[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
1. März 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11370
18. Wahlperiode 03.03.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden,
Nicole Maisch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/11065 –
Verzögerte Einführung von intelligenten Messsystemen (Smart Meter)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 29. August 2016 hat die Bundesregierung das Gesetz zur Digitalisierung
der Energiewende verabschiedet. Darin steht die Einführung intelligenter
Messsysteme im Zentrum. Sie sollen als sichere Kommunikationsplattform dienen,
um das Stromversorgungssystem energiewendetauglich zu machen. Ziel des
Gesetzesvorhabens war es, neue verbindliche Schutzprofile und technische
Richtlinien für intelligente Messsysteme zu schaffen, um Datenschutz,
Datensicherheit und Interoperabilität zu gewährleisten. Das Gesetz sah eigentlich vor,
dass der Einbau intelligenter Stromzähler zunächst bei Gewerbekunden und
Industriebetrieben am 1. Januar 2017 beginnen sollte. Die Regeln für das neue
Interimsmodell der Marktkommunikation hatte die Bundesnetzagentur jedoch
erst kurz vor Weihnachten veröffentlicht (siehe
http://bizzenergytoday.
com/smart_meter_start). Hierdurch ist es zu Verzögerungen in der ersten Phase
der Einführung (Rollout) gekommen, die weitere Verzögerungen
wahrscheinlich machen.
1. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung von Vertretern der Smart-
Meter-Branche, wonach der Rollout intelligenter Messsysteme „erst Anfang
2018 startet“ (siehe
http://bizzenergytoday.com/smart_meter_start)?
Falls ja, welche Folgen ergeben sich für den weiteren Rollout hierdurch?
Falls nein, wann rechnet die Bundesregierung mit dem Rollout?
Der mit dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende verankerte
Rechtsrahmen zur Einführung intelligenter Messsysteme nach BSI-Standard gibt keine
starren Fristen für den Beginn des Rollouts vor. Entscheidend ist nach dem
Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), dass der Rollout mit der rechtlich zulässigen Technik
beginnt. Deshalb regelt § 30 MsbG ausdrücklich, dass der Rollout nur beginnen
kann, wenn das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
vorher eine Freigabe erteilt und veröffentlicht hat. Nach der gesetzlichen Regelung
ist dafür insbesondere erforderlich, dass drei voneinander unabhängige
Unternehmen Systeme am Markt anbieten, die den gesetzlichen Anforderungen
vollumfänglich entsprechen. Das vom Gesetz vorgesehene Verfahren soll den hohen
Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die auszurollende Technik sicherstellen
sowie Wettbewerb zwischen den Herstellern gewährleisten.
Hersteller und Messstellenbetreiber haben daher den Rolloutbeginn selbst in der
Hand. Das BSI plant, noch im Jahr 2017 die erste Marktanalyse nach § 30 MsbG
zu veröffentlichen; sie wird Auskunft über die Marktreife von intelligenten
Messsystemen und den Stand der Rollout-Vorbereitungen geben.
Angesichts der erheblichen Anstrengungen von Herstellern und
Messstellenbetreibern und des Umstandes, dass der Rechtsrahmen keinen starren Startzeitpunkt
vorsieht, hält es die Bundesregierung für verfehlt, von „Verzögerungen“ zu
sprechen.
2. Aus welchen Gründen hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Regeln für
das neue Interimsmodell der Marktkommunikation erst im Dezember 2016
veröffentlicht?
Die BNetzA hielt ein vorheriges Inkrafttreten des Gesetzes zur Digitalisierung
der Energiewende für notwendig. Am 12. September 2016 hat die BNetzA sodann
unverzüglich ein förmliches Festlegungsverfahren eröffnet und dieses innerhalb
von drei Monaten abgeschlossen. Detailfragen können im Beirat der BNetzA
erörtert werden. Nach § 60 Absatz 2 EnWG ist die BNetzA dem Beirat gegenüber
auskunftspflichtig.
3. Welche zusätzlichen Kosten entstehen durch eine Verzögerung des Rollouts
für Energie- und Messunternehmen sowie Stromverbraucher?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Es ist sachlich nicht zutreffend, von
einer „Verzögerung“ zu sprechen.
4. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Verzögerung des Rollouts
für Gewerbe- und Industriekunden auch eine Verzögerung des ab dem
Jahr 2020 geplanten Rollouts für Haushalte bzw. kleinere Verbraucher bzw.
Erzeuger nach sich ziehen wird, und falls nein, von welchem Datum geht sie
aus?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Das Jahr 2020 markiert den
Zeitpunkt, zu welchem Verbraucher unterhalb eines Jahresstromverbrauchs von
6 000 Kilowattstunden erstmals in den Rollout einbezogen werden können.
Dieser Zeitpunkt ersetzt jedoch nicht die erforderliche Freigabe des BSI nach § 30
MsbG.
5. Wann wird es die notwendige Zertifizierung von den Smart Meter Gateways
nach den Schutzprofilen des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) geben, und woran scheiterte die Zertifizierung bislang?
Auf seiner Homepage veröffentlicht das BSI unter
www.bsi.bund.de/DE/
Themen/DigitaleGesellschaft/SmartMeter/SmartMeterGateway/
Zertifikate24Msbg/
zertifikate24MsbG_node.html die Informationen zum Stand der
Zertifizierungsverfahren.
6. Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung für die Erstellung der
Schutzprofile der Steuerbox, und wann rechnet die Bundesregierung mit der
Verfügbarkeit der Steuerboxen, die für die Steuerbarkeit und Regelung der
erneuerbaren Anlagen über das Smart Meter Gateway notwendig sind?
Das Messstellenbetriebsgesetz ermöglicht die kontinuierliche stufenweise
Erweiterung intelligenter Messsysteme um weitere Anwendungsfälle wie zum Beispiel
dem netzdienlichen Einspeise- und Lastmanagement. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie und das BSI werden korrespondierend zu den
gesetzlichen Vorgaben eine Roadmap „Standardisierungsstrategie zur
sektorübergreifenden Digitalisierung nach dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“
veröffentlichen, die den konkreten Arbeitsplan für alle im Gesetz umfassten
Bereiche enthalten wird. Entwürfe hierzu wurden am 20. Februar 2017 im Rahmen
einer Sitzung der AG „Intelligente Netze und Zähler“ der Plattform Energienetze
im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bereits vorgestellt.
7. Plant die Bundesregierung ab dem Zeitpunkt der Verfügbarkeit des
Gateways trotz Fehlen der Steuerbox mit dem Einbau des intelligenten
Messsystems bei erneuerbaren Anlagen zu starten (bitte begründen)?
25. Wie wird das BSI im Blick auf die Einbauverpflichtung die technische
Verfügbarkeit feststellen, da das BSI bisher keine Vorgaben für die
Schaltkomponenten im Gesamtsystem ausgesprochen hat und die Kontrolle der
Schaltsysteme unter Berücksichtigung der Netzstabilität bisher technisch nicht
geklärt ist?
Die Fragen 7 und 25 werden wegen ihres engen sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Das Messstellenbetriebsgesetz setzt den Rahmen, in welchem
Messstellenbetreiber den Rollout planen und durchführen können.
Die Pflicht zum Einbau eines Smart-Meter-Gateways wird nach § 30 MsbG
jeweils erst dann aktuell, wenn für den konkreten Anwendungsfall die technische
Möglichkeit des Einbaus und dessen sicheren Betrieb besteht. Erforderlich hierfür
ist nach § 30 MsbG eine am Einsatzbereich des Smart-Meter-Gateways
durchgeführte Prüfung des BSI, die sogenannte Marktanalyse nach § 30 MsbG. Erst wenn
das BSI eine Freigabe auf Basis der Ergebnisse dieser Analyse erteilt hat, kann
die technische Möglichkeit zum Einbau intelligenter Messsysteme vorliegen und
folglich die Einbauverpflichtung für die konkreten Anwendungsfälle greifen.
Dies gilt auch in Bezug auf den Einbau intelligenter Messsysteme bei
Erzeugungsanlagen.
Die Pflicht zur Steuerung von Erneuerbare-Energien-Anlagen und damit der
Ausstattung von Wechselrichtern mit einer „Steuerbox“ oder einer sonstigen
Steuerungstechnik richtet sich seit jeher nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Das
Messstellenbetriebsgesetz sorgt für eine standardisierte und sichere Anbindung
an das intelligente Energienetz. Es fordert in diesem Sinne von intelligenten
Messsystemen in § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b MsbG, dass sie die
notwendige Datenverarbeitung gewährleisten, wenn Erneuerbare-Energien-Anlagen
über das Gateway administriert und ferngesteuert werden sollen. Ohne die
Erfüllung dieser technischen Mindestanforderung findet ein Rollout nicht statt. Das
Messstellenbetriebsgesetz sorgt mithin für eine zukunftsoffene Ausstattung von
Smart-Meter-Gateways, welches selbst mit aktueller Steuerungstechnik
harmoniert, wenn diese die technischen Anforderungen des Schutzprofils erfüllt.
Während das Messstellenbetriebsgesetz für die Bereitstellung eines solchen
Standards sorgt, regeln EEG, KWKG und EnWG die Anwendungsfälle für eine
Steuerung von Erzeugungsanlagen. Solange und soweit eine
„Ausschließlichkeitsregelung“ (Steuerungssignal muss über das Smart-Meter-Gateway kommen) in
diesen Gesetzen nicht vorgesehen ist, gelten für die Steuerung von
Erzeugungsanlagen die derzeitigen Vorgaben, die mit aktuell zulässiger und vorhandener Technik
erfüllt werden können.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass sich der Mehrwert intelligenter
Messsysteme im Hinblick auf Erzeugungsanlagen nicht auf die Ermöglichung der
Steuerbarkeit beschränkt. Mindestens ebenso wichtig ist die Gewährleistung
einer korrekten Erfassung und Bilanzierung der Einspeisemengen sowie die
Erhebung von Netzzustandsdaten. Je mehr dezentrale „Prosumer“-Lösungen sich in
Deutschland durchsetzen, desto wichtiger werden auch diese netzwirtschaftlichen
Anwendungsfälle zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.
8. Welche Einschränkung an den gesetzlichen Vorgaben des
Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) sind in dem Interimsmodell erforderlich, und wann
werden diese Einschränkungen im sogenannten Zielmodell vollständig
beseitigt sein?
Das Messstellenbetriebsgesetz selbst sieht in § 60 MsbG die Möglichkeit einer
Übergangs-Marktkommunikation vor. Einschränkungen an Vorgaben des
Messstellenbetriebsgesetzes sind daher nicht erforderlich, wenn die Option zur
Implementierung eines Interimsmodells von der BNetzA wie geplant gezogen wird.
9. Wann ist mit einer Einigung zwischen dem BSI und der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt (PTB) für das sogenannte Bundesdisplay – wodurch
Daten wie der Stromverbrauch der vergangenen Stunden angezeigt werden –
zu rechnen, und wie wird diese nach heutigem Kenntnisstand aussehen, bzw.
an welchen Dissenspunkten scheitert eine Einigung bisher?
10. Wann wird das Bundesdisplay den Haushalten zur Verfügung stehen?
Die Fragen 9 und 10 werden wegen des engen Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes müssen alle intelligenten
Messsysteme über Visualisierungslösungen verfügen. Es sind grundsätzlich
unterschiedliche technische Realisierungen denkbar: Zum Beispiel die hausinterne
Visualisierung über die Heimnetz-Schnittstelle oder die Nutzung der
Weitverkehrsschnittstelle zur Visualisierung in einem Internetportal. Wie dies jeweils
eichrechts- und datenschutzrechtskonform geschehen kann, wird in der Branche
im Dialog mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) und dem BSI
diskutiert. Die Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes, welche Daten
dem Verbraucher zu visualisieren sind, gelten für jede Form der technischen
Realisierung; Abstriche am Informationsumfang lässt das Messstellenbetriebsgesetz
nicht zu.
11. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über das Angebot von variablen
Tarifen, die Verbraucher mit Smart Meter nutzen können vor, und falls ja,
welche und mit welchen Konditionen bzw. Einschränkungen, und wie viele
davon gehen über die bekannten HT/NT-Tarife hinaus?
Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende ermöglicht mit dem Einbau
intelligenter Messsysteme erstmals, dass sich sowohl zeit- als auch lastvariable
Tarife unterschiedlichster Art entwickeln können. In erster Linie ist es die Aufgabe
der Lieferanten und nur ausnahmsweise der Regulierung, entsprechende Tarife
zu konzipieren, die einen Mehrwert für die Verbraucher und für das zunehmend
auf Erneuerbaren Energien basierende Stromversorgungssystem mit sich bringen.
Die Bundesregierung wird die Entwicklungen deshalb genau beobachten. Auf
§ 40 Absatz 5 EnWG wird hingewiesen.
Um dem Anspruch der Zukunftstauglichkeit gerecht zu werden, werden solche
Tarife über die derzeit bestehenden HT/NT-Tarife hinausgehen.
Einschränkungen für die Verbraucher, denen die Wahl eines solchen Tarifes selbstverständlich
frei steht, erwartet die Bundesregierung nicht.
12. Sieht die Bundesregierung bei Smart Meter die Stichworte Datensparsamkeit
und Datenvermeidung als ausreichend berücksichtigt an (Antwort bitte
begründen)?
Ja. Das im Messstellenbetriebsgesetz verankerte „privacy-by-design“-Konzept
des intelligenten Messsystems sorgt dafür, dass die Messwerterfassung,
Verarbeitung und Speicherung grundsätzlich vor Ort im Gateway erfolgt
(Datenhoheit). Dabei werden Messdaten anonymisiert, pseudonymisiert und aggregiert im
Gateway aufbereitet (Datensparsamkeit) und sternförmig direkt an berechtigte
Stellen verschlüsselt durch das Gateway versendet (Zweckbindung).
Letztverbraucher erhalten dadurch volle Transparenz über die im Smart-Meter-
Gateway verarbeiteten Daten und können Kommunikations- und
Verarbeitungsschritte nachvollziehen. Die gesicherte, korrekte Verarbeitung der Daten durch
das Gateway wird durch die Prüfung und Zertifizierung des Gateways beim BSI
nachgewiesen.
Nach dem Messstellenbetriebsgesetz werden zudem bei Verbrauchern mit einem
Jahresstromverbrauch unterhalb von 10 000 Kilowattstunden grundsätzlich nur
Jahreswerte an Netzbetreiber und Lieferanten versendet. Dies gilt nur dann nicht,
wenn von den betroffenen Letztverbrauchern ein Tarif abgeschlossen wird, der
eine häufigere Datenübermittlung erfordert. Nähere Informationen können der
Broschüre „Smart Metering – Datenschutz und Datensicherheit auf höchstem
Niveau“ entnommen werden; sie ist veröffentlicht auf der Homepage des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unter
www.bmwi.de/Redaktion/DE/
Downloads/S-T/smart-metering.html.
13. Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung bislang unternommen,
um die Öffentlichkeit über den bevorstehenden Rollout von Smart Metern
zu informieren, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung in
diesem Zusammenhang aus der Studie der Verbraucherzentrale Bundesverband
e. V. (VZBV), wonach unter 1 000 Befragten gerade einmal 8 Prozent
wissen, was Smart Meter genau sind (siehe
www.vzbv.de/sites/default/files/
vzbv_smart_meter-umfrage_gfk.pdf)?
Die Bundesregierung wird mit Blick auf den bevorstehenden Rollout intelligenter
Messsysteme das bisherige online-Angebot zu einem umfassenden
Informationsangebot ausbauen. Dies wird deutlich vor der Einbeziehung von Durchschnitts-
und Kleinverbrauchern im Jahre 2020 geschehen. Die Bundesregierung wird
hierbei insbesondere darauf Wert legen, den Mehrwert für die Verbraucher
aufzuzeigen und die Wirkung des Kostenschutzes durch die Preisobergrenzen zu
erläutern.
Das Messstellenbetriebsgesetz verpflichtet in § 35 Nummer 4 MsbG die
Messstellenbetreiber zur Bereitstellung von Informationen über das Potenzial
intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und der
Überwachung des Energieverbrauchs. Ferner ist eine Softwarelösung bereitzustellen,
die Anwendungsinformationen enthält.
14. Hat die Bundesnetzagentur mit der Erarbeitung der Regeln für das
Zielmodell bereits begonnen, und falls nein, wie ist der Zeitplan, und welche
aufeinanderfolgenden Schritte sind vorgesehen?
Die informellen Konsultationen der BNetzA mit der Branche zur Erarbeitung des
Zielmodells laufen derzeit an. Es ist nach Auskunft der BNetzA angestrebt, die
erforderlichen prozessualen Grundlagen bis Herbst 2017 zu erarbeiten und auf
dieser Grundlage sodann ein förmliches Festlegungsverfahren zu eröffnen. Der
Zeitplan ist so angelegt, dass das Zielmodell zu dem gesetzlich vorgesehenen
Termin am 1. Januar 2020 im Markt in den Wirkbetrieb gehen kann.
15. Bereits im Februar 2015 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie (BMWi) in einem Eckpunktepapier angekündigt, zeitgleich zum Mitte
2015 vorgelegten Gesetzentwurf zur Digitalisierung der Energiewende eine
Roadmap in Abstimmung mit dem BSI vorzulegen, die die Fortentwicklung
der Schutzprofile für noch ungeklärte Anwendungsfälle beinhaltet, und wie
erklärt sich die Bundesregierung den zeitlichen Verzug, und wann wird die
Roadmap vorgelegt?
Das Eckpunktepapier bezog sich noch auf die früheren Überlegungen zu einer
Umsetzung durch Rechtsverordnung und nicht auf die Umsetzung durch ein
neues Stammgesetz. Mit dem Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes zum
2. September 2016 und der Zuweisung von 30 Planstellen für das BSI im
Bundeshaushalt 2017 wurden die maßgeblichen Grundlagen für die Planbarkeit eines
mehrjährigen technischen Weiterentwicklungsprozesses geschaffen. Auf dieser
Basis erarbeiten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das BSI
eine Roadmap „Standardisierungsstrategie zur sektorübergreifenden
Digitalisierung nach dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“. Die Roadmap wird
den konkreten Arbeitsplan für alle im Gesetz umfassten Bereiche enthalten.
Entwürfe dazu wurden am 20. Februar 2017 in der AG „Intelligente Netze und
Zähler“ der Plattform Energienetze im Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie diskutiert.
16. Wann ist vorgesehen, dass über intelligente Messsysteme eine Steuerung von
Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen durchgeführt werden kann?
Eine Steuerung von Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen über intelligente
Messsysteme kann durchgeführt werden, wenn intelligente Messsysteme die am
Einsatzbereich orientierten jeweils gültigen Anforderungen des BSI erfüllen.
Konkrete Zeitpläne für die Aufstellung der entsprechenden Anforderungen wird die
Roadmap „Standardisierungsstrategie zur sektorübergreifenden Digitalisierung
nach dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“ enthalten. Ergänzend
wird auf die Antwort zu den Fragen 7 und 25 verwiesen.
17. Wie viele der im Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende vorgesehenen
Planstellen für das BSI sind inzwischen besetzt?
Nach dem Gesetz werden 30 Planstellen für die Gestaltung der Cyber-Sicherheit
zur Digitalisierung der Energiewende durch Standards und Prüfverfahren in der
zuständigen Spezialabteilung beim BSI verankert. Mit der Besetzung der
Planstellen wird in Kürze begonnen.
18. Wann wird es die für die Interoperabilität der Systeme erforderliche
Zertifizierung von den Smart Meter Gateways nach der Technischen Richtlinie
(TR) 1.1 des BSI geben, und wie sieht der Fahrplan des BSI für die
Erstellung, Einführung und Umsetzung dieser Vorgaben aus?
Das BSI arbeitet derzeit an der Weiterentwicklung der Technischen Richtlinie
TR-03109-1 v1.1. Ziel der Weiterentwicklung der TR-03109-1 v1.1 ist es, mit
Blick auf das Zielmodell der Marktkommunikation nach dem
Messstellenbetriebsgesetz eine technisch abgestimmte Spezifikation für das Smart-Meter-
Gateway vorlegen zu können. Konkrete Zeitpläne für die Aufstellung der
entsprechenden Anforderungen wird die Roadmap „Standardisierungsstrategie zur
sektorübergreifenden Digitalisierung nach dem Gesetz zur Digitalisierung der
Energiewende“ enthalten. Die Roadmap wird noch im ersten Halbjahr 2017
veröffentlicht.
19. Wird das BSI im Zuge der Entwicklung der TR 1.1 auf Normen und
Standards zurückgreifen, die über die deutschen Normungsgremien bisher
entwickelt wurden, und wenn ja, wie wird im Rahmen der Entwicklung der TR 1.1
die Zusammenarbeit mit den Normungsgremien ausgestaltet?
Das BSI begrüßt es, wenn Vorarbeiten von deutschen Normungsgremien und die
in den letzten Jahren von der Branche in Tests und Implementierungen
gewonnenen Erkenntnisse in die Entwicklung der TR-03109-1 v1.1 und des Zielmodells
einfließen. Um dies zu ermöglichen bezieht das BSI diese Branchen- und
Gremienvertreter in seine Arbeitsgruppen ein. Das BSI stellt damit sicher, dass die
Dokumente auf den Zielmarkt zugeschnitten sind und bisherige Arbeiten
berücksichtigen.
Je besser Arbeitsgruppenempfehlungen und Gerätestandards das Zielmodell des
Messstellenbetriebsgesetzes umsetzen bzw. schon jetzt berücksichtigen, desto
dauerhafter werden sie nach Einschätzung des BSI sein können. Für die
Zusammenarbeit bei der Entwicklung der TR-03109-1 v1.1 wurden und werden
themenspezifische Arbeitskreise mit Fachexperten eingerichtet.
20. Wie stellt das BSI sicher, dass es verlässliche Grundlagen für die Branche
gibt, um eine Migration von Geräten zu ermöglichen, die zunächst nur nach
Schutzprofil zertifiziert sind, hin zu den zusätzlichen Anforderungen einer
TR 1.1, ohne dass „stranded investments“ entstehen?
Durch den sicheren Firmware-Update Prozess, der im Rahmen der Zertifizierung
nach Common Criteria (CC) betrachtet wird, bietet das BSI einen Migrationspfad
an, damit die zum Einsatz kommenden Geräte durch ein Software-Update
migriert und weiter genutzt werden können.
21. Wann wird sich der im Digitalisierungsgesetz festgelegte Ausschuss
Gateway-Standardisierung gemäß § 27 MsbG mit der Entwicklung der TR 1.1
befassen, bei der es sich im Vergleich zur TR 1.0 um wesentliche
Änderungen an den technischen Vorgaben der Systeme handelt, die nach Angaben
von Teilen der Industrie zu Verzögerungen von bis zu zwei Jahren führen
könnte, ehe der Rollout über Pilotprojekte hinaus führen kann?
Solche Angaben sind unzutreffend. Die Weiterentwicklung von Schutzprofilen
und Technischen Richtlinien nach § 26 MsbG wird unter der Federführung des
BSI mit den Fachexperten der beteiligten Verbände abgestimmt. Gleichzeitig
werden die BNetzA, die PTB und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit (BfDI) in die Weiterentwicklung miteinbezogen.
Nachdem das BSI neue Standards in Form von Schutzprofilen und Technischen
Richtlinien entwickelt hat, werden diese im Ausschuss Gateway-Standardisierung nach
§ 27 MsbG behandelt, sodann veröffentlicht und in Kraft treten. Zusätzlich
werden durch den Ausschuss zeitliche Vorgaben zur Nachweispflicht der
Zertifizierung festgelegt, die auf Basis der neuen Prüfstandards durchgeführt werden
sollen. Ergänzend werden auch Bestandsschutzregelungen für die jeweiligen
Geräteklassen bekannt gemacht. Durch die Regelungen nach § 26 und § 27 MsbG
werden damit sowohl die Grundlagen für zukünftige zertifizierte Produkte und
Systeme als auch Planungs- und Investitionssicherheit für Hersteller und
Anwender geschaffen.
22. Von welchen Pilotprojekten für den Rollout von intelligenten Messsystemen
hat die Bundesregierung Kenntnis, und wie stellt die Bundesregierung
sicher, dass die Erfahrung aus diesen Projekten in die Weiterentwicklung von
Gesetzen, Technischen Richtlinien und Schutzprofilen einfließen?
Das BSI ist in engem, vertraulichem Austausch mit einer Vielzahl an
Pilotprojekten und erhält dadurch Einblick in die gegenwärtige technische Umsetzung sowie
daraus resultierende Erkenntnisse bei der Umsetzung des gesetzlichen Rahmens.
Diese Erfahrungen werden in Arbeitskreisen mit der Industrie diskutiert und
fließen im Zuge der Entwicklung der TR-03109-1 v1.1 und des Zielmodells ein. Das
BSI stellt damit sicher, dass die Dokumente auf den Zielmarkt zugeschnitten sind
und die Bedürfnisse der Industrie und Verbraucher berücksichtigen.
23. Wie wird der Ausschuss Gateway-Standardisierung in die technischen
Abläufe der Pilotprojekte eingebunden, um auf Basis der dort entwickelten
Expertise gemeinsam mit den deutschen Normungsgremien auch zukünftig die
geforderte Sicherheit und Interoperabilität des Gesamtsystems zu
gewährleisten?
Die Weiterentwicklungen von Schutzprofilen und Technischen Richtlinien
werden gemäß § 27 MsbG vom BSI erarbeitet und mit der Branche abgestimmt. Nach
erfolgreichem Abschluss werden neue Versionen von Schutzprofilen und
Technischen Richtlinien unter Anhörung des Ausschusses „Gateway-
Standardisierung“ dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Zustimmung
vorgelegt.
24. Auf Basis welcher Expertise und Projekterfahrung wird das BSI angesichts
der großen Herausforderung bei dem Zusammenspiel aller
Systemkomponenten eine Einbauverpflichtung für intelligente Messsysteme aussprechen?
Aufgrund der Anforderungen des gesetzlichen Rahmens und der gemeinsamen
Entwicklung der technischen Standards mit verschiedenen Verbänden aus den
Bereichen Telekommunikation, Informationstechnik, Energie,
Wohnungswirtschaft, Verbraucher- und Datenschutz sowie durch den Austausch mit einer
Vielzahl an Pilotprojekten und der Begleitung bei der Umsetzung der technischen
Vorgaben im Rahmen der Zertifizierungsverfahren verfügt das BSI über die
notwendige Expertise und Erfahrung zur Feststellung der technischen Möglichkeit
einer Einbauverpflichtung.
26. Wann werden Testsysteme bereitstehen, um die eichtechnischen
Anforderungen an Geräten und am Gesamtsystem für die Erstellung von
Baumusterprüfbescheinigungen zu testen?
Nach Auskunft der PTB befinden sich Testsysteme in der Entwicklung; derzeit
am Markt verfügbare Lösungen seien nur bedingt serienreif. Die an Geräten für
Baumusterprüfbescheinigungsverfahren durchzuführenden funktionalen
Prüfungen können auch mit Ersatzlösungen für die Testumgebung durchgeführt werden.
Kommerziell verfügbare, serienreife Testsysteme sind keine notwendige
Voraussetzung für die Konformitätsbewertung.
27. Auf welche Verfahren zur Befundprüfung und Marktüberwachung können
Eichbehörden und staatlich anerkannte Prüfstellen zugreifen, und wenn diese
Verfahren noch nicht existieren, ab wann können diese bereitgestellt
werden?
Die PTB verfolgt bei der Einführung intelligenter Messsysteme ein schrittweises
Vorgehen. Technische und organisatorische Maßnahmen zur Umsetzung von
Befundprüfungen und Marktüberwachung werden mit dem Rolloutprozess verzahnt.
Die Maßnahmen werden in Abstimmung mit dem Bedarf, der sich aus den
Konformitätsbewertungsverfahren und Feldversuchen ergibt, ständig
weiterentwickelt. Beim BSI ist dazu eine Arbeitsgruppe „Eichrechtliche Prozesse“ unter
Leitung der Eichdirektion Sachsen-Anhalt in der Task Force „Prozesse“ eingerichtet.
Konkrete Maßnahmen der Eichbehörden befinden sich in der Konzeptphase.
28. Von welchen durchschnittlichen Einsparungen beim Energieverbrauch geht
die Bundesregierung durch den Einbau solcher Systeme aus?
Woher kommen diese Einsparungen konkret?
Die möglichen Einsparungen beim Energieverbrauch ergeben sich aus der
Verbrauchstransparenz, die intelligente Messsysteme mit sich bringen. Die
maßgeblichen Berechnungen enthalten die Kosten-Nutzen-Analyse von Ernst&Young
aus dem Jahre 2013 (
www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Studien/
kostennutzen-analyse-fuer-flaechendeckenden-einsatz-intelligenterzaehler.html) sowie
deren Update mit Variantenrechnungen von in Diskussion befindlichen
Einführungs-Strategien aus Dezember 2014 (
www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/
Studien/variantenrechnungen-von-in-diskussion-befindlichen-rollout-strategien.
html).
Die Analyse geht auf Seite 159 von einem Einsparpotenzial von 0,5 bis 2,5
Prozent je nach Jahresstromverbrauch aus. Sie liegt damit im Schnitt unter den
Schätzungen der Analysen anderer Mitgliedstaaten. Entsprechend streng sind die
Preisobergrenzen, die die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Digitalisierung der
Energiewende für den Einbau und Betrieb intelligenter Messsysteme vorgibt.
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