[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
17. Januar 2017 übermittelt und mit Schreiben vom 14. August 2017 korrigiert.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10909(neu)
18. Wahlperiode 19.01.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Oliver Krischer,
Stephan Kühn (Dresden), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/10732 –
Steuerliche Rahmengestaltung für Diesel-Pkw
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit über einem Jahrzehnt nimmt der Marktanteil von Dieselautos in der
Bundesrepublik Deutschland deutlich zu. Diese Entwicklung wird immer wieder
als für den Klimaschutz positiv eingestuft, so etwa seitens des Verbandes der
Auto-mobilindustrie. Auch für den Bundesminister für Verkehr und digitale
Infrastruktur, Alexander Dobrindt, leisten Dieselmotoren „durch die CO2-
Einsparung einen wertvollen Beitrag, dass wir unsere Klimaziele erreichen
können“ (vgl.
www.tagesschau.de/wirtschaft/dobrindt-diesel-steuer-101.html,
21. Dezember 2015). Gleichzeitig ist offenkundig, dass mit der Verbreitung von
Dieselfahrzeugen die Luftqualität in Städten massiv beeinträchtigt wird. Nach
Angaben der Europäischen Kommission überschreiten derzeit hergestellte
Euro-6-Dieselfahrzeuge im Durchschnitt unter realen Fahrbedingungen im
Vergleich zu Labortests den NOx-Grenzwert um das Vier- bis Fünffache. Ebenso
sind die Verbrauchs- bzw. CO2-Werte bei zahlreichen Automodellen nicht
stimmig und weichen deutlich von Herstellerangaben ab. Diesel-Pkw werden seit
Jahren politisch gefördert, etwa durch im Vergleich zum Benziner großzügigere
Schadstoffgrenzwerte, fehlende Nachprüfungen von Realemissionen oder durch
die steuerliche Vergünstigung von Dieselkraftstoff. Das Umweltbundesamt
fordert, solche umweltschädlichen Subventionen abzubauen und das freiwerdende
Geld in den Klimaschutz zu investieren.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Soweit für die Beantwortung der Fragen Daten zu den Mengen versteuerten
Diesel- und Benzinkraftstoffs sowie der Höhe der Steuereinnahmen aus der
Energiesteuer für Diesel- und Benzinkraftstoff zugrunde gelegt wurden, basieren diese
auf den jährlichen Aufzeichnungen des Statistischen Bundesamtes sowie den
Statistiken der Generalzolldirektion zum Stichtag 30. Dezember 2016.
Drucksache 18/10909(neu) – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
1. Wie hoch ist der finanzielle Gesamtumfang der Steuerbegünstigung von
Dieselkraftstoff gegenüber Benzin aufgrund des niedrigeren Steuersatzes bei der
Energiesteuer?
Eine generelle steuerliche Förderung für Dieselkraftstoff ist nicht gegeben. Zwar
unterliegt Dieselkraftstoff gegenüber Benzin einem geringeren Energiesteuersatz,
diesem stehen aber höhere Steuersätze für Pkw mit Dieselmotoren bei der
Kraftfahrzeugsteuer gegenüber. Nach der Intention des Gesetzgebers handelt es sich
dabei um einen pauschalen Belastungsausgleich für den energiesteuerlichen
Vorteil. Auch die EU-Richtlinie 2003/96/EG zur Harmonisierung der
Energiebesteuerung (Energiesteuerrichtlinie) sieht geringere Mindeststeuersätze für
Dieselkraftstoff vor.
Ob sich im Einzelfall im Vergleich zur Nutzung von Fahrzeugen mit
Ottokraftstoff begünstigende Effekte ergeben, hängt u. a. von der Kilometerleistung des
Fahrzeugs ab.
Belastbare Erkenntnisse über eintretende Verhaltenseffekte hinsichtlich der
Auswirkungen von höheren Betriebskosten, insbesondere in Bezug auf die
Fahrzeugwahl und Fahrleistung, liegen nicht vor. In der nachstehenden Tabelle sind die
rechnerischen Steuermehreinnahmen ausgewiesen, die sich bei einer Besteuerung
des Dieselkraftstoffes von PKW mit dem Energiesteuersatz für Benzin
exemplarisch für das Kalenderjahr 2015 ergeben hätten – ohne Berücksichtigung von
Mindereinnahmen aufgrund einer Annahme des Wegfalls des pauschalen
Belastungsausgleichs bei der Kraftfahrzeugsteuer.
2015 Gesamtverbrauch Energiesteuersatz Energiesteuer
Diesel-PKW Mio. l €/1.000 l Mio. €
Regelsatz 20.020 470,40 9.417,40
Modellsatz 20.020 654,50 13.103,09
Differenz/
Gesamtumfang
3.685,69
2. Was war der Grund in den 90er-Jahren, die Steuer auf Benzin deutlich
stärker anzuheben als auf Diesel, und haben dabei klimapolitische
Gesichtspunkte eine Rolle gespielt?
Die unterschiedliche Entwicklung der Steuersätze auf Benzin und Diesel in den
90er-Jahren geht insbesondere auf das Gesetz zur Einführung eines befristeten
Solidaritätszuschlags und zur Änderung von Verbrauchssteuer- und anderen
Gesetzen (Solidaritätsgesetz) vom 24. Juni 1991 (BGBl. I, S. 1318) zurück. Das
Solidaritätsgesetz berücksichtigte die Vorschläge der EG-Kommission zur
Harmonisierung der Mineralölsteuer in der Richtlinie 92/82/EWG in Verbindung mit der
Richtlinie 92/81/EWG (s. Bundestagsdrucksache 12/220). Der Gesetzgeber hat
durch die differenzierten Änderungen der nationalen Steuersätze diese den von
der EG-Kommission vorgegebenen Zielsteuersätzen angenähert. Zugleich sollte
die Erhöhung der Mineralölsteuer insgesamt durch die damals erwartete
Verringerung des Ausstoßes von Schadstoffen den Umweltschutz fördern und zur
Umlenkung der Verkehrsleistung von der Straße zur Schiene beitragen. Deshalb
wurden die Steuersätze auf Kraftstoffe durch das 1. Gesetz zur Umsetzung des Spar-,
Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) vom 21. Dezember
1993 (BGBl. I, S. 2353) um den gleichen Betrag erhöht.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10909(neu)
3. Sind die Gründe eines niedrigeren Steuersatzes auf Dieselkraftstoff vor dem
Hintergrund der steigenden Belastungen mit Feinstaub und Stickstoffoxiden
in den Städten in der Vergangenheit erneut geprüft und in Verhältnis zu den
entstehenden gesundheitlichen Nachteilen und Kosten der durch
Dieselfahrzeuge verursachten Schadstoffe gesetzt worden, und wenn nein, warum
nicht?
Der im Vergleich zum Benzin niedrigere Steuersatz auf Dieselkraftstoff ist in
Anhang 1 der Richtlinie 2003/96/EG zur Harmonisierung der Energiebesteuerung
(Energiesteuerrichtlinie) angelegt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen.
4. Wie hoch war der Anteil von Diesel-Pkw im Fahrzeugbestand und bei
Neuzulassungen jeweils, als die stufenweisen Steuervergünstigungen in der
Bundesrepublik Deutschland festgesetzt wurden (absolut und in
Prozentangaben)?
Durch das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I, S. 2150)
wurden Steuersätze in den Jahren 2000, 2001, 2002 und 2003 stufenweise
festgesetzt. Für diese Jahre sind die Zahlen in den nachfolgenden Tabellen ausgewiesen.
Bestand an Diesel-PKW in den Jahren 2000 bis 2003
Pkw - Bestand zum
01.07.2000 01.01.2001 01.01.2002 01.01.2003
Pkw insgesamt 42.839.906 43.772.260 44.383.323 44.657.303
davon Diesel-Pkw 5.960.676 6.357.355 6.974.712 7.608.486
in % 13,9 14,5 15,7 17,0
Neuzulassungen von Diesel-PKW in den Jahren 2000 bis 2003
Pkw - NZL im Jahr
2000 2001 2002 2003
Pkw insgesamt 3.378.343 3.341.718 3.252.898 3.236.938
davon Diesel-Pkw 1.026.002 1.155.324 1.236.213 1.292.727
in % 30,4 34,6 38,0 39,9
5. Wie hat sich die Ausgestaltung des steuerlichen Kostenvorteils zwischen den
Jahren 1986 und 1999 entwickelt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Drucksache 18/10909(neu) – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zur Entwicklung der Steuersätze wird auf die nachfolgende Tabelle verwiesen.
Stichtag Benzin bleifrei Benzin verbleit Diesel
DM/hl DM/hl DM/100kg
01.01.1986 46,00 53,00 53,25
01.04.1987 47,00 53,00 53,25
01.04.1988 48,00 53,00 53,25
01.01.1989 57,00 65,00 53,25
01.01.1991 60,00 67,00 53,25
01.07.1991 82,00 92,00 65,30
Benzin bleifrei Benzin verbleit Diesel
DM/1.000 l
01.01.1993 820,00 920,00 550,00
01.01.1994 980,00 1.080,00 620,00
01.04.1999 1.040,00 1.040,00 680,00
6. Wie hoch sind die Einnahmen aus der Energiebesteuerung von Diesel seit
dem Jahr 1990 (tabellarische Darstellung in Euro getrennt nach Jahr, PKW
und Nutzfahrzeugen und jeweils nach Hubraumklassen und
Fahrzeugsegmenten)?
Eine Darstellung der Einnahmen getrennt nach Jahr, PKW und Nutzfahrzeugen,
Hubraumklassen und Fahrzeugsegmenten ist nicht möglich, da der Steuersatz
nach § 2 EnergieStG nur auf dem Steuergegenstand selbst basiert, jedoch nicht
auf der Art des Kraftfahrzeuges, in dem der Steuergegenstand als Kraftstoff
eingesetzt wird.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10909(neu)
Entsprechende Statistiken sind daher nicht vorhanden, die Einnahmen aus der
Dieselbesteuerung können nur insgesamt angegeben werden.
Jahr Einnahmen in Mrd. €
1990 9,4
1991 6,5
1992 7,6
1993 8,1
1994 9,3
1995 9,6
1996 9,7
1997 10,0
1998 10,3
1999 11,6
2000 12,8
2001 14,0
2002 14,9
2003 15,6
2004 15,7
2005 15,0
2006 15,7
2007 16,3
2008 16,9
2009 16,9
2010 18,0
2011 18,6
2012 18,8
2013 19,2
2014 19,9
2015 20,4
2016* 17,3
* Stand Oktober 2016
7. Wie hoch sind die Einnahmen aus der Energiebesteuerung von Benzin seit
dem Jahr 1990 (tabellarische Darstellung in Euro getrennt nach Jahr, PKW
und Nutzfahrzeugen jeweils nach Hubraumklassen und
Fahrzeugsegmenten)?
Eine Darstellung der Einnahmen getrennt nach Jahr, PKW und Nutzfahrzeugen,
Hubraumklassen und Fahrzeugsegmenten ist nicht möglich, da der Steuersatz
nach § 2 EnergieStG nur auf dem Steuergegenstand selbst basiert, jedoch nicht
auf der Art des Kraftfahrzeuges, in dem der Steuergegenstand als Kraftstoff
eingesetzt wird.
Drucksache 18/10909(neu) – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Entsprechende Statistiken sind daher nicht vorhanden, die Einnahmen aus der
Benzinbesteuerung können nur insgesamt angegeben werden.
Jahr Einnahmen in Milliarden €
1990 21,4
1991 15,1
1992 17,5
1993 17,7
1994 20,2
1995 20,2
1996 20,2
1997 20,4
1998 20,4
1999 21,4
2000 22,0
2001 22,5
2002 22,8
2003 22,8
2004 21,7
2005 20,0
2006 19,4
2007 18,8
2008 18,2
2009 17,8
2010 17,6
2011 17,5
2012 16,7
2013 16,3
2014 16,3
2015 16,1
2016* 13,2
* Stand Oktober 2016
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10909(neu)
8. Wie groß ist die Differenz aus den Einnahmen aus der Energiebesteuerung
eines Dieselfahrzeugs und eines Benzinfahrzeugs, bezogen auf eine
durchschnittliche Fahrzeugleistung von 15 000 km pro Jahr und dem aktuellen
durchschnittlichen Verbrauch von Diesel- bzw. Benzin-PKW?
Die Bundesregierung verweist zur Beantwortung dieser Frage auf die
nachfolgende Tabelle.
Durchschnittsverbrauch l/100km
Verbrauchsmenge
für 15.000 km in l
Steuersatz
€/1.000l
Energiesteuer
in €
Diesel 6,8 1.020 470,40 € 479,81
Benzin 7,7 1.155 654,50 € 755,95
Differenz 276,14
9. Wie hoch sind die jährlichen Steuermindereinnahmen von Dieselkraftstoff
in Deutschland aufgrund des niedrigeren Steuersatzes bei der Energiesteuer
und des in der Folge geringeren Mehrwertsteuersatzes, und wie haben sie
sich seit dem Jahr 1990 entwickelt (bitte einzeln in tabellarischer Form
auflisten)?
Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zu Frage 11 werden die
Fragen 9 und 11 gemeinsam beantwortet.
In der nachstehenden Tabelle sind die rechnerischen Steuermehreinnahmen
ausgewiesen, die sich bei einer Besteuerung des Dieselkraftstoffes mit dem gleichen
Energiesteuersatz wie für Benzin in den Jahren 1990 bis 2015 ergeben hätten.
Verhaltenseffekte hinsichtlich der Auswirkungen von höheren Betriebskosten,
insbesondere in Bezug auf die Fahrzeugwahl und Fahrleistung, sind nicht
berücksichtigt.
Bei der Umsatzsteuer ist der Wert ohne Berücksichtigung eines etwaigen
Vorsteuerabzugs ausgewiesen. Soweit der Abnehmer den Dieselkraftstoff für sein
Unternehmen erworben hat und ein entsprechender Vorsteuerabzug besteht (z. B.
Speditionen, Taxen, Dienstwagen), hätten sich aufgrund des Vorsteuerabzugs
keine Umsatzsteuermehreinnahmen ergeben. Über die tatsächliche Höhe dieses
Vorsteuerabzugs liegen jedoch keine Daten vor. Zudem wäre auch das
Umsatzsteuervolumen nach Berücksichtigung eines Vorsteuerabzugs nicht
gleichzusetzen mit entsprechenden Mehreinnahmen aus der Umsatzsteuer, da aufgrund des
begrenzten verfügbaren Einkommens der privaten Haushalte höheren
Umsatzsteuerzahlungen geringere Ausgaben und damit Umsatzsteuerzahlungen in
anderen Bereichen gegenüberstünden.
Drucksache 18/10909(neu) – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Jahr
Energiesteuermehreinnahmen
bei Anwendung des
Steuersatzes für Benzin auch auf
Dieselkraftstoff
entsprechende
Umsatzsteuermehreinnahmen (ohne
Berücksichtigung eines
gegenüberstehenden Vorsteuerabzugs)
Mio. €
1990 -2.805 -393
1991 3.407 477
1992 4.557 638
1993 4.679 702
1994 6.091 914
1995 6.396 959
1996 6.427 964
1997 6.494 974
1998 6.772 1.0671
1999 6.390 1.022
2000 7.024 1.124
2001 7.167 1.147
2002 6.212 994
2003 6.068 971
2004 6.093 975
2005 5.806 929
2006 7.592 1.215
2007 6.422 1.220
2008 6.715 1.276
2009 6.724 1.278
2010 7.083 1.346
2011 7.298 1.387
2012 7.384 1.403
2013 7.588 1.442
2014 7.771 1.477
2015 8.007 1.521
Summe 159.362 27.029
1 In 1998 wurde der Umsatzsteuersatz unterjährig (ab 1.4.) von 15% auf 16% angehoben,
für die Berechnung wurde ein durchschnittlicher Satz von 15,75% in 1998 unterstellt.
Mit Schreiben vom 14. August 2017 hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass es zu einem Berechnungsfehler der fiktiven
Steuermehreinnahmen für Dieselkraftstoff im Rahmen der Umrechnung von Deutsche Mark auf Euro gekommen ist. Aufgrund dieses Fehlers
wurden die ausgewiesenen Mehreinnahmen für die Jahre 1990 bis 2001 zu hoch angesetzt. Daraus folgt, dass auch die ausgewiesene
Gesamtsumme fehlerhaft ist. Daher wurde die nachstehende Tabelle mit korrigierter Berechnung aktualisiert.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10909(neu)
10. Welchen Gesamtbetrag tragen die in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Diesel-Pkw zum Kfz-Steueraufkommen bei?
Auf Grundlage der BMF-Geschäftsstatistik zum Kraftfahrzeugsteueraufkommen
der PKW wird der Beitrag der in der Bundesrepublik zugelassenen Diesel-Pkw
zum gesamten Kraftfahrzeugsteueraufkommen auf gut 40 Prozent geschätzt.
11. Wie hoch ist die Gesamtsumme der Steuermindereinnahmen aufgrund des
niedrigeren Steuersatzes auf Dieselkraftstoff seit dem Jahr 1990?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
12. In welcher Höhe entfällt die Dieselkraftstoffvergünstigung auf den Bereich
Lkw-Verkehr?
In der nachstehenden Tabelle sind die rechnerischen
Energiesteuermehreinnahmen ausgewiesen, die sich bei einer Besteuerung des Dieselkraftstoffes von
Fahrzeugen des Güterverkehrs mit dem Energiesteuersatz für Benzin exemplarisch für
das Kalenderjahr 2015 ergeben hätten.
2015 Gesamtverbrauch Energiesteuersatz Energiesteuer
Güterverkehr Diesel in Mio. l €/1.000 l Mio. €
Regelsatz 22.499 470,40 10.583,53
Modellsatz 22.499 654,50 14.725,60
Differenz/
Gesamtumfang
4.142,07
13. Warum wurden die Steuersätze für Diesel (und auch für Benzin) seit dem
Jahr 2003 in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr angepasst?
Zum 1. Januar 2003 ist die 5. Stufe der Ökosteuer in Kraft getreten. Laut
Koalitionsvertrag von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (2002) stand im Bereich
der ökologischen Finanzreform das Abschmelzen umweltschädlicher
Subventionen im Steuerrecht im Vordergrund. Eine Anpassung des Steuersatzes für Diesel
auf den Steuersatz von Benzin war durch den Koalitionsvertrag zwischen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vorgesehen. Gleiches galt für den
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (2005), die im Bereich der
Energiesteuern vorrangig auf eine Harmonisierung der Energiebesteuerung in der EU
abstellte, genauso wie der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und FDP (2009).
Auch in dieser Legislaturperiode beabsichtigt die Bundesregierung nicht, die
Steuersätze der Energiesteuern auf Diesel- oder Ottokraftstoff zu ändern.
14. Wie hoch wären die staatlichen Mehreinnahmen bei der Energiesteuer im
Jahr 2015 und in der Summe seit dem Jahr 2003, wenn die Steuersätze für
Benzin und Diesel indexiert und an die Inflation angepasst worden wären,
jeweils ohne und mit Verhaltenseffekten?
Die Energiesteuer auf Diesel und Benzin wird in den sonstigen Energiesteuern
(Bundeshaushalt Titel 6001 03103) erfasst. Da die Indexierung der Steuersätze
zu einer analogen Änderung der Steuereinnahmen führt, wurde für die
Modellrechnung aus Vereinfachungsgründen das Aufkommen der sonstigen
Energiesteuern ab 2004 jeweils um die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte
Inflationsrate des Vorjahres prozentual erhöht. Verhaltensänderungen wurden nicht
Drucksache 18/10909(neu) – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
berücksichtigt, da keine Grundlagen für eine Modellierung vorliegen. Zudem
wären Rückwirkungen auf die zur Indexierung genutzte Inflationsrate zu
berücksichtigen, da die Bruttopreise für Benzin und Diesel in die Berechnung des
Verbraucherpreisindex einfließen. Die Ergebnisse der hypothetischen Szenario-
Rechnung ohne Verhaltensanpassung, d. h. bei gleichen Verbräuchen an Benzin
und Diesel, sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Jahr
Energiesteuer
Aufkommen
(sonstiges)
in Mio. €
Verbraucherpreisindex
Veränderung ggü.
Vorjahr in %
Index auf
Basis des
Vorjahres-VPI
(2003=100)
Hypothetisches
indexiertes Energiesteuer
Aufkommen ohne
Verhaltensänderung
in Mio. €
Differenz zum
tatsächlichen
Aufkommen in
Mio. €
2003 38.149 1,0 100,0 38.149 0
2004 37.034 1,7 101,0 37.418 384
2005 35.346 1,5 102,7 36.307 961
2006 35.018 1,5 104,3 36.526 1.508
2007 35.161 2,3 105,9 37.239 2.078
2008 35.583 2,6 108,3 38.552 2.969
2009 35.368 0,3 111,2 39.327 3.959
2010 35.579 1,1 111,5 39.684 4.106
2011 35.596 2,1 112,8 40.142 4.546
2012 35.226 2,0 115,1 40.549 5.323
2013 35.117 1,5 117,4 41.236 6.119
2014 35.522 0,9 119,2 42.339 6.817
2015 36.003 0,2 120,3 43.302 7.298
Summe (2003-2015) 46.066
15. Wie hoch ist die staatliche Förderung für den Absatz von Elektro-Autos und
den Aufbau einer Ladeinfrastruktur in den Jahren 2017 bis 2019?
Am 18. Mai 2016 hat das Bundeskabinett ein Marktanreizprogramm zur
Förderung der Elektromobilität im Umfang von knapp einer Milliarde Euro
beschlossen. Teil des Programms ist die Förderung des Aufbaus von Ladeinfrastruktur für
Elektrofahrzeuge mit dem Ziel der Errichtung von bundesweit 15 000
Ladesäulen. Hierfür werden 300 Mio. Euro bereitgestellt. Für den Umweltbonus, die sog.
Kaufprämie, sind Bundesmittel in Höhe von 600 Mio. Euro vorgesehen.
16. Wie viele privatgenutzte Dienstwagen wurden seit dem Jahr 1990 jährlich
zugelassen?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor.
17. Wie lang war die durchschnittliche Haltedauer dieser Fahrzeuge?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10909(neu)
18. Wie hoch ist der Anteil von Diesel-Pkw der Oberklasse bei neu zugelassen
Fahrzeugen als Dienstwagen im Vergleich zu Privatzulassungen?
Es wurde zwischen privatem und gewerblichem Halter unterschieden. Unter
gewerbliche Halter fallen auch Tageszulassungen. Das Merkmal „Dienstwagen“ ist
in den verfügbaren Daten nicht erfasst.
Anteil der Diesel-Pkw in dem Segment „Oberklasse“
2015 Pkw gesamt davon Diesel Anteil in %
Oberklasse – Pkw* 31.555 19.567 62,0
Private Halter 4.422 2.418 54,7
Gewerbliche Halter 27.122 17.140 63,2
* (einschließlich unvollständiger oder unplausibler Angaben)
19. Wie hoch ist der Anteil von Diesel-Pkw bei privat genutzten Dienstwagen,
und wie hat sich dieser Anteil seit dem Jahr 2003 verändert?
Der Bundesregierung liegen keine Angaben zur privaten Nutzung von
Dienstfahrzeugen vor.
20. Wie hoch ist der durchschnittliche CO2-Ausstoß neu zugelassener
Dienstwagen im Vergleich zu Privatzulassungen?
Es wurde zwischen privatem und gewerblichem Halter unterschieden. Unter
gewerbliche Halter fallen auch Tageszulassungen. Das Merkmal „Dienstwagen“ ist
in den verfügbaren Daten nicht erfasst. Neuzulassungen von Pkw nach Halter-
Typ und CO2-Ausstoß im Jahr 2015
Durchschnittlicher CO2-Ausstoß neuzugelassener Pkw
2015 Pkw insgesamt davon Diesel - Pkw
Anzahl CO2-Mittel- wert (in g/km) Anzahl
CO2-
Mittelwert (in g/km)
Pkw Neuzulassungen* 3.206.042 129 1.538.451 130
Private Halter 1.098.068 129 357.424 133
Gewerbliche Halter 2.106.839 129 1.180.209 130
* (einschließlich unvollständiger oder unplausibler Angaben)
21. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Steuervorteile für
Dienstwagen in Deutschland, und wie setzen sie sich zusammen?
Die Nutzung von Dienstwagen unterliegt in Deutschland einer sachgerechten
Besteuerung. Insofern entstehen auch keine Steuermindereinnahmen durch
Gewährung von Steuervorteilen.
22. Wie hoch war bis zum September 2016 das Volumen der staatlichen
Förderung der Nachrüstung von Diesel-Pkw mit Rußpartikelfiltern?
Im Rahmen der Programme zur Förderung des nachträglichen Einbaus von
Partikelminderungssystemen bei Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen
mit Selbstzündungsmotor (Diesel) wurden von 2009 bis September 2016 rund
Drucksache 18/10909(neu) – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
468 000 Nachrüstungen mit Zuschüssen gefördert. Für die Programme wurden
insgesamt rund 150 600 000 Euro verausgabt.
23. Mit welchen Verhaltenseffekten würde die Bundesregierung rechnen, wenn
der niedrigere Dieselsteuersatz auf den Steuersatz für Benzin angehoben
würde?
Um wie viel würde sich die Fahrleistung kurz- und langfristig mindern, und
welche Emissionseinsparungen hätte das zur Folge?
Belastbare Erkenntnisse über eintretende Verhaltenseffekte in Hinblick auf das
konkret dargestellte Szenario hinsichtlich der Auswirkungen von höheren
Betriebskosten, insbesondere in Bezug auf die Fahrzeugwahl und Fahrleistung,
liegen nicht vor.
24. Wie lange ist es nach Auffassung der Bundesregierung noch geboten,
Dieselkraftstoff für den Pkw-Bereich aus Gründen des „Klimaschutzes“
steuerlich zu fördern?
Die Bundesregierung besteuert Dieselkraftstoff in Einklang mit den Vorgaben der
zugrundeliegenden Richtlinie 2003/96/EG zur Harmonisierung der
Energiebesteuerung (Energiesteuerrichtlinie). Zur Frage einer steuerlichen Förderung von
Dieselkraftstoff wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
25. Von welchen Mindereinnahmen geht die Bundesregierung beim
Aufkommen der KFZ-Steuer aus, die entstehen, weil die auf dem Prüfstand im Labor
gemessenen Typprüfwerte zum Ausstoß von Kohlenstoffdioxid von den
tatsächlich auf der Straße gemessenen Emissionen abweichen?
Die Bundesregierung verweist hierzu auf die Antwort zu Frage 16 der Kleinen
Anfrage „CO2- und Spritverbrauchsangaben von Pkw“ vom 28. Juli 2015
(Bundestagsdrucksachen 18/5542 und 18/5656).
26. Inwiefern können die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung (§ 370 der
Abgabenordnung) erfüllt sein, wenn die auf dem Prüfstand im Labor
gemessenen Typprüfwerte zum Ausstoß von Kohlenstoffdioxid von den tatsächlich
auf der Straße gemessenen Emissionen abweichen und es dadurch zu einer
Steuerverkürzung kommt?
Nach § 370 Absatz 1 AO setzt die Steuerhinterziehung stets eine
Steuerverkürzung oder einen ungerechtfertigten Steuervorteil voraus.
Die Beantwortung steuerstrafrechtlicher Fragen hängt also maßgeblich davon ab,
ob Steuern nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt worden
sind, vgl. § 370 Absatz 4 erster Halbsatz AO. Tatsächlich auf der Straße
gemessene CO2-Emissionen sind keine Bemessungsgrundlage für die
Kraftfahrzeugsteuer.
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ISSN 0722-8333]