[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 24. April 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12096
18. Wahlperiode 26.04.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Caren Lay,
Herbert Behrens, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/11730 –
Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Anfang des Jahres 2013 gilt in den europäischen Gewässern die reformierte
Fischereipolitik der Europäischen Union (Gemeinsame Fischereipolitik – GFP).
Ein wesentliches Kernelement der GFP ist ein Paradigmenwechsel: Es wird die
Grundregel eingeführt, nur noch nach dem Prinzip des maximalen Dauerertrags
(MSY) zu fischen und das bisherige Rückwurfgebot in eine
Anlandeverpflichtung (Rückwurfverbot) für unerwünschte Beifänge umgewandelt. Da ein
Großteil der Fische den Rückwurf ins Meer nicht überlebt, leisten sie auch keinen
Beitrag zur Bestandsstabilisierung ihrer Art. Gleichzeitig gab es auch keine
Anreize oder steuernde Maßnahmen zur Minimierung dieser unerwünschten
Beifänge. Deshalb wird nun bis zum Jahr 2019 in allen EU-Fischereien eine so
genannte Anlandeverpflichtung mit festgelegten Höchstfangmengen umgesetzt,
die für alle Fischer bei allen Fangfahrten gelten. Die Anlandeverpflichtung ist
in der Ostsee bereits seit dem Jahr 2015 in Kraft und wird schrittweise seit dem
Jahr 2016 auch in der Nordsee umgesetzt. Zur Durchsetzung dieses
Kernelements der GFP sieht das EU-Recht umfassende Kontrollen der Fischerei durch
die Mitgliedstaaten vor.
Für die Umsetzung in Deutschland ergaben sich dabei Fragen, die von der
Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
zur Gemeinsamen Fischereipolitik auf Bundestagsdrucksache 18/10814
teilweise beantwortet wurden. Jedoch legten die Antworten der Bundesregierung
für die Fragesteller den Schluss nahe, dass die Wirksamkeit der Kontrollen zur
Umsetzung der Anlandeverpflichtung in Deutschland erhebliche Defizite
aufweist. So lagen im Jahr 2016 die Kontrollen auf See bei 1,5 Prozent der
deutschen Fangfahrten in der Ostsee und bei 0,7 Prozent der deutschen Fangfahrten
in der Nordsee. Die Kontrolle auf See ist allerdings nach Ansicht der
Fragesteller essentiell, um beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang Beifänge
anfallen und als illegaler Rückwurf über Bord gehen. Des Weiteren wurde
deutlich, dass die Kontrollen bisher vor allem auf die passive Fischerei (z. B. mit
Stellnetzen) fokussiert sind. Hohe Mengen unerwünschter Beifänge fallen
jedoch vor allem in der aktiven Fischerei mit geschlepptem Fanggerät an. Deshalb
sind adäquate Kontrollen der Beifänge auf See zwingend notwendig für den
Vollzug des gesetzlichen Regelwerkes und damit für eine erfolgreiche
Stabilisierung der Fischbestände. Nur mit einer konsequenten Umsetzung und
Kontrolle der Anlandeverpflichtung können belastbare Daten zu den Beifängen der
Fischereien erhoben werden. Das trägt auch zu mehr Sicherheit bei den
wissenschaftlichen Bestandsschätzungen bei. Sind die Daten zu den Beifängen
mangelhaft, wird die Verlässlichkeit der Bestandsschätzung um bis zu 30 Prozent
reduziert (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/10814, Frage 19). Die Bestandsschätzungen sind
wiederum die Basis für die wissenschaftlichen Fang-empfehlungen, aus der sich die
Festlegung der jährlichen Gesamtfangmenge ableitet. Auf dieser Grundlage gilt
es, die Balance zwischen Bestandsschutz und Sicherung der Küstenfischerei zu
finden bis der maximale Dauerertrag (MSY) durch nachhaltige Bewirtschaftung
erreicht ist.
Auch das so genannte Selbstreporting der Fischerei durch die Logbuchdaten
weist Lücken auf. Die wissenschaftliche Schätzung der untermaßigen Fänge für
das Jahr 2015 sagt aus, dass 17-mal so viel untermaßige Dorsche in der
westlichen Ostsee illegal rückgeworfen wurden (basierend auf Beprobungsreisen und
Selbstbeprobung durch Fischer) als in den Logbüchern gemeldet wurden (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 18/10814, Frage 18). Bedenkt man die wissenschaftliche Fangempfehlung
von 917 Tonnen für diesen Bestand im Jahr 2017, werden das Ausmaß solcher
Falschmeldungen klar mit der möglichen Konsequenz der Überfischung des
Bestandes und massiven Quotenkürzungen im Nachfolgejahr bei diesem Brotfisch
der deutschen Küstenfischerei.
1. Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Risiko, dass deutsche Fangschiffe
die Fangmengenbegrenzungen nicht einhalten und das Anlandegebot
missachten (bitte begründen)?
Die Bundesregierung schätzt das Risiko, dass deutsche Fangschiffe die
Fangmengenbegrenzungen nicht einhalten, als sehr gering ein. Die umfassende
Quotenüberwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
und zusätzlich bei den organisierten Fischereibetrieben durch die
Erzeugerorganisationen lieferte in den letzten Jahren keine Hinweise auf Überfischung von
Fangquoten durch deutsche Fischer. Unangekündigte Stichprobenkontrollen auf
See und bei der Anlandung sind darauf ausgerichtet, mögliche Verstöße
aufzudecken und mit Bußgeldern zu ahnden. Die Fangmengen werden exakt
protokolliert, ein Überschreiten dieser Mengen ist damit ausgeschlossen.
Deutschland und die übrigen EU-Mitgliedstaaten prüfen derzeit zusammen mit
der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) mögliche fehlerhafte
Angaben der Fischereibetriebe zu den Rückwürfen, insbesondere beim Ostseedorsch.
Diese Überprüfung erfolgt auf Basis des sog. letzten Hols (s. Antwort zu
Frage 11). Eine genauere Einschätzung des Risikos von Verstößen gegen das
Anlandegebot ist erst nach Abschluss dieser Arbeiten möglich.
2. Nach welchen Kriterien erfolgt von wem die Anzahl und die Auswahl der
Fangschiffe, die auf See kontrolliert werden?
Die Kontrolle der Fangschiffe erfolgt gemäß den Bestimmungen der EU-
Fischereikontrollverordnung risikobasiert. Die BLE führt dazu Risikolisten und wählt
gezielt Fangschiffe aus, die in der Vergangenheit bereits auffällig geworden sind.
Der Einsatz der Kontrollschiffe erfolgt, ohne dass Ort und Zeit für die betroffenen
Fangschiffe bekannt sind. Die Seekontrollen werden nach der operativen Lage
der Fischerei durchgeführt. Vom Fischereischutzboot erfolgt eine tägliche
Lagebeurteilung, in die sowohl eine Auswertung der Daten des satellitengestützen
Schiffsüberwachungssystems (VMS) als auch eine Bewertung vorangegangener
Bordkontrollen und festgestellter Verstöße sowie aus der Risikoanalyse
resultierende Daten einfließen. Auf der Basis der täglichen Lagebeurteilungen werden
die Kontrollschwerpunkte festgelegt. In Zeiträumen mit spezifischen Risiken
werden in bestimmten Fanggebieten und in bestimmten Flottensegmenten
verstärkt Kontrollen durchgeführt. Diese Schwerpunktkontrollen finden in
Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten statt, unterstützt durch die EFCA. Die
Auswahl der Kontrollziele erfolgt sowohl durch die Kapitäne der Kontrollschiffe
als auch durch die Koordinatoren in der BLE und, im Falle der Durchführung
gemeinsamer Einsatzpläne mit anderen Mitgliedstaaten, der EFCA.
3. Wie viele Fangfahrten deutscher Fischereifahrzeuge mit passivem und
aktivem Fischereigerät wurden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 in der
Nordsee bzw. in der Ostsee durchgeführt (bitte getrennt aufführen)?
Wie viele dieser Fangfahrten (bitte nach Seegebieten und Fanggerätegruppe,
i.e. TR1, TR2, TRSK1, BT1, BT2, GN, LLS, PTB/OTB > 105 mm, PTB/
OTB 90-104 mm, etc. aufschlüsseln) wurden jenseits und wie viele innerhalb
der 12-sm Zone auf See von Inspekteuren kontrolliert (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Anzahl Fangfahrten gesamt:
Nordsee
Fanggerät 2014 2015 2016
Aktiv 15.025 14.678 14.288
passiv 180 186 153
gesamt 15.205 14.864 14.441
Ostsee*
Fanggerät 2014 2015 2016
Aktiv 4.171 4.331 3.678
passiv 14.988 15.122 13.798
gesamt 19.159 19.453 17.476
* Nur Fahrzeuge ab 8 m Länge über alles.
Bei der Anzahl der Fangfahrten für die Ostsee ist zu berücksichtigen, dass
Fischereifahrzeuge unter 8 Meter Länge über alles nicht logbuchpflichtig sind und nur
zur Abgabe von Monatsmeldungen über ihre Fänge und Anlandungen
verpflichtet sind und somit die tatsächliche Anzahl der getätigten Fangreisen die hier
aufgeführten Werte übersteigt.
Kontrollierte Fangfahrten mit passivem und aktivem Fanggerät, Ostsee und
Nordsee, 2014, 2015, 2016, aufgeschlüsselt nach Bund und Ländern:
Ostsee
2014 2015 2016
Aktiv:
davon Bund 133 (28 PT) 59 (27 PT) 60 ( 25 PT)
davon Land nicht verfügbar 17(7 PT) 20 (3 PT)
Mecklenburg-
Vorpommern
nicht verfügbar 6 (5 PT) 6 (3 PT)
Schleswig-
Holstein
nicht verfügbar 11 (2 PT) 14 (0 PT)
Passiv:
davon Bund 3 (1 GNS, 2 LL) 3 ( 2 GNS, 1
LL)
11 ( 10 GNS, 1
LL)
davon Land nicht verfügbar 411 (286 GNS,
21 LL)
207 (132 GNS,
14 LL)
Mecklenburg-
Vorpommern
nicht verfügbar 358 (250 GNS,
21 LL)
153 (112 GNS,11
LL)
Schleswig-
Holstein
nicht verfügbar 53 (36 GNS, 0
LL
54 (36 GNS,0
LL)
Die Zahlen in Klammern geben die jeweils überwiegend vorkommenden Fanggeräte wieder.
(PT =Schleppnetzte, GNS = Kiemennetze, LL = Langleinen)
Hinweis für den Ostseeraum:
Die Fischereiüberwachung auf See wird in Mecklenburg-Vorpommern innerhalb
der 3-Seemeilen-Zone vom Landesamt für Landwirtschaft,
Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF MV), zwischen der 3- bis 12-Seemeilen-Zone und
außerhalb dieser Zone von der BLE wahrgenommen. In Schleswig-Holstein ist
das Bundesland innerhalb des Küstenmeeres und die BLE außerhalb der 12-
Seemeilen-Zone zuständig.
Nordsee 2014 2015 2016:
Aktiv: 50 96 94
- davon Bund 50 (29 TBB, 21OT) 33 (17 TBB, 15 OT ) 35 (17 TBB, 18 OT)
- davon Land nicht verfügbar 63 (63 TBB) 59 (59 TBB)
-- NI nicht verfügbar 4 ( 4 TBB) 6 ( 6 TBB)
-- SH nicht verfügbar 59 (59 TBB) 60 (58 TBB)
Passiv: 0 1(1 GNS) 0
- davon Bund 0 1 (1 GNS) 0
- davon Land nicht verfügbar 0 0
-- NI nicht verfügbar 0 0
-- SH nicht verfügbar 0 0
Die Zahlen in Klammern geben die jeweils überwiegend vorkommenden Fanggeräte wieder. (TBB
= Baumkurren, OT =Schleppnetze und Waden, GNS = Spiegel- und Kiemennetze)
Hinweis für den Nordseeraum:
Die Fischereiüberwachung auf See wird in der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone (AWZ) von der BLE wahrgenommen. Innerhalb der Küstengewässer
sind die jeweiligen Fischereibehörden der Bundesländer zuständig. In Schleswig-
Holstein ist die schleswig-holsteinische Wasserschutzpolizei (WSP) auf See und
das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) in den
Häfen und an Land zuständig. In Niedersachsen ist das Staatliche Fischereiamt
Bremerhaven (auf See und an Land) zuständig. Die Inspektoren der BLE und der
WSP werden ausschließlich für Seekontrollen eingesetzt. Die Inspektoren des
LLUR werden ausschließlich für Anlandekontrollen eingesetzt. Die Inspektoren
in Niedersachsen werden sowohl für See- als auch für Anlandekontrollen
eingesetzt.
4. Wie hoch war die Gesamtzahl deutscher Fangfahrten in der Nordsee und in
der Ostsee in den Jahren 2014, 2015 und 2016, aufgeschlüsselt nach
Seegebieten und Anzahl der Fangfahrten in der Deutschen Ausschließlichen
Wirtschaftszone (AWZ), im Verhältnis zur Anzahl der Fangfahrten in deutschen
Küstengewässern, aufgeschlüsselt nach den jeweils zuständigen
Kontrollbehörden von Bund und Ländern?
Fangfahrten gesamt
Fanggebiet 2014 2015 2016
Ostsee* 24.538 24.318 22.080
Nordsee 15.205 14.864 14.441
* Auch Fahrzeuge unter 8 m Lüa (Länge über alles).
Eine Zuordnung der Fangfahrten nach AWZ bzw. 12-Seemeilen-Zone sowie in
Bezug auf Bund- oder Länderzuständigkeit ist nicht möglich, da die Fangreisen
häufig zonenübergreifend durchgeführt werden. Bei der Anzahl der Fangfahrten
für die Ostsee ist zu berücksichtigen, dass Fischereifahrzeuge unter 8 Meter
Länge nicht logbuchpflichtig und nur zur Abgabe von Monatsmeldungen
verpflichtet sind und somit die tatsächliche Anzahl der getätigten Fangreisen die hier
aufgeführten Werte übersteigt.
5. Wie hoch war die Anzahl kontrollierter Fangfahrten in der Nordsee im Jahr
2016 bei
a) der gemischten aktiven Fischerei mit Zielarten, die unter das
Anlandegebot fallen, und
b) der gemischten aktiven Fischerei auf Zielarten, die im Jahr 2016 noch
nicht unter das Anlandegebot fielen
(bitte jeweils aufschlüsseln für die Fangerätegruppen TR1, TR2, BT1, BT2,
TRSK1), und wie hoch war die Gesamtzahl von Fangfahrten für die
jeweilige Gerätegruppe?
Die Anzahl kontrollierter Fangfahrten in der Nordsee im Jahr 2016, die mit
aktivem Fanggerät durchgeführt wurden und die 2016 unter das Anlandegebot fielen,
betrug 232 (ohne Anteil Krabbenfischer, ohne Anteil Sandaalfischer (< 16mm)
ohne Kabeljaufischer (> 105mm)).
Die Anzahl kontrollierter Fangfahrten mit aktivem Fanggerät, die 2016 noch nicht
unter das Anlandegebot fallen, betrug 74 (nur Krabbenfischer, Sandaalfischer
(< 16mm) und Kabeljaufischer (> 105mm)).
Gesamtzahl Fangfahrten
Nordsee 2016
TR1 422
TR2 234
TR3 0
BT1 0
BT2 149
Darüber hinaus werden Fangfahrten deutscher Fischereifahrzeuge regelmäßig
durch wissenschaftliche Beobachter der Thünen-Institute für Seefischerei (SF)
und Ostseefischerei (OF) begleitet. In der Ostsee wurden im Mittel pro Jahr rund
140 Fangreisen aus den unterschiedlichsten Gerätegruppen (Metiers) vom OF
beprobt. Außerhalb der Ostsee werden, bedingt durch die Größe der Schiffe, bei
Hering ca. 2Prozent und bei Sprotte ca. 10 Prozent der Fangreisen beprobt.
6. Wie hoch war die Anzahl kontrollierter Fangfahrten in der Ostsee und
Nordsee in den Jahren 2015 und 2016 bei der passiven Fischerei mit statischem
Fanggerät der Fanggeräteklasse GN und LLS (bitte nach Seegebiet und Jahr
aufschlüsseln), und wie hoch war die Gesamtzahl von deutschen Fangfahrten
für diese Gerätegruppe in den Jahren 2015 und 2016 im jeweiligen
Seegebiet?
Die Anzahl der kontrollierten Fangfahrten ist im Datenverwaltungssystem
FISCON der BLE wie folgt registriert:
Anzahl kontrollierter Fangfahrten in der Ostsee und Nordsee, passive
Fischerei mit GN (Kiemennetze) und LLS (Grundlangleinen):
Ostsee 2015 2016
GN 309 258
LLS 20 17
Nordsee
GN 7 1
LLS 0 0
Anzahl Fangfahrten gesamt
Fanggeräteklasse Gebiet 2015 2016
GN
Ostsee* 13839 12606
Nordsee 126 145
LL
Ostsee* 450 398
Nordsee 3 0
* Nur Fahrzeuge ab 8 m Lüa.
Bei der Anzahl der Fangfahrten für die Ostsee ist zu berücksichtigen, dass
Fischereifahrzeuge unter 8 Meter Länge über alles nicht logbuchpflichtig sind und nur
zur Abgabe von Monatsmeldungen über ihre Fänge und Anlandungen
verpflichtet sind und somit die tatsächliche Anzahl der getätigten Fangreisen die hier
aufgeführten Werte übersteigen.
7. Wie hoch war die Anzahl kontrollierter Fangfahrten in der Ostsee in den
Jahren 2015 und 2016 bei der gemischten aktiven Fischerei mit Zielarten,
die unter das Anlandegebot fallen (bitte jeweils für die Fangerätegruppen
PTB/OTB > 105mm, PTB/OTB 90-104mm, GN, LLS aufschlüsseln), und
wie hoch war die Gesamtzahl von Fangfahrten für die jeweilige
Gerätegruppe?
Die Anzahl der kontrollierten Fangfahrten ist im Datenverwaltungssystem
FISCON der BLE wie folgt registriert:
Ostsee*
Anzahl kontrollierter Fangfahrten, gemischte aktive Fischerei mit Zielarten,
die unter das Anlandegebot fallen
Fanggerätegruppe 2015 2016
PTB/OTB ab 105 95 97
PTB/OTB 90-104 3 2
Ostsee*
Anzahl Fangfahrten gesamt
Fanggerätegruppe 2015 2016
PTB/OTB ab 105 2707 2115
PTB/OTB 90-104 85 73
* Nur Fahrzeuge ab 8 m Lüa.
Hinsichtlich der Fanggerätegruppen GN und LL wird auf die Antwort zu Frage 6
verwiesen.
8. Plant die Bundesregierung den Ausbau der Kontrolle zur Einhaltung der
Fangmengenbegrenzung und des Anlandegebotes von Fischereibooten
unterhalb von 12 Metern Länge auf westlichen Dorsch, um zu gewährleisten,
dass nicht in Tiefen unterhalb von 20 Metern gefischt wird und ist für die
Sonderregelung in dieser Fischerei (Ausnahme von der saisonalen
Schließung bei Befischung von Wassertiefen oberhalb von 20m) der Einsatz
zusätzlicher Kontrollinstrumente für 2017 vorgesehen?
Wenn nein warum nicht?
Wenn ja, welche Kontrollmaßnahmen werden hierfür wie in Zukunft
ausgebaut?
Die Laichschonzeit 2017 für den westlichen Ostseedorsch endete am 31. März
2017. Deshalb wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf das Jahr 2018
bezieht. Die Ressortforschung des Bundes entwickelt derzeit gemeinsam mit den
Kontrollbehörden ein smartphonebasiertes System („App“) zur Dokumentation
der Fangtätigkeit auf kleinen Fischereifahrzeugen. In einer ersten Stufe geht es
darum, die exakten Fangpositionen zu ermitteln, um die Einhaltung der 20-m-
Tiefenlinie auch für Fahrzeuge ohne Satellitenüberwachung (VMS) effektiv
kontrollieren zu können. Sollten die Tests mit der Fischerei in den nächsten Monaten
positiv verlaufen, erwägt die Bundesregierung in Absprache mit den anderen
Anrainerstaaten der westlichen Ostsee, im Jahr 2018 ein solches System für diese
kleinen Fischereifahrzeuge verpflichtend vorzuschreiben.
9. Mit welchen Kontrollmechanismen und wie häufig (in Prozent von der
Gesamtzahl der Fangfahrten dieses Segments) wird von Deutschland die
Umsetzung des Anlandegebotes gemäß Verordnung 1380/2013 Artikel 15 (13)
und die Einhaltung der Fangmengenbegrenzung bei deutschen Fangschiffen
bis 8 Meter Länge kontrolliert?
Es werden unangekündigte Stichprobenkontrollen auf See und bei der Anlandung
durchgeführt. Da Fahrzeuge unter 8 Meter Länge über alles lediglich eine
Monatsmeldung (Mengen und Arten) nach EU-Recht abgeben müssen, kann eine
Prozentzahl mit Bezug zur Anzahl der Fangfahrten nicht angegeben werden. Die
Einhaltung der Fangmengenbegrenzung wird zu 100 Prozent kontrolliert. Dies
erfolgt bei der BLE laufend durch einen Datenbankabgleich der den
Fischereibetrieben für ihre Fahrzeuge zugeteilten Quoten mit den gefangenen Mengen.
Darüber hinaus wird die Einhaltung der Quoten bei Fischereifahrzeugen, deren
Betriebe einer Erzeugerorganisation angehören, von dieser regelmäßig überwacht.
10. Wie hoch war laut wissenschaftlicher Schätzung die illegale Rückwurfrate
von untermaßigem Dorsch in der westlichen Ostsee in den Jahren 2015 und
2016 (vorläufige Schätzung) bei deutschen Fangschiffen unterhalb von
8 Meter Länge über alles?
Aus den Beprobungen des Thünen-Institutes ergab sich eine geschätzte
Rückwurfrate von untermaßigem Dorsch in der passiven deutschen Fischerei in beiden
Jahren von 1 bis 2 Prozent der Dorschanlandungen in der westlichen Ostsee. Für
das Flottensegment der Fahrzeuge kleiner 8 Meter Länge über alles (Lüa), das
vom Thünen-Institut aufgrund der geringen Anlandungen nicht gezielt beprobt
wird, sind dies schätzungsweise 2,2 Tonnen Dorsch pro Jahr.
Um zu ermitteln, wie hoch der Anteil nicht gemeldeter Rückwürfe an Dorsch ist,
müssen die Daten zur Fangzusammensetzung mit den Anlandedaten verglichen
werden. Für das Jahr 2015 sind diese Daten nicht belastbar, für das Jahr 2016
liegen sie nur für das gesamte Jahr und die gesamte deutsche passive Fischerei in
der westlichen Ostsee vor: Bei 882,8 Tonnen Dorschanlandungen aus dieser
Fischerei müsste es sich demzufolge bei ca. 10 Tonnen um untermaßigen Fisch
handeln. Nach der Anlandestatistik wurden jedoch nur 579 Kilogramm
untermaßiger Dorsch angelandet.
11. Was ist das vorrangige Ziel der Kontrolle der Fangzusammensetzung des
letzten Hols als Kontrollinstrument des Anlandegebotes, welche weitere
Nutzbarkeit haben die so gewonnenen Daten und sind sie ein direkter und
gerichtsfester Nachweis für mögliche Fälle von Verstößen gegen das
Anlandegebot?
Wenn ja, wie funktioniert der gerichtsfeste und direkte Nachweis eines
möglichen Verstoßes gegen das Anlandegebot auf Basis dieser Untersuchung?
Wenn nein, welcher installierte oder sonst mögliche Kontrollmechanismus
liefert einen direkten Nachweis über illegal rückgeworfene Fänge und ihre
Qualität?
Beim Kontrollansatz des letzten Hols werden während einer Fangreise durch die
Fischereiinspektoren auf See Stichproben vom letzten Hol (Fang) des
kontrollierten Fischers gezogen und einer detaillierten Fanganalyse unterzogen. Ziel dieser
Kontrollen des letzten Hols ist die Schaffung einer Datenbasis zu
Vergleichszwecken als Grundlage für risikobasierte Kontrollen. Sobald eine ausreichende
Datenbasis für die Bildung von entsprechenden Referenzwerten über tatsächliche
Fangzusammensetzungen geschaffen ist, können sog. Schwellenwerte in der
fahrzeugbezogenen Risikoanalyse festgelegt werden. Diese Schwellenwerte erlauben
Aussagen darüber, ob die vom Fischer gemeldeten Fänge keine, geringe oder
hohe Abweichungen von der zu erwartenden Fangzusammensetzung innerhalb
eines Fischereisegmentes aufweisen.
Die Analyse dieser Daten kann als wichtiger Baustein für die
Gesamtrisikobetrachtung eines Fischereisegmentes und der Risikobewertung einzelner Fischer
herangezogen werden (s. hierzu auch die Antworten zu den Fragen 14 und 23 zur
Segmentierung). Außerdem wird im Rahmen der Kontrolle des letzten Hols die
Rechtskonformität der Fangzusammensetzung gemäß den geltenden EU-
Vorschriften überprüft, soweit im Einzelfall möglich. Da es auch immer wieder Fänge
ohne untermaßige Fische gibt, lässt sich aus dem letzten Hol nicht schließen, dass
auf früheren Fangfahrten ohne Kontrolle des letzten Hols mit gemeldeten
geringeren Beifängen gegen die Anlandepflicht verstoßen wurde. Hier greift die
Unschuldsvermutung. Es lässt sich lediglich die Vermutung eines Verstoßes bei
einzelnen Fischern ableiten, die in die Risikoanalyse einfließt. Bisher wurden von
der BLE keine (auch nicht mutmaßliche) Verstöße gegen das Anlandegebot
festgestellt; daher wurden auch noch keine Gerichtsverfahren durchgeführt, so dass
keine Informationen zu gerichtsfesten und direkten Nachweisen gegeben werden
können.
Ein direkter Nachweis über einen Verstoß gegen die Anlandepflicht kann durch
eine Kameraüberwachung oder durch einen Kontrolleur an Bord geführt werden.
Ob der Einsatz dieser Kontrollinstrumente angemessen ist, muss im Einzelfall
jedoch umfassend geprüft werden.
12. Wie schätzt die Bundesregierung generell die Eignung von CCTV-Systemen
zur Überwachung der Einhaltung des Anlandegebotes ein?
Elektronische Kontrollverfahren in der kommerziellen Fischerei umfassen
verschiedene Instrumente. In der Europäischen Union ist die Überwachung mittels
eines satellitengestützten Überwachungssystems (Vessel monitoring system –
VMS) grundsätzlich für alle Fahrzeuge über 12 Meter Länge vorgeschrieben, in
dem Meldungen über Position, Geschwindigkeit und Fahrtrichtung an die
Kontrollbehörden übermittelt werden. Zu den auch mit „CCTV“ (closed circuit
television – Kameraüberwachung) bezeichneten elektronischen Monitoringsystemen
gehören dagegen nur solche, die bildgebende Verfahren zur Überwachung
einsetzen. Solche Anlagen sind bislang in keiner europäischen Fischerei rechtlich
vorgeschrieben. Ihr Einsatz ist allerdings zu Versuchszwecken möglich. Im Rahmen
eines solchen europäischen „Catch Quota Management“-Pilotprojekts begleitet
das Thünen-Institut für Ostseefischerei in enger Abstimmung mit der BLE seit
dem Jahr 2012 zwei deutsche Fischereifahrzeuge, die in der Nordsee und im
Skagerrak Kabeljau fischen. Das Pilotprojekt dient dazu, die Möglichkeiten und
Grenzen des elektronischen Monitorings auf Fischereifahrzeugen aufzuzeigen.
Die Abdeckung der Fangaktivitäten dieser beiden Fahrzeuge durch das CCTV-
System beträgt annähernd 100 Prozent. Darüber hinaus prüft die Bundesregierung
den Einsatz der CCTV auf größeren Schiffseinheiten in der pelagischen Fischerei
im Rahmen von Absprachen mit anderen Nordseeanrainerstaaten.
Die Überwachung durch die CCTV lässt sich nicht mit sonstigen Kontrollen
vergleichen, da eine CCTV-basierte Erfassung von Hols ohne Aussage über eine
Wahrscheinlichkeit von Verstößen erfolgt. Kontrollen auf See und in sonstiger
Form fußen hingegen auf einer Risikoanalyse und sind deshalb zielgerichteter.
Auch wird im normalen Kontrollverfahren eine Vielzahl von administrativen
Überprüfungen (z. B. Datenabgleich bei Unstimmigkeiten) durchgeführt, die bei
der CCTV nicht erfasst werden, bei einer vergleichenden Beurteilung jedoch mit
einbezogen werden müssten. Darüber hinaus wäre der Einsatz der CCTV sowohl
für die betroffenen Schiffsbetreiber wie auch für die Behörden mit erheblichen
Kosten verbunden.
13. Welche Vor- und welche Nachteile sind der Bundesregierung hinsichtlich
der Kontrolle der Fangzusammensetzung des letzten Hols als Instrument zur
Überwachung des Anlandegebotes bekannt im Vergleich zu CCTV-
Systemen?
Ein Vorteil der Kontrollen des letzten Hols gegenüber dem Einsatz der CCTV auf
Fangschiffen liegt in der elektronischen Auswertbarkeit, wohingegen CCTV-
Aufnahmen von Personen gesichtet werden müssen. Der Einsatz von Kameras
stößt bei Fischern auf weniger Akzeptanz als Inspektionen durch
Fischereiinspektoren. Inspektionen auf ausländischen Fahrzeugen einschließlich der Kontrolle
des letzten Hols sind im bestehenden gesetzlichen Rahmen durchführbar.
Kameraüberwachung bedarf der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und ist aus
praktischen Erwägungen kompliziert. So stellen sich die Fragen, wohin die
Aufnahmen übertragen werden, wer die Auswertung vornimmt und wer eventuelle
Verstöße ahndet.
Letzte Hols erlauben die Kontrolle einer Vielzahl von Schiffen, durch die ein
Gesamtbild über die Fangzusammensetzungen in einem bestimmten Flottensegment
in einem bestimmten Gebiet zu einer bestimmten Zeit gewonnen werden kann,
das als Grundlage für eine Risikoanalyse dienen kann. Der Vorteil von CCTV-
Systemen ist, dass sie gegebenenfalls gerichtsverwertbare Beweise für einen
individuellen Verstoß liefern können, während dies bei dem letzten Hol, bei dem
gegebenenfalls Abweichungen zu früher von dem betreffenden Fischer
gemeldeten Fangzusammensetzungen festgestellt werden können, wegen der
Unschuldsvermutung nicht der Fall ist.
14. Wie hoch sind die Gesamtkosten (aufgeschlüsselt nach Personal- und
Sachkosten) für die Kontrolle der Fangzusammensetzung des letzten Hols pro
Hol, und wie viele Kontrollen dieser Art werden in Deutschland pro Jahr auf
diese Art und Weise durchgeführt, bzw. wie viele Analysen dieser Art sind
auf Basis des jetzigen Kenntnisstandes für repräsentative Aussagen zur
Einhaltung des Anlandegebots in einer bestimmten Fanggeräteklasse (i.e. TR1,
TR2, etc.) erforderlich?
Durch Kontrolleinheiten der BLE werden jährlich durchschnittlich ca. 150
Kontrollen des letzten Hols durchgeführt.
Die Kosten dieser Kontrollen belaufen sich in der Nordsee auf 523 Euro, davon
1,50 Euro Sachkosten. In der Ostsee fallen wegen der kürzeren Dauer dieser
Kontrollen insgesamt 299,50 Euro, davon 1,50 Euro Sachkosten an. Die EFCA
arbeitet zurzeit an einer wissenschaftlichen Analyse zur Frage, in welchem Umfang
der Datenbestand noch anwachsen muss, um repräsentative Aussagen ableiten zu
können.
15. Inwieweit werden die bei der Kontrolle der Fangzusammensetzung des
letzten Hols gewonnenen Daten genutzt, bzw. ab wann ist eine weitere Nutzung
geplant?
Wie belastbar sind die so gewonnenen Resultate und steigern sie die
Verlässlichkeit wissenschaftlicher Bestandsschätzung?
Im Rahmen des Zusammenwirkens mit anderen Mitgliedstaaten (sog. spezifische
Maßnahmen) werden die ermittelten Fangzusammensetzungen des letzten Hols
mit den Kontrolldaten der Anlandekontrollen abgeglichen und dabei auf
Plausibilität und Rechtskonformität geprüft. Zur Möglichkeit der weiteren Nutzung zu
Kontrollzwecken und zur Belastbarkeit der gewonnenen Resultate wird auf die
Antworten zu Frage 11 (Bildung von Schwellenwerten in der Risikoanalyse) und
Frage 14 (wissenschaftliche Arbeit der EFCA) verwiesen.
Die Ressortforschung des Bundes hat seit diesem Jahr Zugang zu den Daten des
„letzten Hol“-Projektes. Die Daten werden derzeit digitalisiert und anschließend
ausgewertet. Sie erweitern die wissenschaftliche Probenbasis erheblich, sowohl
hinsichtlich der räumlichen und zeitlichen Abdeckung als auch hinsichtlich der
Anzahl beprobter Fahrzeuge, und können die Verlässlichkeit der
wissenschaftlichen Rückwurfschätzungen und damit letztendlich auch der
Bestandsschätzungen verbessern.
16. Wie viele und welche Fälle von mutmaßlichen Verstößen gegen das
Anlandegebot bzw. weiteren fischereirechtlichen Regelungen haben deutsche
Fischereiinspektionen bei Seekontrollen in den Jahren 2015 und 2016 in Nord-
und Ostsee festgestellt (bitte nach Jahren und Seegebieten einzeln auflisten)
und an die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft bzw. an die
zuständigen Kontrollbehörden der Küstenbundesländer gemeldet, und mit
welchen Konsequenzen?
In den Jahren 2015 und 2016 hat die BLE keine Verstöße gegen das Anlandegebot
festgestellt. Zu den Verstößen gegen sonstige fischereirechtliche Regelungen gibt
unten stehende Tabelle Auskunft.
2015 2016
Nordsee Ostsee Nordsee Ostsee
Festgestellte mutmaßliche
Verstöße (auf See)*1
8 12 3 17
Abgeschlossene Vorgänge
(BLE) *2
7 6 1 4
Vorgänge noch in Bearbeitung
bei der BLE
- - - 3
An die Küstenbundesländer
abgegebene Vorgänge *3
- 1 - 3
Zuständigkeitshalber an
Mitgliedstaaten abgegebene Vorgänge*4
1
5
2
6
*1 Bisher wurden keine mutmaßlichen Verstöße gegen das Anlandegebot festgestellt.
*2 Es handelt sich um abgeschlossene Vorgänge der BLE; in zwei Fällen (je ein Vorgang 2015 und
2016, Nordsee) erfolgte die Einstellung des Verfahrens; in allen anderen Fällen wurden die
Vorgänge mit Bußgelbescheiden oder Verwarnungen abgeschlossen.
Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass für einen Vorgang keine Einleitung eines
Ordnungswidrigkeitenverfahrens erfolgte (2016, Ostsee).
*3 Hier sind keine Informationen zu den „Konsequenzen“ aufgeführt; dies fällt in die Zuständigkeit
des jeweiligen Küstenbundeslandes.
*4 Diese Informationen wurden zusätzlich aufgeführt, da diese Vorgänge (mutmaßliche Verstöße)
zuständigkeitshalber an andere Mitgliedstaaten der EU zur weiteren Veranlassung abgegeben
wurden.
17. Wie wird die Bundesregierung die Einhaltung der im Jahr 2017 erstmals
eingeführten Tagesfangmengenbegrenzung für Freizeitfischer auf Dorsch der
westlichen Ostsee sichern, und wie hoch ist der hierfür geplante zusätzliche
Kontrollaufwand?
Schwerpunkt der Kontrollen der Freizeitfischerei ist die Anlandung, die in die
Zuständigkeit der Länder fällt. Auf Basis einer Risikoanalyse des Thünen-
Instituts für Ostseefischerei haben die zuständigen Behörden Schleswig-Holsteins und
Mecklenburg-Vorpommerns einen Stichprobenplan erstellt, der sich
insbesondere an dem Umfang der Dorschfreizeitfänge in den verschiedenen Bereichen der
Freizeitfischerei orientiert.
Die BLE überwacht die Tagesfangmengenbegrenzung der Dorschangler
außerhalb der 12-Seemeilen-Zone Schleswig-Holsteins und außerhalb der 3-
Seemeilen-Zone Mecklenburg-Vorpommerns im Rahmen der sonstigen
Kontrollaktivitäten. Es werden Sichtmeldungen von Angelkuttern dokumentiert und den
Küstenländern zur Verfügung gestellt. Kapitäne von Angelkuttern werden über
Funk von den Inspektoren zur erlaubten Zahl der Dorschfänge befragt und
gegebenenfalls aufgeklärt.
18. Wie hat die Bundesregierung die Einhaltung der Fangmengenbegrenzung
und des Anlandegebotes der Deutschen Ostseefischerei während der
Schonzeit vom 1. Februar 2017 bis 31. März 2017 kontrolliert, um zu
gewährleisten, dass die saisonale Schließung zum Schutz des westlichen Dorschs zu der
wissenschaftlich ermittelten Reduktion der fischereilichen Sterblichkeit
beim westlichen Dorschbestand führt?
Zur Durchsetzung der Fangmengenbegrenzung und des Anlandegebotes während
der Schonzeit für den westlichen Dorsch wurden zahlreiche See- und
Hafenkontrollen durchgeführt. Zusätzlich wurde gemäß Bekanntmachung der BLE ein
spezielles Meldeverfahren für die Schiffe eingeführt, die während der Schonzeit
berechtigt waren, in der Ostsee Dorsch zu fischen. Neben der Kontrolle auf See
wurde die Einhaltung der Fangmengenbegrenzung und die Einhaltung der
Voraussetzungen für die ausnahmsweise gestattete Fischerei auf Dorsch in Gebieten
mit einer Wassertiefe bis zu 20 Metern anhand der im
Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) vorhandenen Daten aus dem Fischereilogbuch und der VMS-
Daten überprüft. Die Einhaltung der Fangmengenbegrenzung wird stets zu 100
Prozent kontrolliert. Um eine lückenlose Kontrolle der Fischerei auf Dorsch während
der Schonzeit zu gewährleisten, wurde den Fischern, die von der
Ausnahmegenehmigung zur Fischerei während der Schonzeit auf den westlichen
Dorschbestand Gebrauch gemacht haben, eine Reihe von Vorgaben gemacht: In der
1. Änderung der Ersten Bekanntmachung über den Fischfang durch
Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen unter Führung der Bundesflagge vom 23. Januar
2017 (BAnz AT 07.02.2017 B8) wurde festgelegt, dass die Positionsdaten der
Fischereifahrzeuge, die grundsätzlich alle zwei Stunden übermittelt werden, beim
Fischen unter der Ausnahmegenehmigung auf eine zehnminütige Taktung
heraufgesetzt wurde. Insbesondere hierfür mussten die Fischer ihre Fischerei auf
Dorsch vor Aufnahme der Fangtätigkeit der BLE melden. Darüber hinaus wurde
den Fischern aufgegeben, ihre genauen Positionsdaten in das Logbuch
einzutragen. Mit diesen Maßnahmen konnte zusätzlich zu den Kontrollen und
Sichtmeldungen auf See im FÜZ überprüft werden, ob sich die Fischer an die Vorgabe,
Dorsch lediglich in Gewässern bis zu einer Tiefe von 20 Metern zu fischen,
gehalten haben.
19. Wie viel westlicher Dorsch (in Tonnen) wurde auf Basis wissenschaftlicher
Schätzung durch die Ausnahmeregelung für die deutsche Fischerei in
Wassertiefen bis 20 Meter während der Schonzeit vom 1. Februar 2017 bis
31. März 2017 gefangen, und welche wissenschaftlichen Prognosen liegen
der Bundesregierung vor, wie hoch dabei der Anteil gefangener Dorsche
unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung sein wird?
Eine erste Auswertung der Fänge anhand der Logbuch- und Anlandedaten hat
ergeben, dass innerhalb der Schließungszeit für den westlichen Dorsch unter der
Ausnahmeregelung 26,3 Tonnen Dorsch gefangen wurden. Der Anteil
untermaßiger Dorsche lag bei 1,4 Prozent. Wissenschaftlich basierte Aussagen und
Prognosen werden erst Anfang des Jahres 2018 vorliegen.
20. Welche wirtschaftliche Bedeutung hat aus Sicht der Bundesregierung die
Ausnahmeregelung für die deutsche Fischerei in Wassertiefen bis 20 Meter
während der Schonzeit vom 1. Februar 2017 bis 31. März 2017 für den Erhalt
der deutschen Küstenfischerei, und wie ist dazu das Einvernehmen mit dem
Berufsstand?
Die Bundesregierung schätzt die Bedeutung der Ausnahmeregelung von der
Laichschonzeit für Dorsch für Fahrzeuge kleiner 15 Meter, die nicht tiefer als
20 Meter fischen, als hoch ein. Der Berufsstand unterstützt diese Maßnahme.
Bis zum Jahr 2015 wurden durchschnittlich 60 bis 80 Prozent der
Dorschfangerträge aus der westlichen Ostsee während der jetzigen Schonzeit vom 1. Februar
bis 31. März erzielt. Größere Fahrzeuge, i. d. R. Schleppnetzfahrzeuge, können
in gewissem Umfang in die östliche Ostsee oder in die Nordsee ausweichen oder
auf andere Zielarten (wie Hering) fischen. Für die kleine, weniger mobile und
überwiegend einkommensschwache Küstenfischerei würde die Schließung
dagegen eine erhebliche Härte bedeuten, da es den Fischern dieses Flottensegments
vielfach nicht möglich wäre, ihre Quote bis zum Ende des Jahres voll
auszuschöpfen.
21. Wie lautet die juristische Argumentation auf deren Basis ein Verbot der
Plattfischfischerei mit Maschenweiten zwischen 80 mm und 105 mm
während der Schonzeit vom 1. Februar 2017 bis 31. März 2017 für westlichen
Dorsch in der Ostsee initial nicht verboten bzw. erlaubt wurde?
Die Schließungszeit für den westlichen Ostseedorsch wird allein durch eine
Fußnote zur Festlegung der erlaubten Fangmenge dieses Bestandes in der
Verordnung über die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände (VO EU 2016/
1903) geregelt. Dort heißt es, dass diese Quote vom 1. bis zum 31. Januar und
vom 1. April bis zum 31. Dezember 2017 gefangen werden darf. Die früheren
Bestimmungen zur Schließungszeit für den Dorsch waren an das Verbot des
Einsatzes bestimmter Fanggeräte geknüpft und wurden Mitte des Jahres 2016 mit
Inkrafttreten des neuen Mehrjahresplans für die Ostsee (VO EU 2016/1139)
aufgehoben. Nach Auffassung der Bundesregierung bezieht sich die o. g. Fußnote
lediglich auf die gezielte Fischerei auf Dorsch und nicht auf den Beifang in
anderen Fischereien. Denn ein vollständiges Dorschfangverbot hätte in den Monaten
Februar und März die Einstellung jeglicher Fischerei in der Ostsee zur Folge
gehabt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass selbst in der Heringsfischerei
auch Dorsche mitgefangen werden.
Vor diesem Hintergrund wurde die Plattfischfischerei gemäß den Vorschriften
der Verordnung über technische Maßnahmen in der Ostsee (Anhang II der VO
(EG) Nr. 2187/2005) zugelassen. Diese sehen vor, dass Schleppnetze mit einer
Maschenöffnung von 90 Millimeter bis 104 Millimetern in den Untergebieten 22
und 23 der westlichen Ostsee für die gezielte Fischerei auf Plattfische eingesetzt
werden können, wenn die Zielart 90 Prozent beträgt. Aus den Zahlen von 2015
zur Plattfischfischerei in den Monaten Februar und März konnte geschlossen
werden, dass die Einhaltung der zehnprozentigen Beifanggrenze während der
Schließungszeit für Dorsch grundsätzlich möglich ist. Als sich im Laufe des Februars
zeigte, dass Dorschbeifänge teilweise deutlich über 10 Prozent lagen, wurde die
gezielte Plattfischerei am 6. März 2017 bis zum Ende des Monats verboten.
22. Welche Kriterien zur Charakterisierung und Analyse des Risikos der
Nichteinhaltung des Anlandegebotes existieren, und sind diese Kriterien in das
Risikomanagement der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als
zuständige Kontrollbehörde integriert?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Kriterien zur Charakterisierung und Analyse des Risikos der Nichteinhaltung des
Anlandegebotes sind Ergebnisse der fahrzeugbezogenen Kontrollen im Rahmen
der gemeinsamen EU-Kontrollfahrten. Hierzu gehören die in diesem
Zusammenhang festgestellten mutmaßlichen Verstöße und die festgestellten sog.
Risikofaktoren. Es fließen in die Risikoanalyse auch Ergebnisse aus letzten Hols ein, aus
denen Rückschlüsse auf wahrscheinliche und tatsächliche
Fangzusammensetzungen in einem bestimmten Flottensegment gezogen werden können.
Diese „Risikofaktoren“ stellen eine Auswertung der risikorelevanten
Feststellungen der Fischereiinspektoren im Rahmen von Kontrollen vor Ort dar und sind
Bestandteil des deutschen elektronischen Inspektionsberichtes. Hierbei fließen
die textlichen Anmerkungen der Inspektoren in die Risikoanalyse ein, die zwar
risikorelevant sind, aber keine Relevanz im Hinblick auf einen möglichen
rechtlichen Verstoß entwickeln. In Bezug auf das Risiko der Nichteinhaltung des
Anlandegebotes sind dies die Risikofaktoren „nicht plausible Rückwurfmengen“,
„Diskrepanz zwischen der Menge untermaßigen (BMS) Fisches im Laderaum
zum BMS-Anteil während einer Kontrolle des letzten Hols“ und „VMS-Betrieb
nicht immer sichtbar“ (Gefahr der unkontrollierten Fischerei).
Aufgrund von elektronischen Abfragen, die zentralisiert in der BLE in Hamburg
stattfinden, werden diese Risikofaktoren dann im Nachgang automatisiert
ausgewertet. Diese Kontrollaktionen werden gemeinsam mit der EFCA organisiert und
geführt. Dabei fließen auch die Ergebnisse anderer beteiligter EU-Mitgliedstaaten
ein, die entsprechende Kontrollergebnisse auf deutschen Fischereifahrzeugen
mitteilen. Somit beeinflussen nicht nur die Ergebnisse deutscher Kontrollaktivität
die Formulierung begründeter Handlungsempfehlungen für die Kontrolle
deutscher und internationaler Fischereifahrzeuge, sondern auch die Ergebnisse
internationaler Kontrollaktivität.
23. Welche Kriterien enthält der in Deutschland verwendete Kriterienkatalog für
risikobasierte Prüfungen der Umsetzung des Anlandegebotes für Fangschiffe
je nach verwendetem Fanggerät und Zielfischerei, und welche dieser
Kriterien sind nationale oder als Gemeinschaftskriterien für mehrere EU-
Mitgliedstaaten bzw. EU-weit gültig?
Deutschland ist eingebunden in ein Kreislaufsystem der Risikoanalyse im
internationalen Verbund der beteiligten EU-Mitgliedstaaten. Dieses Kreislaufsystem
setzt sich aus einem taktischen (regionalen bzw. nationalen) Teil und einem
strategischen (EFCA-)Teil zusammen. Das deutsche (taktische) System der
Risikoanalyse ist fahrzeugbezogen. Hierbei werden in der BLE vorhandene
Datenbanken zur Fischereitätigkeit analysiert und bewertet. Sie betreffen Aspekte des
Anlandegebotes, aber auch andere Risikoszenarien für eine nachhaltige Fischerei.
In Bezug auf die Umsetzung des Anlandegebotes werden die Ergebnisse aus
gemeinsamen EU-Kontrollfahrten (Verstöße gegen EU- oder nationales Recht) und
die Ergebnisse aus nationalen Kontrollen außerhalb gemeinsamer EU-
Kontrollfahrten ausgewertet. Bei Kontrollen auf See werden Informationen zur
Überwachung möglicher Rückwürfe erhoben. Im Rahmen von sog. spezifischen
Maßnahmen werden die ermittelten Fangzusammensetzungen mit den Kontrolldaten
der Anlandekontrollen verglichen. Auch die Ergebnisse der Kontrollen des
letzten Hols sind in diesem Kontext zu verstehen (vgl. hierzu auch die Antwort zu
Frage 15). Aufgrund dieses fahrzeugbezogenen Ansatzes werden Listen mit sog.
Risikofahrzeugen erstellt, die im Rahmen der von der EFCA koordinierten
gemeinsamen Einsatzpläne (JDP) mit Kontrollbehörden anderer EU-
Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.
Der strategische (EFCA-)Teil übersetzt die fahrzeugbezogenen Ergebnisse der
beteiligten Mitgliedstaaten in ein System der Segmentierung der Fischerei, da
jedes Risikofahrzeug zwingend einem Fischereisegment zugeordnet werden kann.
Dabei werden die Fischer in Gruppen je nach eingesetztem Fanggerät und
Fanggebiet eingeteilt. Durch die saisonale Betrachtung der betroffenen
Fischereisegmente ergeben sich entsprechende „Hotspots“ relevanter Risikoszenarien (wann
ist welches Risiko wo am größten). Hieraus werden unter Mitwirkung der EFCA
gemeinsame Einsatzpläne der vorhandenen Kontrolleinheiten auf internationaler
Ebene abgeleitet.
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ISSN 0722-8333]