[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
20. Dezember 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10742
18. Wahlperiode 21.12.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Gehrcke,
Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/10576 –
Registrierte Flüchtlinge aus der Türkei und ihre Asylersuchen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut einem Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
hat sich die Zahl der Asylsuchenden aus der Türkei im Jahr 2016 massiv erhöht.
Von Januar bis Oktober 2016 sollen 4 437 Menschen aus der Türkei einen
solchen Antrag gestellt haben. Im Vergleich dazu beliefen sich demnach die Zahlen
für 2015 auf 1 767 registrierte Flüchtlinge aus der Türkei (
www.spiegel.de/politik/
deutschland/tuerkei-immer-mehr-menschen-beantragen-asyl-in-deutschland-a-
1121874.html). Insbesondere vor dem Hintergrund des EU-Türkei-
Abkommens, in dem die Türkei als ein angeblich sicheres Drittland für Flüchtlinge
ausgewiesen wird, aber auch bezüglich der engen bilateralen Beziehungen
zwischen Deutschland und der Türkei werfen diese Zahlen Fragen auf.
1. Womit stehen die gestiegenen EASY-Registrierungszahlen (EASY –
Erstverteilung der Asylbegehrenden) von Geflüchteten aus der Türkei nach
Einschätzung der Bundesregierung im Zusammenhang?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine gesicherten Erkenntnisse vor. Bei der
Registrierung im EASY-System werden Motive oder Gründe der Asylsuchenden
nicht erfasst. Spekulationen zu möglichen Ursachen für den Anstieg der Zahlen
nimmt die Bundesregierung nicht vor.
2. Wie viele Geflüchtete aus der Türkei haben von Januar bis Ende November
2016 Asyl beantragt (bitte nach Monaten auflisten und jeweils den Anteil
kurdischer Volkszugehöriger benennen)?
Vom 1. Januar bis 30. November 2016 haben 5 166 türkische Staatsangehörige in
Deutschland einen formellen Asylantrag gestellt. Der Anteil kurdischer
Volkszugehöriger betrug 76,4 Prozent.
Eine Aufgliederung nach Monaten kann der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden:
Asylanträge türkischer Staatsangehöriger
darunter: Anteil kurdischer
Volkszugehöriger in %
Jan-Nov 16* 5.166 78,4
Jan 16 119 79.8
Feb 16 226 87,2
Mrz 16 198 86,4
Apr 16 306 86,9
Mai 16 330 85,8
Jun 16 485 93,0
Jul 16 550 87,6
Aug 16 762 85,2
Sep 16 696 75,6
Okt 16 597 58,8
Nov16 702 58,7
* Hinweis: die Monatswerte enthalten keine nachträglichen Berichtigungen. Diese sind
nur in den kumulierten Gesamtwerten des Zeitraumes Januar bis November 2016
enthalten. Deshalb weichen ggf. addierte Monatswerte von den tatsächlichen Gesamtwerten ab.
3. Wie viele Asylsuchende aus der Türkei wurden zwischen Januar und Ende
November 2016 im EASY-System zur Erstaufteilung der Geflüchteten auf
die Bundesländer registriert (bitte nach Monaten auflisten)?
Vom 1. Januar bis 30. November 2016 wurden 4 187 türkische Staatsangehörige
in Deutschland im EASY-System registriert.
Eine Aufgliederung nach Monaten kann der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden:
EASY-Zugang nach Monaten
Jan-Nov16 4.187
Jan 16 328
Feb 16 322
Mrz 16 352
Apr 16 336
Mai 16 317
Jun 16 308
Jul 16 275
Aug 16 375
Sep 16 446
Okt 16 485
Nov16 643
4. Wie viele Personen aus der Türkei haben nach Kenntnis der
Bundesregierung von Januar bis Ende November 2016 in anderen EU-Staaten Asyl
beantragt (bitte nach Land und Anzahl aufschlüsseln)?
Angaben zu anderen EU-Staaten im Sinne der Frage sind u. a. über die Datenbank
von EUROSTAT (Statistisches Amt der Europäischen Union) öffentlich
zugänglich. Darüber hinausgehende Angaben liegen der Bundesregierung nicht vor.
5. Inwieweit, zu welchem Zeitpunkt, und mit welchem Ergebnis war der
Umgang mit Asylbegehren von Personen aus der Türkei im Jahr 2016 Thema
innerhalb welcher EU-Gremien, und welche Position hat die
Bundesregierung dabei vertreten?
Die Europäische Kommission hat am 9. September 2015 einen Vorschlag über
eine gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten vorgelegt, die neben den
Westbalkan-Staaten auch die Türkei enthält. Der Rat und das Europäische
Parlament beraten derzeit im Trilog eine Änderung der Asylverfahrensrichtlinie
(RL 2013/32/EU) zur Einführung einer EU-weiten Liste sicherer
Herkunftsstaaten. Bisher beschränken sich die Verhandlungen auf die erforderlichen
Anpassungen des Rechtstextes. Die Vorschläge für die konkrete Ausgestaltung der
Länderliste (Türkei und Westbalkanstaaten) selbst waren bisher aus den
Verhandlungen ausgeklammert.
Das in diesem Zusammenhang angeforderte EASO-Gutachten zu den
vorgeschlagenen Staaten liegt seit dem 16. November 2016 vor und wurde am 22.
November 2016 in der Ratsarbeitsgruppe Asyl vorgestellt. Die Bundesregierung wird in
Abhängigkeit von der Entwicklung in der Türkei in enger Abstimmung mit den
europäischen Partnern und den EU-Institutionen über ihre weitere Haltung zur
Einbeziehung der Türkei in eine künftige gemeinsame EU-Liste sicherer
Herkunftsstaaten entscheiden.
6. Wie waren die Asylentscheidungen in den Jahren 2014 und 2015 bzw. im
bisherigen Jahr (bis inklusive November 2016, bitte für das Jahr 2016 auch
nach Monaten auflisten und für alle Jahre jeweils getrennt die Werte für
kurdische Volkszugehörige angeben) in absoluten und relativen Zahlen (bitte
jeweils nach Asylentscheidung bzw. gewährtem Status differenzieren und
die bereinigte Gesamtschutzquote angeben)?
Die nachfolgende Tabelle weist alle Asylentscheidungen des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge zu türkischen Asylbewerbern für die erfragten
Zeiträume aus, auch den Anteil der positiven Entscheidungen (Asyl-/
Flüchtlingsanerkennung/subsidiärer Schutz/Abschiebungsverbot) an allen Entscheidungen.
Mögliche weitere Quoten können ggf. aus den Daten der Tabelle ermittelt
werden:
davon:
Asylentscheidungen des
BAMF
Asylentscheidungen
Anerkennung als
Asylberechtigte
Anerkennungen
als Flüchtling
nach § 3
AsylG
Gewährung von
subsidiärem Schutz
nach § 4
AsylG
Feststellung
eines
Abschiebungsverbots
nach § 60
V/VII
AufenthG
Anteil der
positiven
Entscheidungen an
allen
Entscheidungen (in
Prozent)
Ablehnungen
sonstige
Verfahrens
erledigungen
(Einstellungen,
Dublin-
Verfahren)
Jahr 2014 1.168 21 65 24 19 11,0 546 493
dar. Kurden 970 18 51 14 11 9,7 467 409
Jahr 2015 887 17 81 19 13 14,7 265 492
dar. Kurden 730 14 68 15 10 14,7 210 413
Jan-Nov 2016* 1.482 6 72 20 15 7,6 531 838
dar. Kurden* 1223 1 63 12 14 7,4 433 700
Jan 16 107 2 4 1 2 8,4 54 44
Feb 16 59 0 5 0 1 10,2 26 27
Mrz 16 61 0 2 0 0 3,3 20 39
Apr 16 68 0 3 0 0 4,4 25 40
Mai 16 65 0 2 0 0 3,1 23 40
Jun 16 144 0 6 2 5 9,0 74 57
Jul 16 138 0 5 1 2 5,8 49 81
Aug 16 155 2 7 2 2 8,4 42 100
Sep 16 142 0 4 4 0 5,6 19 115
Okt 16 190 1 13 2 1 8,9 46 127
Nov16 364 1 22 7 2 8,8 157 175
* Hinweis: die Monatswerte enthalten keine nachträglichen Berichtigungen. Diese sind
nur in den kumulierten Gesamtwerten des Zeitraumes Januar bis November 2016
enthalten. Deshalb weichen ggf. addierte Monatswerte von den tatsächlichen Gesamtwerten ab.
7. Inwiefern können nach Kenntnis der Bundesregierung Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des BAMF eine Zuordnung von bei der Anhörung vorgebrachten
Verfolgungsgründen der Asylsuchenden aus der Türkei nach – auch
vermeintlichen – politischen Spektren treffen (z. B.: Gülen Bewegung,
kurdisches Spektrum, linkes bzw. sozialistisches Spektrum, kemalistisches
Spektrum)?
Die Asylgründe werden im Bundesamt statistisch nicht erfasst, daher erfolgt auch
keine Aufschlüsselung im Sinne der Fragestellung.
8. Inwiefern kann nach Kenntnis der Bundesregierung das Bundesamt für
Verfassungsschutz, der Bundesnachrichtendienst oder das Bundeskriminalamt
eine Zuordnung von bei der Anhörung vorgebrachten Verfolgungsgründen
der Asylsuchenden aus der Türkei nach – auch vermeintlichen – politischen
Spektren treffen; z. B. Gülen Bewegung, kurdisches Spektrum – HDP, DBP,
PKK, KCK –, linkes bzw. sozialistisches Spektrum – MLKP, ESP, TKP-
ML, DHKP-C, Halk Cephesi etc., kemalistisches Spektrum einschließlich
der CHP (bitte auch falls eine teilweise Zuordnung möglich ist, diese
angeben und aufschlüsseln)?
Die Sachverhaltsaufklärung im Asylverfahren obliegt dem Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (§ 24 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes). Nur in konkreten
Einzelfällen gibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Erkenntnisse aus dem Asylverfahren (§ 18 Absatz 1a des Gesetzes über die
Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes
und über das Bundesamt für Verfassungsschutz – BVerfSchG, § 8 Absatz 1 des
Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst – BNDG – und § 10 Absatz 1 des
Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst – MADG) an die
Nachrichtendienste weiter. Eine Zuordnung der Asylsuchenden durch das Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV), den Bundesnachrichtendienst (BND) oder des
Bundeskriminalsamts (BKA) im Sinne der Fragestellung wird nicht vorgenommen.
9. Welche Angaben kann die Bundesregierung zu den angegebenen häufigsten
Fluchtgründen von Asylsuchenden aus der Türkei im Verlauf der letzten
beiden Jahre bzw. aktuell nach dem gescheiterten Putsch Mitte Juli 2016
machen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
10. Kann die Bundesregierung eine Aufschlüsselung der innerhalb der letzten
zwei Jahre nach Deutschland geflüchteten türkischen Staatsbürger nach
Berufsgruppen darlegen (falls ja, bitte ausführlich, auch unvollständige
Angaben bitte anführen)?
Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung nach geltendem Recht über
Asylanträge von türkischen Geflüchteten, die im Zentrum der aktuellen
„Säuberungswelle“ des türkischen Staates infolge des gescheiterten Putsches
stehen, entschieden?
Eine Aufschlüsselung nach den Tätigkeitsbereichen der Asylerstantragsteller ist
anhand der sogenannten SoKo-Daten („soziale Komponente“) möglich. Diese
werden während der Asylerstantragstellung von volljährigen Personen mit Hilfe
von Dolmetschern durch das BAMF auf freiwilliger Basis erhoben. Die SoKo-
Daten sind eine reine Verwaltungsstatistik und erheben keinen
wissenschaftlichen Anspruch. Es ist nicht auszuschließen, dass vermeintlich erwünschte
Antworten gewählt werden und/oder die vorgegebenen Kategorien zwischen dem
Herkunftsland und Deutschland nicht unmittelbar vergleichbar sind.
Anhand der Frage „Welchen Beruf übten Sie als letztes aus?“ ist ein grober
Überblick über die Qualifikationsstruktur der Schutzsuchenden möglich. Schlüsse auf
die konkrete Position und das Qualifikationsniveau lassen sich hieraus nicht
ziehen. Die Befragten wählen ihre Antwort aus 33 vorgegebenen Berufskategorien
bzw. Branchenbezeichnungen sowie den Kategorien „ohne Arbeit“ und
„Hausfrau, Rentner, Schüler, Student“.
Die folgende Auswertung bezieht sich auf türkische Staatsangehörige im Alter
von 18 Jahren und älter, die im Zeitraum 1. Januar 2015 bis 30. November 2016
einen Asylerstantrag beim BAMF gestellt haben. Teil der Auswertung sind die
33 Berufskategorien. Weitere 654 Personen gaben an, zuletzt im Bereich
„Hausfrau, Rentner, Schüler, Student“ tätig gewesen zu sein. 270 Personen erklärten,
sie seien zuletzt „ohne Arbeit“ gewesen.
Rang Beruf/Branche Anzahl Anteil in Prozent
1 Landwirtschaft 307 12,1
2 Handwerk 279 11,0
3 Baugewerbe 270 10,6
4 Dienstleistungen 252 9,9
5 Hotel- und Gaststättengewerbe 210 8,3
6 Hilfstätigkeiten 155 6,1
7 Lehrende Berufe 120 4,7
8 Groß- und Einzelhandel 118 4,6
9 Nahrungsmittelverarbeitung 87 3,4
10 Künstlerisches, Mode 82 3,2
Andere 659 26,0
Summe 2539 100,0
Türkische Staatsangehörige können in Deutschland mit dem Asylantrag die
Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationalen Schutz beantragen. Bei jedem
Asylantrag wird unabhängig vom Herkunftsland im Einzelfall geprüft, inwieweit
ein Asylgrund vorliegt. Gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes klärt das
Bundesamt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Der jeweilige
Entscheider des BAMF trifft seine Entscheidung über den Antrag aufgrund einer
Gesamtschau aller relevanten Erkenntnisse, insbesondere der Erkenntnisse aus
der persönlichen Anhörung.
Im Rahmen der Anhörung muss der Schutzsuchende gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1
des Asylgesetzes selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung
oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die
erforderlichen Angaben machen.
11. Inwieweit ist nach Ansicht der Bundesregierung in diesen Fällen die Gefahr
einer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung oder sonstiger
Gefährdungen zu bejahen?
Auf den zweiten Teil der Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
12. Inwieweit und auf welche Weise nimmt die Bundesregierung auf
Asylverfahren Einfluss, bei denen eine Asylanerkennung zu diplomatischen
Verwicklungen führen könnte (z. B. hohe Militärangehhörige, hochrangige oder
gesuchte Gülen-Anhänger, PKK-Angehörige)?
Die Bundesregierung nimmt keinen Einfluss auf einzelne Asylverfahren.
13. Ist der Bundesregierung die Zahl der Binnenflüchtlinge innerhalb der Türkei
bekannt, insbesondere für die Jahre 2015 und 2016?
Die Bundesregierung verfügt über keine eigenen Erkenntnisse zur Zahl der
Binnenflüchtlinge innerhalb der Türkei.
a) Wie ist deren Lage?
Aus verschiedenen Quellen ergibt sich, dass die Lage der Binnenflüchtlinge
problematisch ist. So gebe es von verschiedenen Seiten zwar Unterstützungsangebote
für die Binnenflüchtlinge, jedoch seien zuletzt einige finanzielle Hilfen
ausgeblieben, nachdem viele Kommunen im Südosten vom türkischen
Innenministerium unter Zwangsverwaltung gestellt wurden und einige humanitäre
Nichtregierungsorganisationen im Rahmen von Notstands-Dekreten geschlossen wurden.
b) Inwieweit und aufgrund welcher Kenntnisse geht die Bundesregierung
von einer baldigen Rückkehr der Binnenflüchtlinge in ihre Heimatorte,
einem Verbleib an ihren gegenwärtigen Aufenthaltsorten oder einer
weiteren Flucht ins Ausland aus?
Die Aufhebung vieler Ausgangssperren im kurdisch geprägten Südosten
ermöglicht grundsätzlich die Rückkehr an viele Heimatorte. Allerdings ist die
Rückkehrperspektive unklar für Binnenflüchtlinge, deren Wohnungen und Häuser im
Zuge der Kampfhandlungen oder durch den Abriss von Gebäuden nach Ende der
Kampfhandlungen zerstört wurden. Alle Gesprächspartner und auch Amnesty
International weisen darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der
Binnenflüchtlinge in ihrer Heimatregion geblieben sei. Es habe bislang kaum Abwanderung in
westliche Großstädte der Türkei gegeben und auch kaum ins Ausland.
14. Welche Prognosen hat die Bundesregierung zur weiteren Entwicklung der
Zahl Asylsuchender aus der Türkei für das Jahr 2016 bzw. 2017, und aus
welchen Quellen speisen sich diese Vorhersagen bzw. welche Annahmen
und Faktoren spielen nach Auffassung der Bundesregierung hierbei eine
Rolle (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung gibt keine Prognosen zu möglichen Zahlen von
Asylsuchenden aus der Türkei ab.
15. Wie beurteilt die Bundesregierung die Lage von Flüchtlingen in der Türkei,
insbesondere vor dem Hintergrund der Aussagen von Amnesty International,
„die Unterbringung und der Zugang zu Nahrungsmitteln, Bildung,
Gesundheitsversorgung und Arbeit ist schwieriger geworden, da in Städten lebende
Flüchtlinge kaum staatliche Unterstützung erhalten. Die Unterbringung muss
von ihnen selbst finanziert werden“ (
www.amnesty.de/2016/6/3/
tuerkeiungenuegender-schutz-fuer-fluechtlinge)?
Nach VN-Angaben sind derzeit 2,76 Millionen syrische und ca. 286 000
Flüchtlinge und Migranten anderer Nationalitäten in der Türkei registriert. Syrer
erhalten in der Türkei einen temporären Schutzstatus („temporary protection“), Nicht-
Syrer können einen Antrag auf internationalen Schutz („international protection“)
stellen. Damit sind jeweils ein Aufenthaltsrecht in der Türkei sowie ein Zugang
zu grundlegenden Rechten wie Gesundheit, Bildung und ein Zugang zum
Arbeitsmarkt verbunden. In wirtschaftlicher Hinsicht leben viele Flüchtlinge und
Migranten in schwierigen Verhältnissen. Sie werden sowohl von der türkischen
Regierung als auch von internationalen Gebern, türkischen und internationalen
Nichtregierungsorganisationen unterstützt. Nach eigenen Angaben hat die
türkische Regierung bislang mehr als 12 Mrd. US-Dollar für Hilfsmaßnahmen
ausgegeben.
Deutschlands Beitrag für syrische Flüchtlinge und Aufnahmegemeinden in der
Türkei seit dem Jahr 2012 beläuft sich auf rd. 270 Mio. Euro, hiervon rund
136,5 Mio. Euro für Maßnahmen der humanitären Hilfe sowie BMZ-Mittel
i. d. H. v. 136,2 Mio. Euro für mittel- bis langfristige Maßnahmen, insbesondere
für Schulen, Berufsbildung, Gemeindezentren und zur Beschäftigungsförderung.
Schwerpunkte der humanitären Hilfe liegen in den Bereichen Ernährung,
Wintervorsorge und medizinische Versorgung. Die EU hat im Rahmen der
Flüchtlingsfazilität 3 Mrd. Euro zur Verbesserung der Lebenssituation von Flüchtlingen und
Migranten in der Türkei bereitgestellt. Mit dem „Emergency Social Safety Net“
i. H. v. 348 Mio. Euro legt die Europäische Union (EU) in der Türkei gegenwärtig
das größte humanitäre Hilfsprogramm in ihrer Geschichte auf.
16. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis über Proteste und Aufstände in
Flüchtlingslagern in der Türkei, was weiß sie über den Hintergrund dieser
Vorkommnisse, und welche Schlussfolgerungen zieht sie diesbezüglich
hinsichtlich der Einschätzung der Türkei als angeblich sicherer Drittstaat (bitte
ausführen)?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über Proteste und Aufstände in
Flüchtlingslagern in der Türkei.
17. Inwieweit hat die Bundesregierung Berichte von Amnesty International
über – fast tägliche – völkerrechtswidrige Abschiebungen von Flüchtlingen
durch die Türkei bzw. über völlig unzureichende Bedingungen für
Asylsuchende in der Türkei (
www.amnesty.de/2016/6/3/tuerkei-
ungenuegenderschutz-fuer-fluechtlinge) geprüft bzw. bestätigen können, was hat sie
diesbezüglich unternommen, und welche Schlussfolgerungen hat sie hieraus
gezogen, insbesondere in Hinblick auf die Einschätzung der Türkei als
angeblich sicherer Drittstaat im Kontext des EU-Türkei-Abkommens (bitte zu
beiden Berichten getrennt und differenziert antworten und gegebenenfalls
besondere Ausführungen dazu machen, warum den Berichten von Amnesty
International gegebenenfalls nicht nachgegangen wurde oder warum die
Bundesregierung gegebenenfalls der Auffassung ist, dass diese Berichte
anzuzweifeln sind)?
Die Bundesregierung geht Berichten zu Abschiebungen von Asylsuchenden und
zu den Lebensbedingungen in der Türkei regelmäßig nach. Dazu führt sie
Gespräche mit der türkischen Regierung, Menschenrechts- und Hilfsorganisationen,
den VN und der Europäischen Kommission. Die Türkei veröffentlicht allerdings
keine Zahlen zu Abschiebungen. Die Berichte von Amnesty International
konnten bislang nicht verifiziert werden.
18. Inwieweit und mit welchen Mitteln kontrolliert die Bundesregierung,
inwieweit die im Rahmen des EU-Türkei-Abkommens vereinbarte Einhaltung
„einschlägiger internationaler Standards“ bezüglich der zurückgeschobenen
Flüchtlinge eingehalten werden (Schriftliche Frage 12 der Abgeordneten
Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 18/10443), und inwiefern beinhalten
diese Standards auch Minimalanforderungen in Bezug auf die
menschenwürdige Unterbringung, Versorgung, Gesundheitsversorgung und die
Rechtssicherheit (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung informiert sich regelmäßig in Gesprächen mit den VN,
Menschenrechts- und Hilfsorganisationen und der Europäischen Kommission
über die Schutzstandards in die Türkei zurückgeführter Flüchtlinge und
Migranten. Dabei sind auch die Lebensbedingungen der Flüchtlinge und Migranten
Gegenstand der Gespräche.
19. Aus welchem Grund stellt die Aussage des UNHCR-Direktors Vincent
Cochetal für die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftliche
Frage 12 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 18/10443
keinen ausreichenden Hinweis darauf dar, dass im Rahmen des EU-Türkei-
Abkommens in die Türkei zurückverbrachte syrische Flüchtlinge dort
keinerlei temporären Schutz erhalten hätten und dem Hohen
Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) nach dem Putschversuch vom
15. Juli 2016 der Zugang zu Unterbringungen von Flüchtlingen in der Türkei
verwehrt worden sei?
Nach übereinstimmenden Angaben von UNHCR und der Europäischen
Kommission haben von den 85 bis zum 27. November 2016 in die Türkei freiwillig
zurückgekehrten syrischen Staatsangehörigen 75 Personen einen Antrag auf
temporären Schutz gestellt. Alle Anträge wurden positiv beschieden. Die
übrigen zehn syrischen Staatsangehörigen sind nach Syrien zurückgekehrt. UNHCR
hat eigenen Angaben zufolge auch nach dem Putschversuch vom 15. Juli 2016
Zugang zu Flüchtlingslagern in der Türkei.
20. Für wie relevant hält die Bundesregierung Angaben des UNHCR und auf
welche weiteren Quellen stützt sie sich bei ihrer Betrachtung der Lage der
Flüchtlinge im Allgemeinen in der Türkei und im Speziellen der aus der EU
Zurückgeschobenen?
21. Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung unternommen, um die
Aussagen des UNHCR-Europa-Direktors Vincent Cochetal (
https://euobserver.
com/migration/135279) zu überprüfen?
Die Fragen 20 und 21 werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung steht mit einer Vielzahl von staatlichen und
zivilgesellschaftlichen Organisationen in Kontakt, die im Bereich der Flüchtlingshilfe tätig
sind.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
22. Welche Einschätzung hat das Europäische Unterstützungsbüro für
Asylfragen (EASO) nach Kenntnis der Bundesregierung zu der Frage, ob die Türkei
als sicherer Drittstaat angesehen werden kann, insbesondere nach dem
gescheiterten Putsch vom Juli 2016, und falls eine solche Einschätzung nicht
vorliegen sollte, warum setzt sich die Bundesregierung in den EU-Gremien
nicht dafür ein, dass eine solche Analyse durch das EASO erstellt wird?
Das EASO hat am 16. November 2016 einen umfangreichen Lagebericht zur
Türkei vorgelegt. Das Mandat des EASO besteht darin, an der Umsetzung eines
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems mitzuwirken. Hierzu soll es als
unabhängiges Kompetenzzentrum für Asylfragen Unterstützung leisten und die praktische
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, koordinieren und
intensivieren. Politische und rechtliche Bewertungen sind von dem Mandat nicht
umfasst.
23. Ist es zutreffend, dass sich die Bundesregierung in EU-Gremien über
Berufungsentscheidungen in Griechenland beklagt, nach denen die Türkei im
jeweiligen Einzelfall nicht als sicherer Drittstaat angesehen werden könne,
weil dies eine schnelle Umsetzung der Vereinbarungen des EU-Türkei-
Abkommens behindere (bitte ausführen und darlegen, welche Position die
Bundesregierung zu dieser Frage vertritt), und falls dies zutrifft, wie ist dies
damit vereinbar, dass rechtsstaatliche Verfahren und eine effektive
Asylprüfung in jedem Einzelfall grundlegende Bestandteile des EU-Rechts sind und
solche Prüfungen auch im Kontext des EU-Türkei-Abkommens zugesagt
wurden?
Die Bundesregierung kommentiert die Entscheidungen griechischer Behörden
und Gerichte nicht. Gefordert wird allerdings seit längerem – so auch die
Europäische Kommission – eine Beschleunigung der Asylverfahren, um die
erhebliche Überbelegung in den Hotspots auf den griechischen Inseln zu reduzieren. In
dem Zusammenhang unterstützt die Bundesregierung Griechenland u. a.
dadurch, dass sie nach entsprechenden Aufrufen durch EASO regelmäßig und im
größeren Umfang als die anderen EU-Mitgliedstaaten Asylexperten in die
griechischen Hotspots entsendet.
24. Inwieweit hält die Bundesregierung ihre noch im Juli 2016 und
ausdrücklich im Widerspruch zum Flüchtlingskoordinator der Bundesregierung
Peter Altmaier geäußerte Auffassung, die Türkei könne als sicherer
Herkunftsstaat angesehen werden (Bundestagsdrucksache 18/9128, Antwort auf die
Schriftliche Frage 14, S. 10), vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse
zumindest im Rückblick für verfehlt, und inwieweit begründet diese nach
Ansicht der Fragesteller bereits damals offenkundig falsche Einschätzung
der Lage in der Türkei durch die Bundesregierung generelle Zweifel an der
Verlässlichkeit solcher Einschätzungen bezüglich der vermeintlichen
Sicherheit von Herkunftsstaaten (bitte ausführlich begründen)?
Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.
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