Möglicherweise rechtswidriges Vergabeverfahren für Kampfdrohnen der Bundeswehr
der Abgeordneten Andrej Hunko, Christine Buchholz, Frank Tempel, Jan van Aken, Annette Groth, Inge Höger, Kerstin Kassner, Alexander Ulrich, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Bundeswehr wollte fünf Kampfdrohnen aus Israel beschaffen, die nahe Tel Aviv stationiert werden sollten. Ihr Grundpreis würde über 1 Mrd. Euro betragen, hinzu kämen Kosten für die Bewaffnung und die jeweiligen Kampfeinsätze (http://gleft.de/1MD). Exklusiver Hauptauftragnehmer des Drohnen-Deals wäre der Rüstungskonzern Airbus. Gegen die Vergabe ohne Ausschreibung hatte der US-Drohnen-Hersteller General Atomics vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gegen das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) prozessiert (tagesschau.de vom 16. September 2016, „Gericht bremst von der Leyens Drohnen-Deal“). Der Rüstungskonzern hat für den europäischen Markt das bewaffnungsfähige Modell „Certifiable Predator B – Guardian Eagle“ (Predator CPB) entwickelt. Die NATO-Partner Großbritannien, Frankreich und Italien haben sich zur Beschaffung dieses Modells entschieden.
Die Bundesregierung hält das Verfahren für in Ordnung, da die Beschaffung der „German Heron TP“ (G-Heron TP) nicht über § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV), sondern auf Grundlage des Ausnahmetatbestandes des § 145 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erfolgen würde (Bundestagsdrucksache 18/12502, Antwort zu Frage 30). Mit der Regierung Israels seien außerdem bereits Gespräche zu einer „Government to government“-Vereinbarung geführt worden. Diese Vereinbarung sei komplementär zum Industrievertrag für die Realisierung des Projektes „in seiner Gesamtheit notwendig“ und bereits endverhandelt.
Die Entscheidung der Vergabeart wurde in einem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf ausführlich geprüft. Der Vergabesenat hat am 31. Mai 2017 entschieden, dass die Bundeswehr rechtskonform gehandelt hat und insofern das System „G-Heron TP“ wie geplant beschaffen dürfte (Urteil des OLG Düsseldorf, VII-Verg 36/16 vom 31. Mai 2017). Dagegen hat General Atomics jedoch eine Anhörungsrüge gestellt (http://gleft.de/1MB). Bis zu einer Entscheidung ist der Bundesregierung die Erteilung eines Zuschlags für die favorisierte „G-Heron TP“ untersagt. Als Grund nennt das OLG Düsseldorf, der Antragstellerin sei „bei der im gegenwärtigen Verfahrensstadium gebotenen summarischen – und vorbehaltlich einer detaillierten – Überprüfung eine Erfolgsaussicht nicht abzusprechen“.
Die Auswahlentscheidung für die „G-Heron TP“ ist an Bedingungen geknüpft (Bundestagsdrucksache 18/7725). Hierzu gehört, dass Israel Aerospace Industries (IAI), Airbus und das israelische Verteidigungsministerium im Falle eines Vertragsabschlusses Auflagen zur Zulassung und Waffenintegration erfüllen. Zudem habe der Hersteller eine frühere Verfügbarkeit der „G-Heron TP“ zugesagt. In diesem Zusammenhang werde die „Predator CPB“ vom Generalinspekteur der Bundeswehr als Option „erneut betrachtet, wenn die vorgenannten Auflagen der Auswahlentscheidung nicht erfüllt werden“ (die sogenannte „Rückfalloption“, siehe „Bundeswehr will israelische Drohne Heron TP leasen“, morgenpost.de vom 13. Januar 2016).
Vor vier Jahren hatte der damalige Bundesminister der Verteidigung, Dr. Thomas de Maizière, die Beschaffung eigener Kampfdrohnen „für sicherheitspolitisch, bündnispolitisch und technologisch sinnvoll“ erklärt (Plenarprotokoll 17/219). Das Thema sollte nach Presseberichten jedoch aus dem anstehenden Bundestagswahlkampf herausgehalten werden (SPIEGEL ONLINE vom 21. März 2013). Auch in diesem Jahr sorgt die Beschaffung für politischen Ärger. Nachdem die SPD ihre Zustimmung zur Beschaffung der „G-Heron TP“ zurückzog, warf die Bundesministerin der Verteidigung, Dr. Ursula von der Leyen, dem Koalitionspartner vor, dieser ließe „die Soldatinnen und Soldaten in den Einsätzen im Stich“ („Koalitionskrach über Beschaffung von Drohnen“, handelsblatt.de vom 27. Juni 2017).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen24
Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zu der Frage, inwiefern der im Vergabeverfahren für die Kampfdrohnen der Bundeswehr bislang leer ausgegangene Konkurrent General Atomics die zahlreichen, über mehrere Jahre erfolgten Besuche von Vertretern des Bundesverteidigungsministeriums und der Bundeswehr in den USA zu Fragen einer möglichen Beschaffung seiner Drohnen „Predator“ bzw. „Reaper“, auf denen das eine Zeitlang favorisierte Modell „Guardian Eagle“ basiert, womöglich als Teil eines Vergabeverfahrens interpretieren kann und deshalb berechtigterweise gegen die Vergabe an Airbus klagt?
Um wie viele Wochen oder Monate würde sich die Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit der „Guardian Eagle“ im Falle einer Vergabe an General Atomics gegenüber der „G-Heron TP“ verzögern, und welche Gründe sind der Bundesregierung hierzu bekannt?
Welche Angaben haben die Hersteller der beiden Systeme bzw. die Regierungen der Vereinigten Staaten und Israels dazu gemacht, nach wie vielen Monaten nach Vertragsschluss die „anfängliche Einsatzfähigkeit“ bzw. die Bewaffnungsfähigkeit hergestellt sein kann?
Was ist der Bundesregierung zu den Leistungsmerkmalen der „Guardian Eagle“ des US-Konkurrenten General Atomics bekannt, der nach Kenntnis der Fragesteller behauptet, dass die Drohne deutlich günstiger als die „G-Heron TP“ sei, mehr Nutzlast befördere, eine höhere Fluggeschwindigkeit habe und über eine größere Reichweite verfüge?
Welches Angebot hat General Atomics der Bundesregierung für einen Kauf des US-Systems inklusive Zulassung, Ausbildung, logistischer Unterstützung unterbreitet, und inwiefern wurde dem Bundesverteidigungsministerium auch eine Rückkaufoption angeboten?
Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, für welche Produktionsabläufe der „Guardian Eagle“ (auch die Musterzulassung) deutsche Unternehmen eingebunden sind?
Was ist damit gemeint, wenn die Bundesregierung vor dem OLG Düsseldorf vorträgt, die „G-Heron TP“ erfülle lediglich „weitgehend“ die technischen Voraussetzung für eine Einsatznutzung (Urteil des OLG Düsseldorf, VII-Verg 36/16 vom 31. Mai 2017), und welche Vorgaben müssen hierfür noch erfüllt werden?
Welche Anpassungen zur Zulassung hat das Bundesministerium der Verteidigung für die „G-Heron TP“ identifiziert, und wie müssten diese im Musterprüfungsprogramm für die Zulassung nach deutschem Recht durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr berücksichtigt werden?
Hält die Bundesregierung als Grund für die Beschaffung der Drohnen vom Typ Heron-TP ihre vor dem OLG Düsseldorf getroffene Aussage aufrecht, wonach IAI die „Auslieferung und Ausbildung incl. Ausbildung zum Waffeneinsatz“ von 24 Crews innerhalb von 24 Monaten und damit 18 Monate früher als der klagende Konkurrent General Atomics anbieten kann?
Kann die Bundesregierung die vom OLG Düsseldorf nach Kenntnis der Fragesteller getroffene Aussage bestätigen, dass das US State Department in einem an das BMVg adressierten Schreiben vom 18. November 2015 die Unterstützung für das Leasing einer bewaffnungsfähigen Drohne inkl. Bewaffnung zugesichert hat?
Hält die Bundesregierung als Grund für die Beschaffung der Drohnen vom Typ „G-Heron TP“ die vom OLG Düsseldorf zitierte Aussage eines Abteilungsleiters innerhalb des BMVg aufrecht, wonach „auch im Hinblick auf die Bewaffnungsfähigkeit der Drohnen und die bei einer Bewaffnung notwendig werdenden taktischen Waffenausbildung“ die Beschaffung des Heron TP derjenigen des amerikanischen Mitbewerbers General Atomics überlegen sei, da diese mit „skalierbarer und abstandsfähiger Präzisionsmunition ausgestattet werden“ kann und daher „eher dem Bewaffnungskonzept der Luftwaffe“ entspreche (Urteil des OLG Düsseldorf, VII-Verg 36/16 vom 31. Mai 2017)?
Welche Einschätzung vertritt die Bundesregierung zur Frage, innerhalb welcher Zeit die US-Regierung eine Exportgenehmigung der bewaffnungsfähigen bzw. bewaffneten „Predator CPB“ für einen europäischen Staat erteilen könnte?
Inwiefern wäre im Falle Deutschlands sogar zu erwarten, dass die Bundesregierung die Genehmigungen noch zügiger erhielte, etwa weil die US-Administration in der Vergangenheit bereits mehrfach signalisiert hat, dass eine Genehmigung im Falle Deutschlands eine reine Formsache sei?
Hält die Bundesregierung ihren nach Kenntnis der Fragesteller mit Schriftsatz vom 28. Februar 2017 gegenüber dem OLG Düsseldorf vorgetragenen Standpunkt aufrecht, dass bei der Entscheidung gegen die Drohnen des US-Herstellers General Atomics die Abhängigkeit vom US-Kongress maßgeblich war, während die israelische Seite der Bundesregierung völlig freie Hand bei der Auswahl der Einsatzgebiete gegeben hat?
Was ist der Bundesregierung über Möglichkeiten bekannt, mit denen die US-Regierung Einfluss auf das Einsatzgebiet ihrer Drohnen nehmen könnte, wenn sich die Bundeswehr für die „Predator CPB“ entschiede?
Für welchen Zweck wird „im Falle einer erforderlichen durchhaltefähigen Einsatzunterstützung in zwei Einsatzgebieten“ die Bereitstellung von weiteren drei Drohnen plus Bodensegmenten benötigt (Bundestagsdrucksache 18/13086, Antwort zu Frage 3)?
Auf Basis welcher konkreten Bewaffnung haben das Verteidigungsministerium bzw. das Luftfahrtamt der Bundeswehr die belastbare Prognose zur „risikoarmen Integration der auszuwählenden Munitionssorte“ erstellt (Bundestagsdrucksache 18/13086, Antwort zu Frage 5a)?
Wann hat das Luftfahrtamt der Bundeswehr die belastbare Prognose vorgelegt?
Inwiefern sind die Anforderungen (standardisierter) Schnittstellen der Aufhängepunkte für die Bewaffnung der „G-Heron TP“ mit den NATO-Schnittstellen vollumfänglich kompatibel, bzw. welche Abweichungen werden im Rahmen der Qualifizierung und Integration der Bewaffnung abgestimmt?
Welche Auflagen hat der Generalinspekteur der Bundeswehr bei seiner Auswahlentscheidung für die „G-Heron TP“ hinsichtlich des Nachweises der Lufttauglichkeit und zu Fragen zur Integration der Bewaffnung gemacht?
Welche konkreten Sensoren im visuellen und infraroten Spektralbereich bzw. Radarsensoren sowie Peripheriegerät (Datenübertragungsgeräte zur Steuerung des Luftfahrzeuges und zur Datenübermittlung bzw. -auswertung) würden im Falle eines Vertragsschlusses mit IAI bzw. Airbus von den israelischen Firmen ELTA Systems Ltd., Elisra Ltd. und Elbit Systems Ltd. in die „G-Heron TP“ eingebaut (Bundestagsdrucksache 18/13086, Antwort zu Frage 10)?
Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern die mit Airbus und der Regierung Israels ausgehandelten Verträge als Grundlage für eine neuerliche Abstimmung im Deutschen Bundestag in der 19. Legislaturperiode dienen können oder hierzu überarbeitet bzw. sogar neu aufgesetzt werden müssten?
Welche Angaben enthalten die unterschriftsreifen Verträge hinsichtlich der Gültigkeit von Preiskonditionen und Lieferfristen?
a) Wie sollen diese Bedingungen nach Kenntnis der Bundesregierung von IAI, Airbus und dem israelischen Verteidigungsministerium erfüllt werden?
b) Wann soll der Auswahlentscheidung bzw. den Plänen des Bundesverteidigungsministeriums zufolge die „anfängliche Einsatzfähigkeit“ und die Bewaffnungsfähigkeit der „G-Heron TP“ hergestellt sein?
c) Unter welchen Voraussetzungen könnte der Generalinspekteur der Bundeswehr die „Predator CPB“ als Option „erneut betrachte[n], wenn die vorgenannten Auflagen der Auswahlentscheidung nicht erfüllt werden“?