[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
13. Januar 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10846
18. Wahlperiode 17.01.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Axel Troost, Klaus Ernst,
Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/10593 –
Mängel bei der Aufsicht über bedeutende Banken
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei der europäischen Bankenaufsicht häufen sich Fehler und Unstimmigkeiten.
Jüngst ist offenkundig geworden, dass die Deutsche Bank beim jüngsten
Stresstest eine Sonderbehandlung erfahren hat. Die Aufseher bei der Europäischen
Zentralbank (EZB) hatten der Deutschen Bank erlaubt, den Verkauf von
Anteilen an der chinesischen Hua Xia Bank in der Bilanz zu verbuchen, obwohl dieser
zum Stichtag Ende 2015 noch nicht abgeschlossen war. Hierdurch fiel das
Ergebnis der Deutschen Bank beim Stresstest viel positiver aus („Mehr als eine
lästige Fußnote“, Handelsblatt 10. November 2016). Zweifel an der Qualität der
Bankenaufsicht der EZB äußert auch der Europäische Rechnungshof. So hat
dieser bei seiner Prüfung der EZB als Problem festgestellt, dass die EZB-
Bankenaufsicht zu „wenig eigene Leute“ hat und deshalb „zu sehr auf die von den
nationalen Behörden ernannten Aufseher angewiesen ist“ („Kein ausreichender
Einblick“, Handelsblatt, 17. November 2016). Gleichzeitig hat die
Bankenaufsicht innerhalb der EZB keine Kontrolle über die für ihre Aufsichtsaufgaben
erforderliche finanzielle und personelle Ausstattung. Schwierig sei dies, so die
Rechnungsprüfer, auch für die Gewährleistung der Unabhängigkeit der beiden
Aufgaben der EZB – zum einen Geldpolitik, zum anderen Bankenaufsicht (vgl.
Europäischer Gerichtshof, Sonderbericht 29/2016).
Die Aufsicht über systemrelevante Banken im Euro-Währungsgebiet wurde vor
zwei Jahren auf die EZB übertragen. Ein großer Teil der Aufsichtstätigkeit, die
zuvor von den nationalen Behörden wahrgenommen wurde, ist seitdem auf den
dort im Jahr 2014 neu errichteten sogenannten Einheitlichen
Aufsichtsmechanismus („Single Supervisory Mechanism“ – SSM) übergegangen. Dieser setzt
sich aus der EZB und den Aufsichtsbehörden der teilnehmenden
Mitgliedstaaten zusammen.
Die bekannt gewordenen Mängel wecken starke Zweifel an der
Funktionstüchtigkeit des SSM und einer wirksamen Aufsicht und Kontrolle über bedeutende
(i. e. systemrelevante) Banken. Eng verbunden damit ist die Frage nach der
Rechenschaftspflicht und der parlamentarischen Kontrolle der Aufsichtsbehörden.
Sind Zuständigkeiten und Bedarfe nicht klar geregelt, droht Verantwortung wie
ein Spielball hin und hergeschoben zu werden. Bei der EZB kommt
erschwerend hinzu, dass der dort angesiedelte gemeinsame Aufsichtsmechanismus
einem Zielkonflikt mit der Geldpolitik unterliegt. Als „unabhängige Institution“
ist die EZB den Weisungs- und Kontrollrechten der Regierungen und
Parlamente in besonderer Weise entzogen. Allein dem Europäischen Parlament (EP)
kommt eine vergleichsweise schwache Kontrollfunktion des SSM-
Aufsichtsgremiums zu.
1. Entspricht es nach Kenntnis der Bundesregierung bei den jährlich
stattfindenden Stresstests der Europäischen Bankenaufsicht („European Banking
Authority“ – EBA) der gemeinhin üblichen Praxis, dass Operationen, wie
beispielsweise die Veräußerung von Unternehmensanteilen, in der Bilanz
verbucht werden dürfen, auch wenn diese zum Stichtag noch nicht
abgeschlossen sind, und auf welcher rechtlichen Grundlage ist ein solcher
Vorgang zulässig?
Der Stresstest 2016 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde („European
Banking Authority“ – EBA) folgte wie schon die Stresstests davor nach der auf der
Internetseite der EBA veröffentlichten Stresstest-Methodik der sogenannten
statischen Bilanzannahme (
www.eba.europa.eu/documents/10180/1259315/2016+
EU-wide+stress+test-Methodological+note.pdf). Grundsätzlich wird hierbei die
Bilanz zum Stresstest-Stichtag „eingefroren“, d. h. bilanzpolitische Maßnahmen
nach diesem Stichtag bleiben außer Betracht. Die EBA-Methodik erlaubt aber
allen teilnehmenden Banken die Beantragung institutsspezifischer
Ausnahmetatbestände auch, aber nicht nur, von der statischen Bilanzannahme, um die
Stresstestergebnisse realitätsnäher zu gestalten. So konnten Einmaleffekte („one offs“)
nach vorheriger Anmeldung und Genehmigung durch die zuständige
Aufsichtsbehörde ergebniswirksam berücksichtigt werden. Laut Veröffentlichung der
Ergebnisse des Stresstest 2016 durch die EBA (2016 EU-wide stresstest results,
29. July 2016, S. 32,
www.eba.europa.eu/documents/10180/1532819/2016-EU-
wide-stress-test-Results.pdf) wurde beim Stresstest 2016 in 21 Fällen von den
zuständigen Aufsichtsbehörden die Berücksichtigung solcher Einmaleffekte
genehmigt. Auch bei früheren Stresstests gab es die Anerkennung solcher
Einmaleffekte.
2. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass das Personal der
EBA, die den Stresstest durchführt, zunächst Bedenken gegen eine
Ausnahme für die Deutsche Bank angemeldet hatte, bis das EBA-
Aufsichtsgremium, in dem die nationalen Bankenaufseher der Europäischen Union (EU)
sitzen, die Erlaubnis erteilte (vgl. „Mehr als eine lästige Fußnote“,
Handelsblatt, 10. November 2016), und mit welcher Begründung wurde diese
Entscheidung von Seiten des EBA-Aufsichtsgremiums nach Kenntnis der
Bundesregierung gerechtfertigt?
Die Frage bezieht sich auf eine Entscheidungsfindung innerhalb der EBA. Bei der
EBA handelt es sich um eine durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung
einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde), zur
Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses
2009/78/EG der Kommission (EBA-VO) gegründete unabhängige Agentur der
Europäischen Union.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht kann sich der
Informationsanspruch des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten „von
vornherein nicht auf Angelegenheiten beziehen, die nicht in die Zuständigkeit der
Bundesregierung fallen, da es insoweit an einer Verantwortlichkeit der
Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag fehlt“ (BVerfGE 139, 194 [225,
Rn. 107 m. w. N.]). Auf eine solche Angelegenheit außerhalb der Zuständigkeit
der Bundesregierung bezieht sich die vorliegende Frage. Die EBA ist weder Teil
der Bundesverwaltung noch untersteht sie der Fach- oder Rechtsaufsicht durch
die Bundesregierung. Nach Artikel 52 der EBA-VO ist die EBA unabhängig, die
Leitung der EBA darf Weisungen unter anderem von Mitgliedstaaten weder
anfordern noch entgegennehmen. Auch die Mitglieder des Verwaltungsrates
handeln nach Artikel 46 der EBA-VO unabhängig im allgemeinen Interesse der
Union und dürfen unter anderem von Mitgliedstaaten weder Weisungen
anfordern noch entgegennehmen. Die Bundesregierung nimmt zur
Entscheidungsfindung der EBA in konkreten Fällen vor diesem Hintergrund deshalb keine
Stellung.
3. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des EBA-Aufsichtsgremiums in
Hinsicht auf die genehmigte besondere Behandlung der Deutschen Bank,
und zu welchem Zeitpunkt wurde sie davon in Kenntnis gesetzt?
Die Bundesregierung geht entsprechend der in Frage 4 zitierten Äußerung von
Danièle Nouy davon aus, dass die Entscheidung zugunsten der Deutschen Bank
beim Stresstest 2016 im Rahmen der Gleichbehandlung erfolgt ist. Die
Bundesregierung hat kurz nach der in Frage 2 erwähnten Sitzung des EBA-Rates der
Aufseher Kenntnis von dessen Einschätzung erlangt.
4. Inwieweit obliegt es der EZB-Bankenaufsicht, derartige Vorgänge zu
rechtfertigen, und teilt die Bundesregierung die Einschätzung der EZB-
Bankenaufseherin Danièle Nouy, die Deutsche Bank sei „nicht anders als andere
Banken“ behandelt worden („EZB will Deutsche Bank nicht besonders
behandelt haben“, Wirtschaftswoche, 24. Oktober 2016)?
Der Bankenstresstest 2016 war ein Projekt, das EBA, EZB und andere nationale
Aufsichtsbehörden gemeinsam verantworteten. Für die Entscheidung über die
Anerkennung von Einmaleffekten waren die zuständigen Aufsichtsbehörden
verantwortlich (vgl. Antwort zu Frage 1). Die Deutsche Bank Gruppe wird nach
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 („SSM-Verordnung“ – SSM-VO)
von der EZB beaufsichtigt. Auf die veröffentlichte Liste der bedeutenden
beaufsichtigten Unternehmen oder Unternehmensgruppen (
www.bankingsupervision.
europa.eu/banking/list/who/html/index.en.html) wird verwiesen. Die
Verantwortung für die Anerkennung von Einmaleffekten bei der Deutschen Bank und für
die öffentliche Erläuterung dieses Vorgangs lag deshalb beim Aufsichtsgremium
der EZB, dem Danièle Nouy vorsteht.
Ob die Deutsche Bank tatsächlich „nicht anders als andere Banken“ behandelt
worden ist, kann die Bundesregierung nicht im Einzelnen überprüfen, da sie keine
Kenntnis über alle in der Antwort zu Frage 1 erwähnten 21
Anerkennungsentscheidungen für Einmaleffekte beim Stresstest 2016 hat.
5. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus dem Fall?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass EBA und EZB weiterhin daran
arbeiten, die Bankenaufsicht in Zusammenarbeit mit den nationalen
Aufsichtsbehörden risikoadäquat auszugestalten. Dazu gehört auch die in der Antwort zu Frage 1
erwähnte Anerkennung von Einmaleffekten, sofern sie einer sachgerechten
Einschätzung der Entwicklung der ökonomischen Lage der Institute im Rahmen des
vom Bankenstresstest abgedeckten Projektionszeitraums dienen und Transparenz
über solche Entscheidungen besteht. Die EBA hat die in Frage 2 erwähnte
Entscheidung bei der Veröffentlichung der Stresstest-Ergebnisse 2016 transparent
gemacht (vgl.
www.eba.europa.eu/documents/10180/1519983/EBA_TR_DE_7L
TWFZYICNSX8D621K86.pdf).
6. Für wie viele bedeutende (d. h. systemrelevante), grenzüberschreitend tätige
Bankengruppen des Euro-Währungsgebietes fungiert die EZB im Rahmen
des SSM nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell als Heimataufseherin
oder konsolidierende Aufseherin und übernimmt mit ihrem Personal in
vollem Umfang die leitende Koordinierung von sogenannten Supervisory
Colleges – Aufsichtskollegien?
Auf Basis von Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung und verbunden mit
Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 („SSM-Rahmenverordnung“ – SSM-
RVO) wird eine Liste der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen oder
Unternehmensgruppen von der EZB-Bankenaufsicht regelmäßig aktualisiert und auf
der SSM-Homepage veröffentlicht (vgl.
www.bankingsupervision.europa.eu/
banking/list/who/html/index.en.html).
Mit Stand des 15. November 2016 werden 126 bedeutende Unternehmen oder
Unternehmensgruppen im SSM beaufsichtigt. Die EZB ist im SSM die
konsolidierende Aufseherin für die dort genannten Banken oder Bankengruppen im
Euroraum. Aufsichtskollegien werden gemäß Artikel 116 Absatz 1 der Richtlinie
2013/36 EU (CRD IV) nur gebildet, wenn Aufsichtsbehörden außerhalb des
Euroraums zu involvieren sind. Hierbei können zwei Fälle eintreten:
Das/Die bedeutende beaufsichtigte Unternehmen/Unternehmensgruppe hat
seinen/ihren Hauptsitz im SSM. In diesem Fall leitet die EZB als
konsolidierende Aufsichtsbehörde das Aufsichtskollegium.
Das/Die im SSM beaufsichtigte bedeutende Unternehmen/
Unternehmensgruppe ist Teil einer größeren Gruppe, deren Hauptsitz sich außerhalb des SSM
befindet. In diesem Fall leitet der zuständige Heimataufseher das
Aufsichtskollegium.
Darüber hinaus kann die EZB für den SSM als Host-Supervisor in
Aufsichtskollegien von Instituten vertreten sein, die im Euroraum lediglich nicht bedeutende
Zweigstellen besitzen.
7. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil in Relation zu
allen als bedeutend eingestuften grenzüberschreitend tätigen Bankengruppen
des Euro-Währungsgebietes (bitte in Prozent und absoluter Zahl angeben)?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Daten vor.
8. Wie sind die Zuständigkeiten und die Verantwortlichkeit bei den
sogenannten Supervisory Colleges – Aufsichtskollegien – über bedeutende
grenzüberschreitend tätige Bankengruppen zwischen der EZB und den nationalen
Aufsichtsbehörden (National Competent Authorities, NCAs) verteilt?
Im Rahmen des SSM führt die EZB gemäß Artikel 9 der SSM-RVO als
konsolidierende Aufsichtsbehörde den Vorsitz in den nach Artikel 116 der Richtlinie
2013/36/EU (CRD IV) eingerichteten Kollegien. Demnach haben die nationalen
Aufsichtsbehörden (NCAs) „der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen das
Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und bedeutende Zweigstellen im Sinne
von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU niedergelassen sind“ das Recht der
Teilnahme als Beobachter. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 SSM-RVO richtet die EZB
mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten ein
Aufsichtskollegium ein, sofern nach Artikel 116 CRD IV ein Kollegium nicht
„eingerichtet wird und ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem
teilnehmenden Mitgliedstaat Zweigstellen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
hat, die gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU als bedeutend
gelten“.
Die EZB-Bankenaufsicht übernimmt demnach als konsolidierende
Aufsichtsbehörde für die von ihr direkt beaufsichtigten bedeutenden Unternehmen/
Unternehmensgruppen die leitende Koordination und die nationalen Aufsichtsbehörden
unterstützen die Arbeit der EZB-Bankenaufsicht bei Aufsichtskollegien ebenso
wie bei anderen Aufsichtsaufgaben im Rahmen der gemeinsamen
Aufsichtsteams. Die NCAs wirken bei der Vorbereitung von
Aufsichtsentscheidungen mit und nehmen üblicherweise auch an den Sitzungen teil. Sofern sich die
konsolidierende Aufsichtsbehörde nicht in einem teilnehmenden Mitgliedstaat
befindet, nehmen die EZB und die NCAs gemäß den Vorschriften in Artikel 10
SSM-RVO an den Aufsichtskollegien teil.
9. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung die EZB ihre Aufgaben in der
Beaufsichtigung von bedeutenden (d. h. systemrelevanten) Banken wirksam
und zielführend bewerkstelligen, wenn sie, wie der Europäische
Rechnungshof feststellt, „unzureichend“ besetzt ist und keine Kontrolle über die
Zusammensetzung der Teams zur Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger
Banken hat (Europäischer Gerichtshof, Sonderbericht)?
Mit dem SSM wurde der EZB die konsolidierende Aufsicht über die bedeutenden
Finanzinstitute im Euroraum und in den Mitgliedstaaten außerhalb der Eurozone,
die dem SSM beitreten, übertragen. Die EZB-Bankenaufsicht gewährleistet an
zentraler Stelle ein einheitliches Aufsichtshandeln im Euroraum, soll aber gemäß
den Erwägungsgründen 15, 37 der SSM-VO nicht alle Aufgaben der nationalen
Behörden übernehmen. Die nationalen Aufsichtsbehörden sind Teil des SSM und
unterstützen die EZB im Rahmen der für jedes bedeutende Institut gebildeten
Aufsichtsteams.
Die tagtägliche Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen von gemeinsamen
Aufsichtsteams („Joint Supervisory Teams“ – JST). Je beaufsichtigtes Institut gibt es
ein JST, das sich aus nationalen Aufsehern des SSM sowie Mitarbeitern der EZB
zusammensetzt. Die leitende Funktion kommt dabei dem JST-Koordinator und
somit einem EZB-Mitarbeiter zu, der mithin auch ein direktes Weisungsrecht
gegenüber den JST-Mitgliedern der nationalen Aufsichtsinstanzen besitzt.
Zusätzlich zur NCA (für Deutschland: ergänzt durch die Deutsche Bundesbank als NCB
– „National Central Bank“) des Landes, in dem das Institut seinen Sitz hat, sind
auch diejenigen NCAs/NCBs im JST vertreten, in deren Ländern das Institut eine
bedeutende Niederlassung oder eine Tochtergesellschaft unterhält. Jedes dieser
Länder stellt – wie auch BaFin und Deutsche Bundesbank – einen JST-
Subkoordinator; diese bilden gemeinsam mit dem JST-Koordinator das Core-JST, in dem
alle wichtigen aufsichtlichen Handlungen vorab besprochen und aufsichtliche
Entscheidungen gemeinsam vorbereitet werden.
Die JSTs sind intern nach Aufsichtsthemen in sogenannten Sub-Teams
organisiert, die in der täglichen Aufsichtspraxis einen Großteil der fachlichen Arbeit
leisten. Zentrale Aufgabe des Sub-Teams ist es, das jeweilige Subrisiko (bspw.
Liquidität) kontinuierlich zu beobachten. Das Sub-Team ist dabei in der
Verantwortung, den Sachstand, dessen Bewertung sowie mögliche aufsichtliche
Reaktionen aufzuarbeiten. Üblicherweise beinhaltet dies Kreditrisiko, Marktrisiko,
Liquidität, Kapital, Governance und operationelles Risiko. In den Sub-Teams
arbeiten Mitarbeiter der EZB und der nationalen Aufsichtsbehörden zusammen,
wobei letztere den überwiegenden Teil der Mitarbeiter stellen. Die Leitung dieser
Sub-Teams kann von EZB- aber auch von NCA/NCB-Mitarbeitern
wahrgenommen werden. Die Leiter der Sub-Teams berichten an ein Core-JST-Mitglied
(entweder von der EZB oder einer NCA/NCB).
Insgesamt ist die Zusammenarbeit in den JSTs vom Netzwerkcharakter des SSM
geprägt. Die enge Einbindung der nationalen Aufsichtsbehörden mit der
entsprechenden lokalen Expertise im SSM hat sich nach Ansicht des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) bewährt. Darüber hinaus kann die EZB gemäß Artikel 4
Absatz 3 SSM-RVO von den NCAs personelle Veränderungen bei den von ihnen
in die JSTs entsandten Personen verlangen.
Das BMF unterstützt die Rolle der nationalen Aufseher bei Vor-Ort-Prüfungen
von Instituten und begrüßt, dass die deutsche Bankenaufsicht und die anderen
Aufsichtsbehörden dem SSM hochqualifizierte Experten zur Verfügung stellen.
Gemäß Artikel 12 SSM-VO und 143 der SSM-RVO ernennt und bevollmächtigt
die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch SSM-VO übertragenen Aufgaben die
Vor-Ort-Prüfungsteams gemäß Artikel 144 SSM-RVO. Dabei stimmen sich EZB
und NCAs u. a. gemäß Artikel 144 Absatz 3 SSM-RVO untereinander ab und
„einigen sich über die Verwendung der NCA-Ressourcen in Bezug auf die Vor-
Ort-Prüfungsteams“.
Auf Grundlage der genannten Vorschriften verfügt die EZB aus Sicht der
Bundesregierung über eine in Bezug auf die ihr übertragenen Aufgaben hinreichende
Kontrolle über die Zusammensetzung der Teams zur Beaufsichtigung
grenzüberschreitend tätiger Banken.
10. Auf welche Ursachen und Faktoren führt die Bundesregierung den derzeit
„unzureichenden Personalbestand“ (Europäischer Rechnungshof,
Sonderbericht Nr. 29/2016) bei der EZB-Bankenaufsicht, insbesondere bei der
Beaufsichtigung der bedeutenderen Banken im Rahmen des SSM, zurück?
Der Europäische Rechnungshof (ERH) bemerkt im Sonderbericht Nr. 29/2016
Absatz X bezüglich des Personalbestands der EZB-Bankenaufsicht, dass es
Hinweise darauf gebe, „dass der derzeitige Personalbestand unzureichend ist […]
Nach den neuesten von der EZB bereitgestellten Zahlen stimmt die aktuelle
Personalzuweisung“ (Absatz 121) jedoch weitgehend mit den Leitlinien der EZB
überein.
Der Sonderbericht des ERH wird noch in europäischen Gremien erörtert. Die
Bundesregierung wird dabei die Erkenntnisse des ERH und mögliche Ursachen
hinterfragen.
11. Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung versäumt, eine
ausführliche Analyse des Personalbedarfs für den neuen und deutlich
anspruchsvolleren Rahmen des Gemeinsamen Aufsichtsmechanismus (SSM)
durchzuführen?
Nach Auskunft der deutschen Aufsichtsbehörden wurde der durch die Gründung
des SSM entstehende Personalbedarf auf Seiten der deutschen Aufsicht
umfänglich analysiert. Insofern die anschließende Aufsichtspraxis an einigen Stellen
zusätzlichen Ressourcenbedarf aufgedeckt hat, haben die Aufsichtsbehörden
reagiert und teilweise zusätzliche Stellen geschaffen.
12. Sollte die EZB aus Sicht der Bundesregierung mehr Kontrolle über die
Zusammenstellung und Fähigkeiten der Aufsichts- und Prüfungsteams oder
über die Ressourcen, die sie beitragen kann, bekommen?
Nach Ansicht des BMF hat sich die Zusammenarbeit zwischen EZB und NCAs
gemäß SSM-VO und SSM-RVO im Rahmen der gemeinsamen Aufsichts- oder
Prüfungsteams grundsätzlich bewährt. Das BMF sieht die Bestimmungen zur
Möglichkeit der Kontrolle über Fragen der Aufsichts- und Prüfungsteams als
sachgerecht an. Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
Im Einklang mit Artikel 4 SSM-RVO und gemäß Artikel 6 Absatz 8 SSM-VO
ernennen die NCAs zwar die Mitglieder der gemeinsamen Aufsichtsteams,
jedoch kann die EZB-Bankenaufsicht unbeschadet Artikel 4 Absatz 2 der SSM-
RVO von den NCAs Modifizierungen der Ernennungen verlangen, sofern dies
für die Zwecke des gemeinsamen Aufsichtsteams angemessen ist. Darüber hinaus
stimmen sich gemäß Artikel 4 Absatz 5 SSM-RVO EZB und NCAs über die
Verwendung der NCA-Ressourcen untereinander ab. Gemäß Artikel 6 Absatz 1
SSM-RVO befolgen die Mitglieder der JSTs die jeweiligen Weisungen des
benannten Fachvorgesetzten, des JST-Koordinators, der Mitarbeiter der EZB-
Bankenaufsicht ist. Eine darüber hinausgehende Ausweitung der Kontrollbefugnisse
der EZB ist aus Sicht der Bundesregierung nicht erforderlich.
13. Stellen sich nach Erkenntnissen und nach Einschätzung der Bundesregierung
die personellen Engpässe als ein Problem und eine Beeinträchtigung der
Fähigkeit der Teams dar, die Banken in ihrem Zuständigkeitsbereich wirksam
zu beaufsichtigen?
Die Bundesregierung hat keine umfassenden Erkenntnisse, ob im
Zuständigkeitsbereich der EZB möglicherweise bestehende Personalengpässe die
Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben beeinträchtigen.
14. Ist es dem Bundesministerium der Finanzen vor Erscheinen des Berichts des
Europäischen Rechnungshofes bekannt gewesen, dass bei den
Aufsichtsprüfungen vor Ort nur „sehr wenige“ EZB-Mitarbeiter vertreten sind und die
Aufsichtsprüfungen in den meisten Fällen von der Aufsichtsinstanz des
Herkunfts- oder Aufnahmelandes der Bank geleitet werden, obwohl die Aufgabe
der Aufsicht vor Ort hinsichtlich bedeutender Institute ebenfalls im
Verantwortungsbereich der EZB liegt (vgl. Europäischer Rechnungshof,
Sonderbericht 29/2016)?
Nach der SSM-VO sind die NCAs Teile des SSM und unterstützen die EZB. Es
kann daher durchaus vorkommen, dass bei einzelnen Aufsichtsprüfungen vor Ort
überwiegend Mitarbeiter der NCAs Prüfungshandlungen durchführen.
Insgesamt ist die Zusammenarbeit in den JSTs vom Netzwerkcharakter des SSM
geprägt. Auf die Antwort zu Frage 9 wird sinngemäß verwiesen. Die Aufsicht
über bedeutende Unternehmen und Unternehmensgruppen im SSM ging am
4. November 2014 auf die EZB-Bankenaufsicht über. Wie in den Antworten zu
den Fragen 9 und 12 ausgeführt, obliegt ihr seit diesem Zeitpunkt auch die finale
Entscheidung über die personelle Zusammensetzung von gemeinsamen
Aufsichtsteams und Vor-Ort-Prüfungsteams.
15. Wie stellt sich dieses Problem nach Kenntnis und aus Sicht der
Bundesregierung für Kreditinstitute mit sogenanntem Heimatstandort in Deutschland
und wie für Kreditinstitute mit Heimatstandort in den anderen der am SSM
beteiligten Mitgliedstaaten dar?
Nach Ansicht des BMF hat sich die Einbindung der nationalen Aufsichtsbehörden
bewährt. Die Kontrollmöglichkeiten und Verantwortlichkeiten der EZB gestalten
sich analog zum restlichen SSM.
In Deutschland werden aufsichtliche Vor-Ort-Prüfungen bei bedeutenden
Unternehmen und Unternehmensgruppen nach Anordnung durch die EZB gemäß § 7
Absatz 1a des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) größtenteils durch die
Prüfer der Deutschen Bundesbank durchgeführt. Die Prüfungsleitung übernimmt
grundsätzlich ein Bundesbank-Mitarbeiter, aber auch Mitarbeiter der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder der EZB können als
Prüfungsleiter fungieren. Die deutsche Aufsicht verfügt innerhalb des SSM über die
meisten Prüfkapazitäten, die Mitarbeiter gelten als gut ausgebildet und
ausgesprochen erfahren.
In anderen Ländern des SSM sind die Prüferkapazitäten bei den NCAs und
nationalen Notenbanken teilweise begrenzt. Die Bundesregierung begrüßt, dass die
deutsche Aufsicht im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten Experten für
SSM-weite Vor-Ort-Prüfungen zur Verfügung stellt.
16. Welche der bedeutenden Institute haben ihren sogenannten Heimatstandort
in Deutschland, und bei wie vielen dieser Institute wurden die
Aufsichtsprüfungen vor Ort durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) geleitet?
Insgesamt stehen nach der auf der Internet-Seite der EZB veröffentlichten Liste
(vgl.
www.bankingsupervision.europa.eu/banking/list/who/html/index.en.html)
mit Stand vom 15. November 2016 21 bedeutende beaufsichtigte Unternehmen
oder Unternehmensgruppen mit Heimatstandort in Deutschland unter
konsolidierter EZB-Bankenaufsicht.
Gemäß der in § 7 KWG etablierten Arbeitsteilung zwischen BaFin und Deutscher
Bundesbank werden Prüfungen grundsätzlich durch die Deutsche Bundesbank
durchgeführt. In einem Ausnahmefall wurde die Prüfungsleitung von der BaFin
übernommen.
17. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Europäischen
Rechnungshofes, dass „der organisatorische und finanzielle Aufbau des SSM
zusätzliche Risiken für die Unabhängigkeit der geldpolitischen Funktion
und der Aufsichtsfunktion“ birgt (Europäischer Gerichtshof, Sonderbericht
29/2016), und welchen Reformbedarf leitet die Bundesregierung hieraus ab?
Die Wahrung der Unabhängigkeit der EZB und die Vermeidung von
Interessenkonflikten zwischen den beiden bei der EZB angesiedelten Aufgabenfeldern, der
Geldpolitik und der Bankenaufsicht, spielen für die Bundesregierung bei der
Ausgestaltung des SSM eine zentrale Rolle. Zu diesem Zweck wurde die
Governance-Struktur der EZB erweitert. Zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben hat die
EZB ein neues Aufsichtsgremium („Supervisory Board“) erhalten, das durch
einen Lenkungsausschuss unterstützt wird. In dem Aufsichtsgremium sind auch die
nationalen Aufsichtsbehörden wie beispielsweise die BaFin vertreten. Die
Bundesregierung strebt eine noch weitergehende Trennung von Geldpolitik und
Bankenaufsicht auf europäischer Ebene an.
18. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
aus dem Bericht des Europäischen Rechnungshofs?
Das BMF unterstützt das Anliegen des ERH, Unsicherheiten über den Umfang
der Prüfungsrechte des ERH in Bezug auf die Aufsichtstätigkeit der EZB
vollumfänglich zu beseitigen. Auf Basis des geltenden Primärrechts könnte eine
Erweiterung der Prüfpraxis des ERH über die „Prüfung der Effizienz der Verwaltung
der EZB“ (Artikel 287 AEUV) hinaus gegebenenfalls mit einer
interinstitutionellen Vereinbarung zwischen ERH und EZB erreicht werden, in der ein
gemeinsames Verständnis der Auslegung von Artikel 27 Absatz 2 der EZB-Satzung
niederzulegen wäre. Eine solche Vereinbarung müssten beide Institutionen aber
autonom verhandeln und beschließen.
19. Wie viele Fragen hat die Bundesregierung bislang über die Euro-Gruppe
mündlich oder schriftlich an die EZB gerichtet und auf diese Weise von ihren
Unterrichtungs- und Beteiligungsrechten im Gemeinsamen
Aufsichtsmechanismus (SSM) Gebrauch gemacht?
20. Wie oft haben andere Mitgliedstaaten der Euro-Gruppe nach Kenntnis der
Bundesregierung von diesem Fragerecht Gebrauch gemacht (bitte Fragen
nach Datum der Einreichung, jeweiligen Mitgliedstaat unter Angabe des
Inhalts/Gegenstands der Frage auflisten)?
21. Besteht innerhalb der Euro-Gruppe ein entsprechendes Verfahren,
schriftliche und mündliche Fragen an die EZB zu stellen?
Die Fragen 19 bis 21 werden im Zusammenhang beantwortet.
Die EZB legt im Rahmen ihrer Rechenschaftspflicht dem Europäischen
Parlament, dem Europäischen Rat, der Europäischen Kommission und der Euro-
Gruppe einen jährlichen Bericht über die Wahrnehmung der ihr übertragenen
Aufgaben gemäß Artikel 20 Absatz 2 der SSM-VO vor. Der Vorsitzende des
Aufsichtsgremiums stellt diesen Bericht gemäß Artikel 20 Absatz 3 SSM-VO der
Eurogruppe und dem Europäischen Parlament vor. Darüber hinaus kann der
Vorsitzende des Aufsichtsgremiums gemäß Artikel 20 Absatz 4 SSM-VO von der
Eurogruppe zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufgaben gehört werden. Für die
EZB besteht gemäß Artikel 20 Absatz 6 SSM-VO eine Antwortpflicht auf Fragen,
die ihr mündlich oder schriftlich von der Eurogruppe gestellt werden.
Laut Memorandum of Understanding (MoU) zwischen Rat und EZB zur
Kooperation im SSM finden die oben genannten Treffen, in denen auch die laufende
Aufsichtstätigkeit der EZB besprochen wird, zweimal jährlich statt (vgl. https://
www.ecb.europa.eu/ecb/legal/pdf/mou_between_eucouncil_ecb.pdf).
Die Treffen sind vertraulich. In dem MoU ist auch festgelegt, welche Themen der
jährliche Bericht enthalten soll – u. a. Angaben zur Wahrnehmung der
Aufsichtstätigkeit, zur Aufgabenteilung mit den NCAs sowie zur Trennung von
geldpolitischen und aufsichtlichen Aufgaben. Im Annex des jährlichen Berichts sind
alle von der EZB nach Artikel 4 Absatz 3 SSM-VO erlassenen Maßnahmen
aufgeführt (Leitlinien, Empfehlungen, Verordnungen und Beschlüsse). Der zweite
jährliche Bericht (
www.ecb.europa.eu/pub/pdf/annrep/ar2015de.pdf?bbfb2c644
94739677dd28d67128163f4) ist im März 2016 erschienen und wurde am 1. Juni
2016 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages beraten.
Anhörungen gemäß Artikel 20 SSM-VO
Datum Titel Themen
24.04.2015 Erste Anhörung der
Vorsitzenden des
Aufsichtsgremiums
Jährlicher Bericht zur Aufsichtstätigkeit 2014
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2015/05/
Inhalte/Kapitel-4-Wirtschafts-und-Finanzlage/4-6-europaeische-wirtschafts-
und-finanzpolitik.html
07.12.2015 Zweite Anhörung
der Vorsitzenden
des
Aufsichtsgremiums
Aufsichtsfragen
Aktuelle Schwerpunkte SSM-Aufsicht
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2015/12/
Inhalte/Kapitel-4-Wirtschafts-und-Finanzlage/4-6-europaeische-wirtschafts-
und-finanzpolitik.html
22.04.2016 Dritte Anhörung der
Vorsitzenden des
Aufsichtsgremiums
Jährlicher Bericht zur Aufsichtstätigkeit 2015
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2016/05/
Inhalte/Kapitel-4-Wirtschafts-und-Finanzlage/4-6-europaeische-wirtschafts-
und-finanzpolitik.html
07.11.2016 Vierte Anhörung
der Vorsitzenden
des
Aufsichtsgremiums
Aufsichtsfragen
Finanzsektor im Euroraum
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2016/11/
Inhalte/Kapitel-4-Wirtschafts-und-Finanzlage/4-6-europaeische-wirtschafts-
und-finanzpolitik.html
Seit Inkrafttreten der SSM-VO hat es 31 Sitzungen des Wirtschafts- und
Finanzausschusses („Economic and Financial Committee“), 68 Sitzungen der
Eurogruppen-Arbeitsgruppe („Eurogroup Working Group“) und 23 Sitzungen des
Ausschusses für Finanzdienstleistungen („Financial Services Committee“) bis zum
11. Januar 2017 gegeben, an denen regelmäßig Vertreter der EZB teilnahmen.
Fragen der Bankenunion und der Tätigkeit der EZB sind dort regelmäßig erörtert
worden. Neben diesen Sitzungen gab es seit Gründung des SSM eine Vielzahl
von weiteren Kontakten von Vertretern der Bundesregierung mit für
Bankaufsichtsfragen zuständigen Vertretern der EZB. Die bei den Sitzungen auf
europäischer Ebene und anderen Terminen von Vertretern der Bundesregierung mit
Vertretern der EZB erörterten Fragen werden nicht gezählt. Gleiches gilt für die
Fragen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union deren Währung der Euro ist,
die in Anwesenheit von Vertretern der Bundesregierung gestellt wurden.
22. Inwiefern verfügt die BaFin über standardisierte Berichtsformate zur
Übersendung von Beschlussentwürfen, Protokollen und Sitzungsunterlagen des
Aufsichtsgremiums an das Bundesministerium der Finanzen?
Die BaFin verfügt über keine standardisierten Berichtsformate zur Übersendung
von Beschlussentwürfen, Protokollen und Sitzungsunterlagen des
Aufsichtsgremiums an das Bundesministerium der Finanzen.
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ISSN 0722-8333]