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Kleine AnfrageWahlperiode 18Beantwortet

Mängel bei der Aufsicht über bedeutende Banken

Sich häufende Fehler und Unstimmigkeiten bei der europäischen Bankenaufsicht durch die EZB: Sonderbehandlung der Deutschen Bank beim jüngsten Stresstest, Rolle der EZB bei der Beaufsichtigung bedeutender, systemrelevanter, grenzüberschreitend tätiger Bankengruppen, mangelnde Personalausstattung, häufige Fälle von Aufsichtsprüfungen vor Ort durch die Aufsichtsinstanz des Herkunfts- oder Aufnahmelandes der Bank trotz Zuständigkeit der EZB, Risiken für die Unabhängigkeit von geldpolitischer und Aufsichtsfunktion, Reformbedarf, Wahrnehmung von Unterrichtungs- und Beteiligungsrechten im Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) aus EZB und Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten<br /> (insgesamt 22 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

17.01.2017

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 18/1059306.12.2016

Mängel bei der Aufsicht über bedeutende Banken

der Abgeordneten Dr. Axel Troost, Klaus Ernst, Annette Groth, Inge Höger, Andrej Hunko, Susanna Karawanskij, Jutta Krellmann, Katrin Kunert, Thomas Lutze, Thomas Nord, Richard Pitterle, Michael Schlecht, Alexander Ulrich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Bei der europäischen Bankenaufsicht häufen sich Fehler und Unstimmigkeiten. Jüngst ist offenkundig geworden, dass die Deutsche Bank beim jüngsten Stresstest eine Sonderbehandlung erfahren hat. Die Aufseher bei der Europäischen Zentralbank (EZB) hatten der Deutschen Bank erlaubt, den Verkauf von Anteilen an der chinesischen Hua Xia Bank in der Bilanz zu verbuchen, obwohl dieser zum Stichtag Ende 2015 noch nicht abgeschlossen war. Hierdurch fiel das Ergebnis der Deutschen Bank beim Stresstest viel positiver aus („Mehr als eine lästige Fußnote“, Handelsblatt 10. November 2016). Zweifel an der Qualität der Bankenaufsicht der EZB äußert auch der Europäische Rechnungshof. So hat dieser bei seiner Prüfung der EZB als Problem festgestellt, dass die EZB-Bankenaufsicht zu „wenig eigene Leute“ hat und deshalb „zu sehr auf die von den nationalen Behörden ernannten Aufseher angewiesen ist“ („Kein ausreichender Einblick“, Handelsblatt, 17. November 2016). Gleichzeitig hat die Bankenaufsicht innerhalb der EZB keine Kontrolle über die für ihre Aufsichtsaufgaben erforderliche finanzielle und personelle Ausstattung. Schwierig sei dies, so die Rechnungsprüfer, auch für die Gewährleistung der Unabhängigkeit der beiden Aufgaben der EZB – zum einen Geldpolitik, zum anderen Bankenaufsicht (vgl. Europäischer Gerichtshof, Sonderbericht 29/2016).

Die Aufsicht über systemrelevante Banken im Euro-Währungsgebiet wurde vor zwei Jahren auf die EZB übertragen. Ein großer Teil der Aufsichtstätigkeit, die zuvor von den nationalen Behörden wahrgenommen wurde, ist seitdem auf den dort im Jahr 2014 neu errichteten sogenannten Einheitlichen Aufsichtsmechanismus („Single Supervisory Mechanism“ – SSM) übergegangen. Dieser setzt sich aus der EZB und den Aufsichtsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammen.

Die bekannt gewordenen Mängel wecken starke Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des SSM und einer wirksamen Aufsicht und Kontrolle über bedeutende (i. e. systemrelevante) Banken. Eng verbunden damit ist die Frage nach der Rechenschaftspflicht und der parlamentarischen Kontrolle der Aufsichtsbehörden. Sind Zuständigkeiten und Bedarfe nicht klar geregelt, droht Verantwortung wie ein Spielball hin und hergeschoben zu werden. Bei der EZB kommt erschwerend hinzu, dass der dort angesiedelte gemeinsame Aufsichtsmechanismus einem Zielkonflikt mit der Geldpolitik unterliegt. Als „unabhängige Institution“ ist die EZB den Weisungs- und Kontrollrechten der Regierungen und Parlamente in besonderer Weise entzogen. Allein dem Europäischen Parlament (EP) kommt eine vergleichsweise schwache Kontrollfunktion des SSM-Aufsichtsgremiums zu.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen22

1

Entspricht es nach Kenntnis der Bundesregierung bei den jährlich stattfindenden Stresstests der Europäischen Bankenaufsicht („European Banking Authority“ – EBA) der gemeinhin üblichen Praxis, dass Operationen, wie beispielsweise die Veräußerung von Unternehmensanteilen, in der Bilanz verbucht werden dürfen, auch wenn diese zum Stichtag noch nicht abgeschlossen sind, und auf welcher rechtlichen Grundlage ist ein solcher Vorgang zulässig?

2

Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass das Personal der EBA, die den Stresstest durchführt, zunächst Bedenken gegen eine Ausnahme für die Deutsche Bank angemeldet hatte, bis das EBA-Aufsichtsgremium, in dem die nationalen Bankenaufseher der Europäischen Union (EU) sitzen, die Erlaubnis erteilte (vgl. „Mehr als eine lästige Fußnote“, Handelsblatt, 10. November 2016), und mit welcher Begründung wurde diese Entscheidung von Seiten des EBA-Aufsichtsgremiums nach Kenntnis der Bundesregierung gerechtfertigt?

3

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des EBA-Aufsichtsgremiums in Hinsicht auf die genehmigte besondere Behandlung der Deutschen Bank, und zu welchem Zeitpunkt wurde sie davon in Kenntnis gesetzt?

4

Inwieweit obliegt es der EZB-Bankenaufsicht, derartige Vorgänge zu rechtfertigen, und teilt die Bundesregierung die Einschätzung der EZB-Bankenaufseherin Danièle Nouy, die Deutsche Bank sei „nicht anders als andere Banken“ behandelt worden („EZB will Deutsche Bank nicht besonders behandelt haben“, Wirtschaftswoche, 24. Oktober 2016)?

5

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Fall?

6

Für wie viele bedeutende (d. h. systemrelevante), grenzüberschreitend tätige Bankengruppen des Euro-Währungsgebietes fungiert die EZB im Rahmen des SSM nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell als Heimataufseherin oder konsolidierende Aufseherin und übernimmt mit ihrem Personal in vollem Umfang die leitende Koordinierung von sogenannten Supervisory Colleges – Aufsichtskollegien?

7

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil in Relation zu allen als bedeutend eingestuften grenzüberschreitend tätigen Bankengruppen des Euro-Währungsgebietes (bitte in Prozent und absoluter Zahl angeben)?

8

Wie sind die Zuständigkeiten und die Verantwortlichkeit bei den sogenannten Supervisory Colleges – Aufsichtskollegien – über bedeutende grenzüberschreitend tätige Bankengruppen zwischen der EZB und den nationalen Aufsichtsbehörden (National Competent Authorities, NCAs) verteilt?

9

Wie kann aus Sicht der Bundesregierung die EZB ihre Aufgaben in der Beaufsichtigung von bedeutenden (d. h. systemrelevanten) Banken wirksam und zielführend bewerkstelligen, wenn sie, wie der Europäische Rechnungshof feststellt, „unzureichend“ besetzt ist und keine Kontrolle über die Zusammensetzung der Teams zur Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Banken hat (Europäischer Gerichtshof, Sonderbericht)?

10

Auf welche Ursachen und Faktoren führt die Bundesregierung den derzeit „unzureichenden Personalbestand“ (Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 29/2016) bei der EZB-Bankenaufsicht, insbesondere bei der Beaufsichtigung der bedeutenderen Banken im Rahmen des SSM, zurück?

11

Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung versäumt, eine ausführliche Analyse des Personalbedarfs für den neuen und deutlich anspruchsvolleren Rahmen des Gemeinsamen Aufsichtsmechanismus (SSM) durchzuführen?

12

Sollte die EZB aus Sicht der Bundesregierung mehr Kontrolle über die Zusammenstellung und Fähigkeiten der Aufsichts- und Prüfungsteams oder über die Ressourcen, die sie beitragen kann, bekommen?

13

Stellen sich nach Erkenntnissen und nach Einschätzung der Bundesregierung die personellen Engpässe als ein Problem und eine Beeinträchtigung der Fähigkeit der Teams dar, die Banken in ihrem Zuständigkeitsbereich wirksam zu beaufsichtigen?

14

Ist es dem Bundesministerium der Finanzen vor Erscheinen des Berichts des Europäischen Rechnungshofes bekannt gewesen, dass bei den Aufsichtsprüfungen vor Ort nur „sehr wenige“ EZB-Mitarbeiter vertreten sind und die Aufsichtsprüfungen in den meisten Fällen von der Aufsichtsinstanz des Herkunfts- oder Aufnahmelandes der Bank geleitet werden, obwohl die Aufgabe der Aufsicht vor Ort hinsichtlich bedeutender Institute ebenfalls im Verantwortungsbereich der EZB liegt (vgl. Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht 29/2016)?

15

Wie stellt sich dieses Problem nach Kenntnis und aus Sicht der Bundesregierung für Kreditinstitute mit sogenanntem Heimatstandort in Deutschland und wie für Kreditinstitute mit Heimatstandort in den anderen der am SSM beteiligten Mitgliedstaaten dar?

16

Welche der bedeutenden Institute haben ihren sogenannten Heimatstandort in Deutschland, und bei wie vielen dieser Institute wurden die Aufsichtsprüfungen vor Ort durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geleitet?

17

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Europäischen Rechnungshofes, dass „der organisatorische und finanzielle Aufbau des SSM zusätzliche Risiken für die Unabhängigkeit der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion“ birgt (Europäischer Gerichtshof, Sonderbericht 29/2016), und welchen Reformbedarf leitet die Bundesregierung hieraus ab?

18

Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Bericht des Europäischen Rechnungshofs?

19

Wie viele Fragen hat die Bundesregierung bislang über die Euro-Gruppe mündlich oder schriftlich an die EZB gerichtet und auf diese Weise von ihren Unterrichtungs- und Beteiligungsrechten im Gemeinsamen Aufsichtsmechanismus (SSM) Gebrauch gemacht?

20

Wie oft haben andere Mitgliedstaaten der Euro-Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung von diesem Fragerecht Gebrauch gemacht (bitte Fragen nach Datum der Einreichung, jeweiligen Mitgliedstaat unter Angabe des Inhalts/Gegenstands der Frage auflisten)?

21

Besteht innerhalb der Euro-Gruppe ein entsprechendes Verfahren, schriftliche und mündliche Fragen an die EZB zu stellen?

22

Inwiefern verfügt die BaFin über standardisierte Berichtsformate zur Übersendung von Beschlussentwürfen, Protokollen und Sitzungsunterlagen des Aufsichtsgremiums an das Bundesministerium der Finanzen?

Berlin, den 6. Dezember 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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