Unterschiedliche Einkommensanrechnung beim SGB II
des Abgeordneten Dr. Gregor Gysi und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Aus einem Schreiben des Landkreistages Nordrhein-Westfalen an die Vorsitzenden der Fraktion DIE LINKE. ergibt sich, dass bestimmte Kommunen und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterschiedliche Positionen zur Einkommensanrechnung gemäß § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) vertreten. Die Kommunen vertreten das Prinzip der vertikalen Einkommensverteilung, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Prinzip der horizontalen Einkommensverteilung. Die Kommunen fühlen sich in ihrer Rechtsauffassung durch ein Urteil des Sozialgerichts Schleswig (S 9 AS 834/05) bestätigt.
Nunmehr soll das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Kommunen, welche sich an die vertikale Einkommensverteilung halten wollen, mitgeteilt haben, dass in diesem Fall denkbar sei, dass sie künftig nicht mehr direkt die zu Lasten des Bundes zu leistenden Zahlbeträge aus dem Bundeshaushalt abrufen können.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Welche Lösungsmöglichkeit sieht die Bundesregierung, die unterschiedliche Rechtsauffassung zwischen Kommunen und Bund zur Einkommensanrechnung gemäß § 9 SGB II zu vereinheitlichen?
Wie bewertet die Bundesregierung das Urteil des Sozialgerichts Schleswig (S 9 AS 834/05)?
Beabsichtigt die Bundesregierung aus dem Urteil des Sozialgerichts Schleswig (9 AS 834/05) Konsequenzen für die Einkommensanrechnung zu ziehen?
Ist es zutreffend, dass die Bundesregierung Kommunen, die an der vertikalen Einkommensverteilung festhalten wollen, mitgeteilt hat, dass in diesem Fall denkbar sei, dass diese Kommunen künftig nicht mehr direkt die zu Lasten des Bundes zu leistenden Zahlbeträge aus dem Bundeshaushalt abrufen können?
Auf welcher Rechtsgrundlage will die Bundesregierung den Kommunen, welche an der vertikalen Einkommensverteilung festhalten wollen, den direkten Abruf der zu Lasten des Bundes zu leistenden Zahlbeträge aus dem Bundeshaushalt ggf. verweigern?
Wie soll in dem Fall, dass die direkte Abrufbarkeit der zu Lasten den Bundes gehenden Zahlbeträge für die betreffenden Kommunen verweigert wird, die Auszahlung dieser Zahlbeträge an die Betroffenen sichergestellt werden?