[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. April 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11978
18. Wahlperiode 18.04.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Richard Pitterle, Klaus Ernst,
Susanna Karawanskij, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
sowie der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Kerstin Andreae,
Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/11345 –
Eindämmung von Cum/Cum-Geschäften und weiteren Gestaltungen zur
künstlichen Generierung eines Steuervorteils
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei sogenannten Cum/Cum-Geschäften handelt es sich regelmäßig um
Wertpapierleihgeschäfte über den Dividendenstichtag. Am Dividendenstichtag wird
die auf eine Aktie zu zahlende Dividende an die Inhaberin oder den Inhaber der
Aktie ausgezahlt. Auf diese Dividende muss Kapitalertragsteuer gezahlt
werden, welche u. U. später anrechenbar oder erstattbar sein kann. Das
grundlegende Prinzip des Cum/Cum-Geschäfts besteht darin, dass eine
kapitalertragsteuerpflichtige Person, welche jedoch nicht zur Anrechnung oder Erstattung
berechtigt ist, eine Aktie über den Dividendenstichtag an eine
kapitalertragsteuerpflichtige und zur Anrechnung oder Erstattung berechtigte Person verleiht.
Letztere erhält die Dividende und lässt sich die auf die Dividenden abgeführte
Kapitalertragsteuer anrechnen oder erstatten. Nach dem Dividendenstichtag
wird die Aktie samt einer Leihgebühr wieder an die verleihende Person
übertragen. Mit der Leihgebühr wird der Vorteil der Anrechenbarkeit oder Erstattung
der Kapitalertragsteuer von dem Entleiher an den Verleiher weitergereicht.
Diese Praxis ist rechtlich umstritten. Teilweise werden diese Konstellationen als
missbräuchliche Steuergestaltung im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO)
angesehen. Auch der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne des
§ 39 Absatz 2 AO, das für die Anrechnungsberechtigung beim Entleiher
erforderlich ist, kann im Einzelfall als nicht gegeben angesehen werden (vgl.
Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 18. August 2015, Az. I R 88/13;
Finanzgericht – FG – Niedersachsen, Urteil v. 17. November 2016, Az. 6 K 230/15).
Im Jahr 2016 wurden neue Regeln zum steuerlichen Umgang mit Cum/Cum-
Geschäften im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens des
Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG) implementiert. Der Finanzausschuss des Deutschen
Bundestages thematisierte in Beschlussempfehlung und Bericht zum InvStRefG
(Bundestagsdrucksache 18/8739, Seite 88 ff.) mögliche offene
Regelungsbedarfe und formulierte eine entsprechende Prüfbitte an die Bundesregierung. Im
Dezember 2016 antwortete das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf die
Prüfbitte des Finanzausschusses, dass ein Neuregelungsbedarf nicht gesehen
werde. Am 11. November 2016 veröffentlichte das Bundesministerium der
Finanzen ein BMF-Schreiben (Gz: IV C 6 – S 2134/10/10003-02) zur
Anwendung des BFH-Urteils vom 18. August 2015 (Az. I R 88/13) zur
Wertpapierleihe. Dieses BMF-Schreiben wird von Steuerberatern (vgl. Linklaters Tax
Alert vom 14. November 2016) als relevant für den Umgang mit steuerlich noch
nicht abschließend gewürdigten Cum/Cum-Fällen angesehen.
Schätzungen über die Risiken für die öffentlichen Haushalte durch
unberechtigte Steuererstattungen und Steueranrechnungen aus Cum/Cum-Geschäften
gehen in den Milliardenbereich.
1. Gibt es nach der Gesetzgebung zu Cum/Ex-Geschäften im OGAW-IV-
Umsetzungsgesetz sowie der Gesetzgebung zu Cum/Cum-Geschäften im
Investmentsteuergesetz und im Rahmen des Amtshilfe-Richtlinien-
Umsetzungsgesetzes nach Kenntnis der Bundesregierung noch Fälle der
Dividendenarbitrage bzw. des Dividendenstrippings, die Auswirkungen auf die öffentlichen
Haushalte haben bzw. zu Mindereinnahmen für den deutschen Fiskus
führen?
Es liegen keine Hinweise zu solchen Fällen vor.
2. Wurden im Vorfeld der Verabschiedung des
Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG) von 2016 Bedenken bezüglich der Wirksamkeit der in § 36a
des Einkommensteuergesetzes (EStG) eingeführten Haltefristen zur
Eindämmung von Cum/Cum-Geschäften von Personen außerhalb der
Finanzverwaltung an die Bundesregierung herangetragen?
Wenn ja, welche genau, und von wem, und wie reagierte die
Bundesregierung darauf?
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurden mit Blick auf entsprechende
Medienberichterstattungen Umgehungsmöglichkeiten zur Regelung des § 36a
EStG durch Gestaltungen unter Verwendung von Sicherungsansprüchen
nahestehender Personen abgestellt. Im Übrigen stellt § 36a EStG hohe Hürden für den
Anspruch auf Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf. Danach führt allein die
Einhaltung der Mindesthaltedauer von 45 Tagen nicht zur vollen Anrechnung der
Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG. Es muss außerdem ein
Mindestwertänderungsrisiko von 70 Prozent getragen werden, um eine volle Anrechnung der
Kapitalertragsteuer zu erreichen.
3. Welche verschiedenen Fallkonstellationen hat die Cum/Cum-Regelung des
Investmentsteuerreformgesetzes in dem Sinne unmöglich gemacht, dass sie
bis zur gesetzlichen Regelung genutzt wurden, aber nachher nicht mehr?
4. Welche inländischen oder ausländischen Akteure sind typischerweise an den
in Frage 2 genannten Geschäften beteiligt gewesen?
Welche unterschiedlichen Funktionen nehmen die beteiligten Akteure dabei
wahr?
Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet.
Zu den durch die Regelung erfassten Gestaltungen und den beteiligten Akteuren
wird auf die Gesetzesbegründung zum Investmentsteuerreformgesetz zu § 36
Absatz 2a EStG (Bundestagsdrucksache 18/8045) verwiesen.
5. Welche Merkmale grenzen Fälle des Dividendenstrippings von anderen
Steuergestaltungen ab?
Beim Dividendenstripping wird versucht, eine drohende Definitivbelastung durch
die auf die Dividendenzahlung erhobene Kapitalertragsteuer zu umgehen, indem
nicht bzw. nicht voll anrechnungsberechtigte Aktionäre ihre Aktien vor dem
Dividendenstichtag auf einen voll anrechnungsberechtigten Empfänger übertragen.
Die Übertragung erfolgt in der Regel auf Grundlage einer Wertpapierleihe oder
durch Kombination eines Verkaufs der Aktien vor dem Dividendenstichtag
verbunden mit einem Rückerwerb der Aktien nach dem Dividendenstichtag.
6. Wie und seit wann definiert die Bundesregierung die Begriffe
Dividendenstripping und Cum/Cum-Geschäft?
7. Wann und auf welchem Weg hat die Bundesregierung zum ersten Mal von
unter die Definitionen zur Antwort zu Frage 6 zu subsumierenden Fällen
Kenntnis erlangt?
8. Inwieweit trifft es zu, dass das BMF zumindest noch bis zum Jahr 2011 den
Begriff Dividendenstripping für Dividendengeschäfte um den
Dividendenstichtag im damaligen Anrechnungsverfahren verwendete, nicht jedoch für
Dividendengeschäfte um den Dividendenstichtag ab dem Jahr 2001?
Die Fragen 6 bis 8 werden zusammen beantwortet.
Der Begriff „Dividenden-Stripping“ wurde im BMF-Schreiben vom 6. Oktober
2000 (BStBl I S. 1392) wie folgt definiert:
„Bei dem Dividenden-Stripping handelt es sich um Gestaltungen, durch die sich
Anteilseigner, die nicht zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigt sind,
den Vorteil dieser Anrechnung verschaffen. Dies geschieht in der Regel durch
kurzfristigen Verkauf und Rückkauf von Anteilen inländischer
Kapitalgesellschaften an anrechnungsberechtigte Anteilseigner.“
Nach dem Systemwechsel vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren
zum Halbeinkünfteverfahren wurde der Begriff „Dividenden-Stripping“ für
Sachverhalte verwendet, die darauf abzielten, eine definitiv wirkende deutsche
Kapitalertragsteuerbelastung zu vermeiden (siehe auch Antwort zu Frage 5).
Erst im Rahmen der jüngeren Diskussion wurde in Abgrenzung zu Cum/Ex-
Geschäften der Begriff „Cum/Cum-Geschäft“ benutzt.
Soweit ersichtlich, wurde erstmals im Jahr 1978 eine Anfrage zur steuerlichen
Behandlung von Sachverhalten, die unter die vorherstehende Definition des
Begriffs „Dividenden-Stripping“ fallen, an das Bundesministerium der Finanzen
gerichtet. Mit dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des
Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 20. August 1980 (BGBl I
S. 1545) wurde § 50c EStG eingeführt.
9. Was unterscheidet sogenannte strukturierte Wertpapierleihen von
Wertpapierleihen, bei denen inländische Finanzinstitute Entleiher sind?
Sogenannte strukturierte Wertpapierleihgeschäfte sind in der Regel dadurch
gekennzeichnet, dass die Aktien an einen Entleiher verliehen werden, bei dem die
Dividendenerträge nach § 8b Absatz 1 KStG von der Steuer befreit sind. Dies
sind regelmäßig keine inländischen Finanzinstitute. Bei der strukturierten
Wertpapierleihe handelt es sich – anders als bei einem Cum/Cum-Geschäft – um eine
Gestaltung, bei der beim Entleiher ein steuerbarer Aufwand künstlich geschaffen
wird. Häufig sind auch ausländische Aktien Gegenstand der Wertpapierleihe. Bei
Cum/Cum-Geschäften wird dagegen die Vermeidung der Definitivbelastung mit
Kapitalertragssteuer angestrebt. Bei Cum/Cum Transaktionen sind daher nur
inländische Wertpapiere Gegenstand der Geschäfte.
10. Sind sogenannte strukturierte Wertpapierleihen einer anderen rechtlichen
Würdigung im Sinne des § 39 Absatz 2 AO und des § 42 AO zu unterziehen
als Wertpapierleihen, bei denen inländische Finanzinstitute Entleiher sind?
Wenn ja, warum?
11. In welchen Fällen geht das wirtschaftliche Eigentum im Sinne des § 39
Absatz 2 AO bei Aktiengeschäften um den Dividendenstichtag mit nur
kurzzeitig übertragenen Aktien nach Ansicht der Bundesregierung auf den Erwerber
oder Entleiher nicht über?
Die Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet.
Die Voraussetzungen, unter denen das wirtschaftliche Eigentum einer
strukturierten Wertpapierleihe nicht auf den Entleiher übergeht, sind der Entscheidung des
BFH I R 88/13 zu entnehmen. Die Finanzverwaltung hat hierzu im BMF-
Schreiben vom 11. November 2016 Stellung bezogen. Inwiefern dieses BFH-Urteil
auch Bedeutung für die rechtliche Beurteilung von Cum/Cum-Geschäften hat,
wird zurzeit von der vom BMF initiierten Bund/Länder-Arbeitsgruppe zur
„Steuerlichen Behandlung sog. Cum/Cum-Transaktionen“ erörtert.
12. In welchen Fällen (siehe Frage 2) liegt nach Ansicht der Bundesregierung
ein Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO vor?
Es ist nicht erkennbar, auf welche Fälle der Frage 2 Bezug genommen wird.
Ob ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vorliegt, ist jeweils nach den
konkreten Feststellungen im Einzelfall unter Anwendung der Maßstäbe des § 42 AO
zu beurteilen.
13. Sieht die Bundesregierung bei der Regelung des § 42 AO Reformbedarf?
Es wird bei der Regelung des § 42 AO kein Reformbedarf gesehen.
14. Hat die Bundesregierung Anregungen zur Reform des § 42 AO in
Zusammenhang mit der Behandlung von Cum/Cum-Geschäften erhalten, und wenn
ja, welchen Inhalts, und von wem?
Es liegen insoweit keine Anregungen zur Reform des § 42 AO in Zusammenhang
mit der Behandlung von Cum/Cum-Geschäften vor.
15. Welche Formen der Wertpapierleihe mit dem Ziel der Generierung eines
Steuervorteils sind der Bundesregierung bekannt?
Im Grundfall von Cum/Cum-Geschäften vermeiden Steuerausländer die
Definitivbelastung mit Kapitalertragsteuer auf Dividendenausschüttungen dadurch,
dass deutsche Aktien vor dem Dividendenstichtag auf eine inländische voll
anrechnungsberechtigte Person übertragen und nach der Ausschüttung der
Dividende wieder zurückübertragen werden. Zu diesem Zweck können
Wertpapierleihgeschäfte, Kassageschäfte oder Wertpapierpensionsgeschäfte mit
Steuerinländern genutzt werden. Daneben gibt es die Gestaltung der strukturierten
Wertpapierleihe (siehe auch Antwort zu Frage 9).
16. Wie haben sich die Abgrenzungsmerkmale eines Wertpapierleihe-
Geschäftes unter sich entwickelnden rechtlichen Rahmenbedingungen seit dem Jahr
1999 verändert?
Ein als Wertpapierleihegeschäft bezeichnetes Rechtsgeschäft ist zivilrechtlich ein
Sachdarlehen (§ 607 Absatz 1 BGB). Danach ist der Darlehensgeber verpflichtet,
dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen; der
Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur
Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.
Bilanzrechtlich sind die Wertpapiere dem Darlehensnehmer („Entleiher“) zuzurechnen;
der Darlehensgeber („Verleiher“) hat an der Stelle der Wertpapiere eine
Forderung auf Lieferung von Wertpapieren gleicher Art, Güte und Menge zu aktivieren.
Diese Forderung ist mit dem Buchwert der hingegebenen Wertpapiere zu
bewerten. Beim Darlehensnehmer („Entleiher“) steht dem Zugang der Wertpapiere eine
Lieferverpflichtung gegenüber. Diese jahrzehntelange Bilanzierungspraxis hat
der BFH im Urteil vom 18. August 2015 ausdrücklich bestätigt.
17. Welche inländischen oder ausländischen Akteure sind typischerweise an
Wertpapierleihe-Geschäften beteiligt?
18. Welche unterschiedlichen Funktionen nehmen die beteiligten Akteure im
Rahmen von Wertpapierleihe-Geschäften wahr?
Die Fragen 17 und 18 werden zusammen beantwortet.
Im Rahmen von Cum/Cum-Geschäften übertragen nicht bzw. nicht voll
anrechnungsberechtigte Aktionäre (Verleiher der Aktien) ihre Aktien auf einen voll
anrechnungsberechtigten Empfänger (Entleiher der Aktien). Dabei handelt es sich
in der Regel um ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches
Investmentvermögen. Der inländische Empfänger vereinnahmt die Dividende ohne Abzug
von Kapitalertragsteuer bzw. macht die einbehaltene Kapitalertragsteuer im
Wege der Anrechnung geltend. Der Entleiher erhält über eine Servicegebühr
einen Teil der umgangenen Kapitalertragsteuer.
19. In welchen Fällen eines typischen Wertpapierleihe-Geschäfts liegt nach
Ansicht der Bundesregierung ein Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO vor?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
20. Hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder eine
andere Finanzbehörde eine der Cum/Ex-Abfrage vergleichbare Abfrage zum
Thema Dividendenstripping/Cum/Cum bei inländischen Kreditinstituten
durchgeführt?
Wenn ja, wann, und mit welchem Ergebnis?
21. Welche Fragen hat die BaFin ggf. im Rahmen einer solchen
Dividendenstripping/Cum/Cum-Abfrage gestellt?
Wie wurden die fraglichen Geschäfte begrifflich abgegrenzt, wonach genau
wurde gefragt?
22. Wie hat die BaFin ggf. die vorgenannte Abfrage gegenüber den angefragten
Instituten begründet bzw. erklärt?
23. Auf wessen Initiative hin hat die BaFin ggf. die Dividendenstripping/
Cum/Cum-Abfrage gestellt?
24. Welche BaFin- und BMF-Referate waren ggf. in die Erstellung der Abfrage
eingebunden?
25. Welche Mitglieder der Leitungsebene des BMF haben die Ergebnisse dieser
Abfrage ggf. wann zur Kenntnis genommen?
26. Gibt es ggf. aufgrund der Abfrageergebnisse Bedenken in Bezug auf die
Finanzstabilität einzelner Kreditinstitute für den Fall, dass für noch nicht
verjährte Transaktionen steuerliche Nachzahlungen zu leisten wären?
27. Ergeben sich ggf. aus den Abfrageergebnissen Hinweise darauf, in welcher
Dimension zum Dividendenstripping/Cum/Cum zuzurechnende
Transaktionen steuerlichen Prüfungen unterzogen werden und wie viele Kreditinstitute
davon betroffen sind?
Die Fragen 20 bis 27 werden zusammen beantwortet.
Die BaFin hat im Februar 2016 in Zusammenarbeit mit der Deutschen
Bundesbank und in Abstimmung mit der Europäischen Zentralbank als zuständige
Aufsichtsbehörde für bedeutende CRR-Kreditinstitute eine Abfrage bei rund 1 600
Kreditinstituten zu solvenzaufsichtlichen Fragen im Zusammenhang mit
Cum/Ex-Geschäften durchgeführt. Dabei wurde den Instituten jeweils ein
Fragebogen übersandt.
Zum Thema „Dividendenstripping/Cum/Cum“ bei inländischen Kreditinstituten
hat die BaFin keine Abfrage durchgeführt, die im Hinblick auf Adressatenkreis,
Form und Detaillierungsgrad mit der Cum/Ex-Abfrage aus dem Jahr 2016
vergleichbar wäre.
Bei einzelnen Instituten hat das für deren Beaufsichtigung zuständige Referat im
Februar 2017 nach aktuellen Steuerrückerstattungsansprüchen aus Cum/Cum-
Geschäften durch Steuerbehörden gefragt. Alle angefragten Unternehmen haben
gemeldet, dass bei ihnen aktuell keine Steuerrückerstattungsansprüche aus
Cum/Cum-Geschäften durch Steuerbehörden geltend gemacht oder in Aussicht
gestellt wurden. Aus diesen Antworten selbst ergeben sich keine Bedenken im
Hinblick auf die Stabilität einzelner Institute und keine Hinweise auf die
Dimension diesbezüglicher steuerlicher Prüfungen. Das Ergebnis dieser Abfrage wurde
im Rahmen der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage zur Kenntnis genommen.
28. Inwieweit trifft es zu, dass der Finanzminister des Landes Nordrhein-
Westfalen nach Abschluss der Finanzministerkonferenz am 10. November 2016
einen schriftlichen Vorbehalt gegen die beabsichtigte Veröffentlichung des
BMF-Schreibens vom 11. November 2016 (Gz: IV C 6 – S 2134/10/10003-
02) eingelegt hat und dieser Vorbehalt nur wenige Stunden vor
Veröffentlichung des BMF-Schreibens am 11. November 2016 vom BMF
zurückgewiesen worden ist?
Das BMF teilte NRW nach Einlegung des sog. FMK-Vorbehalts mit, dass an der
Veröffentlichung festgehalten wird, um durch das Zurückhalten eines auf
fachlicher Ebene abgestimmten Schreibens einen Aufgriff von Fällen durch
zwischenzeitlich eintretende Verfristung nicht zu verhindern. Im Übrigen stand die
Veröffentlichung des BMF-Schreibens einer weiteren rechtlichen Diskussion von
Cum/Cum-Transaktionen nicht entgegen.
29. Inwieweit war die Hess. OFD-Rundverfügung vom 18. November 2016 (Gz:
S 2134 A – 15 – St 210) geeignet, die korrekte Auslegung und Anwendung
des BMF-Schreibens vom 11. November 2016 (Gz: IV C 6 – S 2134/10/
10003-02) zu gewährleisten?
Die hessische OFD-Rundverfügung vom 18. November 2016 (Gz: S 2134 A –
15 – St 210) hat auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 11. November 2016
zu weiteren Sachverhalten Stellung genommen. Diese werden gegenwärtig in der
Bund/Länder-Arbeitsgruppe zur „Steuerliche Behandlung sog. Cum/Cum-
Transaktionen“ ausführlich erörtert.
30. Welche Absprachen auf Leitungs- oder Arbeitsebene wurden im Vorfeld und
Nachgang der Hess. OFD-Rundverfügung vom 18. November 2016 (Gz:
S 2134 A – 15 – St 210) zwischen dem BMF und dem Hessischen
Ministerium der Finanzen (HMdF) in Bezug auf die OFD-Verfügung und das
vorausgegangene BMF-Schreiben vom 11. November 2016 (Gz: IV C 6 –
S 2134/10/10003-02) getroffen?
Es erfolgten keine Absprachen.
31. Welche Maßnahmen hat das BMF nach dem 18. November 2016 getroffen,
um eine einheitliche Rechtsanwendung des BMF-Schreibens vom 11.
November 2016 (Gz: IV C 6 – S 2134/10/10003-02) sicherzustellen?
Auf Einladung des Bundesministeriums der Finanzen tagte Anfang Februar 2017
die Bund/Länder-Arbeitsgruppe zur „Steuerlichen Behandlung sog. Cum/Cum-
Transaktionen“, die einschlägige Cum/Cum-Gestaltungen herausgearbeitet hat.
Die Arbeitsgruppe wird im Weiteren zeitnah eine ausformulierte und für alle
verbindliche Handlungsanweisung an die Finanzämter im Sinne eines von den
Abteilungsleitern (Steuern) getroffenen Beschlusses erarbeiten.
32. Mit welchen Branchenvertretern haben Minister und Staatssekretäre seit
Abschluss der Gesetzgebung zu Cum/Cum-Geschäften jeweils über diese
Geschäfte gesprochen?
Aufgabenbedingt nehmen der Bundesfinanzminister, die Parlamentarischen
Staatssekretäre und die Staatssekretäre an einer Vielzahl von Veranstaltungen und
Terminen teil, zu denen auch Branchenvertreter eingeladen sind. Es kann daher
nicht ausgeschlossen werden, dass bei solchen Gelegenheiten auch über dieses
Thema im Beisein von Mitgliedern der Leitung des BMF gesprochen wurde.
Daneben hat der Gesetzgeber die unbefugte Offenbarung eines grundrechtlich
geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses mit § 203 Absatz 2 Nummer 1
des Strafgesetzbuches für Amtsträger unter Strafe gestellt. Nach sorgfältiger
Abwägung mit den Informationsrechten des Deutschen Bundestages und seiner
Abgeordneten kann in der Sache daher keine darüber hinausgehende Auskunft in der
für Kleine Anfragen in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vorgesehenen, zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmten Weise
erfolgen. Der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berührende Teil der Antwort
wird deshalb mit entsprechender Einstufung als „VS – Vertraulich“ in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Verfügung gestellt.*
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
33. Ist die vom Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble, im
Frühjahr 2016 geäußerte Rechtsauffassung zu Cum/Cum-Geschäften, diese seien
„illegitim, aber nicht illegal“, nach Ansicht der Bundesregierung zutreffend?
Was bedeutet „illegal“ in diesem Zusammenhang?
Die vom Bundesminister Dr. Wolfgang Schäuble geäußerte Rechtsauffassung ist
nach Meinung der Bundesregierung zutreffend. Cum/Cum-Gestaltungen
unterscheiden sich grundlegend von den um den Dividendenstichtag ebenfalls
praktizierten Cum/Ex-Gestaltungen. Cum/Ex-Gestaltungen sind auf die Anrechnung
bzw. Erstattung niemals einbehaltener Kapitalertragsteuer gerichtet. Diese
Gestaltungen sind per se rechtswidrig. Mit Cum/Cum-Gestaltungen soll die
Definitivbelastung durch die tatsächlich auf die Dividendenzahlung einbehaltene
Kapitalertragsteuer vermieden werden. Auch Cum/Cum-Gestaltungen können
missbräuchlich im Sinne von § 42 AO sein.
34. Welche Erkenntnisse liegen dem BMF vor, wie das BMF-Schreiben vom
11. November 2016 (Gz: IV C 6 – S 2134/10/10003-02) in den
Finanzbehörden der Länder bis heute angewendet worden ist bzw. bis die
Finanzministerkonferenz am 1. Dezember 2016 beschlossen hat, das BMF-Schreiben zu
ergänzen?
Das BMF geht davon aus, dass nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens von
den Finanzbehörden der Länder nur in verjährungsbedrohten Fällen Maßnahmen
eingeleitet wurden.
35. Wie wird der im BMF-Schreiben vom 11. November 2016 (Gz: IV C 6 –
S 2134/10/10003-02) verwendete Begriff „positive Vorsteuerrendite“
definiert bzw. konkretisiert?
36. An welcher Stelle und von wem (Gesetz, Finanzrechtsprechung) wird die
rechtliche Zulässigkeit bestimmter Geschäfte von einer „positiven
Vorsteuerrendite“ abhängig gemacht?
Wer verwendete den Begriff erstmals?
Wurden Konzept und Begrifflichkeit von externen Beratern oder Verbänden
übernommen?
Wenn ja, von wem?
37. Soll(te) nach Auffassung der Bundesregierung bei der Auslegung des BMF-
Schreibens vom 11. November 2016 zur Berechnung der „positiven
Vorsteuerrendite“ die Bruttodividende oder die Nettodividende herangezogen
werden?
38. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, welchen Anteil an den
in Frage 2 genannten Geschäften solche mit positiver Vorsteuerrendite
haben bzw. bei welchen Fallkonstellationen es typischerweise zu einer
positiven und bei welchen zu einer negativen Vorsteuerrendite kommt?
39. Inwieweit kann eine „positive Vorsteuerrendite“ bei Cum/Cum-Geschäften
oder Wertpapierleihe-Geschäften Kennzeichen für einen Übergang des
wirtschaftlichen Eigentums und/oder gegen einen steuerlichen
Gestaltungsmissbrauch sein?
40. Stimmt die Bundesregierung mit der Ansicht des Niedersächsischen
Finanzgerichts (Urteil vom 17. November 2016, Az: 6 K 230/15) überein, dass es
bei Cum/Cum-Geschäften für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums
oder das Vorliegen eines steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs nicht auf das
Erzielen einer positiven Vorsteuerrendite ankommt?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 35 bis 40 werden zusammen beantwortet.
Die Beurteilung von Cum/Cum-Gestaltungen ist Gegenstand der Erörterungen
der vom BMF initiierten Facharbeitsgruppe. Diese wird zu den Voraussetzungen
des Aufgriffs von Cum/Cum-Gestaltungen auf der Basis eines von den
Abteilungsleitern (Steuer) getroffenen Beschlusses in einer auszuarbeitenden
Handlungsanweisung Stellung nehmen. Dabei wird auch die Rolle eines durch solche
Geschäfte ggf. erzielten „Steuervorteils“ zu berücksichtigen sein.
41. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Häufigkeit der
Fallkonstellation, die dem genannten Urteil des Niedersächsischen
Finanzgerichts zugrunde liegt?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über die Häufigkeit der
Fallkonstellation, die dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17.
November 2016 – 6 K 230/15 – zugrunde liegt.
42. Welche Schätzungen zur möglichen Höhe eines Steuerausfalls aufgrund von
Geschäften nach Frage 3 liegen im BMF vor?
43. Inwieweit kann die Bundesregierung die in einer BMF-Ministervorlage vom
Mai 2015 von der Steuerabteilung geäußerte Auffassung widerlegen, dass
die Schätzung eines aus Cum/Cum-Geschäften resultierenden jährlichen
Steuerausfalls in Höhe von 5 bis 6 Mrd. Euro „nicht unrealistisch hoch“ sei?
Die Fragen 42 und 43 werden zusammen beantwortet.
Die in einer Leitungsvorlage genannte Zahl von 5 Mrd. Euro bezog sich auf
gleichlautende Pressemeldungen. Da allein die Dax-Unternehmen jährlich
zwischen 25 und 30 Mrd. Euro an Dividenden ausschütten, wurde die genannte Zahl
von 5 Mrd. Euro jährlich als nicht unrealistisch hoch eingeschätzt, soweit es um
die Bezifferung des maximal betroffenen Kapitalertragsteuervolumens ging. Die
Rechtslage ist bei Cum/Cum-Geschäften jedoch in jedem Einzelfall gesondert zu
prüfen. Vor diesem Hintergrund kann keine fundierte Aussage zur Höhe des
Steuerausfalls getroffen werden.
44. Wurde diese Einschätzung, dass die genannte Zahl von 5 bis 6 Mrd. Euro
jährlichen Steuerausfalls nicht unrealistisch hoch sei, durch die
Bundesregierung an die Finanzbehörden der Länder oder das Bundeszentralamt für
Steuern weitergeleitet?
Wenn nein, gab es Überlegungen diese Einschätzung weiterzuleiten, und aus
welchen Gründen wurde dies letztlich nicht veranlasst?
Die obersten Finanzbehörden der Länder und das Bundeszentralamt für Steuern
wurden mit Schreiben vom 8. Juni 2015 unter Verweis auf den in der
Presseberichterstattung genannten Steuerausfall von 5 Mrd. Euro jährlich über die
Umgehung der Dividendenbesteuerung durch Cum/Cum-Transaktionen informiert. Sie
wurden darauf hingewiesen, dass dem BMF keine eigenen, belastbaren
Schätzungen zur Höhe des möglichen Steuerausfalls vorlägen. Die Länder und das
Bundeszentralamt für Steuern wurden außerdem gebeten, Erkenntnisse zu Cum/Cum-
Gestaltungen zu berichten und zur Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen
Stellung zu nehmen.
45. Welche Schätzungen zur möglichen Höhe eines Steuerausfalls aufgrund von
Wertpapierleihe-Geschäften liegen im BMF vor?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 42 und 43 verwiesen.
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