[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 24. Januar 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11023
18. Wahlperiode 25.01.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Niema Movassat,
Dr. Alexander S. Neu, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/10618 –
Die US-Basis Ramstein als wichtiger Knoten im weltweiten Drohnenkrieg
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Auswärtige Amt erklärt erstmals, zu wissen, dass US-Standorte in
Rheinland-Pfalz am tödlichen Drohnenkrieg von US-Militärs beteiligt sind (vgl.
Mündliche Frage 16 des Abgeordneten Andrej Hunko, Plenarprotokoll 18/205
vom 30. November 2016). Nach entsprechenden Berichten investigativer
Medien seit dem Jahr 2013 (vgl. beispielhaft:
www.geheimerkrieg.de) hatten
Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE. mehrere parlamentarische Anfragen zur
Rolle Ramsteins und Stuttgarts als Basen u. a. des AFRICOM-Kommandos
gestellt, die im April 2014 schließlich zum Versand eines „Fragenkataloges“ der
Bundesregierung an die US-Botschaft bzw. die US-Regierung führte. Das
Auswärtige Amt versprach die Beantwortung innerhalb weniger Wochen
(Mündliche Frage 3 des Abgeordneten Andrej Hunko, Plenarprotokoll 18/45). Auf
mehrmalige Nachfragen der Fraktion die linke. erklärte die Staatsministerin
Prof. Dr. Maria Böhmer, das Auswärtige Amt habe die US-Botschaft zunächst
„fortgesetzt“, dann „eindringlich“ und „mit Nachdruck“, zwischenzeitlich
„fortgesetzt eindringlich“ und später „wiederholt nachdrücklich“ an die
Beantwortung erinnert (vergleiche beispielhaft die Antwort der Bundesregierung auf die
Mündlichen Fragen 18 des Abgeordneten Andrej Hunko, Plenarprotokoll 18/78
sowie 37, Plenarprotokoll 18/178). Jedoch glaube die Bundesregierung der
Zusicherung der US-Regierung, wonach US-Drohnen von Ramstein aus „weder
gestartet noch gesteuert würden“. Dies hatten jedoch weder die investigativen
Journalisten noch die fragenden Abgeordneten angenommen oder behauptet.
Bis zur Reaktion der US-Botschaft vergingen entgegen der Zusicherung der
Staatsministerin Prof. Dr. Maria Böhmer beinahe zweieinhalb Jahre. Erst am
26. August 2016 wurde dem politischen Direktor des Auswärtigen Amts
mitgeteilt, dass die Steuerungssignale von US-Drohneneinsätzen über
„Fernmeldepräsenzpunkte“ und „Fernmelderelaisschaltungen“ in Ramstein laufen würden.
Drei Jahre nach den detaillierten Medienberichten und ein Jahr nach der
Zeugenaussage des ehemaligen Drohnenpiloten und Whistleblowers Brandon
Bryant im Untersuchungsausschuss zur NSA-Affäre hat die Bundesregierung nach
eigener Aussage nunmehr ebenfalls Kenntnis erlangt, dass „eine Vorrichtung
zur Verbesserung der bereits zuvor vorhandenen Fernmeldeausstattung“ für
Einsätze der US-Drohnen fertiggestellt worden sei. Außerdem gab die US-
Botschaft zu, dass Ramstein „eine Reihe weiterer Aufgaben unterstütze, darunter
die Planung, Überwachung, Auswertung von zugewiesenen Luftoperationen“.
Als Reaktion habe die Bundesregierung zunächst „hochrangige Gespräche in
Washington“ geführt (Plenarprotokoll 18/205, Mündliche Frage 16).
Aus Sicht der Fragesteller ist die Bundesregierung durch die Duldung
Ramsteins als Knoten des US-Drohnenkriegs nunmehr zweifelsfrei an der
Politik von völkerrechtswidrigen Tötungen ohne Gerichtsverfahren (den
sogenannten targetted killings) beteiligt. Dies könnte aus Sicht der Fragesteller den
Tatbestand der Billigung einer Straftat und der Strafvereitelung erfüllen. Im
Grundsatz bestätigt die Bundesregierung die Unvereinbarkeit der „targetted killings“
mit internationalem Recht, wenn sie am 21. November 2016 schreibt, „dass
jeder Einsatz militärischer Gewalt auf der Basis von Recht und Gesetz erfolgen
muss“ (Bundestagsdrucksache 18/10379). Der Einsatz von Waffen mittels
bewaffneter Drohnen sei „wie grundsätzlich jeder Waffeneinsatz an die
einschlägigen Regeln des Völkerrechts gebunden“. Dazu gehörten unter anderem das
völkerrechtliche Gewaltverbot und seine Ausnahmetatbestände sowie je nach
einzelnen Umständen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen
Menschenrechtsnormen.
Mit der Duldung des völkerrechtswidrigen Treibens in Rheinland-Pfalz bricht
die Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller nicht nur das Grundgesetz, in
dem das Recht auf Leben festgeschrieben ist, sondern auch das Völkerrecht und
die universellen Menschenrechte. Das Auswärtige Amt erklärt dazu, es gelte
„weiterhin die Zusicherung der Vereinigten Staaten, dass Aktivitäten in US-
Militärliegenschaften in Deutschland im Einklang mit dem geltenden Recht
erfolgen“. Die Nutzung der Air Base Ramstein für den US-Drohnenkrieg sei „kein
völkerrechtswidriger Vorgang“. Die Bewertung von Einsätzen der Drohnen sei
„immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig“ (Plenarprotokoll 18/205,
Mündliche Frage 16). Diese Haltung wird jedoch durch einschlägige
Veröffentlichungen, darunter auch des Deutschen Bundestages, angezweifelt
(Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Sachstand WD 2 – 3000 –
034/14 „Ausübung militärischer Gewalt durch ausländische Staaten von
Militärbasen in Deutschland“): „Unstreitig ist dagegen, dass Deutschland
völkerrechtswidrige Militäroperationen (oder gar Kriegsverbrechen), die durch
ausländische Staaten von deutschem Territorium aus durchgeführt werden, nicht
dulden darf. Die völkerrechtswidrige ‚Exekution‘ eines Terrorverdächtigen
durch Kampfdrohnen außerhalb eines bewaffneten Konflikts kann daher, wenn
die Bundesregierung davon weiß und nicht dagegen protestiert, eine Beteiligung
an einem völkerrechtlichen Delikt darstellen.“
Aus Sicht der Fragesteller muss die Bundesregierung etwaige
völkerrechtswidrige Einsätze der US-Regierung in jedem Falle verhindern. Dies wird durch eine
Entschließung des Europäischen Parlaments zum Einsatz von bewaffneten
Drohnen (2014/2567(RSP)) vom 25. Februar 2014 bekräftigt, in der die EU-
Mitgliedstaaten aufgefordert werden, keine „targetted killings“ durch andere
Staaten zu „begünstigen“. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates
hat auf Initiative der Linksfraktion gefordert, dass europäische Regierungen
erklären müssen, wie sie den US-Drohnenkrieg durch Anlagen auf ihrem
Staatsgebiet tolerieren oder sogar unterstützen (Resolution 2051 (2015), „Drones and
targeted killings: the need to uphold human rights and international law“). Die
Bundesregierung hat darauf bislang nicht reagiert.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Vorbemerkung sowie die Fragen der Fragesteller enthalten eine Reihe von
Aussagen, Begrifflichkeiten und Wertungen, die die Bundesregierung nicht teilt.
Deutschland verbindet mit den Vereinigten Staaten von Amerika, seit
Jahrzehnten Garant unserer Sicherheit und Stabilität in Europa, eine gewachsene und tief
in unserer Gesellschaft verankerte Partnerschaft, die sich sicherheitspolitisch in
der Breite gemeinsamer Interessen bewährt. Die Präsenz von US-Streitkräften
und deren Nutzung von Stützpunkten in Deutschland ist dabei historisch
gewachsener Ausdruck der Bündnissolidarität innerhalb der NATO und liegt im
zentralen sicherheitspolitischen Interesse Deutschlands. Operative Schwerpunkte der
hier stationierten Kräfte sind unter anderem die Planung und Durchführung von
Operationen der in Deutschland angesiedelten Regionalkommandos US EUCOM
und AFRICOM. Dazu zählen etwa Aktivitäten im Rahmen der europäischen
Rückversicherungsinitiative, Unterstützungsmaßnahmen für bi- und multilaterale
Partner in Afrika (wie die Afrikanische Union) sowie humanitäre Hilfsflüge, im
Jahr 2014 unter anderem im Zuge der Ebola-Krise in Westafrika.
Auf Basis dieser vertrauensvollen Zusammenarbeit steht die Bundesregierung
auch zur Frage des Einsatzes unbemannter Luftfahrzeuge (Unmanned Aerial
Vehicles, UAV) und der Rolle des US-Stützpunktes Ramstein mit ihren US-
amerikanischen Partnern in einem vertrauensvollen Dialog.
Am 28. September 2016 unterrichtete die Bundesregierung die Obleute des
Auswärtigen Ausschusses des Deutschen Bundestages durch den Politischen Direktor
des Auswärtigen Amts über ein am 26. August 2016 erfolgtes Gespräch mit
Vertretern der US-Botschaft im Auswärtigen Amt.
Die US-Seite bestätigte in diesem Gespräch erneut, dass UAV von Ramstein aus
weder gestartet noch gesteuert würden. Sie teilte überdies mit, dass die USA
globale Kommunikationswege unterhalten würden, die auch der Unterstützung von
UAV dienen würden. Die Architektur schließe Fernmelde-Präsenzpunkte ein,
von denen aus UAV-Signale weitergeleitet würden; darunter auch Fernmelde-
Präsenzpunkte in Deutschland. Einsätze von UAV würden von verschiedenen
Standorten aus geflogen, unter Nutzung diverser Fernmelde-Relaisschaltungen,
von denen einige auch über Ramstein laufen würden. Außerdem teilte sie mit,
dass im Jahr 2015 in Ramstein eine Vorrichtung zur Verbesserung der bereits
zuvor vorhandenen Fernmeldeausstattung fertiggestellt worden sei und
informierte darüber, dass Ramstein eine Reihe weiterer Aufgaben unterstütze, darunter
die Planung, Überwachung und Auswertung von zugewiesenen Luftoperationen.
In Reaktion auf diese Informationen hat der Politische Direktor des Auswärtigen
Amts Mitte September 2016 hochrangige Gespräche in Washington geführt.
Auch der Völkerrechtsberater der Bundesregierung steht zu den dabei
aufgeworfenen völkerrechtlichen Fragen in regelmäßigem Kontakt mit dem Rechtsberater
des US-Außenministeriums. Die Bundesregierung wird diesen Dialog mit ihren
amerikanischen Partnern zu Einsätzen von UAV sowie zur Rolle des
Luftwaffenstützpunkts Ramstein fortführen.
Für die Bundesregierung ist die weiterhin geltende Zusicherung der USA
entscheidend, dass Aktivitäten in US-Militärliegenschaften in Deutschland im
Einklang mit geltendem Recht erfolgen.
Zur völkerrechtlichen Bewertung der Einsätze von UAV ist zu bemerken:
1. Die Bundesregierung macht sich den Ausdruck „Drohnenkrieg“ nicht zu eigen.
Das moderne Völkerrecht spricht generell nicht mehr von Krieg, sondern von
bewaffneten Konflikten.
2. Die USA verstehen den Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge als einen Teil
ihrer militärischen Kampfführung, bei der unterschiedliche Waffensysteme zum
Einsatz kommen, unter jeweiliger Abwägung von politischen, militärischen,
rechtlichen und Sicherheitsaspekten. Im bewaffneten Konflikt werden UAV
auch als Mittel eingesetzt, um bevorstehende Angriffe von mit terroristischen
Methoden kämpfenden Konfliktparteien zu verhindern.
3. Der Einsatz von bewaffneten UAV (Drohnen) ist durch das humanitäre
Völkerrecht nicht verboten.
Ebenso wie bei allen anderen Mitteln der Kampfführung in bewaffneten
Konflikten sind dabei die Regeln des humanitären Völkerrechts zu beachten (vor
allem, aber nicht nur: Verbot des gezielten Angriffes auf Zivilpersonen, Gebot
der Unterscheidung zwischen Kombattanten/Kämpfern und Zivilpersonen,
Exzessverbot und anderes). Das geltende humanitäre Völkerrecht regelt den
Einsatz von UAV im bewaffneten Konflikt umfassend und angemessen.
1. Welche Personen nahmen außer dem politischen Direktor des Auswärtigen
Amts am 26. August 2016 an dem Gespräch in der US-Botschaft teil, bei
dem die Bundesregierung angeblich erstmals Kenntnisse über die
Beteiligung von US-Standorten in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg am
tödlichen Drohnenkrieg des US-Militärs erlangte (Plenarprotokoll 18/205)?
a) Welche weiteren Details kann die Bundesregierung zu Teilnehmenden
„hochrangige[r] Gespräche in Washington“, dort besprochenen Themen
sowie den dabei von US-amerikanischer Seite mitgeteilten Informationen
mitteilen?
b) Welche weiteren Austausche oder Gespräche haben seitdem zur Sache
stattgefunden, und wer nahm daran teil?
An dem Gespräch am 26. August 2016 nahmen neben den Vertretern der US-
Botschaft Mitarbeiter des zuständigen Referats des Auswärtigen Amts auf
Arbeitsebene teil. Zu den seitdem geführten Gesprächen wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
2. Welche weitergehenden, dem Deutschen Bundestag noch nicht mitgeteilten
Angaben wurden von US-amerikanischer Seite bis heute insbesondere dazu
gemacht, dass von der Basis in Ramstein eine Reihe weiterer Aufgaben
unterstützt werden, darunter die Planung, Überwachung, Auswertung von
zugewiesenen Luftoperationen (auch mit bewaffneten Drohnen)?
3. Welche weiteren Angaben wurden der Bundesregierung bei dem Gespräch
am 26. August 2016 über „Fernmeldepräsenzpunkte“ und
„Fernmelderelaisschaltungen“ mitgeteilt, um welche konkreten Anlagen handelt es sich dabei,
und über welche Verbindungen werden darüber geroutet?
4. Da die US-Botschaft erklärt, von den für Drohneneinsätze benötigten
„Fernmelderelaisschaltungen“ würden „einige auch in Ramstein laufen“, welche
weiteren Standorte solcher Schaltungen wurden dem Auswärtigen Amt für
die Verkehre mitgeteilt, die über Ramstein geroutet werden?
5. Welche nunmehr fertiggestellte „Vorrichtung“ für Einsätze bewaffneter oder
unbewaffneter US-Drohnen ist nach Kenntnis der Bundesregierung gemeint,
mit der die US-Armee in Ramstein die „Verbesserung der bereits zuvor
vorhandenen Fernmeldeausstattung“ erzielt?
Die Fragen 2 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung hat den Deutschen Bundestag umfassend über ihren
Kenntnisstand in dieser Frage unterrichtet. Zunächst geschah dies ausführlich und auf
Initiative der Bundesregierung durch den Politischen Direktor des Auswärtigen
Amts (Obleute-Unterrichtung am 28. September 2016). Daneben hat die
Bundesregierung den Bundestag am 30. November 2016 durch den Staatsminister Michael
Roth mündlich mit Antwort auf die Mündliche Frage 16 sowie am 14. Dezember
2016 durch die Staatsministerin Dr. Maria Böhmer schriftlich mit Antworten auf
die Mündlichen Fragen 11, 12, 13 und 14 unterrichtet. Darüber hinausgehende
Kenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Bundesregierung bleibt mit
den US-Partnern zur Rolle des Luftwaffenstützpunkts Ramstein beim Einsatz von
UAV in einem engen Austausch. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
6. Welche weiteren einzelnen Anlagen an US-Standorten in Deutschland (nicht
nur in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg) unterstützen nach Kenntnis
der Bundesregierung „die Planung, Überwachung, Auswertung von
zugewiesenen Luftoperationen“ (Plenarprotokoll 18/205, Mündliche Frage 16),
und welche dieser Anlagen unterstützen im Besonderen Missionen mit
unbemannten Luftfahrzeugen (bitte die Anlagen nach Bezeichnung und
Standort ausweisen)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine weiteren Erkenntnisse vor.
a) Sofern die Bundesregierung hierzu auch nach dem Gespräch am
26. August 2016 über keine Erkenntnisse verfügt, für wann hat die US-
Regierung eine entsprechende Nachlieferung von Informationen
angekündigt?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu
den Fragen 2 bis 5 verwiesen. Die US-Regierung hat keinen Zeitpunkt für eine
Nachlieferung von Informationen genannt.
b) Wie viele deutsche Soldatinnen und Soldaten sind derzeit an Standorten
des AFRICOM stationiert?
Die Anzahl deutscher Soldatinnen und Soldaten, die derzeit an Standorten des
AFRICOM stationiert sind, beträgt aufgeschlüsselt nach Standorten:
Standort Ramstein (Standort Ramstein-Miesenbach): 133 Soldatinnen und
Soldaten, davon ein Soldat als Verbindungselement bei den US Air Forces Africa
zugleich Verbindungselement zu den US Air Forces Europe.
Standort Stuttgart: 185 Soldatinnen und Soldaten, davon zwei Soldaten des
Verbindungselementes US European Command zugleich Verbindungselement
zum HQ US Africa Command.
Standort Neapel (Lago Patria Giugliano in Campania): 96 Soldatinnen und
Soldaten. Keine Soldatinnen und Soldaten bei den US Naval Forces Africa.
Standort Vicenza: Keine Soldatinnen und Soldaten bei der US Army Africa.
c) Welche Infrastrukturprojekte von US-Streitkräften wurden in welcher
Höhe seit dem Jahr 2013 durch Steuermittel des Bundes unterstützt?
Im Ergebnis betrug die Nettobelastung des Bundeshaushalts unter
Berücksichtigung der Entschädigung durch die US-Streitkräfte für die Jahre 2013 bis 2016
insgesamt rund 212 Mio. Euro. Eine differenzierte Zuordnung nach Jahren ist in
der nachfolgenden Tabelle aufgezeigt. Eine Aufschlüsselung nach Standorten
und konkreten Maßnahmen ist aufgrund der kurzen Beantwortungsfrist nicht
möglich.
2013 2014 2015 2016 Summe
(geschätzt)
[T€] [T€] [T€] [T€] [T€]
59.543 47.373 63.687 41.125 211.719
7. Welche einzelnen Fragen enthielt der im April 2014 an die US-Regierung
übermittelte „Fragenkatalog“, und welche darin aufgeworfenen Sachverhalte
wurden bislang nicht zufriedenstellend beantwortet?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu den
Fragen 2 bis 5 verwiesen.
8. Mit welchen Beteiligten hat der Beauftragte für Sicherheitspolitik im
Auswärtigen im September 2015 in Ramstein „Gespräche geführt“, und welche
Fragen konnten dort nicht beantwortet werden (Mündliche Frage 37 des
Abgeordneten Andrej Hunko, Plenarprotokoll 18/178)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu den
Fragen 2 bis 5 verwiesen.
9. Aus welchem Grund hat sich die Beantwortung des „Fragenkataloges“, die
laut der Staatsministerin Prof. Dr. Maria Böhmer „innerhalb weniger
Wochen“ erfolgen sollte (Mündliche Frage 3, Plenarprotokoll 18/45), nach
Kenntnis der Bundesregierung um zweieinhalb Jahre verzögert, und wie
bewertet die Bundesregierung die aus Sicht der Fragesteller offensichtlich
mangelhafte Kooperation der US-Regierung in der Angelegenheit?
Die US-Regierung wies auf interne Abstimmungen (sogenannter Inter-agency-
Prozess) hin. Weitere Details zu diesen internen Abstimmungen liegen der
Bundesregierung nicht vor. Die Bundesregierung bewertet grundsätzlich keine
internen Entscheidungs- und Arbeitsabläufe anderer Regierungen.
10. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den neuen, in dem
Gespräch am 26. August 2016 mitgeteilten Erkenntnissen bzgl. der Fortgeltung
der Nutzungsbefugnis des Stützpunktes Ramstein für das US-Militär?
Die Bundesregierung wird den Dialog mit den USA fortsetzen.
11. Auf welche Erkenntnisse oder Vermutungen stützt die Bundesregierung
ihren Glauben an die Zusicherung der Vereinigten Staaten, „dass Aktivitäten
in US-Militärliegenschaften in Deutschland im Einklang mit dem geltenden
Recht erfolgen“ (Plenarprotokoll 18/205, Mündliche Frage 16)?
a) Auf welche Weise wird die Bundesregierung nun überprüfen, ob diese
Zusicherung den Tatsachen entspricht bzw. eingehalten wird?
b) Sofern die Bundesregierung sich hierzu lediglich auf Aussagen von
Angehörigen der US-Regierung verlassen möchte, aus welchem Grund
verzichtet sie auf die eigene (auch fortlaufende) Überprüfung, etwa durch die
Kontrolle der Standorte in Rheinland-Pfalz, die Anhörung von Zeugen,
die Auswertung von Nachrichten und Medienberichten, eigene
nachrichtendienstliche Erkenntnisse aus den betroffenen Regionen, Angaben der
Regierungen der betroffenen Staaten und von internationalen
Organisationen oder Angaben von Nichtregierungsorganisationen?
Gemäß Artikel II des NATO-Truppenstatuts haben eine ausländische Truppe und
ihr ziviles Gefolge, ihre Mitglieder sowie deren Angehörige die Pflicht, das Recht
Deutschlands zu achten. Es ist außerdem die Pflicht der USA, die hierfür
erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Aufgrund der langjährigen und
vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den USA gibt es für die Bundesregierung keinen Anlass,
an der entsprechenden Zusicherung der USA zu zweifeln. Die USA weisen als
Rechtsstaat eine breit institutionell verankerte Tradition auf, humanitäres
Völkerrecht zu respektieren und dessen Einhaltung auch durchzusetzen. Die
Überprüfung der Achtung deutschen Rechts erfolgt nach der grundgesetzlichen
Kompetenzordnung durch die zuständigen Behörden des Bundes und – überwiegend –
der Länder. Nach Kenntnis der Bundesregierung nutzen diese hierzu alle ihnen
zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten und zugänglichen
Informationsquellen.
12. Welche eigenen völkerrechtlichen Prüfungen der Rechtmäßigkeit des
Drohnenkrieges der Regierung der Vereinigten Staaten wird die Bundesregierung
nunmehr veranlassen, und inwiefern werden diese auch (wie vom
Staatsminister im Auswärtigen Amt versichert) mit der Regierung in Washington
erörtert?
Die Bundesregierung befasst sich bereits seit geraumer Zeit mit den rechtlichen
Fragen, die der Einsatz von UAV aufwirft. Sie diskutiert diese und andere
völkerrechtliche Fragen von gemeinsamem Interesse regelmäßig mit ihren Partnern.
Diesen Dialog wird die Bundesregierung auch in Zukunft fortsetzen.
13. Inwiefern wird die Bundesregierung die bei dem Gespräch am 26. August
2016 erlangten Erkenntnisse nutzen, um die Berichte investigativer Medien
(etwa:
www.geheimerkrieg.de) sowie die Zeugenaussage des ehemaligen
Drohnenpiloten und Whistleblowers Brandon Bryant im
Untersuchungsausschuss zur NSA-Affäre erneut zu prüfen, die bereits Details entsprechender
Anlagen öffentlich machten?
Der Bundesregierung sind die Medienberichte sowie die Aussagen des
ehemaligen UAV-Bedieners Brandon Bryant bekannt. Sie wird die
Medienberichterstattung auch weiterhin aufmerksam verfolgen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
den Fragen 2 bis 5 verwiesen.
14. Inwiefern sieht die Bundesregierung nach dem Gespräch am 26. August 2016
nunmehr doch die Gefahr, dass mit der Duldung von „targetted killings“
außerhalb von bewaffneten Konflikten von Deutschland aus ein Beitrag dazu
geleistet wird, dass diese Praktiken als Völkergewohnheitsrecht anerkannt
werden könnten (Bundestagsdrucksache 18/237)?
Die Bundesregierung sieht diese Gefahr nicht. Ob ein vorausgeplanter, tödliche
Wirkung intendierender Angriff auf eine oder mehrere besonders ausgewählte
Zielpersonen (sogenannte gezielte Tötung) – sei er unter Nutzung von UAV oder
auf andere Weise erfolgt – dem Völkerrecht entspricht, lässt sich nicht allgemein
beantworten, sondern kann nur im Einzelfall bei Kenntnis aller relevanten
Tatsachen beurteilt werden.
15. Mit welchen Einschränkungen erkennt die Bundesregierung an, dass
völkerrechtswidrige Militäroperationen, die durch ausländische Staaten von
deutschem Territorium aus durchgeführt werden, nicht geduldet werden dürfen
(Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Sachstand WD 2 –
3000 – 034/14 „Ausübung militärischer Gewalt durch ausländische Staaten
von Militärbasen in Deutschland“)?
Es gilt weiterhin die Zusicherung der Vereinigten Staaten, dass Aktivitäten in US-
Militärliegenschaften in Deutschland im Einklang mit dem geltenden Recht
erfolgen. Die Frage stellt sich insofern nicht.
16. Welche Einzelfälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen in
Deutschland Anzeigen oder Klagen gegen die US-Regierung wegen
völkerrechtswidrigen Drohneneinsätzen erfolgten?
Nach Kenntnis der Bundesregierung liegen beim Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit dem Einsatz bewaffneter UAV –
abgesehen von der jüngsten Strafanzeige des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele
vom 13. Dezember 2016, die sich auch gegen „alle in Frage kommenden
Tatverdächtigen aus den USA“ richtet – keine Strafanzeigen vor, die sich explizit
„gegen die US-Regierung“ richten. Allein ein beim Generalbundesanwalt geführter
Prüfvorgang (Aktenzeichen: 3 ARP 58/13-4) hatte eine bei der Internetwache der
Berliner Polizei anonym gegen den zu der Zeit amtierenden Präsidenten der
Vereinigten Staaten Barack Obama erstattete Strafanzeige zum Gegenstand, unter
anderem „wegen Mordes in mehreren hundert Fällen […] durch besonders
heimtückische Angriffe mittels ferngelenkter Drohnen“. Dieser Strafanzeige wurde
gemäß § 152 Absatz 2 StPO aus Rechtsgründen keine Folge gegeben, da der
Angezeigte als Staatsoberhaupt nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts
uneingeschränkte persönliche Immunität genießt und damit nach § 20 Absatz 2 GVG
nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt.
Erkenntnisse über etwaige Anzeigen „gegen die US-Regierung“ bei
Staatsanwaltschaften der Länder liegen der Bundesregierung nicht vor.
17. Wegen welcher möglichen Verstöße gegen geltendes Recht haben der
Generalbundesanwalt oder die Staatsanwaltschaften einzelner Bundesländer nach
Kenntnis der Bundesregierung selbst ermittelt, und welchen Ausgang
nahmen diese Verfahren?
Der Generalbundesanwalt hat bislang im Zusammenhang mit dem Einsatz
bewaffneter UAV im Hinblick auf etwaige Verstöße gegen das
Völkerstrafgesetzbuch insgesamt drei Ermittlungsverfahren (gegen unbekannt) geführt, die jeweils
nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt wurden, namentlich:
1. 3 BJs 7/12-4 – Bünyamin E., Tatzeit: 4. Oktober 2010, eingestellt am 20. Juni
2013 gemäß § 170 Absatz 2 StPO;
2. 3 BJs 15/12-4 – Samir H., Tatzeit: 9. März 2012, eingestellt am 27. August
2013 gemäß § 170 Absatz 2 StPO;
3. 3 BJs 23/13-4 – Soumaia B., Tatzeit: 10. Oktober 2012, eingestellt am 27. Juni
2014 gemäß § 170 Absatz 2 StPO.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 34 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 5. Mai 2014
verwiesen (Bundestagsdrucksache 18/1318). Weiterhin ist der Bundesregierung
bekannt, dass im Zusammenhang mit dem Einsatz bewaffneter UAV die
Staatsanwaltschaft Zweibrücken ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannt eingeleitet
hat. Weitere Auskünfte zu diesem Verfahren obliegen nach der
Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Landesbehörden.
18. Inwiefern prüft die Bundesregierung, für welche dieser Ermittlungen sich
nach den Aussagen der US-Regierung seit dem 26. August 2016 neue
Tatsachen ergeben, die eine Wiederaufnahme der Verfahren erzwingen würden?
Der Generalbundesanwalt prüft entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag und
unabhängig von der Erstattung von Strafanzeigen fortlaufend, ob (neue)
Tatsachen die Einleitung von personenbezogenen Ermittlungsverfahren oder die
Wiederaufnahme bereits eingestellter Verfahren rechtfertigen.
19. In welchen Fällen von Einsätzen bewaffneter Drohnen hat die US-Regierung
nach Kenntnis der Bundesregierung dem Sicherheitsrat gemäß Artikel 51 der
Charta der Vereinten Nationen Maßnahmen in Ausübung des
Selbstverteidigungsrechts angezeigt, um nachzuweisen, dass sie kein Kriegsverbrechen
darstellen, wie es Philip Alston, der frühere UN-Sondergesandte für
außergerichtliche Exekutionen, in einem im Jahr 2010 veröffentlichten Bericht
vertrat (Bundestagsdrucksache 18/10379,
http://gleft.de/1x0)?
Die Anzeigepflicht nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen dient nicht,
wie die Frage unterstellt, dazu „nachzuweisen, dass [Akte der Selbstverteidigung]
kein Kriegsverbrechen darstellen“, sondern soll dazu dienen, den Sicherheitsrat
über in Wahrnehmung des Selbstverteidigungsrechts getroffene Maßnahmen zu
unterrichten und ihm so die Wahrnehmung seiner eigenen Verantwortung zu
erleichtern.
20. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, an welchen Orten bzw. in
welchen Ländern die NATO für das von der Bundesregierung zu großen
Teilen finanzierte Drohnen-Programm „Alliance Ground Surveillance“
Relaisstationen betreiben oder errichten bzw. Relaisstationen von Partnernationen
nutzen will?
Nach Kenntnis der Bundesregierung soll neben der „Main Operating Base“ in
Sigonella, Italien, das Bodensegment des auf die Gefechtsfeldaufklärung und
-überwachung ausgerichteten „Alliance Ground Surveillance“ (AGS) mehrere
verlegbare Bodenstationen umfassen. Der NATO-AGS-Core-
Beschaffungsvertrag sieht nach derzeitigem Stand die Beschaffung von sechs mobilen
Bodenstationen, zwei transportablen Bodenstationen und zwei verlegbaren UAV-
Kontrollelementen vor. Die Stationierung der mobilen, transportfähigen Bodenstationen
ist nach derzeitigem Stand am Standort Sigonella vorgesehen. Wo diese
eingesetzt werden, ist missionsabhängig. Darüber hinausgehende Informationen liegen
der Bundesregierung nicht vor.
21. Wann und wo wurden die für Drohneneinsätze am Völkerrecht orientierten
Regeln wie vom Staatsminister im Auswärtigen Amt in der Fragestunde des
Deutschen Bundestages erklärt, vollständig veröffentlicht
(Plenarprotokoll 18/205, S. 20454) und inwiefern hält sie diese ebenso wie die RAND
Corporation für klarstellungsbedürftig (
www.rand.org vom 8.
September 2016, „U.S. Rules for Targeted Killing Using Drones Need Clarifying“)?
Für UAV-Einsätze gelten dieselben völkerrechtlichen Regeln wie für den Einsatz
anderer Waffen auch. Die USA haben kürzlich ergänzende eigene Regeln für den
Einsatz militärischer Gewalt öffentlich zugänglich gemacht.
Am 1. Juli 2016 wurde eine Anordnung (Executive Order) des US-Präsidenten
veröffentlicht zu den US-Richtlinien, die bei US-Operationen unter Einsatz
militärischer Gewalt gelten und Maßnahmen vor und nach dem Einsatz zur
Vermeidung ziviler Opfer und zur Erfüllung der entsprechenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen vorsehen (
www.whitehouse.gov/the-press-office/2016/07/01/
executive-order-united-states-policy-pre-and-post-strike-measures). Auch
Opferzahlen aus US-Antiterroreinsätzen wurden von der US-Regierung im Juli 2016
veröffentlicht. Im August 2016 wurde der wesentliche Inhalt einer
Richtlinienverfügung des US-Präsidenten (Presidential Policy Guidance) vom 22. Mai 2013
veröffentlicht, die die Verfahren zur Entscheidung über das direkte Vorgehen
gegen terroristische Ziele außerhalb der USA und außerhalb von Gebieten aktiver
Feindseligkeiten behandelt (Fundstelle z. B. unter
https://fas.org/irp/offdocs/ppd/
ppg-procedures.pdf).
Darüber hinaus haben die USA am 5. Dezember 2016 einen umfassenden Bericht
mit dem Titel „Report on the Legal and Policy Framework Guiding the United
States’ Use of Military Force and Related National Security Operations“
veröffentlicht. Dieser Bericht ist ebenfalls auf der Webseite des Weißen Hauses als
Anlage zu einem Memorandum des US-Präsidenten zugänglich (unter www.
whitehouse.gov/the-press-office/2016/12/05/fact-sheet-presidential-
memorandumlegal-and-policy-transparency). Er stellt die aus Sicht der US-Regierung
maßgeblichen Regeln des US-Rechtes wie des Völkerrechtes für den Einsatz militärischer
Gewalt und die internen US-Regelwerke hierzu zusammen.
22. Wann, wo und mit welchen Beteiligten soll die „Fortsetzung der Diskussion“
zur Schaffung von internationalen Standards „bezüglich der Ausfuhr und
Nutzung bewaffneter oder bewaffnungsfähiger unbemannter Luftfahrzeuge“
erfolgen, die auf einer US-Initiative gründet die „im ersten Schritt“ zur
Veröffentlichung einer gemeinsamen Erklärung geführt hat
(Bundestagsdrucksache 18/10379)?
Wie in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/10379) bereits mitgeteilt, ist derzeit offen,
wann, wo und in welchem Ausmaß die Diskussion zu internationalen Standards
bezüglich der Ausfuhr und Nutzung bewaffneter oder bewaffnungsfähiger
unbemannter Luftfahrzeuge fortgesetzt wird.
23. Wie setzt die Bundesregierung die Entschließung des Europäischen
Parlaments zum Einsatz von bewaffneten Drohnen vom 25. Februar 2014 um, in
der die EU-Mitgliedstaaten aufgefordert werden, sich gegen die Praxis
gezielter außergerichtlicher Tötungen auszusprechen und keine gezielten
Tötungen „durch andere Staaten [zu] begünstigen“ (2014/2567(RSP))?
Die „Entschließung des Europäischen Parlaments zum Einsatz von bewaffneten
Drohnen“ ((2014/2567(RSP)) ist der Bundesregierung bekannt. Der Begriff der
„außergerichtlichen Tötung“ ist allerdings in diesem Zusammenhang irreführend,
weil er voraussetzt, dass es für den Einsatz tödlicher Gewalt im Rahmen eines
bewaffneten Konfliktes eines vorangehenden Gerichtsverfahrens bedarf. Dies ist
jedoch nicht der Fall.
24. Wie wird die Bundesregierung nach den neuen Erkenntnissen zur Rolle
Ramsteins als Knoten im US-Drohnenkrieg die Forderung der
Parlamentarischen Versammlung des Europarates umsetzen, in der europäische
Regierungen aufgefordert werden zu erklären, wie sie den US-Drohnenkrieg durch
Anlagen auf ihrem Staatsgebiet tolerieren oder sogar unterstützen
(Resolution 2051 (2015), „Drones and targeted killings: the need to uphold human
rights and international law“)?
Die Resolution 2051 (2015) der Parlamentarischen Versammlung des
Europarates ist der Bundesregierung bekannt. Die Parlamentarische Versammlung hat auf
ihrer Grundlage die Empfehlung 2069 (2015) an das Ministerkomitee gerichtet,
das am 8. Dezember 2015 darauf geantwortet hat. Die in der Resolution
aufgeworfenen Fragen sind im Übrigen Bestandteil der andauernden Diskussion.
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ISSN 0722-8333]