Ermittlung von in Syrien begangenen Völkerstraftaten in Deutschland
der Abgeordneten Tom Koenigs, Luise Amtsberg, Dr. Franziska Brantner, Marieluise Beck (Bremen), Britta Haßelmann, Katja Keul, Monika Lazar, Konstantin von Notz, Omid Nouripour, Claudia Roth (Augsburg) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Sechs Jahre Krieg in Syrien hat Hunderttausende Menschen das Leben gekostet. Millionen sind innerhalb Syriens und aus Syrien heraus auf der Flucht. Giftgasangriffe, Foltergefängnisse und das Aushungern der Zivilbevölkerung sind nur Beispiele für die vielen Völkerstraftaten, die in Syrien von verschiedenen Konfliktparteien verübt wurden und werden. Tausende sind solchen Völkerstraftaten bereits zum Opfer gefallen.
In Deutschland können Völkerstraftaten nach dem Weltrechtsprinzip auf der gesetzlichen Grundlage des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) geahndet werden. Dies ist von besonderer Bedeutung, wenn der Weg zum Internationalen Strafgerichtshof – wie im Falle Syriens – derzeit aufgrund des Vetos einiger Sicherheitsratsmitglieder de facto versperrt ist (vgl. abgelehnte Resolution des Sicherheitsrates vom 22. Mai 2014, S/2014/348).
Zahlreiche Syrerinnen und Syrer sind nach Deutschland geflüchtet. Sie stellen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und damit auch den Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden, insbesondere der Zentralstelle für die Bekämpfung von Kriegsverbrechen und weiteren Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch (ZBKV) beim Bundeskriminalamt (BKA) und dem Völkerstrafrechtsreferat beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA), wertvolle Hinweise auf Völkerstraftaten und -straftäter zur Verfügung. (Da sich das Völkerstrafrechtsreferat im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) befindet, werden diesbezügliche Fragen mit gesonderter Kleiner Anfrage gestellt.)
Die wichtige Arbeit der Ermittlerinnen und Ermittler verhilft dem Völkerstrafgesetzbuch dabei erst zur praktischen Anwendbarkeit. Sie verdient Anerkennung und bestmögliche Unterstützung. Insbesondere die exorbitant gestiegene Zahl der Hinweise (8 500-prozentige Steigerung innerhalb von zwei Jahren seit 2013, vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 33 des Abgeordneten Dr. Frithjof Schmidt, Bundestagsdrucksache 18/8052) muss mit ausreichender Ausstattung der Ermittlerinnen und Ermittler, insbesondere genügend Personal, beantwortet werden. Nur dann kann den zahlreichen Hinweisen auf Völkerstraftaten umgehend nachgegangen werden, was im Ergebnis auch zu mehr und zeitnäheren Prozessen führt und somit im Interesse der Opfer zur Beendigung der derzeitigen Straflosigkeit von Völkerstraftaten im syrischen Kontext beiträgt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Wie viele der vom BAMF gesammelten Hinweise waren derart konkret, dass sie an die Zentralstelle für die Bekämpfung von Kriegsverbrechen und weiteren Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch (ZBKV) beim Bundeskriminalamt weitergeleitet wurden (bitte seit 2011 nach Jahren und Länderkontext aufschlüsseln)?
Zentralstelle für die Bekämpfung von Kriegsverbrechen und weiteren Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch
Fragen32
Mit welchen Fragen im Anhörungsbogen für Geflüchtete sammelt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) derzeit Hinweise auf Völkerstraftaten (bitte einzeln auflisten)?
Handelt es sich um obligatorische Fragen oder nur um freiwillige Zusatzfragen?
Warum sind diese – sofern es sich lediglich um Zusatzfragen handelt – nicht obligatorisch?
Werden die Geflüchteten über den Zweck dieser Fragen aufgeklärt und ihnen ihre Rechte erläutert?
Sind diese Fragen seit dem Jahr 2011 verändert worden?
(Inwiefern) ist geplant, diese Fragen zu ändern oder abzuschaffen?
Wenn ja, wann, warum, und in welcher Weise (bitte einzeln auflisten)?
Wie oft haben Geflüchtete aus Syrien Hinweise auf Völkerstraftaten geliefert?
Wie viele von ihnen waren direkt Opfer solcher Straftaten?
Wurden bereits Personen aufgrund von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Asylgesetzes (Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit) vom Schutz des Asylgesetzes ausgeschlossen?
Wenn ja, was geschah mit diesen Personen, und woher kamen die Informationen, die Grundlage für diese Entscheidung waren?
Werden Opfer von Völkerstraftaten als Opfer im Sinne der EU-Opferschutzrichtlinie RL 2012/29 behandelt und ihnen insbesondere das Recht auf Information aus Artikel 4 gewährt?
Werden nur Hinweise an die ZBKV weitergeleitet, bei denen die Geflüchteten angeben, den Täter namentlich zu kennen?
Wenn nein, welche Erwägungen liegen dieser Entscheidung zugrunde?
Wer entscheidet beim BAMF anhand welcher Kriterien darüber, welche Hinweise an die ZBKV weitergeleitet werden?
Was geschieht mit den nicht an die ZBKV weitergeleiteten Hinweisen?
Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat die Zentralstelle für die Bekämpfung von Kriegsverbrechen und weiteren Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch (ZBKV) beim BKA (bitte seit 2011 einzeln nach Jahren aufschlüsseln, Teil- und Vollzeitstellen getrennt ausweisen)?
Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ZBKV beschäftigen sich mit der Auswertung von Hinweisen auf Völkerstraftaten bezogen auf a) Daesh /IS, b) das syrische Regime, c) andere im syrischen Bürgerkrieg involvierte Gruppen und Staaten (jeweils welche) (bitte seit 2011 einzeln nach Jahren aufschlüsseln, Teil- und Vollzeitstellen getrennt ausweisen)?
Ist es der ZBKV mit der vorhandenen Personaldecke möglich, alle Hinweise sofort zu bearbeiten?
Wenn nein, nach welchen Kriterien (zum Beispiel Aufenthalt des potenziellen Täters in Deutschland, Gefahrenpotential usw.) kategorisiert die ZBKV die Hinweise?
Welchen rechtlichen Rahmen legt die ZBKV der Datenerhebung zugrunde, und in welchen IT-Systemen des Bundes werden die Daten hinterlegt?
Wie viele Hinweise befinden sich derzeit in welcher Kategorie?
(Wo) werden Hinweise, die nicht gleich beantwortet werden, gespeichert?
Wie lang können gespeicherte Hinweise bzw. Zeugenaussagen zum Beispiel in Bezug auf datenschutzrechtliche Vorgaben aufbewahrt werden?
Könnte nach Auffassung der Bundesregierung eine Angleichung von datenschutzrechtlichen Vorgaben an die Unverjährbarkeit von Völkerstraftaten (§ 5 VStGB) verhindern, dass Hinweise bzw. Zeugenaussagen vor Einleitung eines Ermittlungs- bzw. Hauptsacheverfahrens vernichtet werden müssen?
Würde eine nach Auffassung der Bundesregierung signifikante Aufstockung der Personaldecke in der ZBKV diese in die Lage versetzen, mehr und zügigere Ermittlungen durchzuführen und somit ihrem Auftrag „no safe havens“ für Völkerstraftäter besser nachzukommen?
Wäre es möglich und sinnvoll, Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamte in den von Ermittlungen betroffenen Staaten bzw. ihren Nachbarstaaten zu haben?
Wäre dies im Falle Syriens durchführbar?
Sammelt die ZBKV trotz des derzeit bestehenden Verfahrenshindernisses gemäß § 20 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Immunität für amtierende Staatsoberhäupter) Beweise für Völkerstraftaten gegen Baschar al Assad?
Wie werden in Deutschland aufhältige Opfer und Zeugen von Völkerstraftaten durch die ZBKV identifiziert und kontaktiert?
Inwiefern wird bei Ermittlungsverfahren mit internationalen Organisationen, der Europäischen Union oder anderen Staaten zusammengearbeitet?
Inwiefern gab bzw. gibt es mit welchen Staaten bzw. Organisationen zu Straftaten mit Bezug zu a) Daesh/IS, b) das syrische Regime, c) andere im syrischen Bürgerkrieg involvierte Gruppen und Staaten (jeweils welche) einen Austausch?