[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 22. November 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10454
18. Wahlperiode 24.11.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln),
Marieluise Beck (Bremen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/9785 –
Menschenrechtliche Lage in Albanien
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 20. Juli 2015 ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes
(Verfahrensrichtlinie) abgelaufen. Artikel 37 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält
eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Lage in Drittstaaten, die nach
nationalem Recht zu „sicheren Herkunftsstaaten“ bestimmt wurden. Damit soll
sichergestellt werden, dass die materiellen Vorgaben des Rechts der Europäischen
Union bei der Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ eingehalten werden.
Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum „sicheren
Herkunftsstaat“ bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der
Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der
allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und
durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU
(Qualifikationsrichtlinie) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im
Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu
befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem
berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird
durch
a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die
Art und Weise ihrer Anwendung;
b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von
denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine
Abweichung zulässig ist;
c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer
Flüchtlingskonvention;
d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei
Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.“
Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
2015, S. 1722), mit dem im Herbst 2015 Albanien, Kosovo und Montenegro zu
sicheren Herkunftsstaaten bestimmt wurden, verpflichtet die Bundesregierung
erstmalig, alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die
Voraussetzungen für die Bestimmung der „sicheren Herkunftsstaaten“ weiterhin
vorliegen (§ 29a Absatz 2a des Asylgesetzes).
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hält das Instrument der „sicheren
Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Es beschränkt Verfahrensrechte,
Rechtsschutzmöglichkeiten und seit Inkrafttreten des
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes auch die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von
Asylsuchenden aus diesen Staaten. Die kontinuierliche Beobachtung der
menschenrechtlichen Lage in diesen Staaten hält die fragestellende Fraktion vor diesem
Hintergrund für rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Dazu soll
diese Kleine Anfrage einen Beitrag leisten.
1. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen,
die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
2. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat
oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten,
und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
3. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet
werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
4. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw.
Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
5. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich
diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
6. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
7. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche
Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens
wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 1 bis 7 werden zusammengefasst beantwortet.
Albanien ist eine parlamentarische Demokratie, in der die Grund- und
Menschenrechte verfassungsrechtlich garantiert sind. In den 25 Jahren seit dem Sturz des
repressiven und totalitär-kommunistischen Regimes Enver Hoxhas hat sich die
menschenrechtliche Lage signifikant verbessert: Strukturelle Repression oder
Diskriminierung aufgrund der Rasse findet in Albanien nicht statt.
8. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
9. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
10. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise
angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
11. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung
bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
12. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
13. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
14. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure,
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
Die Fragen 8 bis 14 werden zusammengefasst beantwortet.
In Albanien findet keine strukturelle Repression oder Diskriminierung aufgrund
von Religionszugehörigkeit statt. Die albanische Verfassung garantiert Religions-
und Bekenntnisfreiheit, die ausgeübte religiöse Toleranz in Albanien gilt in der
Region als vorbildlich. Als Geste der besonderen Würdigung dieser gelebten
Toleranz besuchte Papst Franziskus am 21. September 2014 Albanien als erstes
Auslandsreiseziel in Europa.
15. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
16. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
17. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise
angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
18. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung
bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
19. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie
hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
20. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
21. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche
Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens
wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 15 bis 21 werden zusammengefasst beantwortet.
Albanien ist im Hinblick auf Nationalität ein sehr homogenes Land. Laut Zensus
von 2011 bezeichneten sich knapp 83 Prozent der Bevölkerung als ethnische
Albaner. Eine strukturelle Repression oder Diskriminierung aufgrund der
Nationalität findet nicht statt.
22. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung
physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch
den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen
wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
23. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung
physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch
nichtstaatliche Akteure ohne, dass der Staat oder andere Akteure in der Lage
oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
24. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche,
administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind
oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
25. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie)
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
26. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung
gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
27. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen
anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und
kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat
oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich
diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
28. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen
anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und
kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere
Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 22 bis 28 werden zusammengefasst beantwortet.
Eine strukturelle Repression oder Diskriminierung von Menschen wegen ihrer
Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe findet in Albanien nicht statt. Albanien
ist jedoch eines der ärmsten Länder in Europa, weshalb hier die gesellschaftliche
Teilhabe finanziell schlechter gestellter Schichten der Bevölkerung oft faktisch
limitiert ist.
29. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
30. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne
dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz
davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
31. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche
oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in
diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
32. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende
Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
33. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen
Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
34. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat
bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen
Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
35. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 29 bis 35 werden zusammengefasst beantwortet.
Im Mai 2016 hat die Regierung den Aktionsplan 2016 – 2020 für LSBTTI
(Lesbisch, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender, Intersexuelle)
verabschiedet, was Ombudsmann und Menschenrechtsorganisationen als einen
wichtigen Schritt im Hinblick auf weitere Reformen zur Gleichstellung begrüßen.
2,2 Mio. Euro stehen für die Umsetzung des Aktionsplans zur Verfügung.
Problematisch bleibt weiterhin das Ansehen von LSBTTI-Personen und insbesondere
Homosexuellen in der Bevölkerung, die allgemein, aber auch in der eigenen
Familie wenig Toleranz finden, wobei die Akzeptanz auf dem Land besonders
gering ist. Bislang werden gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften rechtlich
nicht akzeptiert. Versuche, dies im Rahmen der Justizrefom zu ändern, stießen
auf Widerstand und wurden im Interesse der Verabschiedung des Reformpaketes
zurückgestellt. Für Politiker bleibt es schwierig, sich für LSBTTI-Rechte zu
engagieren, ein zivilgesellschaftlicher Prozess des Umdenkens ist jedoch in ersten
Ansätzen wahrnehmbar.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 76 bis 76b verwiesen.
36. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
37. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer
Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne
dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz
davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
38. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder
justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender
Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
39. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende
Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
40. Inwiefern droht Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen
Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
41. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat
bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen
Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
42. Inwiefern drohen Menschen in Albanien nach Kenntnis der Bundesregierung
wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e
der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 36 bis 42 werden zusammengefasst beantwortet.
Im Rahmen der Rechtsangleichung an die Europäische Union machen der Aufbau
des Rechtsstaats und ein effektiver Schutz der Menschenrechte in Albanien
deutliche Fortschritte. Das Land hat die wesentlichen internationalen
Menschenrechtskonventionen ratifiziert. Fälle von Verfolgung oder Diskriminierung wegen
politscher Überzeugung sind nicht bekannt.
43. Hält die Bundesregierung die Maßnahmen, die die albanischen Behörden
und ggf. internationale Organisationen nach ihrer Kenntnis möglicherweise
treffen, für ausreichend, um den Betroffenen von
Menschenrechtsverletzungen in Albanien Schutz zu bieten und die menschenrechtliche Situation in
Albanien zu verbessern (bitte begründen)?
Im Falle von Menschenrechtsverletzungen kann ein Ombudsmann angerufen
werden, der Missstände untersucht und gerichtliche Verfahren einleiten kann. Für
Fälle vermuteter Ungleichbehandlung gibt es eine Kommissarin für Anti-
Diskriminierung. Darüber hinaus gibt es staatliche Schutzeinrichtungen wie
Frauenhäuser und geschützte Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel. Ein Schutzhaus
für LSBTTI-Personen wird von einer Nichtregierungsorganisation unterhalten.
44. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um den Betroffenen von
Menschenrechtsverletzungen in Albanien Schutz zu bieten und die
menschenrechtliche Situation in Albanien zu verbessern, und inwiefern wird sie
diese Maßnahmen in Zukunft fortführen bzw. erweitern?
Die Bundesregierung führt in Albanien keine dahingehenden Maßnahmen durch.
45. Inwiefern haben Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zum Meldewesen und die Möglichkeit, einen Pass
bzw. andere Ausweispapiere ausgestellt zu bekommen, und wie viele Roma,
Balkan-Ägypter und Aschkali sind dennoch nicht amtlich registriert?
Laut Aussagen von OSZE-Experten sind Aschkali und Balkan-Ägypter besser
adaptiert und integriert als Roma. Die im Folgenden für Roma getroffenen
Aussagen treffen auf diese beiden Gruppen daher nur in deutlich geringerem
Umfang zu. Die Gesamtzahl der Bevölkerungsgruppe liegt zwischen 20 000
(Zensus 2011) und 150 000 Personen (Aussagen von Angehörigen von
Interessenverbänden und Nichtregierungsorganisationen dieser Gruppe).
Jeder Albaner hat Zugang zum Meldewesen. Die Registrierung ist ein relativ
bürokratischer Prozess, der für Menschen mit weniger Zugang zu Bildung schwierig
ist. Zudem erschweren Kosten für vorzulegende Dokumente die Registrierung.
Von etwa 7 000 bis 8 000 nichtregistrierten Personen dürfte auszugehen sein.
Problematisch wird eine Registrierung etwa bereits bei der Geburt außerhalb von
Krankenhäusern in informellen Siedlungen. Zivilgesellschaft und
Nichtregierungsorganisationen unternehmen Anstrengungen, um die Registrierung
insbesondere von Kindern zu verbessern. Dies ist auch ein zentraler Punkt des
albanischen Nationalen Aktionsplans zur Integration von 2014.
46. Sind nichtregistrierte Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali nach Kenntnis
der Bundesregierung albanische Staatsangehörige, bzw. inwiefern haben sie
die Möglichkeit, die albanische Staatsangehörigkeit zu erwerben, und wie
beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher
Perspektive?
Die albanische Staatsangehörigkeit ist nicht an eine Registrierung gebunden,
jedoch behindert die amtliche Wohnsitzlosigkeit von einigen Mitgliedern dieser
Gruppen die Erstellung von Identitätsnachweisen.
47. Inwiefern sind nichtregistrierte Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali nach
Kenntnis der Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und
inwiefern sind die albanischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor
solchen Übergriffen zu bieten?
a) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt
geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
b) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 47 bis 47b werden zusammengefasst beantwortet.
Die (Nicht-)Registrierung hat nach Aussage von Nichtregierungsorganisationen
keinen Einfluss auf höhere oder geringere Verletzlichkeit. Gewalttätige
Übergriffe werden von der Polizei als Straftat verfolgt. Weitere Erkenntnisse liegen
der Bundesregierung nicht vor.
48. Inwiefern haben Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali, insbesondere
nichtregistrierte Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali, nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem
Behandlungsbedarf und chronischen Leiden?
a) Ist die gesundheitliche Versorgung nach Kenntnis der Bundesregierung
kostenlos?
Die Fragen 48 und 48a werden zusammengefasst beantwortet.
Alle Albaner haben Zugang zu kostenloser staatlicher
Gesundheitsversorgung. Voraussetzung ist die Registrierung und der Nachweis über die gezahlte
Krankenversicherung, andernfalls erfolgt nur eine Notfallbehandlung. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 45 und 46 verwiesen.
b) Wird bei der gesundheitlichen Versorgung nach Kenntnis der
Bundesregierung die ärztliche Schweigepflicht gewahrt?
Die ärztliche Schweigepflicht ist gesetzlich vorgegeben; bei Nichteinhaltung
drohen hohe Strafen.
c) Welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung nach Kenntnis der
Bundesregierung, um diese Situation zu verbessern?
Neben dem in der Antwort zu Frage 45 erwähnten Nationalen Aktionsplan zur
Integration von 2014, der zunehmend umgesetzt wird, ist ein neues Gesetz über
Sozialen Wohnraum in Arbeit, das Verbesserungen für Roma mit sich bringen
soll.
49. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Lebenserwartung von
Roma, Balkan-Ägyptern und Aschkali im Vergleich zur
Gesamtbevölkerung, und welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung, um die
Lebenserwartung zu steigern?
Die durchschnittliche Lebenserwartung der Gesamtbevölkerung in Albanien
beträgt für Frauen 76,1 und für Männer 79,4 Jahre. Nach ethnischen Gruppen
aufgeschlüsselte Daten liegen nicht vor.
Maßnahmen der albanischen Regierung, die konkret auf die Erhöhung der
Lebenserwartung abzielen, sind nicht bekannt. Jedoch ist dem jährlichen Bericht des
Ombudsmannes aus dem Jahr 2015 zu entnehmen, dass Maßnahmen im
Gesundheitssektor geplant sind, die zumindest mittelbar zu einer Erhöhung der
Lebenserwartung beitragen können.
50. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Säuglingssterblichkeit
bei den Roma, Balkan-Ägyptern und Aschkali im Vergleich zur
Gesamtbevölkerung, und welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung, um
diese Rate zu senken?
Die Säuglingssterblichkeitsrate liegt bei der Gesamtbevölkerung laut Angaben
des Statistikamts der Republik Albanien InStat im Jahr 2015 bei 7,8 Todesfällen
pro 1 000 Geburten. Nach ethnischen Gruppen aufgeschlüsselte Daten liegen
nicht vor.
Konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung der Säuglingssterblichkeitsrate sind nicht
bekannt.
51. Inwiefern haben Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter die
Schulpflicht?
52. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Roma,
Balkan-Ägypter und Aschkali, die trotz bestehender Schulpflicht keine Schule
besuchen?
Die Fragen 51 und 52 werden zusammengefasst beantwortet.
Der Zugang zu Schulen ist gewährleistet. Seitens der Schulverwaltung wird eine
Registrierung der Eltern von Schulkindern nicht nachgefragt. Ein objektives
Hindernis für den Schulbesuch stellt jedoch der Erwerb von Schulbüchern dar, deren
Kosten erst nach dem Kauf erstattet werden können. Diesen Missstand will die
Regierung angehen. Problematisch ist die hohe Rate von Roma-Kindern, die die
Schule sehr früh wieder verlassen und somit keine höhere Schulbildung – und
damit auch keine mögliche berufliche oder akademische
Weiterbildungsqualifikation – erwerben.
53. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Alphabetisierungsrate
der Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali im Vergleich zur
Gesamtbevölkerung?
Nach InStat-Informationen von 2014 beträgt die Alphabetisierungsrate der Roma
59,7 Prozent, die Alphabetisierungsrate der Gesamtbevölkerung 98,4 Prozent.
Weitergehende oder neuere Daten liegen nicht vor.
54. Inwiefern haben Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Sozialleistungen und staatlich
geförderten bzw. finanzierten Maßnahmen?
Der Zugang zu Sozialleistungen ist für alle Albaner gleich. Er ist relativ
bürokratisch und auf lokaler Ebene organsiert. Die Antragsteller müssen nachweisen,
dass sie über keinerlei Einkommen verfügen. Dann erhalten sie 3 600 albanische
Lek pro Person und Monat (etwa 27 Euro).
55. Inwiefern haben Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
Grundsätzliche Beschränkungen beim Zugang zu Wohnraum existieren in
Albanien nicht.
56. Wie viele Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali leben nach Kenntnis der
Bundesregierung in Slums und slumähnlichen Behausungen, und welche
Maßnahmen ergreift die albanische Regierung, um diesen Zustand zu
beseitigen?
Die Mehrzahl der Roma lebt in slumähnlichen Behausungen. Weitere
Erkenntnisse liegen nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 57 verwiesen.
57. Wie viele Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali leben nach Kenntnis der
Bundesregierung in staatlich gefördertem Wohnraum, und welche
Maßnahmen ergreift die albanische Regierung, um diese Zahl zu erhöhen?
Um staatlich geförderten Wohnraum zu erhalten, muss zwingend ein Einkommen
vorgewiesen werden. Dadurch ist der Zugang für die, wenn überhaupt, dann
häufig inoffiziell beschäftigten Roma schwierig. Grund für diesen Umstand ist die
Auslagerung des sozialen Wohnungsbaus an private Bauunternehmer. Die
albanische Regierung plant, zukünftig Roma Land zur Bebauung kostenfrei zur
Verfügung zu stellen.
58. Wie viele Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 von
Zwangsräumungen betroffen, ohne dass ihnen angemessener
Ersatzwohnraum zur Verfügung gestellt wurde, und wie viele dieser Personen waren
a) Roma, Balkan-Ägypter bzw. Aschkali,
b) minderjährig?
Daten zu Fällen im Gesamtzeitraum liegen der Bundesregierung nicht vor.
Zwangsräumungen gab es 2015 in Selita, um die Trasse für den zukünftigen
„kleinen Ring“ Tiranas freizumachen. Davon waren 70 Familien betroffen. Als
Entschädigung erhielten sie eine Barauszahlung in Höhe einer fiktiv angesetzten
Zweijahresmiete. Ferner wurde ein in einem Naherholungsgebiet gelegenes
Roma-Lager geräumt, wovon 50 Familien betroffen waren. Diese wurden auf
Kosten der Stadt Tirana an ihre ursprünglichen Wohnorte gemäß Registrierung
zurückgebracht. Einige erhielten Unterkunft in einem Übergangslager.
59. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der
Aromunen in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche Gleichbehandlung
dieser Minderheit sowie die Wahrung ihres sprachlichen und kulturellen
Erbes gewährleistet?
60. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der
Bosniaken in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche Gleichbehandlung
dieser Minderheit sowie die Wahrung ihres sprachlichen und kulturellen
Erbes gewährleistet?
61. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der
Mazedonier in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche Gleichbehandlung
dieser Minderheit sowie die Wahrung ihres sprachlichen und kulturellen Erbes
gewährleistet?
Die Fragen 59 bis 61 werden zusammengefasst beantwortet. Auf die Antwort zu
den Fragen 63 bis 65 wird verwiesen.
62. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der
Griechen in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche Gleichbehandlung
dieser Minderheit sowie die Wahrung ihres sprachlichen und kulturellen Erbes
gewährleistet?
Die griechische Minderheit im Süden des Landes – laut Zensus aus 2011 rund
24 000 Personen – wurde schon im kommunistischen Regime als ethnische
Gruppe anerkannt und ist keinen Benachteiligungen ausgesetzt. Zweisprachigkeit
ist in den von ihr besiedelten Gebieten in begrenztem Umfang gewährleistet. Es
gibt griechischen Schulunterricht, sofern genügend griechisch sprechende
Schülerinnen und Schüler vorhanden sind; die Universität von Gjirokastra bietet
griechischsprachige Studiengänge. Orte im griechischen Siedlungsgebiet sind
zweisprachig beschildert. Dennoch gibt es immer wieder politische Spannungen
und Auseinandersetzungen. Besonders häufig sind strittige Eigentumsfragen, die
das fehlende Kataster erheblich begünstigt. Im Sommer 2015 gab es
Auseinandersetzungen um den Abriss eines Gebäudes ohne vorherige Konsultation, die die
Regierung als Garage, die orthodoxe Kirche hingegen als Kirchenbau
bezeichnete. Nach Vermittlungsbemühungen von Abgeordneten sagte die Regierung zu,
für einen würdigen Kirchenneubau für die betroffene Gemeinde Sorge zu tragen.
Die Partei der griechischen Minderheit ist mit einem Abgeordneten im Parlament
vertreten.
63. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der
Goranen in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche Gleichbehandlung dieser
Minderheit sowie die Wahrung ihres sprachlichen und kulturellen Erbes
gewährleistet?
64. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der
Montenegriner in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche
Gleichbehandlung dieser Minderheit sowie die Wahrung ihres sprachlichen und
kulturellen Erbes gewährleistet?
65. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der
Serben in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche Gleichbehandlung dieser
Minderheit sowie die Wahrung ihres sprachlichen und kulturellen Erbes
gewährleistet?
Die Fragen 63 bis 65 werden zusammengefasst beantwortet.
Keine der genannten Gruppen ist als Minderheit anerkannt. Der Zensus 2011
fragte nach „ethnischer und kultureller Zugehörigkeit“. 5 500 Menschen gaben
an, Mazedonier zu sein, 366 Montenegriner. Die Gruppen der Bosniaken,
Goranen und Serben sind nicht aufgeführt. 66 Personen gaben an, Serbokroatisch als
Muttersprache zu sprechen. Etwa 400 000 Personen zogen es vor, auf die Frage
nach ethnisch-kultureller Zugehörigkeit nicht zu antworten. Ein Gesetz über
nationale Minderheiten wird derzeit erarbeitet.
Die Aromunen bilden eine relativ große ethnische Gruppe, laut Zensus von 2011
etwa 8 000 Personen, deren Blüte auf das 17. und 18. Jahrhundert zurückgeht. In
Korça besitzen die Aromunen eine eigene orthodoxe Kirche, die ihre
eigenständigen religiösen Traditionen bewahrt. Ein rumänischer Honorarkonsul unterstützt
die Pflege der aromunischen Identität. Das in Arbeit befindliche
Minderheitengesetz sieht eine Anerkennung als Minderheit vor.
66. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation der
Christen in Albanien, und inwiefern ist die rechtliche Gleichbehandlung
dieser Minderheit sowie die Ausübung ihrer Religion gewährleistet?
Christen werden in Albanien nicht als Minderheit erfasst. Sie sind Angehörige
einer Glaubensgemeinschaft, die etwa 30 Prozent der Gesamtbevölkerung
ausmacht. Auf die Antwort zu den Fragen 8 bis 14 wird verwiesen.
67. Inwiefern ist die positive, negative, individuelle und kollektive
Religionsfreiheit nach Kenntnis der Bundesregierung in Albanien gewährleistet?
Auf die Antwort zu den Fragen 8 bis 14 wird verwiesen.
68. Wie beurteilt die Bundesregierung die menschenrechtliche Situation von
minderjährigen Waisen in Albanien, und welche Maßnahmen ergreift die
albanische Regierung, um deren Situation zu verbessern?
Albanische Waisenhäuser entsprechen zumeist nicht europäischen Standards.
Missstände werden gelegentlich in den Medien thematisiert; das Bildungs- und
das Sozialministerium sind problembewusst. Waisenkinder werden von
Nichtregierungsorganisationen als Risikogruppe für Menschenhandel bewertet, die auch
korruptive und illegale Adoptionen problematisieren.
69. Wie viele Fälle sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Mädchen wurden
nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 den albanischen Behörden
gemeldet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
a) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wie viele dieser Fälle betrafen Täter, die mit dem Opfer verwandt waren?
b) Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Dunkelziffer ein?
c) Wie bewertet die Bundesregierung den Schutz, den albanische Behörden
Frauen vor sexualisierter Gewalt bieten, und welche Maßnahmen ergreift
die albanische Regierung zur Verbesserung der Situation?
Die Fragen 69 bis 69c werden zusammengefasst beantwortet.
Zahlenangaben liegen der Bundesregierung nicht vor. Gewalt und sexualisierte
Gewalt gegen Frauen und Mädchen werden vom Ombudsmann und
Nichtregierungsorganisationen thematisiert. Auch das Problem häuslicher Gewalt ist in
diesem Zusammenhang zu sehen, besonders im ländlichen Raum ist ein
entsprechendes Unrechtsbewusstsein noch schwach ausgeprägt. Die deutsche Botschaft in
Tirana hat 2015 das Projekt einer Nichtregierungsorganisation zur
Sensibilisierung bei Gewalt gegen Frauen und Mädchen finanziell gefördert. Im Rahmen des
Projekts wurden auch staatliche Institutionen im Umgang mit Opfern geschult.
70. Wie viele Fälle sexualisierter Gewalt gegen Minderjährige wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 den albanischen Behörden gemeldet
(bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
a) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wie viele dieser Fälle betrafen nach Kenntnis der Bundesregierung Täter,
die mit dem Opfer verwandt waren?
Die Fragen 70 und 70a werden zusammengefasst beantwortet.
Straftaten in diesem Bereich sind in Kapitel II, Sektion VI des albanischen
Strafgesetzbuches geregelt (Sexualdelikte). Im Jahr 2015 wurden insgesamt 80 Fälle
festgestellt, in der ersten Jahreshälfte 2016 27 Fälle.
Sexualdelikte gegen Minderjährige wie folgt:
NR. Artikel Straftat Fälle 2015/
1. HJ 2016
1 100 Geschlechtsverkehr (homosexuell oder nicht)
mit Minderjährigen
22/8
2 101 Geschlechtsverkehr mit Gewalt mit Personen
zwischen 14-18 Jahren
18/4
3 108 Unwürdige Handlungen 34/5
4 108/a Sexuelle Belästigung 29/10
Alle Fälle wurden an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
b) Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Dunkelziffer ein?
Die Dunkelziffer ist der Bundesregierung nicht bekannt.
c) Wie bewertet die Bundesregierung den Schutz, den albanische Behörden
Minderjährigen vor sexualisierter Gewalt bieten, und welche Maßnahmen
ergreift die albanische Regierung zur Verbesserung der Situation?
In Bereich sexualisierter Gewalt arbeiten die zuständigen Behörden neben der
Durchführung von Ermittlungen auch sehr eng mit den Einheiten für
Kinderschutz in der Stadtverwaltung zusammen, um die notwendige psychologische
Unterstützung zu gewährleisten und den Bedürfnissen der Opfer bestmöglich zu
entsprechen und sie zu stabilisieren.
Des Weiteren wird in Zusammenarbeit mit dem Bildungsministerium das
Kooperationsabkommen „Erziehung, Sensibilisierung und Reduzierung der Nachfrage
nach Betäubungsmitteln und sonstigen gefährlichen Stoffen“ umgesetzt. Das
Programm sieht vor, Schülerinnen und Schüler – besonders zwischen der sechsten
und neunten Klasse – über Drogenmissbrauch aufzuklären und zu sensibilisieren,
was als Präventionsmaßnahme geeignet ist, auch um Fälle von Gewalt und
sexuellem Missbrauch gegen oder von Minderjährigen zu reduzieren.
Große Aufmerksamkeit wird der Schulung der Polizeibeamten gewidmet, die
Fälle sexualisierter Gewalt gegen oder von Minderjährigen behandeln. Im
Jahr 2014 wurde mit Unterstützung des International Criminal Investigative
Training Assistance Program (ICITAP) und Save the Children ein fünftägiger
Lehrgang über standardisierte Vorgehensweisen in Fällen von sexualisierter
Gewalt gegen Kinder mit Teilnehmern aus der Staatspolizei, der
Staatsanwaltschaft und dem Gesundheitswesen durchgeführt.
71. Wie viele Fälle von Zwangsverheiratungen sind der Bundesregierung seit
2011 bekannt geworden, und wie hoch schätzt sie die Dunkelziffer ein?
a) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung in
Albanien zu Strafverfahren und Verurteilungen wegen Zwangsverheiratungen,
und auf welcher Rechtsgrundlage geschah dies (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
b) Wie bewertet die Bundesregierung den Schutz, den albanische Behörden
vor Zwangsverheiratungen bieten, und welche Maßnahmen ergreift die
albanische Regierung zur Verbesserung der Situation?
c) Welche Präventionsprogramme der albanischen Regierung sind der
Bundesregierung in diesem Bereich bekannt?
Die Fragen 71 bis 71c werden zusammengefasst beantwortet.
2,92 Prozent der Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren waren laut Zensus
von 2011 verheiratet. Es ist davon auszugehen, dass es sich in vielen dieser
Fälle um arrangierte Eheschließungen handelt, die durch Druck des sozialen
Umfelds erheblich begünstigt wurden. Gemäß einer von der albanischen
Beobachtungsstelle für Kinderrechte ODF durchgeführten Fallstudie ist die
Tendenz deutlich abnehmend, aber im unterentwickelten ländlichen Raum
durchaus noch anzutreffen. Insgesamt sind von Eltern oder dem sozialen Umfeld
arrangierte Eheschließungen in Albanien weit verbreitet und gesellschaftlich
akzeptiert, weshalb vor diesem Hintergrund eine klare Abgrenzung zu
Zwangsverheiratungen kaum möglich ist.
72. Wie viele Fälle der sog. Blutrache (vgl.
www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/
DE/Publikationen/Herkunftslaenderinformationen/albanien-blickpunkt-2014-
10.pdf?__blob=publicationFile <5.9.2016>) sind der Bundesregierung seit
2011 bekannt geworden, und wie hoch schätzt sie die Dunkelziffer ein?
a) In wie vielen dieser Fälle kam es nach Kenntnis der Bundesregierung in
Albanien zu Strafverfahren und Verurteilungen (bitte unter Angabe der
Rechtsgrundlage für die Verurteilung nach Jahren aufschlüsseln)?
b) Welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung nach Kenntnis der
Bundesregierung zum Schutz vor Blutrache, und hält die
Bundesregierung diese für ausreichend?
c) Welche Präventionsprogramme der albanischen Regierung sind der
Bundesregierung in diesem Bereich bekannt?
Die Fragen 72 bis 72c werden zusammengefasst beantwortet.
Im Jahr 2015 gab es nach Kenntnis der Bundesregierung keinen Mordfall aus
Blutrache. Das schließt nicht aus, dass ältere Blutrachefehden andauern.
Schätzungen gehen von bis zu 300 betroffenen Familien aus. Bereits 2005
wurde der Koordinierungsrat zur Prävention von Blutrache eingesetzt. Er
wurde 2015 von der Regierung aufgefordert, sowohl bei der Vorbeugung von
Blutrache als auch bei der Betreuung von in Blutrache lebenden Familien
aktiver zu werden. Im albanischen Strafgesetzbuch fassen die Artikel 78a
(Blutrachemord), 83a (Einschränkung der Bewegungsfreiheit) und 83b (Anstiftung
zur Blutrache) die einschlägigen Straftatbestände.
73. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden, in
denen Menschen aus Albanien Opfer von Menschenhandel geworden sind
(unabhängig von dem verfolgten Zweck sexuelle Ausbeutung,
Arbeitsausbeutung, Zwangsbettelei, Zwangskriminalität, Organraub), und wie hoch
schätzt sie die Dunkelziffer ein?
a) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung in
Albanien zu Strafverfahren und Verurteilungen wegen Menschenhandels, und
auf welcher Rechtsgrundlage geschah dies (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Die Fragen 73 und 73a werden zusammengefasst beantwortet.
Im Jahr 2015 gab es nach Angabe der Staatspolizei 80 Fälle des Menschen-
und Minderjährigenhandels, in der Zeit von Januar bis September 2016 47.
In allen Fällen wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft ein
Strafverfahren eingeleitet. Rechtsgrundlage im albanischen Strafgesetzbuch sind
Artikel 110a (Menschenhandel Erwachsene) und Artikel 128b (Menschenhandel
Minderjährige).
b) Welche Maßnahmen ergreift die albanische Regierung nach Kenntnis der
Bundesregierung zum Schutz vor Menschenhandel, und hält die
Bundesregierung diese für ausreichend?
c) Welche Präventionsprogramme der albanischen Regierung sind der
Bundesregierung in diesem Bereich bekannt?
Die Fragen 73b und 73c werden zusammengefasst beantwortet.
Die Regierung von Premierminister Edi Rama hat 2014 einen Nationalen
Aktionsplan gegen Menschenhandel verabschiedet. Die Stellvertretende
Innenministerin ist engagiert als Nationale Beauftragte gegen Menschenhandelt
tätig und organisiert Aufklärungskampagnen.
74. Inwiefern haben Frauen und Mädchen in Albanien nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zu kostenloser frauenärztlicher Beratung und
Behandlung (einschließlich Schwangerschaftsabbrüche), und inwieweit wird bei der
Beratung und Behandlung die ärztliche Schweigepflicht gewahrt?
Frauen und Mädchen genießen ab dem zwölften Lebensjahr von der
Mitgliedschaft in der staatlichen Krankenversicherung unabhängigen, kostenlosen Zugang
zu frauenärztlicher Beratung und Behandlung. Dies gilt auch im Zusammenhang
mit Schwangerschaftsabbrüchen. Diese finden nur statt, wenn ein Fötus
Missbildungen zeigt oder das Leben der Mutter durch die Schwangerschaft gefährdet
wird. Die ärztliche Schweigepflicht wird gewahrt. Ärzten drohen hohe Strafen,
wenn sie wegen Verletzung der Schweigepflicht angezeigt und für schuldig
befunden werden.
75. Wie viele öffentliche Versammlungen von bzw. zur Unterstützung von
Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI)
haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 in Albanien stattgefunden,
und wie viele wurden verboten bzw. durch die staatlichen Behörden
aufgelöst?
LSBTTI-Veranstaltungen finden in Albanien relativ häufig statt. Neben einer
jährlichen Aktionswoche im Mai gibt es eine jährliche, relativ kleine Pride-
Parade, eine Fahrradtour durch die Innenstadt Tiranas, und ein Fundraising für das
LSBTTI-Schutzhaus „Streha“ (Dach). Diese Veranstaltungen laufen nach
Kenntnis der Bundesregierung ungestört ab.
76. Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die
albanischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen Übergriffen zu
bieten?
a) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt
geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
b) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 76 bis 76b werden zusammengefasst beantwortet.
Nach Angaben einer Studie des National Democratic Institute in Albanien aus
dem Jahr 2015 gaben 76 Prozent der Befragten LSBTTI an, bereits Opfer
verbaler Attacken geworden zu sein. 32 Prozent der Befragten gaben an, Opfer
physischer Gewalt geworden zu sein. Weitere Erkenntnisse liegen der
Bundesregierung nicht vor.
77. Welche Medien sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Albanien
öffentlich verfügbar, die LSBTI-Themen ansprechen?
78. Inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die
geeignet und/oder bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb solcher
Medien zu unterbinden?
Die Fragen 77 und 78 werden zusammengefasst beantwortet.
Alle Medien können über LSBTTI-Themen berichten und tun dies
anlassbezogen. Maßnahmen oder Gesetze, die geeignet sind, die Redaktion und den Vertrieb
solcher Medien zu unterbinden, sind der Bundesregierung nicht bekannt.
79. Sind der Bundesregierung legislative Vorschläge bekannt, die darauf
abzielen, die Rechte von LSBTI einzuschränken, und wie beurteilt sie diese
gegebenenfalls?
Der Bundesregierung sind solche Vorschläge nicht bekannt. Die albanische
Regierung hat den Nationalen Aktionsplan 2016 – 2020 für LSBTTI im Mai 2016
verabschiedet. Unter Beteiligung des Ministers für Jugend und Soziales fand eine
öffentlichkeitswirksame Veranstaltung als Auftakt zur Umsetzung statt.
80. Inwiefern haben LSBTI nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich
Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf und
chronischen Leiden?
a) Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser
Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung kostenlos?
b) Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen
dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung die ärztliche
Schweigepflicht gewahrt?
c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
Die Fragen 80 bis 80c werden zusammengefasst beantwortet.
Der Zugang zur gesundheitlichen Versorgung ist für LSBTTI-Personen nicht
anders als bei der übrigen Bevölkerung. Verletzungen der ärztlichen
Schweigepflicht werden in Albanien streng geahndet. Informationen über den
Zugang zu Wohnraum für LSBTTI-Personen liegen der Bunderegierung nicht
vor.
81. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Journalistinnen und Journalisten sind der Bundesregierung seit
2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Folgende Übergriffe auf Journalistinnen und Journalisten sind der
Bundesregierung bekannt:
2014
Juni: Ein Journalist des TV-Senders A1-Report wird mit einer Pistole bedroht,
während er im Ort Lazarat bei einer breit angelegten Polizeiaktion gegen den
Anbau von Marihuana filmt.
November: Der investigative Journalist Genci Angjellari (Agon Channel) und
seine Familienmitglieder werden bedroht, nachdem er einen Korruptionsfall
aufgedeckt hat.
2015
März: Der Journalist Artan Hoxha (News 24) erhält Todesdrohungen per SMS;
er hatte zuvor über die Aushebung eines Kokainlabors berichtet.
April: Übergriff auf den Journalisten und Kameramann Hamza Hatika, der
daraufhin Albanien verlässt, um in einem EU-Land Asyl zu beantragen.
Juni: Die Journalistin Aurora Koromani (Gazeta Shqiptare) wird auf Facebook
von mutmaßlichen Islamisten bedroht.
2016
August: Die Nachrichtendirektorin von A1-TV Alida Tota wird entlassen; sie
wirft dem Bürgermeister Tiranas vor, hierfür verantwortlich zu sein. Zuvor hatte
sie über seine angebliche Verwicklung in eine Korruptionsaffäre berichtet.
Oktober: Die Ausstrahlung der investigativen Sendung „publicus“ beim Sender
Vizion Plus wird kurzfristig abgesagt. Gezeigt werden sollte eine Reportage über
einen mutmaßlichen Korruptionsskandal mit einer Müllverwertungsfirma, die
einen Vertrag mit der Stadt Tirana abgeschlossen hat und die Unterstützung von
Bürgermeisters Veliaj genieße.
Zu Verfahren oder Verurteilungen liegen der Bundesregierung keine
Informationen vor.
82. Welche Maßnahmen, die die Pressefreiheit in Albanien beschränken, sind
der Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung diese
Situation?
Es sind keine Maßnahmen bekannt, die die Pressefreiheit in Albanien direkt
beschränken. Die Verfassung garantiert freie und unabhängige Medien.
Einschränkungen der Pressefreiheit und des tatsächlichen Medienpluralismus ergeben sich
vielmehr aus der Eigentümerstruktur der Medienhäuser und den
Arbeitsbedingungen von Journalistinnen und Journalisten. Hinter den meisten Medien stehen
einflussreiche Unternehmer, deren politischen Haltung entsprechend von dem
jeweiligen Medium wiedergegeben wird. Hinzu kommt, dass journalistisches
Handwerk und journalistische Ethik unterentwickelt sind und viele
Journalistinnen und Journalisten unter prekären Bedingungen arbeiten (keine festen Verträge,
keine regelmäßige Bezahlung, chronische Unterbesetzung). Diese Situation
bedingt, dass die Berichterstattung nicht die Qualitätsstandards entwickelter
Medienmärkte erreicht und Albanien auch in internationalen Ranglisten zur
Pressefreiheit häufig mittlere bis hintere Plätze belegt. Zensur wird in der Regel nicht direkt
ausgeübt.
In diesem Kontext wirkt sich auch die marginalisierte Stellung des
öffentlichrechtlichen Rundfunks RtSH/TvSh ungünstig aus, der seine Rolle als Leitmedium
nicht erfüllt. Ein Journalistenverband existiert zwar, dieser übt jedoch keinen
nennenswerten Einfluss aus.
83. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Oppositionspolitikerinnen und -politiker sind der
Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Im Jahr 2014 wurde ein Abgeordneter der Regierungsfraktion gegenüber einem
Abgeordneten der Opposition im Parlamentsgebäude handgreiflich. Der
Angreifer wurde strafrechtlich belangt.
84. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten sind der
Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Übergriffe gegen Menschenrechtsaktivistinnen oder -aktivisten sind der
Bundesregierung nicht bekannt.
85. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011
zur Anwendung polizeilicher oder militärischer Gewalt im Rahmen von
Versammlungen und Demonstrationen (bitte nach Jahren aufschlüsseln), und
inwiefern hält die Bundesregierung diese Fälle für vereinbar mit den Vorgaben
der Europäischen Menschenrechtskonvention?
Fälle von Anwendung polizeilicher oder militärischer Gewalt im Rahmen von
Versammlungen und Demonstrationen sind der Bundesregierung nach 2011 nicht
bekannt (siehe Antwort zu Frage 86).
86. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung im
Zusammenhang mit Versammlungen und Demonstrationen zu Todesfällen (bitte
nach Jahren aufschlüsseln), und welche Schlussfolgerungen und
Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Bei einer Demonstration gegen die Regierung Berisha am 21. Januar 2011
wurden vier Demonstranten aus dem Fenster eines Regierungsgebäudes heraus
erschossen. Der Fall ist bis heute nicht aufgeklärt und wurde breit in der
Gesellschaft debattiert. Eine Beteiligung staatlicher Sicherheitskräfte wurde zwar
unterstellt, konnte aber bislang nicht bewiesen werden.
87. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Ermittlungen im
Fall Aleks Nika, der nach Angaben im Länderbericht zu Albanien (2015)
von Amnesty International im Januar 2011 während seiner Teilnahme an
Protesten gegen die Regierung in der Hauptstadt Tirana erschossen wurde,
und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie daraus?
Auf die Antwort zu Frage 86 wird verwiesen; Aleks Nika war eines der vier
Todesopfer.
88. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Menschen wegen
ihrer politischen Arbeit polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen
unterworfen wurden, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation?
Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen Menschen wegen ihrer
politischen Arbeit polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen unterworfen
wurden.
89. Sind der Bundesregierung Fälle bzw. Vorwürfe von Misshandlungen durch
die albanischen Sicherheitskräfte bzw. in den albanischen Haftanstalten
bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung den Umgang der albanischen
Regierung und Justiz mit solchen Fällen bzw. Vorwürfen?
Im Jahr 2015 hat der zuständige Ombudsmann neun Empfehlungen zur
Aufnahme strafrechtlicher Verfahren gegen Polizeibeamte aufgrund entsprechender
Beschwerden abgegeben; acht wegen willkürlicher Behandlung und eine wegen
körperlicher Gewalt. Im Jahr 2016 wurden bislang drei entsprechende
Empfehlungen seitens des Ombudsmannes abgegeben. Geprüft werden von ihm alle
eingehenden Beschwerden, von denen sich jedoch im Schnitt mehr als die Hälfte als
unbegründet erweisen. Wie die albanische Regierung und Justiz mit solchen
Fällen umgehen, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
90. Hält die Bundesregierung die strafrechtliche, entschädigungsrechtliche und
politische Aufarbeitung von Fällen des Verschwindenlassens in Albanien für
ausreichend (bitte begründen)?
Die Aufarbeitung von Fällen des Verschwindenlassens aus der Regierungszeit
Enver Hoxhas steckt in allen Aspekten in ihren Anfängen. Die Botschaft Tirana
und politische Stiftungen, insbesondere die Konrad-Adenauer-Stiftung,
unterstützen den Aufarbeitungsprozess.
91. Hält die Bundesregierung den Umgang der albanischen Regierung mit
ehemaligen politischen Gefangenen und deren gesellschaftliche und soziale
Situation für sachgerecht (bitte begründen)?
Werden ehemalige politische Gefangene nach Kenntnis der
Bundesregierung angemessen entschädigt?
Die ehemaligen politischen Gefangenen sind eine anerkannte Gruppe, mit der die
Botschaft Tirana und die Konrad-Adenauer-Stiftung in Projekten zur
Aufarbeitung der Vergangenheit kooperiert. Entschädigungen werden staatlicherseits
gezahlt, fallen aber gering aus. Die Umsetzung des 2015 verabschiedeten Gesetzes
zur Öffnung der Akten der albanischen Staatsicherheit Sigurimi, dessen
Erarbeitung die Botschaft Tirana zusammen mit Stiftungen aktiv unterstützt hatte, steht
derzeit noch aus.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]