[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 31. Januar 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11058
18. Wahlperiode 01.02.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel,
Martina Renner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/10833 –
Interpretation eines Gerichtsurteils zu „Racial profiling“ durch die
Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Fraktion DIE LINKE. hatte das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG)
Koblenz vom 21. April 2016 (Az. 7 A 11108/14. OVG) zum Anlass für eine
Kleine Anfrage genommen, mit der die aus diesem Urteil folgenden
Umsetzungsschritte für die Kontrollpraxis der Bundespolizei erfragt werden sollten.
In der Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/9374
führte die Bundesregierung bei ihrer Beantwortung aus, sie bleibe bei ihrer
Rechtsauffassung, ein unzulässiges Racial profiling liege „nur dann“ vor, „wenn
die Hautfarbe oder die ethnische Zugehörigkeit das einzige oder das tatsächlich
ausschlaggebende Kriterium für eine polizeiliche Maßnahme ist“. Auch das
OVG Koblenz habe dies mit Bezug auf Artikel 14 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt.
Das OVG Koblenz hat jedoch in der genannten Entscheidung, worauf die
Fragesteller der Kleinen Anfrage abstellten, festgestellt, dass eine verbotene
Diskriminierung nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) „nicht
erst“ dann vorliegt, „wenn die Ungleichbehandlung ausschließlich oder
ausschlaggebend an eines der dort genannten Merkmale anknüpft, sondern bereits
dann, wenn bei einem Motivbündel ein unzulässiges Differenzierungsmerkmal
ein tragendes Kriterium unter mehreren gewesen ist“ (achter Leitsatz des
Urteils). Die hieran anknüpfenden Fragen 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9 und 11 auf
Bundestagsdrucksache 18/9374 blieben infolge der unterschiedlichen Interpretation des
Urteils nach Auffassung der Fragesteller weitgehend unbeantwortet.
Mit der Schriftlichen Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 18/10095 vom 5.
Oktober 2016 wollte die Abgeordnete Ulla Jelpke Auskunft zur widersprüchlichen
Interpretation des Urteils und zudem eine Nachbeantwortung der konkret
genannten Fragen in Auseinandersetzung mit dem achten Leitsatz des Urteils
erhalten. In der Antwort der Bundesregierung wurde jedoch behauptet, ein
Widerspruch sei nicht erkennbar. Die Bundesregierung habe sich in der genannten
Vorbemerkung „zur Auffassung des OVG Koblenz zu Artikel 3 Absatz 3 Satz 1
GG“ nicht geäußert – wozu sie allerdings befragt worden war –, sie habe sich
vielmehr „auf die Rechtslage nach Völkerrecht“ bezogen.
In einem Beschwerdeschreiben vom 17. Oktober 2016 zu dieser Antwort wies
die Fragestellerin Ulla Jelpke darauf hin, dass die Bundesregierung dem Urteil
des OVG Koblenz in der genannten Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache
18/9374 einen falschen Inhalt unterstellt habe. Denn in dem Urteil argumentiert
das Gericht an keiner Stelle, wie von der Bundesregierung behauptet, damit,
dass nach Artikel 14 EMRK ein Racial profiling „nur dann“ vorliege, wenn „die
Hautfarbe das alleinige bzw. das ausschlaggebende Kriterium für eine
polizeiliche Maßnahmen ist“. Zwar gibt es eine entsprechende Bezugnahme auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
in einer Klammerbemerkung in der Urteilsbegründung (in Punkt II., 3. B), doch
der Satz lautet (ohne die Klammer): „Mithin handelt es sich nicht erst um einen
Eingriff in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG, wenn die Ungleichbehandlung
ausschließlich oder ausschlaggebend an eines der dort genannten Merkmale
anknüpft […], sondern bereits dann, wenn bei einem Motivbündel ein
unzulässiges Differenzierungsmerkmal ein tragendes Kriterium unter mehreren gewesen
ist“. Das OVG Koblenz argumentiert nach Auffassung der Fragesteller also
zentral mit Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG und gemessen an dieser Norm hat das
Gericht eine Verletzung des Diskriminierungsverbots in der Anwendung von
§ 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes (BPolG) festgestellt.
Die Bundesregierung erklärte in der Antwort auf die Schriftliche Frage in
allgemeiner Form, es bestehe „ausreichend Raum für eine in Einklang mit Artikel 3
Absatz 3 Absatz 1 GG stehende Anwendung des §22 Absatz 1a BPolG“. Das
trifft zu, sie ließ aber die konkreten Fragen dazu weiterhin unbeantwortet, wie
sich dies in der polizeilichen Kontrollpraxis umsetzen lässt – unter
Berücksichtigung der richterlichen Vorgabe, dass eine verbotene Diskriminierung nach
Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG „nicht erst“ dann vorliegt, „wenn die
Ungleichbehandlung ausschließlich oder ausschlaggebend an eines der dort genannten
Merkmale anknüpft, sondern bereits dann, wenn bei einem Motivbündel ein
unzulässiges Differenzierungsmerkmal ein tragendes Kriterium unter mehreren
gewesen ist“.
Gegen das Urteil des OVG Koblenz wurde keine Revision eingelegt
(Bundestagsdrucksache 18/9374, Antwort zu Frage 11). Umso wichtiger ist eine
Klärung der Auslegung des rechtsverbindlichen Urteils und der sich daraus
ergebenden Folgen, insbesondere für die Bundespolizei.
Auf Bundestagsdrucksache 18/10341 erklärte die Bundesregierung zu Frage 5,
dass auch das Urteil des OVG Koblenz in der Aus- und Fortbildung der
Bundespolizei „praxisorientiert vermittelt“ werde. Dabei merkte die
Bundesregierung an, dass in dem Urteil darauf hingewiesen werde, „dass sich der
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keine eindeutige Linie entnehmen lasse,
unter welchen qualitativen Voraussetzungen eine verbotene Diskriminierung ‚
wegen‘ der in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG genannten Merkmale angenommen
werde“.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz (OVG Koblenz) hat durch den
Verweis auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) dessen Auslegung zu Artikel 14 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) angesprochen, wonach ein Verstoß gegen das
Diskriminierungsverbot des Artikels 14 EMRK nur dann vorliegt, wenn die Hautfarbe das
alleinige bzw. das ausschlaggebende Kriterium für eine polizeiliche Maßnahme
ist. Diese Rechtsprechung des EGMR steht im Einklang mit der Rechtsauffassung
der Bundesregierung: Im Einklang mit den Empfehlungen von ICERD
(Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von
Rassendiskriminierung), der Europäischen Grundrechteagentur und der allgemeinen Staatspraxis
liegt ein völkerrechtlich unzulässiges „racial profiling“ nur dann vor, wenn die
Hautfarbe oder die ethnische Zugehörigkeit das einzige oder das tatsächlich
ausschlaggebende Kriterium für eine polizeiliche Maßnahme ist.
Das Urteil des OVG Koblenz bestätigt auch die Rechtsauffassung der
Bundesregierung, dass § 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes (BPolG) mit dem
Grundgesetz sowie dem Völker- und Europarecht vereinbar ist, da Lageerkenntnisse
und grenzpolizeiliche Erfahrungen zulässige Kriterien für die Auswahl von
Personen sind. Darüber hinaus wird die generalpräventive Wirkung von § 22
Absatz 1a BPolG bestätigt.
Nach Auffassung der Bundesregierung liegt keine nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 1
des Grundgesetzes unzulässige Diskriminierung vor, wenn das äußere
Erscheinungsbild einer Person nur eines von mehreren Kriterien für die Durchführung
einer konkreten polizeilichen Maßnahme ist. Vergleiche auch: Langenfeld, in:
Maunz/Dürig, GG, Lfg. 75 Mai 2015 Artikel 3 Absatz 3 Rdnr. 46.
1. Ist es zutreffend, dass es sich bei dem Urteil des OVG Koblenz vom 21. April
2016 (Az. 7 A 11108/14. OVG) um ein rechtskräftiges Urteil handelt und
keine Rechtsmittel eingelegt wurden (wenn nein, bitte begründen)?
Das Urteil ist rechtskräftig. Es wurden keine Rechtsmittel eingelegt.
2. Ist es zutreffend, dass das Urteil des OVG Koblenz mithin von der
Bundespolizei umzusetzen und in der Behördenpraxis zu beachten ist (wenn nein,
bitte begründen)?
Bei dem Urteil handelt es sich um eine Entscheidung im Einzelfall. An der
Rechtsauffassung der Bundesregierung, wonach die polizeiliche Kontrollpraxis
im Regelfall im Einklang mit dem Grundgesetz, dem Völker- und Europarecht
steht, ergeben sich dadurch keine Änderungen. Daher sieht die Bundesregierung
keine Veranlassung, § 22 Absatz 1a BPolG anders als bisher anzuwenden. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Ist es zutreffend, dass im achten Leitsatz des Urteils bestimmt wird, dass eine
verbotene Diskriminierung nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG „nicht erst“
dann vorliegt, „wenn die Ungleichbehandlung ausschließlich oder
ausschlaggebend an eines der dort genannten Merkmale anknüpft, sondern
bereits dann, wenn bei einem Motivbündel ein unzulässiges
Differenzierungsmerkmal ein tragendes Kriterium unter mehreren gewesen ist“ (wenn nein,
bitte begründen)?
Der achte Leitsatz des Urteils des OVG Koblenz vom 21. April 2016 lautet:
„Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG
liegt nicht erst vor, wenn die Ungleichbehandlung ausschließlich oder
ausschlaggebend an eines der dort genannten Merkmale anknüpft, sondern bereits dann,
wenn bei einem Motivbündel ein unzulässiges Differenzierungsmerkmal ein
tragendes Kriterium unter mehreren gewesen ist. Eine verdachtsunabhängige
Kontrolle nach § 22 Absatz 1a BPolG (juris: BGSG 1994) in Anknüpfung an die
Hautfarbe ist unzulässig.“
4. Wie wird dieser konkrete achte Leitsatz des Urteils in der Kontrollpraxis der
Bundespolizei umgesetzt, welche Vorgaben gibt es hierzu in Form von
Weisungen usw., welche konkreten Hinweise werden hierzu in der Aus- und
Fortbildung der Bundespolizei gemacht (bitte jeweils im Einzelnen
auflisten)?
Die Bundespolizei verfügt über eine Rahmenanweisung für die lageabhängige
Befragung gemäß § 22 Absatz 1a BPolG sowie einen Lehrbrief „Befragung und
Identitätsfeststellung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise §§ 22 und 23
BPolG“, in denen Hinweise zur Anwendung der Befugnis in der polizeilichen
Praxis gegeben werden. Diese Unterlagen wurden zum 7. Dezember 2016
aktualisiert und berücksichtigen die Leitsätze des Urteils des OVG Koblenz vom
21. April 2016. Im Hinblick auf die konkrete Umsetzung des achten Leitsatzes
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu Frage 2
verwiesen.
5. Welche Sanktionen sind innerhalb der Bundespolizei geregelt, wenn es in
der Kontrollpraxis zu einer Anknüpfung an eines der in Artikel 3 Absatz 3
Satz 1 GG genannten Merkmale kommt, und sei es als eines von mehreren
tragenden Motiven (bitte ausführen und begründen, falls es keine
entsprechenden Sanktionierungen geben sollte)?
Die praktische Umsetzung der Rahmenanweisung obliegt den
Bundespolizeidirektionen und in deren Folge den örtlich zuständigen Bundespolizeiinspektionen.
Nachgeordnete Behörden innerhalb eines Verwaltungszuges unterliegen der
Fachaufsicht. Bei der Fachaufsicht handelt es sich um eine sachbezogene Prüfung
des Verwaltungshandelns. Werden Mängel im Rahmen dieser Prüfung
festgestellt, werden diese entsprechend ausgewertet und abgestellt. Zudem werden im
Bedarfsfall Maßnahmen ergriffen, durch die eine Wiederholung vermieden
werden soll. Bei dem Verdacht eines dienstrechtlich oder strafrechtlich relevanten
Verhaltens richtet sich das Vorgehen nach den entsprechenden gesetzlichen
Vorgaben.
6. Richtet sich die Bundesregierung nach diesem achten Leitsatz des Urteils des
OVG Koblenz (wenn nein, bitte begründen), und was hat sie zur effektiven
Beachtung dieses Leitsatzes in der bundespolizeilichen Kontrollpraxis
unternommen (bitte im Einzelnen auflisten)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu
den Fragen 2 und 4 verwiesen.
7. Warum ist die Bundesregierung in ihrer Vorbemerkung auf
Bundestagsdrucksache 18/9374 nicht auf diesen achten Leitsatz des Urteils
eingegangen, obwohl sich die Fragesteller darauf zentral bezogen hatten, und warum
hat sie stattdessen ihre dem entgegenstehende Rechtsauffassung bekräftigt,
die aus Artikel 14 EMRK folge, die aber dem in Bezug genommenen achten
Leitsatz des Urteils diametral entgegensteht (bitte ausführen)?
Die Antwort der Bundesregierung beschränkt sich nicht auf die Vorbemerkung.
Die Bundesregierung ist weiterhin der Auffassung, dass sie mit der Beantwortung
der Fragestellungen auf Bundestagsdrucksache 18/9374 ihrer Antwortpflicht
genügt hat. Klarstellend wird ergänzend auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung und die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
8. Wie lauten die umfassenden Antworten zu den Fragen 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9 und
11 auf Bundestagsdrucksache 18/9374, wenn der achte Leitsatz des Urteils
des OVG Koblenz berücksichtigt wird, wonach eine verbotene
Diskriminierung nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG „nicht erst“ dann vorliegt, „wenn
die Ungleichbehandlung ausschließlich oder ausschlaggebend an eines der
dort genannten Merkmale anknüpft, sondern bereits dann, wenn bei einem
Motivbündel ein unzulässiges Differenzierungsmerkmal ein tragendes
Kriterium unter mehreren gewesen ist“, und inwieweit sieht die
Bundesregierung inzwischen die Notwendigkeit für eine Anpassung der Weisungslage
innerhalb der Bundespolizei, um klarzustellen, dass die Hautfarbe auch
keines unter mehreren tragenden Kriterien für eine Polizeimaßnahme sein darf
(bitte begründen)?
Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, die Beantwortung auf
Bundestagsdrucksache 18/9374 anzupassen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verweisen.
9. Wie ist der aktuelle Stand des gegen Deutschland anhängigen
Vertragsverletzungsverfahrens wegen unzulässiger Kontrollen (Nr. 20144130), und was
bedeutet es, wenn die Bundesregierung zu Frage 9 auf
Bundestagsdrucksache 18/8037 erklärt, der Erlass zur Anwendung von § 23 Absatz 1 Nr. 3
BPolG sei mit der Europäischen Kommission „konsentiert“, während die
Europäische Kommission in dem Verfahren des EuGH C-9/16 erklärte, dass
die interne Beurteilung der Frage, ob der Erlass inhaltlich genügend präzise
und ob die Veröffentlichung eines Erlasses ausreichend sei, noch nicht
abgeschlossen gewesen sei – ist diese interne Beurteilung der Europäischen
Kommission inzwischen abgeschlossen und wie ist sie gegebenenfalls
ausgefallen (auf Bundestagsdrucksache 18/9374 sind diese Fragen nach
Auffassung der Fragesteller zum Teil unbeantwortet geblieben, vgl. dort Frage 12)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen Anfrage
der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9374 verwiesen. Der
Dialog innerhalb der Europäischen Kommission ist noch nicht abgeschlossen.
10. Wie viele Beschwerden nach den hier maßgeblichen Bestimmungen zu
anlasslosen Kontrollen der Bundespolizei gab es im zweiten Halbjahr 2016,
wie wurde damit umgegangen, und welche Folgen hatten diese?
In der Bundespolizei kam es im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2016
zu 14 Beschwerden im Sinne der Fragestellung. Nach der jeweiligen Prüfung der
Beschwerdesachverhalte wurden 13 Beschwerden als unbegründet
zurückgewiesen. Eine Beschwerde wird derzeit noch geprüft. Grundsätzlich wird jeder
bekannt werdende Beschwerdesachverhalt im Rahmen des in der gesamten
Bundespolizei etablierten Beschwerdemanagements geprüft. Diese Prüfung schließt die
Anforderung und Bewertung von Stellungnahmen der betreffenden Beamtinnen
und Beamten und der Vorgesetzten mit ein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 5 verwiesen.
11. Welche aktuellen Änderungen gibt es in Bezug auf anhängige
Gerichtsverfahren im Zusammenhang anlassloser Kontrollen (vgl. Antwort zu Frage 15
auf Bundestagsdrucksache 18/9374)?
Der aktuelle Verfahrensstand der hier bekannten Klageverfahren stellt sich wie
folgt dar:
OVG Baden-Württemberg; AZ 1 S 1944/15:
Keine Änderung; das Verfahren ist durch Beschluss des Gerichts bis zur
Entscheidung über das Vorabentscheidungsverfahren C-9/16 beim Gerichtshof
der Europäischen Union ausgesetzt.
OVG Baden Württemberg; AZ 7 A 11108/14
Keine Änderung; das Verfahren ist durch Beschluss des Gerichts bis zur
Entscheidung über das Vorabentscheidungsverfahren C-9/16 beim Gerichtshof
der Europäischen Union ausgesetzt.
Verwaltungsgericht Dresden; AZ 6 K 3364/14
Der Klage wurde stattgegeben. Es liegen noch keine schriftlichen
Urteilsgründe vor.
Verwaltungsgericht Dresden; AZ 6 K 195/15
Keine Änderung; es ist noch kein Urteil ergangen.
OVG Nordrhein-Westfalen, AZ 5 A 294/16
Keine Änderung; über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist
noch nicht entschieden.
Verwaltungsgericht München; AZ 7 K 1468/14
Die Klage wurde abgewiesen. Die Rechtsmittelfrist läuft noch.
Verwaltungsgericht Saarlouis; AZ 6 K 1184/16
Neues Klageverfahren; es ist noch kein Urteil ergangen.
12. In welchem Umfang hat die Bundespolizei im Jahr 2016 von § 22 Absatz 1a,
§ 23 Absatz 1 Nummer 3 und § 44 Absatz 2 BPolG Gebrauch gemacht (bitte
nach Grenzgebiet, Inland und Flughäfen differenzieren und die
Vergleichswerte für das Jahr 2015 nennen)?
Angaben zum Umfang der Kontrollen im Sinne der Fragestellung sind
nachstehender Tabelle zu entnehmen. Im Rahmen der statistischen Erhebung erfolgt bei
den Befragungen gemäß § 22 Absatz 1a BPolG keine Differenzierung nach Inland
bzw. Grenzgebiet.
Art der Grenze/
Inland
2015 2016
§ 22 Abs. 1a
BPolG
§ 23 Abs. 1
Nr. 3 BPolG
§ 44 Abs. 2
BPolG
§ 22 Abs. 1a
BPolG
§ 23 Abs. 1
Nr. 3 BPolG
§ 44 Abs. 2
BPolG
Grenzgebiet 0 2.056.480 580.143 0 1.475.499 359.547
Inland 248.069 0 0 221.582 0 0
Flughäfen 69.152 0 0 52.311 0 0
Gesamt 317.221 2.056.480 580.143 273.893 1.475.499 359.547
13. Wie viele Feststellungen zu unerlaubter Einreise oder unerlaubtem
Aufenthalt, anderen Delikten, zur Sach- oder Personenfahndung (bitte jeweils
differenzieren) sind bei Maßnahmen nach § 22 Absatz 1a, § 23 Absatz 1
Nummer 3 oder § 44 Absatz 2 BPolG (bitte differenzieren, auch nach Inland,
Grenzgebiet, Flughäfen sowie nach Art des Fortbewegungsmittels der
Kontrollierten) im Jahr 2016 gemacht worden, und welches waren dabei die 15
wichtigsten Hauptherkunftsländer (bitte auch die jeweiligen Vergleichsdaten
für das Jahr 2015 nennen)?
Die Angaben im Sinne der Fragestellung sind den nachstehenden Tabellen zu
entnehmen. Eine Differenzierung nach Art des Fortbewegungsmittels ist nur bei
Feststellungen der unerlaubten Einreise bzw. des unerlaubten Aufenthaltes
möglich.
Feststellung unerlaubter Einreisen infolge von Befragungen nach § 22 Abs. 1a BPolG 2016
Anzahl Herkunftsland (HKL)
davon im
Grenzgebiet/Inland HKL
davon auf
Flughäfen HKL
2.544 Gesamt 1.446 Gesamt 1.098 Gesamt
644 Syrien 360 Syrien 284 Syrien
336 Afghanistan 277 Afghanistan 124 Eritrea
298 Irak 182 Irak 116 Irak
214 Eritrea 90 Eritrea 75 Armenien
98 Albanien 47 Libyen 67 Albanien
92 Iran 46 Marokko 59 Afghanistan
75 Armenien 44 Iran 48 Iran
57 Somalia 43 Pakistan 46 Georgien
57 Pakistan 39 Somalia 27 Türkei
56 Türkei 35 Korea, Republik 23 Kongo, Dem. Republik
53 Georgien 31 Albanien 21 Nigeria
49 Marokko 29 Türkei 18 Somalia
47 Libyen 28 Indien 18 Benin
45 Libanon 28 Libanon 17 Ghana
39 Indien 22 Russische Föderation 17 Libanon
Feststellung unerlaubter Einreisen infolge von Maßnahmen der Bundespolizei im Grenzgebiet 2016
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL
22.494 Gesamt 1 Gesamt
2.935 Afghanistan 1 Marokko
2.756 Syrien
1.943 Irak
1.882 Eritrea
884 Somalia
749 Türkei
741 Russische Föderation
690 Pakistan
681 Nigeria
646 Marokko
561 Iran
527 Guinea
520 Äthiopien
506 Ukraine
454 Algerien
Feststellung unerlaubter Einreisen infolge von Maßnahmen der Bundespolizei nach Verkehrsart 2016
§ 22 Abs. 1a BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG § 44 Abs. 2 BPolG
2.544 Gesamt 22.494 Gesamt 1 Gesamt
1.348 Zug 11.213 Zug 1 Zug
1.098 Flugzeug 5.302 PKW
57 nicht bekannt 3.334 BUS
34 PKW 1.225 Sonstige
4 BUS 636 Kleintransporter
3 Sonstige 584 nicht bekannt
103 LKW
71 Taxi
26 Flugzeug
Feststellung unerlaubter Einreisen infolge von Befragungen nach § 22 Abs. 1a BPolG 2015
Anzahl HKL davon im Grenz-gebiet/Inland HKL
davon auf
Flughäfen HKL
13.867 Gesamt 8.901 Gesamt 4.966 Gesamt
4.055 Syrien 3.161 Syrien 3.588 Albanien
3.694 Albanien 1.336 Afghanistan 894 Syrien
1.401 Afghanistan 1.276 Eritrea 65 Afghanistan
1.282 Eritrea 740 Irak 44 Irak
784 Irak 364 Pakistan 33 Ghana
390 Pakistan 332 Kosovo 32 Benin
333 Kosovo 182 Iran 31 Armenien
213 Iran 168 Äthiopien 31 Iran
169 Äthiopien 151 Nigeria 26 Pakistan
164 Nigeria 142 Sudan 20 Mazedonien
142 Sudan 136 Somalia 18 Georgien
140 Somalia 106 Albanien 17 Marokko
106 Marokko 89 Marokko 13 Indien
87 Bangladesch 78 Bangladesch 13 Nigeria
77 Ghana 59 Algerien 12 Palästina
Feststellung unerlaubter Einreisen infolge von Maßnahmen der Bundespolizei im Grenzgebiet 2015
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL
114.788 Gesamt 6 Gesamt
39.263 Syrien 3 Syrien
19.876 Afghanistan 1 Afghanistan
12.573 Eritrea 1 Irak
11.544 Irak 1 Iran
3.487 Pakistan
2.997 Iran
2.345 Somalia
1.953 Kosovo
1.899 Marokko
1.870 Nigeria
1.120 Gambia
1.102 Sudan
1.010 Algerien
958 ungeklärt
926 Äthiopien
Feststellung unerlaubter Einreisen infolge von Maßnahmen der Bundespolizei nach Verkehrsart 2015
§ 22 Abs. 1a BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG § 44 Abs. 2 BPolG
13.867 Gesamt 114.788 Gesamt 6 Gesamt
8.462 Zug 54.338 Zug 5 Zug
4.966 Flugzeug 30.711 PKW 1 PKW
401 nicht bekannt 19.647 Sonstige
18 BUS 5.768 BUS
14 Kleintransporter 1.694 Kleintransporter
6 PKW 1.187 nicht bekannt
1.111 LKW
173 Taxi
159 Flugzeug
Feststellung unerlaubter Aufenthalt infolge von Befragungen nach § 22 Abs. 1a BPolG 2016
Anzahl HKL
davon im
Grenzgebiet/
Inland
HKL davon auf Flughäfen HKL
939 Gesamt 919 Gesamt 20 Gesamt
135 Syrien 133 Syrien 3 Ägypten
123 Afghanistan 123 Afghanistan 3 Armenien
76 Marokko 76 Marokko 3 Peru
74 Irak 74 Irak 3 Albanien
60 Eritrea 60 Eritrea 3 Libanon
54 Albanien 51 Albanien 2 Türkei
49 Algerien 49 Algerien 2 Syrien
32 Pakistan 31 Pakistan 1 Pakistan
27 Nigeria 27 Nigeria
23 Iran 23 Iran
21 Somalia 21 Somalia
21 Russische Föderation 21 Russische Föderation
20 Libyen 20 Libyen
19 Serbien 19 Serbien
19 Ghana 19 Ghana
Feststellung unerlaubter Aufenthalt infolge von Maßnahmen im Grenzgebiet
2016
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL
1.806 Gesamt
330 Syrien
222 Afghanistan
121 Irak
81 Marokko
79 Albanien
72 Kosovo
61 Russische Föderation
60 Algerien
56 Pakistan
52 Somalia
51 Eritrea
50 Serbien
46 Ukraine
45 Iran
38 Georgien
Feststellung unerlaubter Aufenthalt infolge von Maßnahmen nach Verkehrsart
2016
§ 22 Abs. 1a BPolG § 23 Abs. 1 Br. 3 BPolG
939 Gesamt 1.806 Gesamt
784 nicht bekannt 1.137 nicht bekannt
135 Zug 251 BUS
20 Flugzeug 251 Zug
131 PKW
22 Kleintransporter
11 Taxi
3 LKW
Feststellung unerlaubter Aufenthalt infolge von Befragungen nach § 22 Abs. 1a BPolG 2015
Anzahl HKL davon im Grenz-gebiet/Inland HKL
davon auf
Flughäfen HKL
6.493 Gesamt 6.479 Gesamt 14 Gesamt
Syrien 2.010 Syrien 2.010 4 Albanien
Afghanistan 868 Afghanistan 866 2 Afghanistan
Eritrea 656 Eritrea 656 1 Ghana
Irak 544 Irak 544 1 Marokko
Pakistan 294 Pakistan 293 1 Kolumbien
Kosovo 263 Kosovo 263 1 Guinea
Marokko 164 Marokko 163 1 Pakistan
Somalia 152 Somalia 152 1 Türkei
Nigeria 148 Nigeria 148 1 Jordanien
Albanien 144 Albanien 140 1 Iran
Algerien 137 Algerien 137
Iran 106 Iran 105
Äthiopien 101 Äthiopien 101
Sudan 92 Sudan 92
Ghana 59 Gambia 59
Feststellung unerlaubter Aufenthalt infolge von Maßnahmen im
Grenzgebiet 2015
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL
3.190 Gesamt
993 Syrien
619 Afghanistan
288 Irak
169 Eritrea
116 Somalia
112 Kosovo
106 Albanien
85 Iran
66 Marokko
57 Serbien
56 Pakistan
49 Algerien
42 Ukraine
36 Russische Föderation
28 Türkei
Feststellung unerlaubter Aufenthalt infolge von Maßnahmen nach Verkehrsart 2015
§ 22 Abs. 1a BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG
6.493 Gesamt 3.190 Gesamt
5.373 nicht bekannt 2.140 nicht bekannt
1.098 Zug 631 Zug
14 Flugzeug 162 PKW
5 Schiff 145 BUS
3 BUS 92 Schiff
12 Kleintransporter
5 Flugzeug
2 LKW
1 Taxi
Festgestellte Straftaten infolge von Befragungen nach § 22 Abs. 1a BPolG 2016
Anzahl HKL davon im Grenz-gebiet/Inland HKL
davon auf
Flughäfen HKL
8.840 Gesamt 7.205 Gesamt 1.635 Gesamt
1.913 Syrien 1.569 Syrien 383 Eritrea
1.056 Afghanistan 931 Afghanistan 344 Syrien
895 Irak 689 Irak 206 Irak
720 Eritrea 419 Deutschland 125 Afghanistan
419 Deutschland 337 Eritrea 87 Albanien
328 Iran 271 Marokko 79 Iran
277 Marokko 249 Iran 67 Armenien
274 Albanien 199 Armenien 36 Somalia
266 Armenien 192 Pakistan 32 Georgien
218 Pakistan 187 Albanien 26 Pakistan
181 Georgien 156 Algerien 26 Türkei
175 Somalia 149 Georgien 22 Nigeria
156 Algerien 139 Somalia 21 Libanon
128 ungeklärt 128 ungeklärt 20 Kongo, Dem. Republik
115 Libanon 104 Libyen 15 Ghana
Festgestellte Straftaten infolge von Maßnahmen im Grenzgebiet 2016
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL
88.970 Gesamt 150 Gesamt
12.520 Afghanistan 80 Deutschland
12.120 Syrien 37 Polen
7.398 Irak 12 Tschechische Republik
7.197 Deutschland 4 unbekannt
3.806 Eritrea 3 ungeklärt
2.605 Iran 2 Bulgarien
2.451 Polen 1 Slowakische Republik
2.390 Somalia 1 Georgien
2.329 Türkei 1 Kamerun
2.310 Serbien 1 Rumänien
2.259 Russische Föderation 1 Dänemark
2.217 Marokko 1 Syrien
2.057 Pakistan 1 Vietnam
1.692 Ukraine 1 Irland
1.493 Nigeria 1 Nigeria
Festgestellte Straftaten infolge von Befragungen nach § 22 Abs. 1a BPolG 2015
Anzahl HKL davon im Grenz-gebiet/Inland HKL
davon auf
Flughäfen HKL
46.416 Gesamt 39.654 Gesamt 6.762 Gesamt
13.680 Syrien 12.260 Syrien 4.391 Albanien
7.438 Albanien 5.366 Afghanistan 1.420 Syrien
5.596 Afghanistan 4.509 Eritrea 230 Afghanistan
4.528 Eritrea 3.047 Albanien 89 Pakistan
2.946 Irak 2.867 Irak 85 Iran
1.666 Pakistan 1.577 Pakistan 79 Irak
1.307 Kosovo 1.303 Kosovo 41 Armenien
834 Iran 749 Iran 37 Ghana
718 Nigeria 684 Somalia 36 Nigeria
699 Somalia 682 Nigeria 33 Mazedonien
612 Äthiopien 603 Äthiopien 27 Marokko
563 Deutschland 562 Deutschland 22 Palästina
548 Sudan 542 Sudan 20 Indien
536 Marokko 509 Marokko 19 Eritrea
417 Algerien 414 Algerien 19 Georgien
Festgestellte Straftaten infolge von Maßnahmen im Grenzgebiet 2015
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL
323.258 Gesamt 357 Gesamt
99.159 Syrien 162 Deutschland
54.347 Afghanistan 39 Polen
34.716 Eritrea 16 Tschechische Republik
30.804 Irak 12 Türkei
9.452 Pakistan 12 Niederlande
8.786 Iran 9 Afghanistan
7.279 Deutschland 8 Syrien
6.922 Somalia 7 Russische Föderation
5.355 Marokko 6 unbekannt
4.883 Nigeria 5 Rumänien
4.587 Kosovo 4 Korea, Republik
3.038 Serbien 4 Litauen
2.956 Sudan 4 Irak
2.786 Gambia 4 Ungarn
2.712 ungeklärt 4 Dänemark
Personenfahndungstreffer infolge von Befragungen nach § 22 Abs. 1a BPolG 2016
Anzahl HKL davon im Grenz-gebiet/Inland HKL
davon auf
Flughäfen HKL
6.129 Gesamt 5.890 Gesamt 239 Gesamt
2.190 Deutschland 2.160 Deutschland 30 Deutschland
486 Rumänien 469 Rumänien 20 Albanien
398 Polen 394 Polen 17 Rumänien
354 Marokko 351 Marokko 17 Syrien
185 Syrien 173 Algerien 14 Nigeria
174 Algerien 168 Syrien 11 Griechenland
136 Albanien 124 Afghanistan 9 Bulgarien
127 Afghanistan 120 Türkei 8 Italien
123 Türkei 119 Tunesien 8 Pakistan
121 Bulgarien 116 Albanien 6 Peru
119 Tunesien 114 Slowakische Republik 6 Indien
114 Slowakische Republik 112 Bulgarien 5 Mazedonien
105 Irak 104 Irak 5 Libanon
84 Eritrea 83 Eritrea 5 Frankreich
83 Kosovo 79 Georgien 4 Polen
Personenfahndungstreffer infolge von Maßnahmen im Grenzgebiet 2016
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL
20.986 Gesamt 31 Gesamt
4.538 Deutschland 7 Rumänien
4.402 Rumänien 6 Deutschland
2.179 Polen 3 Bulgarien
1.019 Bulgarien 2 Pakistan
616 Serbien 2 Serbien
567 Marokko 2 Türkei
532 Albanien 2 Moldau
528 Algerien 1 Indien
366 Litauen 1 Frankreich
335 Tschechische Republik 1 Kuba
303 Syrien 1 Polen
301 Kosovo 1 Ukraine
300 Afghanistan 1 Portugal
288 Türkei 1 Kroatien
278 Frankreich
Personenfahndungstreffer infolge von Befragungen nach § 22 Abs. 1a BPolG 2015
Anzahl HKL
davon im
Grenzgebiet/
Inland
HKL davon auf Flughäfen HKL
7.456 Gesamt 7.239 Gesamt 217 Gesamt
2.739 Deutschland 2.695 Deutschland 44 Deutschland
652 Rumänien 638 Rumänien 24 Albanien
539 Polen 533 Polen 23 Syrien
407 Marokko 401 Marokko 14 Rumänien
249 Algerien 249 Algerien 10 Litauen
227 Tunesien 225 Tunesien 8 Pakistan
186 Kosovo 185 Kosovo 7 Nigeria
164 Syrien 141 Syrien 6 Marokko
132 Bulgarien 131 Bulgarien 6 Indien
128 Albanien 127 Serbien 6 Polen
127 Serbien 121 Georgien 5 Ghana
122 Georgien 104 Albanien 4 Guinea
103 Türkei 100 Türkei 4 Libanon
93 Litauen 92 Slowakische Republik 4 Italien
93 Slowakische Republik 83 Litauen 4 Afghanistan
Personenfahndungstreffer infolge von Maßnahmen im Grenzgebiet 2015
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL
22.317 Gesamt 41 Gesamt
4.674 Rumänien 8 Großbritannien
4.357 Deutschland 7 Türkei
2.618 Polen 6 Deutschland
1.110 Bulgarien 4 Polen
683 Serbien 2 Bulgarien
503 Litauen 2 Tschechische Republik
500 Kosovo 1 Serbien
461 Marokko 1 Brasilien
425 Tschechische Republik 1 Nigeria
370 Albanien 1 Syrien
368 Frankreich 1 Rumänien
353 Ungarn 1 Algerien
351 Syrien 1 Albanien
338 Türkei 1 Libyen
305 Algerien 1 Ungarn
Sachfahndungstreffer infolge von Befragungen nach § 22 Abs. 1a BPolG 2016
Anzahl HKL davon im Grenz-gebiet/Inland HKL
davon auf
Flughäfen HKL
474 Gesamt 236 Gesamt 238 Gesamt
108 Deutschland 102 Deutschland 72 Syrien
90 Syrien 18 Syrien 51 Irak
56 Irak 9 Spanien 16 Eritrea
17 Eritrea 9 Marokko 14 Afghanistan
16 Afghanistan 7 Polen 10 Iran
14 Spanien 6 Rumänien 6 Albanien
11 Marokko 5 Irak 6 Deutschland
10 Iran 5 Italien 5 Spanien
9 Albanien 4 Türkei 5 Griechenland
8 Griechenland 4 Algerien 5 Kongo, Dem. Republik
8 Ghana 4 Ghana 4 Somalia
8 Türkei 3 Pakistan 4 Frankreich
7 Italien 3 Albanien 4 Ghana
7 Polen 3 Tunesien 4 Türkei
6 Rumänien 3 Griechenland 3 Armenien
Sachfahndungstreffer infolge von Maßnahmen im Grenzgebiet 2016
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL
3.740 Gesamt 18 Gesamt
974 Deutschland 7 ungeklärt
314 Polen 5 Deutschland
222 Rumänien 2 Polen
79 Frankreich 1 Serbien
74 Spanien 1 Vietnam
60 Türkei 1 USA
59 Tschechische Republik 1 Niederlande
57 Ungarn
56 Bulgarien
51 Italien
34 Serbien
33 Slowakische Republik
32 Österreich
32 Syrien
32 Litauen
Sachfahndungstreffer infolge von Befragungen nach § 22 Abs. 1a BPolG 2015
Anzahl HKL
davon im
Grenzgebiet/
Inland
HKL davon auf Flughäfen HKL
469 Gesamt 302 Gesamt 167 Gesamt
138 Deutschland 130 Deutschland 79 Syrien
87 Syrien 12 Somalia 9 Irak
15 Spanien 11 Spanien 8 Deutschland
13 Irak 11 Polen 5 Iran
12 Somalia 9 Algerien 4 Afghanistan
11 Polen 8 Syrien 4 Spanien
10 Algerien 7 Rumänien 4 Pakistan
9 Albanien 6 Albanien 4 Frankreich
9 Afghanistan 6 Italien 4 Ghana
8 Rumänien 5 Tschechische Republik 4 Griechenland
8 Iran 5 Afghanistan 3 ungeklärt
8 Italien 5 Bulgarien 3 Gambia
6 Bulgarien 4 Ungarn 3 Nigeria
6 Pakistan 4 Irak 3 Guinea
5 ungeklärt 4 Slowakische Republik 3 Albanien
Sachfahndungstreffer infolge von Maßnahmen im Grenzgebiet 2015
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL
3.882 Gesamt 29 Gesamt
943 Deutschland 12 ungeklärt
390 Polen 8 Deutschland
286 Rumänien 3 Marokko
105 Italien 1 Polen
104 Frankreich 1 Tschechische Republik
94 Spanien 1 Serbien
65 Ungarn 1 Albanien
58 Tschechische Republik 1 Algerien
58 Bulgarien 1 Niederlande
55 Türkei
49 Litauen
48 Somalia
43 Niederlande
42 Slowakische Republik
34 Kosovo
14. Wie viele Kontrollen gab es im Jahr 2016 an den EU-Binnengrenzen (bitte
nach Grenzgebiet differenzieren), wie viele Personen wurden dabei
zurückgewiesen bzw. zurückgeschoben (bitte nach Grenzgebiet und zusätzlich nach
den 15 wichtigsten Herkunftsländern der Zurückgewiesenen bzw.
Zurückgeschobenen differenzieren; bitte auch soweit möglich differenzierte
Angaben zu den Gründen der Zurückweisung machen), wie viele Schutzsuchende
waren darunter, und unter welchen genauen Bedingungen werden
Schutzsuchende zurückgewiesen (bitte den Wortlaut der entsprechenden Regelung
bzw. Weisung angeben, insbesondere auch dazu, wie mit Personen
umgegangen wird, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Asylgesuch gestellt
haben)?
Die Angaben zu Kontrollen, Zurückweisungen und Zurückschiebungen können
den nachstehenden Tabellen entnommen werden. Weitere Information im Sinne
der Fragestellung werden statistisch nicht erhoben.
Grenze zu Kontrollierte Personen
Gesamt 3.724.910
Österreich 1.853.767
Schweiz 165.052
Frankreich 91.657
Tschechische Republik 499.569
Polen 525.736
Dänemark 14.300
Belgien 46.023
Niederlande 164.426
Luxemburg 21.303
Zurückweisungen nach Gründen 2016
Grenze Anzahl (A) (B) (C) (D) (E) (F) (G) (H) (I)
Gesamt 16.562 10.803 77 5.625 4 3 9 38 3
Österreich 15.735 10.201 74 5.444 2 9 5
Frankreich 240 194 2 30 1 10 3
Schweiz 162 119 33 10
Niederlande 118 90 14 3 11
Dänemark 104 92 1 10 1
Belgien 93 89 3 1 0
Polen 84 17 66 1
Tschechische Republik 26 1 25 0
Zurückweisungen nach Gründen 2016
HKL Anzahl (A) (B) (C) (D) (E) (F) (G) (H) (I)
Afghanistan 3.802 2.044 1.757 1
Syrien 2.174 1.274 4 896
Irak 1.739 945 793 1
Nigeria 1.251 1.144 16 90 1
Iran 1.106 513 2 591
Marokko 1.021 526 3 491 1
Pakistan 783 538 8 237
Somalia 535 482 11 35 4 3
Gambia 478 458 2 15 1 2
Algerien 376 259 116 1
Eritrea 371 358 10 2 1
Ghana 219 184 11 23 1
Ägypten 159 129 30
Albanien 155 92 55 8
Mali 150 146 4
Zurückweisungsgründe gem. Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 562/2006
A ohne gültiges Reisedokument
B im Besitz eines falschen, gefälschten oder verfälschten Reisedokuments
C ohne gültiges Visum oder ohne gültigen Aufenthaltstitel
D im Besitz eines falschen, gefälschten oder verfälschten Visums oder Aufenthaltstitels
E verfügt nicht über die erforderlichen Dokumente zum Nachweis von Aufenthaltszweck und -bedingungen
F hat sich bereits drei Monate eines Zeitraums von sechs Monaten im Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU aufgehalten
G verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Verhältnis zur Dauer und zu den Umständen des Aufenthalts oder für die Rückkehr in das Herkunfts- oder Durchreiseland
H ist zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben
I stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union dar
Zurückschiebungen 2016
Grenze zu Anzahl HKL Anzahl
Gesamt 1.220 Gesamt 1.220
Österreich 363 Marokko 86
Tschechische Republik 191 Ukraine 85
Frankreich 167 Eritrea 83
Polen 163 Albanien 71
Schweiz 142 Serbien 60
Niederlande 135 Irak 60
Dänemark 45 Algerien 55
Belgien 11 Somalia 50
Luxemburg 3 Nigeria 47
Syrien 43
Russische Föderation 39
Moldau 39
Kosovo 33
Afghanistan 32
Vietnam 29
15. Welche Angaben lassen sich zu der Zahl der Verfahren und der
Verurteilungen und Strafen wegen unerlaubter Einreise/unerlaubten Aufenthalts für das
Jahr 2015 machen (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
Nach der von dem Statistischen Bundesamt jährlich, zuletzt für das Jahr 2015
herausgegebenen Staatsanwaltschaftstatistik („StA-Statistik“ – Fachserie 10
Reihe 2.6) sind von den Staatsanwaltschaften beim Landgericht und von der
Amtsanwaltschaft im Jahr 2015 deutschlandweit 367 791 Ermittlungsverfahren
wegen sonstiger Straftaten nach dem Aufenthalts- und dem Asylverfahrensgesetz
sowie dem Freizügigkeitsgesetz/EU erledigt worden. Nach der von dem
Statistischen Bundesamt jährlich, zuletzt für das Jahr 2015 herausgegebenen Statistik
über Straf- und Bußgeldverfahren („StP/OWi-Statistik“ – Fachserie 10 Reihe 2.3)
sind von Amtsgerichten im Jahr 2015 deutschlandweit 2 760 Strafverfahren
wegen sonstiger Straftaten nach dem Aufenthalts- und dem Asylverfahrensgesetz
sowie dem Freizügigkeitsgesetz/EU und von den Landgerichten in erster Instanz
36 Strafverfahren (einschließlich solcher wegen Einschleusung von Ausländern)
erledigt worden. Weitere Differenzierungen sehen die betreffenden Statistiken
nicht vor.
Die ebenfalls von dem Statistischen Bundesamt jährlich herausgegebene
Strafverfolgungsstatistik (Fachserie 10 Reihe 3) ist letztmalig mit den Daten des Jahres
2014 erschienen. Angaben zu dem Jahr 2015 sind damit nicht möglich.
16. Welche genaueren Angaben lassen sich zu der Zahl der Verfahren, der
Verurteilungen und Strafen wegen Schleusungsdelikten für das Jahr 2015
machen (bitte nach Staatsangehörigkeit, Art des Fortbewegungsmittels, Anteil
der bandenmäßigen Schleusung usw. differenzieren)?
Nach der von dem Statistischen Bundesamt jährlich, zuletzt für das Jahr 2015
herausgegebenen Staatsanwaltschaftstatistik („StA-Statistik“ – Fachserie 10
Reihe 2.6) sind von den Staatsanwaltschaften beim Landgericht und von der
Amtsanwaltschaft im Jahr 2015 deutschlandweit 6 762 Ermittlungsverfahren
wegen Einschleusung von Ausländern erledigt worden. Nach der von dem
Statistischen Bundesamt jährlich, zuletzt für das Jahr 2015 herausgegebenen Statistik
über Straf- und Bußgeldverfahren („StP/OWi-Statistik“ – Fachserie 10 Reihe 2.3)
sind von Amtsgerichten im Jahr 2015 deutschlandweit 1 080 Strafverfahren
wegen Einschleusung von Ausländern und von den Landgerichten in erster Instanz
36 Strafverfahren (einschließlich solcher wegen sonstiger Straftaten nach dem
Aufenthalts- und dem Asylverfahrensgesetz sowie dem Freizügigkeitsgesetz/EU)
erledigt worden. Weitere Differenzierungen sehen die betreffenden Statistiken
nicht vor. Die ebenfalls von dem Statistischen Bundesamt jährlich
herausgegebene Strafverfolgungsstatistik (Fachserie 10 Reihe 3) ist letztmalig mit den Daten
des Jahres 2014 erschienen. Angaben zu dem Jahr 2015 sind damit nicht möglich.
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www.satzweiss.com
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ISSN 0722-8333]