[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 23. Dezember 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10781
18. Wahlperiode 28.12.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Keul, Dr. Gerhard Schick,
Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/10435 –
Nebentätigkeiten von Bundesrichterinnen und Bundesrichtern in den Jahren 2010
bis 2016
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die in Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) konstituierte richterliche
Unabhängigkeit ist rechtsstaatlicher Eckpfeiler der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 und 3 GG und
Grundlage unparteilicher und sachlicher Rechtsprechung.
Deshalb haben sich Richterinnen und Richter auch außerhalb ihres Amtes, auch
bei politischer Betätigung, so zu verhalten, dass das Vertrauen in ihre
Unabhängigkeit nicht gefährdet wird (§ 39 des Deutschen Richtergesetzes – DRiG).
Dazu gehört, dass sie eine Nebentätigkeit nur ausüben dürfen, wenn dadurch
das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit
nicht gefährdet wird (§ 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter
im Bundesdienst – BRiNV).
Gefährdungspotential liegt insbesondere in außerhalb der Rechtspflege und des
öffentlichen Dienstes wahrgenommenen entgeltlichen Nebentätigkeiten,
namentlich etwa der Wahrnehmung lukrativer Angebote für Vortrags- und
schriftstellerische Tätigkeit, Schlichter-, Schiedsrichter- oder (von Arbeitgeberseite zu
bezahlender) Vorsitztätigkeit in Einigungsstellen nach dem
Betriebsverfassungsgesetz.
Obwohl bereits Regelungen im DRiG (§§ 4, 39, 40, 41) und der BRiNV
vorliegen, erscheint prüfenswert, ob der allgemeine Verweis des DRiG auf das
Beamtenrecht und damit auch das Nebentätigkeitsrecht für Bundesbeamte (§ 46
DRiG i. V. m. den §§ 97 ff. des Bundesbeamtengesetzes – BBG) sachgerecht
ist und nicht vielmehr insgesamt eine nähere und eigenständige richterrechtliche
Regelung zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit erforderlich ist.
Ebenso wie bei Beamten (dazu BVerfG, Beschluss vom 28. September 2007 –
2 BvR 1121/06) stehen jedenfalls Grundrechte (Artikel 5, 12 GG) der Richter
und Richterinnen angesichts der vorgenannten hochrangigen Verfassungsgüter,
denen eine solche detailliertere Regelung diente, dem nicht entgegen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei der Formulierung der Fragen das
Recht der Richterinnen und Richter auf informationelle Selbstbestimmung nach
Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG mit dem parlamentarischen
Informations- und Fragerecht abgewogen wurde. Es ist daher insbesondere
bewusst auf eine Aufteilung nach Senaten und Besoldungsstufen verzichtet
worden. Soweit nach Auftrag gebenden Unternehmen, Verbänden etc. gefragt wird,
sehen die Fragesteller jedenfalls keine – überwiegenden – schutzwürdigen
Interessen (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) der Auftraggeber.
Die folgenden Fragen beziehen sich auf die Jahre 2010 bis 2016 und die
Gerichte des Bundes gemäß Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 96 Absatz 1 GG
(Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof,
Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht, Bundespatentgericht) und die dort tätigen
Bundesrichterinnen und Bundesrichter (einschließlich Vorsitzende und Präsidenten
bzw. Präsidentinnen, ohne ehrenamtliche Richter). Sofern nicht ausdrücklich
anders angegeben, wird jeweils eine Aufschlüsselung für jedes einzelne der
genannten Gerichte und jedes einzelne Jahr erbeten.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass trotz der mit hohem Zeit- und
Personalaufwand unternommenen Bemühungen nicht in allen Fällen eine umfassende
Beantwortung der umfangreichen Detailangaben möglich war. Teilweise standen
die erbetenen Daten nicht (mehr) zur Verfügung, konnten in der zur Verfügung
stehenden Zeit nicht erhoben oder nicht mit vertretbarem Aufwand statistisch
ausgewertet oder zusammengeführt werden.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben für ihren jeweiligen
Zuständigkeitsbereich die Genehmigung und Versagung von Nebentätigkeiten der
Bundesrichterinnen und Bundesrichter den Präsidentinnen und Präsidenten der Bundesgerichte
übertragen (§ 46 Deutsches Richtergesetz i. V. m. § 99 Absatz 5 Satz 2
Bundesbeamtengesetz). Auch sind nicht genehmigungsbedürftige, anzeigepflichtige
Nebentätigkeiten bei der jeweiligen Dienstbehörde anzuzeigen (§ 46 Deutsches
Richtergesetz i. V. m. § 100 Absatz 2 Bundesbeamtengesetz). Über die Arten und
den Umfang der von Bundesrichterinnen und Bundesrichtern ausgeübten
Nebentätigkeiten und die erzielten Einkünfte lassen sich das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales jährlich berichten. Die Entscheidungen zu Nebentätigkeiten der
Präsidentinnen und Präsidenten obliegen hingegen – je nach Bundesgericht – dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Dieser Umstand führt dazu, dass Daten zu den
Nebentätigkeiten der Präsidentinnen und Präsidenten, sofern diese in
Durchschnittswerte (Fragen 11, 12, 13, 18) hätten einbezogen werden müssen, in der Regel
(Ausnahme Bundesfinanzhof) keine Berücksichtigung gefunden haben. Für das
noch nicht abgeschlossene Kalenderjahr 2016 sind nur die Nebentätigkeiten
einbezogen, die bis zum 30. November 2016 angezeigt bzw. genehmigt wurden. Im
Kalenderjahr 2016 erzielte oder erwartete Einkünfte fanden Berücksichtigung,
soweit diese bis zum genannten Zeitpunkt mitgeteilt wurden. Dem
Bundespatentgericht waren für das Jahr 2016 noch keine gesicherten Angaben zum
tatsächlichen Zeitaufwand und zum tatsächlich erzielten Entgelt möglich, da die
Abrechnung von Nebentätigkeiten , die entweder bereits in früheren Jahren oder aktuell
angezeigt wurden, und solchen Nebentätigkeiten, die gemäß § 46 DRiG i. V. m.
§ 99 Absatz 4 Satz 1 BBG für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren genehmigt
wurden, noch aussteht und in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht
erfolgen konnte. Auch dem Bundesfinanzhof war für die Jahre 2010 und 2011
mit vertretbarem Aufwand keine nachträgliche statistische Aufbereitung der
gemeldeten Nebentätigkeiten möglich.
Abschließend weist die Bundesregierung darauf hin, dass sie bei der
Beantwortung der Kleinen Anfrage verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche
Vorgaben zum Schutz von Rechten Dritter zu beachten hatte. In Abwägung mit dem
parlamentarischen Informations- und Fragerecht werden daher zum Schutz
grundrechtlich geschützter Interessen der Auftraggeber, des Grundrechts auf
informationelle Selbstbestimmung der Richterinnen und Richter (Artikel 2
Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz) und unter Berücksichtigung
datenschutzrechtlicher (§§ 12 ff. Bundesdatenschutzgesetz) und entsprechend
anwendbarer beamtenrechtlicher Bestimmungen Angaben zu Beschäftigungsdaten
und Auftraggebern nur in anonymisierter Form und zusammengefasst getätigt,
aber keine individuellen Detailinformationen mitgeteilt. Aus diesem Grund sind
bei den Fragen 13 ff. sowohl die ausgeübten Nebentätigkeiten als auch deren
Auftraggeber nur ihrer Art nach aufgeführt, zu den unter Frage 15 erfragten
Vortragstätigkeiten werden lediglich Themenschwerpunkte benannt.
1. Wie viele Richterinnen und Richter standen jeweils in den Jahren 2010 bis
2016 im Dienst des Bundes jeweils bei den oben genannten Gerichten?
Die Anzahl der Richterinnen und Richter im Bundesdienst wurde jeweils zum
Stichtag 30. Juni erhoben. Richterinnen und Richter, die vor diesem Stichtag aus
dem jeweiligen Bundesgericht ausgeschieden sind oder erst nach dem Stichtag
dem Bundesgericht angehört haben, sind nicht mitgezählt worden.
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
BGH 129 129 128 129 128 129 132
BVerwG 56 57 55 55 55 54 55
BFH 57 56 58 59 59 59 59
BAG 35 35 35 38 38 38 38
BSG 42 43 43 43 43 43 43
BPatG 115 106 115 111 114 108 111
2. Wie viele der Richterinnen und Richter, aufgeschlüsselt nach den oben
genannten Gerichten, haben jeweils in den Jahren 2010 bis 2016 entgeltliche
Nebentätigkeiten
a) angezeigt,
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
BGH 84 76 80 90 88 89 76
BVerwG 42 46 44 46 41 46 38
BFH 58 56 57 56 57 59 57
BAG 31 36 36 35 34 36 34
BSG 44 42 46 49 47 43 45
BPatG 8 17 20 17 22 19 26
b) dafür Genehmigungen beantragt?
c) 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
BGH 11 34 40 56 67 65 47
BVerwG 8 11 12 13 11 16 7
BFH 5 3 2 2 1 4 3
BAG 14 10 9 9 7 9 18
BSG 16 17 14 16 18 17 18
BPatG 6 5 7 4 10 13 11
Die Anzahl der Anzeigen (Buchstabe a) und der beantragten Genehmigungen
(Buchstabe b) berücksichtigt auch die im jeweiligen Kalenderjahr
ausgeschiedenen bzw. eingetretenen Richterinnen und Richter. Die hierdurch bedingte
Doppelzählung hat im Einzelfall zu abweichenden Angaben gegenüber Frage 1
geführt.
3. Wie viele der in Frage 2 erfragten Anzeigen und Genehmigungsanträge
haben jeweils auf welcher Rechtsgrundlage und aus welchen Gründen zu
a) Nebentätigkeitsversagungen und
b) Genehmigungsablehnungen
geführt?
4. Wie oft wurden jeweils erteilte Genehmigungen aus welchen Gründen
widerrufen oder zurückgenommen?
Die Fragen 3 und 4 werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse, dass es im Zeitraum 2010 bis 2016
hinsichtlich der Bundesrichterinnen und Bundesrichter sowie der Präsidentinnen
und Präsidenten der Bundesgerichte zu Nebentätigkeitsversagungen/
Genehmigungsablehnungen oder zu Rücknahmen/Widerrufen von Genehmigungen
gekommen ist.
5. Mit welcher Begründung regelt § 5 BRiNV nur Versagungsgründe für
genehmigungspflichtige und nicht auch für genehmigungsfreie, lediglich
anzeigepflichtige Nebentätigkeiten wie z. B. eine entgeltliche Vortrags- oder
schriftstellerische Tätigkeit?
Die Gründe für die Untersagung nicht genehmigungsbedürftiger, aber
anzeigepflichtiger Nebentätigkeiten sind bereits im DRiG und im BBG, das
entsprechende Anwendung auf Richter und Richterinnen im Bundesdienst findet, sowie
in dem allgemeinen Grundsatz in § 1 der BRNiV geregelt.
Nach § 46 DRiG i. V. m. § 100 Absatz 4 BBG ist eine nicht
genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Richterin oder
der Richter bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt. Kommt der
Dienstherr zu dem Schluss, dass eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, muss er die
Nebentätigkeit zumindest teilweise untersagen.
Im Falle von schriftstellerischen, wissenschaftlichen oder Nebentätigkeiten in
Form von Vortragstätigkeiten ist unter Abwägung der dienstlichen Pflichten des
Richters auf der einen Seite und der grundrechtlich geschützten Meinungs-,
Wissenschafts- und Kunstfreiheit auf der anderen Seite festzustellen, ob eine
Dienstpflichtverletzung vorliegt und deshalb die Nebentätigkeit untersagt werden muss.
6. Wie gewährleistet die Bundesregierung bei Richterinnen und Richtern, dass
die Nebentätigkeit nur außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen wird (§ 46
DRiG i. V. m. § 101 Absatz 1 Satz 1 BBG) und die zeitliche Beanspruchung
ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 46 DRiG i. V. m. § 99 Absatz 3
Satz 1 BBG) nicht überschreitet, obwohl es für Richterinnen und Richter
keine beamtenentsprechende Arbeitszeitfestlegung gibt?
Voranzustellen ist, dass die beamtenrechtliche Regelung des § 101 BBG auf
Richterinnen und Richter lediglich mit der Maßgabe Anwendung findet, dass die
Angehörigen dieser Berufsgruppe, ähnlich den Hochschullehrern (vgl. dazu BR-
Drucksache 10/2542, S. 15), keine festen Arbeits- bzw. Dienstzeiten haben.
Vielmehr gestalten sie – im Rahmen der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen
Wahrnehmung des Richteramtes und zur Sicherstellung der Erreichbarkeit – ihren
Arbeitseinsatz grundsätzlich selbst (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, § 46
Rn. 42, 42b, 42d).
Insofern obliegt es ihrer eigenen Verantwortung, zu welchen Zeiten
Nebentätigkeiten ausgeübt werden, sofern nicht das Hauptamt eine vorrangige
Wahrnehmung erfordert. Die Dienstbehörden stellen anhand der Angaben zu dem mit der
jeweiligen Nebentätigkeit verbundenen Zeitaufwand sicher, dass die Richter
ihrem Hauptamt hinreichend nachkommen.
7. Wie oft wurde in Genehmigungsverfahren von der Ermessensvorschrift des
§ 46 DRiG i. V. m. § 99 Absatz 3 Satz 4 BBG Gebrauch gemacht?
Von der Möglichkeit des § 46 DRiG i. V. m. § 99 Absatz 3 Satz 4 BBG wurde
im Bundessozialgericht in insgesamt sieben Fällen (je einmal 2012 bis 2014, je
zweimal 2015 und 2016) Gebrauch gemacht. Die Genehmigungsverfahren
bezogen sich in allen Fällen auf die Wahrnehmung unentgeltlicher
Honorarprofessuren. Ansonsten kam die Ermessensvorschrift des § 46 DRiG i. V. m. § 99
Absatz 3 Satz 4 BBG im Zeitraum 2010 bis 2016 nicht zur Anwendung.
8. Wie viele Richterinnen oder Richter, aufgeschlüsselt nach den oben
genannten Gerichten, verfügten in den Jahren 2010 bis 2016 jeweils über
Gesamteinkünfte aus Nebentätigkeiten in Höhe von insgesamt
a) 0 bis 1 000 Euro,
b) 1 000 bis 5 000 Euro,
c) 5 000 bis 10 000 Euro,
d) 10 000 bis 20 000 Euro,
e) 20 000 bis 30 000 Euro,
f) 30 000 bis 40 000 Euro,
g) 40 000 bis 50 000 Euro,
h) 50 000 bis 60 000 Euro,
i) 60 000 bis 70 000 Euro,
j) über 70 000 Euro?
Bundesgerichtshof
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
0 - 1000 € 23 16 26 23 28 27 12
1000 – 5000 € 24 26 30 35 24 31 37
5000 – 10.000 € 16 19 14 17 22 20 13
10.000 – 20.000 € 12 16 15 10 9 11 14
20.000 – 30.000 € 3 3 5 5 6 4 7
30.000 – 40.000 € 2 2 1 3 6 4 3
40.000 – 50.000 € 4 2 3 4 1 5 1
50.000 – 60.000 € - - - - 1 1 -
60.000 – 70.000 € - - 1 - - - -
über 70.000 € 1 3 1 1 1 1 1
Bundesverwaltungsgericht
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
0 - 1000 € 18 14 15 16 15 18 13
1000 – 5000 € 21 25 21 20 14 15 16
5000 – 10.000 € 6 5 3 4 6 6 4
10.000 – 20.000 € 1 4 4 4 3 7 7
20.000 – 30.000 € 2 - 1 1 2 2 2
30.000 – 40.000 € 1 - - - 1 - -
40.000 – 50.000 € - - - - - - 1
50.000 – 60.000 € - - - - - - -
60.000 – 70.000 € - - - - - -
über 70.000 € - - - - - - -
Bundesfinanzhof
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
0 - 1000 €
Keine
Statistik
Keine
Statistik
8 2 1 2 2
1000 – 5000 € 4 10 9 11 9
5000 – 10.000 € 10 4 9 6 8
10.000 – 20.000 € 15 14 10 8 13
20.000 – 30.000 € 5 7 8 9 8
30.000 – 40.000 € 3 6 9 10 5
40.000 – 50.000 € 3 3 2 2 3
50.000 – 60.000 € 2 2 1 - 1
60.000 – 70.000 € - - - - 1
über 70.000 € 7 8 8 8 7
Bundesarbeitsgericht
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
0 - 1000 € 4 1 3 1 1 4 4
1000 – 5000 € 3 10 7 8 9 11 8
5000 – 10.000 € 5 3 3 9 10 6 8
10.000 – 20.000 € 9 7 9 8 5 5 9
20.000 – 30.000 € 4 5 5 2 2 3 3
30.000 – 40.000 € 2 2 1 0 1 3 2
40.000 – 50.000 € 3 3 3 4 3 3 1
50.000 – 60.000 € - 1 3 2 2 1 -
60.000 – 70.000 € 1 1 1 1 1 1 -
über 70.000 € 1 - - - 1 - -
Bundessozialgericht
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
0 - 1000 € 0 0 4 3 1 0 0
1000 – 5000 € 21 17 15 19 19 16 22
5000 – 10.000 € 13 14 14 10 14 13 10
10.000 – 20.000 € 5 5 9 12 6 7 8
20.000 – 30.000 € 3 4 2 2 3 4 1
30.000 – 40.000 € 1 3 1 1 2 1 -
40.000 – 50.000 € - - - 1 - - -
50.000 – 60.000 € - - - - 1 - 1
60.000 – 70.000 € - - - - - 1 -
Über 70.000 € 1 1 1 1 1 1 1
Bundespatentgericht
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
0 - 1000 €
Insg.
14 Ri. Insg.
22 Ri.
Insg.
27 Ri. Insg.
20 Ri.
Insg.
31 Ri. Insg.
32 Ri. Keine
Statistik
1000 – 5000 €
5000 – 10.000 €
10.000 – 20.000 €
20.000 – 30.000 €
30.000 – 40.000 €
40.000 – 50.000 €
50.000 – 60.000 €
60.000 – 70.000 €
Über 70.000 €
9. Was sind jeweils die jährlichen Höchstbeträge aus allen Nebentätigkeiten,
die einzelne Richterinnen oder Richter eingenommen haben?
Werte in € 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
BGH 221.464 231.398 248.379 202.075 281.588 300.666 275.400
BVerwG 30.727 19.767 28.389 27.392 29.991 27.032 40.500
BFH 116.000 130.000 137.268 152.700 156.368 150.472 158.686
BAG 98.566 62.679 66.462 60.438 156.245 67.489 44.710
BSG 97.568 87.423 94.104 87.173 97.259 82.083 71.781
BPatG
14.113/
8.736*
22.311/
7.211*
9.791/
6.889*
12.000/
4.112*
17.370/
4.608*
19.304 /
8.700*
k.A.
*anzeigepflichtige/genehmigungspflichtige NT
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Höchstbeträge aus allen
Nebeneinkünften der Richterinnen und Richter im Wesentlichen aus der Ausübung nicht
genehmigungs-, sondern nur anzeigepflichtiger Nebentätigkeiten i.S.v. § 100
Absatz 1 Nummer 2 BBG stammen. Hinsichtlich genehmigungspflichtiger
Nebentätigkeiten liegt gemäß § 99 Absatz 3 Satz 3 BBG ein Versagungsgrund vor,
soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten
40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der jeweiligen Richterin
oder des jeweiligen Richters übersteigt. Dies entspricht bei einer R 6-Besoldung
exemplarisch ca. 43 000 Euro, bei einer R 8-Besoldung ca. 48 000 Euro. Für die
Untersagung nicht genehmigungs-, sondern nur anzeigepflichtige
Nebentätigkeiten i.S.v. § 100 Absatz 1 BBG gilt mit Rücksicht auf die geschützten
Grundrechtspositionen, insbesondere die Meinungs-, Wissenschafts- und Kunstfreiheit,
Koalitions- und Eigentumsfreiheit, eine solche feste Obergrenze nicht.
10. Was sind jeweils die Höchstbeträge aus allen Nebentätigkeiten, die im
gesamten Zeitraum von 2010 bis 2016 ein einzelner Richter oder eine einzelne
Richterin eingenommen hat?
BGH BVerwG BFH BAG BSG BPatG
1.760.971 € 153.183 € 974.532 € 442.941 € 601.149 € k.A.
11. Wie hoch waren jeweils die durchschnittlichen Einkünfte aus den
Nebentätigkeiten pro Richterin oder Richter?
Werte in € 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
BGH
aNT* 10.664 12.244 11.424 9.075 8.655 10.501 8.528
gNT** 745 4.195 1.929 2.953 4.236 4.612 6.275
BVerwG
aNT* 4.162 3.260 3.326 3.268 4.201 3.901 5.234
gNT** 1.274 1.020 1.398 1.541 3.223 3.219 944
BFH
aNT* 24.990 26.689 28.221 30.884 32.436 29.722 29.934
gNT** 8.400 5.689 460 2.166 1.616 1.417 7.009
BAG
aNT* 13.461 13.673 15.566 13.540 14.938 12.558 7.378
gNT** 2.884 2.616 2.482 2.391 1.012 2.037 2.990
BSG
aNT* 9.603 11.440 9.551 9.712 10.695 11.190 8.068
gNT** 1.602 1.957 1.705 2.201 1.051 1.346 815
BPatG
aNT* 4.784 3.694 2.625 4.361 2.431 2.542 k.A.
gNT** 3.443 4.749 2.680 1.600 1.526 2.063 k.A.
* anzeigepflichtige NT ** genehmigungspflichtige NT
Der Berechnung liegen außer beim Bundesgerichtshof regelmäßig nur die
entgeltlichen Nebentätigkeiten zu Grunde, da insoweit keine verlässlichen
statistischen Daten zur Anzahl unentgeltlicher Nebentätigkeiten vorhanden sind. Eine
Genehmigungspflicht unentgeltlicher Nebentätigkeiten besteht nur in den Fällen
des § 46 DRiG i. V. m. § 99 Absatz 1 Satz 2 BBG; nicht genehmigungspflichtige
unentgeltliche Nebentätigkeiten bedürfen gemäß § 46 DRiG i. V. m. § 100
Absatz 2 Satz 1 BBG keiner Anzeige. Der Bundesregierung ist jedoch bekannt, dass
Bundesrichterinnen und -richter dieser Gerichte in unterschiedlichem Umfang
auch unentgeltliche Nebentätigkeiten ausüben (z.B. Festschriftbeiträge, Vorträge,
Lehraufträge an Universitäten).
12. Wie hoch war das arithmetische Mittel aus allen entgeltlichen
Nebentätigkeiten pro Richterin oder Richter?
* anzeigepflichtige/genehmigungspflichtige NT
Werte in € 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
BGH 9.516 13.193 12.251 10.917 12.244 12.683 11.666
BVerwG 4.302 3.429 3.546 3.704 4.963 5.020 6.179
BFH 33.390 32.378 28.681 33.050 34.052 31.139 30.303
BAG 16.345 16.289 18.048 15.931 15.950 14.595 10.368
BSG 11.205 13.398 11.257 11.913 11.747 12.537 8.884
BPatG
4.784/
3.443*
3.694/
4.749*
2.625/
2.680*
4.361/
1.600*
2.431/
1.526*
2.542/
2.063*
k.A.
13. Welches sind die zehn häufigsten Nebentätigkeiten (bitte jeweils angeben,
wie viele Richterinnen und Richter der betreffenden Tätigkeit pro Jahr
nachgingen, welche Angaben zum Zeitaufwand bei Anzeige oder
Genehmigungsantrag gemacht wurden, und welche Vergütung im Durchschnitt und
maximal gezahlt wurde)?
Als häufige Nebentätigkeiten sind nur solche aufgeführt, die i.d.R. von
mindestens drei Personen wahrgenommen werden.
Bundesgerichtshof
Nebentätigkeit: Vortragstätigkeit
Zahl der Richterinnen und
Richter, die dieser
Tätigkeit nachgingen:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
66 68 66 69 73 79 74
Durchschnittliche Angaben zum Zeitaufwand: 48 Stunden
Durchschnittliche Vergütung: 6.998 €
Maximalvergütung: 5.625 €
Nebentätigkeit: Wissenschaftliche Kommentierung
Zahl der Richterinnen
und Richter, die dieser
Tätigkeit nachgingen:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
35 36 31 38 35 45 29
Durchschnittliche Angaben zum Zeitaufwand: 85 Stunden
Durchschnittliche Vergütung: 10.821 €
Maximalvergütung: 243.604 €
Nebentätigkeit: Tätigkeit als Prüfer/Referendarausbildung
Zahl der Richterinnen
und Richter, die dieser
Tätigkeit nachgingen:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
13 24 27 27 29 24 7
Durchschnittliche Angaben zum Zeitaufwand: 12 Stunden
Durchschnittliche Vergütung: 293 €
Maximalvergütung: 2.226 €
Nebentätigkeit: wissenschaftliche Veröffentlichung
Zahl der Richterinnen
und Richter, die dieser
Tätigkeit nachgingen:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
26 25 27 28 26 26 19
Durchschnittliche Angaben zum Zeitaufwand: 21 Stunden
Durchschnittliche Vergütung: 1.308 €
Maximalvergütung: 2.657 €
Nebentätigkeit: Tätigkeit als Herausgeber/Schriftleiter/Redakteur
Zahl der Richterinnen
und Richter, die dieser
Tätigkeit nachgingen:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
8 14 14 5 16 16 3
Durchschnittliche Angaben zum Zeitaufwand: 40 Stunden
Durchschnittliche Vergütung: 3.105 €
Maximalvergütung: 12.480 €
Nebentätigkeit: sonstige Lehrtätigkeit/Lehraufträge
Zahl der Richterinnen
und Richter, die dieser
Tätigkeit nachgingen:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
27 16 20 15 12 11 10
Durchschnittliche Angaben zum Zeitaufwand: 30 Stunden
Durchschnittliche Vergütung: 767 €
Maximalvergütung: 5.000 €
Nebentätigkeit: sonstige wissenschaftliche Tätigkeit
Zahl der Richterinnen
und Richter, die dieser
Tätigkeit nachgingen:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
8 4 7 10 9 8 3
Durchschnittliche Angaben zum Zeitaufwand: 27 Stunden
Durchschnittliche Vergütung: 1.352 €
Maximalvergütung: 6.000 €
Nebentätigkeit: Mitgliedschaft in wissenschaftlichen Beiräten
Zahl der Richterinnen
und Richter, die dieser
Tätigkeit nachgingen:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
3 4 6 6 6 6 3
Durchschnittliche Angaben zum Zeitaufwand: 13 Stunden
Durchschnittliche Vergütung: 689 €
Maximalvergütung: 4.800 €
Nebentätigkeit: Richterliche Tätigkeit in Berufsverbänden und
Schiedsgerichten
Zahl der Richterinnen
und Richter, die dieser
Tätigkeit nachgingen:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
1 4 4 3 3 3 0
Durchschnittliche Angaben zum Zeitaufwand: 26 Stunden
Durchschnittliche Vergütung: 13.282 €
Maximalvergütung: 74.500 €
Bundesverwaltungsgericht
Nebentätigkeit: wissenschaftliche Veröffentlichung (Aufsätze/Beiträge/
Artikel in Zeitschriften)
Zahl der Richterinnen
und Richter, die dieser
Tätigkeit nachgingen:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
43 40 43 37 38 36 31
Durchschnittliche Angaben zum Zeitaufwand: 24 Stunden
Durchschnittliche Vergütung: 668 €
Maximalvergütung: 4.600 €
Nebentätigkeit: Vortragstätigkeit
Zahl der Richterinnen
und Richter, die dieser
Tätigkeit nachgingen:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
25 18 19 22 20 23 21
Durchschnittliche Angaben zum Zeitaufwand: 18 Stunden
Durchschnittliche Vergütung: 774 €
Maximalvergütung: 5.600 €
Nebentätigkeit: wissenschaftliche Kommentierungen/ Herausgeber v.
Kommentaren/ Zeitschriften
Zahl der Richterinnen
und Richter, die dieser
Tätigkeit nachgingen:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
23 22 19 20 20 28 29
Durchschnittliche Angaben zum Zeitaufwand: 48 Stunden
Durchschnittliche Vergütung: 2.665 €
Maximalvergütung: 35.000 €
Nebentätigkeit: Prüfer/Referendarausbildung/sonstige Lehrtätigkeit
Zahl der Richterinnen
und Richter, die dieser
Tätigkeit nachgingen:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
11 14 14 16 9 13 12
Durchschnittliche Angaben zum Zeitaufwand: 37 Stunden
Durchschnittliche Vergütung: 885 €
Maximalvergütung: 2.860 €
Bundesfinanzhof
Die Zahlenangaben des Bundesfinanzhofs sind nicht um die von den Richterinnen
und Richtern als Entgelt mitgeteilten Ausschüttungen der VG Wort bereinigt.
Diese betragen teilweise bis zu 10 Prozent der Nebeneinkünfte.
Nebentätigkeit: Wissenschaftliche Aufsätze, Urteilsanmerkungen u. ä.
Zahl der Richterinnen
und Richter, die dieser
Tätigkeit nachgingen:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
k.A. k.A. 49 54 55 55 51
Durchschnittliche Angaben zum Zeitaufwand: 43 Stunden (2012-2016)
Durchschnittliche Vergütung: 5.266 € (2012-2016)
Maximalvergütung: personenbezogen 22.966 € (2012-2016)
Nebentätigkeit: Wissenschaftliche Kommentierungen
Zahl der Richterinnen
und Richter, die dieser
Tätigkeit nachgingen:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
k.A. k.A. 39 42 41 43 45
Durchschnittliche Angaben zum Zeitaufwand: 93 Stunden (2012-2016)
Durchschnittliche Vergütung: 18.615 € (2012-2016)
Maximalvergütung: personenbezogen 128.296 € (2012-2016)
Nebentätigkeit: Vorträge
Zahl der Richterinnen
und Richter, die dieser
Tätigkeit nachgingen:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
k.A. k.A. 27 32 31 35 30
Durchschnittliche Angaben zum Zeitaufwand: 66 Stunden (2012-2016)
Durchschnittliche Vergütung: 16.148 € (2012-2016)
Maximalvergütung: personenbezogen 74.198 € (2012-2016)
Bundesarbeitsgericht
Nebentätigkeit: Vorträge
Zahl der Richterinnen
und Richter, die dieser
Tätigkeit nachgingen:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
24 27 26 26 25 29 25
Durchschnittliche Angaben zum Zeitaufwand: 8,5 Stunden
Durchschnittliche Vergütung: 1.205 €
Maximalvergütung: 3.000 €
Nebentätigkeit: wissenschaftliche Kommentierung
Zahl der Richterinnen
und Richter, die dieser
Tätigkeit nachgingen:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
18 24 21 28 22 25 17
Durchschnittliche Angaben zum Zeitaufwand: 47 Stunden
Durchschnittliche Vergütung: 4.606 €
Maximalvergütung: 59.374 €
Nebentätigkeit: Einigungsstellen
Zahl der Richterinnen
und Richter, die dieser
Tätigkeit nachgingen:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
9 7 7 6 4 6 21
Durchschnittliche Angaben zum Zeitaufwand: 18 Stunden
Durchschnittliche Vergütung: 3.860 €
Maximalvergütung: 17.500 €
Nebentätigkeit: wissenschaftliche Veröffentlichung
Zahl der Richterinnen
und Richter, die dieser
Tätigkeit nachgingen:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
4 6 8 9 9 9 6
Durchschnittliche Angaben zum Zeitaufwand: 16 Stunden
Durchschnittliche Vergütung: 582 €
Maximalvergütung: 3.000 €
Nebentätigkeit: Lehrtätigkeit
Zahl der Richterinnen
und Richter, die dieser
Tätigkeit nachgingen:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
4 4 3 3 3 3 4
Durchschnittliche Angaben zum Zeitaufwand: 21 Stunden
Durchschnittliche Vergütung: 660 €
Maximalvergütung: 2.100 €
Nebentätigkeit: Herausgeber
Zahl der Richterinnen
und Richter, die dieser
Tätigkeit nachgingen:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
2 2 3 3 3 3 3
Durchschnittliche Angaben zum Zeitaufwand: 109 Stunden
Durchschnittliche Vergütung: 10.665 €
Maximalvergütung: 46.394 €
Bundessozialgericht
Nebentätigkeit: Herausgebertätigkeit
Zahl der Richterinnen
und Richter, die dieser
Tätigkeit nachgingen:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
44 42 46 49 47 43 45
Durchschnittliche Angaben zum Zeitaufwand: 43,84 Stunden. je Tätigkeit
Durchschnittliche Vergütung: 5.851 € je Tätigkeit
Maximalvergütung: 56.403 €
Nebentätigkeit: Autorentätigkeit
Zahl der Richterinnen
und Richter, die dieser
Tätigkeit nachgingen:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
17 27 28 26 25 29 18
Durchschnittliche Angaben zum Zeitaufwand: 30,34 Stunden. je Tätigkeit
Durchschnittliche Vergütung: 1.767 € je Tätigkeit
Maximalvergütung: 27.260 €
Nebentätigkeit: Vortragstätigkeit
Zahl der Richterinnen
und Richter, die dieser
Tätigkeit nachgingen:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
13 18 24 18 18 17 7
Durchschnittliche Angaben zum Zeitaufwand: 11,64 Stunden. je Tätigkeit
Durchschnittliche Vergütung: 1.032 € je Tätigkeit
Maximalvergütung: 3.336 €
Nebentätigkeit: Lehrtätigkeit
Zahl der Richterinnen
und Richter, die dieser
Tätigkeit nachgingen:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
11 11 8 8 13 13 13
Durchschnittliche Angaben zum Zeitaufwand: 25,89 Stunden. je Tätigkeit
Durchschnittliche Vergütung: 715 € je Tätigkeit
Maximalvergütung: 6.000 €
Nebentätigkeit: Prüfungs- und Korrekturtätigkeit
Zahl der Richterinnen
und Richter, die dieser
Tätigkeit nachgingen:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
10 10 8 8 8 8 7
Durchschnittliche Angaben zum Zeitaufwand: 21,18 Stunden je Tätigkeit
Durchschnittliche Vergütung: 610 € je Tätigkeit
Maximalvergütung: 4.925 €
Nebentätigkeit: Schiedstätigkeit
Zahl der Richterinnen
und Richter, die dieser
Tätigkeit nachgingen:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
4 2 3 2 0 0 0
Durchschnittliche Angaben zum Zeitaufwand: 8,25 Stunden je Tätigkeit
Durchschnittliche Vergütung: 2.524 € je Tätigkeit
Maximalvergütung: 6.188 €
Bundespatentgericht
Nebentätigkeit: Wissenschaftliche Tätigkeiten
Zahl der Richterinnen
und Richter, die dieser
Tätigkeit nachgingen:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
5 13 20 17 16 19 23
Durchschnittliche Angaben zum Zeitaufwand: 64,96 Stunden
Durchschnittliche Vergütung: 2.329 €
Maximalvergütung: 17.630 €
Nebentätigkeit: Vortragstätigkeiten/Lehrtätigkeiten
Zahl der Richterinnen
und Richter, die dieser
Tätigkeit nachgingen:
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
7 10 8 7 12 8 10
Durchschnittliche Angaben zum Zeitaufwand: 12,83 Stunden
Durchschnittliche Vergütung: 1068 €
Maximalvergütung: 5000 €
14. Welches sind die zehn bestbezahlten Nebentätigkeiten in den Jahren 2010
bis 2016 gewesen (bitte jeweils Art der Tätigkeit, Vergütung pro Tätigkeit,
Person und Jahr, bei Anzeige oder Genehmigungsantrag gemachte Angaben
zum zeitlichen Aufwand und Auftraggeber nennen)?
Bundesgerichtshof
Art der Tätigkeit
Vergütung
(pro Tätigkeit, Person
und Jahr in €)
Aufwand
(in Std.)
Jahr Auftraggeber
1. Wiss. Kommentierung 255.264 300 2014 Verlag
2. Wiss. Kommentierung 243.604 400 2012 Verlag
3. Wiss. Kommentierung 230.000 300 2015 Verlag
4. Wiss. Kommentierung 230.000 300 2016 Verlag
5. Wiss. Kommentierung 224.443 500 2011 Verlag
6. Wiss. Kommentierung 217.490 520 2010 Verlag
7. Wiss. Kommentierung 182.584 500 2013 Verlag
8. Schiedsgericht 74.500 48 2011 Privatwirtschaft
9. Wiss. Kommentierung 43.000 104 2015 Verlag
10. Wiss. Kommentierung 41.708 104 2015 Verlag
Bundesverwaltungsgericht
Art der Tätigkeit
Vergütung
(pro Tätigkeit, Person
und Jahr in €)
Aufwand
(in Std.)
Jahr Auftraggeber
1. Wiss. Kommentierung 35.000 234 2016 Verlag
2. Herausgeber und
Wiss. Kommentierung
30.292 96 2010 Verlag
3. Herausgeber und
Wiss. Kommentierung
28.525 250 2014 Verlag
4. Herausgeber und
Wiss. Kommentierung
27.774 100 2012 Verlag
5. Herausgeber und
Wiss. Kommentierung
15.187 200 2015 Verlag
6. Herausgeber und
Wiss. Kommentierung
15.139 100 2013 Verlag
7. Herausgeber 15.100 48 2010 Verlag
8. Herausgeber und
Wiss. Kommentierung
15.000 200 2016 Verlag
9. Herausgeber und
Wiss. Kommentierung
14.629 100 2011 Verlag
10. Herausgeber 13.575 48 2011 Verlag
Bundesfinanzhof
Art der Tätigkeit
Vergütung
(pro Tätigkeit, Person
und Jahr in €)
Aufwand
(in Std.)
Jahr Auftraggeber
1. Wiss. Kommentierung 93.015 200 2011 Verlag
2. Wiss. Kommentierung 92.749 200 2012 Verlag
3. Wiss. Kommentierung 82.516 70 2016 Verlag
4. Wiss. Kommentierung 81.590 238 2016 Verlag
5. Wiss. Kommentierung 80.000 200 2014 Verlag
6. Wiss. Kommentierung 78.000 200 2013 Verlag
7. Wiss. Kommentierung 75.487 120 2016 Verlag
8. Wiss. Kommentierung 75.000 150 2015 Verlag
9. Wiss. Kommentierung 73.680 40 2016 Verlag
10. Wiss. Kommentierung 70.000 200 2012 Verlag
Bundesarbeitsgericht
Art der Tätigkeit Vergütung
(pro Tätigkeit, Person
und Jahr in €)
Aufwand
(in Std.)
Jahr Auftraggeber
1. wiss. Kommentierung 134.575 200 2014 Verlag
2. wiss. Kommentierung 82.881 200 2010 Verlag
3. wiss. Kommentierung 59.374 140 2013 Verlag
4. wiss. Kommentierung 50.300 140 2014 Verlag
5. wiss. Kommentierung 49.617 300 2010 Verlag
6. Schriftleitung 46.394 260 2011 Verlag
7. Schriftleitung 42.285 260 2012 Verlag
8. Schriftleitung 41.368 250 2013 Verlag
9. wiss. Kommentierung 41.342 175 2010 Verlag
10. Schriftleitung 36.000 260 2014 Verlag
Bundessozialgericht
Art der Tätigkeit Vergütung
(pro Tätigkeit, Person
und Jahr in €)
Aufwand
(in Std.)
Jahr Auftraggeber
1. Herausgeber 56.403 120 2012 Verlag
2. Herausgeber 42.930 120 2013 Verlag
3. Herausgeber 38.170 120 2011 Verlag
4. Herausgeber 37.430 100 2014 Verlag
5. Herausgeber 29.079 100 2015 Verlag
6. Autorentätigkeit 27.260 180 2014 Verlag
7. Herausgeber 24.229 100 2016 Verlag
8. Autorentätigkeit 24.000 100 2016 Verlag
9. Herausgeber 22.306 k.A. 2010 Verlag
10. Herausgeber 22.115 k.A. 2010 Verlag
Bundespatentgericht
Art der Tätigkeit
Vergütung
(pro Tätigkeit, Person
und Jahr in €)
Aufwand
(in Std.)
Jahr Auftraggeber
1. Wissenschaftliche Tätigkeit 17.630 120 2015 Verlag
2. Wissenschaftliche Tätigkeit 16.031 250 2011 Online-Datenbank
3. Wissenschaftliche Tätigkeit 13.430 120 2014 Verlag
4. Wissenschaftliche Tätigkeit 10.000 200 2011 Online-Datenbank
5. Wissenschaftliche Tätigkeit 9.791 220 2012 Online-Datenbank
6. Wissenschaftliche Tätigkeit 9.000 150 2012 Online-Datenbank
7. Wissenschaftliche Tätigkeit 9.000 230 2013 Online-Datenbank
8. Wissenschaftliche Tätigkeit 8.736 368
2010 Öffentlicher
Auftraggeber
9. Wissenschaftliche Tätigkeit 8.026 200 2012 Online-Datenbank
10. Wissenschaftliche Tätigkeit 8.000 40 2013 Verlag
15. Welches sind die zehn bestbezahlten Vorträge in den Jahren 2010 bis 2016
gewesen (bitte jeweils Vergütung pro Vortrag, bei Anzeige oder
Genehmigungsantrag gemachte Angaben zum zeitlichen Aufwand – falls unbekannt,
nach Möglichkeit Schätzung abgeben – und Auftraggeber nennen)?
Bundesgerichtshof
Vortragsthema
Vergütung
(in Euro)
Aufwand
(in Stunden)
Auftraggeber
1. Rechtsprechungsübersicht Baurecht 5.625 10 Seminarveranstalter
2. Rechtsprechungsübersicht Baurecht 5.625 10 Seminarveranstalter
3. Rechtsprechungsübersicht Baurecht 5.625 10 Seminarveranstalter
4. Rechtsprechungsübersicht Baurecht 5.625 10 Seminarveranstalter
5. Rechtsprechungsübersicht Baurecht 5.625 10 Seminarveranstalter
6. Rechtsprechungsübersicht Baurecht 5.625 10 Seminarveranstalter
7. Rechtsprechungsübersicht Baurecht 5.625 10 Seminarveranstalter
8. Rechtsprechungsübersicht Baurecht 5.625 10 Seminarveranstalter
9. Rechtsprechungsübersicht Baurecht 5.625 10 Seminarveranstalter
10. Rechtsprechungsübersicht Baurecht 5.625 10 Seminarveranstalter
Bundesverwaltungsgericht
Vortragsthema
Vergütung
(in Euro)
Aufwand
(in Stunden)
Auftraggeber
1. Beamtenrecht 3.000 10 Privates Unternehmen
2. Bau- und Bodenrecht 2.700 22 Berufsverband
3. Erschließungsrecht 2.600 36 Berufsverband
4. Bau- und Bodenrecht 2.550 23 Berufsverband
5. Verwaltungsrecht 2.000 8 Berufsverband
6. Verwaltungsrecht 2.000 9 Berufsverband
7. Verwaltungsrecht 2.000 10 Berufsverband
8. Gesundheitsverwaltungsrecht 2.000 14 Berufsverband
9. Verwaltungsrecht 2.000 20 Berufsverband
10. Verwaltungsrecht 2.000 20 Berufsverband
Bundesfinanzhof
Vortragsthema
Vergütung
(in Euro)
Aufwand
(in Stunden)
Auftraggeber
1. Internationales Steuerrecht 12.500 12 Seminarveranstalter
2. Internationales Steuerrecht 12.000 16 Seminarveranstalter
3. Steuerrechtliche Tagung 11.000 30 Seminarveranstalter
4. Steuerrechtliche Jahrestagung 7.500 3 Seminarveranstalter
5. Internationales Steuerrecht 7.500 3 Seminarveranstalter
6. Steuerrechtliche Tagung 7.500 26 Seminarveranstalter
7. Steuerrechtliche Tagung 7.500 28 Seminarveranstalter
8. Steuerrechtliche Tagung 7.500 26 Seminarveranstalter
9. Internationales Steuerrecht 6.000 8 Seminarveranstalter
10. Internationales Steuerrecht 6.500 12 Seminarveranstalter
Bundesarbeitsgericht
Vortrag Vergütung
(in Euro)
Aufwand
(in Stunden)
Auftraggeber
1. Individualarbeitsrecht 3.200 15 Kanzlei
2. Individualarbeitsrecht 3.200 15 Kanzlei
3. Individualarbeitsrecht 3.000 12 Kanzlei
4. Kollektives Arbeitsrecht 2.500 12 Berufsverband
5. Individualarbeitsrecht 2.500 12 Berufsverband
6. Individualarbeitsrecht 2.500 10 Kanzlei
7. Kollektives Arbeitsrecht 2.500 16 Berufsverband
8. Individualarbeitsrecht 2.500 13 Kanzlei
9. Kollektives Arbeitsrecht 2.000 9 Berufsverband
10. Kollektives Arbeitsrecht 2.000 10 Akademie
Bundessozialgericht
Vortrag Vergütung
(in Euro)
Aufwand
(in Stunden)
Auftraggeber
1. sozialrechtlicher Vortrag 3.336 32 Fortbildungsinstitut
2. sozialrechtlicher Vortrag 2.550 20 Fortbildungsinstitut
3. sozialrechtlicher Vortrag 2.550 20 Fortbildungsinstitut
4. sozialrechtlicher Vortrag 2.550 20 Verlagsgesellschaft
5. sozialrechtlicher Vortrag 2.400 20 Fortbildungsinstitut
6. sozialrechtlicher Vortrag 2.400 20 Fortbildungsinstitut
7. sozialrechtlicher Vortrag 2.400 25 Fortbildungsinstitut
8. sozialrechtlicher Vortrag 2.300 20 Bundesverband
9. sozialrechtlicher Vortrag 2.050 15 Verlagsgesellschaft
10. sozialrechtlicher Vortrag 2.000 k.A. Verlag
Bundespatentgericht
Vortragsthema
Vergütung
(in Euro)
Aufwand
(in Stunden)
Auftraggeber
1. Gewerblicher Rechtsschutz 5000 48 Seminarveranstalter
2. Gewerblicher Rechtsschutz 4000 48 Seminarveranstalter
3. Gewerblicher Rechtschutz 3600 20 Seminarveranstalter
4. Gewerblicher Rechtschutz 3150 20 Seminarveranstalter
5. Gewerblicher Rechtsschutz 3000 20 Seminarveranstalter
6. Gewerblicher Rechtsschutz 3000 20 Seminarveranstalter
7. Gewerblicher Rechtsschutz 3000 30 Seminarveranstalter
8. Gewerblicher Rechtsschutz 2440 8 Verlag
9. Gewerblicher Rechtsschutz 2440 8 Verlag
10. Gewerblicher Rechtsschutz 2400 16 Seminarveranstalter
16. Von welchen Verbänden, juristischen oder natürlichen Personen oder
sonstigen Personenvereinigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes sind in den
Jahren 2010 bis 2016 die jeweils zehn höchsten Gesamtbeträge für
Nebentätigkeiten gezahlt worden (bitte die Arten der Nebentätigkeiten und jeweilige
Vergütungen angeben)?
Bundesgerichtshof
2010 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag Wiss. Veröffentlichung, Vortragstätigkeit, Wiss.
Kommentierung, Herausgeberschaft/
Schriftleitung/ Redaktion
380.214
2. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 29.600
3. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 29.350
4. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 24.465
5. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 23.500
6. Verlag Wiss. Veröffentlichung 22.800
7. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 21.778
8. Verlag Wiss. Veröffentlichung, Vortragstätigkeit, Wiss.
Kommentierung, Herausgeberschaft/
Schriftleitung/ Redaktion
17.500
9. Verlag Wiss. Veröffentlichung, Vortragstätigkeit, Wiss.
Kommentierung, Herausgeberschaft/
Schriftleitung/ Redaktion
14.719
10. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 14.000
2011 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag Wiss. Veröffentlichung, Vortragstätigkeit, Wiss.
Kommentierung, Herausgeberschaft/
Schriftleitung/ Redaktion
387.242
2. Privatwirtschaft Richterliche Tätigkeit in Schiedsgerichten 74.500
3. Verlag Wiss. Veröffentlichung, Vortragstätigkeit, Wiss.
Kommentierung, Herausgeberschaft/
Schriftleitung/ Redaktion
56.392
4. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 40.540
5. Verlag Wiss. Veröffentlichung, Vortragstätigkeit, Wiss.
Kommentierung, Herausgeberschaft/
Schriftleitung/ Redaktion
36.451
6. Privatwirtschaft Richterliche Tätigkeit in Schiedsgerichten 36.000
7. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 30.650
8. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 29.600
9. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 27.618
10. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 23.000
2012 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag Wiss. Veröffentlichung, Vortragstätigkeit, Wiss.
Kommentierung, Herausgeberschaft/
Schriftleitung/Redaktion
401.699
2. Verlag Wiss. Veröffentlichung, Vortragstätigkeit, Wiss.
Kommentierung, Herausgeberschaft/
Schriftleitung/ Redaktion
57.629
3. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 45.282
4. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 43.800
5. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 29.550
6. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 24.500
7. Privatwirtschaft Richterliche Tätigkeit in Schiedsgerichten 24.000
8. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 23.500
9. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 20.980
10. Verlag Vortragstätigkeit, Wiss. Kommentierung,
Herausgeberschaft/ Schriftleitung/ Redaktion
19.233
2013 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag Wiss. Veröffentlichung, Vortragstätigkeit, Wiss.
Kommentierung, Herausgeberschaft/
Schriftleitung/ Redaktion
325.380
2. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 57.350
3. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 43.350
4. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 38.340
5. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 25.000
6. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 24.682
7. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 24.200
8. Verlag Vortragstätigkeit 21.753
9. Privatwirtschaft Richterliche Tätigkeit in Schiedsgerichten 20.000
10. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 17.050
2014 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag Wiss. Veröffentlichung, Vortragstätigkeit, Wiss.
Kommentierung, Herausgeberschaft/
Schriftleitung/ Redaktion
446.636
2. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 53.000
3. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 49.692
4. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 34.844
5. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 30.758
6. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 28.100
7. Privatwirtschaft Richterliche Tätigkeit in Schiedsgerichten 24.000
8. Verlag Vortragstätigkeit 21.400
9. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 14.600
10. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 14.550
2015 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag Wiss. Veröffentlichung, Vortragstätigkeit, Wiss.
Kommentierung, Herausgeberschaft/
Schriftleitung/ Redaktion
473.849
2. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 67.700
3. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 52.617
4. Verlag Schriftstellerische Tätigkeit 48.000
5. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 35.140
6. Verlag Wiss. Veröffentlichung, Vortragstätigkeit, Wiss.
Kommentierung, Herausgeberschaft/
Schriftleitung/ Redaktion
32.481
7. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 29.300
8. Privatwirtschaft Richterliche Tätigkeit in Schiedsgerichten 26.005
9. Verlag Wiss. Veröffentlichung, Vortragstätigkeit, Wiss.
Kommentierung, Herausgeberschaft/
Schriftleitung/ Redaktion
23.716
10. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 23.631
2016 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag Wiss. Veröffentlichung, Vortragstätigkeit, Wiss.
Kommentierung, Herausgeberschaft/
Schriftleitung/ Redaktion
309.125
2. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 89.300
3. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit, Wiss. Tätigkeit 47.400
4. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 38.250
5. Verlag Schriftstellerische Tätigkeit 36.000
6. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 31.025
7. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 20.080
8. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 20.000
9. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 15.200
10. Verlag Vortragstätigkeit, Wiss. Kommentierung,
Herausgeberschaft/ Schriftleitung/ Redaktion
13.200
Bundesverwaltungsgericht
Soweit in den nachfolgenden Aufstellungen zu den Fragen 16 und 17 für das
Bundesverwaltungsgericht nur neun Auftraggeber und Nebentätigkeiten vermerkt
sind, wurden gesondert aufgeführte Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft
Wort gestrichen.
2010 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag Wissenschaftliche Kommentierung 42.365
2. Verein wissenschaftliche Veröffentlichung 29.311
3. Verlag Herausgeber 15.100
4. Verlag Wissenschaftliche Kommentierung 7.500
5. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 6.807
6. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 6.200
7. Verlag Wissenschaftliche Kommentierung 5.090
8. Verlag Wissenschaftliche Kommentierung 4.540
9. Verlag Wissenschaftliche Kommentierung 4.490
2011 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verein wissenschaftliche Veröffentlichung 41.628
2. Verlag Wissenschaftliche Kommentierung 18.392
3. Verlag Herausgeber 13.575
4. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 9.760
5. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 6.150
6. Verlag Wissenschaftliche Kommentierung 5.960
7. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 4.200
8. Verlag Wissenschaftliche Kommentierung 3.673
9. Verlag Wissenschaftliche Kommentierung 3.500
2012 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verein wissenschaftliche Veröffentlichung 35.765
2. Verlag Wissenschaftliche Kommentierung 33.442
3. Verlag Herausgeber 12.970
4. Verlag Wissenschaftliche Kommentierung 6.942
5. Verlag Wissenschaftliche Kommentierung 6.000
6. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 4.700
7. Verband Vortragstätigkeit 3.500
8. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 3.440
9. Verlag Wissenschaftliche Kommentierung 1.050
2013 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verein wissenschaftliche Veröffentlichung 33.227
2. Verlag Wissenschaftliche Kommentierung 21.503
3. Verlag Herausgeber 12.450
4. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 9.460
5. Verlag Wissenschaftliche Kommentierung 9.648
6. Verlag Wissenschaftliche Kommentierung 9.408
7. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 6.300
8. Verlag Wissenschaftliche Kommentierung 4.359
9. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 4.050
10. Unternehmen im
öffentlichen Sektor
Vortragstätigkeit 3.500
2014 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag Wissenschaftliche Kommentierung 43.919
2. Verein wissenschaftliche Veröffentlichung 28.587
3. Verlag Wissenschaftliche Kommentierung 16.394
4. Verlag Herausgeber 12.440
5. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 7.900
6. Verlag Wissenschaftliche Kommentierung 7.591
7. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 6.200
8. Verlag Wissenschaftliche Kommentierung 3.491
9. Unternehmen im
öffentlichen Sektor
Vortragstätigkeit 3.000
10. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 2.500
2015 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag Wissenschaftliche Kommentierung 30.354
2. Verlag Wissenschaftliche Kommentierung 24.703
3. Verein wissenschaftliche Veröffentlichung 22.127
4. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 14.000
5. Verlag Herausgeber 12.500
6. Verlag Wissenschaftliche Veröffentlichung/ Redakteur 11.132
7. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 10.800
8. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 9.000
9. Verein Vortragstätigkeit 7.790
10. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 6.100
2016 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag Wissenschaftliche Kommentierung 65.246
2. Verein wissenschaftliche Veröffentlichung 19.000
3. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 14.600
4. Verlag Wissenschaftliche Kommentierung 14.571
5. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 10.500
6. Verlag Wissenschaftliche Veröffentlichung/ Redakteur 10.000
7. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 5.600
8. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 3.400
9. Verlag Wissenschaftliche Kommentierung 3.000
10. Verlag Wissenschaftliche Kommentierung 2.500
Bundesfinanzhof
2010 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag Wiss. Kommentierung 69.387
2. Verlag Wiss. Kommentierung/ Herausgebertätigkeit 60.712
3. Verlag Wiss. Kommentierung 55.000
4. Verlag Wiss. Kommentierung 40.000
5. Verlag Wiss. Kommentierung 33.600
6. Verlag Wiss. Kommentierung 19.000
7. Verlag Wiss. Kommentierung 15.000
8. Verlag Wiss. Kommentierung 10.000
9. Verlag Wiss. Kommentierung 10.000
10. Verlag Wiss. Kommentierung 8.000
2011 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag Wiss. Kommentierung 93.015
2. Verlag Wiss. Kommentierung 55.000
3. Verband Vortragstätigkeit 28.000
4. Verlag Wiss. Kommentierung 27.000
5. Verband Vortragstätigkeit 15.000
6. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 12.500
7. Verlag Wiss. Kommentierung 10.000
8. Verband Vortragstätigkeit 10.000
9. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 9.000
10. Verlag Schriftleitung 8.400
2012 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag Wiss. Kommentierung 92.749
2. Verlag Wiss. Kommentierung 70.000
3. Verlag Wiss. Kommentierung 69.000
4. Verlag Wiss. Kommentierung 62.946
5. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 37.000
6. Verlag Wiss. Kommentierung 22.000
7. Verband Vortragstätigkeit 21.000
8. Verlag Wiss. Kommentierung 20.000
9. Verlag Wiss. Kommentierung/ Vortragstätigkeit 13.900
10. Verband Vortragstätigkeit 12.000
2013 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag Wiss. Kommentierung 78.000
2. Verlag Wiss. Kommentierung 65.000
3. Verlag Wiss. Kommentierung 40.000
4. Verlag Wiss. Kommentierung 21.300
5. Verlag Wiss. Kommentierung 20.000
6. Verlag Wiss. Kommentierung 20.000
7. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 17.000
8. Verlag Wiss. Kommentierung 12.600
9. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 12.500
10. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 12.350
2014 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag Wiss. Kommentierung 80.000
2. Verlag Wiss. Kommentierung 65.000
3. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit u. Diskussion 44.500
4. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit u. Diskussion 32.000
5. Verband Vortragstätigkeit u. Diskussion 30.500
6. Verlag Wiss. Kommentierung 30.400
7. Verlag Wiss. Kommentierung 28.000
8. Verlag Herausgebertätigkeit und wiss. Tätigkeit 21.996
9. Verlag Wiss. Kommentierung 21.500
10. Verlag Wiss. Kommentierung u. Vortragstätigkeit 18.800
2015 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag Wiss. Kommentierung 75.000
2. Verlag Wiss. Kommentierung 70.000
3. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 37.500
4. Verlag Herausgebertätigkeit u. schriftstell. Tätigkeit 36.550
5. Verlag Wiss. Kommentierung 34.800
6. Verlag Herausgebertätigkeit und wiss. Tätigkeit 22.000
7. Verlag Wiss. Kommentierung und Vortragstätigkeit 22.000
8. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit und Diskussion 20.000
9. Verband Vortragstätigkeit 19.100
10. Verband Vortragstätigkeit und Diskussion 17.000
2016 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag Wiss. Kommentierung 89.637
2. Verlag Wiss. Kommentierung/Herausgebertätigkeit 82.400
3. Verlag Wiss. Kommentierung 81.590
4. Verlag Wiss. Kommentierung 75.487
5. Verlag Wiss. Kommentierung 65.450
6. Verlag Wiss. Kommentierung/ Herausgebertätigkeit/
Urteilsanmerkungen
53.576
7. Verlag Wiss. Kommentierung 38.799
8. Verlag Wiss. Kommentierung 33.018
9. Verlag Wiss. Kommentierung/ Herausgebertätigkeit 31.236
10. Verlag Herausgebertätigkeit 27.753
Bundesarbeitsgericht
2010 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag wiss. Kommentierung/Vorträge 171.564
2. Verlag wiss. Kommentierung/Vorträge 167.106
3. Fortbildungsinstitut Vorträge 20.200
4. Verlag wiss. Kommentierung/Vorträge 14.009
5. Betriebsrat u. Arbeitgeber Einigungsstelle 14.000
6. Gewerkschaft Vorträge 10.550
7. Fortbildungsinstitut Vorträge 9.520
8. Betriebsrat u. Arbeitgeber Einigungsstelle 8.000
9. Verlag wiss. Kommentierung 7.916
10. Verlag wiss. Kommentierung 5.793
2011 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag wiss. Kommentierung/Vorträge 160.891
2. Verlag wiss. Kommentierung 47.508
3. Fortbildungsinstitut Vorträge 36.100
4. Fortbildungsinstitut Vorträge 23.315
5. Weiterbildungseinrichtung Vorträge 13.200
6. Betriebsrat u. Arbeitgeber Einigungsstelle 13.000
7. Verlag wiss. Kommentierung 7.350
8. Verlag wiss. Kommentierung/Vorträge 7.317
9. Fortbildungsinstitut Vorträge 7.001
10. Fortbildungsinstitut Vorträge 5.025
2012 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag wiss. Kommentierung/Vorträge 198.355
2. Verlag wiss. Kommentierung 71.195
3. Fortbildungsinstitut Vorträge 50.400
4. Verlag wiss. Kommentierung/Vorträge 34.651
5. Fortbildungsinstitut Vorträge 24.700
6. Verlag wiss. Kommentierung/Vorträge 15.527
7. Betriebsrat u. Arbeitgeber Einigungsstelle 10.000
8. Betriebsrat u. Arbeitgeber Einigungsstelle 9.000
9. Betriebsrat u. Arbeitgeber Einigungsstelle 8.000
10. Fortbildungsinstitut Vorträge 5.800
2013 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag wiss. Kommentierung/Vorträge 184.699
2. Verlag wiss. Kommentierung/Vorträge 49.374
3. Fortbildungsinstitut Vorträge 36.500
4. Verlag wiss. Kommentierung 24.470
5. Fortbildungsinstitut Vorträge 22.270
6. Betriebsrat u. Arbeitgeber Einigungsstelle 17.500
7. Betriebsrat u. Arbeitgeber Einigungsstelle 10.000
8. Weiterbildungseinrichtung Vorträge 9.900
9. Betriebsrat u. Arbeitgeber Einigungsstelle 9.000
10. Betriebsrat u. Arbeitgeber Einigungsstelle 8.000
2014 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag wiss. Kommentierung 240.884
2. Verlag wiss. Kommentierung/Vorträge 194.475
3. Fortbildungsinstitut Vorträge 48.000
4. Verlag wiss. Kommentierung/Vorträge 46.119
5. Fortbildungsinstitut Vorträge 15.000
6. Betriebsrat u. Arbeitgeber Einigungsstelle 14.000
7. Fortbildungsinstitut Vorträge 8.500
8. Weiterbildungseinrichtung Vorträge 7.550
9. Betriebsrat u. Arbeitgeber Einigungsstelle 7.500
10. Betriebsrat u. Arbeitgeber Einigungsstelle 5.000
2015 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag wiss. Kommentierung/Vorträge 166.040
2. Fortbildungsinstitut Vorträge 71.795
3. Verlag wiss. Kommentierung/Vorträge 40.547
4. Verlag wiss. Kommentierung 23.829
5. Fortbildungsinstitut Vorträge 15.000
6. Betriebsrat u. Arbeitgeber Einigungsstelle 14.000
7. Betriebsrat u. Arbeitgeber Einigungsstelle 10.500
8. Verlag wiss. Kommentierung 8.931
9. Verlag wiss. Kommentierung 8.012
10. Weiterbildungseinrichtung Vorträge 7.400
2016 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Fortbildungsinstitut Vorträge 75.350
2. Verlag wiss. Kommentierung 33.411
3. Verlag wiss. Kommentierung 21.287
4. Fortbildungsinstitut Vorträge 18.000
5. Betriebsrat u. Arbeitgeber Einigungsstelle 10.312
6. Betriebsrat u. Arbeitgeber Einigungsstelle 8.400
7. Betriebsrat u. Arbeitgeber Einigungsstelle 7.500
8. Weiterbildungseinrichtung Vorträge 7.300
9. Anwaltskanzlei Vorträge 6.000
10. Seminarveranstalter Vorträge 5.000
Bundessozialgericht
2010 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag Herausgeber 200.640
2. Verlag Autorentätigkeit 80.100
3. Verlag Herausgeber 22.115
4. Verlag Herausgeber 20.827
5. Verlag Autorentätigkeit 16.878
6. Fortbildungsinstitut Vortragstätigkeit 6.880
7. Bundesverband Vortragstätigkeit 5.188
8. Verlag Herausgeber 3.821
9. Verlag Autorentätigkeit 2.251
10. Verlag Autorentätigkeit 1.931
2011 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in€
1. Verlag Herausgeber 145.243
2. Verlag Herausgeber 55.926
3. Verlag Autorentätigkeit 50.930
4. Verlag Autorentätigkeit 29.153
5. Verlag Autorentätigkeit 21.542
6. Verlag Herausgeber 20.244
7. Verlag Herausgeber 17.885
8. Verlag Autorentätigkeit 10.557
9. Verlag Autorentätigkeit 7.800
10. Verlag Autorentätigkeit 5.483
2012 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag Herausgeber 122.985
2. Verlag Herausgeber 74.099
3. Verlag Autorentätigkeit 33.594
4. Verlag Autorentätigkeit 21.775
5. Verlag Herausgeber 16.371
6. Verlag Herausgeber 15.242
7. Verlag Autorentätigkeit 7.992
8. Verlag Herausgeber 7.905
9. Verlag Autorentätigkeit 7.669
10. Verwertungsgesellschaft Autorentätigkeit 5.608
2013 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag Herausgeber 143.250
2. Verlag Autorentätigkeit 57.219
3. Verlag Herausgeber 51.326
4. Verlag Herausgeber 29.441
5. Verlag Herausgeber 28.011
6. Verlag Autorentätigkeit 25.693
7. Verlag Autorentätigkeit 24.014
8. Verlag Autorentätigkeit 14.067
9. Verlag Autorentätigkeit 7.809
10. Verlag Herausgeber 5.321
2014 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag Herausgeber 157.300
2. Verlag Autorentätigkeit 77.226
3. Verlag Herausgeber 67.095
4. Verlag Herausgeber 52.469
5. Verlag Herausgeber 26.819
6. Verlag Herausgeber 17.302
7. Verlag Autorentätigkeit 14.825
8. Verlag Autorentätigkeit 10.505
9. Verlag Autorentätigkeit 10.080
10. Verlag Autorentätigkeit 6.297
2015 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag Herausgeber 145.755
2. Verlag Herausgeber 58.303
3. Verlag Herausgeber 57.264
4. Verlag Autorentätigkeit 41.008
5. Verlag Autorentätigkeit 30.290
6. Verlag Herausgeber 19.859
7. Verlag Autorentätigkeit 17.995
8. Verlag Autorentätigkeit 16.596
9. Verlag Autorentätigkeit 13.260
10. Bildungsveranstalter Vortragstätigkeit 5.000
2016 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag Herausgeber 124.515
2. Verlag Herausgeber 36.697
3. Verlag Autorentätigkeit 34.043
4. Verlag Herausgeber 30.294
5. Verlag Herausgeber 17.890
6. Verlag Herausgeber 11.634
7. Verlag Autorentätigkeit 10.381
8. Bundesverband Vortragstätigkeit 10.350
9. Verlag Autorentätigkeit 7.669
10. Verlag Autorentätigkeit 5.930
Bundespatentgericht
2010 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Online-Datenbank Wissenschaftliche Tätigkeit 14.503
2. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 9.000
3. Freiberufliches
Unternehmen
Bürotätigkeit
4.800
4. Verein Vortragstätigkeit/Projektleitung 4.500
5. Verlag Vortragstätigkeit 4.400
6. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 3.710
7. Verband Vortragstätigkeit 1.900
8. Anwaltskanzlei Vortragstätigkeit 700
9. Verlag Vortragstätigkeit 500
10. Verlag Wissenschaftliche Tätigkeit 466
2011 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Online-Datenbank Wissenschaftliche Tätigkeit 35.447
2. Verlag Vortragstätigkeit/ Wissenschaftliche Tätigkeit 11.567
3. Verein Vortragstätigkeit 11.140
4. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 5.130
5. Freiberufliches
Unternehmen
Bürotätigkeit
4.800
6. Verein Vortragstätigkeit 2.000
7. Verlag Vortragstätigkeit 1.050
8. Anwaltskanzlei Vortragstätigkeit 500
9. Anwaltskanzlei Vortragstätigkeit 300
10. Verlag Wissenschaftliche Tätigkeit 196
2012 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Online-Datenbank Wissenschaftliche Tätigkeit 29.240
2. Verlag Vortragstätigkeit/ Wissenschaftliche Tätigkeit 14.239
3. Freiberufliches
Unternehmen
Bürotätigkeit
3.600
4. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 3.370
5. Verlag Vortragstätigkeit 2.000
6. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 1.500
7. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 1.000
8. Verein Vortragstätigkeit 720
9. Dienstleistungsunternehmen Vortragstätigkeit 660
10. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 600
2013 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag Vortragstätigkeit/ Wissenschaftliche Tätigkeit 28.735
2. Online-Datenbank Wissenschaftliche Tätigkeit 24.011
3. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 5.600
4. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 3.700
5. Verlag Vortragstätigkeit 1.822
6. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 1.800
7. Anwaltskanzlei Vortragstätigkeit 1.000
8. Vereinigung Beirat 800
9. Verlag Wissenschaftliche Tätigkeit 162
10. Verlag Wissenschaftliche Tätigkeit 124
2014 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag Vortragstätigkeit/ Wissenschaftliche Tätigkeit 31.830
2. Online-Datenbank Wissenschaftliche Tätigkeit 7.150
3. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 5.608
4. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 5.100
5. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 3.100
6. Verlag Wissenschaftliche Tätigkeit 2.901
7. Verein Vortragstätigkeit 1.920
8. Vereinigung Beirat 800
9. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 500
10. Anwaltskanzlei Vortragstätigkeit 300
2015 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Vergütung in €
1. Verlag Vortragstätigkeit/ Wissenschaftliche Tätigkeit 28.813
2. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 11.079
3. Online-Datenbank Wissenschaftliche Tätigkeit 9.155
4. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 8.300
5. Verlag Wissenschaftliche Tätigkeit 2.649
6. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 1.400
7. Verlag Wissenschaftliche Tätigkeit 1.001
8. Verein Vortragstätigkeit 800
9. Vereinigung Beirat 800
10. Verlag Wissenschaftliche Tätigkeit 487
Für 2016 liegt noch keine statistische Auswertung vor.
17. Von welchen Verbänden, juristischen oder natürlichen Personen oder
sonstigen Personenvereinigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes sind in den
Jahren 2010 bis 2016 die jeweils zehn höchsten Einzelbeträge für
Nebentätigkeiten gezahlt worden (bitte die Arten der Nebentätigkeiten, bei Anzeige
oder Genehmigungsantrag gemachte Angaben zum zeitlichen Aufwand –
falls unbekannt, nach Möglichkeit Schätzung abgeben – und jeweilige
Vergütungen angeben)?
Bundesgerichtshof
2010 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand
(in Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag Wiss. Kommentierung 520 217.490
2. Verlag Wiss. Kommentierung 350 38.000
3. Verlag Wiss. Kommentierung 90 25.100
4. Verlag Wiss. Kommentierung 150 23.904
5. Verlag Wiss. Kommentierung 200 20.000
6. Verlag Wiss. Veröffentlichung 260 12.000
7. Verlag Herausgebertätigkeit/Schriftleitung/
Redaktion
k.A. 11.200
8. Verlag Wiss. Kommentierung 150 11.079
9. Verlag Wiss. Veröffentlichung 260 10.800
10. Verlag Herausgebertätigkeit/ Schriftleitung/
Redaktion
52 8.200
2011 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand
(in Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag Wiss. Kommentierung 500 224.443
2. Privatwirtschaft Richterliche Tätigkeit in Schiedsgerichten 48 74.500
3. Verlag Wiss. Kommentierung 350 38.000
4. Privatwirtschaft Richterliche Tätigkeit in Schiedsgerichten 90 36.000
5. Verlag Wiss. Kommentierung 156 25.183
6. Verlag Wiss. Kommentierung 60 25.000
7. Verlag Wiss. Kommentierung 100 15.473
8. Verlag Herausgebertätigkeit/ Schriftleitung/
Redaktion
250 12.000
9. Verlag Vortragstätigkeit 20 11.460
10. Verlag Herausgebertätigkeit/ Schriftleitung/
Redaktion
130 11.200
2012 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand
(in Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag Wiss. Kommentierung 400 243.604
2. Verlag Wiss. Kommentierung 350 38.000
3. Verlag Wiss. Kommentierung 150 30.180
4. Verlag Wiss. Kommentierung 150 24.593
5. Privatwirtschaft Richterliche Tätigkeit in Schiedsgerichten 60 24.000
6. Verlag Wiss. Kommentierung 200 20.000
7. Verlag Herausgebertätigkeit/ Schriftleitung/
Redaktion
120 12.000
8. Verlag Herausgebertätigkeit/ Schriftleitung/
Redaktion
100 11.200
9. Verlag Wiss. Kommentierung 260 10.800
10. Genossenschaftsbank Sonstige Beiratstätigkeit 144 10.200
2013 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand
(in Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag Wiss. Kommentierung 500 182.584
2. Verlag Wiss. Kommentierung 350 38.000
3. Verlag Wiss. Kommentierung 104 30.180
4. Privatwirtschaft Richterliche Tätigkeit in Schiedsgerichten 70 20.000
5. Privatwirtschaft Richterliche Tätigkeit in Schiedsgerichten 60 15.760
6. Verlag Herausgebertätigkeit/ Schriftleitung/
Redaktion
15 15.000
7. Verlag Herausgebertätigkeit/ Schriftleitung/
Redaktion
100 11.200
8. Genossenschaftsbank Sonstige Beiratstätigkeit 144 10.400
9. Verlag Wiss. Veröffentlichung k.A. 8.401
10. Seminarveranstalter Wiss. Tätigkeit 24 6.000
2014 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand
(in Std.)
Vergütung
in €
1 Verlag Wiss. Kommentierung 300 255.264
2. Verlag Wiss. Kommentierung 104 40.540
3. Verlag Wiss. Kommentierung 156 39.699
4. Verlag Wiss. Kommentierung 312 35.000
5. Privatwirtschaft Richterliche Tätigkeit in Schiedsgerichten 60 24.000
6. Privatwirtschaft Richterliche Tätigkeit in Schiedsgerichten 40 13.876
7. Verlag Herausgebertätigkeit/ Schriftleitung/
Redaktion
100 11.200
8. Genossenschaftsbank Sonstige Beiratstätigkeit 144 10.400
9. Verlag Wiss. Kommentierung 50 8.052
10. Verlag Herausgebertätigkeit/ Schriftleitung/
Redaktion
32 8.000
2015 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand
(in Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag Wiss. Kommentierung 300 230.000
2. Verlag Wiss. Kommentierung 104 43.000
3. Verlag Wiss. Kommentierung 104 41.708
4. Verlag Schriftstellerische Tätigkeit 120 36.000
5. Verlag Wiss. Kommentierung 260 35.000
6. Privatwirtschaft Richterliche Tätigkeit in Schiedsgerichten k.A. 26.005
7. Verlag Herausgebertätigkeit/Schriftleitung/
Redaktion
210 21.369
8. Verlag Wiss. Kommentierung 50 20.000
9. Verlag Schriftstellerische Tätigkeit k.A. 16.667
10. Verlag Herausgebertätigkeit/Schriftleitung/
Redaktion
50 12.480
2016 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand
(in Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag Wiss. Kommentierung 300 230.000
2. Verlag Schriftstellerische Tätigkeit 120 36.000
3. Verlag Wiss. Kommentierung 260 35.000
4. Genossenschaftsbank Beiratstätigkeit 168 10.600
5. Verlag Wiss. Veröffentlichung 60 8.400
6. Verlag Wiss. Kommentierung 52 8.000
7. Verlag Schriftstellerische Tätigkeit k.A. 7.400
8. Seminarveranstalter Wiss. Tätigkeit 16 6.000
9. Seminarveranstalter Wiss. Tätigkeit 30 6.000
10. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 28 5.000
Bundesverwaltungsgericht
2010 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand
(in Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag Wiss. Kommentierung 96 30.292
2. Verlag Herausgebertätigkeit 48 15.100
3. Verlag Wiss. Kommentierung 36 7.500
4. Verlag Wiss. Kommentierung 96 6.000
5. Verlag Wiss. Kommentierung 100 5.981
6. Verlag Wiss. Kommentierung 100 4.107
7. Verein Wiss. Veröffentlichung 160 4.003
8. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 31 3.600
9. Verlag Wiss. Kommentierung 80 2.972
2011 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand
(in Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag Wiss. Kommentierung 100 14.629
2. Verlag Herausgebertätigkeit 48 13.575
3. Verlag Wiss. Kommentierung 96 6.000
4. Verein Wiss. Veröffentlichung 156 4.300
5. Verein Wiss. Veröffentlichung 165 4.125
6. Verein Wiss. Veröffentlichung 150 3.782
7. Verlag Wiss. Kommentierung 100 3.500
8. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 22 2.700
9. Verlag Wiss. Kommentierung 50 2.500
2012 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand
(in Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag Wiss. Kommentierung 100 27.774
2. Verlag Herausgebertätigkeit 48 12.970
3. Verlag Wiss. Kommentierung 96 6.000
4. Verlag Wiss. Kommentierung 100 4.191
5. Verein Wiss. Veröffentlichung 156 4.300
6. Verlag Wiss. Kommentierung 30 2.901
7. Verlag Wiss. Kommentierung 50 2.500
8. Verein Wiss. Veröffentlichung 50 1.635
9. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 20 1.620
2013 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand
(in Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag Wiss. Kommentierung 100 15.139
2. Verlag Herausgebertätigkeit 48 12.450
3. Verlag Wiss. Kommentierung 96 6.000
4. Verein Wiss. Veröffentlichung 162 4.600
5. Verlag Wiss. Kommentierung 60 3.648
6. Verlag Wiss. Kommentierung 60 3.648
7. Verlag Wiss. Kommentierung 60 3.648
8. Verlag Wiss. Kommentierung 60 3.648
9. Verlag Wiss. Kommentierung 50 2.500
2014 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand
(in Std.)
Vergütung
in €
1 Verlag Wiss. Kommentierung 250 28.525
2. Verlag Wiss. Kommentierung 240 12.894
3. Verlag Herausgebertätigkeit 48 12.440
4. Verlag Wiss. Kommentierung 100 5.415
5. Verlag Wiss. Kommentierung - 3.911
6. Verlag Wiss. Kommentierung 48 3.000
7. Verlag Wiss. Kommentierung 50 2.500
8. Verlag Wiss. Kommentierung 80 2.493
9. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 60 2.300
10. Verlag Wiss. Kommentierung 60 2.082
2015 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand
(in Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag Wiss. Kommentierung 200 15.187
2. Verlag Herausgebertätigkeit 50 12.500
3. Verlag Wiss. Kommentierung 200 12.246
4. Verlag Wiss. Veröffentlichung/ Redaktion 160 11.132
5. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 72 10.800
6. Verlag Wiss. Kommentierung 100 6.893
7. Verlag Wiss. Kommentierung 60 6.229
8. Verein Wiss. Veröffentlichung 120 3.324
9. Verlag Wiss. Kommentierung 23 2.704
2016 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand
(in Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag Wiss. Kommentierung 234 35.000
2. Verlag Wiss. Kommentierung 200 15.000
3. Verlag Herausgebertätigkeit 50 12.500
4. Verlag Wiss. Kommentierung 200 12.246
5. Verlag Wiss. Veröffentlichung/ Redaktion 150 10.000
6. Verlag Wiss. Kommentierung 100 6.893
7. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 28 5.600
8. Verein Wiss. Veröffentlichung 120 3.324
9. Verlag Wiss. Kommentierung 26 3.000
10. Verlag Wiss. Kommentierung 48 3.000
Bundesfinanzhof
2010 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand
(in Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag Wiss. Kommentierung k.A. 69.387
2. Verlag Wiss. Kommentierung/
Herausgebertätigkeit
k.A. 60.712
3. Verlag Wiss. Kommentierung 40 55.000
4. Verlag Wiss. Kommentierung 70 40.000
5. Verlag Wiss. Kommentierung 600 25.000
6. Verlag Wiss. Kommentierung k.A. 15.000
7. Verlag Wiss. Kommentierung 80 10.000
8. Verlag Wiss. Kommentierung 50 10.000
9. Verlag Wiss. Kommentierung 100 10.000
10. Verlag Wiss. Kommentierung 60 9.000
2011 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand
(in Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag Wiss. Kommentierung 200 93.015
2. Verlag Wiss. Kommentierung 40 55.000
3. Verlag Wiss. Kommentierung 110 20.000
4. Verlag Wiss. Kommentierung 54 10.000
5. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 15 9.000
6. Verlag Schriftleitung 70 8.400
7. Verband Vortragstätigkeit 10 7.500
8. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 20 7.500
9. Verlag Wiss. Kommentierung 40 7.000
10. Verlag Wiss. Kommentierung 30 6.000
2012 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand
(in Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag Wiss. Kommentierung 200 92.749
2. Verlag Wiss. Kommentierung 200 70.000
3. Verlag Wiss. Kommentierung 90 62.946
4. Verlag Wiss. Kommentierung 40 26.000
5. Verlag Wiss. Kommentierung 40 22.000
6. Verlag Wiss. Kommentierung 70 20.000
7. Verlag Wiss. Kommentierung 30 17.000
8. Verlag Wiss. Kommentierung 95 14.000
9. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 16 12.000
10. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 30 11.000
2013 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand
(in Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag Wiss. Kommentierung 200 78.000
2. Verlag Wiss. Kommentierung 100 65.000
3. Verlag Wiss. Kommentierung 100 20.000
4. Verlag Wiss. Kommentierung 70 20.000
5. Verlag Wiss. Kommentierung 30 16.000
6. Verlag Wiss. Kommentierung 30 15.000
7. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 12 12.500
8. Verlag Wiss. Kommentierung 80 12.000
9. Verlag Wiss. Kommentierung 50 11.500
10. Verlag Wiss. Kommentierung 45 9.800
2014 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand
(in Std.)
Vergütung
in €
1 Verlag Wiss. Kommentierung 200 80.000
2. Verlag Wiss. Kommentierung 80 65.000
3. Verlag Wiss. Kommentierung 20 28.000
4. Verlag Wiss. Kommentierung 100 15.000
5. Verlag Wiss. Kommentierung 45 11.000
6. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit u. Diskussion 28 11.000
7. Verlag Wiss. Kommentierung 40 10.500
8. Verlag Vortragstätigkeit u. Diskussion 32 10.000
9. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit u. Diskussion 20 10.000
10. Verlag Wiss. Kommentierung 60 9.600
2015 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand
(in Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag Wiss. Kommentierung 150 75.000
2. Verlag Wiss. Kommentierung 140 70.000
3. Verlag Wiss. Kommentierung 60 21.000
4. Verlag Wiss. Kommentierung k.A. 20.000
5. Verlag Wiss. Kommentierung 50 12.500
6. Verlag Wiss. Kommentierung 50 12.500
7. Verlag Herausgebertätigkeit k.A. 12.000
8. Verlag Wiss. Kommentierung 45 10.500
9. Verlag Herausgebertätigkeit k.A. 10.200
10. Verlag Vortragstätigkeit u. Diskussion 30 10.000
2016 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand
(in Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag Wiss. Kommentierung 70 82.516
2. Verlag Wiss. Kommentierung 238 81.590
3. Verlag Wiss. Kommentierung 120 75.487
4. Verlag Herausgebertätigkeit 40 73.680
5. Verlag Wiss. Kommentierung 140 65.450
6. Verlag Wiss. Kommentierung/
Herausgebertätigkeit
73 49.621
7. Verlag Wiss. Kommentierung k.A. 33.018
8. Verlag Herausgebertätigkeit 120 27.753
9. Verlag Wiss. Kommentierung 80 20.717
10. Verlag Herausgebertätigkeit 18 19.537
Bundesarbeitsgericht
2010 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand (in
Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag wiss. Kommentierung 200 82.881
2. Verlag Herausg./Schriftleitung 300 49.617
3. Verlag wiss. Kommentierung 140 48.340
4. Verlag wiss. Kommentierung 200 29.900
5. Verlag wiss. Kommentierung 160 25.817
6. Verlag Herausg./Schriftleitung 96 16.800
7. Betriebsrat u. Arbeitgeber sonst. nicht-selbst. Tätigkeit 56 14.000
8. Verlag wiss. Kommentierung 90 11.229
9. Betriebsrat u. Arbeitgeber sonst. nicht-selbst. Tätigkeit 40 10.000
10. Betriebsrat u. Arbeitgeber sonst. nicht-selbst. Tätigkeit 25 8.000
2011 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand (in
Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag Herausg./Schriftleitung 260 46.394
2. Verlag wiss. Kommentierung 110 34.040
3. Verlag wiss. Kommentierung 165 28.318
4. Verlag wiss. Kommentierung 130 24.557
5. Verlag wiss. Kommentierung 200 22.951
6. Verlag Herausg./Schriftleitung 96 18.034
7. Verlag wiss. Kommentierung 135 13.121
8. Betriebsrat u. Arbeitgeber sonst. nicht-selbst. Tätigkeit 20 13.000
9. Verlag wiss. Kommentierung 90 12.548
10. Betriebsrat u. Arbeitgeber sonst. nicht-selbst. Tätigkeit 30 7.500
2012 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand (in
Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag Herausg./Schriftleitung 260 42.285
2. Verlag wiss. Kommentierung 200 34.394
3. Verlag wiss. Kommentierung 120 33.256
4. Verlag wiss. Kommentierung 300 20.000
5. Verlag wiss. Kommentierung 80 19.300
6. Verlag wiss. Kommentierung 84 18.766
7. Verlag wiss. Kommentierung 90 16.277
8. Verlag wiss. Kommentierung 30 12.138
9. Betriebsrat u. Arbeitgeber sonst. nicht-selbst. Tätigkeit 40 10.000
10. Verlag wiss. Kommentierung 20 9.908
2013 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand (in
Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag Herausg./Schriftleitung 250 41.368
2. Verlag wiss. Kommentierung 100 28.574
3. Verlag wiss. Kommentierung 100 19.917
4. Verlag wiss. Kommentierung 90 19.037
5. Verlag wiss. Kommentierung 300 18.000
6. Betriebsrat u. Arbeitgeber sonst. nicht-selbst. Tätigkeit 75 17.500
7. Verlag wiss. Kommentierung 200 16.401
8. Verlag wiss. Kommentierung 130 15.768
9. Verlag wiss. Kommentierung 160 15.313
10. Verlag Herausg./Schriftleitung 96 14.263
2014 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand (in
Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag wiss. Kommentierung 200 134.575
2. Verlag wiss. Kommentierung 140 50.374
3. Verlag Herausg./Schriftleitung 260 36.000
4. Verlag wiss. Kommentierung 140 21.690
5. Verlag wiss. Kommentierung 300 17.119
6. Verlag wiss. Kommentierung 90 16.130
7. Betriebsrat u. Arbeitgeber sonst. nicht-selbst. Tätigkeit 20 14.000
8. Verlag wiss. Kommentierung 40 12.143
9. Verlag wiss. Kommentierung 30 12.048
10. Verlag Herausg./Schriftleitung 96 11.820
2015 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand (in
Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag wiss. Kommentierung 200 23.829
2. Verlag wiss. Kommentierung 80 21.190
3. Verlag wiss. Kommentierung 90 19.499
4. Verlag wiss. Kommentierung 300 16.127
5. Verlag wiss. Kommentierung 240 15.368
6. Verlag wiss. Kommentierung 40 14.000
7. Verlag wiss. Kommentierung 60 13.223
8. Verlag wiss. Kommentierung 30 12.769
9. Betriebsrat u. Arbeitgeber sonst. nicht-selbst. Tätigkeit 35 11.450
10. Betriebsrat u. Arbeitgeber sonst. nicht-selbst. Tätigkeit 30 10.500
2016 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand (in
Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag Herausg./Schriftleitung 96 12.000
2. Betriebsrat u. Arbeitgeber sonst. nicht-selbst. Tätigkeit 26 10.312
3. Betriebsrat u. Arbeitgeber sonst. nicht-selbst. Tätigkeit 20 8.400
4. Betriebsrat u. Arbeitgeber sonst. nicht-selbst. Tätigkeit 25 7.500
5. Verlag wiss. Kommentierung 70 6.500
6. Betriebsrat u. Arbeitgeber sonst. nicht-selbst. Tätigkeit 25 6.260
7. Betriebsrat u. Arbeitgeber sonst. nicht-selbst. Tätigkeit 25 6.250
8. Betriebsrat u. Arbeitgeber sonst. nicht-selbst. Tätigkeit 25 5.000
9. Betriebsrat u. Arbeitgeber sonst. nicht-selbst. Tätigkeit 20 5.000
10. Betriebsrat u. Arbeitgeber sonst. nicht-selbst. Tätigkeit 42 4.500
Bundessozialgericht
2010 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand (in
Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag Autorentätigkeit k.A. 22.306
2. Verlag Herausgeber k.A. 22.115
3. Verlag Herausgeber k.A. 19.908
4. Verlag Autorentätigkeit 72 12.000
5. Verlag Herausgeber 72 10.944
6. Verlag Herausgeber 72 10.944
7. Verlag Herausgeber k.A. 10.200
8. Verlag Autorentätigkeit k.A. 8.672
9. Verlag Autorentätigkeit k.A. 8.621
10. Verlag Herausgeber 48 7.286
2011 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand (in
Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag Herausgeber 120 38.170
2. Verlag Herausgeber 61 20.244
3. Verlag Herausgeber 50 17.756
4. Verlag Autorentätigkeit 150 13.913
5. Verlag Autorentätigkeit 180 13.251
6. Verlag Autorentätigkeit 72 12.000
7. Verlag Autorentätigkeit 55 9.500
8. Verlag Autorentätigkeit 30 8.907
9. Verlag Herausgeber 72 8.677
10. Verlag Herausgeber 30 8.052
2012 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand (in
Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag Herausgeber 120 56.403
2. Verlag Autorentätigkeit 180 13.435
3. Verlag Herausgeber 50 12.138
4. Verlag Autorentätigkeit 72 12.000
5. Verlag Herausgeber 40 10.400
6. Verlag Autorentätigkeit 55 8.500
7. Verlag Autorentätigkeit 30 7.792
8. Verlag Autorentätigkeit 120 7.669
9. Verlag Autorentätigkeit 70 7.220
10. Verlag Herausgeber 84 7.110
2013 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand (in
Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag Herausgeber 120 42.930
2. Verlag Autorentätigkeit 180 19.013
3. Verlag Autorentätigkeit 72 12.000
4. Verlag Herausgeber 10 10.135
5. Verlag Autorentätigkeit 60 9.000
6. Verlag Herausgeber k.A. 8.827
7. Verlag Herausgeber 20 8.660
8. Verlag Herausgeber 50 8.395
9. Verlag Autorentätigkeit 50 8.306
10. Verlag Herausgeber 84 7.785
2014 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand (in
Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag Herausgeber 100 37.430
2. Verlag Autorentätigkeit 180 27.260
3. Verlag Herausgeber 50 21.996
4. Verlag Herausgeber 50 19.612
5. Verlag Herausgeber 35 19.222
6. Verlag Autorentätigkeit 72 12.000
7. Verlag Herausgeber 96 11.120
8. Verlag Herausgeber 30 10.550
9. Verlag Herausgeber 18 10.152
10. Verlag Autorentätigkeit 120 10.080
2015 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand (in
Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag Herausgeber 100 29.079
2. Verlag Herausgeber 50 21.996
3. Verlag Herausgeber 50 19.500
4. Verlag Herausgeber 45 15.702
5. Verlag Herausgeber 40 12.473
6. Verlag Autorentätigkeit 78 12.300
7. Verlag Autorentätigkeit 80 11.885
8. Verlag Autorentätigkeit 25 11.102
9. Verlag Autorentätigkeit 120 10.800
10. Verlag Herausgeber 25 10.714
2016 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand (in
Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag Herausgeber 100 24.229
2. Verlag Autorentätigkeit 100 24.000
3. Verlag Herausgeber 50 18.526
4. Verlag Herausgeber 50 10.998
5. Verlag Herausgeber 84 10.680
6. Verlag Herausgeber 35 9.339
7. Verlag Herausgeber 18 8.645
8. Verlag Herausgeber 48 8.010
9. Verlag Autorentätigkeit 120 7.669
10. Verwertungsgesellschaft Autorentätigkeit k.A. 7.037
Bundespatentgericht
2010 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand (in
Std.)
Vergütung
in €
1. Online-Datenbank Wissenschaftliche Tätigkeit 110 7.503
2. Online-Datenbank Wissenschaftliche Tätigkeit 250 7.000
3. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 48 5.000
4. Freiberufliches
Unternehmen
Bürotätigkeit 345 4.800
5. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 48 4.000
6. Verein Projektleitung 72 2.250
7. Verband Vortragstätigkeit 8 1.500
8. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 16 1.400
9. Verlag Vortragstätigkeit 10 1.200
10. Verlag Vortragstätigkeit 8 1.200
2011 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand (in
Std.)
Vergütung
in €
1. Online-Datenbank Wissenschaftliche Tätigkeit 250 16.031
2. Online-Datenbank Wissenschaftliche Tätigkeit 200 10.000
3. Verein Projektleitung 224 6.750
4. Online-Datenbank Wissenschaftliche Tätigkeit 190 5.481
5. Freiberufliches
Unternehmen
Bürotätigkeit 345 4.800
6. Online-Datenbank Wissenschaftliche Tätigkeit 100 3.500
7. Verlag Wissenschaftliche Tätigkeit 40 2.700
8. Verlag Wissenschaftliche Tätigkeit 150 2.030
9. Verein Vortragstätigkeit 16 2.000
10. Verlag Wissenschaftliche Tätigkeit 30 1.457
2012 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand (in
Std.)
Vergütung
in €
1. Online-Datenbank Wissenschaftliche Tätigkeit 220 9.791
2. Online-Datenbank Wissenschaftliche Tätigkeit 150 9.000
3. Online-Datenbank Wissenschaftliche Tätigkeit 200 8.026
4. Freiberufliches
Unternehmen
Bürotätigkeit 258
3.600
5. Verlag Wissenschaftliche Tätigkeit 40 2.928
6. Verlag Wissenschaftliche Tätigkeit 150 2.500
7. Verlag Vortragstätigkeit 8 2.440
8. Verlag Vortragstätigkeit 8 2.440
9. Online-Datenbank Wissenschaftliche Tätigkeit 40 2.423
10. Verlag Vortragstätigkeit 10 1.200
2013 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand (in
Std.)
Vergütung
in €
1. Online-Datenbank Wissenschaftliche Tätigkeit 230 9.000
2. Verlag Wissenschaftliche Tätigkeit 40 8.000
3. Online-Datenbank Wissenschaftliche Tätigkeit 112 7.437
4. Online-Datenbank Wissenschaftliche Tätigkeit 204 6.956
5. Verlag Wissenschaftliche Tätigkeit 43 4.549
6. Verlag Wissenschaftliche Tätigkeit 50 4.000
7. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 30 3.000
8. Verlag Wissenschaftliche Tätigkeit 150 2.500
9. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 16 2.400
10. Verlag Wissenschaftliche Tätigkeit 80 1.841
2014 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand (in
Std.)
Vergütung
in €
1 Verlag Wissenschaftliche Tätigkeit 120 13.430
2. Online-Datenbank Wissenschaftliche Tätigkeit 170 6.366
3. Verlag Wissenschaftliche Tätigkeit 40 5.066
4. Verlag Wissenschaftliche Tätigkeit 150 2.500
5. Verlag Wissenschaftliche Tätigkeit 50 2.285
6. Verlag Wissenschaftliche Tätigkeit 100 1.927
7. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 20 1.600
8. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 20 1.500
9. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 20 1.500
10. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 15 1.500
2015 Auftraggeber Art der Nebentätigkeit Aufwand (in
Std.)
Vergütung
in €
1. Verlag Wissenschaftliche Tätigkeit 120 17.630
2. Online-Datenbank Wissenschaftliche Tätigkeit 100 5.702
3. Verlag Wissenschaftliche Tätigkeit 20 4.990
4. Online-Datenbank Wissenschaftliche Tätigkeit 130 3.453
5. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 20 3150
6. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 20 3.000
7. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 20 3.000
8. Verlag Wissenschaftliche Tätigkeit 150 2.073
9. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 20 1800
10. Seminarveranstalter Vortragstätigkeit 24 1.400
Für das Jahr 2016 liegt noch keine statistische Auswertung vor.
18. Wie viele Vorträge von Richterinnen oder Richtern wurden als
Nebentätigkeiten gehalten?
Wie oft wurde dafür ein Entgelt bezahlt, wer waren die zehn häufigsten
Auftraggeber entgeltlicher Vorträge, wie hoch lagen Durchschnitt und
arithmetisches Mittel der Entgelte für die entgeltlichen Vorträge, und wie hoch lagen
im Durchschnitt und arithmetischen Mittel die Entgelte pro bei Anzeige oder
Genehmigungsantrag gemachter Angabe zum zeitlichen Aufwand?
Bundesgerichthof
2010
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
320 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
306
Am häufigsten vertretene Auftraggeber:
1. Seminarveranstalter
2. Seminarveranstalter
3. Seminarveranstalter
4. Seminarveranstalter
5. Seminarveranstalter
6. Seminarveranstalter
7. Richterakademie
8. Verlag
9. Seminarveranstalter
10. Seminarveranstalter
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 1.266 €
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 155 €
2011
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
363 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
361
Am häufigsten vertretene Auftraggeber:
1. Seminarveranstalter
2. Seminarveranstalter
3. Seminarveranstalter
4. Richterakademie
5. Seminarveranstalter
6. Seminarveranstalter
7. Seminarveranstalter
8. Seminarveranstalter
9. Gemeinnützige Vereinigung
10. Seminarveranstalter
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 1.225,82 €
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 130,68 €
2012
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
346 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
344
Am häufigsten vertretene Auftraggeber:
1. Seminarveranstalter
2. Seminarveranstalter
3. Seminarveranstalter
4. Seminarveranstalter
5. Seminarveranstalter
6. Seminarveranstalter
7. Seminarveranstalter
8. Seminarveranstalter
9. Gemeinnützige Vereinigung
10. Berufsständische Organisation
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 1.250,03 €
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 137,04 €
2013
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
435 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
429
Am häufigsten vertretene Auftraggeber:
1. Seminarveranstalter
2. Seminarveranstalter
3. Seminarveranstalter
4. Seminarveranstalter
5. Richterakademie
6. Seminarveranstalter
7. Seminarveranstalter
8. Gemeinnützige Vereinigung
9. Justizministerium eines Bundeslandes
10. Seminarveranstalter
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 1.186,12 €
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 139,04 €
2014
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
446 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
428
Am häufigsten vertretene Auftraggeber:
1. Seminarveranstalter
2. Seminarveranstalter
3. Seminarveranstalter
4. Seminarveranstalter
5. Seminarveranstalter
6. Seminarveranstalter
7. Seminarveranstalter
8. Seminarveranstalter
9. Gemeinnützige Vereinigung
10. Seminarveranstalter
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 1.164,10 €
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 146,62 €
2015
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
424 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
410
Am häufigsten vertretene Auftraggeber:
1. Seminarveranstalter
2. Seminarveranstalter
3. Richterakademie
4. Seminarveranstalter
5. Seminarveranstalter
6. Seminarveranstalter
7. Seminarveranstalter
8. Seminarveranstalter
9. Berufsständische Organisation
10. Seminarveranstalter
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 1.303 €
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 149 €
2016
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
427 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
411
Am häufigsten vertretene Auftraggeber:
1. Seminarveranstalter
2. Seminarveranstalter
3. Seminarveranstalter
4. Seminarveranstalter
5. Seminarveranstalter
6. Richterakademie
7. Seminarveranstalter
8. Justizministerium eines Bundeslandes
9. Gemeinnützige Vereinigung
10. Seminarveranstalter
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 1.390,37 €
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 156,48 €
Bundesverwaltungsgericht
2010
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
62 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
62
Am häufigsten vertretene Auftraggeber:
1. Seminarveranstalter
2. Richterakademie
3. Seminarveranstalter
4. Seminarveranstalter
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: 758
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 758
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 45
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 45
2011
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
52 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
52
Am häufigsten vertretene Auftraggeber:
1. Seminarveranstalter
2. Seminarveranstalter
3. Seminarveranstalter
4. Seminarveranstalter
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 739
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 40
2012
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
43 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
43
Am häufigsten vertretene Auftraggeber:
1. Seminarveranstalter
2. Seminarveranstalter
3. Seminarveranstalter
4. Öffentlicher Auftraggeber
5. Richterakademie
6. Seminarveranstalter
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 720
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 35
2013
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
61 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
61
Am häufigsten vertretene Auftraggeber:
1. Seminarveranstalter
2. Seminarveranstalter
3. Seminarveranstalter
4. Seminarveranstalter
5. Richterakademie
6. Seminarveranstalter
7. Unternehmen im öffentlichen Sektor
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 765
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 47
2014
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
54 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
54
Am häufigsten vertretene Auftraggeber:
1. Richterakademie
2. Seminarveranstalter
3. Seminarveranstalter
4. Seminarveranstalter
5. Seminarveranstalter
6. Seminarveranstalter
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 715
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 40
2015
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
71 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
71
Am häufigsten vertretene Auftraggeber:
1. Seminarveranstalter
2. Seminarveranstalter
3. Seminarveranstalter
4. Richterakademie
5. Seminarveranstalter
6. Seminarveranstalter
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 973
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 54
2016
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
58 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
58
Am häufigsten vertretene Auftraggeber:
1. Seminarveranstalter
2. Seminarveranstalter
3. Seminarveranstalter
4. Seminarveranstalter
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 995
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 54
Bundesfinanzhof
Dem Bundesfinanzhof war in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit eine
über die vorherigen Fragen hinausgehende statistische Auswertung und
Aufbereitung aller von Richterinnen und Richtern des Bundesfinanzhofs entgeltlich
gehaltenen Vorträge nicht möglich.
Als Auftraggeber entgeltlicher Vorträge der Richterinnen und Richter am
Bundesfinanzhof sind im Zeitraum 2010 bis 2016 – ohne ein Ranking – besonders
Seminarveranstalter, Steuerberaterverbände und Verlage hervorgetreten.
Bundesarbeitsgericht
2010
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
172 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
172
Am häufigsten vertretene Auftraggeber:
1. Fortbildungsveranstalter
2. Fortbildungsveranstalter
3. Fortbildungsveranstalter
4. Gewerkschaft
5. Weiterbildungseinrichtung
6. Hochschule
7. Weiterbildungseinrichtung
8. Verlag
9. weitere Auftraggeber mit jeweils nur einem Vortrag
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 1.073 €
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 194 €/Std.
2011
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
209 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
209
Am häufigsten vertretene Auftraggeber:
1. Fortbildungsveranstalter
2. Fortbildungsveranstalter
3. Weiterbildungseinrichtung
4. Fortbildungsveranstalter
5. Seminarveranstalter
6. Weiterbildungseinrichtung
7. Fortbildungsinstitut
8. weitere Auftraggeber mit jeweils nur einem Vortrag
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 1.138 €
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 196 €/Std.
2012
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
211 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
211
Am häufigsten vertretene Auftraggeber:
1. Fortbildungsveranstalter
2. Fortbildungsveranstalter
3. Weiterbildungseinrichtung
4. Fortbildungsveranstalter
5. Fortbildungsinstitut
6. Weiterbildungseinrichtung
7. Bildungswerk
8. Seminarveranstalter
9. Verlag
10. weitere Auftraggeber mit jeweils nur einem Vortrag
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 1.203 €
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 170 €/Std.
2013
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
195 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
195
Am häufigsten vertretene Auftraggeber:
1. Fortbildungsveranstalter
2. Fortbildungsveranstalter
3. Weiterbildungseinrichtung
4. Fortbildungsinstitut
5. Weiterbildungseinrichtung
6. Gewerkschaft
7. Seminarveranstalter
8. Seminarveranstalter
9. Verlag
10. weitere Auftraggeber mit jeweils nur einem Vortrag
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 1.152 €
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 162 €/Std.
2014
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
187 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
187
Am häufigsten vertretene Auftraggeber:
1. Fortbildungsveranstalter
2. Fortbildungsveranstalter
3. Weiterbildungseinrichtung
4. Weiterbildungseinrichtung
5. Fortbildungsinstitut
6. Verlag
7. Bildungswerk
8. Seminarveranstalter
9. Anwaltskanzlei
10. weitere Auftraggeber mit jeweils nur einem Vortrag
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 1.215 €
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 171 €/Std.
2015
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
204 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
204
Am häufigsten vertretene Auftraggeber:
1. Fortbildungsveranstalter
2. Fortbildungsveranstalter
3. Weiterbildungseinrichtung
4. Fortbildungsinstitut
5. Richterakademie
6. weitere Auftraggeber mit jeweils nur einem Vortrag
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 1.334 €
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 185 €/Std.
2016
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
153 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
153
Am häufigsten vertretene Auftraggeber:
1. Fortbildungsveranstalter
2. Fortbildungsveranstalter
3. Weiterbildungseinrichtung
4. Seminarveranstalter
5. Anwaltskanzlei
6. Verlag
7. Fortbildungsveranstalter
8. Bildungswerk
9. Bildungsveranstalter
10. Fortbildungsinstitut
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 1.388 €
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 220 €/Std.
Bundessozialgericht
2010
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
47 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
44
Am häufigsten vertretene Auftraggeber: (soweit mehr als 1 Auftrag)
1. Bundesverband
2. Fortbildungsveranstalter
3. Fortbildungsveranstalter
4. Sozialversicherungsträger
5. Bundesvereinigung
6. Institut
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 941 €
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 130 €/Std.
2011
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
73 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
71
Am häufigsten vertretene Auftraggeber: (soweit mehr als 1 Auftrag)
1. Medizinischer Dienst
2. Fortbildungsveranstalter
3. Fortbildungsveranstalter
4. Sozialversicherungsträger
5. Fortbildungsinstitut
6. Verband
7. Fortbildungsveranstalter
8. Kassenärztliche Vereinigung
9. Kommunales Bildungswerk
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 917 €
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 94 €/Std.
2012
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
79 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
69
Am häufigsten vertretene Auftraggeber:
1. Verband
2. Sozialversicherungsträger
3. Medizinischer Dienst
4. Krankenhausgesellschaft
5. Fortbildungsinstitut
6. Fortbildungsveranstalter
7. Richterakademie
8. Institut
9. Bundesvereinigung
10. Universität
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 998 €
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 70 €/Std.
2013
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
61 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
58
Am häufigsten vertretene Auftraggeber:
1. Fortbildungsinstitut
2. Bundesverband
3. Universität
4. Richterakademie
5. Gewerkschaft
6. Seminarveranstalter
7. Medizinischer Dienst
8. Krankenhausakademie
9. Sozialversicherungsträger
10. Spitzenverband
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 1.187 €
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 74 €/Std.
2014
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
53 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
52
Am häufigsten vertretene Auftraggeber: (soweit mehr als 1 Auftrag)
1. Bundesverband
2. Sozialversicherungsträger
3. Spitzenverband
4. Fortbildungsinstitut
5. Sozialgerichtstag
6. Richterakademie
7. Medizinischer Dienst
8. Fortbildungsveranstalter
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 1.049 €
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 77 €/Std.
2015
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
54 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
50
Am häufigsten vertretene Auftraggeber: (soweit mehr als 1 Auftrag)
1. Bundesverband
2. Kommunales Bildungswerk
3. Medizinischer Dienst
4. Richterakademie
5. Fortbildungsveranstalter
6. Verlag
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 1.039 €
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 90 €/Std.
2016
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
22 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
20
Am häufigsten vertretene Auftraggeber: (soweit mehr als 1 Auftrag)
1. Kommunales Bildungswerk
2. Bundesverband
3. Spitzenverband
4. Fortbildungsveranstalter
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 1.124 €
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand:-
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 326 €/Std.
Bundespatentgericht
2010
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
18 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
18
Am häufigsten vertretene Auftraggeber:
1. Seminarveranstalter
2. Verlag
3. Verein
4. Verband
5. Seminarveranstalter
6. Anwaltskanzlei
7. Anwaltskanzlei
8. Öffentlicher Auftraggeber
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 1.287 €
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 74 €/Std.
2011
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
25 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
25
Am häufigsten vertretene Auftraggeber:
1. Seminarveranstalter
2. Verein
3. Verlag
4. Verlag
5. Anwaltskanzlei
6. Öffentlicher Auftraggeber
7. Verein
8. Öffentlicher Auftraggeber
9. Anwaltskanzlei
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 791 €
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 71 €/Std.
2012
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
21 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
21
Am häufigsten vertretene Auftraggeber:
1. Seminarveranstalter
2. Verlag
3. Verlag
4. Seminarveranstalter
5. Seminarveranstalter
6. Verein
7. Dienstleistungsunternehmen
8. Verein
9. Öffentlicher Auftraggeber
10. Seminarveranstalter
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 859 €
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 86 €/Std.
2013
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
21 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
21
Am häufigsten vertretene Auftraggeber:
1. Verlag
2. Verlag
3. Seminarveranstalter
4. Seminarveranstalter
5. Verein
6. Seminarveranstalter
7. Öffentlicher Auftraggeber
8. Anwaltskanzlei
9. Öffentlicher Auftraggeber
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 1.007 €
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 122 €/Std.
2014
Anzahl der als Nebentätigkeit
gehaltenen Vorträge insgesamt:
18 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
18
Am häufigsten vertretene Auftraggeber:
1. Seminarveranstalter
2. Seminarveranstalter
3. Verlag
4. Öffentlicher Auftraggeber
5. Seminarveranstalter
6. Verein
7. Anwaltskanzlei
8. Seminarveranstalter
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 1.146 €
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 70 €/Std.
2015
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
13 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
13
Am häufigsten vertretene Auftraggeber:
1. Seminarveranstalter
2. Seminarveranstalter
3. Verein
4. Verband
5. Seminarveranstalter
Durchschnittliches Entgelt für die entgeltlichen Vorträge: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte: 1.690,70 €
Durchschnittliches Entgelt im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: -
Arithmetisches Mittel der Entgelte im Verhältnis zum zeitlichen Aufwand: 97,25 €/Std.
2016
Anzahl der als Nebentätigkeit gehaltenen
Vorträge insgesamt:
16 Davon gegen Entgelt
gehaltene Vorträge:
16
Eine statistische Auswertung für das Jahr 2016 liegt noch nicht vor.
20. Was ist der Unterschied zwischen nach § 41 Absatz 1 DRiG verbotenen
außergerichtlichen Rechtsgutachten und entgeltlichen Rechtsauskünften
einerseits und andererseits Einzelfälle verallgemeinernd paraphrasierender, de
facto rechtsgutachterlicher bzw. Rechtsauskunft erteilender Vortrags- und
schriftstellerischer Nebentätigkeit von Richterinnen und Richtern?
Gemäß § 41 Absatz 1 DRiG darf ein Richter weder außerdienstlich
Rechtsgutachten erstatten noch entgeltlich Rechtsauskünfte erteilen (mit Ausnahmen für
beamtete Professoren der Rechte oder der politischen Wissenschaften, die
gleichzeitig Richter sind, § 41 Absatz 2 DRiG).
Ein Rechtsgutachten bezieht sich auf eine konkrete – meist auf einen bestimmten
Adressaten ausgerichtete – Fragestellung. Es handelt sich um eine Arbeit, bei der
die Sach- und Rechtslage geprüft, aus der Prüfung bestimmte Schlussfolgerungen
gezogen und so begründet werden, dass der Auftraggeber sich ein Bild von der
Sach- und Rechtslage machen und das gefundene Ergebnis selbst nachprüfen
kann. Eine Rechtsauskunft enthält demgegenüber meist nur das Ergebnis der
Untersuchung und eine kurze Erläuterung gegenüber dem Auftraggeber.
Eine § 41 Absatz 1 DRiG entsprechende Regelung war bereits in den
Regierungsentwürfen zum Deutschen Richtergesetz von 1957 (BR-Drucksache 183/57) und
1958 (BR-Drucksache 40/58) enthalten. In dem Regierungsentwurf von 1958
wurde in der Gesetzesbegründung zu den Gründen für das Verbot von
Rechtsgutachten und entgeltlichen Rechtsauskünften wie folgt ausgeführt:
„Kein Richter darf seine juristischen Kenntnisse und Erfahrungen einer
Privatperson entgeltlich zur Verfügung stellen. Die Würde des Amtes verbietet das.
Stellte ein Richter einem Interessenten ein Rechtsgutachten zur Verfügung, so
würde unvermeidlich der Name dieses Richters, möglicherweise sogar das
Ansehen seines Amtes, für private Zwecke benutzt. Dieser Gefahr darf sich kein
Richter aussetzen.
Der Entwurf verbietet Rechtsgutachten schlechthin. Rechtsauskünfte dagegen
nur, wenn sie entgeltlich erteilt werden. ….“
Schriftstellerische, wissenschaftliche und Vortragstätigkeiten unterscheiden sich
von Rechtsgutachten und Rechtsauskünften dadurch, dass keine Beratung eines
bestimmten Auftraggebers stattfindet.
19. Anhand welcher Kriterien gewährleistet die Bundesregierung die Einhaltung
des Verbots für Richterinnen und Richter, außerdienstlich Rechtsgutachten
zu erstatten und entgeltliche Rechtsauskünfte zu erteilen (§ 41 Absatz 1
DRiG) bei Vortrags- und schriftstellerischer Nebentätigkeit von
Richterinnen und Richtern zu rechtlichen Themen?
21. Wie geht die Bundesregierung mit Vortrags- und schriftstellerischer
Nebentätigkeit von Richterinnen und Richtern um, die deren richterliche
Zuständigkeit für konkrete (aktuelle oder absehbare) Verfahren oder damit
unmittelbar verbundene Rechtsfragen berührt?
Die Fragen 19 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Die mit den Fragen implizierte Verbindung zwischen § 41 DRiG und
Vortragsbzw. schriftstellerischen Nebentätigkeiten wird nicht gesehen. Richter erteilen bei
Vortrags- oder schriftstellerischen Nebentätigkeiten keine außerdienstlichen
Rechtsgutachten bzw. entgeltlichen Rechtsauskünfte zu konkreten, einzelnen
Fällen, sondern behandeln lediglich allgemeine Rechtsfragen oder Rechtsprobleme
(vgl. auch die Antwort zu Frage 20). Die wissenschaftliche Erörterung der
verschiedenen Argumente zu einer allgemeinen Rechtsfrage dient, auch soweit sich
die Frage in einem Gerichtsverfahren stellt, der besseren Erkenntnis und
Vertiefung eines Rechtsproblems.
Dies vorangestellt, sind entgeltliche schriftstellerische oder Vortragstätigkeiten
nicht genehmigungs-, sondern nur anzeigepflichtig (§ 46 DRiG i. V. m. § 100
Absatz 1 Nummer 2 BBG). Erlangt die Dienstbehörde aufgrund der schriftlichen
Nebentätigkeitsanzeige, einer etwaigen ergänzenden Auskunft (vgl. § 100
Absatz 3 BBG) oder einer anderen Grundlage entsprechende Erkenntnisse und ergibt
die rechtliche Überprüfung, dass bei der Ausübung der Vortrags- und/oder
schriftstellerischen Tätigkeit Dienstpflichten verletzt werden, würde die
Nebentätigkeit untersagt, § 46 DRiG i. V. m. § 100 Absatz 4 BBG.
22. Arbeitet die Bundesregierung derzeit an einer in § 76a Absatz 4 Satz 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes vorgesehenen Rechtsverordnung über die
Vergütung von Vorsitzenden und Beisitzern von Einigungsstellen?
Falls ja, wann haben die Entwurfsarbeiten begonnen, und wann rechnet die
Bundesregierung mit dem Erlass der Verordnung?
Falls nein, warum nicht?
Die Bundesregierung arbeitet derzeit nicht an einer Rechtsverordnung, die die
Vergütung von Vorsitzenden und Beisitzern einer Einigungsstelle regelt. Die
Höhe der Vergütung richtet sich nach den in § 76a Absatz 4 Sätze 3 bis 5 des
Betriebsverfassungsgesetzes vorgegebenen Kriterien und umfasst insbesondere
den erforderlichen Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie den
Verdienstausfall, die auch für eine Rechtsverordnung maßgeblich wären.
23. Hält die Bundesregierung das Richter-Nebentätigkeitsrecht mit seiner
Verweisung auf das Beamtenrecht im Hinblick auf die Gewährleistung der
richterlichen Unabhängigkeit und den Unterschied zwischen Richter- und
Beamtenstatus inhaltlich für in jeder Weise ausreichend und sachgerecht, und
ist nach Einschätzung der Bundesregierung insbesondere die
Unterscheidung von nur anzeigepflichtigen und genehmigungspflichtigen entgeltlichen
Nebentätigkeiten im Hinblick auf mögliche Einflussnahmeversuche durch
finanzstarke Dritte oder der Anschein solcher Versuche zureichend (falls ja,
bitte die Gründe hierfür ausführen)?
Die Tätigkeit eines Richters ist zunächst danach zu beurteilen, ob ein
Dienstgeschäft oder eine Nebentätigkeit vorliegt. Bei einer Nebentätigkeit ist sodann
zwischen genehmigungsbedürftigen und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten zu
unterscheiden. Entgeltliche und bestimmte unentgeltliche Nebentätigkeiten sind
grundsätzlich genehmigungsbedürftig, § 99 Absatz 1 BBG. Ist eine entgeltliche
Nebentätigkeit ausnahmsweise nicht genehmigungsbedürftig, ist sie regelmäßig
vor der Aufnahme der Dienstbehörde schriftlich anzuzeigen, § 100 Absatz 1
und 2 BBG.
Aus der Rechtsstellung der Richter ergeben sich keine Besonderheiten, die der
entsprechenden Anwendung des Nebentätigkeitsrechts für Beamte auf Richter
entgegenstehen könnten (vgl. BVerwGE 124, 347, 350).
Das Vertrauen in die richterliche Unabhängigkeit wird durch das geltende Recht
ausreichend geschützt.
§ 4 DRiG bezeichnet die Aufgaben, die mit dem Richteramt zu vereinbaren bzw.
nicht zu vereinbaren sind.
Das sog. Mäßigungsgebot in § 39 DRiG besagt, dass Richter sich innerhalb und
außerhalb ihres Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten haben,
dass das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.
Nach § 40 Absatz 1 DRiG darf einem Richter eine Nebentätigkeit als
Schiedsrichter oder Schiedsgutachter nur genehmigt werden, wenn die Parteien des
Schiedsvertrags ihn gemeinsam beauftragen oder wenn er von einer unbeteiligten
Stelle benannt ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Richter zur Zeit
der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung mit der Sache befasst ist
oder nach der Geschäftsverteilung befasst werden kann. Dies gilt entsprechend
für eine Nebentätigkeit als Schlichter in Streitigkeiten zwischen Vereinigungen
oder zwischen diesen und Dritten (§ 40 Absatz 2 DRiG).
Gemäß § 41 Absatz 1 DRiG darf ein Richter weder außerdienstlich
Rechtsgutachten erstatten noch entgeltlich Rechtsauskünfte erteilen (mit Ausnahmen für
beamtete Professoren der Rechte oder der politischen Wissenschaften, die
gleichzeitig Richter sind, § 41 Absatz 2 DRiG).
§ 42 DRiG sieht vor, dass Richterinnen und Richter zur Übernahme einer
Nebentätigkeit nur in der Rechtspflege und der Gerichtsverwaltung verpflichtet sind.
Die zuvor genannten Regelungen und die Vorschriften für Bundesbeamte, die
gemäß § 46 DRiG entsprechende Anwendung auf Richterinnen und Richter im
Bundesdienst finden, stellen gemeinsam sicher, dass kein Interessenkonflikt entsteht
und auch ein entsprechender Eindruck nicht gerechtfertigt wäre.
Sollte ausnahmsweise einmal ein Verfahrensbeteiligter einen solchen Eindruck
haben, kann er dies gemäß den prozessualen Vorschriften über die Ausschließung
und Ablehnung der Gerichtspersonen (z. B. §§ 22 ff. StPO, §§ 41 ff. ZPO) geltend
machen.
24. Gibt es nach Einschätzung der Bundesregierung Missbrauchsgefahr bei nicht
genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten (§ 46 DRiG i. V. m. § 100
BBG)?
Wenn nein, warum nicht?
Eine Missbrauchsgefahr wird nicht gesehen. Es besteht eine sehr weitgehende
Anzeigeverpflichtung der Bundesrichter und bei erkannten Pflichtverletzungen
eine Untersagungsverpflichtung des Dienstherrn. Es wäre mit dem Grundrecht
auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG, bei
nebenberuflicher Ausübung mit Artikel 12 Absatz 1 GG und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit unvereinbar, wenn nicht amtsrelevante, entgeltliche
Nebentätigkeiten generell verboten würden. Artikel 2 Absatz 1 GG bzw. Artikel 12 Absatz 1
GG, Artikel 5 Absatz 3 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gebieten dem Dienstherrn, die Genehmigung für eine Nebentätigkeit bzw.
die nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit nicht zu versagen, wenn ein
dienstlicher Grund für die Begrenzung der Betätigungsfreiheit des
Bundesbeamten/Bundesrichters fehlt. Eine Kollision mit dienstlichen Pflichten ist
typischerweise nicht zu erwarten.
25. Wie viele Richterinnen und Richter haben nach Eintritt in den Ruhestand
eine im Zusammenhang mit ihrer vorherigen bundesrichterlichen Tätigkeit
stehende Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung angezeigt (§ 46
DRiG i. V. m. § 105 Absatz 1 BBG), und in wie vielen Fällen ist eine solche
Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung gemäß § 46 DRiG i. V. m.
§ 105 Absatz 2 BBG untersagt worden?
Die Frage wird für den Gesamtzeitraum 2010 bis 2016 beantwortet.
BGH: Keine Anzeigen nach § 46 DRiG i. V. m. § 105 Absatz 1 BBG.
BVerwG: Zwei Anzeigen nach § 46 DRiG i. V. m. § 105 Absatz 1 BBG;
keine Untersagungen nach § 46 DRiG i. V. m. § 105 Absatz 2 BBG.
BFH: In zwölf Fällen wurde der Antrag gestellt, der ehemaligen Richterin
oder dem ehemaligen Richter die Voraussetzungen für die Zulassung
unter Befreiung von der Steuerberaterprüfung (vgl. § 38 Absatz 1
Nummer 2 StBerG) zu bescheinigen. Ein solcher Antrag ist als
konkludente Anzeige i.S. des § 46 DRiG i. V. m. § 105 Absatz 1 BBG zu
verstehen.
Untersagungen nach § 46 DRiG i. V. m. § 105 Absatz 2 BBG liegen
nicht vor.
BAG: Eine Anzeige nach § 46 DRiG i. V. m. § 105 Absatz 1 BBG;
keine Untersagungen nach § 46 DRiG i. V. m. § 105 Absatz 2 BBG.
BSG: Keine Anzeigen nach § 46 DRiG i. V. m. § 105 Absatz 1 BBG.
BPatG: Drei Anzeigen nach § 46 DRiG i. V. m. § 105 Absatz 1 BBG;
keine Untersagungen nach § 46 DRiG i. V. m. § 105 Absatz 2 BBG.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]