[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 23. Dezember 2016 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10778
18. Wahlperiode 27.12.2016
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Menz, Eva Bulling-Schröter,
Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/10643 –
Umsetzung der Tierversuchsrichtlinie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Richtlinie 2010/63/EU schuf die Europäische Union (EU) im Jahr 2010
ein Instrument, welches den Mitgliedstaaten ermöglicht, wirksame
Einschränkungen bei Tierversuchen gesetzlich festzulegen. Im Rahmen der
Tierschutznovelle im Jahr 2013 passte Deutschland das Tierschutzgesetz auch hinsichtlich
den Brüsseler Vorgaben zu Tierversuchen an. In der EU müssen seit dem Jahr
2012 beantragte Tierversuche in die Schweregrade geringe, mittlere oder
schwere Belastung sowie keine Wiederherstellung der Lebensfunktion für das
Versuchstier eingestuft werden. Artikel 15 Nummer 2 der genannten EU-
Richtlinie schreibt zudem vor, dass ein Verfahren nicht durchgeführt werden darf,
wenn es starke Schmerzen, starke Leiden oder schwere Ängste verursacht, die
voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können. Als schwere
Belastungen gelten u. a. Wirksamkeitstests von Impfstoffen; Bestrahlung mit
tödlicher Dosis; Elektroschocks denen das Tier nicht entgehen kann;
Organtransplantationen, bei denen zu erwarten ist, dass die Abstoßung zur
Beeinträchtigung des Tieres führt; Versuche, bei denen Schwimmen oder körperliche
Anstrengung erzwungen werden, mit Erschöpfung als Endpunkt u. v. m. (vgl.
Richtlinie 2010/63/EU, Anhang VIII). Mit dieser Regelung beabsichtigt die EU,
die Mitgliedstaaten zur Einführung einer Schmerz-Leidens-Obergrenze zu
bewegen, ab der ein Tierversuch nicht mehr genehmigt werden darf. Mit der
Anwendung der Schutzklausel nach Artikel 55 Nummer 3, wird den
Mitgliedstaaten eine Ausnahmemöglichkeit eingeräumt, wonach von einem grundsätzlichen
Verbot nach Artikel 15 Nummer 1 und 2 abgesehen werden kann (vgl.
Richtlinie 2010/63/EU Artikel 15 Nummer 1 und 2; Artikel 55 Nummer 3). Mit § 25
Absatz 1 und 2 der Tierschutzversuchstierverordnung (TierSchVersV) macht
die Bundesregierung von der Ausnahmeregelung nach Artikel 55 Nummer 3 der
Richtlinie 2010/63/EU Gebrauch und umgeht die Umsetzung einer Schmerz-
Leidens-Obergrenze. § 25 Absatz 1 TierSchVersV lautet: „Tierversuche an
Wirbeltieren oder Kopffüßern, die bei den Tieren zu voraus-sichtlich länger
anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden
führen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse
vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier
einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender
Bedeutung sein werden.“ Absatz 2 lautet: „Tierversuche […] dürfen nicht
durchgeführt werden, wenn die erheblichen Schmerzen oder Leiden länger anhalten und
nicht gelindert werden können.“ Die Bestimmungen der Tierversuchs-
Richtlinie sehen eine unabhängige und unparteiische Schaden-Nutzen-Analyse durch
die Behörden vor (vgl. Richtlinie 2010/63/EU Artikel 36, Artikel 38). In
Deutschland nehmen Versuchs- und Forschungseinrichtungen die Einstufung
der Schweregrade für ihre Versuche selbst vor. Diese werden in der Folge durch
die Behörden nur noch genehmigt (siehe § 8 Absatz 1 TierschG).
Während in vielen Bereichen die Tierversuchszahlen zurückgehen, ist bei
Versuchen mit genmanipulierten Tieren weiterhin ein starker Anstieg zu
verzeichnen (siehe
www.testbiotech.org/node/1705). Mit Hilfe sogenannter Tiermodelle
wird versucht, menschliche Krankheitsbilder nachzustellen und zu untersuchen.
Tiere die dabei häufig zum Einsatz kommen, sind v. a. Mäuse aber auch Fische,
Ratten und Schweine. Transgene Tiere sollen Krankheiten wie Krebs oder
Alzheimer bekommen, um Therapien für den Menschen entwickeln zu können.
Kritiker werfen der Forschung bei der Verwendung sogenannter Tiermodelle vor,
dass unter den sterilen und genormten Laborbedingungen sowie den vielen
unterschiedlichen Faktoren, die eine Erkrankung beim Menschen auslösen und
beeinflussen können, ein verwertbares Ergebnis kaum zu erzielen ist.
Laut EU-Tierversuchsrichtlinie ist es möglich für bestimmte Tierversuche
Verbote auszusprechen (vgl. Richtlinie 2010/63/EU; Artikel 8 Nummer 1). Laut
Koalitionsvertrag soll die Erforschung von Ersatzmethoden zu Tierversuchen
intensiviert werden (Koalitionsvertrag; Tierschutz und Tiergesundheit S. 123).
Auch die EU-Tierversuchsrichtlinie benennt dies als klare Aufgabe der
Mitgliedstaaten. Danach sind diese zur Entwicklung alternativer Methoden
angehalten, damit eine Reduzierung der Tierversuche erreicht werden kann (vgl.
Richtlinie 2010/63/EU; Artikel 47). Bei der Eröffnung des Deutschen Zentrums
zum Schutz von Versuchstieren am 25. September 2015 betonte der
Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt zudem, dass es sein
langfristiges Ziel sei, Tierversuche zukünftig komplett zu ersetzen und
kurzfristig Alternativmethoden stärker zu fördern (siehe
http://www.bmel.de/DE/
Tier/Tierschutz/_texte/TierschutzTierforschung.html?docId=6671414).
1. Wie viele Anträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund der
sogenannten Schmerz-Leidens-Obergrenze im Rahmen der Richtlinie
2010/63/EU im Jahr 2014, 2015 und 2016 abgelehnt?
Für die Genehmigung von Tierversuchen sind die Behörden der Länder
zuständig. Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu einzelnen
Versuchsanträgen vor.
a) Wie viele Tiere, aufgeschlüsselt nach Tierart und Versuchszweck, wurden
in den Jahren 2014, 2015 und 2016 den einzelnen Schweregraden
ausgesetzt?
Die Angaben für die Jahre 2014 und 2015 können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden. Für das Jahr 2016 liegen der Bundesregierung noch keine
Daten vor.
Tabelle 1: Tierversuche im Rahmen der Grundlagenforschung
Tierarten
Schweregrad
2014 2015
keine
Wiederherstellung der
Lebensfunktion
gering mittel schwer
keine
Wiederherstellung der
Lebensfunktion
gering mittel schwer
Mäuse 100.913 374.034 168.599 16.322 125.372 492.442 176.974 16.956
Ratten 14.137 17.206 21.410 2.155 5.607 15.670 14.480 2.246
Meerschweinchen 145 234 101 0 139 421 28 0
Goldhamster 0 38 0 0 0 6 0 0
Chinesischer
Grauhamster 12 0 0 0 0 0 0 0
Mongolische
Rennmäuse 335 279 402 0 247 393 433 1
Andere Nager 0 2.664 587 0 0 2.466 143 0
Kaninchen 276 525 231 11 294 718 293 2
Katzen 7 133 12 0 17 60 34 0
Hunde 0 309 0 0 0 433 0 0
Frettchen 6 7 3 0 5 32 11 0
Andere
Fleischfresser 0 9 0 0 5 157 25 0
Pferde, Esel und
Kreuzungen 9 533 2 0 2 1.230 23 0
Schweine 682 1.438 508 4 607 1.877 281 4
Ziegen 0 72 1 0 0 70 0 0
Schafe 31 118 121 9 23 144 134 2
Rinder 0 2.283 73 0 12 1.195 134 0
Halbaffen 0 148 0 0 0 102 0 0
Marmosetten u.
Tamarine 28 143 12 0 0 86 37 0
Javaneraffen 0 6 21 0 3 10 52 0
Rhesusaffen 0 10 29 0 0 0 21 0
Paviane 0 0 0 2 0 0 0 0
Andere
Säugetiere 15 1.073 140 0 23 654 177 11
Haushühner 664 2.594 1.008 0 182 5.637 225 229
Andere Vögel 214 8.944 1.054 54 306 5.804 1.787 0
Reptilien 0 179 144 0 1 10 139 0
Frösche 0 7 0 0 0 0 0 0
Krallenfrösche 119 5.275 151 0 170 3.498 153 0
Tierarten
Schweregrad
2014 2015
keine
Wiederherstellung der
Lebensfunktion
gering mittel schwer
keine
Wiederherstellung der
Lebensfunktion
gering mittel schwer
Andere
Amphibien 3 3.932 198 0 176 929 45 0
Zebrabärblinge 5.816 58.084 1.234 0 4.469 59.044 3.190 10
Andere Fische1 13.316 575.327 1.328 100 1.817 24.697 145 0
Summe 136.728 1.055.604 197.369 18.657 139.477 617.785 198.964 19.461
Tabelle 2: Tierversuche zur Aus-, Fort- und Weiterbildung
Tierarten
Schweregrad
2014 2015
keine
Wiederherstellung der
Lebensfunktion
gering mittel schwer
keine
Wiederherstellung der
Lebensfunktion
gering mittel schwer
Mäuse 6.181 16.471 7.963 240 8.192 15.009 8.369 84
Ratten 3.569 5.788 2.753 20 3.288 5.071 2.939 13
Meerschweinchen 40 202 96 0 15 358 34 0
Goldhamster 40 43 0 0 17 67 0 0
Chinesischer
Grauhamster 2 0 0 0 0 0 0 0
Mongolische
Rennmäuse 0 77 1 0 26 23 30 0
Andere Nager 9 247 0 0 20 12 0 0
Kaninchen 62 185 60 0 68 176 9 0
Katzen 0 57 0 0 0 42 0 0
Hunde 0 112 0 0 0 150 0 0
Frettchen 0 8 0 0 0 0 0 0
Pferde, Esel und
Kreuzungen 6 32 0 0 8 63 0 0
Schweine 1.044 593 57 0 881 507 63 0
Ziegen 0 21 7 0 0 22 0 0
Schafe 51 119 42 0 105 159 34 0
Rinder 0 214 0 0 8 234 0 0
1 Im Jahr 2014 sind unter „Schweregrad gering“ 538 000 Fischlarven enthalten.
Tierarten
Schweregrad
2014 2015
keine
Wiederherstellung der
Lebensfunktion
gering mittel schwer
keine
Wiederherstellung der
Lebensfunktion
gering mittel schwer
Marmosetten u.
Tamarine 0 2 0 0 0 6 0 0
Javaneraffen 0 3 7 0 0 2 0 0
Rhesusaffen 0 2 0 0 0 5 0 0
Andere
Säugetiere 0 0 0 0 0 73 0 0
Haushühner 246 102 0 0 170 172 0 0
Andere Vögel 96 137 8 0 6 137 4 0
Reptilien 0 14 0 0 0 8 0 0
Krallenfrösche 301 18 0 0 79 57 0 0
Andere
Amphibien 25 1 0 0 9 0 2 0
Zebrabärblinge 856 441 0 0 120 1.408 0 0
Andere Fische 896 676 0 0 447 588 0 0
Kopffüßer 45 0 0 0 0 0 0 0
Summe 13.469 25.565 10.994 260 13.459 24.349 11.484 97
Tabelle 3: Erhaltung von Kolonien etablierter genetisch veränderter Tiere, die nicht in anderen Verfahren
verwendet werden
Tierarten
Schweregrad
2014 2015
keine
Wiederherstellung der
Lebensfunktion
gering mittel schwer
keine
Wiederherstellung der
Lebensfunktion
gering mittel schwer
Mäuse 47.593 23.639 3.784 317 1.498 22.696 17.061 558
Ratten 216 692 173 4 0 391 205 451
Zebrabärblinge 0 800 0 0 0 700 0 0
Summe 47.809 25.131 3.957 321 1.498 23.787 17.266 1.009
Tabelle 4: Verwendung zu regulatorischen Zwecken und Routineproduktion
Tierarten
Schweregrad
2014 2015
keine
Wiederherstellung der
Lebensfunktion
gering mittel schwer
keine
Wiederherstellung der
Lebensfunktion
gering mittel schwer
Mäuse 4.702 132.752 62.477 75.312 2.740 140.340 57.213 70.860
Ratten 6.082 145.692 31.937 2.112 4.188 102.155 63.294 1.805
Meerschweinchen 446 9.477 1.372 5.031 116 9.510 1.057 3.144
Goldhamster 2 564 225 8 1 587 57 1
Chinesischer
Grauhamster 0 10 0 0 0 30 0 0
Mongolische
Rennmäuse 134 1.130 498 11 72 1.563 75 3
Andere Nager 290 16.899 0 0 56 8.195 7 0
Kaninchen 40.130 61.684 971 43 39.652 67.714 1.049 34
Katzen 91 341 87 0 82 514 67 0
Hunde 91 2.492 572 23 70 2.437 355 18
Andere
Fleischfresser 36 171 161 0 0 168 329 0
Pferde, Esel und
Kreuzungen 12 72 0 0 0 23 0 0
Schweine 911 2.880 641 34 740 2.421 721 3
Ziegen 0 25 2 0 0 51 4 0
Schafe 0 503 144 1 0 219 57 0
Rinder 0 486 147 0 0 837 205 0
Halbaffen 0 0 0 0 0 0 0 0
Marmosetten u.
Tamarine 0 127 6 0 0 124 36 0
Javaneraffen 0 1.623 456 21 3 1.644 793 2
Rhesusaffen 0 82 0 0 0 0 0 0
Andere Säugetiere 0 60 0 4 0 128 15 12
Haushühner 196 10.739 146 2.495 0 11.268 395 209
Andere Vögel 32 4.744 347 6 0 1.340 115 4
Reptilien 0 280 83 0 0 300 0 0
Frösche 0 5 0 0 0 0 132 0
Krallenfrösche 0 0 6 0 0 0 0 0
Andere Amphibien 0 104 0 0 0 0 60 0
Zebrabärblinge 2.490 6.177 8.654 2.538 2.501 4.061 8.725 1.680
Andere Fische 344 6.192 431 4.972 218 3.875 1.706 4.756
Summe 55.989 405.311 109.363 92.611 50.439 359.504 136.467 82.531
Tabelle 5: Translationale und angewandte Forschung
Tierarten
Schweregrad
2014 2015
keine
Wiederherstellung der
Lebensfunktion
gering mittel schwer
keine
Wiederherstellung der
Lebensfunktion
gering mittel schwer
Mäuse 10.236 118.883 78.326 9.937 14.358 110.855 104.577 7.817
Ratten 4.624 25.859 11.270 857 5.765 23.369 11.822 517
Meerschweinchen 172 1.081 1.049 166 850 1.611 645 309
Goldhamster 0 488 113 0 32 586 36 0
Mongolische
Rennmäuse 0 1.087 207 26 0 956 703 43
Andere Nager 13 1.590 40 0 0 1.729 1 15
Kaninchen 194 590 347 27 113 193 611 43
Katzen 0 185 82 0 0 214 81 1
Hunde 0 912 108 1 0 903 116 3
Frettchen 0 45 86 0 0 158 24 0
Andere
Fleischfresser 0 0 0 0 0 2 0 0
Pferde, Esel und
Kreuzungen 4 55 7 0 35 108 15 0
Schweine 356 2.792 498 367 746 2.989 329 98
Ziegen 0 562 10 0 0 750 7 0
Schafe 80 402 256 22 39 583 779 12
Rinder 0 956 87 8 32 980 331 61
Marmosetten u.
Tamarine 0 0 0 0 0 0 3 0
Javaneraffen 0 81 1 0 0 169 0 0
Rhesusaffen 0 5 0 0 0 7 6 0
Grüne
Meerkatzen 0 5 0 0 0 0 0 0
Paviane 0 0 0 0 0 0 0 6
And. Arten von
nicht menschl.
Primaten
0 3 0 0 0 1 0 0
Andere
Säugetiere 32 97 0 0 80 76 0 0
Haushühner 50 983 1.103 137 104 4.693 1.293 265
Andere Vögel 380 3.942 9 0 20 3.984 4 0
Tierarten
Schweregrad
2014 2015
keine
Wiederherstellung der
Lebensfunktion
gering mittel schwer
keine
Wiederherstellung der
Lebensfunktion
gering mittel schwer
Reptilien 0 24 0 0 0 0 0 0
Frösche 0 0 0 0 0 0 0 0
Krallenfrösche 0 36 12 0 0 69 12 0
Andere
Amphibien 0 0 0 0 0 18 0 0
Zebrabärblinge 170 345 0 0 392 871 8 14
Andere Fische2 713 73.631 108 250 390 1.880 702 65
Summe 17.024 234.639 93.719 11.798 22.956 157.754 122.105 9.269
Tabelle 6: Erhaltung der Art
Tierarten
Schweregrad
2014 2015
keine
Wiederherstellung der
Lebensfunktion
gering mittel schwer
keine
Wiederherstellung der
Lebensfunktion
gering mittel schwer
Mäuse 382 4.421 35 0 380 6.131 0 0
Ratten 106 0 0 0 32 0 0 0
Andere
Säugetiere 0 69 0 0 0 19 0 0
Haushühner 0 0 0 0 0 816 0 0
Andere Vögel 0 0 0 0 6 135 0 0
Reptilien 0 159 0 0 0 0 0 0
Andere Fische 0 2.730 350 600 3.999 17.271 508 0
Summe 488 7.388 385 600 4.471 24.372 508 0
2 Im Jahr 2014 sind unter „Schweregrad gering“ 25 600 Fischlarven enthalten.
Tabelle 7: Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlbefinden von Menschen
und Tieren
Tierarten
Schweregrad
2014 2015
keine
Wiederherstellung der
Lebensfunktion
gering mittel schwer
keine
Wiederherstellung der
Lebensfunktion
gering mittel schwer
Mäuse 0 0 0 0 0 62 0 12
Andere Nager 0 186 0 0 0 149 0 0
Hunde 0 0 0 0 6 0 0 0
Andere
Fleischfresser 15 22 0 0 0 0 0 0
Schweine 0 265 0 0 0 32 0 0
Rinder 0 144 0 0 0 0 0 0
Andere
Säugetiere 0 82 0 0 0 115 0 0
Andere Vögel 0 0 2 0 0 0 0 0
Reptilien 0 0 0 0 0 43 0 0
Andere
Amphibien 0 0 0 0 0 951 0 0
Zebrabärblinge 149 29 6 0 21 933 0 0
Andere Fische 210 4.794 704 350 0 2.949 718 0
Summe 374 5.522 712 350 27 5.234 718 12
Tabelle 8: Forensische Untersuchungen
Tierarten
Schweregrad
2014 2015
keine
Wiederherstellung der
Lebensfunktion
gering mittel schwer
keine
Wiederherstellung der
Lebensfunktion
gering mittel schwer
Mäuse 0 0 0 0 4 0 0 0
Andere Vögel 0 0 0 0 0 11 0 0
Summe 0 0 0 0 4 11 0 0
b) Wie beurteilt und begründet die Bundesregierung die Vereinbarkeit des
§ 25 TierSchVersV sowie die Umsetzung des Artikels 15 und des
Artikels 55 Nummer 3 der Richtlinie 2010/63/EU mit der
Staatszielbestimmung Tierschutz?
Das Staatsziel Tierschutz verpflichtet den Staat, im Rahmen der
verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht
durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung, zum Schutz der
natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere. Sind weitere Verfassungsgüter betroffen,
hat eine Abwägung dergestalt zu erfolgen, dass alle betroffenen Verfassungsgüter
bestmöglich zur Geltung kommen.
Im Rahmen der Umsetzung der Artikel 15 und 55 Nummer 3 der
Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
durch Änderung des Tierschutzgesetzes und Erlass der Tierschutz-
Versuchstierverordnung konnten Regelungen gefunden werden, die eine angemessene
Berücksichtigung von hohen Tierschutzstandards einerseits sowie insbesondere der
Belange von Forschung und menschlichem Gesundheitsschutz andererseits
sicherstellen.
c) Teilt die Bundesregierung die Ergebnisse unterschiedlicher
Rechtsgutachten, Deutschland umgehe mit § 25 TierSchVersV den Artikel 15 der
Richtlinie 2010/63/EU (vgl. Prof. Dr. iur. Anne Peters, LL.M.
Rechtsgutachten zur EU Tierversuchsrichtlinie, Dr. Maisack im Auftrag der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Deutschen Bundestag)?
Die Bundesregierung teilt nicht die Auffassung, Deutschland umgehe den
Artikel 15 der Richtlinie 2010/63/EU.
Artikel 15 der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche
Zwecke verwendeten Tiere gibt vor, dass die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der
Anwendung der Schutzklausel nach Artikel 55 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU
gewährleisten, dass ein Verfahren nicht durchgeführt wird, wenn es starke
Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht, die voraussichtlich
lang anhalten und nicht gelindert werden können. Nach Artikel 55 Absatz 3 der
Richtlinie 2010/63/EU kann die Verwendung eines derartigen Verfahrens
ausnahmeweise genehmigt werden, wenn dies aus wissenschaftlich berechtigten
Gründen für erforderlich gehalten wird.
Die richtlinienkonforme Umsetzung dieser Vorgaben in nationales Recht erfolgte
durch die §§ 25, 26 Absatz 1 der Tierschutz-Versuchstierverordnung. Aus § 25
Absatz 2 Satz 2 der Tierschutz-Versuchstierverordnung ergibt sich, dass für die
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Versuchsvorhaben, die für die
betroffenen Versuchstiere mit besonders schweren Belastungen verbunden sind,
zum einen die Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 Tierschutz-
Versuchstierverordnung vorliegen müssen, zum anderen aber auch wissenschaftlich begründet
dargelegt werden muss, dass die Durchführung des Tierversuchs wegen der
Bedeutung der angestrebten Erkenntnisse unerlässlich ist. Diese zusätzliche
Voraussetzung entspricht dem Erfordernis des Vorliegens der wissenschaftlich
berechtigten Gründe in Artikel 55 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2010/63/EU. Zudem
müssen die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für die Lösung
wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden. Damit ist
der von Artikel 55 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie geforderte Ausnahmefall
beschrieben.
d) Wie beurteilt und begründet die Bundesregierung die ethische
Vertretbarkeit der Durchführung von Tierversuchen, die über die Vorgaben einer
Schmerz-Leidens-Obergrenze hinausgehen?
Die Grundlage der rechtlichen Regelungen zur Durchführung von Tierversuchen
ist die Abwägung zwischen Tierschutz und Forschungsfreiheit. Tierschutz und
Forschungsfreiheit sind Verfassungsgüter. Im Falle von Kollisionen muss eine
Abwägung dergestalt vorgenommen werden, dass sich sowohl Tierschutz als
auch Forschungsfreiheit maximal entfalten können und möglichst kein
Verfassungsgut vollständig zurücktreten muss.
Aus diesem Grund darf die zuständige Behörde die Durchführung eines
besonders belastenden Tierversuchs u. a. nur dann genehmigen, wenn wissenschaftlich
begründet dargelegt ist, dass die Durchführung des Tierversuchs wegen der
Bedeutung der angestrebten Erkenntnisse unerlässlich ist.
Die Unerlässlichkeit eines Tierversuchs ist nach § 7a Absatz 2 Nummer 3 des
Tierschutzgesetzes insbesondere auch von der ethischen Vertretbarkeit abhängig.
So wird insbesondere jedes vorgesehene Versuchsvorhaben an Wirbeltieren von
der zuständigen Genehmigungsbehörde u. a. einer Prüfung im Hinblick auf die
ethische Vertretbarkeit und auf Möglichkeiten der Belastungsminderung für die
eingesetzten Tiere unterzogen und nur dann genehmigt, wenn auch die
beschriebenen Voraussetzungen in Bezug auf Unerlässlichkeit und ethischer
Vertretbarkeit vorliegen.
2. Wie viele der im Zeitraum von 2013 bis 2016 durchgeführten Tierversuche
waren nach Kenntnis der Bundesregierung anzeigepflichtig (bitte um
Angabe von Anzahl und Art der Versuchstiere sowie die Art der Tests)?
Für die Genehmigung von Tierversuchen sind die Behörden der Länder
zuständig. Zur Anzahl der im Zeitraum 2013 bis 2016 durchgeführten
anzeigepflichtigen Versuchsvorhaben liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
3. Wie viele der durchgeführten Tierversuche waren im Zeitraum von 2013 bis
2016 nach Kenntnis der Bundesregierung genehmigungspflichtig (bitte um
Angabe von Anzahl und Art der Versuchstiere sowie Art der
Untersuchungen)?
Nach § 31 Absatz 2 der Tierschutz-Versuchstierverordnung ist jedem Antrag auf
Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens eine Zusammenfassung des
Vorhabens beizufügen. In dieser Zusammenfassung sind unter anderem der Zweck und
der zu erwartende Nutzen des Versuchsvorhabens aufzuführen. Die
Projektzusammenfassung wird nach Genehmigung des Versuchsvorhabens von der
Genehmigungsbehörde an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) übermittelt
und von diesem in der Datenbank AnimalTestInfo (
www.animaltestinfo.de) im
Internet veröffentlicht. Seit Sommer 2013 wurden insgesamt 7 423
Projektzusammenfassungen an das BfR übermittelt und von diesem veröffentlicht (Stand:
15. Dezember 2016).
4. Mit welchen Beträgen förderte die Bundesregierung direkt oder indirekt die
Entwicklung alternativer Methoden zu Tierversuchen im Bereich replace
(Ersatz) in den Jahren 2014, 2015 und 2016 (bitte Namen der Programme,
Namen der Träger, Förderungsdauer, Förderungsbetrag, Forschungsgebiet
und Titel im Bundeshaushalt angeben)?
Die direkte Förderung alternativer Methoden zu Tierversuchen erfolgt
maßgeblich im Förderschwerpunkt „Ersatzmethoden zum Tierversuch“ des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Die hierunter seit 1980
fortlaufende Fördermaßnahme „Alternativmethoden zum Tierversuch“ deckt ein breites
wissenschaftliches Spektrum mit direktem 3R3-Bezug ab (z. B. in vitro-
Verfahren, in silico-Verfahren und Vorhaben, die der Verbreitung von
Alternativmethoden in Lehre und Forschung dienen). Zusätzlich werden bei Bedarf thematisch
fokussierte Bekanntmachungen veröffentlicht. Hierzu zählen derzeit die
„Innovative Toxikologie zur Reduzierung von Tierversuchen“ (e:ToP) sowie die
„Innovative Systemtoxikologie als Alternative zum Tierversuch“ (InnoSysTox) in
Kooperation mit der niederländischen Organisation für Gesundheitsforschung und
Entwicklung (ZonMw).
Im Einzelnen:
Haushaltstitel
Fördermittel in Euro
2014 2015 2016
Alternativmethoden zum Tierversuch 3004 68531 3.421.366 4.429.879 6.327.742
e:ToP 3004 68531 1.233.419 1.733.267 475.165
InnoSysTox 3004 68531 0 0 232.932
Gesamtsumme Ersatzmethoden 3004 68531 4.654.785 6.163.146 7.035.839
Die Förderungsdauer (Laufzeit) für Projekte innerhalb der oben aufgeführten
Maßnahmen beträgt je nach Antragstellung zwischen zwei und fünf Jahren.
Darüber hinaus wurden folgende Projekte des BfR im Bereich Replacement
gefördert:
Haushaltsti-tel
Fördermittel in Euro
2014 2015 2016
Sonderforschungsprojekte 1091 547 61 167.295 208.325 36.000
Forschungsförderung der Zentralstelle
zur Erfassung und Bewertung von
Ersatz-und Ergänzungsmethoden zum
Tierversuch (ZEBET)
1091 685 61 428.530 395.849 404.936
Abteilungsprojekte 1091 511 61 105.000 455.000 935.000
Über die vorstehend genannten Maßnahmen hinaus unterstützt das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) die Stiftung zur Förderung der
Erforschung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zur Einschränkung von
Tierversuchen (set) jährlich mit 100 000 Euro.
3 3R-Prinzip: Replacement (Vermeidung von Tierversuchen durch den Einsatz von Alternativmethoden), Refinement (Verminderung des
Leidens der Versuchstiere), Reduction (Verringerung der Anzahl der Versuchstiere auf das Minimum).
a) Welchen Betrag stellt die Bundesregierung im Rahmen des
Bundeshaushalts 2017 für die Förderung von Ersatz-Methoden bereit (bitte Namen
der Programme, Namen der Träger, Förderungsdauer, Förderungsbetrag,
Forschungsgebiet und Titel im Bundeshaushalt angeben)?
Im Einzelplan 30, Kapitel 3004, Titel 68531, sind für das Jahr 2017 insgesamt
5,4 Mio. Euro für die Förderung von Ersatzmethoden zum Tierversuch
vorgesehen. Diese Summe bezieht sich auf die spezifische Entwicklung alternativer
Verfahren zum Ersatz von Tierversuchen sowie deren Implementierung und
Verbreitung. Die Förderung von Vorhaben in Rahmen von Programmen, die nicht
spezifisch auf die Entwicklung von Alternativmethoden abzielen, wird hiervon nicht
erfasst.
Darüber hinaus sind folgende Mittel im Bundeshaushalt für Maßnahmen des BfR
im Bereich der Erforschung von Alternativmethoden für das Jahr 2017
vorgesehen:
Forschungsgebiet Haushaltstitel Fördermittel in Euro
ZEBET-Forschungsförderung im Bereich Replacement 1091 685 61 243.179
ZEBET-Forschungsförderung im 3R Bereich 1091 685 61 156.821
Abteilungsprojekte im Bereich Replacement 1091 511 61 820.000
Abteilungsprojekte im Bereich Refinement 1091 511 61 180.000
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
b) Welche alternativen Untersuchungsverfahren mit welchen
Untersuchungszielen, die eine Verringerung der Tierversuchszahlen zur Folge haben
(reduce) oder gänzlich auf Versuchstiere verzichten (replace), wurden in der
Zeit von 2013 bis 2016 nach Kenntnis der Bundesregierung neu
zugelassen?
In den letzten Jahren wurde eine zunehmende Zahl an in vitro Methoden auf
Ebene der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD) akzeptiert. Dabei wurden zum Teil auch ältere in vitro Methoden
überarbeitet und optimiert und in vivo Methoden entsprechend dem 3R-Prinzip
überarbeitet. Dadurch werden weniger Tiere im Versuch eingesetzt und das Leiden
der Tiere im Versuch minimiert. So sind deutliche Fortschritte beim Ersatz von
Tierversuchen im Bereich Augen- und Hautreizung oder -ätzung erzielt worden
und der in vivo Versuch ist durch die Zulassung eines Schmerzmitteleinsatzes
(Analgesie) in seiner Belastung deutlich reduziert worden.
In den Jahren 2013 bis 2016 verabschiedete die OECD die unten stehenden neuen
Prüfrichtlinien. Es handelt sich vor allem um in vitro-Methoden, die einzeln oder
in Kombination angewendet werden und zur Reduktion oder sogar zum Ersatz
von Tierversuchen beitragen.
Biologischer Endpunkt der
Testmethode Titel Jahr Methode
Augenreizung/-ätzung
Short Time Exposure test method (STE) 2015 in vitro
Reconstructed human cornea-like epithelium test
method (RhCE) 2015 in vitro
Hautsensibilisierung
Direct Peptide Reactivity Assay (DPRA) 2015 in chemico
ARE-Nrf2 Luciferase Test Method (Keratinosens) 2015 in vitro
Test Guideline on the human-cell line activation test
(h-CLAT) 2016 in vitro
Genotoxizität
In vivo mammalian alkaline comet assay 2014 in vivo
In Vitro Mammalian Cell Gene Mutation Assays
Using the Thymidine Kinase 2015 in vitro
endokrine Wirkung
Performance-Based Test Guideline for Human
Recombinant Estrogen Receptor (hrER) In Vitro
Assays to Detect Chemicals with ER Binding Affinity
2015 in vitro
Stably Transfected Human Androgen Receptor
Transcriptional Activation Assay for Detection
of Androgenic Agonist and Antagonist Activity of
Chemicals
2016 in vitro
c) Welche Forschungsprojekte, die mit Tierversuchen verbunden sind,
waren in den Jahren 2013 bis 2016 nach Kenntnis der Bundesregierung
steuerlich finanziert und in welcher Höhe (bitte Namen der Programme,
Namen der Träger, Förderungsdauer, Förderungsbetrag, Forschungsgebiet
und Titel im Bundeshaushalt angeben)?
Eine Darstellung der Mittel, die im Bundeshaushalt für die Durchführung von
Tierversuchen zur Verfügung gestellt wurden, ist nicht möglich. Anders als bei
der Vergabe von Mitteln mit dem Zweck der Entwicklung von Ersatzmethoden
zum Tierversuch vergibt die Bundesregierung keine Mittel, die die Durchführung
von Tierversuchen fördern sollen. Vielmehr werden Projekte gefördert, die
vielfältigen Zwecken dienen, zu deren Erreichen teilweise Tierversuche erforderlich
sind.
Beispielhaft zu nennen sind hier Projekte im Geschäftsbereich des BMEL, die die
Verbesserung des Tierschutzes und der Tiergesundheit zum Ziel haben, sowie
Projekte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zur
anwendungsorientierten biomedizinischen Forschung. Die Kosten für Projekte,
in denen Tiere verwendet werden oder der Anteil der durch Tierversuche
verursachten Kosten innerhalb eines Projektes werden dabei nicht gesondert erfasst.
5. Wie viele Zuchtzentren für Versuchsprimaten und andere Versuchstiere gibt
es derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in Deutschland und
erhalten diese Fördergelder der Bundesregierung (bitte Zahl und Art der
Tiere angeben)?
Die Zucht von Versuchstieren unterliegt gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 des
Tierschutzgesetzes der Erlaubnispflicht. Die Erlaubnis wird von den nach
Landesrecht zuständigen Behörden erteilt. Der Bundesregierung liegen keine
Informationen über einzelne Erlaubnisse vor.
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat das Deutsche Primatenzentrum (DPZ) in
Göttingen eine Genehmigung zur Züchtung von Primaten. Das DPZ ist Mitglied
der Leibniz-Gemeinschaft und erhält somit eine Grundfinanzierung von Bund
und Ländern. In der Primatenhaltung des DPZ leben derzeit rund 1 300 Tiere, die
sieben verschiedenen Arten angehören: Rhesusaffen, Weißbüschelaffen,
Javaneraffen, Mantelpaviane, Kattas, Schwarzweiße Varis und Graue Mausmakis.
Zudem züchten teilweise Bundeseinrichtungen wie das Paul-Ehrlich-Institut
(PEI) und das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) Versuchstiere wie
Mäuse, Ratten, Kaninchen oder Frettchen.
6. Wie beurteilt die Bundesregierung die wissenschaftliche Aussagekraft der
Forschungsergebnisse mit Primaten hinsichtlich menschlicher Erkrankungen
und toxikologischer Tests?
Sowohl für die Genehmigung klinischer Prüfungen als auch für die Zulassung
müssen präklinische Daten zur Sicherheit und Wirksamkeit eines Arzneimittels
vorgelegt werden. Obwohl die Bedeutung von in vitro-Methoden in diesem
Bereich kontinuierlich zunimmt, sind aufgrund der komplexen Interaktionen
zwischen Arzneimitteln und dem Organismus für den Nachweis der Sicherheit und
Wirksamkeit Tierversuche weiterhin notwendig. Da das Immunsystem von
Primaten dem des Menschen am ähnlichsten ist, können diese Studien für
Arzneimittel wie Impfstoffe und monoklonale Antikörper, die das Immunsystem
beeinflussen, oft nur in Primaten durchgeführt werden.
Im Bereich toxikologischer Tests zur Beurteilung der sicheren Anwendung von
Arzneimitteln an Patienten werden hauptsächlich Nicht-Primatenspezies (Nager,
Hund, Schwein) verwendet. Nur in Ausnahmefällen, wenn die Nicht-
Primatenspezies keine geeigneten Informationen hierfür liefern, werden Primaten
eingesetzt. Dies ist erforderlich, wenn der pharmakologische Wirkmechanismus oder
die Pharmakokinetik (Aufnahme, Verstoffwechslung, Ausscheidung) des zu
erforschenden Arzneimittels nur im Primaten, aber in keiner anderen
Versuchstierspezies adäquat abgebildet wird. Zurzeit gibt es hierfür keine geeigneten
Alternativen.
7. Wie viele Patente wurden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 auf
genmanipulierte Tiere neu beantragt?
Gentechnisch veränderte Tiere sind nach den Vorschriften des europäischen
Patentrechts grundsätzlich patentierbar, sofern eine Erfindung vorliegt, die
gewerblich nutzbar ist. Die Zahlen der vom Europäischen Patentamt erteilten Patente für
gentechnisch veränderte Tiere/Gensequenzen von Tieren liegen der
Bundesregierung allerdings nicht vor.
Das von der Bundesregierung nach der Entschließung des Deutschen
Bundestages eingerichtete Biopatent-Monitoring bezieht sich nur auf die Beobachtung von
Patenten auf konventionell gezüchtete landwirtschaftliche Nutztiere und -
pflanzen, um bei bedenklichen Entwicklungen gegebenenfalls die patentrechtlichen
Rahmenbedingungen anpassen zu können.
Demnach wurden in den Jahren 2014 bis 2016 folgende Patentanmeldungen auf
gentechnisch veränderte Nutztiere für landwirtschaftliche Zwecke beantragt:
4 Patentanmeldungen im Jahr 2014,
7 Patentanmeldungen im Jahr 2015 und
10 Patentanmeldungen im Jahr 2016 (Januar bis August).
8. Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussagekraft der
Forschungsergebnisse und Therapiemöglichkeiten mit genmanipulierten Tieren hinsichtlich
menschlicher Erkrankungen?
Obwohl heute schon viele Fragen der Wissenschaft durch den Einsatz von
Zellkulturen, computergestützte Verfahren und weitere Alternativmethoden
beantwortet werden können, kann auf den Einsatz von Tieren für wissenschaftliche
Zwecke – unter anderem in der medizinischen Forschung – noch nicht verzichtet
werden. Dabei kommen gentechnisch veränderte Tiere zunehmend zur
Modellierung menschlicher Erkrankungen zum Einsatz. Sie bieten einerseits die
Möglichkeit, die Rolle definierter Genprodukte in der Wirkung von Arzneimitteln zu
charakterisieren, und andererseits gezielt Modelle zu designen, um die Sicherheit und
Wirksamkeit von Arzneimitteln zu untersuchen. So konnten beispielsweise die
Nebenwirkungen des monoklonalen Antikörpers TGN1412 in einem
humanisierten Mausmodell reproduziert werden. Solche definierten Nagermodelle auf Basis
genetisch modifizierter Tiere stellen zunehmend eine vielversprechende
Alternative zu Primatenmodellen dar.
9. Wie beurteilt die Bundesregierung den derzeitigen Stand bei der Erforschung
von Xenotransplantationen und deren Zukunftsfähigkeit?
Xenotransplantationen haben das Ziel, den bestehenden Mangel an geeigneten
Organen für betroffene Patienten zu mildern oder zu beseitigen. Auf dem Wege
dahin sind in den letzten Jahren beachtliche Fortschritte gemacht worden. Es ist
davon auszugehen, dass Gewebe oder Zellen von Schweinen, wie Herzklappen
oder Inselzellen, in absehbarer Zukunft in die klinische Anwendung kommen
werden. Bei komplexen Organen, wie Herz oder Niere, wird es aller Voraussicht
nach noch etwas länger bis zur klinischen Anwendung dauern. Denn vor einer
erfolgreichen Übertragung ganzer Organe aus anderen Spezies auf den Menschen
ist die Klärung komplexer Fragen erforderlich. Hierzu zählen insbesondere
Sicherheitsaspekte, aber auch ethische Fragestellungen.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass menschliche Spenderorgane derzeit
nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen und die Xenotransplantation
perspektivisch eine mögliche Alternative darstellt. Auch xenogen gewonnene
Zelltherapeutika können als Alternative dazu beitragen, die seit langem
bestehende Knappheit insbesondere schwer zu gewinnender Allotransplantate, wie den
Inselzellen bei Typ-1-Diabetes, entgegenzuwirken.
Auch aus diesem Grund wird die Forschung zur Xenotransplantation im Rahmen
eines Transregio-Sonderforschungsbereiches, der von der Deutschen
Forschungsgemeinschaft (DFG) gefördert wird, durchgeführt. Dabei werden die
Generierung multitransgener Schweine sowie immunologische, mikrobiologische
und ethische Aspekte der Xenotransplantation bearbeitet.
Es liegen derzeit keine zugelassenen Arzneimittel (Xenotransplantate) in
Deutschland oder Europa vor. Insbesondere durch neue molekularbiologische
Techniken wie z. B. CRISPR/cas9 ist die Generierung von Tieren für die
Transplantation leichter und schonender geworden. Parallel wurde durch die
Entwicklung von speziellen Medizinprodukten, die einen direkten Kontakt der tierischen
Gewebe mit dem Empfänger verhindern (Verkapselung von Insulin
produzierenden Inselzellen), das Infektionsrisiko minimiert.
10. Mit welchen Maßnahmen und in welchem Zeitraum plant die
Bundesregierung das vom Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt formulierte
Ziel, Tierversuche zukünftig komplett zu ersetzen, zu erreichen (bitte
begründen)?
In der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke
verwendeten Tiere wird als endgültiges Ziel die vollständige Einstellung von
Tierversuchen angegeben. In diesem Zusammenhang wird jedoch auch eingeräumt,
dass Tierversuche bis zur Erreichung dieses Ziels immer noch notwendig sind.
Auch aus diesem Grund verankern die Vorschriften der betreffenden Richtlinie
u. a. die Forderung, Tierversuche möglichst zu vermeiden, zu verringern und zu
verbessern, fest im europäischen Recht. Dies bedeutet, dass Tierversuche
entweder durch Verfahren, bei denen keine Tiere verwendet werden, ersetzt werden
oder die Tierversuche so angepasst werden sollten, dass die Zahl der benötigten
Tiere reduziert wird, oder die Versuche so verbessert werden, dass Schmerz, Leid
oder Stress für die Tiere so weit wie möglich verringert oder deren Wohlergehen
erhöht wird. Bestehen Alternativmethoden zur Erreichung des Forschungsziels,
schreibt die Richtlinie deren Einsatz zwingend vor.
In diesem Zusammenhang weist die Europäische Kommission darauf hin, dass
die Vorgaben der Richtlinie 2010/63/EU derzeit noch nicht lange genug in Kraft
sind, um seriöse Aussagen hinsichtlich eines Zeitpunktes zu machen, bis zu dem
Tierversuche komplett ersetzt werden könnten.
Vor diesem Hintergrund initiiert und unterstützt die Bundesregierung
verschiedene Projekte, die zum Ziel haben, Tierversuche möglichst schnell durch
alternative Methoden zu ersetzen bzw. die Anzahl verwendeter Versuchstiere zu
reduzieren. Dazu gehören unter anderem die Errichtung und der Betrieb des
Deutschen Zentrums zum Schutz von Versuchstieren, die Forschungsförderung durch
das BfR, die Unterstützung der Stiftung set sowie die jährliche Vergabe des
Tierschutzforschungspreises des BMEL.
Im Rahmen des beim BMBF angesiedelten Forschungsschwerpunktes hat die
Bundesregierung seit 1980 die Entwicklung von Alternativen zum Tierversuch in
rund 530 Projekten mit über 170 Mio. Euro Fördermitteln unterstützt. Durch diese
Förderung konnte die Entwicklung innovativer Ansätze entscheidend
vorangetrieben werden. Zur Erreichung des Ziels, möglichst viele Tierversuche durch
alternative Methoden zu ersetzen, bedarf es weiterer, kontinuierlicher
Anstrengungen, um alternative Testmethoden zu entwickeln und in die Anwendung zu
bringen. Die Förderung durch die Bundesregierung ist ein starker und kontinuierlicher
Antrieb für die Erforschung und Entwicklung innovativer, tierversuchsfreier
Verfahren.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4a verwiesen.
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ISSN 0722-8333]