[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 26. Mai 2017
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/12533
18. Wahlperiode 30.05.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tom Koenigs, Luise Amtsberg,
Dr. Franziska Brantner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/12286 –
Ermittlung von in Syrien begangenen Völkerstraftaten in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Sechs Jahre Krieg in Syrien hat Hundertausende Menschen das Leben gekostet.
Millionen sind innerhalb Syriens und aus Syrien heraus auf der Flucht.
Giftgasangriffe, Foltergefängnisse und das Aushungern der Zivilbevölkerung sind nur
Beispiele für die vielen Völkerstraftaten, die in Syrien von verschiedenen
Konfliktparteien verübt wurden und werden. Tausende sind solchen
Völkerstraftaten bereits zum Opfer gefallen.
In Deutschland können Völkerstraftaten nach dem Weltrechtsprinzip auf der
gesetzlichen Grundlage des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) geahndet werden.
Dies ist von besonderer Bedeutung, wenn der Weg zum Internationalen
Strafgerichtshof – wie im Falle Syriens – derzeit aufgrund des Vetos einiger
Sicherheitsratsmitglieder de facto versperrt ist (vgl. abgelehnte Resolution des
Sicherheitsrates vom 22. Mai 2014, S/2014/348).
Zahlreiche Syrerinnen und Syrer sind nach Deutschland geflüchtet. Sie stellen
dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und damit auch den
Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden, insbesondere der Zentralstelle für
die Bekämpfung von Kriegsverbrechen und weiteren Straftaten nach dem
Völkerstrafgesetzbuch (ZBKV) beim Bundeskriminalamt (BKA) und dem
Völkerstrafrechtsreferat beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA),
wertvolle Hinweise auf Völkerstraftaten und -straftäter zur Verfügung. (Da sich
das Völkerstrafrechtsreferat im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) befindet, werden diesbezügliche
Fragen mit gesonderter Kleiner Anfrage gestellt.)
Die wichtige Arbeit der Ermittlerinnen und Ermittler verhilft dem
Völkerstrafgesetzbuch dabei erst zur praktischen Anwendbarkeit. Sie verdient
Anerkennung und bestmögliche Unterstützung. Insbesondere die exorbitant gestiegene
Zahl der Hinweise (8 500-prozentige Steigerung innerhalb von zwei Jahren seit
2013, vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 33 des Abgeordneten Dr. Frithjof
Schmidt, Bundestagsdrucksache 18/8052) muss mit ausreichender Ausstattung
der Ermittlerinnen und Ermittler, insbesondere genügend Personal, beantwortet
werden. Nur dann kann den zahlreichen Hinweisen auf Völkerstraftaten
umgehend nachgegangen werden, was im Ergebnis auch zu mehr und zeitnäheren
Prozessen führt und somit im Interesse der Opfer zur Beendigung der
derzeitigen Straflosigkeit von Völkerstraftaten im syrischen Kontext beiträgt.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
1. Mit welchen Fragen im Anhörungsbogen für Geflüchtete sammelt das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) derzeit Hinweise auf
Völkerstraftaten (bitte einzeln auflisten)?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhebt derzeit mit
folgender Frage in den persönlichen Anhörungen syrischer und irakischer Antragsteller
Hinweise auf Völkerstraftaten:
Waren Sie selbst Augenzeuge, Opfer oder Täter von begangenem Völkermord,
Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Übergriffen
(Folter, Vergewaltigungen oder andere Misshandlungen) von kämpfenden Einheiten
auf die Zivilbevölkerung; Hinrichtungen bzw. Massengräbern oder Einsätzen von
Chemiewaffen? Wann, wo und wie wurden diese Taten begangen und gibt es
Personen, die das bestätigen können? Können Sie Täter benennen, wo sind diese
aufhältig und woher kennen Sie die Namen?
2. Handelt es sich um obligatorische Fragen oder nur um freiwillige
Zusatzfragen?
Diese Fragen sind nicht Standard für alle Asylsuchenden. Grundsätzlich werden
nur syrische und irakische Staatsangehörige befragt. Je nach Lage in den
Herkunftsländern werden die Fragen angepasst.
3. Warum sind diese – sofern es sich lediglich um Zusatzfragen handelt – nicht
obligatorisch?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
4. Werden die Geflüchteten über den Zweck dieser Fragen aufgeklärt und ihnen
ihre Rechte erläutert?
Nein.
5. Sind diese Fragen seit dem Jahr 2011 verändert worden?
Die Fragen wurden ggf. jeweils redaktionell angepasst.
6. (Inwiefern) ist geplant, diese Fragen zu ändern oder abzuschaffen?
Eine Abschaffung der Fragen ist nicht beabsichtigt. Änderungen der Fragen
erfolgen lagebedingt.
7. Wenn ja, wann, warum, und in welcher Weise (bitte einzeln auflisten)?
Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen.
8. Wie oft haben Geflüchtete aus Syrien Hinweise auf Völkerstraftaten
geliefert?
Wie oft die Fragen im Anhörungsverfahren zu Hinweisen auf Völkerstraftaten
geführt haben, wird nicht statistisch erfasst.
9. Wie viele von ihnen waren direkt Opfer solcher Straftaten?
Das BAMF führt diesbezüglich keine Statistik.
10. Wurden bereits Personen aufgrund von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Asylgesetzes (Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein
Verbrechen gegen die Menschlichkeit) vom Schutz des Asylgesetzes
ausgeschlossen?
Ja. Statistische Angaben hierzu liegen jedoch nicht vor.
11. Wenn ja, was geschah mit diesen Personen, und woher kamen die
Informationen, die Grundlage für diese Entscheidung waren?
Jeder Fall wird individuell bewertet, eine allgemeine Aussage zu der Frage ist
nicht möglich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
12. Werden Opfer von Völkerstraftaten als Opfer im Sinne der EU-
Opferschutzrichtlinie RL 2012/29 behandelt und ihnen insbesondere das Recht auf
Information aus Artikel 4 gewährt?
Wie viele der vom BAMF gesammelten Hinweise waren derart konkret, dass
sie an die Zentralstelle für die Bekämpfung von Kriegsverbrechen und
weiteren Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch (ZBKV) beim
Bundeskriminalamt weitergeleitet wurden (bitte seit 2011 nach Jahren und
Länderkontext aufschlüsseln)?
Die Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU erklärt in Artikel 2, wer als Opfer im Sinne
der Richtlinie anzusehen ist. Das ist nach Artikel 1 Nummer 1 a Buchstabe i jede
natürlich Person, die eine körperliche, geistige oder seelische Schädigung oder
einen wirtschaftlichen Verlust, der direkte Folge der Straftat war, erlitten hat.
Nach Artikel 1 a Buchstabe ii gehören dazu auch Familienangehörige einer
Person, deren Tod direkte Folge einer Straftat ist, und die durch den Tod dieser
Person eine Schädigung erlitten hat.
Aufgrund der Opferschutzrichtlinie ergab sich in Deutschland nur punktueller
Umsetzungsbedarf aus der Richtlinie. Deutschland hat mit dem 3.
Opferrechtsreformgesetz vom 21. Dezember 2015 die Richtlinie vollständig umgesetzt. In der
Strafprozessordnung (StPO) sind wesentliche Befugnisse des Verletzten in den
§§ 406d ff. StPO geregelt, darunter auch die Informationspflichten (§§ 406d,
406i ff. StPO).
Da Verfahren nach dem Völkerstrafgesetzbuch prozessual nach den Regelungen
der StPO verhandelt werden, stehen den Verletzten, natürlich auch den Verletzten
einer Völkerstraftat, die opferschützenden Regelungen auf der Grundlage der
jeweiligen Voraussetzungen zu.
Die vom BAMF an die Zentralstelle für die Bekämpfung von Kriegsverbrechen
und weiteren Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch (ZBKV)
weitergeleiteten Hinweise sind folgender Tabelle zu entnehmen:
Jahr Syrien Irak Sonstige
2011 0 0 1
2012 2 0 15
2013 15 0 18
2014 231 12 31
2015 1.560 2 462
2016 799 155 166
2017 (bis April) 153 58 59
13. Werden nur Hinweise an die ZBKV weitergeleitet, bei denen die
Geflüchteten angeben, den Täter namentlich zu kennen?
Nein.
14. Wenn nein, welche Erwägungen liegen dieser Entscheidung zugrunde?
In Absprache mit dem Bundeskriminalamt (BKA) soll eine größtmögliche Breite
der Erkenntnisgewinnung erfolgen. Augenzeugen von Kriegsverbrechen/
Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die namentlich keine Täter benennen, sind als
mögliche Zeugen in Ermittlungsverfahren als ebenso wichtig anzusehen.
15. Wer entscheidet beim BAMF anhand welcher Kriterien darüber, welche
Hinweise an die ZBKV weitergeleitet werden?
Bei fundierten Angaben im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen übermittelt das
BAMF die entsprechenden Information – nach erfolgter Kategorisierung der
Information (Skala von 1 bis 5/siehe unten) – an das BKA (ZBKV).
Diese Kategorisierung wurde in Absprache mit dem BKA eingeführt. Sie hilft
dem BKA dabei, die Fälle nach Wichtigkeit zu priorisieren.
Das BKA prüft die Information und stellt gegebenenfalls konkrete Rückfragen an
das BAMF.
Durch das BAMF erfolgt keine Mitteilung an den Asylbewerber, dass die
Informationen an das BKA weitergeleitet wurden. Das BAMF bleibt unabhängig in
der Entscheidung über das Asylverfahren.
Kategorie 1: namentliche Hinweise auf in Europa oder in Deutschland
befindliche Täter von Kriegsverbrechen
Kategorie 2: namentliche Hinweise auf in Europa oder in Deutschland
befindliche Täter von Kriegsverbrechen ohne konkrete Angaben von
tatrelevanten Handlungen.
Kategorie 3: Angehörige von VStGB-relevanten (Völkerstrafgesetzbuch)
Institutionen, welche Augenzeugen oder Befehlsgeber bzw. -empfänger von
VStGB-relevanten Tathandlungen waren.
Kategorie 4: Angehörige von VStGB-relevanten Institutionen ohne konkrete
Angaben zu tatrelevanten Handlungen.
Kategorie 5: Augenzeugen/Opfer von VStGB-relevanten Tathandlungen).
16. Was geschieht mit den nicht an die ZBKV weitergeleiteten Hinweisen?
Wenn gemäß der Antwort zu Frage 15 die Kriterien erfüllt werden, erfolgt eine
Weiterleitung an die ZBKV. Nur bei Nichterfüllung der Kriterien erfolgt keine
Weitergabe. Ob weitere Veranlassungen mit den Hinweisen erfolgen müssen,
wird je nach Einzelfall geprüft.
Zentralstelle für die Bekämpfung von Kriegsverbrechen und weiteren Straftaten
nach dem Völkerstrafgesetzbuch
17. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat die Zentralstelle für die
Bekämpfung von Kriegsverbrechen und weiteren Straftaten nach dem
Völkerstrafgesetzbuch (ZBKV) beim BKA (bitte seit 2011 einzeln nach Jahren
aufschlüsseln, Teil- und Vollzeitstellen getrennt ausweisen)?
Jahr /Angaben zu ZBKV-Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
2011: Neun Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ZBKV
2012: Zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ZBKV
2013: Zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ZBKV
2014: Neun Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ZBKV
2015: Neun Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ZBKV
2016: 17 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ZBKV (13 Polizeivollzugsbeamte
(PVB), vier Tarifbeschäftigte (TB), davon drei in Teilzeit)
2017: 17 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ZBKV (13 PVB, vier TB, davon drei
in Teilzeit).
Ein weiterer Aufwuchs der ZBKV bis Ende 2018 sowie die Einrichtung eines
eigenständigen Referates Völkerstrafrecht (ZBKV) sind beabsichtigt.
18. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ZBKV beschäftigen sich mit
der Auswertung von Hinweisen auf Völkerstraftaten bezogen auf
a) Daesh /IS,
Mit der kriminalpolizeilichen Auswertung der Hinweise zu „Daesh/IS“ sind
derzeit zwei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ZBKV betraut.
b) das syrische Regime,
c) andere im syrischen Bürgerkrieg involvierte Gruppen und Staaten (jeweils
welche)
(bitte seit 2011 einzeln nach Jahren aufschlüsseln, Teil- und Vollzeitstellen
getrennt ausweisen)?
Mit der kriminalpolizeilichen Auswertung der Hinweise zum syrischen Regime
und anderen im syrischen Bürgerkrieg involvierten Gruppen sind derzeit drei
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ZBKV betraut.
Eine weitere Aufschlüsselung seit 2011 ist nicht möglich.
19. Ist es der ZBKV mit der vorhandenen Personaldecke möglich, alle Hinweise
sofort zu bearbeiten?
20. Wenn nein, nach welchen Kriterien (zum Beispiel Aufenthalt des
potentiellen Täters in Deutschland, Gefahrenpotential usw.) kategorisiert die ZBKV
die Hinweise?
Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet.
Alle eingehenden Hinweise, darunter auch die vom BAMF übermittelten
Sachverhalte, werden gesichtet und hinsichtlich der Gefährdungsrelevanz, der
völkerstrafrechtlichen Relevanz und ihrer Dringlichkeit erstbewertet sowie der
Datenverarbeitung zugeführt.
Eine umgehende abschließende Endbearbeitung sämtlicher eingehender
Hinweise ist aufgrund der hohen Zahl der Hinweise nicht möglich.
Hinweise mit Bezügen zu den Strukturverfahren Syrien oder IS werden in fünf
Kategorien eingeteilt. Hinweise der Kategorie 1 und 2 liegen vor, wenn konkrete
Täterbezüge nach Deutschland und/oder EUROPOL assoziierten Staaten
erkennbar sind. Diese werden vorrangig bearbeitet.
Sofern der Hinweisgeber Angehöriger einer VStGB-relevanten Institution in
seinem Herkunftsland ist, wird der Hinweis entweder in Kategorie 3
(„Befehlsempfänger relevanter Tathandlungen“) oder Kategorie 4 („Hinweisgeber macht keine
konkreten Angaben zu relevanten Tathandlungen“) eingeordnet.
In der Kategorie 5 befinden sich Hinweise durch Augenzeugen/Opfern von
konkreten VStGB-relevanten Tathandlungen.
Eingehende Hinweise ohne Bezüge zu den Strukturverfahren Syrien und IS
werden nicht kategorisiert. Auch bei diesen findet – analog zur Kategorie 1 und 2 der
Syrien/IS-Hinweise – eine vorrangige Bearbeitung von täterbezogenen
Hinweisen statt.
21. Welchen rechtlichen Rahmen legt die ZBKV der Datenerhebung zugrunde,
und in welchen IT-Systemen des Bundes werden die Daten hinterlegt?
Die Datenerhebung erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes über das
Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in
kriminalpolizeilichen Angelegenheiten – BKAG – (Datenerhebung im Rahmen der
Zentralstelle) und der StPO (im Rahmen von Ermittlungsverfahren). Das BKA kann
personenbezogene Daten für ein Ermittlungsverfahren nach den Bestimmungen der
§§ 163, 483, 484 StPO und für die Zentralstelle nach den §§ 2, 7, 8 BKAG
entgegennehmen, speichern und verwenden.
Die eingehenden Hinweise werden als Vorgänge im
Vorgangsbearbeitungssystem des BKA (VBS) dokumentiert. Daten mit Bezügen zu den bestehenden
Ermittlungsverfahren werden in der b-Case-Datei IntTE-S sowie in Excel-Tabellen
mit genehmigter Errichtungsanordnung (EAO) gespeichert. Des Weiteren werden
personenbezogene Daten in INPOL Fall – Innere Sicherheit (IFIS) gespeichert.
22. Wie viele Hinweise befinden sich derzeit in welcher Kategorie?
Derzeit liegen dem BKA ca. 4 100 Hinweise auf völkerstrafrechtlich zu
würdigende Sachverhalte insbesondere aus den Konfliktregionen Syrien und Irak vor,
die seit 2015 bei der ZBKV eingegangen sind. Eine Kategorisierung der Hinweise
erfolgt nur, wenn diese Bezüge zu den Strukturverfahren Syrien oder IS
aufweisen. Vor Mai 2015 erfolgte ausschließlich eine Einteilung der Hinweise in die
Kategorien „Hinweise mit konkretem Täterbezug“ und „Hinweise ohne
konkreten Täterbezug“.
Anzahl der Hinweise im Strukturverfahren Syrien: ca. 2 800
Hinweise mit Täterbezug (Kategorie 1 und 2): ca. 300
Hinweise ohne Täterbezug (Kategorie 3 – 5): ca. 2 500
Anzahl der Hinweise im Strukturverfahren IS: ca. 600
Hinweise mit Täterbezug (Kategorie 1 und 2): ca. 30
Hinweise ohne Täterbezug (Kategorie 3 – 5): ca. 570
Anzahl der Hinweise „andere Konfliktregionen“: ca. 400.
23. (Wo) werden Hinweise, die nicht gleich beantwortet werden, gespeichert?
Sämtliche bei der ZBKV eingegangene Hinweise auf völkerstrafrechtlich zu
würdigende Sachverhalte werden als Vorgänge in dem BKA-
Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) dokumentiert.
24. Wie lang können gespeicherte Hinweise bzw. Zeugenaussagen zum Beispiel
in Bezug auf datenschutzrechtliche Vorgaben aufbewahrt werden?
Gemäß § 8 Absatz BKAG kann das BKA zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2
Absatz 1 bis 3 BKAG personenbezogene Daten solcher Personen, die bei einer
künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen, nur speichern,
verändern und nutzen, soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige
Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Gemäß § 32
Absatz 4 BKAG dürfen in den Fällen von § 8 Absatz 4 BKAG die
Aussonderungsprüffristen bei Erwachsenen fünf Jahre und bei Jugendlichen drei Jahre
nicht überschreiten. Personenbezogene Daten der in § 8 Absatz 4 Satz 1 BKAG
bezeichneten Personen können ohne Zustimmung des Betroffenen nur für die
Dauer eines Jahres gespeichert werden. Die Speicherung für jeweils ein weiteres
Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 Satz 1 BKAG
weiterhin vorliegen. Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der
Speicherung nach Satz 3 sind aktenkundig zu machen. Die Speicherung nach
Satz 2 darf jedoch insgesamt drei Jahre und bei der Verhütung und Verfolgung
von Straftaten nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des
Strafgesetzbuches fünf Jahre nicht überschreiten.
Bei Hinweisen und Zeugenaussagen, die im Rahmen von Ermittlungsverfahren
erhoben wurden, regelt § 489 StPO wann personenbezogene Daten zu löschen
sind. Gemäß § 489 Absatz 2 StPO sind personenbezogene Daten zu löschen,
wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder sich aus Anlass einer
Einzelfallbearbeitung ergibt, dass die Kenntnis der Daten für die in den §§ 483, 484, 485 StPO
jeweils bezeichneten Zwecke nicht mehr erforderlich ist.
Es sind ferner zu löschen:
1. nach § 483 StPO gespeicherte Daten mit der Erledigung des Verfahrens, soweit
ihre Speicherung nicht nach den §§ 484, 485 StPO zulässig ist,
2. nach § 484 StPO gespeicherte Daten, soweit die Prüfung nach Absatz 4 ergibt,
dass die Kenntnis der Daten für den in § 484 StPO bezeichneten Zweck nicht
mehr erforderlich ist und ihre Speicherung nicht nach § 485 StPO zulässig ist,
3. nach § 485 StPO gespeicherte Daten, sobald ihre Speicherung zur
Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich ist.
Nach § 489 Satz 3 StPO gilt als Erledigung des Verfahrens die Erledigung bei der
Staatsanwaltschaft oder, sofern die öffentliche Klage erhoben wurde, bei Gericht.
Ist eine Strafe oder eine sonstige Sanktion angeordnet worden, ist der Abschluss
der Vollstreckung oder der Erlass maßgeblich. Wird das Verfahren eingestellt und
hindert die Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung nicht, so ist das
Verfahren mit Eintritt der Verjährung als erledigt anzusehen.
25. Könnte nach Auffassung der Bundesregierung eine Angleichung von
datenschutzrechtlichen Vorgaben an die Unverjährbarkeit von Völkerstraftaten
(§ 5 VStGB) verhindern, dass Hinweise bzw. Zeugenaussagen vor
Einleitung eines Ermittlungs- bzw. Hauptsacheverfahrens vernichtet werden
müssen?
Wie in der Antwort zu Frage 24 ausgeführt, richtet sich die Speicherfrist bei den
sog. Vorsorgedateien (§ 8 BKAG) nach den Bestimmungen des § 32 BKAG mit
einer grundsätzlichen maximalen Speicherfrist personenbezogener Daten von
Zeugen/Opfern gemäß § 32 Absatz 4 BKAG von fünf Jahren (bei Vorliegen einer
individuellen Zustimmung durch Zeugen/Opfer). Es ist derzeit nicht
ausgeschlossen, dass entsprechende Völkerstrafverfahren, basierend auf den Kernaussagen
des Hinweisgebers/Zeugen/Opfers, durch den Generalbundesanwalt erst nach
Überschreitung der maximalen Speicherfrist (BKAG) eingeleitet werden (Täter
befindet sich noch nicht in Deutschland). Durch eine Angleichung der
Speicherfristen im BKAG an die vergleichbaren Speicherfristen der StPO – ausschließlich
in den Fällen unverjährbarer Völkerstraftaten – könnte auch zu einem späteren
Zeitpunkt auf die sachdienlich und für eine Strafverfolgung notwendigen
Informationen des Zeugen/Opfers zurückgegriffen werden.
26. Würde eine nach Auffassung der Bundesregierung signifikante Aufstockung
der Personaldecke in der ZBKV diese in die Lage versetzen, mehr und
zügigere Ermittlungen durchzuführen und somit ihrem Auftrag „no safe havens“
für Völkerstraftäter besser nachzukommen?
Der Einsatz von mehr Personal ist regelmäßig geeignet, Strafverfolgung zu
intensivieren und effektiver zu gestalten. Dies gilt für das Personal der Behörden und
Beamteninnen und Beamten des Polizeidienstes wie für das
staatsanwaltschaftliche Personal gleichermaßen. Letztendlich obliegt es dem Haushaltsgesetzgeber,
welche Prioritäten im Bereich der Stellenhaushalte der Bundesbehörden gesetzt
werden.
27. Wäre es möglich und sinnvoll, Verbindungsbeamtinnen und
Verbindungsbeamte in den von Ermittlungen betroffenen Staaten bzw. ihren
Nachbarstaaten zu haben?
Grundsätzlich ist das Verbindungsbeamtenwesen ein unerlässliches Instrument
für eine effektive und effiziente Zusammenarbeit im Phänomenbereich
Völkerstrafrecht. Die Internationalität des Phänomens erfordert es nahezu, dass
Verbindungsbeamte die Arbeit der ZBKV unterstützen. Sie sind in fast allen Fällen der
Türöffner und Wegbereiter für einen konstruktiven internationalen Austausch im
Rahmen der bestehenden Zusammenarbeitsregelungen. So transportieren die VB
über ihre örtlichen Kontaktpartner die Aufgaben der ZBKV in die von ihnen
betreuten Staaten und sorgen schon dadurch für eine voranschreitende
Harmonisierung der völkerstrafrechtlichen Bekämpfung auf internationaler Ebene. Zudem
gelingt es durch ihre Vor-Ort-Aktivitäten immer wieder, Hinweise zu generieren,
die hiesige Ermittlungsverfahren befördern. Das Verbindungsbeamtenwesen des
BKA ist damit unerlässliches Instrument für die ZBKV.
Das BKA hat einen Verbindungsbeamten (VB) in Beirut/Libanon, der eine
Nebenzuständigkeit für Syrien besitzt. Eine Zusammenarbeit zwischen dem VB und
den syrischen Behörden findet de facto jedoch aufgrund des in Syrien
fortdauernden Bürgerkriegs nicht statt, ebenso wenig wie Dienstreisen des
Verbindungsbeamten in das Land. Bestehende Kooperationsbeschränkungen kommen für die
Arbeit des VB aktuell nicht zum Tragen, weil die Zusammenarbeit mit Syrien
bislang eingefroren wurde. Voraussetzung für eine Wiederaufnahme der
Kooperation ist die Beendigung der inneren Spannungen und kriegerischen
Auseinandersetzungen im Land.
28. Wäre dies im Falle Syriens durchführbar?
Die Einrichtung eines VB-Standortes in Syrien ist derzeit aus den genannten
Gründen nicht zielführend, siehe auch Antwort zu Frage 27.
29. Sammelt die ZBKV trotz des derzeit bestehenden Verfahrenshindernisses
gemäß § 20 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Immunität für
amtierende Staatsoberhäupter) Beweise für Völkerstraftaten gegen Baschar al
Assad?
Im Rahmen des Strukturverfahrens Syrien werden auch Beweise für mögliche
Straftaten des syrischen Staatspräsidenten Baschar al-Assad oder ihm
nahestehender Personen erhoben. Zwar kommt aktuell eine Strafverfolgung des
Staatspräsidenten in Deutschland auf Grund des bestehenden Verfahrenshindernisses
der Immunität nicht in Betracht, jedoch können die Beweise unter Umständen
einem Internationalen Strafgericht über die Bundesanwaltschaft zur Verfügung
gestellt werden. Nach Wegfall des Verfahrenshindernisses kommt auch eine
Strafverfolgung in Deutschland in Betracht.
Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/12487
(Völkerstraftaten Syrien – Stellungnahme GBA) hingewiesen.
30. Wie werden in Deutschland aufhältige Opfer und Zeugen von
Völkerstraftaten durch die ZBKV identifiziert und kontaktiert?
In Deutschland aufhältige Opfer und Zeugen werden durch Hinweise aus
unterschiedlichen Quellen oder durch eigene Ermittlungen gewonnen und im Rahmen
der kriminalpolizeilichen Sachbearbeitung identifiziert. Zur Durchführung der
Vernehmungen als Zeugen erfolgt der Kontakt durch das Bundeskriminalamt
unmittelbar oder mit Unterstützung durch die Landeskriminalämter.
31. Inwiefern wird bei Ermittlungsverfahren mit internationalen Organisationen,
der Europäischen Union oder anderen Staaten zusammengearbeitet?
Die ZBKV arbeitet im Rahmen der Ermittlungsverfahren durch entsprechende
Rechtshilfeersuchen unter Beachtung der Kooperationsbeschränkungen mit
anderen Staaten anlassabhängig zusammen. Anlassunabhängig finden regelmäßige
Austausche mit anderen War Crimes Units als auch über das EU-Genocide-
Network bei EUROJUST statt. Nach der seit Mai 2017 geltenden Erweiterung des
Mandats von EUROPOL auf „War Crimes, Crimes against Humanity und
Genocide“ besteht die erklärte Absicht, die Möglichkeiten von EUROPOL zur
operativen Unterstützung im Phänomenbereich Völkerstrafrecht zu nutzen. Dazu soll
zukünftig u. a. ein zentraler Analysebereich (Analysis Project Core International
Crimes, AP-CIC) bei EUROPOL eingerichtet werden. Die ZBKV hat mit der
niederländischen War Crimes Unit diesen Prozess der aktiven
Aufgabenwahrnehmung bei EUROPOL in Gang gesetzt.
32. Inwiefern gab bzw. gibt es mit welchen Staaten bzw. Organisationen zu
Straftaten mit Bezug zu
a) Daesh/IS,
b) das syrische Regime,
c) andere im syrischen Bürgerkrieg involvierte Gruppen und Staaten (jeweils
welche)
einen Austausch?
Die Fragen 32a bis 32c werden gemeinsam beantwortet.
Unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der bestehenden
Kooperationsbeschränkungen tauscht sich die ZBKV mit anderen nationalen und
internationalen Stellen und Organisationen aus, die ebenfalls an der Aufklärung der „Core
International Crimes“ und insbesondere an der strafrechtlichen Aufklärung der
Straftaten in der Krisenregion Syrien/Irak ein Interesse hegen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]