[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 21. November 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10436
18. Wahlperiode 23.11.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln),
Marieluise Beck (Bremen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/9786 –
Menschenrechtliche Lage in Montenegro
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 20. Juli 2015 ist die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes
(Verfahrensrichtlinie) abgelaufen. Artikel 37 Absatz 2 dieser Richtlinie enthält
eine Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Lage in Drittstaaten, die nach
nationalem Recht zu „sicheren Herkunftsstaaten“ bestimmt wurden. Damit soll
sichergestellt werden, dass die materiellen Vorgaben des Rechts der
Europäischen Union bei der Bestimmung „sicherer Herkunftsstaaten“ eingehalten
werden.
Nach Anhang I der Richtlinie kann ein Staat nur dann zum „sicheren
Herkunftsstaat“ bestimmt werden, „wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der
Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der
allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und
durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU
(Qualifikationsrichtlinie) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im
Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu
befürchten sind. Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem
berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird
durch (a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates
und die Art und Weise ihrer Anwendung; (b) die Wahrung der Rechte und
Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und
politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen
Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der
Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist; (c) die Einhaltung des
Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
(d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei
Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.“
Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
2015, S. 1722), mit dem im Herbst 2015 Albanien, Kosovo und Montenegro zu
sicheren Herkunftsstaaten bestimmt wurden, verpflichtet die Bundesregierung
erstmalig, alle zwei Jahre einen Bericht darüber vorzulegen, ob die
Voraussetzungen für die Bestimmung der „sicheren Herkunftsstaaten“ weiterhin
vorliegen (§ 29a Absatz 2a des Asylgesetzes).
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hält das Instrument der „sicheren
Herkunftsstaaten“ nach wie vor für falsch. Es beschränkt Verfahrensrechte,
Rechtsschutzmöglichkeiten und seit Inkrafttreten des
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes auch die sozialen und wirtschaftlichen Rechte von Asylsuchenden aus
diesen Staaten. Die kontinuierliche Beobachtung der menschenrechtlichen Lage
in diesen Staaten hält die fragestellende Fraktion vor diesem Hintergrund für
rechtlich geboten und politisch außerordentlich wichtig. Dazu soll diese Kleine
Anfrage einen Beitrag leisten.
1. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
2. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
3. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise
angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
4. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung
bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
5. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
6. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
7. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Rasse (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure,
ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären,
Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
Die Fragen 1 bis 7 werden zusammengefasst beantwortet.
Montenegro ist eine parlamentarische Demokratie, in der die Grund- und
Menschenrechte verfassungsrechtlich garantiert sind. Strukturelle Repression oder
Diskriminierung aufgrund der Rasse findet nicht statt. Allerdings herrschen in
Teilen der Bevölkerung nach wie vor Vorurteile gegen Roma, Balkan-Ägypter
und Aschkali vor. Hierzu wird auch auf die Antwort zu den Fragen 45 bis 46
verwiesen.
8. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
9. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
10. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise
angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
11. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende
Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
12. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie
hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
13. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
14. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Religion (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche
Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens
wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 8 bis 14 werden zusammengefasst beantwortet.
Die Religionsfreiheit wird in Montenegro gemäß Artikel 46 von der Verfassung
garantiert. Eine strukturelle Verfolgung oder Diskriminierung von
Religionsgemeinschaften, zu denen die serbisch-orthodoxe Kirche, die montenegrinisch-
orthodoxe Kirche, die muslimische Glaubensgemeinschaft, die katholische Kirche
und eine jüdische Gemeinde zählen, ist nicht bekannt. Allerdings ist es der
dominierenden serbisch-orthodoxen Kirche gelungen, alleinig von der Restituierung
von Kircheneigentum in den neunziger Jahren zu Lasten der wiedererstandenen
montenegrinischen orthodoxen Kirche zu profitieren.
15. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien oder
Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets
beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
16. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt,
einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der
Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu
bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
17. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle
Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise
angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
18. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder diskriminierende
Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
19. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und
wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
20. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den Staat bzw.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
21. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Nationalität (vgl. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der
Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte, einschließlich
wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch nichtstaatliche
Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens
wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 15 bis 21 werden zusammengefasst beantwortet.
Montenegro ist ein Land mit ausgeprägt multikulturellem Charakter. Das
Zusammenleben der verschiedenen Ethnien gilt, gerade im Vergleich mit anderen
Ländern der Region, als beispielhaft. Seine mit internationaler Unterstützung
erarbeitete Verfassung garantiert die Grundrechte nach internationalen Standards; eine
strukturelle Repression oder Diskriminierung aufgrund der Nationalität findet
nicht statt.
22. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die
Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen
wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
23. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die
Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in
der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese
Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
24. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche,
administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend
sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich
diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
25. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie)
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
26. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
27. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen
anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und
kultureller Rechte, durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den
Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie
hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
28. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen
anderer Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und
kultureller Rechte, durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere
Akteure in der Lage oder willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat
sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 22 bis 28 werden zusammengefasst beantwortet.
Eine strukturelle Repression oder Diskriminierung von Menschen wegen ihrer
Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe findet in Montenegro nicht statt. Hohe
Arbeitslosigkeit, große Einkommensdisparitäten und ein durchschnittliches Pro-
Kopf-Einkommen von etwa 490 Euro pro Monat führen aber dazu, dass die
gesellschaftliche Teilhabe finanziell schlechter gestellter Schichten der
Bevölkerung oft faktisch limitiert ist.
29. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder
psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
30. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder
psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche
Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens
wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
31. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche
oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in
diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
32. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder
diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
33. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen
Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
34. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den
Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen
wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
35. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe d der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 29 bis 35 werden zusammengefasst beantwortet.
Physische und verbale Übergriffe auf LSBTTI-Personen durch staatliche oder
nichtstaatliche Akteure sind der Bundesregierung nicht bekannt. Eine strukturelle
Repression und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung findet nicht
statt.
Gleichwohl sind traditionelle Wertvorstellungen in allen Bevölkerungsschichten
Montenegros noch weit verbreitet; entsprechend ist das gesellschaftliche
Verständnis für sexuelle Minderheiten wenig ausgeprägt. Der Metropolit der
serbisch-orthodoxen Kirche in Montenegro, Amfilohije, äußert sich zudem in
Predigten häufig abfällig über sexuelle Minderheiten.
36. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder
psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch den Staat bzw. Parteien
oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des
Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten
Jahres entwickelt?
37. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Anwendung physischer oder
psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, durch nichtstaatliche
Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder willens
wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation innerhalb des
letzten Jahres entwickelt?
38. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) gesetzliche, administrative, polizeiliche
oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in
diskriminierender Weise angewendet werden, und wie hat sich diese Situation innerhalb
des letzten Jahres entwickelt?
39. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) unverhältnismäßige oder
diskriminierende Strafverfolgung bzw. Bestrafung, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
40. Inwiefern droht Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) die Verweigerung gerichtlichen
Rechtsschutzes, und wie hat sich diese Situation innerhalb des letzten Jahres
entwickelt?
41. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch den
Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen
wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
42. Inwiefern drohen Menschen in Montenegro nach Kenntnis der
Bundesregierung wegen ihrer politischen Überzeugung (vgl. Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe e der Qualifikationsrichtlinie) Verletzungen anderer Menschenrechte,
einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, durch
nichtstaatliche Akteure, ohne dass der Staat oder andere Akteure in der Lage oder
willens wären, Schutz davor zu bieten, und wie hat sich diese Situation
innerhalb des letzten Jahres entwickelt?
Die Fragen 36 bis 42 werden zusammengefasst beantwortet.
Der Bundesregierung sind physische oder verbale Übergriffe auf Personen wegen
ihrer politischen Überzeugung in Montenegro nicht bekannt. Es findet keine
strukturelle Repression oder Diskriminierung statt. Es wird auch auf die
Antworten zu den Fragen 1 bis 28 verwiesen.
43. Hält die Bundesregierung die Maßnahmen, die die montenegrinischen
Behörden und ggf. internationale Organisationen nach ihrer Kenntnis
möglicherweise treffen, für ausreichend, um den Betroffenen von
Menschenrechtsverletzungen in Montenegro Schutz zu bieten und die menschenrechtliche
Situation in Montenegro zu verbessern (bitte begründen)?
Sowohl in Zivilverfahren als auch in Strafverfahren weist die Arbeit der
zuständigen Stellen (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte) strukturelle Mängel auf.
Im Rahmen ihrer mit der Europäischen Union geführten Beitrittsverhandlungen
ist die Regierung von Montenegro gefordert, deutliche Verbesserungen bei den
Kapiteln Justiz und Inneres zu erarbeiten. Der jüngste Länderbericht der
Europäischen Kommission vom 9. November 2016 bescheinigt der Regierung von
Montenegro erste praktische Fortschritte in den genannten beiden Gebieten, die aber
weiter ausgebaut werden müssen. Diese Einschätzung teilt die Bundesregierung.
44. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um den Betroffenen von
Menschenrechtsverletzungen in Montenegro Schutz zu bieten und die
menschenrechtliche Situation in Montenegro zu verbessern, und inwiefern wird
sie diese Maßnahmen in Zukunft fortführen bzw. erweitern?
Die Bundesregierung fördert die Justizreform in Montenegro sowohl über
regionale als auch über bilaterale Projekte. Die bilaterale Projektarbeit wird
regelmäßig von der Regierung von Montenegro förmlich beantragt und entsprechend
fortgesetzt.
45. Inwiefern haben Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali nach Kenntnis der
Bundesregierung in Montenegro Zugang zum Meldewesen und die
Möglichkeit, einen Pass bzw. andere Ausweispapiere ausgestellt zu bekommen, und
wie viele in Montenegro lebende Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali sind
nach Kenntnis der Bundesregierung dennoch nicht in Montenegro
registriert?
a) Sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung
montenegrinische Staatsangehörige, bzw. inwiefern haben sie die
Möglichkeit, die montenegrinische Staatsangehörigkeit zu erwerben, und wie
beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus menschenrechtlicher
Perspektive?
b) Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die
montenegrinischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen
Übergriffen zu bieten?
Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt
geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
c) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei
akutem Behandlungsbedarf und chronischen Leiden?
Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser
Gruppe kostenlos?
Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgungen der Angehörigen
dieser Gruppe die ärztliche Schweigepflicht gewahrt?
d) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Lebenserwartung
unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur
Gesamtbevölkerung?
e) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die
Säuglingssterblichkeit unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur
Gesamtbevölkerung?
f) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Angehörigen dieser Gruppe, die in Slums und slumähnlichen Behausungen leben?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Angehörigen dieser Gruppe, die in staatlich gefördertem Wohnraum leben?
g) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter
die Schulpflicht?
h) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Kinder,
die dieser Gruppe angehören, die trotz bestehender Schulpflicht keine
Schule besuchen?
i) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die
Alphabetisierungsrate unter den Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur
Gesamtbevölkerung?
j) Inwiefern haben nach Kenntnis der Bundesregierung Angehörige dieser
Gruppe tatsächlich Zugang zu Sozialleistungen und staatlich geförderten
bzw. finanzierten Maßnahmen?
46. Ist der Bundesregierung die Situation der weiterhin in Montenegro lebenden
Flüchtlinge aus den Kriegen im ehemaligen Jugoslawien bekannt, und wie
beurteilt die Bundesregierung deren Situation aus menschenrechtlicher
Perspektive?
a) Wie viele Menschen leben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in
Montenegro, nachdem sie während der Kriege im ehemaligen
Jugoslawien aus einer anderen Teilrepublik dieses Landes bzw. einer anderen,
nunmehr zum Staatsgebiet eines anderen Staates zugehörigen Gegend
geflohen sind?
b) Wie viele Menschen, die während der Kriege im ehemaligen Jugoslawien
aus einer anderen Teilrepublik dieses Land bzw. einer anderen, nunmehr
zum Staatsgebiet eines anderes Staates gehörenden Gegend geflohen sind,
sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit Ende des jeweiligen Krieges
aus Montenegro in ihre Herkunftsgegend zurückgekehrt, die nicht oder
nicht mehr Teil des montenegrinischen Staatsgebiets ist (bitte nach Jahren
und Staaten aufschlüsseln)?
c) Wie viele Menschen im Sinne von Buchstabe a haben derzeit nach
Kenntnis der Bundesregierung die montenegrinische Staatsangehörigkeit?
d) Welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben nach Kenntnis der
Bundesregierung die anderen Angehörigen dieser Gruppe (bitte Zahlen für jeden
in Betracht kommenden Aufenthaltsstatus angeben)?
e) Wie viele Binnenvertriebene leben nach Kenntnis der Bundesregierung
innerhalb von Montenegro immer noch an einem anderen Ort als vor
Beginn der Kriege, und wie beurteilt die Bundesregierung deren Situation?
f) Inwiefern haben die Angehörigen der vorbezeichneten Gruppen nach
Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich Zugang zum Meldewesen und
die Möglichkeit, einen Pass bzw. andere Ausweispapier ausgestellt zu
bekommen, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation aus
menschenrechtlicher Perspektive?
g) Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die
montenegrinischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen
Übergriffen zu bieten?
Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt
geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
h) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei
akutem Behandlungsbedarf und chronischen Leiden?
Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser
Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung kostenlos?
Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen
dieser Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung die ärztliche
Schweigepflicht gewahrt?
i) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Lebenserwartung
unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur
Gesamtbevölkerung?
j) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die
Säuglingssterblichkeit unter Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur
Gesamtbevölkerung?
k) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Angehörigen dieser Gruppe, die in Slums und slumähnlichen Behausungen leben?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Angehörigen dieser Gruppe, die in staatlich gefördertem Wohnraum leben?
l) Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Schulen, Hochschulen und anderen
Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, und inwiefern fallen sie unter
die Schulpflicht?
m) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Kinder,
die dieser Gruppe angehören, die trotz bestehender Schulpflicht keine
Schule besuchen?
n) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die
Alphabetisierungsrate unter den Angehörigen dieser Gruppe und im Vergleich zur
Gesamtbevölkerung?
o) Inwiefern haben Angehörige dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung tatsächlich Zugang zu Sozialleistungen und staatlich geförderten
bzw. finanzierten Maßnahmen?
Die Fragen 45 und 46 werden zusammengefasst beantwortet.
Laut der letzten Volkszählung von 2011 leben in Montenegro 6 250 Roma
(1,1 Prozent der Gesamtbevölkerung) und 2 050 Balkan-Ägypter (0,33 Prozent).
Derzeit leben in Montenegro 1 295 Flüchtlinge und Binnenvertriebene aus
Kosovo (Stand: 24. Oktober 2016, Quelle: Montenegros Flüchtlingsbehörde).
Insgesamt 3 169 Flüchtlinge und Binnenvertriebene aus Kosovo kehrten in ihre Heimat
zurück (Stand: 24. Oktober 2016, Quelle: Montenegros Flüchtlingsbehörde). Die
zahlenmäßig größte Flüchtlingsgruppe stammt aus Bosnien und Herzegowina.
Genaue Zahlen sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Flüchtlinge und Binnenvertriebene aus den ehemaligen jugoslawischen
Republiken und Kosovo sowie Roma und Balkan-Ägypter haben die Möglichkeit, einen
Antrag zur Regelung ihres Status stellen. Bis zum 1. Oktober 2016 haben
insgesamt 14 167 Flüchtlinge und Binnenvertriebene aus Bosnien und Herzegowina,
Kroatien und Kosovo einen Antrag auf ständigen Wohnsitz oder vorläufigen
Aufenthalt bis zu drei Jahren gestellt. Insgesamt 13 451 dieser Anträge wurden
positiv beschieden (98 Prozent); 716 befinden sich noch in Klärung. Insgesamt
4 687 Anträge betreffen Flüchtlinge und Binnenvertriebene aus Bosnien und
Herzegowina und Kroatien, von denen 4 604 positiv beschieden wurden (98 Prozent);
83 befinden sich noch in Klärung (Quelle: Innenministerium von Montenegro).
Diejenigen Antragsteller, die positiv beschieden werden, erhalten auf der
Grundlage eines Beschlusses der Regierung vom Juli 2015 den Status eines Ausländers
mit ständigem Wohnsitz oder vorläufigem Aufenthalt und werden in folgenden
Punkten mit montenegrinischen Staatsbürgern gleichgestellt:
Recht auf Arbeit,
Recht auf schulische und fachliche Ausbildung,
Recht auf Sozialversicherung und Kinderschutz,
Recht auf Krankenversicherung,
Recht auf Rentenversicherung.
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten zu Übergriffen auf diese
Volksgruppen vor. In diesem Jahr (2016) wurde ein YouTube-Video
veröffentlicht, das zeigt, wie zwei junge Männer einen Roma-Jugendlichen schlagen. Die
Täter wurden gefasst und zu Haftstrafen von sechs und sieben Monaten verurteilt.
Gegen Roma, Balkan-Ägypter und Aschkali, die Volksvertreter im Parlament
weder auf nationaler noch auf kommunaler Ebene haben, bestehen in Montenegro
nach wie vor gesellschaftliche Ressentiments. Teile der Bevölkerung zeigen
Ablehnung und Vorurteile. Roma leben häufig in provisorischen Lagern am
Stadtrand der Gemeinden unter prekären Bedingungen.
Die Anzahl der die Schule besuchenden Roma-Kinder hat sich in den letzten
Jahren deutlich erhöht auf zuletzt (2015) rund 1 800.
Zur Verbesserung der Lage der Roma, Balkan-Ägypter und Ashkali bemüht
sich die Regierung von Montenegro (seit 2015) vor allem eine stärkere
Integration in den Arbeitsmarkt zu erreichen: durch Beihilfen für Arbeitgeber,
die Angehörige der drei Volksgruppen beschäftigen, etwa durch Befreiung
von Abgaben und Lohnsteuer. Roma werden hauptsächlich bei der
Stadtreinigung und für Saisonarbeiten (zum Beispiel Weinanbau) beschäftigt.
47. Wie viele öffentliche Versammlungen von bzw. zur Unterstützung von
Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (LSBTI)
haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 in Montenegro
stattgefunden, und wie viele wurden verboten bzw. durch die staatlichen Behörden
aufgelöst?
In der Hauptstadt Podgorica fanden bislang drei Pride-Paraden statt. Nachdem es
2013 und 2014 noch zu Auseinandersetzungen protestierender Bürgerinnen und
Bürger und randalierender Hooligans mit der Polizei gekommen war (2014 mit
erheblich stärkerer Polizeipräsenz als im Jahr davor), gab es 2015 weder Proteste
noch Ausschreitungen. Bei allen drei Pride-Paraden zeigte die Regierung Präsenz
durch den Minister für Menschen- und Minderheitenrechte. Die nächste Pride-
Parade in Podgorica wird am 17. Dezember 2016 stattfinden.
Die 2015 in der Stadt Niksic geplante Pride-Parade wurde von den Behörden aus
Sicherheitsgründen abgesagt.
48. Inwiefern sind die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, und inwiefern sind die
montenegrinischen Behörden willens und in der Lage, Schutz vor solchen
Übergriffen zu bieten?
a) Wie viele Übergriffe sind der Bundesregierung seit 2011 bekannt
geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
b) In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Fragen 48 bis 48b werden zusammengefasst beantwortet.
Übergriffe durch Privatpersonen hat es in der Vergangenheit gegeben.
Statistische Daten sind allerdings nicht vorhanden, auch nicht bei den beiden LSBTTI-
Nichtregierungsorganisationen des Landes.
Es ist wiederholt zu physischen und verbalen Angriffen gegen Personen
gekommen, die sich öffentlich als Homosexuelle zu erkennen gegeben haben, so auch
im Fall von Zdravko Cimbaljevic, Gründer der ersten LSBTTI-
Nichtregierungsorganisation.
Übergriffe gegen LSBTTI-Personen fanden zudem statt, nachdem
neugegründete LSBTTI-Verbände ihre Absicht bekannt gemacht hatten, die erste Pride-
Parade in Montenegro zu veranstalten (siehe Antwort zu Frage 47). Der letzte
der Bundesregierung bekannte physische Übergriff ereignete sich im Januar
2016, als der Leiter einer der beiden LSBTTI-Nichtregierungsorganisation
angegriffen wurde.
49. Welche Medien sind in Montenegro nach Kenntnis der Bundesregierung
öffentlich verfügbar, die LSBTI-Themen ansprechen?
Im September 2015 erschien die bislang einzige Zeitschrift, die LSBTTI-Themen
anspricht. Es handelt sich um die montenegrinische Ausgabe des serbischen
Magazins „Optimist“. Sie ist derzeit nur online erhältlich; aus Kostengründen wurde
die Print-Version eingestellt.
50. Inwiefern sind der Bundesregierung Maßnahmen bzw. Gesetze bekannt, die
geeignet und/oder bestimmt sind, die Redaktion bzw. den Vertrieb solcher
Medien zu unterbinden?
Der Bundesregierung sind keine Maßnahmen oder Gesetze bekannt, die die
Publikation und den Vertrieb solcher Medien verbieten oder einschränken.
51. Sind der Bundesregierung legislative Vorschläge bekannt, die darauf
abzielen, die Rechte von LSBTI einzuschränken, und wie beurteilt sie diese
gegebenenfalls?
Derartige Vorschläge sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Gleichgeschlechtliche Ehen sind in Montenegro nicht gesetzlich anerkannt. Es
gibt allerdings Pläne für ein Gesetz zur Legalisierung gleichgeschlechtlicher
Partnerschaften.
52. Inwiefern haben LSBTI nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich
Zugang zu gesundheitlicher Versorgung bei akutem Behandlungsbedarf und
chronischen Leiden?
Inwiefern ist die gesundheitliche Versorgung der Angehörigen dieser
Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung kostenlos?
Inwiefern wird bei der gesundheitlichen Versorgung der Angehörigen dieser
Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung die ärztliche Schweigepflicht
gewahrt?
Inwiefern haben die Angehörigen dieser Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung Zugang zu angemessenem Wohnraum?
Behördliche Beschränkungen des Zugangs zu gesundheitlicher Versorgung für
LSBTTI-Personen gibt es in Montenegro nicht. Auch sind der Bundesregierung
keine Fälle bekannt, in denen LSBTTI-Personen dieser Zugang tatsächlich
versagt wurde.
53. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Journalistinnen und Journalisten sind der Bundesregierung seit
2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Anzahl der Übergriffe:
2011: sieben
2012: drei
2013: neun
2014: neun
2015: 19 (davon sechs bei den Herbst-Protesten in Podgorica)
2016: zwei
Zahl der strafrechtlich geklärten Übergriffe:
2011: zwei
2012: drei
2013: drei
2014: sieben
2015: vier
2016: einer.
(Quelle: Nichtregierungsorganisation Human Rights Action.)
Bekanntester Fall war die Ermordung des Eigentümers der auflagenstärksten,
regierungskritischen Tageszeitung Dan, Dusko Jovanovic, im Jahr 2004. Der Fall
wurde bis heute nicht aufgeklärt.
Im letzten Bericht von „Reporter ohne Grenzen“ (2015) belegt Montenegro im
Ranking zur weltweiten Pressefreiheit Platz 106 (2013 und 2014: Platz 118) von
180.
54. Welche Maßnahmen, die die Pressefreiheit in Montenegro beschränken, sind
der Bundesregierung bekannt, und wie beurteilt die Bundesregierung diese
Situation?
Eine Zensur der Medien findet in Montenegro nicht statt.
Seit der Abschaffung des Straftatbestands der Verleumdung 2011 sind
entsprechende Klagen gegen Journalistinnen, Journalisten und Medien deutlich
zurückgegangen.
Zur Aufklärung von Angriffen auf Journalistinnen, Journalisten und Medien gibt
es seit Ende 2014 eine Kommission aus Journalistinnen und Journalisten,
Vertreterinnen und Vertretern von Nichtregierungsorganisationen sowie Vertreterinnen
und Vertretern staatlicher Behörden (Polizei, Staatsanwaltschaft,
Nachrichtendienst). Vorsitzender ist der stellvertretende Chefredakteur der Tageszeitung Dan,
Nikola Markovic.
Im Jahr 2016 schuf das Parlament einen Ausschuss zur Kontrolle der
Ermittlungen in Fällen von Übergriffen auf Medien und Journalisten. Der Ausschuss hat
zwei Vorsitzende, jeweils einen Vertreter aus Regierung und Opposition.
55. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Oppositionspolitikerinnen und -politiker sind der
Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Statistische Daten zu Übergriffen auf Oppositionspolitiker in Montenegro liegen
der Bundesregierung nicht vor.
In der Vergangenheit kam es zu vereinzelten Maßnahmen gegen Abgeordnete des
Oppositionsbündnisses Demokratische Front (DF). So wurde gegen
Bürgerproteste der DF im Oktober 2015 Tränengas eingesetzt, wonach einige Politiker
ärztliche Hilfe suchten. Genauere Erkenntnisse zu Ursache und Hergang des
Tränengaseinsatzes liegen der Bundesregierung nicht vor. Zwei Abgeordnete der DF
sind seitdem angeklagt wegen Anstiftung zur Gewalt gegen die
Verfassungsordnung. Ihre Immunität wurde vorübergehend aufgehoben.
Der DF-Abgeordnete Nebojsa Medojevic wurde 2014 von einem Einzeltäter
physisch angegriffen. Der Angreifer wurde zu einer fünfmonatigen
Bewährungsstrafe verurteilt.
56. Wie viele Übergriffe (Einschüchterungen, Bedrohungen, gewalttätige
Übergriffe) gegen Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten sind der
Bundesregierung seit 2011 bekannt geworden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Strafverfahren und Verurteilungen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Statistische Daten zu Übergriffen gegen Menschenrechtsaktivistinnen und -
aktivisten liegen der Bundesregierung nicht vor.
Der letzte bekannt gewordene Fall ist die ehrverletzende, nicht geahndete
Kampagne gegen die Leiterin der Nichtregierungsorganisation MANS (The Network
for Affirmation of the NGO Sector), Vanja Calovic, durch das Boulevardblatt
„Informer“ im Jahr 2014.
57. Welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Menschen wegen
ihrer politischen Arbeit polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen
unterworfen wurden, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Situation?
Es wird auf die Antwort zu Frage 55 verwiesen.
58. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Musliminnen und
Muslimen in Montenegro?
59. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Christinnen und
Christen in Montenegro, die nicht der serbisch-orthodoxen Kirche angehören?
60. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Jüdinnen und Juden in
Montenegro?
61. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von Angehörigen anderer
Religionsgemeinschaften in Montenegro?
Die Fragen 58 bis 61 werden zusammengefasst beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 8 bis 14 verwiesen.
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ISSN 0722-8333]