[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. April 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11984
18. Wahlperiode 18.04.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln),
Dr. Franziska Brantner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/11762 –
Deutsch-französischer Vorschlag zur Verteilung von Asylsuchenden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 26. und 27. Januar 2017 fand ein informeller Rat für Justiz und Inneres in
Valletta auf Malta statt. Dort wurde unter anderem ein deutsch-französisches
Papier zur Verteilung von Asylsuchenden anhand eines Phasenmodells
diskutiert. Der Vorschlag sieht eine Verteilung nach sogenannten Belastungsstufen
vor. In einer ersten Phase, also bei geringen Ankunftszahlen von Asylsuchenden
ist vorgesehen, das Zuständigkeitssystem nach der Dublin-Verordnung weiter
anzuwenden. Ab Erreichen eines bestimmten Schwellenwertes beim Zugang
von Asylsuchenden soll in einer zweiten Phase jeder Mitgliedstaat ein
sogenanntes Minimum an Flüchtlingen aufnehmen. Die Eintrittsschwelle dazu soll
vorab vereinbart werden. Eingeleitet werden kann die Phase zwei nur durch eine
Entscheidung des Rates mit qualifizierter Mehrheit. In einer dritten Phase, bei
sehr hohen Zugangszahlen, sollten Schutzsuchende an sichere Orte außerhalb
der Europäischen Union (EU) zurückgeführt werden.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Bei der informellen Tagung der Minister für Justiz und Inneres in Valletta auf
Malta am 26. und 27. Januar 2017 wurde der unter slowakischer
Ratspräsidentschaft Ende 2016 entwickelte dreistufige Ansatz zum Thema „effektive
Solidarität“ von der maltesischen Präsidentschaft aufgegriffen und fortentwickelt. Die
Beratungen beim informellen JI-Rat am 26. und 27. Januar 2017 fanden auf Basis
eines Diskussionspapiers der maltesischen Präsidentschaft und nicht auf
Grundlage eines deutsch-französischen Papiers statt. Dieses Diskussionspapier hatte die
maltesische Präsidentschaft auf Basis zuvor bilateral geführter Gespräche mit
allen Mitgliedstaaten erarbeitet. Auf Grundlage des von der slowakischen
Präsidentschaft erstellten Phasenmodells haben der Bundesminister des Innern und der
französische Innenminister in der Beratung beim informellen JI-Rat am 26. und
27. Januar 2017 ein Phasenmodell nach Belastungsstufen, aber mit Vorab-
Festlegung eines definierten und strukturierten Systems einschließlich eines
Verteilsystems ab Erreichung eines noch zu definierenden Schwellenwerts innerhalb eines
Korridors ins Gespräch gebracht.
1. Welche Ressorts innerhalb der Bundesregierung waren an der Erstellung des
Phasenmodells beteiligt?
Die Idee eines mehrstufigen Systems wurde Ende 2016 von der slowakischen
Präsidentschaft in die Diskussion des Vorschlags der Kommission für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), KOM (2016) 270
endg., als Kompromiss eingebracht und von der maltesischen Präsidentschaft
aufgegriffen und weiterentwickelt.
2. Wurde das Phasenmodel zur Verteilung von Asylsuchenden zwischen den
Ressorts der Bundesregierung und dem Bundeskanzleramt abgestimmt?
a) Wenn ja, welche Positionen vertraten die einzelnen Ressorts der
Bundesregierung, das Bundeskanzleramt und die Integrationsbeauftragte der
Bundesregierung zu dem skizzierten Modell?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hatte sich in dem bilateralen Gespräch mit der maltesischen
Präsidentschaft (vgl. Vorbemerkung der Bundesregierung) für die Schaffung
nachhaltiger, solidarischer Mechanismen und Pflichten – auch zur Verteilung von
Flüchtlingen – ausgesprochen und im Hinblick auf die Ende 2016 vorgestellte
Idee der slowakischen Ratspräsidentschaft eines mehrstufigen Systems folgende
Elemente als besonders wichtig herausgestellt:
Ein verpflichtendes System, das Solidarität durch alle Mitgliedstaaten
sicherstellt und von verschiedenen Belastungsstufen ausgeht.
Ein praktisch handhabbares System, d. h. auch einen „Umrechnungskurs“ für
alternative Solidarbeiträge, um Äquivalenz der Beiträge sicherstellen zu
können.
Die verpflichtende Aufnahme von Menschen durch alle Mitgliedstaaten: kein
Mitgliedstaat soll sich vollständig von der Aufnahme von Schutzsuchenden
befreien können.
Die Schaffung eines klar definierten strukturierten Systems einschließlich
eines ex ante festgelegten Verteilsystems auch für den Fall eines
Massenzustroms.
Eine Klarstellung, wie die verschiedenen Belastungsstufen voneinander
abzugrenzen sind.
Notwendigkeit von Überlegungen zu über die Vorschläge der Kommission zur
Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems hinausgehenden
Optionen im Falle eines Massenzustroms.
3. Wann und in welchem Rahmen wurde das Phasenmodell erstmalig innerhalb
der Bundesregierung, zwischen der deutschen und der französischen
Regierung und auf EU-Ebene verhandelt und veröffentlicht?
Die ersten Ansätze für die Idee eines mehrstufigen Systems wurde auf EU-Ebene
von der slowakischen Präsidentschaft beim JI-Rat am 17./18. November 2016
beim Abendessen vorgestellt. Bei der Vorbereitung für diesen Rat wurden die
Ideen der slowakischen Präsidentschaft erstmals in der Bundesregierung beraten.
4. Waren an der Erstellung des Phasenmodells auch externe Institutionen bzw.
Expertinnen und Experten, auch aus dem Bereich der
Nichtregierungsorganisationen, beteiligt?
a) Wenn ja, welche nicht (bitte detailliert auflisten)?
b) Und wenn nein, warum?
Inwiefern Expertinnen und Experten aus dem Bereich der
Nichtregierungsorganisationen an der Entwicklung der Idee eines mehrstufigen Systems auf Seiten
der slowakischen oder maltesischen Präsidentschaft mitgewirkt haben, ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
5. Inwiefern hat die Bundesregierung ihre Unterrichtungsverpflichtung
gegenüber dem Deutschen Bundestag in EU-Angelegenheiten gemäß dem Gesetz
über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag
in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) eingehalten und hat
den Deutschen Bundestag unter Beachtung des
Schriftlichkeitserfordernisses umfassend, zum frühestmöglichen Zeitpunkt und fortlaufend gem. § 2,
§ 3, und § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 EUZBBG unterrichtet?
Die Bundesregierung hat zu dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), KOM (2016) 270
endgültig, mit Datum vom 12. Juli 2016 eine umfassende Bewertung gemäß § 6
Absatz 3 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und
Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) und
Ziffer II. 3. der Anlage zu § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund
und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG)
abgegeben. Über die Beratungen zu der Idee des mehrstufigen Systems in den
Ratsgremien (JI-Rat am 17./18. November 2016 sowie dem (informellen) JI-Rat am
26./27. Januar 2017 und Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten
(AStV) am 17. Februar 2017) hat die Bundesregierung mit den jeweiligen
Drahtberichten fortlaufend unterrichtet.
6. Welche Positionen vertreten die anderen EU-Mitgliedstaaten jenseits von
Deutschland und Frankreich zu dem vorgestellten Phasenmodell?
a) In welcher Form wurden sie von Deutschland und Frankreich konsultiert?
b) Gab es kritische Gegenpositionen, und wenn ja, welche Mitgliedstaaten
waren dies, mit welchen Positionen?
Die Positionen der EU-Mitgliedstaaten zu der im Diskussionspapier der
maltesischen Präsidentschaft weiterentwickelten Idee eines mehrstufigen Systems sind
in dem Drahtbericht der Ständigen Vertretung in Brüssel vom 30. Januar 2017
(BRUEEU-01-30_34050) zu Session I und II: „Gemeinsames Europäisches
Asylsystem – Solidarität“ des JI-Rats vom 26./27. Januar 2017 wiedergegeben.
7. Welcher Zeitplan schwebt der Bundesregierung für eine weitere Behandlung
des Phasenmodells und für dessen Umsetzung vor?
Die Bundesregierung strebt eine politische Einigung zur Reform des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems während der maltesischen Präsidentschaft an,
entsprechend der Festlegung des Europäischen Rates im Dezember 2016 und den
Schlussfolgerungen des Präsidenten des Europäischen Rates im März 2017. Die
maltesische Präsidentschaft hat angekündigt, weitere Vorschläge zum
Phasenmodell zu machen.
8. Bis wann rechnet die Bundesregierung mit einer Einigung, und ab wann soll
nach Einschätzung der Bundesregierung die Phase Drei operationalisierbar
sein?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Die Operationalisierung ist nicht
Gegenstand der Beratungen in den Ratsgremien zu dem mehrstufigen System.
9. Was wäre nach Ansicht der Bundesregierung ein geeigneter Schwellenwert
beim Zugang von Asylsuchenden, um die zweite Phase des Modells
einzuleiten?
Hierzu wird die Bundesregierung im Lichte der weiteren Verhandlungen ihre
Position entwickeln. Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung hierzu ist
nicht abgeschlossen.
10. Nach welchen Kriterien und von wem soll bei Erreichen des vorher
festgelegten Schwellenwertes entschieden werden, wie viele Schutzsuchende
jeweils auf einen Mitgliedstaat entfallen?
Das Diskussionspapier der maltesischen Präsidentschaft zu einem mehrstufigen
System schlägt für die Feststellung des Eintritts der zweiten Stufe quantitative
und qualitative Kriterien vor. Sobald eine – anhand noch festzulegender
Prozentwerte zu bestimmende – übermäßige Belastung eines Mitgliedstaates durch eine
hohe Zahl von Asylantragstellern vorliegt, soll die Kommission eine „qualitative
Bewertung“ der Situation vornehmen und in diesem Rahmen u. a. über die
Angemessenheit und Art einer ggf. erforderlichen Unterstützung des betroffenen
Mitgliedstaates befinden. Stellt die Kommission fest, dass zusätzliche Unterstützung
erforderlich ist, soll der Rat auf Vorschlag der Kommission einen
Durchführungsbeschluss fassen, der den Umfang und die Art der Unterstützung festlegt.
11. Was sind nach Einschätzung der Bundesregierung sichere Orte außerhalb der
Europäischen Union, an die Schutzsuchende im Zusammenhang mit Phase
Drei zurückgeschickt werden sollen?
12. Welche Kriterien und völkerrechtlichen Standards müssen sichere Orte nach
Auffassung der Bundesregierung erfüllen?
13. Wer und nach welchen Kriterien nimmt die Einschätzung eines „sicheren
Ortes“ im Sinne der Phase Drei vor?
14. Inwiefern unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung sichere
Orte, wie sie in dem Phasenmodell skizziert werden von dem Konzept
sicherer Drittstaaten und von dem Konzept des Bundesministers des Innern,
Dr. Thomas de Maizière, von sog. Auffanglagern oder Aufnahmezentren in
nordafrikanischen Staaten?
15. Wie soll nach Einschätzung der Bundesregierung, im Zusammenhang mit
Phase Drei des vorgeschlagenen Modells, für in Drittstaaten überstellte
Asylsuchende dort Rechte aus der Genfer Flüchtlingskonvention, einschließlich
des Zugangs zu den Gerichten, und das Recht auf die Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsprinzips, grund- und europarechtliche Standards über eine
freie und unabhängige Rechtsberatung und rechtliche Vertretung sowie das
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz sichergestellt werden?
16. Wie begründet die Bundesregierung, dass sie bei der Rückführung von
Asylsuchenden in sogenannte sichere Orte, im Zusammenhang mit Phase Drei
des vorgeschlagenen Modells, nicht gegen das völkerrechtliche
Refoulement-Verbot verstößt?
17. Wie soll nach Einschätzung der Bundesregierung im Zusammenhang mit
Phase Drei des vorgeschlagenen Modells gewährleistet werden, dass
Asylsuchende infolge ihrer Rückführung in einen Drittstaat außerhalb der
Europäischen Union nicht allein wegen ihrer Eigenschaft als Schutzsuchende
inhaftiert werden würden?
Die Fragen 11 bis 17 werden im Zusammenhang beantwortet.
Zur Frage der „sicheren Orte“ ist die Meinungsbildung innerhalb der
Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. Bei den Diskussionen zur Reform des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems berücksichtigt die Bundesregierung die
bestehenden völker-, unions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere
hinsichtlich eines wirksamen Schutzes in einem Drittstaat, der Notwendigkeit eines
hinreichenden Schutzniveaus und der Beachtung des Refoulement-Verbots.
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