[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 5. April 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11890
18. Wahlperiode 07.04.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Harald Ebner,
Friedrich Ostendorff, Matthias Gastel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/11611 –
Bestandsaufnahme Tierschutz – Versprechen und Umsetzungen der
Bundesregierung im Heimtierbereich
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
„Am Ende dieser Legislaturperiode muss es den Tieren besser gehen als heute“,
so das Versprechen des für Tierschutz formal zuständigen Bundesministers
Christian Schmidt. Angekündigt wurden unter anderem die Überprüfung der
Anforderungen an die Sachkunde von Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der
Gutachten und Leitlinien im Bereich der Tierhaltung. Im Koalitionsvertrag
versprochen wurde, „das Problem überfüllter Tierheime anzugehen“ sowie dass der
„Handel mit und private Haltung von exotischen und Wildtieren […]
bundeseinheitlich geregelt [wird], Importe von Wildfängen in die EU […]
grundsätzlich verboten und gewerbliche Tierbörsen für exotische Tiere untersagt
werden.“ Diese Versprechen wurden nach Kenntnis der Fragesteller bislang nicht
erfüllt.
Stattdessen fanden zahlreiche ergebnislose Gesprächsrunden statt, die nicht zu
einer faktischen Verbesserung des Tierschutzes in Deutschland geführt haben.
Aktuell hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
zudem ein neues Internetportal „haustier-berater.de“ online gestellt, auf dem
auch exotische Wildtiere und sog. Qualzuchten als geeignete Haustiere genannt
werden – ohne auf besondere Herausforderungen und mögliche Probleme bei
der Haltung oder gesundheitliche Belastungen hinzuweisen oder darauf, besser
von der Haltung bestimmter Tiere abzusehen.
Internetportal
www.haustier-berater.de
1. Von wem wurde das Haustierportal
www.haustier-berater.de konzipiert und
erarbeitet?
Das Haustierportal
www.haustier-berater.de wurde vom Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in Zusammenarbeit mit einer
Rahmenvertragsagentur konzipiert und erarbeitet. Die Inhalte und Bilder der Tiergruppen
Kleinsäuger, Vögel, Süßwasserfische, Meerwasserfische und Terrarientiere
wurden vom Bundesverband für fachgerechten Natur-, Tier- und Artenschutz e. V.
(BNA) erworben.
2. Welche Kosten sind mit diesem Internetportal verbunden (bitte konkrete
Aufschlüsselung bzgl. Erstellung, Pflege, Aktualisierung und allen weiteren
Kosten sowie Haushaltstitel)?
Mit dem Internetportal sind externe Kosten von 113 621,20 Euro verbunden.
Diese setzen sich aus 54 121,20 Euro für die Leistung der Agentur (Erstellung
des Portals, Pflege und Aktualisierung in den ersten 3 Monaten seit Freischaltung)
und 59 500,00 Euro für den Erwerb der Inhalte und Bilder der oben genannten
Tiergruppen an den BNA zusammen und wurden aus dem
Verbraucherinformationstitel bezahlt. Darüber hinaus wird zur Aktualisierung und Pflege auf
vorhandene Ressourcen im BMEL und bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung (BLE) zurückgegriffen.
3. a) Welche Interessengruppen, Verbände oder andere Sachverständige und
Expertinnen und Experten hat die Bundesregierung bei der Erarbeitung
des Haustierportals
www.haustier-berater.de konsultiert und zur Beratung
eingebunden?
b) Auf welcher Grundlage erfolgte diese Auswahl?
c) Wurden die Durchführenden der Exopet-Studie an der Erstellung des
Portals beteiligt?
Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 3a bis 3c werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Das BMEL hat mit den Inhalten und Bildern des BNA fachlich fundiertes
Informationsmaterial erworben. Der BNA hat die vom BMEL erworbenen
Tiergruppeninformationen mit Unterstützung der Bundestierärztekammer e. V. und der
Landesbeauftragten für Tierschutz des Landes Baden-Württemberg erarbeitet.
Weitere Beteiligungen sind im Vorfeld der Freischaltung des Portals nicht erfolgt.
Die Entscheidung erfolgte auf der Grundlage des Alleinstellungsmerkmals. Dem
BMEL ist kein anderer Anbieter bekannt, der Tiergruppeninformationen, die
wissenschaftlich fundiert und sowohl von Seiten der Tierhalter, der Tierärzteschaft
als auch von behördlicher Seite erarbeitet wurden, zur Verfügung stellen kann.
Die Durchführenden der Exopet-Studie wurden bei der Erstellung des Portals
nicht beteiligt. Sobald Ergebnisse der Exopet-Studie vorliegen, wird geprüft, ob
Änderungsbedarf für das Haustierportal besteht. In diesem Fall werden die Inhalte
des Portals angepasst.
4. Welche konkreten Rückmeldungen hat die Bundesregierung seit
Onlinegehen der Seite von welchen Organisationen bekommen, und welche
Konsequenzen plant sie, wann zu ziehen bzw. hat sie schon gezogen?
Das BMEL hat verschiedene Rückmeldungen aus den Reihen der
Tierschutzverbände, der Verbände des Zoofachhandels und aus der Politik erhalten.
Verbesserungsvorschläge und Anregungen werden fachlich geprüft und gegebenenfalls
umgesetzt. Die Dauer der Umsetzung ist vom Umfang der Änderung abhängig.
Von Seiten der Tierschutzverbände wurde beispielsweise kritisiert, dass auch
Informationen zu Tierarten mit hohen Haltungsanforderungen abrufbar sind.
Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
5. Nach welchen Kriterien und mit welcher Begründung erfolgte die Auswahl
der jeweils vorgestellten Tierarten?
Die ca. 120 vorgestellten Tierarten beinhalten die in der Tierhaltung in
Deutschland relevanten Tierarten für die genannten Tiergruppen.
6. Mit welcher Begründung wurden Tierarten wie Weißbauchigel oder
Kurzkopfgleitbeutler aufgenommen, obwohl haltungsbedingte Erkrankungen bei
diesen Tieren sehr häufig vorkommen?
7. Mit welcher Begründung wurden potentiell invasive Tierarten wie
Alexandersittiche oder Prachtfinken aufgenommen?
8. a) Inwiefern hält die Bundesregierung es für angemessen, im Rahmen dieses
Portals sog. Qualzuchten (wie z. B. französische Bulldogge, Dackel,
Perserkatze) als geeignete Haustiere zu bezeichnen, und weshalb wurden
diese nicht kritischer betrachtet?
b) Inwiefern ist angedacht, diese Rassen wieder aus dem Portal zu nehmen
bzw. als nicht empfohlen zu kennzeichnen sowie die massiven
Tierschutzprobleme und die damit einhergehenden hohen Kosten für
Tierhalterinnen und Tierhalter wie Tierarztkosten, etc. zu beleuchten?
9. a) Inwiefern hält die Bundesregierung es für angemessen, exotische zum
Teil sehr schwer zu haltende Tierarten im Rahmen dieses Portals als
geeignete Haustiere darzustellen, und weshalb wurde dies nicht kritischer
beleuchtet?
b) Welche Nachbesserungen plant die Bundesregierung hier und wann?
Die Fragen 6 bis 9 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Das Haustierportal besteht sowohl aus einer Tierdatenbank als auch aus einer
Suchfunktion. Die Suchfunktion richtet sich in erster Linie an Verbraucher, die
sich ein neues Haustier anschaffen möchten. Nach Angabe verschiedener
Parameter (Größe, Herkunft, Pflegebedarf, Kosten etc.) werden Vorschläge für
geeignete Haustiere gemacht. In der Suchfunktion wird die Neuanschaffung
bestimmter Tierarten nicht empfohlen. Dies betrifft Tierarten, mit besonders hohen
Haltungsanforderungen, potentiell invasive Tierarten sowie Tierarten, bei deren
heutigen Zuchtformen häufig Qualzuchtmerkmale vorliegen.
Tierhalter, die bereits eine bestimmte Tierart halten, können sich in der
Tierdatenbank über die Bedürfnisse ihres Haustieres informieren. Aus Sicht des BMEL
ist es sinnvoll, auch solchen Tierhaltern, die im Besitz von Tieren sind, bei denen
die beschriebenen Problematiken vorliegen können, Haltungsinformationen in
der Tierdatenbank zur Verfügung zu stellen, um sie darin zu unterstützen, die
Tiere artgerecht zu halten.
Auf die Problematik der Qualzucht wurde in der Beschreibung der Tierarten
Französische Bulldogge und Perserkatze eingegangen (Beispiel Französische
Bulldogge: „Je kürzer ihre Schnauze, desto schlechter bekommt sie aber Luft. So kann
es zu Problemen beim Atmen und Fressen kommen. Werden Tiere so gezüchtet,
dass sie leiden, nennt man das Qualzucht. Sie ist nach dem Tierschutzgesetz
verboten.“). Die Rassen Französische Bulldogge und Perserkatze werden bereits mit
der Suchfunktion nicht empfohlen.
Sofern weitere fachlich begründete Änderungsvorschläge vorliegen, wird die
mögliche Entfernung weiterer Tierarten aus der Suchfunktion geprüft.
10. Wie begründet die Bundesregierung die Nennung dieser Tierarten auf
www.haustier-berater.de im Hinblick auf die Ankündigung des
Koalitionsvertrags, wonach „Handel mit und private Haltung von exotischen und
Wildtieren bundeseinheitlich zu regeln“ sei?
Ziel des Haustierportals ist es, durch fundierte Verbraucherinformation zu einer
kritischen Reflexion über die Auswahl des passenden Haustieres und die
Haltungsansprüche verschiedener Tierarten anzuregen. Das Portal hat keinen
Regelungscharakter. Damit sollen Fehlkäufe, unsachgemäßer Umgang mit den Tieren
und somit vermeidbare Leiden verhindert werden.
Bundeseinheitliche Anforderungen an den Handel mit und die Haltung von
Tieren bestehen nach dem Tierschutzgesetz. So muss nach § 2 des
Tierschutzgesetzes (TierSchG) derjenige, der ein Tier hält oder betreut, das Tier seiner Art und
seinen Bedürfnissen angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht
unterbringen. Zudem darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht
so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder
Schäden zugefügt werden. Der Tierhalter muss über die für eine angemessene
Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Diese allgemeinen Forderungen werden für die
verschiedenen Tierfamilien bzw. -gruppen, wie Papageien, Zierfische und
Säugetiere, durch vom BMEL herausgegebenen Gutachten und Leitlinien konkretisiert.
Der gewerbsmäßige Handel mit Wirbeltieren bedarf zudem nach § 11 Absatz 1
Satz 1 Nummer 8 Buchstabe b TierSchG der Erlaubnis der für den Vollzug des
Tierschutzgesetzes zuständigen Landesbehörde (i. d. R. des Veterinäramtes).
Beim gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen
Nutztieren, müssen dem Käufer außerdem ab dem 1. August 2014 schriftliche
Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse der jeweiligen Tierart
übergeben werden. Auch für das gewerbsmäßige Züchten und Halten von Wirbeltieren
(außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild) besteht nach § 11
Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a TierSchG eine Erlaubnispflicht.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist in beiden Fällen, dass die für die Tätigkeit
verantwortliche Person die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Außerdem müssen die genutzten Räume
und Einrichtungen eine tierschutzgerechte Unterbringung der Tiere ermöglichen.
11. Mit welcher Begründung wird auf dem Portal nicht ausführlich darüber
aufgeklärt, dass Importe von Wildfängen sowohl aus Artenschutz- als auch
Tierschutzgründen verboten werden sollten – entsprechend dem
Koalitionsvertrag?
Derzeit besteht kein Verbot des Imports von Wildfängen. Ein solches Verbot aus
Artenschutzgründen könnte im Hinblick auf die EU-weit einheitliche Umsetzung
des Washingtoner Artenschutzübereinkommens auch nur auf EU-Ebene erlassen
werden. Auf dem Portal wird bei den entsprechenden Tierarten darauf
hingewiesen, dass „auf den Kauf von Wildfängen zugunsten von Nachzuchten verzichtet
werden soll“ (Beispiel: Kleine Leguane).
12. Warum wird auf dem Portal nicht zu Stellen verwiesen, die begutachten
können, ob Tiere aus legalen Nachzuchten oder Wildfängen stammen?
Das Portal empfiehlt, „das neue Haustier nach dem Kauf zunächst beim Tierarzt
vorzustellen“.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
13. Inwiefern hält die Bundesregierung es für sinnvoll, diese Tierarten im Portal
zu beschreiben, ohne die Ergebnisse ihrer eigens in Auftrag gegebenen
Exopet-Studie abzuwarten?
Auf die Antwort zu Frage 3c wird verwiesen.
14. Inwiefern entspricht dieses Vorgehen der bisherigen Haltung der
Bundesregierung, jegliche Handlungsnotwendigkeit mit Verweis auf diese laufende
Studie aufzuschieben?
Die Bundesregierung hat nicht „jegliche Handlungsnotwendigkeit“ mit Verweis
auf die laufende Studie aufgeschoben. Die Studie ist erforderlich, um valide
Daten über etwaige Tierschutzprobleme bei der privaten Tierhaltung zu erhalten,
deren Ursachen zu analysieren und daraus geeignete Maßnahmen abzuleiten.
Solche Daten sind insbesondere für Maßnahmen erforderlich, die in die Grundrechte
von Bürgerinnen und Bürgern eingreifen. Ein Informationsportal tut dies nicht.
Die Empfehlung, Tierhalterinnen und Tierhaltern mehr und bessere
Informationen zur Verfügung zu stellen, ist bereits als vorläufiges Ergebnis der Exopet-
Studie bekannt. Es gehört indes nicht zu den beauftragten Aufgaben der
Projektnehmer, solche Informationen zu erarbeiten.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3c verwiesen.
15. Inwiefern kann das Portal den Anspruch des Bundesministers erfüllen, mit
diesem Spontankäufe zu verhindern (siehe
www.bmel.de/SharedDocs/
Pressemitteilungen/2017/014-Haustier-Berater.html)?
Liegt es nicht in der Natur von Spontankäufen, dass bei diesen keine
umfangreiche Literatur- oder Internetrecherche im Vorfeld betrieben wird?
Wie geht die Bundesregierung damit um?
Das Portal stellt dem Verbraucher die Eigenschaften und Bedürfnisse möglicher
Haustiere strukturiert und komprimiert vor. Insofern ist der potentielle Tierhalter
durch das Portal nicht mehr darauf angewiesen, eine umfangreiche Literatur- und
Internetrecherche im Vorfeld durchzuführen. Das Portal zeichnet sich auch
dadurch aus, dass es die Informationen zu ca. 120 Tierarten an einer Stelle
bündelt, so dass sich der potentielle Tierhalter auch vergleichend informieren kann.
Sachkunde
16. Inwiefern konnte das im Rahmen der Tierwohl-Initiative des BMEL
angestrebte Ziel, „die tierschutzgerechte Behandlung, Versorgung und Tötung
von Tieren […] durch höhere Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die
mit Nutz-, Zoo- oder Heimtieren beruflich umgehen“ (Tierwohl-Initiative
des BMEL, Eine Frage der Haltung, S. 4) zu verbessern, inzwischen erreicht
werden, und womit kann die Bundesregierung dies belegen (bezugnehmend
auch auf die aus Sicht der Fragesteller zum Teil unvollständige Antwort der
Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/6620)?
17. a) Hat die Bundesregierung diesbezüglich wie bereits für das Jahr 2015
angekündigt, „mit allen betroffenen Kreisen die rechtliche Verankerung
weiterer Anforderungen an die Sachkunde von Personen diskutiert und
die Schlussfolgerungen umgesetzt“ (Tierwohl-Initiative des BMEL, Eine
Frage der Haltung, S. 4)?
b) Wenn ja, wann hat sich die Bundesregierung mit welchen Kreisen zu
welchen konkreten Fragestellungen getroffen, und welchen konkreten
Ergebnisse bzw. Schlussfolgerungen konnten festgehalten werden (bitte die
jeweiligen Termine sowie die konkreten Institutionen, Verbände,
Unternehmen angeben)?
c) Wann münden die Erkenntnisse dieser Diskussionen in sichtbaren
Ergebnissen bzw. politischen Handlungen?
18. Hat die Bundesregierung ihre Prüfung abgeschlossen, ob die Pflicht zum
Sachkundenachweis gegenüber der Behörde im Zoofachhandel nicht nur auf
die verantwortliche Person beschränkt, sondern auf jegliches Personal, das
mit den Tieren umgeht, ausgeweitet werden sollte (wie in o. g. Antwort
angegeben)?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis, und welchen (zu erwartenden)
Konsequenzen?
Wenn nein, warum nicht, und wann ist damit zu rechnen?
19. Inwiefern hält die Bundesregierung eine Ausweitung von
Sachkundenachweisen für (potentielle) private Tierhalterinnen und Tierhalter für welche
Tierarten für notwendig?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 16, 17, 18 und 19
gemeinsam beantwortet.
Im Nutztierbereich hat das BMEL zur Beratung und Begleitung der Initiative
„Eine Frage der Haltung – Neue Wege für mehr Tierwohl“ einen Kompetenzkreis
Tierwohl eingerichtet. Dieser hat sich in mehreren Sitzungen mit dem Thema
Sachkunde der Tierhalter befasst. In diesem Zusammenhang stellte der
Kompetenzkreis fest, dass Beratung einen wichtigen Beitrag zur Sachkunde leistet. Das
BMEL hat die Thematik im Rahmen der Modell- und Demonstrationsvorhaben
Tierschutz durch eine Reihe von Beratungsprojekten aufgegriffen. Außerdem
werden im Rahmen der Projekte Leitlinien zu tierschutzrelevanten
Fragestellungen für Beratungszwecke entwickelt und das BMEL veröffentlicht Projekte und
Maßnahmen zur Förderung der Sachkunde der Tierhalter.
Bestimmte Tätigkeiten unterliegen einer Erlaubnispflicht nach § 11 des
Tierschutzgesetzes. Diese Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der zuständigen
Behörde entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden
können. Erlaubnispflichtig ist unter anderem das gewerbsmäßige Züchten oder
Halten von Wirbeltieren sowie das Handeln mit Wirbeltieren, außer
landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild. Im Hinblick auf die Sachkunde des Personals
im Zoofachhandel plant die Bundesregierung, die bereits geltenden
Anforderungen auf weitere Personen auszudehnen.
Im Bereich der privaten Tierhaltung erfolgt die Beratung von Tierhaltern vor
allem durch die Zurverfügungstellung von Informationen. Dies erfolgt durch das
Portal
www.haustier-berater.de sowie durch die vom BMEL herausgegebenen
Gutachten und Leitlinien. Die Bundesregierung plant derzeit nicht,
Sachkundenachweise für private Tierhalter zu regeln.
20. Wie viele sozial lebende Heimtiere werden nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland gehalten, und wie viele Tiere davon nach Kenntnis der
Bundesregierung einzeln (bitte jeweils nach Arten aufschlüsseln)?
21. Welche Selbstverpflichtungen des Handels sind der Bundesregierung
bekannt, sozial lebende Heimtiere nicht einzeln zu verkaufen bzw. nur unter
Vorliegen eines qualifizierten Nachweises eines Partnertiers?
Die Fragen 20 und 21 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Entsprechende amtliche Statistiken werden nicht geführt. Laut einer
Veröffentlichung des Zentralverbandes Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e. V. (ZZF)
(„Der deutsche Heimtiermarkt 2015“) wurden im Jahr 2015 in Deutschland
30 Millionen Heimtiere gehalten, darunter 12,9 Millionen Katzen, 7,9 Millionen
Hunde und 5,1 Millionen Kleintiere. Nach Angaben der „Mars Heimtier-Studie
2013“ wurden in Deutschland im Jahr 2013 rund 22 Millionen Heimtiere
gehalten, darunter 8,2 Millionen Katzen und 5,4 Millionen Hunde. Zierfische und
Terrarientiere wurden in den genannten Studien nicht berücksichtigt.
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die Zahl sozial lebender Heimtiere,
die einzeln gehalten werden. Entsprechende Hinweise werden der
Bundesregierung nach Auswertung der Ergebnisse der Exopet-Studie vorliegen.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über Selbstverpflichtungen des
Handels vor, sozial lebende Heimtiere nicht einzeln beziehungsweise nur unter
Vorliegen eines qualifizierten Nachweises eines Partnertieres zu verkaufen.
22. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Landestierschutzbeauftragten
aus Baden-Württemberg, dass eine bundesweite Tierschutz-
Heimtierverordnung notwendig sei, und die Bundesregierung diesbezüglich tätig werden
müsste (siehe
http://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unser-service/presse-
und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/
landestierschutzbeauftragtevorschlag-fuer-eine-tierschutz-heimtierverordnung-vorgelegt-bundesreg/)?
23. Plant die Bundesregierung eine Tierschutz-Heimtierverordnung
entsprechende der aktuell von der o. g. Tierschutzbeauftragten vorgeschlagenen
(
http://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/dateien/
PDFs/SLT/2017_02_23_Tierschutz-Heimtierverordnung.pdf) zu erarbeiten?
Wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 22 und 23 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Tierschutzbeauftragten des Landes
Baden-Württemberg, dass eine bundesweite Tierschutz-Heimtierverordnung
notwendig sei, nicht und plant nicht, eine solche Verordnung zu erlassen.
Für das Züchten und Halten sowie den Handel mit Heimtieren gibt es bereits
allgemeine gesetzliche Anforderungen. So muss gemäß § 2 des Tierschutzgesetzes
(TierSchG) derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier
seiner Art und seine Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen
und verhaltensgerecht unterbringen. Die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßen
Bewegung darf nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder
vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Außerdem muss die für das Tier
verantwortliche Person über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im
Umgang mit dem Tier verfügen.
Eine Konkretisierung dieser allgemeinen Grundsätze erfolgt für viele Tierarten in
Gutachten und Leitlinien, die vom BMEL herausgegeben werden.
Der Erlass eines Heimtierschutzgesetzes bzw. einer entsprechenden Verordnung
begegnet insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit Bedenken. Wie oben
dargelegt, existieren bereits Vorschriften, die auch bei der Haltung von Heimtieren
zu beachten sind. Zudem stehen den zuständigen Behörden auch ohne
Regelungen in einem Heimtierschutzgesetz ausreichende Instrumentarien zur Verfügung,
um gegen bekannt gewordene Verstöße gegen das Tierschutzgesetz vorzugehen
und für Abhilfemaßnahmen zu sorgen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die
Überwachung der Einhaltung einer solchen Verordnung im Hinblick auf die
begrenzten Kapazitäten der Vollzugsbehörden und die grundgesetzlich geschützte
Unverletzlichkeit der Wohnung nur eingeschränkt möglich wäre.
Situation der Tierheime in Deutschland
24. Wie viele Tierheime gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland?
Das BMEL hat im Juli 2016 eine Abfrage zur Zahl der Tierheime bei den für den
Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Landesbehörden durchgeführt.
Danach gab es im Juli 2016 in Deutschland rund 1 400 Tierheime, tierheimähnliche
Einrichtungen, Wildtierauffangstationen, Pflegestellen und Gnadenhöfe.
25. Wie viele Tiere werden nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich
insgesamt in deutschen Tierheimen verwahrt, und wie haben sich diese
Zahlen seit 2000 entwickelt?
Die in Frage 24 erläuterte Länderabfrage beinhaltete auch die
Aufnahmekapazitäten der Tierheime. Danach lag die Aufnahmekapazität der Tierheime für Hunde
bei rund 13 300 Plätzen, die für Katzen bei rund 24 000 Plätzen. Da nicht für alle
Tierheime die Aufnahmekapazität im Rahmen der Meldung angegeben wurde,
dürfte die tatsächliche Aufnahmekapazität höher liegen. Über die Auslastung
dieser Kapazitäten liegen der Bundesregierung keine umfassenden Informationen
vor, von Tierschutzverbänden wird berichtet, dass viele Tierheime ausgelastet
sind. Ein Vergleich mit dem Jahr 2000 ist nicht möglich, da entsprechende Zahlen
nicht vorliegen.
26. Welche Tierarten finden sich nach Kenntnis der Bundesregierung vor allem
in Tierheimen, und wie haben sich diese seit 2000 entwickelt?
Bei den in Tierheimen untergebrachten Tierarten handelt es sich laut den
Ergebnissen der Länderabfrage (siehe Antwort zu Frage 24) überwiegend um Hunde
und Katzen. Danach folgen Kleintiere wie Kaninchen und Meerschweinchen
sowie Vögel. Seltener werden Pferde, Esel, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen
sowie Geflügel untergebracht. Auch Wildtiere und exotische Tiere wie nicht
heimische Schlangen und Schildkröten werden zum Teil aufgenommen. Bei den
Wildtieren handelt es sich zum Beispiel um Igel, Greifvögel, Fledermäuse und
Waschbären. Ein Vergleich mit dem Jahr 2000 ist nicht möglich, da
entsprechende Zahlen nicht vorliegen.
27. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die größten Probleme, mit
denen Tierheime in Deutschland zu kämpfen haben?
Das BMEL hat einen Runden Tisch zur Lage der Tierheime veranstaltet. Die
erste Sitzung des Runden Tisches hat am 26. September 2016, die zweite am
13. Februar 2017 stattgefunden. Teilgenommen haben neben Vertretern der
Tierschutzverbände und der kommunalen Spitzenverbände sowie der für den
Tierschutz zuständigen Landesministerien Vertreter der Fraktionen im
Deutschen Bundestag. Im Ergebnis der ersten Sitzung des Runden Tisches wurden
die Überfüllung und die unzureichende Kostenerstattung für die Unterbringung
von Fundtieren und Unterbringungstieren als wesentliche Probleme
identifiziert. Aufgrund einer kritischen Finanzlage klagen viele Tierheime darüber,
notwendige Investitionen zur Erweiterung, Reparatur, Sanierung oder
Modernisierung nicht durchführen zu können.
28. Inwiefern sind die bisher stattgefundenen Gesprächsrunden im Rahmen des
Runden Tischs zur Lage der Tierheime nach Ansicht der Bundesregierung
befriedigend verlaufen?
29. Welche konkreten Resultate konnten bisher erzielt werden?
Die Fragen 28 und 29 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Mit dem Runden Tisch haben erstmals auf politischer Ebene Gespräche zwischen
den Betroffenen zur Verbesserung der Situation der Tierheime stattgefunden. Da
der Bund keine direkte Finanzierungszuständigkeit für Tierheime hat, nimmt das
BMEL hier vor allem eine moderierende Funktion wahr. Der Runde Tisch bietet
den Beteiligten eine Plattform zum Austausch über die jeweiligen Positionen,
Probleme und mögliche Lösungsansätze. Im Rahmen der Sitzungen, die in einer
konstruktiven Atmosphäre stattfanden, konnte insofern eine Basis für weitere
Überlegungen geschaffen werden.
Im Rahmen der ersten Sitzung des Runden Tisches Tierheime wurden mehrere
Ursachen für die Überfüllung der Tierheime identifiziert und
Maßnahmenvorschläge zur Verbesserung unterbreitet. Eine empfohlene Maßnahme ist die
bessere Aufklärung der (potentiellen) Tierkäufer, um Spontan- und Fehlkäufe zu
verhindern, die in der späteren Abgabe im Tierheim oder im Aussetzen enden. Eine
wichtige Zielgruppe sind hier die Kinder. Daher hat das BMEL eine Haustierfibel
herausgegeben, die sich an Schülerinnen und Schüler im Alter von acht bis zwölf
Jahren richtet. In dieser Haustierfibel finden Kinder kindgerechte Informationen
zu den relevanten Heimtierarten. Dabei wird den Kindern auch vermittelt, welche
Verantwortung ein Tier bedeutet und welche Anforderungen an sie selbst als
künftige Tierhalter gestellt werden. Um außerdem die Behandlung des Themas
im Schulunterricht zu unterstützen, hat das BMEL ergänzend zur Haustierfibel
Schulmaterial und Tierposter entwickelt, die im Unterricht genutzt werden
können. Auf diese Weise soll bereits bei Schulkindern ein Verständnis dafür
geschaffen werden, dass Heimtiere tierartspezifische Bedürfnisse haben, die von ihnen
als Tierhalter erfüllt werden müssen. Haustierfibel, Schulmaterial und Poster
können kostenlos von der Website des BMEL heruntergeladen oder beim BMEL
angefordert werden. Auf der Kinderseite des BMEL bmel-durchblicker.de haben
Kinder zudem die Möglichkeit, in einem Haustier-Check („Welches Tier passt zu
mir“) herauszufinden, welches Heimtier zu ihnen passt. Kriterien sind dabei u. a.
die für das Tier zur Verfügung stehende Zeit ebenso wie die Erwartungen des
Kindes an das Tier als Spielkamerad bzw. Schmusepartner. Dabei ist ein
mögliches Ergebnis auch, dass keine Heimtierart geeignet ist.
Für die Zielgruppe der Erwachsenen hat das BMEL mit dem haustier-berater.de
ein neues Portal geschaffen, auf dem Tierkäufer und Tierhalter umfangreiche
Informationen zur Haltung und Pflege zahlreicher Heimtierarten finden.
Eine weitere im Rahmen des Runden Tisches Tierheime identifizierte Ursache
für die Überfüllung der Tierheime ist der illegale Welpenhandel. Als Maßnahme
gegen den illegalen Welpenhandel wurde unter Leitung des BMEL in einer
Länderarbeitsgruppe ein Leitfaden für die Kontrolle von Hunde- und
Katzentransporten erarbeitet. Der Leitfaden soll den Vollzugsbehörden helfen, schneller und
effektiver gegen Fälle von illegalem Welpenhandel vorzugehen. Der Leitfaden
wurde Anfang Februar 2017 von der Arbeitsgruppe Tierschutz der
Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz beschlossen und kann nunmehr von den
Vollzugsbehörden, der Polizei und den Tierheimen genutzt werden. Zum ebenfalls als
Maßnahme gegen die Überfüllung der Tierheime identifizierten und erörterten
Thema Katzenkastration wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen. Das Thema
Kostenerstattung für Fundtiere wird in der Antwort zu Frage 32 erläutert.
30. Welche konkreten weiteren Zeitpläne hat die Bundesregierung aufgestellt,
um zu einer Entlastung der Tierheime beizutragen?
31. Sind ein bzw. weitere Treffen im Rahmen dieses Runden Tisches geplant,
und wenn ja, wann genau?
Die Fragen 30 und 31 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Im Rahmen der zweiten Sitzung des Runden Tisches Tierheime am 13. Februar
2017 wurden mehrere Arbeitsaufträge vergeben (Beispiel: Diskussion von
Maßnahmen im Hinblick auf Tierbörsen im Staatssekretärsausschuss Tierschutz nach
Vorlage der Ergebnisse der Exopetstudie). Zunächst sollen diese Arbeitsaufträge
erledigt werden, konkrete Zeitpläne hierfür wurden nicht aufgestellt.
Über eine Fortsetzung des Runden Tisches Tierheime soll auf der Grundlage der
Ergebnisse der im Rahmen der Zweiten Sitzung des Runden Tisches Tierheime
am 13. Februar 2017 vergebenen Arbeitsaufträge entschieden werden.
32. Welche Haltung haben Vertreterinnen und Vertreter des Deutschen
Städtetags, des Landkreistags und des Städte- und Gemeindebundes bezüglich der
Fundtierkostenerstattung durch die Kommunen vertreten, und ist diese nach
Ansicht der Bundesregierung befriedigend?
Die Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände haben im
Rahmen des Runden Tisches Tierheime die Verantwortung der Städte und
Kommunen für die Fundtierkostenerstattung anerkannt. In der Folge der ersten Sitzung
des Runden Tisches Tierheime hat sich der Hauptausschuss des Deutschen
Städtetages in seiner Sitzung am 1. Dezember 2016 mit der
Fundtierkostenproblematik befasst. Im Ergebnis wurde einstimmig ein Beschluss zur Kostenerstattung für
Fundtiere gefasst, der von der Bundesregierung begrüßt wird. Danach bekennt
sich der Hauptausschuss zu der Mitverantwortung der Städte für die Erhaltung
von Tierheimen, die im Auftrag der Städte tätig sind, um deren gesetzliche
Aufgabe zur Betreuung von Fundtieren wahrzunehmen. Er empfiehlt den Städten, bei
abgegebenen Tieren im Lichte der aktuellen Rechtsprechung eine großzügige
Einordnung als Fundtiere vorzunehmen und ggf. die dafür an die Tierheime zu
zahlende Vergütung einer Neubewertung zu unterziehen. In der zweiten Sitzung
des Runden Tisches Tierheime wurde darüber hinaus vereinbart, dass zwischen
den teilnehmenden Tierschutzverbänden und kommunalen Spitzenverbänden ein
Austausch über die Höhe der Kostenerstattung für die Versorgung von Fundtieren
stattfindet. Die Tierschutzverbände werden den kommunalen Spitzenverbänden
entsprechende Kostenaufstellungen übermitteln, die diese an ihre Mitglieder
weiterleiten.
33. Wie will die Bundesregierung gewährleisten, dass eine Kostenübernahme
für Fundtiere stattfindet?
Plant sie, hierzu bundeseinheitliche Rahmenbedingungen festzulegen?
Wenn ja, wann und in welchem Rahmen, und wenn nein, warum nicht?
Im Rahmen des Runden Tisches Tierheime bestand Einigkeit, dass die Städte und
Gemeinden die Verantwortung für die Fundtierkostenerstattung zu tragen haben.
Gesetzliche Regelungen hierzu bestehen bereits im Bürgerlichen Gesetzbuch. So
gilt das Fundrecht gemäß § 90a BGB auch für Tiere. Tiere, die besitzlos aber
nicht herrenlos sind, gelten als Fundsachen im Sinne von § 965 Absatz 1 BGB.
Nach § 966 Absatz 1 BGB ist der Finder zur Verwahrung der Fundsache
verpflichtet. Nach § 967 BGB ist der Finder berechtigt, die Fundsache an die
zuständige Behörde abzuliefern. Damit ist die zuständige Gemeinde des Fundortes zur
Verwahrung der Sache verpflichtet. Für eine auf ihre Veranlassung durchgeführte
Unterbringung eines Fundtieres im Tierheim hat sie daher die Kosten zu
übernehmen. Zwar geht nach § 973 Absatz 1 BGB mit Ablauf von sechs Monaten nach
Anzeige des Fundes grundsätzlich das Eigentum auf den Finder über, verzichtet
aber der Finder nach § 976 Absatz 1 BGB der zuständigen Behörde gegenüber
auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf
die Gemeinde des Fundorts über. Die Kostenübernahmepflicht besteht dann fort.
Auf die Antwort zu Frage 32 wird verwiesen.
34. a) Inwiefern sind die gesetzlichen Definitionen von Fundtieren, herrenlosen
Tieren und Wildtieren nach Ansicht der Bundesregierung – auch vor dem
Hintergrund der unterschiedlichen Rechtsauslegungen durch
verschiedene Gerichte – geeignet, um Rechtsklarheit zu schaffen (bitte
begründen)?
b) Teilt die Bundesregierung die Rechtsauslegung des Verwaltungsgerichts
Stuttgart (4 K 29/13), wonach bei aufgefundenen Haustieren die
Regelvermutung bestehe, dass diese nicht ausgesetzt worden seien, da das
Aussetzen von Haustieren nach § 3 Nummer 3 Tierschutzgesetz verboten sei,
und diese somit grundsätzlich als Fundtier einzustufen und zu behandeln
seien?
c) Zieht die Bundesregierung eine rechtliche Klarstellung in Erwägung, und
wenn ja, wann, und wenn nein, weshalb nicht?
Die Fragen 34a bis 34c werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Aus Sicht der Bundesregierung schaffen die im BGB festgelegten gesetzlichen
Regelungen eine ausreichende Rechtssicherheit für die Beurteilung von
Fundtieren, herrenlosen Tieren und Wildtieren. Dies bestätigt auch die aktuelle
Rechtsprechung, wonach bei aufgefunden Haustieren in der Regel von einem Fundtier
auszugehen ist (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom
27. März 2015 – 1 S 570/14; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom
21. September 2016 – 3 A 549/15; Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. August 2016 – 5 B 1265/15). Die
Bundesregierung schließt sich dieser Rechtsauffassung an.
Die Bundesregierung teilt die Auffassung, dass bei aufgefundenen Haustieren die
Regelvermutung besteht, dass diese grundsätzlich als Fundtier einzustufen sind
(s. a. Tierschutzbericht der Bundesregierung 2015).
Die Bundesregierung sieht derzeit keine Notwendigkeit für eine rechtliche
Klarstellung. Problematisch ist nicht die Frage der Definition des Fundtierbegriffs,
sondern die Feststellung im konkreten Einzelfall. Eine solche kann nicht durch
Gesetz erfolgen.
35. Wann ist mit dem Abschluss der Überarbeitung der tierärztlichen
Gebührenordnung zu rechnen, und inwiefern wird dies für Tierheime relevant?
Der Entwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für
Tierärzte wird derzeit erarbeitet. Veränderte Entgelte für tierärztliche Leitungen
können auch für Tierheime relevant werden, soweit Tierheime solche Leistungen
in Anspruch nehmen.
36. Welche Überlegungen hat die Bundesregierung angestrengt, um
Tierschutzvereine bei der Begleichung von Tierarztgebühren zu entlasten, z. B. durch
eine gesonderte Kostenreglung bei der Kastration von herrenlosen Katzen?
Bei der Erarbeitung der Dritten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung
für Tierärzte werden auch die Belange der Tierschutzvereine berücksichtigt. Bei
der Regelung der Entgelte hat die Bundesregierung unter anderem auch den
berechtigten Interessen der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten, also auch der
Tierschutzvereine und der von Ihnen betriebenen oder unterstützten Tierheime,
Rechnung getragen.
37. Erwägt die Bundesregierung, gemeinsam mit den Bundesländern einen
Tierheimfonds aufzulegen, um in unverschuldete Notlagen geratene Tierheime
finanziell zu unterstützen?
Der Bund hat für die finanzielle Ausstattung der Tierheime keine eigene
Zuständigkeit, sondern kann nur moderierend zwischen Ländern, Kommunen und den
Tierschutzverbänden tätig werden. In diesem Rahmen veranstaltet das BMEL den
Runden Tisch Tierheime, der in erster Linie auf das Zusammenbringen der
Gesprächspartner sowie das Identifizieren von Problemen im Zusammenhang mit
der Tätigkeit von Tierheimen abzielt.
38. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich der Umsetzung
(und möglichen Umsetzungshemmnissen) von § 13b des Tierschutzgesetzes
zur Kastration von Freigängerkatzen vor?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Das Thema Katzenkastration auf der Grundlage von § 13b des Tierschutzgesetzes
wurde sowohl im Rahmen der Sitzungen des Runden Tisches Tierheime am
26. September 2016 und 13. Februar 2017 als auch im Rahmen der 4. Sitzung des
Staatssekretärsausschusses Tierschutz am 24. November 2016 erörtert. Dabei
wurde deutlich, dass weitere Länder kürzlich Delegationsverordnungen auf
andere Behörden erlassen haben oder aktuell erlassen und die Zahl der Kommunen,
die von der Ermächtigung Gebrauch machen, steigt. Von einigen Teilnehmern
wurde problematisiert, dass der Bestand wildlebender Katzen erst numerisch
erfasst werden müsse, um ab einer kritischen Anzahl Maßnahmen ergreifen zu
können. Aus Sicht des BMEL besteht eine derartige Pflicht nicht. Als Begründung
für Regelungen kann die amtliche Begründung zu § 13b des Tierschutzgesetzes
begleitend herangezogen werden. Es ist darüber hinaus insbesondere darzulegen,
dass in dem betroffenen Gebiet entsprechende Kolonien herrenloser Katzen
vorhanden sind, dass die Problematik und damit die Erforderlichkeit einer Regelung
also vorliegt. Die Schaffung der Regelung in § 13b des Tierschutzgesetzes hat
auch dazu geführt, die Problematik in den Fokus politischer Gremien in den
Ländern zu rücken und zum Beispiel Mittel für die Kastration und tierärztliche
Versorgung herrenloser Katzen zur Verfügung zu stellen. Die Bundesregierung
begrüßt solche Initiativen.
39. Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Versprechen aus
dem Koalitionsvertrag, „das Problem überfüllter Tierheime anzugehen“,
bisher erfüllt werden konnte?
An welchen konkreten Indikatoren bzw. welcher Datengrundlage macht sie
ihre Auffassung fest?
Mit dem Runden Tisch zur Lage der Tierheime hat die Bundesregierung der
Aussage des Koalitionsvertrages folgend gemeinsam mit den Ländern und den
Kommunen die Initiative ergriffen, um das Problem überfüllter Tierheime anzugehen.
Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen. Eine Messung der Effekte der im
Rahmen des Runden Tisches Tierheime eingeleiteten Maßnahmen ist kurzfristig
nicht möglich und daher derzeit nicht vorgesehen.
Kennzeichnung von Tieren
40. a) Ist es, bezugnehmend auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10
der Kleinen Anfrage „Kennzeichnung und Registrierung von Heimtieren“
(Bundestagsdrucksache 18/7007), zutreffend, dass in Deutschland nur
Tierärzte Transponder zur Kennzeichnung von Hunden und Katzen
implantieren dürfen?
b) Wenn das nicht zutrifft, welchen anderen Personen ist dies in welchen
Fällen und unter welchen Voraussetzungen (Qualifizierungen, behördlich
geprüften Nachweisen bzw. Genehmigungen etc.) gestattet, und welche
rechtlichen Regelungen werden hier zugrunde gelegt?
Die Fragen 40a und 40b werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Nach innerstaatlichem Recht wird die Kennzeichnung durch implantierten
elektronischen Transponder in § 6 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2
Nummer 2 und § 5 Absatz 3 Nummer 7 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes geregelt.
Demnach darf dieser Eingriff auch durch eine andere Person als den Tierarzt
vorgenommen werden, welche die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
hat.
41. In welchen Bundesländern, Bezirken und ggf. Kommunen ist bisher nach
Kenntnis der Bundesregierung eine Kennzeichnung (und Registrierung) für
welche Tierarten vorgeschrieben?
42. In welchen Bundesländern, Bezirken und ggf. Kommunen ist bisher nach
Kenntnis der Bundesregierung eine (Kennzeichnung und) Registrierung für
welche Tierarten vorgeschrieben?
Die Fragen 41 und 42 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass auf Ebene der Länder
über Bundesrecht hinausgehende tiergesundheitliche Regelungen mit
obligatorischer Kennzeichnung und Registrierung von Heimtieren geschaffen wurden.
Soweit einzelne Länder eine Registrierung von Hunden vorschreiben, handelt es
sich um landesrechtliche Regelungen der allgemeinen Gefahrenabwehr, die auf
eine Abwehr der Gefahr durch Hunde abzielt. Dementsprechend ist die in solchen
Bestimmungen vorgesehene Erfassung von Hunden häufig auf sog. gefährliche
Hunde bzw. Tiere bestimmter Hunderassen oder Hunde bestimmter Größe oder
mit bestimmten Merkmalen beschränkt.
Weitere Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten können auf Grundlage des
Gefahrenabwehrrechts sowie des § 13b des Tierschutzgesetzes (freilebende
Katzen) getroffen werden. Der Bundesregierung liegt keine Übersicht über den
Erlass derartiger Regelungen vor.
43. Ist das Tätowieren von Hunden und Katzen zur Kennzeichnung nur durch
Tierärztinnen und Tierärzte erlaubt oder ist dies auch durch andere Personen
zulässig, und wenn ja, in welchen Fällen, und unter welchen
Voraussetzungen?
Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 3
Nummer 7 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes darf eine Kennzeichnung von
Hunden und Katzen mittels Ohr- oder Schenkeltätowierung innerhalb der ersten
zwei Lebenswochen auch durch eine andere Person als den Tierarzt
vorgenommen werden, welche die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
44. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine
verpflichtende Kennzeichnung und Registrierung von Hunden (und Katzen) ein
(bitte Angabe der konkreten Gesprächstermine bzw. schriftlichen Eingaben
durch die Bundesregierung)?
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass auf europäischer Ebene
Maßnahmen gegen den illegalen Welpenhandel getroffen werden. Eine verpflichtende
Kennzeichnung von Hunden ist eine der zur Bekämpfung des illegalen
Welpenhandels zur Diskussion stehenden Optionen. Bundesminister Christian Schmidt
hat sich im Hinblick auf den illegalen Welpenhandel mit Schreiben vom 13. April
2016 an das Mitglied der Europäischen Kommission, Vytenis Andriukaitis,
gewendet. Zudem wird derzeit im Rahmen des Tierschutzbündnisses mit Belgien,
Dänemark, den Niederlanden und Schweden der Entwurf eines Positionspapieres
zum illegalen Welpenhandel erarbeitet. Weiterhin hat die Europäische
Kommission auf Initiative unter anderem Deutschlands eine EU-Tierschutzplattform
eingerichtet. Aus Sicht der Bundesregierung sollte der illegale Welpenhandel dort
thematisiert werden.
Gutachten und Leitlinien
45. Welche vom BMEL herausgegebenen Gutachten und Leitlinien im Bereich
der Tierhaltung wurden bisher aktualisiert – wie im Rahmen der Initiative
„Eine Frage der Haltung – Neue Wege für mehr Tierwohl“ versprochen –,
und wann ist mit welchen weiteren Aktualisierungen zu rechnen?
Unter Eckpunkt 10 der Initiative des BMEL „Eine Frage der Haltung – Neue
Wege für mehr Tierwohl“ ist ausgeführt, dass die vom BMEL herausgegebenen
Gutachten und Leitlinien auf das Erfordernis der Anpassung an den aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnisstand überprüft und gegebenenfalls entsprechend einer
Prioritätsbewertung überarbeitet werden. Zur Ermittlung des
Überarbeitungsbedarfs wurden Länder und Verbände um Stellungnahme gebeten. Im Ergebnis
sollen die Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln
außer Kiwis, Zierfischen, Greifvögeln und Eulen, Reptilien, Kleinvögeln und
Papageien überarbeitet werden.
46. Falls keine der Aktualisierungen bereits abgeschlossen ist, wie ist der
konkrete Zeitplan für welche konkreten Gutachten und Leitlinien?
Das BMEL strebt an, die Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung
von Straußenvögeln außer Kiwis, Zierfischen sowie Greifvögeln und Eulen im
Laufe des Jahres 2017 abzuschließen. Zudem plant das BMEL den Abschluss der
Überarbeitung der Gutachten mit Mindestanforderungen an die Haltung von
Reptilien, Kleinvögeln und Papageien im Laufe des Jahres 2018.
47. Wer bzw. welche Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter wurde(n)
bisher in die Überarbeitung der Gutachten und Leitlinien mit einbezogen?
48. Weshalb hat die Bundesregierung hierzu keine paritätisch besetzten
Arbeitsgruppen einberufen?
Die Fragen 47 und 48 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam
beantwortet.
Zunächst wurde eine Abfrage bei den Ländern und Verbänden (unter anderem
Tierschutz- und Tierhalterverbände, tierärztliche Verbände sowie Verbände des
Natur- und Artenschutzes) zum Überarbeitungsbedarf der Haltungsgutachten
durchgeführt. Derzeit werden Entwürfe vom BMEL oder unabhängigen Experten
(insbesondere aus den Reihen der Wissenschaft oder des Vollzuges) unter
Berücksichtigung der Ergebnisse der Abfrage erarbeitet. Anschließend werden die
Länder, Tierschutz- und Tierhalter- sowie weitere betroffene Verbände gebeten,
im Beteiligungsverfahren zu den Entwürfen Stellung zu nehmen. Anhand des
Rücklaufs wird das weitere Verfahren geprüft werden. Dieses kann die
Einrichtung von paritätisch besetzten Arbeitsgruppen beinhalten.
49. a) Plant die Bundesregierung eine Überarbeitung des sogenannten
Qualzucht-Gutachtens, und wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung prüft, mit welchem Verfahren und mit welchem Zeitplan
eine Überarbeitung des Gutachtens zur Auslegung von § 11b des
Tierschutzgesetzes (Qualzuchtgutachtens) realisiert werden kann.
b) Weshalb bezieht sich dieses Gutachten nach wie vor nur auf Heimtiere
und enthält keine Angaben zu landwirtschaftlich genutzten Tieren?
Wann ist eine Erweiterung vorgesehen?
Ein Entwurf von Leitlinien über die Zuchtziele in der Nutztierzucht war in einem
fortgeschrittenen Stadium. Das ausschließlich nationale Vorhaben wurde jedoch
wegen der zunehmenden internationalen Verflechtung der Tierzucht und
existierender Arbeiten auf europäischer Ebene (Code EFABAR) zurückgestellt. Ziel
dabei ist es, eine gut fachliche Praxis in der Zucht landwirtschaftlicher Nutztiere zu
sichern.
c) Gibt es Pläne, das Gutachten in eine rechtsverbindliche Form (etwa im
Rahmen einer Verordnung) zu überführen, und wenn nein, warum nicht?
Was spräche aus Sicht der Bundesregierung dafür, was dagegen?
Die Bundesregierung plant nicht, das sogenannte Qualzuchtgutachten in eine
Rechtsverordnung zu überführen. Der Tatbestand der Qualzucht kann durch sehr
unterschiedliche Erscheinungsformen und Krankheitsbilder erfüllt sein. Er
entzieht sich dadurch einer einfachen und gleichzeitig treffenden und eindeutigen
Beschreibung. Weil die zu erfassenden Tatbestände so vielgestaltig sind,
benötigen die zuständigen Vollzugsbehörden einen weiten Entscheidungsspielraum, der
durch die Generalklausel in § 11b des Tierschutzgesetzes gewährleistet wird. Die
Bundesregierung hält das Instrument eines Gutachtens für geeignet, über
wissenschaftliche Beschreibung der Sachverhalte den Behörden eine Orientierung über
den Tatbestand der Qualzucht zu geben, ohne den Entscheidungsspielraum der
Behörde einzuengen oder den gesetzlichen Verbotstatbestand einzuschränken.
Der Vollzug des Qualzuchtverbotes ist offensichtlich schwierig. In der
Vergangenheit hat dabei jedoch weniger die Frage der Definition von Qualzucht
Probleme bereitet, sondern vielmehr der Beleg, dass die Anforderungen an die
Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs zwischen Zucht und Schaden nach
§ 11b des Tierschutzgesetzes im konkreten Fall erfüllt sind. Durch die Änderung
der Formulierung des § 11b mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des
Tierschutzgesetzes wurde diese Problematik aufgegriffen (siehe amtliche Begründung zum
Dritten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes, Bundestagsdrucksache
17/10572 vom 29. August 2012).
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ISSN 0722-8333]