[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 24. Mai 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12519
18. Wahlperiode 29.05.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Friedrich Ostendorff, Nicole Maisch,
Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/12228 –
Tierschutz bei der Tötung von Nutztieren
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 2016 wurden in deutschen Schlachtunternehmen 59,3 Millionen
Schweine, 3,6 Millionen Rinder und 632 Millionen Hühner geschlachtet. Die
Anwendung der Tierschutzschlachtverordnung soll gewährleisten, dass die
Tiere unter Vermeidung von Schmerzen und Leiden in einen bis zum Tod
anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt
werden. Immer wieder kommt es jedoch zu Berichten über schwere
Tierschutzverstöße bei der Anlieferung der Tiere und während des
Schlachtprozesses (
www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.grauenvolle-zustaende-
ingrosskonzern-landshut-schaben-im-schlachthof.0642b80d-cd77-4230-8659-
cca2131205cd.html).
1. Wie hat sich die Zahl der Schlachtungen in Deutschland seit dem Jahr 2007
entwickelt, und wie hoch ist der Anteil importierter Tiere (bitte nach
Tierarten/Jahren aufschlüsseln)
Die Zahl der Schlachtungen von Rindern, Schweinen und Geflügel können der
folgenden Übersicht entnommen werden. Seit dem Jahr 2010 ist die Zahl der
Rinderschlachtungen rückläufig. Bei Schweinen und Geflügel gab es die höchsten
Schlachtzahlen in den Jahren 2011 bzw. 2014; im Übrigen bewegt sich deren
Zahl – mit gewissen jährlichen Schwankungen – auf etwa gleichem Niveau.
Tierart Einheit 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Rinder 1 000 3 658 3 763 3 739 3 755 3 676 3 617 3 487 3 573 3 549 3 565
dar. ausl.
Herkunft 1 000 68 68 100 79 88 103 86 75 60 62
Anteil ausl.
Herkunft % 1,9 1,8 2,7 2,1 2,4 2,8 2,5 2,1 1,7 1,7
Schweine 1 000 52 991 54 672 56 068 58 414 59 550 58 213 58 622 58 814 59 325 59 262
dar. ausl.
Herkunft 1 000 4 513 5 117 5 144 5 224 4 723 4 506 4 812 4 379 4 274 4 658
Anteil ausl.
Herkunft % 8,5 9,4 9,2 8,9 7,9 7,7 8,2 7,4 7,2 7,9
Geflügel 1 000 n. v. n. v. n. v. 683 114 705 050 691 627 701 905 725 078 715 688 689 451
dar.
importiert 1 000 25 753 33 990 37 045 24 703 30 398 37 598 36 224 35 181 39 438 39 499
Anteil
importiert % 3,6 4,3 5,4 5,2 4,9 5,5 5,7
n. v. = nicht vorhanden
Anmerkung: Für Rinder und Schweine Ergebnisse der Schlachtungsstatistik (gewerbliche Schlachtungen); Geflügel: Ergebnisse
der Geflügelschlachtungsstatistik, Angaben zu Importen aus der Außenhandelsstatistik.
Quelle: Statistisches Bundesamt
2. Wie hat sich in Deutschland seit dem Jahr 2007 die Zahl der Schlachtstätten
entwickelt?
Die Liste der in Deutschland zugelassenen Schlachtbetriebe wird in einer
Datenbank beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit geführt.
Sie gibt Auskunft über den jeweils aktuellen Stand. Informationen über die
Entwicklung von Zulassungszahlen werden nicht geführt.
Derzeit sind in Deutschland 4 177 Betriebe für die Schlachtung von Schweinen,
3 878 Betriebe für die Schlachtung von Rindern und 238 Betriebe für die
Schlachtung von Geflügel zugelassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zahlreiche
Betriebe zugleich für die Schlachtung von Rindern und von Schweinen zugelassen
sind. Die hohen Zahlen in den ersten beiden Kategorien dürften zu einem nicht
unerheblichen Teil auf selbstschlachtende Metzgereien zurückzuführen sein.
3. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die zehn größten
Schlachtstätten in Deutschland für Geflügel, Rinder, Schweine (bitte nach Tiergruppe
und Schlachtkapazität angeben)?
Solche Ranglisten sind der Bundesregierung zum Teil aus Veröffentlichungen in
Fachmedien1 bekannt, zu deren Richtigkeit oder Vollständigkeit allerdings keine
Angaben gemacht werden können.
4. Welche amtlichen Kontrollen zur Überwachung des Tierschutzes werden
nach Kenntnis der Bundesregierung an welchen Stellen an Schlachthöfen
durchgeführt?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 auf
Bundestagsdrucksache 17/10021 verwiesen.
1 Siehe beispielsweise unter
www.fleischwirtschaft.de/wirtschaft/nachrichten/Ranking-Top-100-der-Fleischbranche-Vertikal-und-global-
33733.
5. Wie beurteilt die Bundesregierung die „Verordnung über amtliche
Kontrollen“ der Europäischen Kommission hinsichtlich der Qualität der Kontrolle
am Schlachtband und bei der Annahme?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung
hinsichtlich der Auffassung der Bundestierärztekammer, wonach die
Schlachttieruntersuchung ausschließlich von Amtsveterinärinnen und
Amtsveterinären bzw. amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten
durchzuführen ist, und amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten nur unter
Aufsicht solchen Personals die Fleischuntersuchung durchzuführen haben
(
www.bundestieraerztekammer.de/downloads/btk/fachausschuesse/BTK_
EU-Kontroll-VO.pdf)?
Falls keine, warum nicht?
Die Qualität der Kontrollen hängt entscheidend von der Ausgestaltung der
Folgevorschriften ab, die zur Umsetzung der ab dem 19. Dezember 2019 geltenden
neuen Verordnung über amtliche Kontrollen noch zu erlassen sind. Die
Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass der amtliche Tierarzt die beste
Qualifikation hat, eine umfassende Beurteilung des Lebendtieres vorzunehmen. Dies sieht
die Kontrollverordnung für den Regelfall auch vor. Die Kriterien und
Voraussetzungen, unter denen von diesem Prinzip abgewichen werden kann, müssen noch
auf EU-Ebene geregelt werden. Die Bundesregierung wird sich bei den
Beratungen dafür einsetzen, dass Anforderungen festgelegt werden, die ausreichende
Garantien in den Fällen bieten, in denen die amtlichen Kontrollen nicht vom
amtlichen Tierarzt selbst, sondern unter seiner Verantwortung durchgeführt werden.
6. Wann wurden die Regelungen auf Bundesebene zur Kontrolle an
Schlachthöfen zum letzten Mal verändert, sowohl an den lebenden Tieren als auch
bei bzw. nach der Schlachtung?
In welcher Weise?
Die gemeinschaftsrechtlichen Hygieneregelungen, auf deren Grundlage die
nationalen Vorschriften zur Kontrolle an Schlachthöfen erlassen worden waren,
wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und die Richtlinie 2004/41/EG
aufgehoben. Die lebensmittelhygienerechtlichen Vorschriften zur Kontrolle an
Schlachthöfen sind seit Inkrafttreten der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und
(EG) Nr. 854/2004 am 20. Mai 2005 durch direkt geltendes Unionsrecht geregelt.
Mit der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen
Lebensmittelhygienerechts vom 8. August 2007 kommt die Bundesregierung
ihrer Verpflichtung nach, im Rahmen der Subsidiarität bestimmte Formen des
Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die nicht unter den Geltungsbereich des
Unionsrechts fallen, wie z. B. die Abgabe kleiner Mengen, oder Regelungen für
Einzelhandelsbetriebe, national zu gestalten.
7. Wie häufig kam es seit dem Jahr 2007 nach Kenntnis der Bundesregierung
zur Feststellung von tierschutzrelevanten Vorfällen in Schlachthöfen und bei
der Anlieferung?
Wie oft wurden welche Rechtsmittel eingelegt (Bußgelder, Entzug der
Betriebsgenehmigung; bitte nach Jahr und Ahndung auflisten)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 6 und 7 auf
Bundestagsdrucksache 17/10021 verwiesen.
8. Worin liegen nach Kenntnis der Bundesregierung die Schwierigkeiten in der
Feststellung und Verfolgung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz an
Schlachthöfen?
Die für die Sicherstellung des Tierschutzes bei der Schlachtung relevanten
tierschutzrechtlichen Vorschriften finden sich in der Verordnung (EG)
Nr. 1099/2009 sowie in der nationalen Tierschutz-Schlachtverordnung.
Grundsätzlich stellen sich bei der Feststellung und Verfolgung von Verstößen gegen
diese Vorschriften keine anderen Schwierigkeiten als in anderen Bereichen des
Tierschutzes oder in anderen Rechtsbereichen.
9. Hält die Bundesregierung die Erhöhung des Strafrahmens sowie eine
Strafbarmachung von Fahrlässigkeitsdelikten für angebracht, um eine bessere
Ahndung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz zu erreichen?
Wenn nein, warum nicht?
Verstöße gegen das Tierschutzgesetz können, soweit Straftaten vorliegen,
Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren und, soweit Ordnungswidrigkeiten vorliegen,
Geldbußen von bis zu 25 000 Euro nach sich ziehen. Die Bundesregierung hält
die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten für ausreichend.
10. Welches sind aus Sicht der Bundesregierung die bedeutsamsten Defizite
beim Tierschutz in deutschen Schlachthöfen?
Deutsche Schlachthöfe unterliegen den einschlägigen europäischen und
nationalen tierschutzrechtlichen Vorschriften und werden von den zuständigen Behörden
der Länder überwacht. Der Bundesregierung liegen keine Hinweise vor, nach
denen bei der Einhaltung dieser Tierschutzvorschriften derzeit grundsätzliche
Defizite bestünden. Verstöße gegen diese rechtlichen Bestimmungen sind dann
besonders bedeutsam, wenn sie mit Schmerzen oder Leiden bei den Tieren
einhergehen. Weiterentwicklungen bei der Wahrung des Wohlbefindens von Tieren im
Zusammenhang mit der Schlachtung werden von der Bundesregierung unterstützt
(vgl. Antwort zu Frage 18). Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 17/10021 verwiesen.
11. Wie häufig werden nach Kenntnis der Bundesregierung jährlich trächtige
Nutztiere geschlachtet (bitte nach Tierart und Trächtigkeitsstadium
auflisten)?
Zur Schlachtung von trächtigen Rindern wird zunächst auf die Antwort der
Bundesregierung zu den Fragen 1, 2 und 4 auf Bundestagsdrucksache 18/1535
verwiesen.
Vorliegende Zahlen beziehen sich auf nicht repräsentative Untersuchungen der
Bundesarbeitsgemeinschaft Fleischhygiene, Tierschutz und Verbraucherschutz
(BAG) auf Schlachthöfen in Süd- und Norddeutschland aus den Jahren 2013 und
2014, nach denen Anteile von 0,8 bis 2,5 Prozent (im Mittel 1,65 Prozent) der
Rinder „hochträchtig“ geschlachtet wurden (Braunmiller 2015). Es wurde in
diesem Zusammenhang auf 19 800 lebensfähige Kälber verwiesen, die getötet
wurden.
In einer Literaturstudie zu Umfang und Hintergründen der Schlachtung gravider
Rinder stellten Freitag et al. (2014) fest, dass – mit großen saisonalen und
zwischenbetrieblichen Schwankungen zwischen den Schlachtstätten – etwa 4 bis
5 Prozent der weiblichen Rinder tragend geschlachtet werden. Auch das laufende
Projekt „S!GN“ (2017), das von der Bundesregierung gefördert wird (vgl.
Antwort zu Frage12), konnte bisher zeigen, dass die Schlachtung tragender Nutztiere
kein Einzelphänomen ist. Der Anteil der trächtigen Tiere an der Gesamtzahl der
von Behörden untersuchten Schlachtungen beträgt bei Rindern 1,5 Prozent
(bezogen auf 596 500 geschlachtete Rinder) und 2,6 Prozent (bezogen auf 356 000
weibliche Rinder), wobei sich mehr als 75 Prozent der Rinder im mittleren und
letzten Drittel der Trächtigkeit befunden haben. In eigenen Untersuchungen des
Projektteams auf vier Schlachthöfen wurden bei insgesamt 7005 geschlachteten
weiblichen Rindern Prävalenzen von 6,4 bis 13 Prozent tragend geschlachteter
Tiere festgestellt. Das jeweilige Trächtigkeitsstadium wurde dabei an 592 Feten
untersucht, wobei sich je nach Schlachthof 13,4 bis 29 Prozent der trächtigen
Tiere im letzten Drittel der Trächtigkeit befunden haben.
Bei Schafen lag der Anteil bei 4,1 Prozent der weiblichen Tiere und bei 0,8
Prozent bei allen Schlachtungen, bei Ziegen bei 0,7 Prozent (alle Ziegen) und
9,5 Prozent (weibliche Ziegen). Die tragenden Tiere wurden zu etwa 90 Prozent
im ersten und zweiten Drittel des Trächtigkeitszeitraumes geschlachtet (S!GN
2017).
In belgischen Untersuchungen wurde der Anteil tragender Sauen bei den
insgesamt 502 untersuchten Sauen (hiervon 14 Prozent Jungsauen) mit 3 Prozent
angegeben (De Jong et al. 2014). In einer Studie von Heinonen et al. (1998) lag
der Anteil der tragenden Tiere bei den 1708 untersuchten Sauen eines finnischen
Schlachthofs innerhalb eines Untersuchungsjahres bei 1,5 Prozent. Angaben
zu den Trächtigkeitsstadien erfolgten nicht. In der S!GN-Studie (2017) wird
bei den untersuchten 413 737 geschlachteten weiblichen Schweinen von einer
Gesamtprävalenz von 0,0367 Prozent tragender Tiere berichtet, von denen sich
0,0229 Prozent im letzten Drittel der Trächtigkeit befunden haben.
Die zitierte Literatur ist als Anlage beigefügt.
12. Wie ist der aktuelle Bearbeitungsstand des Verbundprojekts „SiGN“
(Untersuchungen zum Anteil von Trächtigkeiten bei geschlachteten Tieren und zu
den Ursachen für die Abgabe trächtiger Schlachttiere unter Berücksichtigung
der verschiedenen Tier- und Nutzungsarten) der Hochschule für Angewandte
Wissenschaften Hamburg und der Veterinärmedizinischen Fakultät der
Universität Leipzig?
Wird das Projekt planmäßig noch vor Ende der 18. Wahlperiode
fertiggestellt?
Welche Erkenntnisse liegen aus Zwischenberichten bereits vor, und welche
Schlüsse zieht die Bundesregierung aus diesen?
Das in Frage stehende Projekt ist in Bearbeitung und wurde auf Antrag der
Projektnehmer finanziell aufgestockt und bis in das Jahr 2018 verlängert.
Zwischenergebnisse des Projekts zur Häufigkeit der Schlachtung trächtiger Tiere sind in
der Antwort zu Frage 11 berücksichtigt. Des Weiteren enthält der aktuelle
Zwischenbericht erste tierartspezifische Maßnahmen- und Handlungsempfehlungen.
Über die in der Antwort zu Frage 13 genannten Tätigkeiten hinaus besteht für die
Bundesregierung derzeit kein Handlungsbedarf.
13. Wird in dieser Legislaturperiode ein Gesetz in Kraft treten, das die
Schlachtung trächtiger Nutztiere verhindert?
Wenn nein, warum nicht?
Die Regierungsfraktionen haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des
Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz zur Regelung u. a. eines Abgabeverbotes für
hochträchtige Tiere zum Zwecke der Schlachtung in ein Gesetzgebungsverfahren
eingebracht. Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf am 18. Mai 2017
beschlossen. Das Gesetz soll noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten.
14. Welches Länder-Beteiligungsverfahren ist für den Gesetzentwurf der
Fraktionen von CDU/CSU und SPD für den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur
Änderung des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vorgesehen?
Der aus der Mitte des Deutschen Bundestages eingebrachte Gesetzentwurf wird
nach Beschluss des Deutschen Bundestages dem Bundesrat zugeleitet.
15. Welche Betäubungsmethoden sind derzeit gesetzlich erlaubt, und wie häufig
werden diese angewandt (bitte nach Jahr, Betäubungsart, Tierart, Tierzahl
aufschlüsseln)?
Die zulässigen Betäubungsverfahren ergeben sich aus Anhang I der Verordnung
(EG) Nr. 1099/2009 in Verbindung mit Anlage 1 der nationalen Tierschutz-
Schlachtverordnung. Wie häufig die einzelnen Verfahren bundesweit
Anwendung finden, wird statistisch nicht erfasst.
16. Welche Geräte und Apparate werden in Deutschland zur Betäubung und
Tötung von Schlachttieren benutzt (bitte nach Geflügel, Rind und Schwein
aufschlüsseln)?
Der Bund verfügt über keine entsprechende Statistik. In deutschen Schlachthöfen
häufig angetroffene Gerätschaften zur Betäubung und Tötung von Schlachttieren
stammen u. a. von:
Accles & Shelvoke, Sutton Coldfield, Vereinigtes Königreich
(
www.acclesandshelvoke.co.uk)
BANSS Schlacht- und Fördertechnik GmbH, Biedenkopf (
www.banss.de)
Freund Maschinenfabrik GmbH & Co. KG, Paderborn (
www.freund.eu)
Friedr. Dick GmbH & Co. KG, Deizisau (
www.dick.de)
Fuhrmann Elektrotechnik GmbH, Neckargemünd
(
www.fuhrmann-elektrotechnik.de)
Hubert Haas – Fleischereimaschinen – e.K., Neuler (
www.huber-haas.de)
Jarvis Engineering Technologies (N.Z.) Ltd, Auckland, Neuseeland
(
http://jarvisengineering.com)
Karl Schermer GmbH & Co. KG, Ettlingen (
www.karl-schermer.de)
MPS meat processing systems, PG Lichtenvoorde, Niederlande
(
www.mps-group.nl) bzw. Butina A/S, Holbæk, Dänemark (
www.butina.eu)
SKF Leblanc, La Borculo, die Niederlande (
www.sfkleblanc.com)
Termet S.A., Champagné, Frankreich (
www.termet.fr)
turbocut Jopp GmbH, Bad Neustadt (
www.schussapparate.de).
17. Wie stellt die Bundesregierung die technische Funktionsfähigkeit und
Wirksamkeit von Geräten und Anlagen sicher, die zur Betäubung und Tötung von
Schlachttieren benutzt werden?
Gibt es eine Bauart- und Wirksamkeitsprüfung durch das Friedrich-Loeffler-
Institut?
Finden regelmäßige Kontrollen der an Schlachtstätten installierten und
genutzten Geräte statt?
Für die technische Funktionsfähigkeit von Geräten und Anlagen, die zur
Betäubung und Tötung von Schlachttieren benutzt werden, ist die Bundesregierung
nicht zuständig. Für eine Bauart- und Wirksamkeitsprüfung durch das Friedrich-
Loeffler-Institut gibt es keine Rechtsgrundlage. Gemäß Artikel 9 der Verordnung
(EG) Nr. 1099/2009 stellen die Unternehmer sicher, dass Geräte zur
Ruhigstellung oder Betäubung gemäß den Anweisungen der Hersteller durch eigens hierfür
geschultes Personal instand gehalten und kontrolliert werden. Gemäß § 12
Absatz 5 der Tierschutz-Schlachtverordnung sind Betäubungsgeräte und -anlagen an
jedem Arbeitstag mindestens einmal zu Arbeitsbeginn auf ihre
Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Für die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben sind die
Behörden der Länder zuständig.
18. Fördert die Bundesregierung die Weiterentwicklung von
Betäubungsmethoden bei Schlachttieren?
Falls ja, geht die Bundesregierung folglich von Tierschutzproblemen bei den
aktuell gängigen Methoden aus?
Falls nein, warum nicht?
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft fördert über seinen
Projektträger, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, folgende
Vorhaben mit dem in Frage stehenden Bezug:
Tierschutz im Bereich der Aquakultur: Verbesserung des Tierschutzes bei
Betäubung und Schlachtung von Regenbogenforellen und Karpfen in
Fischzuchten mit unterschiedlichen Vermarktungsstrategien
Praxiserprobung eines innovativen Verfahrens in der Wels-Aquakultur:
Hälterung mit stressfreiem, selbständigen Überschwimmen der Fische zur
Schlachtung
Definition, Erfassung und Optimierung von Parametern bei der
Elektrobetäubung von Schlachtschweinen unter Tierschutz- und Fleischqualitätsaspekten
(„EPOS“); Verbundprojekt aus fünf Teilprojekten
Automatisiertes Verfahren zur Feststellung des sicheren Todeseintritts bei
der industriellen Schlachtung von Schweinen - Entwicklungsschritt
Praxisreife; Verbundprojekt aus zwei Teilprojekten
Untersuchungen zur tierschutzgerechten Tötung von Geflügel unter
Gaseinwirkung im Seuchenfall („TOGIS“).
Für diese Vorhaben wurden Mittel in Höhe von insgesamt 2 384 239,33 Euro
bewilligt. Die Projekte EPOS und TOGIS werden vom Friedrich-Loeffler-Institut
geleitet und nachfolgend ausführlicher beschrieben:
Im seit Juni 2015 laufenden Projekt EPOS erfolgen in Kooperation mit zwei
Schlachthöfen und zwei technischen Partnern (Hersteller von
Betäubungsgeräten) Untersuchungen zur Optimierung der manuellen und der vollautomatischen
Elektrobetäubung von Schlachtschweinen. Durch Modifikation der elektrischen
Betäubungsparameter und der Erarbeitung neuer Schlüsselparameter soll der
dieser Betäubungsmethode nachgesagte nachteilige Einfluss auf die Fleischqualität
evaluiert und durch die gleichzeitige Erhebung tierbasierter Indikatoren
sichergestellt werden, dass die rechtlichen und fachlichen Anforderungen an eine
tierschutzgerechte Betäubung hinsichtlich Effizienz und Wirkungsdauer erfüllt sind.
Als möglicher neuer Schlüsselparameter wird die applizierte Ladungsmenge
(Coulomb) in Verbindung mit tierbasierten Indikatoren bewertet. Gleichzeitig
erfolgt eine Verbesserung des Ansatzortes und der Ausführung der Elektroden zur
Minderung des Übergangswiderstandes. Ein wesentlicher Aspekt der
Betäubungseffizienz ist die Tierbelastung in den der Betäubung vorangeschalteten
Prozessstufen, weshalb diese Bereiche in die Untersuchungen einbezogen und
insbesondere für die vollautomatische Elektrobetäubung optimiert werden. In einem
weiteren Arbeitspaket erfolgt eine zweite Feldstudie speziell zur
vollautomatischen Elektrobetäubung in drei Praxisbetrieben, die bei Nachweis der
Betäubungseffizienz unter Anwendung der von Normen der Tierschutz-
Schlachtverordnung abweichenden Betäubungsparameter eine wissenschaftliche Basis für
eine mögliche Anpassung von Bestimmungen der Tierschutz-
Schlachtverordnung hervorbringt.
Im dreijährigen Projekt TOGIS werden die im Verlauf verschiedener
Seuchenzüge der aviären Influenza entwickelten Verfahren unter Anwendung
verschiedener Gase (insbesondere Kohlendioxid) im Container und bei der Stallflutung einer
tierschutzfachlichen Überprüfung zunächst im Labormaßstab mit den nur im
Experiment anwendbaren Untersuchungsmöglichkeiten unterworfen und ggf.
angepasst. Es sollen hierbei auch weitere tierschutzgerechte Verfahren mit der
Anwendung von mit inerten Gasen gefüllten, hochexpansiven Schäumen entwickelt
werden. Die Ergebnisse beider Teilbereiche des Projektes werden im Feldversuch
evaluiert und den Praxisbedingungen angepasst, wofür auch
Standardarbeitsanleitungen verfasst werden. Das Vorhaben schafft eine wissenschaftlich fundierte
Grundlage zur Anwendung verschiedener unter Tierschutzgesichtspunkten
geprüfter Methoden und Verfahren zur Tötung von Tierbeständen im Seuchenfall.
Das Friedrich-Loeffler-Institut leitet außerdem ein Projekt zu der Frage,
inwieweit eine tierschutzgerechte Betäubung bei der Schlachtung von Schweinen mit
hochexpansivem, Stickstoff-gefülltem Schaum möglich ist und eine Alternative
zur Betäubung mit Kohlendioxid darstellen kann.
19. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die Betäubung von Schweinen
mit CO2 aversive Reaktionen bei den Tieren auslöst, und somit von Schmerz-
und Angstempfindungen bei den Tieren ausgegangen werden muss (
www.swr.
de/odysso/besser-schlachten-neue-methode-kann-schreckliche-
tierquaelereideutlich-vermindern/-/id=1046894/did=13451574/nid=1046894/9x755v/
index.html)?
Wenn nein, warum nicht?
Mit Kohlendioxid angereicherte Atmosphären, wie sie bei der Schlachtung von
Schweinen zur Betäubung verwendet werden, haben aus Sicht des Tierschutzes
unerwünschte Wirkungen, die das Wohlbefinden der Schweine beeinträchtigen
können. Die Bundesforschungsinstitute sind in die Erforschung möglicher
Alternativen involviert. Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 18 und auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 17/10021
verwiesen.
20. Wie können Fehlbetäubungen bei Schweinen, Rindern und Geflügel
festgestellt werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
21. Wie häufig kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer
Fehlbetäubung bei Rindern, so dass mehr als ein Bolzenschuss notwendig wird?
In der aktuell verfügbaren Literatur variieren die Angaben hinsichtlich der
Fehlbetäubungsrate beim Rind (Algers u. Atkinson 2007, EFSA 2004, Endres 2005,
Fries et al. 2012, Gouveia et al. 2009, Gregory 2007, Gregory et al. 2007, Ilgert
1985, Marzin et al. 2008, von Wenzlawowicz et al. 2012). Im Vergleich zu
weiblichen Tieren sind Bullen annähernd doppelt so häufig von Fehlbetäubungen
betroffen (Gregory et al. 2007). Allgemein wird die Fehlbetäubungsrate definiert als
die Häufigkeit der Notwendigkeit von wiederholten Schüssen, weil die Tiere nach
dem ersten Schuss nicht oder nicht ausreichend tief betäubt waren.
Nach Gregory (2007) sind Abweichungen von mehr als zwei Zentimetern von der
idealen Schussposition mit einem signifikanten Anstieg der Fehlbetäubungsrate
verbunden. Aufgrund der heterogenen anatomischen Verhältnisse bei Tieren
unterschiedlicher Rasse und Alters sowie des Geschlechts scheint es wenig sinnvoll,
einen generellen bzw. gemeinsamen Ansatzpunkt für alle Tierkategorien
festzulegen. Nach Untersuchungen auf deutschen Schlachthöfen führen Treffer des
bisher als ideal erachteten Schusspunktes (Schnittpunkt zweier imaginärer Linien
ausgehend von der Mitte des Hornansatzes zur Mitte des kontralateralen Auges)
bei den Rassen Charolais, Deutsche Angus und Limousin selbst bei ausreichender
Bolzenaustrittslänge nicht zu den geforderten Läsionen im Hirnstamm (Kohlen
2011; Bergmann et al. 2011). Der momentan empfohlene Ansatzpunkt sollte
deshalb um 1,25 Zentimeter in die dorsale Richtung verschoben werden. Dieser neu
definierte Applikationsort wurde von der tierärztlichen Vereinigung für
Tierschutz (TVT) (2013) in das Merkblatt „Kugelschuss auf der Weide“
übernommen. Auch Gilliam et al. (2012) demonstrierten in ihrer Studie den Vorteil einer
höher lokalisierten Schussposition, welche die Häufigkeit der
Hirnstammschädigung deutlich erhöht.
Dörfler (2015) untersuchte die Betäubungseffektivität verschiedener Kaliber des
Bolzens und verschiedener Treibladungsstärken auf zwei süddeutschen
Schlachthöfen an unterschiedlichen Rassen von Rindern. Das höchste Risiko von
Fehlbetäubungen (8,1 Prozent) wiesen dabei männliche Tiere von schweren
Fleischrassen mit einem Lebendgewicht von mehr als 400 Kilogramm bei der Betäubung
mit schwächeren Kalibern (Schermer Typ KS) auf, obwohl die Stundenleistung
des Schlachthofes gering war und die Betäubungsfalle eine gute Kopffixierung
aufwies. Im selben Schlachthof wurden an denselben Rassen
Fehlbetäubungsraten von 1,6 bzw. 1,9 Prozent unter Verwendung größerer Kaliber (Schermer KR
bzw. KL) erzielt. Fehlbetäubungen an einem anderen Schlachthof wurden
dagegen auf ungenügende Kopffixierung und damit einhergehend unpräzise
Schusspositionen und -ansätze zurückgeführt.
Von Wenzlawowicz et al. (2012) untersuchten im Zeitraum der Jahre 2000 bis
2011 die Effektivität der Bolzenschussbetäubung von Rindern an 25
Schlachthöfen in Deutschland und Österreich. Insgesamt blieb bei 9,2 Prozent der Rinder
nach Abgabe des (ersten) Bolzenschusses ein vollständiger Verlust des
Wahrnehmungs- und Empfindungsvermögens aus. Betriebe mit höherer Schlachtleistung
waren kleineren Betrieben in Bezug auf den Betäubungserfolg häufig überlegen.
Die Ergebnisse von Bourguet et al. (2011) lassen auf einen Zusammenhang
zwischen dem Zutrieb am Schlachthof und der Effektivität der
Bolzenschussbetäubung schließen. In ihrer Studie ließen sich Tiere, bei denen sich der Zutrieb zur
Betäubungsbox ruhig und unproblematisch gestaltet hat, häufiger mit nur einem
einzigen Bolzenschuss in einen Zustand der Empfindungs- und
Wahrnehmungslosigkeit versetzen als Rinder, die vor der Einrichtung zur Ruhigstellung scheuten
und mittels eines elektrischen Viehtreibers zur Vorwärtsbewegung angetrieben
werden mussten. Generell ist die Fehlbetäubungsrate in Rinderschlachthöfen
durch wiederkehrende Tierschutzaudits nachweislich zu reduzieren. So
verringerte sich in den USA der durchschnittliche Anteil an Tieren, die mit dem ersten
Schuss nicht zufriedenstellend betäubt wurden, bei den kontrollierten Betrieben
innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren von 10,5 Prozent auf 1,4 Prozent
(Grandin 2006).
Die zitierte Literatur ist als Anlage beigefügt.
22. Wird beim Schlachtvorgang die Tiefe der Betäubung der Schweine und der
Grad der Entblutung kontrolliert?
Wenn ja, wie findet die Kontrolle konkret statt?
Die Fragen 20 und 22 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zunächst wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 14 und 16 auf
Bundestagsdrucksache 17/10021 verwiesen. Darin genannte Leitfäden für
bewährte Verfahrensweisen bei der Schlachtung wurden zwischenzeitlich erarbeitet
und der Europäischen Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung
(EG) Nr. 1099/2009 übermittelt. Sie sind u. a. beim Verband der Fleischwirtschaft
abrufbar (
www.v-d-f.de/news/pm_20140711_0265).
Detaillierte tierartbezogene Ausführungen zur Überprüfung der
Betäubungswirkung finden sich darüber hinaus u. a. in den diesbezüglichen Veröffentlichungen
der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit aus dem Jahr 2013
(„Monitoring slaughter for pigs“, „Monitoring slaughter for bovines“, „Monitoring
slaughter for poultry“)2.
23. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass bei fehlerhafter
Betäubung, Schweine bei vollem Bewusstsein in das kochende Wasserbad
geraten?
Falls ja, bei wie vielen Schweinen kommt dies nach Kenntnis der
Bundesregierung vor (bitte nach Jahren seit 2007 aufschlüsseln)?
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Tiere so zu
schlachten, dass sie ab der Betäubung bis zum Tod wahrnehmungs- und
empfindungslos sind. § 12 Absatz 1 der Tierschutz-Schlachtverordnung enthält die
zusätzliche Maßgabe, dass Tiere so zu betäuben sind, dass sie schnell und unter
Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden
Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt werden. Gemäß
Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 3.2 der Verordnung
(EG) Nr. 1099/2009 darf ein weiteres Zurichten oder Brühen erst erfolgen,
nachdem überprüft wurde, dass keine Lebenszeichen des Tieres mehr festzustellen
sind. § 12 Absatz 7 der Tierschutz-Schlachtverordnung ergänzt, dass solche
weiteren Schlachtarbeiten erst erfolgen dürfen, wenn keine Bewegungen des
betäubten Tieres mehr wahrzunehmen sind. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist
2 Siehe unter
www.efsa.europa.eu/en/topics/topic/animalwelfareslaughter.
durch geeignete Kontrollen zu überprüfen und wird von den zuständigen
Behörden der Länder überwacht, wobei auf die Antwort zu den Fragen 4 und 22
verwiesen wird.
Eine ausbleibende Betäubung bzw. ein ausbleibender oder nicht bis zum Tod
anhaltender Verlust des Wahrnehmungs- und Empfindungsvermögens kann mit
Schmerzen und Leiden der Tiere (z. B. bei der Brühung) einhergehen. In diesem
Zusammenhang ist bedeutsam, dass eine tierschutzgerechte Schlachtung nur
sichergestellt werden kann, wenn eine ausreichend wirksame Betäubung mit einer
schnellen und effektiven Entblutung kombiniert wird. Ein ausbleibender oder nur
teilweiser Verlust des Wahrnehmungs- und Empfindungsvermögens stellt nicht
erst zum Zeitpunkt der Durchführung weiterer Schlachtarbeiten einen
tierschutzrelevanten Tatbestand dar, sondern ist bereits davor (z. B. bei der Entblutung)
unzulässig.
Bezüglich der Häufigkeit solcher Fälle wird zunächst auf den zweiten Absatz der
Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 12 und 13 auf
Bundestagsdrucksache 17/10021 verwiesen. Zwischenzeitlich können die dort gemachten Angaben
um Ergebnisse aus dem vom Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft geförderten Vorhaben „Erforschung der Möglichkeiten zum Einsatz eines
automatisierten Verfahrens zur Feststellung des sicheren Todeseintritts bei der
Schlachtung von Schweinen“ ergänzt werden. Darin wurde an acht deutschen
Schlachthöfen der Anteil an Schweinen ermittelt, die mehr als 90 Sekunden nach
dem Entblutestich während eines Kontaktes mit Heißwasser Bewegung zeigten.
An drei Schlachthöfen traten keine Schweine mit Bewegung auf. An den übrigen
fünf Schlachthöfen betrugen die Häufigkeiten 2,8 Prozent, 4,8 bzw. 4,9 Prozent
(zwei Werte für einen Schlachthof), 0,4 Prozent, 0,25 Prozent und 0,02 Prozent.
Weitere Details sind den entsprechenden Veröffentlichungen zu entnehmen (z. B.
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:15-qucosa-188953 und
https://doi.org/
10.1017/S1751731115001573).
Eine wichtige Abgrenzung gegenüber der Fragestellung ist, dass sich die oben
genannten Häufigkeiten nicht auf Schweine beziehen, die „bei vollem
Bewusstsein“ waren. Vielmehr lagen bei einem nicht zu vernachlässigenden Teil der an
den fünf Schlachthöfen verzeichneten Schweine mit Bewegung Anzeichen eines
bereits eingetretenen Hirntodes vor.
24. Wird an Schlachthöfen der Ausblutungsgrad der toten Schweine untersucht,
was einen Rückschluss auf den noch nicht eingetretenen Tod zulassen
würde, bevor das Schwein in das Brühwasser verbracht wurde?
Gemäß Anhang I Abschnitt II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe p der Verordnung
(EG) Nr. 854/2004 berücksichtigen die Entscheidungen der amtlichen
Tierärztinnen und Tierärzte an Schlachthöfen auch den Ausblutungsgrad.
25. Wenn festgestellt wird, dass wiederholt Schweine ohne korrekte Betäubung
geschlachtet werden, wird hier gesetzlich gegen die Betreiberinnen und
Betreiber des Schlachthofes vorgegangen?
Mit welchen Konsequenzen müssen die Betreiberinnen und Betreiber des
Schlachthofes rechnen?
Mögliche Konsequenzen von Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften
enthalten der Anhang I Abschnitt II Kapitel IV der Verordnung (EG)
Nr. 854/2004 sowie der Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009.
Demnach kann die zuständige Behörde u. a. eine Verlangsamung oder auch die
vollständige Einstellung der Produktion veranlassen. Im Übrigen wird auf die
Ordnungswidrigkeiten gemäß § 16 der Tierschutz-Schlachtverordnung und die
Antwort zu Frage 9 verwiesen.
26. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass es auch in Schlachtstätten in
Deutschland zu groben Verstößen gegen das Tierschutzgesetz kommt, wie es
im März 2017 von belgischen Schlachthöfen bekannt wurde (
www.raiffeisen.
com/news/artikel/30332613)?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung kann nicht ausschließen, dass Normadressaten gegen
Rechtsnormen verstoßen. Die Überwachung der Einhaltung der
tierschutzrechtlichen Vorgaben obliegt den zuständigen Behörden der Länder.
27. Welche Erkenntnisse zieht die Bundesregierung aus dem Projekt zur
Entwicklung und Erprobung eines stressfreien Betäubungs- und
Tötungsverfahrens für Rinder aus ganzjähriger Freilandhaltung (s. Antwort zu Frage 10,
Bundestagsdrucksache 17/10021), und in welcher Weise wird dieses
besonders tierschutzgerechte Tötungsverfahren gefördert?
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat im Rahmen seines
Programms zur Innovationsförderung das in Frage stehende Verbundprojekt
„Entwicklung und Erprobung eines stressfreien Betäubungs- und
Tötungsverfahrens für Rinder aus ganzjähriger Freilandhaltung“ mit Mitteln in Höhe von
insgesamt 318 490,17 Euro gefördert. Das Projekt endete im April 2015. Wie geplant
wurden Standards zur Schlachtung von Rindern unter Anwendung des
Kugelschusses etabliert, die u. a. in einem Lehrfilm veröffentlicht sind (
https://youtu.
be/eX6l1RBaEpM). Eine weitergehende Förderung des Verfahrens ist derzeit
nicht geplant.
28. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass eine
Änderung der Tierschutz-Schlachtverordnung dahingehend sinnvoll ist, dass das
Schlachtverfahren des Kugelschusses auf der Weide nicht nur bei Rindern
und Schweinen aus ganzjähriger Freilandhaltung zulässig ist, sondern auch
bei Tieren, die nicht ganzjährig im Freiland gehalten werden?
Wird sich die Bundesregierung für eine solche Änderung einsetzen?
Gemäß § 12 Absatz 3 i. V. m. Anlage 1 Nummer 2 der Tierschutz-
Schlachtverordnung darf der Kugelschuss mit Einwilligung der zuständigen Behörde zur
Betäubung oder Tötung von Rindern, die ganzjährig im Freien gehalten werden,
angewendet werden. Dabei ist u. a. auch § 12 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-
Hygieneverordnung zu beachten. Eine Ausweitung dieser Regelung beabsichtigt
die Bundesregierung derzeit nicht.
29. Wie viele Tiere (Rinder, Schweine, Schafe) werden nach Kenntnis der
Bundesregierung jährlich in Tierkörperbeseitigungsanlagen verbracht?
Der Bundesregierung liegen konkrete Angaben lediglich zu verendeten Rindern
(Abfrage HI-Tier) vor, da die verendeten Rinder in
„Tierkörperbeseitigungsanlagen“ verbracht und dort verarbeitet werden.
Die Anzahl ergibt sich aus nachstehender Tabelle:
Jahr Anzahl verendeter Rinder nach HIT
2010 571.949
2011 549.123
2012 527.901
2013 537.250
2014 527.721
2015 547.713
2016 579.111
30. Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Tierkadaver in
Tierkörperbeseitigungsanlagen verwertet?
Die Tierkörper verendeter Tiere werden in „Tierkörperbeseitigungsanlagen“ nach
der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation; Zerkleinerungsgrad höchstens
50 Millimeter; Temperatur über 133 Grad Celsius; Druck mindestens drei bar;
Zeitdauer mindestens 20 Minuten) nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt A der
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet. Dabei entstehen die Folgeprodukte
Fleisch- und Knochenmehl und ausgeschmolzene Fette.
31. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Schweine-
und Rinder-Kadaver in Tierkörperbeseitigungsanlagen, die Hinweise auf
Tierschutzverstöße zulassen?
Eine Statistik zur Höhe des Anteils von Kadavern in
„Tierkörperbeseitigungsanlagen“, die Hinweise auf Tierschutzverstöße zulassen, wird nicht geführt.
32. Wie bewertet die Bundesregierung die Berichte, wonach Stichproben-
Untersuchungen nahelegen, dass 10 bis 20 Prozent der Schweine- und
Rinderkadaver auf erhebliches Leid der betroffenen Tiere schließen lassen (www.
noz.de/deutschland-welt/wirtschaft/artikel/854189/hinweise-auf-
massivetierschutzverstoesse-bleiben-unentdeckt#comments-jump-to)?
33. Was schließt die Bundesregierung aus Berichten, wonach in
Tierkörperbeseitigungsanlagen Rinderköpfe mit sechs Einschusslöchern von
Bolzenschussgeräten aufgefunden wurden (
www.noz.de/deutschland-welt/wirtschaft/
artikel/854189/hinweise-auf-massive-tierschutzverstoesse-bleiben-unentdeckt#
comments-jump-to)?
34. Was schließt die Bundesregierung aus Berichten aus
Tierkörperbeseitigungsanlagen, wonach Rinder nicht sachkundig getötet wurden und sie,
statt zu entbluten, an ihrem eigenen Blut erstickt sein sollen (www.
noz.de/deutschland-welt/wirtschaft/artikel/854189/hinweise-auf-
massivetierschutzverstoesse-bleiben-unentdeckt#comments-jump-to)?
Die Fragen 32, 33 und 34 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie dem in Bezug genommenen Presseartikel zu entnehmen ist, wurden die
genannten Befunde im Rahmen einer wissenschaftlichen Untersuchung an einer
„Tierkörperbeseitigungsanlage“ erhoben, die sich in Österreich befindet. Eine
Zuständigkeit deutscher Behörden ist insofern nicht ersichtlich. Grundsätzlich
unterstreichen die Befunde, dass es im Hinblick auf § 1 des Tierschutzgesetzes
erforderlich sein kann, Tiere in der Haltung zu töten, um ihnen Schmerzen und
Leiden zu ersparen. Gleichzeitig ist § 4 des Tierschutzgesetzes in diesem
Zusammenhang von großer Bedeutung, wonach ein Wirbeltier nur töten darf, wer die
dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Die zuständigen Behörden der
Länder können gegen an „Tierkörperbeseitigungsanlagen“ festgestellte
Tierschutzverstöße vorgehen, wobei auf die Antwort zu den Fragen 35, 36 und 37
verwiesen wird.
35. Sieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang (Frage 22 und 23) die
Notwendigkeit, die Sachkunde der Tierhalterinnen und Tierhalter zu fördern,
wie es auch im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
angekündigt ist?
Die in Bezug genommenen Fragen beziehen sich auf die Betäubung und Tötung
von Schweinen im Rahmen von gewerblichen Schlachtungen. Personen, die
solche Tätigkeiten durchführen, müssen über einen Sachkundenachweis gemäß
Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 verfügen. Gemäß § 4 der
Tierschutz-Schlachtverordnung wird der Sachkundenachweis im Rahmen einer
amtlichen Prüfung erlangt, die aus einem theoretischen Teil, der schriftlich und
mündlich abgelegt wird und einem praktischen Teil besteht. Verstöße gegen die
tierschutzrechtlichen Bestimmungen können zum Entzug des
Sachkundenachweises führen, womit die betreffende Person die Betäubung und Tötung der Tiere
bis auf weiteres nicht mehr durchführen darf. Diese Rahmenbedingungen
erlauben es sicherzustellen, dass nur sachkundige Personen die Betäubung und Tötung
durchführen. Sofern die Frage sich (entgegen ihres Bezugs) auf die Sachkunde
bei (Not-)tötungen im Haltungsbetrieb bezieht, ist § 4 des Tierschutzgesetzes
einschlägig. Nach Kenntnis der Bundesregierung veranlassen die zuständigen
Behörden der Länder, dass Personen, die Tötungen in der Haltung nachweislich
ohne Sachkunde durchgeführt haben, den o. g. Sachkundenachweis erwerben
müssen.
36. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, die Tierschutzüberwachung
auf die Beseitigungsanstalten auszuweiten?
Falls nein, warum nicht?
37. Wird die Bundesregierung noch in der laufenden Legislaturperiode konkrete
Maßnahmen ergreifen, um die Tierschutzüberwachung auf die
Tierkörperbeseitigungsanstalten auszuweiten?
Die Fragen 36 und 37 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Diesbezüglich wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 14
und 16 auf Bundestagsdrucksache 18/11818 verwiesen.
38. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem sogenannten
Hummer-Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2017, in
dem anerkannt wurde, dass Hummer Schmerzen, Leiden und Stress
empfinden können?
Zunächst ist festzustellen, dass die in Bezug genommene Randnummer 56 des in
Frage stehenden Urteils mit folgendem Satz beginnt: „Die Schmerzfähigkeit von
Hummern ist in der zoologischen Literatur aufgrund der spezifischen Anatomie
umstritten“. Im Übrigen nimmt die Bundesregierung zur Kenntnis, dass in dem
genannten Fall behördliche Anordnungen zur Sicherstellung der
tierschutzgerechten Hälterung von Hummern vor Gericht Bestand hatten, die auf § 16a
Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 des
Tierschutzgesetzes fußten.
39. Plant die Bundesregierung, konkrete rechtliche Maßnahmen bzw. Vorgaben
zur Haltung, Hälterung und Tötung von Hummern zu erlassen?
Wenn ja, wann, und welche genau, und wenn nein, warum nicht?
Rechtliche Vorgaben an die Haltung von Hummern bestehen zunächst in Form
von § 2 des Tierschutzgesetzes (vgl. Antwort zu Frage 38). Weitere konkrete
Vorgaben zur Hälterung dieser Tiere normiert § 10 der Tierschutz-
Schlachtverordnung. Schließlich enthält § 12 dieser Verordnung auch spezifische
Anforderungen an die Betäubung und Tötung von Hummern. Alle diese Tätigkeiten dürfen
gemäß § 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung nur von sachkundigen Personen
durchgeführt werden, welche über die hierfür notwendigen Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügen. Weitere Regelungen zur Sicherstellung des Tierschutzes
werden im Rahmen der nächsten Änderung der Tierschutz-Schlachtverordnung
geprüft.
40. Wie lange werden Hummer nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem
Fang durchschnittlich lebend transportiert, bis sie in Deutschland zum
Verkauf angeboten werden?
Wie erfolgt der Transport?
Wie lang ist die Zeit, in der die Hummer außerhalb von Wasser transportiert
werden?
Nach dem Fang werden Hummer (Europäischer Hummer, Homarus gammarus;
Amerikanischer Hummer, Homarus americanus) bis zum Transport in einer
Lebendhälterung gehältert. Der Transport erfolgt i. d. R. in temperaturisolierten
Kisten. Die Transportkisten sind mit feuchten Zellulosetüchern versehen, damit eine
feuchte Atmosphäre in den Transportkisten geschaffen wird. Die Kühlung der
Kisten erfolgt entweder durch Eis, welches in wasserdichten Beuteln verpackt ist
oder durch Kühlakkus mit Gelfüllung. Eis und Hummer sind zumeist über einen
weiteren Boden voneinander getrennt, um einen direkten Kontakt der Tiere mit
dem Eis zu vermeiden. Wird Eis verwendet, ist dieses in wasserdichten Beuteln
verpackt, damit die Hummer nicht mit dem Schmelzwasser (Süßwasser) in
Berührung kommen. Der Transportraum der Kiste ist entweder ungekammert oder
in einzelne Kompartimente aufgeteilt. In Kompartimente geteilte Kisten werden
verwendet, um einen direkten Kontakt der Tiere zu vermeiden. Auf diese Weise
können Hummer maximal drei bis fünf Tage transportiert werden. Laut Aussage
des Handels wurden der Transportprozess sowie die Transportabläufe in den
vergangenen Jahren optimiert, so dass Hummer im Schnitt anderthalb bis zwei Tage
außerhalb des Wassers transportiert werden. Dadurch konnte die
transportbedingte Sterblichkeit auf etwa 0,1 Prozent gesenkt werden. In der Vergangenheit
betrug die transportbedingte Sterblichkeit 4 bis 5 Prozent.
41. Hält die Bundesregierung den Verkauf lebender Hummer und die Tötung
durch nichtsachkundige Endverbraucherinnen und Endverbraucher unter
Tierschutzaspekten für vertretbar – auch angesichts wissenschaftlicher
Erkenntnisse sowie des o. g. Urteils, wonach Hummer schmerzempfindliche
Tiere sind und leiden können, sowie unter Berücksichtigung der derzeitigen
Transportbedingungen?
Die Bundesregierung hält den Verkauf lebender Hummer und deren Tötung durch
Endverbraucher unter den in der Antwort zu Frage 39 genannten Bedingungen
bis auf Weiteres für vertretbar.
Anlage
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Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]