen Person (meist Hersteller oder
Importeur) nachgewiesen werden. Im Hinblick auf Tierversuche im Zusammenhang
mit kosmetischen Mitteln gelten in der Europäischen Union die Verbote gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (EU-
Kosmetikverordnung). Auch nach Abschluss eines Handelsabkommens zwischen der EU und
Kanada müssen kosmetische Mittel aus Kanada, wie aus anderen Ländern auch,
die in die EU importiert und dort vermarktet werden sollen, der EU-
Kosmetikverordnung, einschließlich der Regelungen zum Tierversuchsverbot,
entsprechen.
Die Europäische Kommission und die Europäische Partnerschaft für die
Förderung von Alternativkonzepten zu Tierversuchen (EPAA) arbeiten nach
eigener Aussage gemeinsam mit der Organisation für wirtschaftliche
Zusammenarbeit (OECD) und anderen internationalen Organisationen daran, global
harmonisierte Ergebnisse bei der Entwicklung und Etablierung von
Alternativmethoden zu Tierversuchen zu erzielen. Darüber hinaus arbeiten das
Referenzlaboratorium der Europäischen Union für alternative Methoden zu
Tierversuchen (EURL-ECVAM) und die jeweiligen Zentren in Japan, den USA,
Südkorea, Kanada und Brasilien im Rahmen der Internationalen Zusammenarbeit
bei alternativen Prüfmethoden (ICATM) gemeinsam an Validierungsverfahren,
der Entwicklung internationaler Leitfäden und Leitlinien sowie an der weltweiten
Verbreitung und Förderung alternativer Prüfmethoden (
www.ec.europa.eu/
environment/chemicals/lab_animals/pdf/vivisection/de.pdf). In die Arbeiten ist
auch das Deutsche Zentrum zum Schutz von Versuchstieren am Bundesinstitut
für Risikobewertung involviert.
27. Wie genau ist sichergestellt, dass beim Handel mit Produkten und
Substanzen die Daten der Sicherheitsbewertung gegenseitig anerkannt werden, so
dass keine zusätzlichen Tierversuche durchgeführt werden müssen?
Derzeit gibt es in CETA hierzu noch keine konkreten Vereinbarungen.
Artikel 4.4 sieht aber für die Zukunft vor, dass eine Vertragspartei, die eine
technische Vorschrift ausgearbeitet hat, die sie für gleichwertig mit einer technischen
Vorschrift der anderen Vertragspartei hält, darum ersuchen kann, dass die andere
Vertragspartei die technische Vorschrift als gleichwertig anerkennt.
Voraussetzung hierfür ist, dass die technische Vorschrift vergleichbare Ziele und einen
vergleichbaren Produktbezug aufweist. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit von
Verfahren bei Vorschriften, die Tierversuche voraussetzen, leistet einen
wichtigen Beitrag zum Tierschutz. Die Bundesregierung wird daher dieser
Fragestellung im Rahmen der Regulierungszusammenarbeit nach Artikel 21 besondere
Aufmerksamkeit schenken.
28. Sieht die Bundesregierung grundsätzlich Handlungsbedarf, um in der Folge
von CETA die Zusammenarbeit zwischen Kanada und der EU zur
Vermeidung von Tierversuchen und zur Förderung tierversuchsfreier Verfahren zu
verbessern?
Wenn ja, welche Maßnahmen wird die Bundesregierung konkret
vorschlagen oder initiieren?
Auf die Antworten zu den Fragen 25 und 26 sowie 27 wird hiermit verwiesen.
29. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung möglich und wird es praktiziert,
dass Tierversuche (auch von deutschen Unternehmen oder
Forschungseinrichtungen etc.) in Kanada in Auftrag gegeben werden für Produkte, die dann
auf den europäischen Markt kommen?
Wenn ja, in welchem Umfang, und welche Auswirkungen hat dies auf die
Tierversuchsstatistik in Deutschland bzw. EU-weit?
Grundsätzlich ist es zulässig, bei der Entwicklung von Produkten für den Markt
der Europäischen Union Tierversuche in Drittländern in Auftrag zu geben. In
welchem Umfang dies erfolgt, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Auf die
Versuchstierstatistik in Deutschland haben solche Versuche keine Auswirkungen,
weil die Meldepflicht nach der Versuchstiermeldeverordnung nur solche Tiere
umfasst, die in Deutschland in Tierversuchen verwendet wurden.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 25 und 26 verwiesen.
30. Wie haben sich Anzahl und Art der Tierversuche in den vergangenen Jahren
nach Kenntnis der Bundesregierung in Kanada bzw. dem NAFTA-Raum
entwickelt, insbesondere mit gentechnisch veränderten Tieren?
Im Hinblick auf Anzahl und Art der Tierversuche in Kanada oder dem NAFTA-
Raum liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
31. In welchem Rahmen sind gentechnische Veränderungen an Tieren in Kanada
bzw. im NAFTA-Raum nach Kenntnis der Bundesregierung zulässig?
Das NAFTA-Abkommen trifft keine Regelungen zu gentechnisch veränderten
Organismen. In Kanada unterliegt die Vermarktung von gentechnisch
veränderten Tieren und von deren Produkten einem Zulassungsverfahren.
Nach Auskunft des US-amerikanischen Landwirtschaftsministeriums (USDA)
sind gentechnische Veränderungen an Tieren grundsätzlich zulässig und
unterliegen keinen spezifischen Beschränkungen. Eine kommerzielle Verwertung von
gentechnisch veränderten Tieren und ihren Produkten muss genehmigt werden.
Informationen zu Mexiko liegen der Bundesregierung nicht vor.
32. Welche gentechnisch veränderten Tiere haben nach Kenntnis der
Bundesregierung momentan in Kanada eine Zulassung, oder sind nach Kenntnis der
Bundesregierung im Prozess der Zulassung (bitte auflisten), und für welchen
Zweck bestehen die Zulassungen oder sind beantragt (bitte jeweils
angeben)?
In Kanada wurden zwei Zulassungen gentechnisch veränderter Tiere erteilt. Es
handelt sich um ein Schwein (Enviropig), zu dem die Forschungsarbeiten
allerdings seit längerem eingestellt wurden, und einem Lachs („AquAdvantage
salmon“). Nach Informationen der Deutschen Botschaft in Ottawa wurde zudem im
Jahr 2016 vom kanadischen Gesundheitsministerium die Vermarktung des
genetisch veränderten Lachses (AquAdvantage salmon) als Lebens- und Futtermittel
zugelassen. Dieser gentechnisch veränderte Lachs wächst und erreicht schneller
die Marktreife als konventionell produzierter Lachs. Weitere Zulassungen sowie
Anträge auf Zulassung sind der Bundesregierung nicht bekannt.
33. Sind Tierschutzaspekte nach Kenntnis der Bundesregierung Teil des
Zulassungsverfahrens für gentechnisch veränderte Tiere, und wenn nein, wie
beurteilt die Bundesregierung dies unter ethischen Gesichtspunkten?
Anders als in der EU werden in Kanada Tierwohlaspekte im Rahmen des
Zulassungsverfahrens für die Vermarktung von gentechnisch veränderten Tieren nicht
speziell in die Zulassungsentscheidung einbezogen. Unabhängig vom
Zulassungsverfahren sind bei jeglichem Umgang mit Tieren in der EU und in Kanada
die jeweils geltenden Tierschutz-Vorgaben zu beachten. Hierzu gehört auch, dass
Forscher in Kanada in bestimmten Fällen die Leitlinien des Canadian Council
on Animal Care (CCAC) zu beachten haben (
www.ccac.ca/en_/standards/
guidelines). Gemäß diesen Leitlinien sind bei der gentechnischen Veränderung
von Tieren auch ethische Gesichtspunkte zu berücksichtigen (
www.ccac.ca/
Documents/Standards/Guidelines/Transgenic_Animals.pdf).
34. Ist es in Kanada nach Kenntnis der Bundesregierung vorgeschrieben, auch
die Tiere zu erfassen, die benötigt werden, um gentechnisch veränderte Tiere
herzustellen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
35. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung gentechnisch veränderte
Versuchstiere oder entsprechend verändertes Zuchtmaterial (wie Stammzellen,
Sperma, Embryonen etc.) aus Kanada bzw. dem NAFTA-Raum nach
Deutschland bzw. in die EU importiert, und wenn ja, in welchem Umfang,
und welche weiteren Entwicklungen erwartet die Bundesregierung
diesbezüglich?
Die Verwendung von gentechnisch verändertem Zuchtmaterial bzw.
gentechnisch veränderten Tieren zu Forschungszwecken wäre als Freisetzung anzusehen,
soweit die resultierenden Tiere außerhalb gentechnischer Anlagen gehalten
würden, und bedürfte dann einer Genehmigung des Bundesamtes für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Soll das gentechnisch veränderte
Zuchtmaterial bzw. sollen die gentechnisch veränderten Tiere zu kommerziellen
Zwecken verwendet werden, wäre eine Inverkehrbringens-Zulassung auf EU-
Ebene notwendig. Entsprechende Anträge wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bislang nicht gestellt. Soweit solches Material zu Versuchszwecken im
Labor eingesetzt wird, handelt es sich um eine gentechnische Arbeit. Für die
Erteilung der hierzu erforderlichen Genehmigung sind die Länder zuständig.
Dasselbe gilt für die Genehmigung von Versuchen mit gentechnisch veränderten
Tieren.
36. Hält die Bundesregierung es für möglich, dass man sich bei künftigen
europäischen Zulassungsverfahren für gentechnisch veränderte Tiere aufgrund
der mit Kanada in CETA getroffenen Vereinbarungen zur Regulatorischen
Kooperation im Bereich Biotechnologie verstärkt an kanadischen
Regelungen in diesem Bereich orientiert (bitte begründen), und wenn ja, wie bewertet
sie dies unter Verbraucher- und Tierschutzgesichtspunkten?
Derzeit werden gentechnisch veränderte Tiere in der EU nur im geschlossenen
System verwendet. Anträge auf Freisetzung oder Inverkehrbringen wurden
bislang nicht gestellt. Das EU-Recht sieht für jedwede Nutzung gentechnisch
veränderter Tiere ein strenges Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren vor. Diese
Regelungen werden durch CETA nicht angetastet. Vielmehr sieht das Abkommen
einen Dialog zwischen der EU und Kanada zu Themen der Biotechnologie vor.
Im Rahmen dieses Austausches könnte beispielsweise geprüft werden, ob
bestimmte Nachweise, die der Antragsteller im Rahmen des Zulassungs- oder
Genehmigungsverfahrens erbringen muss, in der EU und in Kanada vergleichbar
sind. Ziel könnte z. B. sein, dass bestimmte erforderliche Studien mit
Versuchstieren (z. B. Fütterungsstudien) für die jeweilige Zulassung nicht mit leicht
abgewandelten Anforderungen in Kanada und in der EU, sondern nur einmal
durchgeführt werden müssen. Eine Verpflichtung zu einer solchen Anerkennung ergibt
sich aus CETA jedoch nicht.
37. Ist das Klonen von Tieren in Kanada bzw. dem NAFTA-Raum nach
Kenntnis der Bundesregierung erlaubt?
a) Wenn ja, für welche Zwecke, und unter welchen Auflagen?
b) Wenn ja, welche Regelungen gelten für das Inverkehrbringen von
Klontieren und Produkten von deren Nachkommen?
c) Welche Kennzeichnungsbestimmungen gelten für Produkte von
Klontieren und der Nachkommen von Klontieren?
Die Fragen 37 bis 37c werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu die Ergebnisse der Folgenabschätzung der
Europäischen Kommission zu den Richtlinienvorschlägen zum Klonen von
Nutztieren vor. Danach ist das Klonen in Kanada nicht gesetzlich verboten. Lebensmittel,
die von Klontieren gewonnen werden, werden als neuartig betrachtet. Jegliche für
die menschliche Ernährung bestimmte Produkte und Nebenprodukte von
Tierklonen und deren Nachkommen müssen vor dem Inverkehrbringen eine
Sicherheitsüberprüfung durchlaufen und bedürfen einer Zulassung vor dem
Inverkehrbringen. Eine Kennzeichnung von geklonten Tieren und deren Zuchtmaterial ist nicht
vorgeschrieben, findet aber in einigen Fällen auf freiwilliger Basis statt. Vor dem
Import von geklonten Tieren und deren Zuchtmaterial sind die zuständigen
Behörden in Kanada zu benachrichtigen.
NAFTA trifft keine Regelungen zu Klonen.
38. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es durch CETA zu nicht-
gekennzeichneten Importen von Produkten von Klontieren und deren
Nachkommen kommen wird, und wenn nein, wie beurteilt sie dies unter
Verbraucher- und Tierschutzgesichtspunkten?
Erzeugnisse aus Drittländern müssen die Vorschriften der Europäischen Union
einhalten. Dies gilt auch weiterhin unter CETA für Erzeugnisse aus Kanada,
sofern dort nicht ausnahmsweise andere Regelungen getroffen wurden. Solche
Ausnahmebestimmungen zu Klonen sind in CETA nicht enthalten, daher wird sich
durch CETA keine Änderung zur derzeitigen Situation ergeben.
39. Werden in CETA nach Kenntnis der Bundesregierung Vereinbarungen zu
Robben(produkten) getroffen (z. B. Zollsenkungen o. Ä.)?
Wenn ja, welche und mit welchen Konsequenzen für den Tierschutz?
40. Liegen der Bundesregierung genaue Daten zum Import kanadischer
Robbenerzeugnisse (Ausnahmen gem. Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 in
Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850) vor, und welche
Auswirkungen wird CETA nach Kenntnis der Bundesregierung auf den
Umfang dieser Importe haben?
Liegen dazu genaue Prognosen vor?
Die Fragen 39 und 40 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates sind der Handel und das Inverkehrbringen von
Robbenerzeugnissen grundsätzlich verboten.
Zu Robbenerzeugnissen zählen sämtliche verarbeitete oder unverarbeitete
Erzeugnisse, die von Robben stammen (Felle und Häute, Fleisch, Öl, Unterhautfett,
Organe, rohe, gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle sowie sonstige Erzeugnisse aus
Pelzfellen). Bei den Ausnahmen vom Handels- und Einfuhrverbot ist zwischen
Ausnahmen unter Vorlage einer von einer anerkannten Stelle des
Herkunftslandes förmlich ausgestellten Bescheinigung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU)
Nr. 2015/1850 für solche Robbenerzeugnisse, die aus einer Inuitjagd stammen,
und Ausnahmen ohne eine Bescheinigung für solche Robbenerzeugnisse, die zum
rein persönlichen, nicht kommerziellen Gebrauch bestimmt sind, zu
unterscheiden.
Amtlicherseits wurde bisher keine Ausnahme bei der Einfuhr von
Robbenerzeugnissen aus Kanada bekannt.
Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 sowie der
Durchführungsverordnung 2015/1850 werden durch CETA nicht tangiert und gelten
vollumfänglich fort. Insofern sind durch die Abschaffung des Zolls von 6,5 Prozent
durch CETA keine Auswirkungen auf den Umfang des Imports von
Robbenerzeugnissen zu erwarten. Wegen des nur sehr geringen Zolls und in Anbetracht
des besonderen Marktes wird auch nicht damit gerechnet, dass mit Abschaffung
des Zolls nun verstärkt die Ausnahmen vom Handels- und Einfuhrverbot in
Anspruch genommen werden.
41. Liegen der Bundesregierung genaue Zahlen zum Umfang der staatlichen
Subventionierung der Robbenjagd in Kanada vor?
Sind Maßnahmen vorgesehen, um mit Inkrafttreten des CETA auch diese
Subventionen abzubauen?
Der Bundesregierung liegen keine genauen Zahlen zum Umfang der staatlichen
Subventionierung der Robbenjagd in Kanada vor. Die kanadische Regierung
hatte einen Plan für die Bewirtschaftung von Robben für die Jahre 2011 bis 2015
vorgelegt (
www.dfo-mpo.gc.ca/fm-gp/seal-phoque/reports-rapports/
mgtplanplanges20112015/mgtplan-planges20112015-eng.htm). Ein neuerer Plan ist nicht
veröffentlicht.
42. Ist aus Sicht der Bundesregierung ein erfolgreicher Angriff auf das
europäische Robbenhandelsverbot ausgeschlossen, und wenn ja, durch welche
Formulierungen in CETA?
Artikel 1.5 legt fest, dass die Rechte der EU aus dem Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen (GATT) weiterhin Bestand haben. Regelungen, die die Rechte
nach Artikel XX GATT, auf den sich das bestehende Robbenhandelsverbot
bezieht, einschränken, sind im CETA nicht enthalten. Die Bundesregierung geht
daher davon aus, dass ein erneuter Angriff kein anderes Ergebnis, als die Klagen
von Kanada und Norwegen gegen das europäische Robbenhandelsverbot vor der
WTO, erbringen würde.
43. Welche Auswirkungen hat CETA nach Einschätzung der Bundesregierung
auf die Einfuhr von Pelzen, Häuten oder Fleisch aus dem sog. humanen
Fallenfang (Ratsbeschluss 98/142/EG) in Kanada?
CETA trifft zu dem in dem Ratsbeschluss genannten Übereinkommen keine
Regelungen. Es bleibt daher unverändert in Kraft.
44. Wie bewertet die Bundesregierung den Stand der Entwicklung sog. humaner
Fangmethoden in Kanada unter dem Aspekt des Tierschutzes?
Kanada, die Russische Föderation und die Europäische Gemeinschaft haben sich
in ihrem Übereinkommen über internationale humane Fangnormen (engl.
„Agreement on International Humane Trapping Standards“, kurz AIHTS) verpflichtet
geeignete Verfahren für die Bescheinigung von Fallen, die den zuvor
festgelegten Normen entsprechen, festzulegen,
dafür zu sorgen, dass die auf ihrem Hoheitsgebiet angewandten Fangmethoden
den Normen entsprechen,
den Einsatz von Fallen zu verbieten, für die nicht bescheinigt wurde, dass sie
den Normen entsprechen und
von den Herstellern die Kennzeichnung der bescheinigten Fallen und
Anweisungen für ihre Einstellung, sichere Bedienung und Wartung zu fordern.
Laut Informationen der kanadischen Regierung ist ein System nach ISO-Standard
zur Zertifizierung von Fallen gemäß AIHTS seit 2002 etabliert (
www.ec.gc.ca/
international/default.asp?lang=En&n=ECB505F4-1). Das mit der Prüfung der
Fallen im Rahmen von AIHTS befasste kanadische Pelzinstitut (engl. „Fur
Institute of Canada“, kurz FIC) veröffentlicht unter
www.fur.ca/certified-traps eine
Liste der zertifizierten Fallen nach Typ und Zielspezies. Gemäß dieser FIC-Liste
mit Stand vom 1. Mai 2016 ist für 7 der 19 AIHTS-relevanten Tierarten der
Einsatz zertifizierter Töte-Fallen verpflichtend vorgeschrieben. Für drei weitere
Spezies wird der Einsatz solcher Fallen ab Herbst 2018 als verpflichtend beschrieben.
Fallen zur Bewegungseinschränkung müssen laut FIC-Liste bislang für eine der
Spezies zertifiziert sein. Für sechs weitere Spezies existieren zertifizierte Fallen
zur Bewegungseinschränkung, deren verpflichtender Einsatz noch nicht
terminiert ist. Unter der vorgenannten Fundstelle ist auch ein Dokument mit bewährten
Verfahrensweisen bei der Verwendung von Fallen abrufbar. Mit Blick auf den
Tierschutz begrüßt die Bundesregierung die Erfolge Kanadas bei der Umsetzung
des AIHTS.
45. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine (europäische)
Parlamentsbeteiligung bei der Änderung von Annexen in CETA vorgesehen, und mit welcher
Begründung sollen sowohl pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (Seite 620 ‒
EU/CA/Anhang/de 124) als auch die Grundsätze und Leitlinien zur
Durchführung eines Audits oder einer Überprüfung jeweils erst „zu einem späteren
Zeitpunkt“ (Seite 624 EU/CA/Anhang/de 128) festgelegt werden?
In Artikel 30.2 Absatz 2 Satz 2 CETA wird klargestellt, dass allfällige Beschlüsse
des Gemischten Ausschusses von den Vertragsparteien „im Einklang mit ihren
zum Inkrafttreten der Änderung erforderlichen internen Anforderungen und
Verfahren“ zu billigen sind. Damit gilt ein Zustimmungsvorbehalt der
Vertragsparteien. Eine Parlamentsbeteiligung zur Änderung von Anhängen bestimmt sich
nach den Vorgaben von Artikel 218 Absatz 9 in Verbindung mit Absatz 10
AEUV. bzw. nach den jeweiligen verfassungsrechtlichen Regeln der
Mitgliedstaaten.
Für den Bereich der Tierkrankheiten gibt es bereits seit 1999 ein
Veterinärabkommen zwischen Kanada und der EU, das mit Anhang 5 integraler Teil des
vorliegenden Vorschlags für das CETA-Abkommen geworden ist. Für den Bereich der
Pflanzengesundheit gibt es bislang kein Abkommen. Kanada und Deutschland
sind Vertragsstaaten im Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen. Die mit
CETA in der Praxis gemachten Erfahrungen werden zeigen, ob es in Zukunft
sinnvoll sein wird, den Veterinärvereinbarungen analoge Vereinbarungen auch
für den Bereich der Pflanzengesundheit zu treffen. Der Anhang lässt diese Option
grundsätzlich offen.
Die Durchführung und der Umfang von Audits bestimmen sich nach dem
Ermessen des Importlandes und internationalen Standards. Erfahrungen mit
Drittländern zeigen, dass es sinnvoll sein kann, ggf. verbindliche Vereinbarungen zu
Audits zu treffen. Auch in diesem Fall bleibt diese Option grundsätzlich offen.
46. Hält die Bundesregierung die Modalitäten von Audits für entscheidend, um
Betrug o. Ä. in internationalen Lieferketten vorzubeugen, und wenn ja, hält
sie die Zustimmung zu einem internationalen Vertrag, in dem diese noch
offengelassen sind, für vertretbar?
Zur Vorbeugung von Betrugsfällen in internationalen Lieferketten geeignete
Instrumente sind insbesondere die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit
(Nämlichkeitskontrolle/ Dokumentenprüfung), die Fälschungssicherheit der begleitenden
Dokumente (Veterinärzertifikate), die Transparenz von Liefer- und
Wertschöpfungsketten, eine geeignete Kontrollfrequenz, geschultes Kontrollpersonal sowie
inner- und zwischenstaatliche behördliche Kommunikation und Kooperation. Die
Bundesregierung betrachtet die Modalitäten von Audits als nicht entscheidend,
um Betrug o. Ä. in internationalen Lieferketten vorzubeugen.
Anlage 1
Deutscher Außenhandel mit Kanada - Nahrungsmittel tierischen Ursprungs (Millionen Euro) Quelle: Statistisches Bundesamt
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 (v)
Einfuhr
Nahrungsmittel tierischen Ursprungs insgesamt 42,2 40,6 44,1 51,1 43,8 43,8 39,2 36,0 34,1 33,7 29,7
darunter
Milch und Milcherzeugnisse 0,2 1,0 0,8 0,6 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0
dar. Käse 0,1 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0
Fleisch und Fleischwaren 4,2 3,5 5,1 7,2 6,8 5,0 2,7 2,2 1,8 1,6 2,2
dar. Rindfleisch 2,1 2,2 2,2 0,7 0,6 0,5 1,0 1,0 0,8 1,2 1,5
Fische, Krebs- und Weichtiere, -zubereitungen 25,4 29,9 30,5 35,4 27,2 23,9 25,7 27,2 29,9 29,4 25,4
davon
Süßwasserfische u. Zubereitungen 2,6 4,4 3,8 4,4 3,0 3,5 2,1 2,1 4,4 6,3 3,5
Heringe und Zubereitungen 2,9 1,5 4,3 6,6 6,3 1,2 3,6 1,3 0,6 1,1 1,6
Andere Seefische u. Zubereitungen 4,4 3,9 2,8 2,3 1,5 1,0 0,3 0,9 0,3 0,3 0,2
Krebs- und Weichtiere, Fischlebern 15,5 20,1 19,6 22,0 16,4 18,1 19,7 22,9 24,6 21,7 20,0
Rindersperma 1,2 1,4 1,8 1,9 1,3 1,9 1,7 1,7 0,3 0,3 0,9
Natürlicher Honig 1,0 0,5 0,7 1,5 1,3 1,5 0,7 0,0 0,0 0,0 0,0
Ausfuhr
Nahrungsmittel tierischen Ursprungs insgesamt 42,3 41,7 44,5 38,0 16,5 18,5 18,0 28,5 40,7 43,6 34,4
darunter
Milch und Milcherzeugnisse 41,4 40,5 43,3 36,9 15,2 16,4 14,9 17,8 21,9 24,5 11,1
dar. Käse 3,9 4,0 3,6 3,4 3,6 3,2 3,2 3,3 3,4 3,6 3,2
Fleisch und Fleischwaren 0,0 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 0,9 8,6 15,3 16,0 17,8
dar. Schweinefleisch 0,0 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 0,9 8,6 14,4 14,5 16,9
Fische, Krebs- und Weichtiere, -zubereitungen 0,7 0,8 0,5 0,6 0,7 0,8 0,9 0,7 1,9 2,1 4,9
davon
Süßwasserfische u. Zubereitungen 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,7 0,7 3,7
Heringe und Zubereitungen 0,5 0,6 0,4 0,6 0,5 0,6 0,4 0,5 1,0 0,6 0,5
Andere Seefische u. Zubereitungen 0,0 0,0 0,1 0,0 0,0 0,1 0,1 0,0 0,1 0,5 0,5
Krebs- und Weichtiere , Fischlebern 0,1 0,1 0,0 0,0 0,1 0,1 0,4 0,1 0,2 0,2 0,1
Rindersperma 0,0 0,1 0,0 0,1 0,0 0,1 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0
Natürlicher Honig - 0,0 0,1 0,1 0,2 0,2 0,3 0,2 0,3 0,3 0,3
Deutscher Außenhandel mit den NAFTA-Staaten - Nahrungsmittel tierischen Ursprungs (Millionen Euro) Quelle: Statistisches Bundesamt
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 (v)
Einfuhr
Nahrungsmittel tierischen Ursprungs insgesamt 220,2 223,9 284,6 295,8 263,6 300,2 344,5 378,3 315,2 342,4 378,4
darunter
Milch und Milcherzeugnisse 4,3 4,5 6,5 8,7 8,6 13,0 14,6 19,4 20,5 22,0 31,3
dar. Käse 0,7 0,2 1,3 1,5 2,2 1,4 1,4 0,7 0,5 1,3 1,1
Fleisch und Fleischwaren 9,7 8,5 10,0 14,9 13,3 33,7 60,9 73,7 68,2 59,9 67,1
dar. Rindfleisch 2,4 2,6 3,0 3,8 6,2 28,1 55,6 69,5 65,2 55,9 63,0
Fische, Krebs- und Weichtiere, -zubereitungen 164,6 179,0 225,6 227,0 179,6 187,6 217,2 220,6 171,6 197,6 198,4
davon
Süßwasserfische u. Zubereitungen 22,2 27,0 21,1 20,4 19,1 19,8 22,0 17,3 34,1 40,5 39,3
Heringe und Zubereitungen 3,0 1,5 4,3 6,6 6,4 1,2 3,6 1,3 0,6 1,1 1,6
Andere Seefische u. Zubereitungen 109,8 114,2 159,8 152,6 117,6 123,3 145,0 155,5 90,5 112,7 114,0
Krebs- und Weichtiere, Fischlebern, Kaviar 29,6 36,3 40,4 47,4 36,6 43,3 46,6 46,4 46,3 43,3 43,5
Rindersperma 2,7 3,4 4,1 4,8 4,1 5,1 5,2 5,5 2,6 3,3 4,3
Natürlicher Honig 16,4 12,5 20,8 26,3 27,6 32,0 28,3 37,9 38,4 41,6 56,4
Ausfuhr
Nahrungsmittel tierischen Ursprungs insgesamt 102,5 98,2 104,1 85,0 57,2 69,0 97,9 163,3 146,1 170,3 210,7
darunter
Milch und Milcherzeugnisse 89,0 81,9 89,2 71,7 42,2 51,7 77,0 133,7 105,6 111,6 115,2
dar. Käse 28,2 23,8 22,8 19,4 16,3 19,4 19,0 17,8 22,5 35,9 46,1
Fleisch und Fleischwaren 4,7 4,9 3,2 2,7 2,8 3,4 5,5 12,7 20,3 21,5 24,2
dar. Schweinefleisch 4,6 4,9 3,1 2,7 2,7 3,4 5,4 12,6 19,3 19,8 22,9
Fische, Krebs- und Weichtiere, -zubereitungen 4,6 5,2 4,9 5,3 6,0 8,2 8,3 10,9 12,8 28,0 54,8
davon
Süßwasserfische u. Zubereitungen 0,7 0,7 0,6 0,7 0,7 1,1 1,1 1,6 3,7 20,0 45,9
Heringe und Zubereitungen 2,7 3,7 3,6 3,8 4,7 5,2 5,4 7,5 5,2 5,1 6,1
Andere Seefische u. Zubereitungen 0,3 0,2 0,2 0,3 0,2 0,9 0,3 0,5 2,4 1,4 1,0
Krebs- und Weichtiere, Fischlebern, Kaviar 1,0 0,5 0,5 0,6 0,4 1,1 1,6 1,2 1,5 1,5 1,8
Rindersperma 0,4 0,6 0,3 0,5 0,3 0,3 0,3 0,2 0,2 0,2 0,2
Natürlicher Honig 0,6 0,9 0,7 1,1 1,3 1,4 1,3 1,9 2,1 1,9 3,0
EU-Außenhandel mit Kanada - Nahrungsmittel tierischen Ursprungs (Millionen Euro) Quelle: Eurostat
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 (v)
Einfuhr
Nahrungsmittel tierischen Ursprungs insgesamt 501,0 546,9 513,0 457,8 394,1 421,3 428,5 439,3 458,7 497,7 608,6
darunter
Milch und Milcherzeugnisse 24,9 29,6 26,6 23,8 15,5 8,6 0,2 0,1 8,0 5,1 3,5
dar. Käse 21,9 21,5 21,3 19,7 14,4 6,3 0,1 0,0 5,5 4,4 3,4
Fleisch und Fleischwaren 73,9 101,4 30,3 44,0 33,5 33,0 34,4 36,2 26,4 21,5 24,5
dar. Rindfleisch 6,6 6,5 6,0 4,7 4,3 4,1 6,5 6,1 7,3 6,1 4,1
Fische, Krebs- und Weichtiere, -zubereitungen 363,3 382,3 415,4 352,9 309,0 329,0 340,8 363,8 376,2 439,5 544,9
davon
Süßwasserfische u. Zubereitungen 57,3 61,0 44,6 40,7 33,5 41,9 34,1 41,5 35,9 39,9 38,6
Heringe und Zubereitungen 7,0 4,9 7,4 10,1 9,0 3,7 6,7 3,2 3,0 4,4 7,7
Andere Seefische u. Zubereitungen 53,0 57,1 62,9 60,5 39,4 32,8 26,7 21,5 15,6 19,7 23,1
Krebs- und Weichtiere, Fischlebern, Kaviar 246,0 259,3 300,5 241,7 227,1 250,6 273,3 297,5 321,6 375,6 475,5
Rindersperma 12,1 15,5 16,0 16,1 13,1 19,7 21,5 22,7 20,9 20,9 20,5
Natürlicher Honig 1,6 1,0 1,0 2,4 1,8 2,1 1,5 0,4 0,4 0,2 0,3
Ausfuhr
Nahrungsmittel tierischen Ursprungs insgesamt 196,8 196,1 196,9 193,8 162,3 197,2 208,1 236,4 252,6 282,7 302,2
darunter
Milc h und Milcherzeugnisse 141,4 145,0 146,7 144,1 112,8 132,6 134,4 141,4 147,6 151,2 141,7
dar. Käse 93,3 101,7 98,8 105,3 96,3 110,0 116,5 119,3 120,8 120,3 117,8
Fleisch und Fleischwaren 29,0 21,8 17,9 20,4 14,3 22,3 26,6 41,8 49,2 67,3 88,8
dar. Schweinefleisch 25,4 19,8 17,2 19,6 12,9 17,1 22,2 32,8 38,9 55,1 70,7
Fische, Krebs- und Weichtiere, -zubereitungen 21,6 24,0 26,3 25,6 27,4 28,7 28,2 37,0 40,5 48,7 53,2
davon
Süßwasserfische u. Zubereitungen 4,9 4,0 5,1 4,4 5,6 9,1 6,2 9,6 11,8 16,9 17,1
Heringe und Zubereitungen 1,4 1,8 1,0 1,1 1,0 1,1 0,9 1,7 2,5 1,3 1,8
Andere Seefische u. Zubereitungen 13,2 15,6 16,2 18,6 16,8 16,1 17,2 22,5 23,5 26,9 30,1
Krebs- und Weichtiere, Fischlebern, Kaviar 2,0 2,6 4,0 1,6 4,0 2,4 4,0 3,1 2,8 3,6 4,1
Rindersperma 0,3 0,4 0,4 1,1 1,2 0,9 0,9 1,3 1,0 1,3 1,3
Natürlicher Honig 0,8 0,6 0,6 0,5 0,8 0,9 1,1 1,2 1,7 1,4 4,7
EU-Außenhandel mit den NAFTA-Staaten - Nahrungsmittel tierischen Ursprungs (Millionen Euro) Quelle: Eurostat
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 (v)
Einfuhr
Nahrungsmittel tierischen Ursprungs insgesamt 1.514,4 1.627,7 1.670,4 1.685,2 1.389,6 1.611,4 1.833,1 1.823,3 1.734,9 1.930,3 2.235,1
darunter
Milch und Milcherzeugnisse 45,2 64,9 90,1 95,3 42,3 52,4 64,7 51,3 76,1 93,4 73,9
dar. Käse 23,2 24,0 31,6 36,6 15,8 9,0 5,0 2,1 8,9 27,0 5,7
Fleisch und Fleischwaren 235,4 222,5 100,0 160,6 121,7 160,4 203,9 234,8 229,5 246,5 290,3
dar. Rindfleisch 12,1 14,9 23,7 41,7 52,4 89,0 140,3 164,2 171,1 188,5 247,3
Fische, Krebs- und Weichtiere, -zubereitungen 1.078,4 1.182,1 1.300,7 1.220,9 1.019,4 1.184,2 1.348,9 1.315,8 1.203,1 1.364,6 1.605,8
davon
Süßwasserfische u. Zubereitungen 174,0 203,8 188,5 177,4 159,0 204,1 198,8 182,6 195,2 212,8 214,5
Heringe und Zubereitungen 7,3 5,0 7,7 10,5 9,1 4,1 7,7 4,7 3,2 4,8 8,1
Andere Seefische u. Zubereitungen 414,9 447,2 526,0 528,6 365,9 422,8 483,2 523,6 419,2 466,4 546,9
Krebs- und Weichtiere, Fischlebern, Kaviar 482,1 526,1 578,6 504,4 485,5 553,3 659,2 604,8 585,5 680,5 836,2
Rindersperma 27,3 34,2 34,0 37,7 33,1 42,9 44,9 47,1 45,5 53,8 59,1
Natürlicher Honig 22,5 20,1 30,8 39,9 41,3 45,1 40,4 52,4 54,0 60,6 84,7
Ausfuhr
Nahrungsmittel tierischen Ursprungs insgesamt 1.620,8 1.546,5 1.641,2 1.617,7 1.459,6 1.687,8 1.947,2 2.117,4 2.170,9 2.499,8 2.941,4
darunter
Milc h und Milcherzeugnisse 1.048,5 987,2 1.063,8 1.075,4 875,9 915,7 1.072,4 1.185,5 1.119,9 1.248,4 1.472,2
dar. Käse 663,4 701,5 753,7 739,1 658,0 726,7 786,5 826,3 868,9 934,4 1.066,3
Fleisch und Fleischwaren 316,6 289,2 284,3 255,3 239,6 277,8 297,4 353,0 384,7 505,2 600,6
dar. Schweinefleisch 307,2 281,8 275,7 245,4 231,7 254,8 274,0 318,9 335,3 424,8 525,6
Fische, Krebs- und Weichtiere, -zubereitungen 198,6 225,7 249,6 245,2 298,5 413,2 491,6 485,5 546,3 628,3 653,3
davon
Süßwasserfische u. Zubereitungen 44,9 68,6 91,8 91,9 163,9 253,0 307,2 279,0 326,4 408,9 404,3
Heringe und Zubereitungen 10,4 13,1 11,8 8,3 8,7 14,9 20,2 22,3 19,9 17,3 16,5
Andere Seefische u. Zubereitungen 109,5 109,2 105,0 113,4 91,9 106,0 117,1 128,3 134,8 132,9 144,9
Krebs- und Weichtiere, Fischlebern, Kaviar 33,8 34,8 41,0 31,6 34,1 39,3 47,2 55,9 65,2 69,1 87,6
Rindersperma 5,0 6,5 4,1 7,3 5,3 5,9 8,2 4,1 4,5 6,8 7,3
Natürlicher Honig 3,7 4,1 4,6 4,6 4,6 5,8 6,0 7,5 9,0 9,4 15,7
Anlage 2
Deutscher Außenhandel mit Kanada - Lebende Tiere (Anzahl) Quelle: Statistisches Bundesamt
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 (v)
Einfuhr
Nutzpferde 22 10 11 6 3 2 1 1 2 - -
Zuchtpferde 70 54 48 42 17 4 11 5 6 2 3
Esel, Maultiere, -esel 3 - - - 1 - - - - - -
Zuchtrinder - - - - - 24 - 16 40 -
Andere Rinder - - - - - - - - - -
Ferkel - - - - - - - - - - -
Zuchtschweine 13 58 130 190 167 130 38 - - - 104
Zuchtschafe und -ziegen 4 - - - - - - - - - -
Hühnerküke)n (in 1.000 - - - 13 - - - - - - 14
Andere Küken (in 1.000) 96 236 289 17 39 20 - 1 - - -
Schlachtpferde - - - - - - - - -
Schlachtrinder - - - - - - 15 - - - -
Schlachtschweine 86 - - - - - 3 - - - -
Schlachtschafe und -ziegen - - - - - - - 6 - - -
Schlachtgeflügel - - - - - - - - -
Andere Lebende Tiere 156 503 538 71 347 1.326 733 40 1.699 260 227
Ausfuhr
Nutzpferde 154 143 135 86 162 131 103 113 94 145 127
Zuchtpferde 9 8 8 41 5 2 - 8 1 - 12
Esel, Maultiere, -esel - - - - - - - - - - -
Zuchtrinder - - - - - - - - - - -
Andere Rinder - - - - - - - - - - -
Ferkel - - 19 - - - - - - -
Zuchtschweine - - - - - - - - - - -
Zuchtschafe und -ziegen - - - - - - - - - - -
Hühnerküken (in 1.000) 36 1 00 61 30 55 22 55 42 52 48 23
Andere Küken (in 1.000) - - - - 13 24 14 13 9 5 -
Schlachtpferde - -- - - - -- - -
Schlachtrinder - - - - - - - - - - -
Schlachtschweine - -- - - - -- - -
Schlachtschafe und -ziegen - - - - - - - - - - -
Schlachtgeflügel - - - - - - - - 46
Andere Lebende Tiere 1 0 84 161 39 81 32 51 761 102 59
EU-Handel mit Kanada - Lebende Tiere (Anzahl) Quelle: Eurostat
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 (v)
Einfuhr
Nutzpferde 67 43 27 110 36 22 25 9 9 9 14
Zuchtpferde 222 205 276 166 131 97 91 67 52 68 49
Esel, Maultiere, -esel 6 - 8 3 2 3 - 1 2 2 -
Zuchtrinder - - 1 - - 10 27 10 16 53 -
Andere Rinder - 26 - - - - - - - - -
Ferkel - - - - - - - - - - -
Zuchtschweine 266 306 623 511 439 346 85 638 101 384 982
Zuchtschafe und -ziegen 5 24 16 - 11 21 - - - - -
Hühnerküken (in 1.000) 84 41 155 250 41 81 - 7 - 7 14
Andere Küken (in 1.000) 264 405 578 115 55 64 50 851 546 - -
Schlachtpferde - 3 - - - - - - - -
Schlachtrinder - - - - 15 - - - -
Schlachtschweine 86 - - 6 10 - 3 - 32 - -
Schlachtschafe und -ziegen - - - - - - 6 - - -
Schlachtgeflügel - - - - - - 224 - 172
Andere Lebende Tiere (einschl. Wildschweine) 7.986 3.603 3.609 1.988 1.422 1.920 1.563 487 2.925 1.968 1.742
Ausfuhr
Nutzpferde 603 271 292 282 293 213 198 209 224 287 268
Zuchtpferde 26 108 70 4.858 28 63 38 52 30 25 43
Esel, Maultiere, -esel 8 6 11 10 - 5 4 60 1 3 6
Zuchtrinder - 0 0 - - - - - -
Andere Rinder - - - 8 - 10 - - - - -
Ferkel 12 - - 19 - - - - - - -
Zuchtschweine 242 - 82 - 178 5 02 559 - - 25 50
Zuchtschafe und -ziegen - - - - - - - - -
Hühnerküken (in 1.000) 192 168 213 151 225 179 221 183 271 324 164
Andere Küken (in 1.000) 231 185 85 27 31 39 49 55 43 54 40
Schlachtpferde - - - 1 - - - - - - -
Schlachtrinder - - - - - - - - -
Schlachtschweine 12 - - 20 393 - - - - - 8
Schlachtschafe und -ziegen - - - - - - - - - - -
Schlachtgeflügel - - 165 - - 11.057 - - - - 46
Andere Lebende Tiere (einschl. Wildschweine) 4.757 3.467 1.219 4.445 4.461 2.363 2.031 1.684 2.262 4.490 5.622
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