[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend vom 23. Mai 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12523
18. Wahlperiode 26.05.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Binder, Caren Lay, Heidrun Bluhm,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/12070 –
Überschuldung und Schuldnerberatung in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
6,7 Millionen Menschen sind in Deutschland überschuldet (vgl. iff-
Überschuldungsreport 2016, Seite 17). 78 500 Menschen mussten im Jahr 2015 ein
Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnen (vgl. Statistisches Bundesamt). Die
Anzahl der überschuldeten Personen und Haushalte steigt deutschlandweit seit
Jahren. Der Bedarf an kostenfreier und seriöser Schuldner- und Insolvenzberatung
ist erheblich. Unterstützung und Hilfe erfahren die Betroffenen vor allem durch
die kommunalen und freien gemeinnützigen Einrichtungen der Schulden- und
Privatinsolvenzberatung. Die Finanzierung dieser Einrichtungen ist jedoch
schon seit vielen Jahren völlig unzureichend (Arbeitsgemeinschaft
Schuldnerberatung der Verbände, Positionspapier zur Finanzierung der
Schuldnerberatung, Mai 2011). Viele überschuldete oder von Überschuldung bedrohte
Menschen erhalten keine kostenfreie Unterstützung, da diese für sie gesetzlich nicht
vorgesehen ist. Darüber hinaus müssen sie oftmals sehr lange auf eine
Schuldnerberatung warten. Unseriöse private Schuldenregulierer, Inkassounternehmen
und Kreditvermittler nutzen die Notsituation Überschuldeter aus. Sie bieten
vermeintliche „Soforthilfe“ an, verdienen damit jedoch nur durch teure
Kettenumschuldungen und hohe Gebühren viel Geld, während den Betroffenen nicht
geholfen wird (vgl.
www.vzth.de/finger-weg-von-gewerblichen-schuldenregulierern,
www.vzhh.de/schulden/30971/schuldnerberatung-ein-teures-vergnuegen.aspx).
Derzeit wird die Schuldnerberatung uneinheitlich aus vielen verschiedenen
öffentlichen Töpfen finanziert. Schon seit Mitte der 1990er Jahre wird darüber
diskutiert, dass sich die Wirtschaftsverbände an der Finanzierung beteiligen
sollen. Ein im Jahr 1998 mit Unterstützung des damaligen
Bundesfamilienministeriums und des Bundesjustizministeriums ins Leben gerufenes
Gesprächsforum mit den Verbänden der Kreditwirtschaft, der Versicherungen und des
Handels ist gescheitert. Anträge der Fraktion DIE LINKE., in denen eine
Anschubfinanzierung durch den Bundeshaushalt vorgeschlagen wurde, bis die
Schuldnerberatung finanziell durch eine Kostenbeteiligung durch die
Wirtschaftsverbände abgesichert ist, wurden seitens der Koalition aus SPD, CDU und CSU
abgelehnt (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/3271 und 18/6767). Dies ist aus
Sicht der Fragesteller kaum nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass die
Koalition eine solche Anschubfinanzierung im Jahr 2009 für den Ausbau der
Finanzberatungsangebote selbst angeregt hatte (vgl.
Bundestagsdrucksache 16/13612).
1. Wie bewertet die Bundesregierung die zunehmende
Überschuldungssituation privater Haushalte?
2. Welchen Stellenwert nehmen die Überschuldungsproblematik privater
Haushalte und die Schuldnerberatung innerhalb der Bundesregierung ein?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung der Überschuldung in
Deutschland und berichtet regelmäßig in ihren Armuts- und Reichtumsberichten darüber.
Sie analysiert neben der Entwicklung der Zahl der Überschuldungsfälle
insbesondere auch die (Haupt-)Auslöser der Überschuldung. Arbeitslosigkeit, geringes
Einkommen und das Scheitern von beruflicher Selbstständigkeit sind
anteilsmäßig von besonderer Bedeutung, aber auch Scheidungen bzw. Trennungen,
Krankheitsfälle und das Konsumverhalten zählen zu den sechs wichtigsten
Überschuldungsgründen. Wichtig ist, in Situationen der Überschuldung der überschuldeten
Person einen wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen und dabei zu einem
angemessenen Ausgleich zwischen Schuldner und Gläubiger zu kommen. Hierzu
können u. a. auch die Privatinsolvenz und das Recht auf ein Pfändungsschutzkonto
(P-Konto) einen Beitrag leisten.
3. Welche Bundesministerien sind mit dem Thema „Verschuldung und
Überschuldung privater Haushalte“ befasst?
Berührungspunkte mit Fragen der Ver- und Überschuldung bestehen für das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), das Bundesministerium der
Finanzen (BMF), das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
(BMJV) und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit (BMUB). Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend (BMFSFJ) hat innerhalb der Bundesregierung eine koordinierende
Funktion inne.
4. Im Rahmen welcher Maßnahmen hat die Bundesregierung das Thema im
Laufe der letzten vier Jahre bearbeitet (bitte nach Bundesministerium und
Jahr auflisten)?
Das BMFSFJ unterstützt die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der
Verbände (AGSBV). Zudem wird die Pflege und ständige Aktualisierung einer
bundesweiten Datenbank über anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen
durch das BMFSFJ finanziert.
Das BMJV trifft sich in regelmäßigen Abständen mit Vertretern der Deutschen
Kreditwirtschaft, dem Verbraucherzentrale Bundesverband und der
Arbeitsgemeinschaft der Schuldnerberatung der Verbände. Themen sind u. a. die seit
21. März 2016 geltende gesetzliche Pflicht zu Beratungsangeboten beim
Dispositionskredit (§ 504a BGB) und die finanzielle Allgemeinbildung von
Verbrauchern.
Durch das „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur
Stärkung der Gläubigerrechte“ vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) wurde § 305
Absatz 1 Nummer 1 InsO im Hinblick auf die Voraussetzungen für die
Ausstellung einer Bescheinigung i. S. der Norm ergänzt. Das BMJV unterstützt das
Forschungsvorhaben der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG SB)
zur „Herausforderungen und Entwicklung moderner Schuldnerberatung“, dessen
besonderer Fokus auf den Auswirkungen des neuen § 504a BGB auf die
Beratungspraxis liegt.
Das BMJV fördert seit 2015 ein Projekt zur aufsuchenden
Verbraucherinformation in ausgewählten Quartieren des Programms „Soziale Stadt“, um die
Verbraucherkompetenz der dort lebenden Menschen zu verbessern.
Schuldnerberatung kann als kommunale Eingliederungsleistung gemäß § 16a
SGB II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte in der Grundsicherung für
Arbeitsuchende übernommen werden. Im Rahmen der Zielsteuerung im SGB II wirkt
das BMAS auf die Schaffung von Transparenz hinsichtlich der Umsetzung
kommunaler Eingliederungsleistungen und die Verbesserung der Koordinierung
kommunal- und bundesfinanzierter Eingliederungsleistungen hin.
5. Aus welchen Gründen hat das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend (BMFSFJ) die federführende Zuständigkeit für die
Koordination der Schuldnerberatung und nicht das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (BMAS) (siehe Antwort auf die Schriftliche Frage 53 der
Abgeordneten Karin Binder auf Bundestagsdrucksache 18/10797), und wie
wird die Zuständigkeit ausgeübt?
Berührungspunkte mit Fragen der Ver- und Überschuldung bestehen für mehrere
Bundesministerien (siehe Antwort zu Frage 3). Die derzeitige koordinierende
Funktion des BMFSFJ hat sich in der Vergangenheit entwickelt.
6. Welches Bundesministerium koordiniert die Verbraucherinsolvenzberatung
in Kooperation mit Ländern und Kommunen?
Wie wird die Zuständigkeit ausgeübt?
Die Bundesregierung ist im Rahmen der Verbraucherinsolvenz nicht für die
Beratung zuständig. Die Festlegung von geeigneten Stellen für die
Schuldnerberatung obliegt gemäß § 305 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 InsO den Ländern.
7. Aus welchen Gründen beschäftigt sich das BMAS nicht mit der
Verfügbarkeit von Schuldnerberatungsstellen, obwohl die Schulden sich nach seiner
Auffassung als Vermittlungshemmnis für die Eingliederung in Arbeit
erweisen und das Angebot von Schuldnerberatung als ein wichtiger Beitrag zur
sozialen Stabilisierung und als Voraussetzung für die Heranführung der
leistungsberechtigten Personen an den Arbeitsmarkt betrachtet werden (siehe
Antwort zu den Fragen 2c, 2d und 2e der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE
LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/10299)?
In der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann Schuldnerberatung nach § 16a
SGB II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte übernommen werden, wenn dies
für die Eingliederung in Arbeit erforderlich ist. Träger dieser Leistungen sind die
kreisfreien Städte und Kreise (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II). Für die
Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an kommunalen
Eingliederungsleistungen sind die kommunalen Träger und die Länder zuständig.
8. Welche Bedeutung hat nach Kenntnis der Bundesregierung die
Schuldnerberatung für ein Verbraucherinsolvenzverfahren, und welche gesetzlichen
Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, damit eine einheitliche Beratung
garantiert werden kann?
Zur Entlastung der Justiz ist dem Verbraucherinsolvenzverfahren ein
außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch vorgeschaltet. Die Schuldnerberatung
dient in diesem Zusammenhang in erster Linie der Erarbeitung eines mit den
betroffenen Gläubigern abgestimmten Schuldenbereinigungsplans. Scheitert der
Versuch einer Schuldenbereinigung, hat der Schuldner mit dem Antrag auf
Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nach § 305 Absatz 1 Nummer 1
der Insolvenzordnung (InsO) dem Insolvenzgericht eine Bescheinigung
vorzulegen, welche den außergerichtlichen Einigungsversuch bestätigt. Diese
Bescheinigung kann sowohl von geeigneten Stellen als auch von geeigneten Personen (z. B.
Anwälten, Notaren und Steuerberatern) ausgestellt werden. Geeignete Stellen
sind insbesondere die öffentlich geförderten Schuldnerberatungsstellen. Darüber
hinaus arbeiten die Schuldnerberatungen im Rahmen der Erstellung eines
Schuldenbereinigungsplans den Vermögensstatus des Schuldners umfassend auf und
bereiten so ein – soweit erforderlich – späteres Verbraucherinsolvenzverfahren
vor.
Eine einheitliche Beratung ermöglicht die durch die Verordnung zur Einführung
von Formularen für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das
Restschuldbefreiungsverfahren vom 17. Februar 2002 (BGBl. I S. 703) bundeseinheitlich
vorgeschriebene Verwendung von verfahrensbezogenen Formularen, der Vordrucke
zur Abgabe und Darlegung verfahrens-notwendiger Erklärungen als Anlage
beigefügt sind. Sie gewährleisten die Benutzung gleichartiger Arbeitsgrundlagen.
9. Wie viele Stellen und Personen beschäftigen sich im BMFSFJ sowie anderen
Bundesministerien mit der Koordination der Schuldnerberatung und
fachlichen Begleitung des Themas Überschuldung und Schuldnerberatung in
Deutschland?
Entsprechend konkreter Arbeitserfordernisse werden die notwendigen Personal-
und Arbeitsressourcen im BMFSFJ eingeplant und bereitgestellt.
10. Welche Felder der Zusammenarbeit mit der gemeinnützigen
Schuldnerberatung sehen das BMFSFJ, das BMAS, das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz (BMJV), das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie (BMWi) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF)?
Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen.
11. Welchen Reformbedarf sieht die Bundesregierung bei der Zusammenarbeit
mit der gemeinnützigen Schuldnerberatung, und welchen Reformbedarf
sehen das BMFSFJ, das BMAS, das BMJV, das BMWi und das BMF?
Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung kommt keine Zuständigkeit für die Schuldnerberatung zu.
Träger der Leistung der Schuldnerberatung sind die Gemeinden.
Soweit Bundesministerien der Bundesregierung mit Organisationen
zusammenarbeiten, werden die Felder der Zusammenarbeit unmittelbar mit diesen
Organisationen abgestimmt.
Die Schuldnerberatungsstellen sind auch auf dem Gebiet der
Zwangsvollstreckung und insbesondere bezüglich von das P-Konto betreffende Fragen tätig.
Hierzu besteht auch ein fachlicher Austausch mit dem BMJV.
Als Felder der Zusammenarbeit sieht das BMFSFJ die Unterstützung des
bundesweiten Austausches der mit Schuldnerberatung befassten Organisationen und
Verbände sowie die Eröffnung eines bundesweiten Zugangs zu Informationen
über Schuldnerberatung an.
Da dies im Sinne der Subsidiarität Angebote ermöglicht, die sich an den lokalen
Besonderheiten orientieren, wird kein Reformbedarf gesehen.
12. Wie hoch waren die finanziellen Mittel, die die Bundesregierung und nach
Kenntnis der Bundesregierung die einzelnen Länder und Kommunen seit
dem Jahr 2009 für die Insolvenz- und Schuldnerberatung zur Verfügung
gestellt haben (bitte nach Jahren und Bundesland aufschlüsseln)?
Das BMFSFJ setzt zur Finanzierung der Pflege und ständigen Aktualisierung
einer bundesweiten Datenbank über Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen des
Forums Schuldnerberatung e. V. jährlich 6 000 Euro ein. Für die Unterstützung
der Klausurtagung der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände
(AGSBV) werden jährlich ca. 5 000 Euro eingesetzt.
In den Jahren 2009 bis 2010 finanzierte BMFSFJ den Aufbau und die Pflege des
Onlineratgebers „Was mache ich mit meinen Schulden“ der BAG
Schuldnerberatung e. V. anteilig mit insgesamt 7 000 Euro.
Über die entsprechende Mittelverwendung der anderen Gebietskörperschaften
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
13. Wie oft, wann, und mit welchen Wirtschaftsverbänden und
Schuldnerberatungsstellen haben sich Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung
seit dem Jahr 2009 getroffen, um eine finanzielle Beteiligung der Wirtschaft
zu erreichen (bitte Datum, Thema und Teilnehmerkreis auflisten)?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
14. Welche Treffen fanden seit dem Jahr 2009 auf Arbeits- und Ministerebene
fachübergreifend innerhalb der Bundesministerien und mit den
Bundesländern statt (bitte Datum, Thema und Teilnehmerkreis auflisten)?
Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung kommt keine Zuständigkeit für die Schuldnerberatung zu.
Träger der Leistung der Schuldnerberatung sind die Gemeinden. Treffen im Sinne
der Fragestellung fanden deswegen nicht statt.
15. Welche Konsequenzen und daraus folgenden Maßnahmen haben das
BMFSFJ oder andere Bundesministerien aus der Überschuldungsstatistik
2015 gezogen, nach der am häufigsten alleinerziehende Frauen,
alleinlebende Männer und in zunehmenden Maße Seniorinnen und Senioren von
Überschuldung betroffen sind?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Gleichwohl passen die Ergebnisse
der Überschuldungsstatistik 2015 zu der Erkenntnis, dass Alleinerziehende
häufiger als andere Familientypen in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen leben.
In der laufenden Legislaturperiode hat die Bundesregierung deutliche
Verbesserungen für die ökonomische Situation der Alleinerziehenden erreicht. So hat sie
den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um fast 50 Prozent von
1 308 Euro auf 1 908 Euro pro Jahr erhöht und zudem mit jeweils weiteren
240 Euro nach der Kinderanzahl gestaffelt. Von dem erhöhten Entlastungsbetrag
profitieren rund 1,1 Millionen Alleinerziehende, ihnen bleibt mehr Netto vom
Brutto und sie werden in so in ihrer Erwerbstätigkeit unterstützt. Zudem soll der
Unterhaltsvorschuss zum 1. Juli 2017 deutlich ausgebaut werden, der
Gesetzentwurf befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren.
16. Wie viele Kinder leben in den von Überschuldung betroffenen Haushalten,
und welche Auswirkung hat die Überschuldung der Eltern für sie?
Nach der Statistik zur Überschuldung privater Personen 2015 lebten in diesem
Jahr 415 653 unterhaltsberechtigte Kinder in von Überschuldung betroffenen
Haushalten. Über die Auswirkung der Überschuldung der Eltern auf diese Kinder
liegen der Bundesregierung keine konkreten Daten vor.
17. Wie viele Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren sind bereits verschuldet
bzw. von Verschuldung bedroht?
Wie hoch ist die Verschuldungshöhe dieser Gruppe insgesamt?
Für Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren können aufgrund der geringen
Datengrundlage keine belastbaren Aussagen gemacht werden.
18. Wie viele Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen mit wie vielen
Beratungsfachkräften gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt in
Deutschland sowie jeweils in den einzelnen Bundesländern?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Bundesland Anzahl
Beratungsstellen
Anzahl
Beratungskräfte
Schleswig-Holstein 43 97
Hamburg 19 128
Niedersachsen 271 (525)
Bremen 28 /
Nordrhein-Westfalen 288 /
Hessen 79 /
Rheinland-Pfalz 77 110
Baden-Württemberg 142 (337)
Bayern 187 /
Saarland 15 28
Berlin 20 93
Brandenburg 81 (142)
Mecklenburg-Vorpommern 35 71
Sachsen 88 /
Sachsen-Anhalt 37 /
Thüringen 30 60
insgesamt 1 440 3 501
/ = keine Angaben, da Zahlenwert nicht sicher genug
( ) = Aussagewert eingeschränkt, da Zahlenwert statistisch relativ unsicher ist
Quelle: Statistisches Bundesamt 2017; Statistik zur Überschuldung privater Personen 2015 und
Datenbank der bekannten Schuldnerberatungsstellen
19. Wie lange müssen nach Kenntnis der Bundesregierung überschuldete
Menschen derzeit auf eine Schuldner- oder Insolvenzberatung warten?
Nach den Daten der Statistik zur Überschuldung privater Personen 2015 warteten
überschuldete Personen nach der ersten Kontaktaufnahme im Durchschnitt circa
zehn Wochen auf den Beginn der eigentlichen Beratung.
20. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2016 die
Schulden aller überschuldeten Personen in Deutschland?
Wie hat sich die Privatverschuldung seit dem Jahr 2009 entwickelt (bitte für
die Jahre einzeln angeben)?
Die Begriffe Verschuldung und Überschuldung sind zu unterscheiden: Eine
Überschuldung liegt vor, wenn der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht mehr
nachkommen kann. Die Verschuldung ist demgegenüber eine Situation, die mit
regelmäßigen Zins- und Tilgungsleistungen einhergeht.
Die Angaben zur Schuldenhöhe der in Schuldnerberatungsstellen beratenen
Personen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Jahr Durchschnittliche Schulden In Euro
2009 34 704
2010 34 314
2011 34 837
2012 33 749
2013 32 996
2014 37 241
2015 34 368
Quelle: Statistisches Bundesamt 2017; Statistik zur Überschuldung privater Personen 2009, 2010,
2011, 2012, 2013, 2014, 2015
Eine Gesamtsumme der Schulden aller überschuldeten Personen in Deutschland
kann aufgrund der ausschließlichen Betrachtung von beratenen Personen nicht
angegeben werden.
Aufgrund eines Methodenwechsels im Jahr 2014 kann ein Bruch in der Zeitreihe
im Jahr 2014 nicht ausgeschlossen werden. Daten für das Jahr 2016 liegen noch
nicht vor.
Bezüglich der Verschuldung privater Haushalte wird auf das Schaubild 2.8 im
Finanzstabilitätsbericht 2016 der Deutschen Bundesbank (S. 21)1 verwiesen.
Relativ zum Bruttoinlandsprodukt hat sich die Verschuldung der privaten Haushalte
zwischen 2009 und 2015 um 8,71 Prozentpunkte verringert (siehe untenstehende
Tabelle).2 Die Daten umfassen sowohl Konsum- als auch Immobiliarkredite.
Jahr Verschuldung der privaten
Haushalte in Deutschland in % des
BIP gemäß ESVG 2010
Relative Differenz zum Vorjahr
in %
2009 61,74 3,6
2010 59,02 -4,4
2011 56,68 -4,0
2012 56,03 -1,1
2013 55,06 -1,7
2014 53,83 -2,2
2015 53,03 -1,5
21. Aus welchen öffentlichen und privaten Mitteln werden nach Kenntnis der
Bundesregierung die Schuldner- und Insolvenzberatung derzeit finanziert?
Die öffentliche Förderung findet primär über die Länder- und
Kommunalhaushalte statt. Der Bundesregierung liegen daher keine konkreten Angaben über die
Finanzierung vor.
1
www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Veroeffentlichungen/Finanzstabilitaetsberichte/2016_finanzstabilitaets
bericht.pdf?__blob=publicationFile
2
www.bundesbank.de/Navigation/DE/Statistiken/Zeitreihen_Datenbanken/Unternehmen_und_Private_Haushalte/unternehmen_und_
private_haushalte_details_value_node.html?tsId=BBDY1.A.B20.N.G450.F0440.A&listId=www_s300_iswi_finanzw3
22. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu gewerblichen
Schuldenregulierern und Kettenumschuldungen in Bezug auf verschuldete oder
überschuldete Personen?
Der Bundesregierung liegen dazu keine statistischen Daten vor.
23. Wie wird die Tätigkeit der Schuldnerberatungsstellen gemäß § 305 Absatz 1
Nummer 1 der Insolvenzverordnung (InsO) nach Kenntnis der
Bundesregierung finanziell vergütet?
Die Festlegung von geeigneten Stellen für die Schuldnerberatung obliegt gemäß
§ 305 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 InsO den Ländern. Die wirtschaftliche
Ausstattung und die Finanzierungsmodelle variieren von Land zu Land (siehe dazu
die Antwort zu Frage 21).
24. Welche Bedeutung hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausstellung
einer Bescheinigung für einen Anspruch auf einen erhöhten Freibetrag für
ein Pfändungsschutzkonto?
Wie oft wurde diese Bescheinigung im Jahr 2016 im Verhältnis zu anderen
berechtigten Stellen durch die Schuldnerberatungsstellen nach Kenntnis der
Bundesregierung ausgestellt?
Wie wird diese Tätigkeit durch die Schuldnerberatungsstellen nach Kenntnis
der Bundesregierung vergütet?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um die Tätigkeit den
Schuldnerberatungsstellen zu vergüten?
Die Bedeutung der Bescheinigung liegt darin, dass der Schuldner dem
Kreditinstitut – in der Regel – durch Vorlage einer Bescheinigung im Einzelfall das
Vorliegen von Erhöhungstatbeständen nach § 850k Absatz 2 ZPO nachweisen muss
(sogenannte Stufe 2 des Kontopfändungsschutzes). Für das Jahr 2016 liegen der
Bundesregierung keine Zahlen vor.
Die Befragung der Kreditinstitute, die im Rahmen der Evaluierung des Gesetzes
zur Reform des Kontopfändungsschutzes durch das Institut für
Finanzdienstleistungen (iff), Hamburg, in den Jahren 2014 und 2015 durchgeführt wurde, ergab,
dass Bescheinigungen vor allem durch die Schuldnerberatungsstellen und die
Sozialleistungsträger ausgestellt werden. Insoweit wird auf den Schlussbericht des
iff vom 1. Februar 2016 Bezug genommen (dort S. 49). Zu den Teilfragen nach
der Vergütung wird auf die Antwort zu den Fragen 21 und 23 verwiesen.
25. Welche überschuldeten Menschen haben nach Kenntnis der
Bundesregierung kein Recht auf eine kostenfreie Schuldnerberatung, und was ist der
Grund für diese Differenzierung von verschuldeten Personen beim Zugang
zur kostenfreien Schuldnerberatung?
Träger der Leistung der Schuldnerberatung sind die Gemeinden. Für
erwerbsfähige Leistungsberechtigte in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
kann Schuldnerberatung als Eingliederungsleistung des kommunalen Trägers der
Grundsicherung für Arbeitsuchende übernommen werden (§ 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 SGB II), wenn dies für die Eingliederung in das Erwerbsleben
erforderlich ist. In der Sozialhilfe (SGB XII) können die Kosten der
Schuldnerberatung vom Sozialhilfeträger übernommen werden, insbesondere wenn zu erwarten
ist, dass dadurch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe vermieden oder
überwunden werden kann.
26. Welche gesetzlichen Änderungen sind nach Auffassung der
Bundesregierung notwendig, um allen überschuldeten und von Überschuldung
gefährdeten Menschen einen Zugang zur kostenfreien Schuldnerberatung zu
ermöglichen?
Welche Änderungen strebt die Bundesregierung zur Durchsetzung eines
solchen Anspruchs an?
Der Bundesregierung kommt keine Zuständigkeit für die Schuldnerberatung zu.
Träger der Leistung der Schuldnerberatung sind die Gemeinden.
27. Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitigen Kontokosten für die
Einrichtung eines Basiskontos vor dem Hintergrund von Erwägung 46 der
Zahlungskontenrichtlinie 2014/92/EU, und welche Schlussfolgerungen und
Konsequenzen zieht sie daraus?
Die Kosten für die Führung eines Basiskontos wurden in § 41 Absatz 2 des
Zahlungskontengesetzes (ZKG) auf angemessene Entgelte begrenzt. Für die
Beurteilung der „Angemessenheit“ sind insbesondere die „Marktüblichkeit“ und das
„Nutzerverhalten“ zu berücksichtigen. Die Bundesregierung ist der Auffassung,
dass diese Entgeltgestaltung eine über das allgemein geltende Maß
hinausgehende Begrenzung der Entgelte von Kreditinstituten sicherstellt und einen
ausreichenden Verbraucherschutz insbesondere für einkommensschwache
Verbraucherinnen und Verbrauchern gewährleistet und sie zur Führung eines Basiskontos
und der Teilnahme am Zahlungsverkehr ermutigt.
Soweit ein Kreditinstitut gegen die Pflicht, ein angemessenes Entgelt zu erheben,
verstößt, kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im
Rahmen ihrer Zuständigkeit tätig werden (§ 46 Absatz 3 ZKG). Die BaFin hat
mittlerweile gegenüber mehreren Instituten Untersuchungen eingeleitet, weil
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie das Nutzerverhalten nicht oder nicht
hinreichend bei der Bestimmung des angemessenen Entgelts berücksichtigt haben. In
mehreren Fällen haben die Institute daraufhin die Entgeltmodelle angepasst.
Teilweise dauern die Verfahren jedoch noch an.
28. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
in Hinblick auf steigende Mieten und Mietschulden bei überschuldeten
Personen?
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Zahlen sind die Nettokaltmieten in
Bezug auf das gesamte Bundesgebiet moderat gestiegen. In den Jahren 2015 und
2016 sind die Nettokaltmieten um jeweils 1,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahr
gestiegen (Quelle: destatis, Verbraucherpreisindizes für Deutschland –
Monatsbericht –, Fachserie 17, Reihe 7). Die Angebotsmieten sind hingegen
überproportional angestiegen, im Jahr 2015 um 3,3 Prozent im Vergleich zum Vorjahr und
in den größten deutschen Städten zwischen 5 und gut 6 Prozent (Quelle: BBSR).
Um auch einkommensschwächeren Haushalten in angespannten
Wohnungsmärkten eine bezahlbare Miete zu ermöglichen, ist mit dem
Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 die sogenannte Mietpreisbremse eingeführt worden,
durch die in angespannten Wohnungsmärkten die Neuvermietungsmiete
grundsätzlich nicht mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen
darf (§ 556d Absatz 1 BGB).
In bestehenden Mietverhältnissen darf die Miete bei Mieterhöhungen auf die
ortsübliche Vergleichsmiete innerhalb von drei Jahren um maximal 20 Prozent, in
Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit
Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, um maximal
15 Prozent steigen (§ 558 Absatz 3 BGB).
Wichtige Impulse für mehr bezahlbaren Wohnraum und gegen steigende Mieten
hat die Bundesregierung mit dem Bündnis für bezahlbares Wohnen und Bauen
gesetzt. Mit mehr als 370 000 genehmigten Wohnungen im Jahr 2016 und
voraussichtlich mehr als 1 Million fertiggestellter Wohnungen in dieser
Legislaturperiode wurde die Trendwende auf dem Wohnungsmarkt geschafft und die
Fertigstellungen gegenüber 2006 mehr als verdoppelt. Zur Stärkung des sozialen
Wohnungsbaus hat die Bundesregierung die sog. Kompensationsmittel für den
Wegfall der früheren Finanzhilfen für die soziale Wohnraumförderung erhöht.
Für die Jahre 2016 bis 2019 gewährt der Bund den Ländern jährlich 1,0182 Mrd.
Euro sowie für die Jahre 2017 und 2018 weitere zusätzliche 500 Mio. Euro pro
Jahr. In den Jahren 2017 und 2018 stellt der Bund damit insgesamt mehr als
1,5 Mrd. Euro jährlich bereit.
Neben der sozialen Wohnraumförderung gewährleisten auch das Wohngeld und
die Anerkennung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung (KdU) im Rahmen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe die soziale Sicherung
angemessenen Wohnens für Haushalte, die sich aus eigener Kraft nicht mit
ausreichendem Wohnraum versorgen können. Die Leistungen nach dem SGB II und
SGB XII decken dabei das grundrechtlich geschützte soziokulturelle
Existenzminimum ab, zu dem auch die Bedarfe für Unterkunft und Heizung gehören.
Wohngeld wird geleistet, damit einkommensschwächere Haushalte mit Einkommen
oberhalb des Grundsicherungsniveaus die Wohnkosten für angemessenen und
familiengerechten Wohnraum tragen können.
Im Jahr 2015 entlastete die öffentliche Hand mit Wohngeld und KdU rund
4,3 Millionen Haushalte mit 16,1 Mrd. Euro bei den Wohnkosten. Davon
erhielten 3,8 Millionen Haushalte Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen
von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII und 0,5 Millionen Haushalte
Wohngeld. Damit profitierten 11 Prozent aller Haushalte von einer vollständigen
oder teilweisen Entlastung bei den Wohnkosten.
Am 1. Januar 2016 ist die Wohngeldreform 2016 mit einer Verbesserung der
Wohngeldleistung in Kraft getreten. Aufgrund der Wohngeldreform 2016 stieg
die Zahl der Wohngeldempfängerhaushalte auf schätzungsweise 660 000
Haushalte im Jahr 2016 an.
Belastbare Daten zu Mietschulden überschuldeter Haushalte liegen der
Bundesregierung nicht vor.
29. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
in Hinblick auf die „anhaltenden Missstände“ bei Restkreditversicherungen
(siehe Studie der Verbraucherzentralen Hessen e. V. und Sachsen e. V. vom
23. April 2017)?
Der vom Bundeskabinett am 18. Januar 2017 verabschiedete Entwurf eines
Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung
des Außenwirtschaftsgesetzes sieht verbraucherschützende Verbesserungen beim
Vertrieb von Versicherungsprodukten vor. Sie betreffen unter anderem die
Wohlverhaltensregeln und die Transparenz bei so genannten Querverkäufen und finden
auch auf den Vertrieb von Restschuldversicherungen Anwendung.
Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren und
unterliegt insoweit der Beurteilung und Entscheidung der Abgeordneten des
Deutschen Bundestages.
30. Aus welchen Gründen wird die Restschuldversicherung von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht gesondert zahlenmäßig
erfasst (siehe die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2391, Frage 23), und
sind hier Änderungen geplant?
Die BaFin erhebt von den in Deutschland ansässigen Versicherungsunternehmen
Daten zur Geschäftsentwicklung. Die Auflösung nach Versicherungsarten richtet
sich nach versicherungstechnischen Kriterien und Wesentlichkeit.
Restschuldversicherungen sind daher teilweise mit anderen Versicherungen zusammengefasst.
Änderungen in dieser Hinsicht sind nicht geplant.
31. Welche Ergebnisse hat die Prüfung hinsichtlich des Regelungsbedarfes des
„Grauen Kreditmarktes“ durch die Bundesregierung ergeben (siehe die
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE.
auf Bundestagsdrucksache 18/2391, Fragen 32 bis 35), und welche
Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den
Ergebnissen?
Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz vom 3. Juli 2015 sind diverse Vorschriften für
eine strengere Regulierung des „Grauen Kapitalmarkts“ eingeführt worden.
Zudem wurden mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
vom 11. März 2016 verbraucherschützende Vorschriften bei der Kreditvergabe
verstärkt. Diese gelten für alle Kreditgeber, also auch für nicht beaufsichtigte
Kreditgeber. Darüber hinaus ist derzeit kein unmittelbarer weiterer Handlungsbedarf
im Bereich des „Grauen Kreditmarktes“, insbesondere im Bereich der unseriösen
Kreditvermittlung (sogenannte Schufa-freie Kredite) gegeben.
32. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
in Hinblick auf die Geschäftsmethoden von Inkassounternehmen (siehe
ZDF-Sendung Frontal 21 vom 29. November 2016 „In der Schuldenfalle“)?
Durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3714) wurde eine Reihe von Regelungen getroffen, die den Schutz
gegenüber unseriösem Inkasso verbessern. Zu nennen sind insbesondere neu
eingeführte Informationspflichten sowie Regelungen zur Erstattungsfähigkeit von
Inkassokosten und zur Verbesserung der staatlichen Aufsicht über
Inkassounternehmen. Die Bundesregierung hat gemäß den Vereinbarungen im
Verbraucherschutzkapitel des Koalitionsvertrages für die 18. Legislaturperiode die
Evaluierung der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse
Geschäftspraktiken zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes veranlasst. Der
Auftrag zur Evaluierung der inkassorechtlichen Vorschriften erfolgte nach
öffentlicher Ausschreibung im November 2016. Die Ergebnisse der Untersuchung sollen
der Auftraggeberin eine Einschätzung der Wirksamkeit der inkassorechtlichen
Regelungen des Gesetzes ermöglichen und einen etwaigen gesetzgeberischen
Handlungsbedarf aufzeigen.
In Hinblick auf die Frage, ob und ggf. welche weiteren gesetzgeberischen
Maßnahmen im Inkassobereich angezeigt erscheinen, soll daher das Ergebnis der
Evaluierung abgewartet werden.
33. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung von der Gefahr der
Datenweitergabe und dauerhaften öffentlichen Verfügbarkeit der Daten von
Schuldnern, z. B. durch die gewerblich genutzte App „Achtung Pleite“?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht sie daraus?
Gemäß § 9 InsO kann das Insolvenzgericht im Rahmen von Insolvenzverfahren
eine öffentliche Bekanntmachung von persönlichen Daten des Schuldners im
Internet veranlassen. Um einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Recht des
Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung und dem Interesse der
Betroffenen und der Öffentlichkeit an der Information über das Insolvenzverfahren
zu schaffen, sieht die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in
Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV) vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677)
Beschränkungen beim Zugriff auf die zu veröffentlichenden Daten vor. Ein
ungehinderter Zugang für jedermann besteht hiernach nur für einen
Übergangszeitraum von zwei Wochen. Nach Ablauf dieser Zeit kann ein Zugriff gemäß § 2
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InsoBekV nur noch dann erfolgen, wenn die Abfrage
mindestens das befasste Insolvenzgericht sowie eine weitere Angabe enthält.
Demgegenüber richtet sich die Zulässigkeit einer gewerblichen Nutzung von
persönlichen Daten des Schuldners – wie sie im Rahmen der App „Achtung Pleite“
erfolgt – nach den Vorgaben des allgemeinen Datenschutzrechts.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
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ISSN 0722-8333]