[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
22. August 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/13401
18. Wahlperiode 24.08.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Renate Künast,
Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/13276 –
Besserer Verbraucherschutz im Telekommunikationsbereich
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Telekommunikationsbereich ist neben dem Bereich Finanzen und
Versicherungen das Feld, in dem Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Interessen
am wenigsten gut geschützt sehen (Verbraucherreport 2017 des Bundesverbands
der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale
Bundesverband e. V. (vzbv):
www.vzbv.de/pressemitteilung/verbraucherreport-
2017-vertrauen-politik-fehlt). Tatsächlich gibt es in diesem Bereich aus Sicht
der Fragestellenden einige lang bekannte Fehlentwicklungen, die dringend von
den Behörden oder der Bundesregierung angegangen werden müssten. In einer
zusehends digitalisierten Lebens- und Arbeitswelt sind Fragen der
Telekommunikation auch entscheidend für die gesellschaftliche und wirtschaftliche
Teilhabe. Die technologische Innovationsdynamik eröffnet hier für die Branche wie
für Verbraucherinnen und Verbraucher enorme Möglichkeiten, wirft jedoch
auch entsprechend weitreichende verbraucher- und datenschutzpolitische
Probleme auf.
Zentrale Problemfelder, wie zum Beispiel der langsame Breitbandausbau,
unerlaubte Telefonwerbung, zu schwach gesicherte Netzneutralität und
Datenschutzvorgaben oder ungenaue Werbeangaben bezüglich der
Internetgeschwindigkeit, wurden von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bereits in
früheren Anfragen und Anträgen problematisiert, weshalb im Folgenden nur solche
Aspekte abgefragt werden, für die bislang keine oder keine aktuellen
Erkenntnisse vorliegen.
1. Wie haben sich die Beschwerden bei der Bundesnetzagentur zum
Telefonanbieterwechsel in den ersten sieben Monaten des Jahres 2017 in Relation
zu den Vergleichszeiträumen der letzten fünf Jahre (also die ersten sieben
Monate der Jahre von 2012 bis 2016) entwickelt?
a) Wie viele Eskalations- bzw. Bußgeldverfahren wurden in diesem
Zeitraum jeweils eingeleitet?
Die Fragen 1 und 1a werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die nachfolgenden Zahlen beziehen sich auf das jeweilige Gesamtjahr.
Monatsspezifische Zahlen stehen nicht zur Verfügung; ihre aufwändige Ermittlung war
in der Kürze der Zeit nicht möglich.
Ab Inkrafttreten der Festlegung zum Eskalationsprozess im Juni 2012 sind bis
zum Jahresende 2012 ca. 5 600 Endkundenbeschwerden zum Anbieterwechsel
bei der Bundesnetzagentur eingegangen. In diesem Zeitraum wurden knapp
2 000 Einzelfälle eskaliert.
Im Jahr 2013 hat sich die Bundesnetzagentur in rund 22 000 Fällen
(einschließlich Nachfragen) für die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher beim
Wechsel ihres Anbieters eingesetzt. Im Jahr 2014 waren es bereits über
28 000 Fälle. Auch die Anzahl der eingeleiteten Eskalationen ist von ca. 4 500 im
Jahr 2013 auf rund 5 000 Eskalationen im Jahr 2014 angestiegen.
Die Bundesnetzagentur hat im Jahr 2015 die Verbraucherinnen und Verbraucher
in rund 30 000 Fällen (einschließlich Nachfragen) beim Wechsel ihres Anbieters
unterstützt. Die Anzahl der eingeleiteten Eskalationen ist im Vergleich zum
Vorjahr mit rund 5 300 Fällen konstant geblieben.
Seit Herbst 2015 führen marktweite Verbesserungen der Wechselprozesse bei den
Unternehmen zu sinkenden Beschwerdezahlen. Im Jahr 2016 hat sich das
Beschwerdeaufkommen gegenüber den Vorjahren merklich reduziert (2016: rund
19 000 Fälle). Auch die Anzahl der eingeleiteten Eskalationsverfahren ist 2016
auf rund 3 000 gesunken. Dieser Trend hat sich im Jahr 2017 fortgesetzt: Bis Juli
2017 wurde in rund 1 700 Fällen eine Eskalation eingeleitet, die
Bundesnetzagentur hat sich in rund 11 000 Fällen (einschließlich Nachfragen) für die
Verbraucherinnen und Verbraucher eingesetzt.
b) In wie vielen dieser Verfahren wurden in diesem Zeitraum jeweils
Bußgelder verhängt, und in welcher Höhe?
Die Bundesnetzagentur hat 2014 gegen vier große Unternehmen Bußgelder in
Höhe von insgesamt 300 000 Euro verhängt. Insgesamt entfallen auf die vier
betroffenen Anbieter rund 70 Prozent des Beschwerdeaufkommens zum
Anbieterwechsel.
2. Wie viele Beschwerden erreichten die Bundesnetzagentur zum Thema
Warteschleifen in den ersten sieben Monaten des Jahres 2017 in Relation zu den
Vergleichszeiträumen der letzten fünf Jahre?
Im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Juli 2017 erhielt die
Bundesnetzagentur insgesamt 317 Anfragen und Beschwerden zum Thema Warteschleifen.
Hiervon betrafen 270 Beschwerden Warteschleifen in Rufnummernbereichen, in
denen Warteschleifen eingesetzt werden dürfen, u. a. bei Anrufen zu entgeltfreien
Rufnummern, zu ortsgebundenen Rufnummern oder zu herkömmlichen
Mobilfunkrufnummern. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) macht keine Vorgaben
zu Dauer und Qualität der inhaltlichen Bearbeitung. Beschwerden hierüber stellen
damit auch keinen verfolgbaren Verstoß dar.
Das Anfrage- bzw. Beschwerdeaufkommen in Relation zu den
Vergleichszeiträumen vom 1. Januar bis 31. Juli in den letzten fünf Jahren stellt sich wie folgt dar:
Jahr Fälle
2012 57 (Inkrafttreten der Übergangsregelung zum 01.09.2012)
2013 258 (Inkrafttreten des § 66g TKG zum 01.06.2013)
2014 105
2015 99
2016 71
a) Was waren jeweils die wichtigsten Beschwerdegründe?
Verbraucherinnen und Verbraucher beschweren sich am häufigsten über den
Einsatz und die Kostenpflicht der Warteschleife sowie über fehlende Informationen
(Dauer der Warteschleife und Kosten der Warteschleife).
b) Welche Auffälligkeiten bezüglich einzelner Anbieter oder Dienste gab es
hierbei?
Bei der Bundesnetzagentur sind vermehrt Verbraucherbeschwerden gegen die
Kundenhotline von O2 eingegangen. Verbraucherinnen und Verbraucher
beschweren sich darüber, dass die Dauer der Warteschleife beträchtlich sei und die
Verbindung abbreche. Der telefonische Kundenkontakt wird über eine
ortsgebundene Rufnummer abgewickelt. Seitens der Bundesnetzagentur sind keine
Maßnahmen nach § 67 TKG möglich, da Warteschleifen bei ortsgebundenen
Rufnummern grundsätzlich eingesetzt werden dürfen (vgl. § 66g Absatz 1 Nummer 2
TKG).
c) Wie viele Bußgeldverfahren wurden in den ersten sieben Monaten des
Jahres 2017 eingeleitet?
d) In wie vielen dieser Verfahren wurden Bußgelder verhängt?
e) Wie lauten die Antworten entsprechend den Fragen 2c und 2d bezogen
auf die einzelnen Jahre seit 2012 jeweils?
Die Fragen 2c bis 2e werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesnetzagentur hat in jedem Einzelfall, in dem sich Verbraucherinnen
und Verbraucher über Sachverhalte beschwerten, die gegen die Vorgaben des
TKG verstießen, Ermittlungen eingeleitet und die entsprechenden Dienste
getestet. Sofern sich die Verstöße bestätigten, wurden die die Warteschleife
einsetzenden Unternehmen in einem Missbrauchsverfahren mit den Vorwürfen
konfrontiert. In den Verfahren stellte sich heraus, dass oftmals Unkenntnis oder ein
fehlerhaftes Verständnis der Rechtslage dem Verhalten zugrunde lag. Noch im
Anhörungszeitraum wurden die Verstöße dann regelmäßig abgestellt. Die
angehörten Unternehmen wurden in der Konsequenz von der Behörde abgemahnt und
die Verbraucherinnen und Verbraucher auf die ausgesprochene Abmahnung und
den Wegfall des Entgeltanspruchs hingewiesen.
Aus Opportunitätsgründen wurden in den genannten Fällen, in denen regelmäßig
ausschließlich einzelne Beschwerden vorhanden waren, darüber hinausgehende
Maßnahmen wie Bußgeldverfahren, die u. a. einen individuellen Schuldnachweis
erfordern, nicht ergriffen (vgl. § 47 Absatz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes).
3. Welche Informationen liegen der Bundesnetzagentur über die Entwicklung
und den aktuellen Stand der Länge der Wartezeiten vor (bitte gesondert für
einzelne Branchen angeben)?
Wie lang ist die durchschnittliche Wartezeit nach Kenntnis der
Bundesregierung, und welches sind die längsten Wartezeiten?
Die Bundesnetzagentur erhebt keine branchenübergreifenden Fallzahlen zur
Länge von Wartezeiten. Die Behörde geht einzelnen gemeldeten Verstößen nach
und dokumentiert das Warteschleifenaufkommen in den konkreten Einzelfällen.
Warteschleifen können nicht im Einzelverbindungsnachweis ausgewiesen
werden. Die Gesamtlänge eines Telefonats kann nicht mit der Dauer der
Warteschleife gleich gesetzt werden. Die Ermittlung einer durchschnittlichen Wartezeit
in der Warteschleife kann zudem dadurch erschwert werden, dass es im Rahmen
eines Anrufs mehrere (zulässige) Warteschleifen (darunter auch Weiterleitungen)
geben kann. Eine Gesamtzeit aller Warteschleifen spielt für die von der Behörde
zu prüfende Frage eines Gesetzesverstoßes keine Rolle.
4. Hat die Bundesnetzagentur bezüglich der besonders langen Wartezeiten
beim Telekommunikationsunternehmen Telefónica (O2) Untersuchungen
vorgenommen (
www.noz.de/deutschland-welt/gut-zu-wissen/artikel/791131/
o2-kunden-bei-servicehotline-tagelang-in-der-warteschleife)?
a) Wenn ja, auf Basis welcher rechtlichen Grundlage, und mit welchem
Ergebnis?
b) Was hat die Bundesregierung für eine Verbesserung der Situation
unternommen?
Die Fragen 4 bis 4b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesnetzagentur verzeichnet seit Ende 2016 ein erhöhtes
Beschwerdeaufkommen zur Erreichbarkeit der Hotline von O2 (hierzu wird auch auf die Antwort
zu Frage 2b verwiesen). Telekommunikationsrechtlich besteht kein Anspruch auf
Erreichbarkeit einer Service-Hotline. Die Gestaltung der Leistungsangebote
unterliegt dem unternehmerischen Gestaltungsspielraum des jeweiligen Anbieters.
Eingriffsbefugnisse der Bundesnetzagentur bestehen hier nicht. Die
Bundesregierung wird prüfen, ob hier ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.
5. Inwiefern sieht auch die Bundesregierung – wie die Fragestellenden – einen
höheren Personalbedarf in den Bereichen der Bundesnetzagentur, die sich
mit unerlaubter Telefonwerbung auseinandersetzen, wie dies in der
Evaluation der Gesetzgebung gegen unseriöse Geschäftspraktiken angemerkt
wurde (
www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/StudienUntersuchungen
Fachbuecher/Evaluierung_unserioese_Geschaeftspraktiken_Schlussbericht.
pdf?__blob=publicationFile&v=1, S. 81 ff.)?
a) Sieht die Bundesregierung – wie die Fragestellenden – angesichts der
starken Zunahme der Beschwerden in jüngster Zeit (
www.zeit.de/wirtschaft/
2017-07/verbraucherschutz-unerlaubte-telefonwerbung-beschwerden)
einen noch höheren Personalbedarf als in der Evaluation beschrieben
(Antwort bitte begründen)?
Die Fragen 5 und 5a werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung prüft derzeit ergebnisoffen die Feststellungen der Studie
auch mit Blick auf die personelle Ausstattung der Bundesnetzagentur (S. 81 des
Evaluierungsberichts).
b) Wie haben sich die Personalzahlen in den mit der Thematik befassten
Personaleinheiten seit dem 31. Oktober 2016 entwickelt?
Mit Stichtag des 31. Juli 2017 sind 13 Personen im Referat beschäftigt, das sich
mit unerlaubter Telefonwerbung auseinandersetzt. Mit Stichtag des 31. Juli 2017
sind 30 Personen im Dienstleistungszentrum 24 beschäftigt.
6. Welche Maßnahmen ergriff die Bundesregierung in der laufenden
Legislaturperiode, um Empfängerinnen und Empfängern belästigender Werbung die
Durchsetzung ihrer Ansprüche zu erleichtern sowie insgesamt die
fortbestehenden Anreize für Unternehmen zu verringern, ohne Furcht vor
Identifizierung sowie möglichen bzw. wirksamen Sanktionen rechtswidrig
telekommunikativ werben zu können?
Die Bundesregierung beobachtet aufmerksam die Entwicklungen im Bereich der
unerlaubten und belästigenden Werbung. Das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz hat im Jahr 2016 die verbraucherschützenden Regelungen
im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (BGBl. 2013 I S. 3714) durch ein
wissenschaftliches Forschungsprojekt evaluieren lassen. Gegenstand der Studie
war u. a. unerlaubte kommerzielle Kommunikation durch E-Mail und SMS sowie
die Ahndung von unerlaubter Telefonwerbung durch die Bundesnetzagentur. Die
Bunderegierung wertet derzeit die Ergebnisse der Studie aus, um einen etwaigen
Handlungsbedarf und mögliche Handlungsoptionen bei der Durchsetzung des
Verbots unerlaubter Kommunikation zu ermitteln.
a) Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung 2017 der Umfang
belästigender telekommunikativer Werbung per Social-Media-/Messenger-
Diensten (wie Facebook, Twitter, Instagram, Snapchat u. a., bitte nach
Anbietern aufschlüsseln) entwickelt?
Der Bundesregierung liegen gegenwärtig keine Erkenntnisse über die
Entwicklung belästigender Werbung per Social-Media und Messenger-Diensten vor.
b) Wie viele Beschwerden erhielt die Bundesnetzagentur 2017 und im
Vergleichszeitraum der letzten fünf Jahre dazu?
Im Bereich der Bekämpfung von Rufnummernmissbrauch liegen der
Bundesnetzagentur allenfalls Einzelbeschwerden vor. Voraussetzung für Maßnahmen nach
§ 67 TKG ist regelmäßig ein Rufnummernbezug. Bei belästigender
telekommunikativer Werbung per Social-Media-Diensten wird es sich üblicherweise um
Fallkonstellationen ohne einen derartigen Bezug handeln. Belästigungen dürften
in diesem Bereich durch Werbebanner erfolgen. Klassische Werbenachrichten
auch mit Rufnummernbezug sind bei Messenger-Diensten denkbar.
Belästigungen mit Werbenachrichten erfolgen nach der Beschwerdelage bei der
Bundesnetzagentur jedoch in erster Linie per SMS. Dabei werden sowohl Rufnummern
als auch Kurzlinks in den SMS beworben. Ein Überblick über die gegen SMS-
Spam ergriffenen Maßnahmen findet sich tagesaktuell auf der Internetseite der
Bundesnetzagentur unter „
www.bundesnetzagentur.de/Massnahmenliste“.
Es ist bekannt, dass (einzelne) Adresshandelsunternehmen über zumeist im
Ausland ansässige sog. Sub-Publisher-Gewinnspiele über Social-Media-Plattformen
bewerben. Diese Gewinnspiele zielen darauf ab, persönliche Daten und
Einwilligungserklärungen für den Erhalt in Werbung für den Zweck des Adresshandels
zu generieren. In der Folge werden dann Werbeanrufe bzw. Anrufversuche,
Werbe-SMS oder Werbe-E-Mails durch Aufkäufer dieser (oftmals unwirksamen)
Einwilligungserklärungen durchgeführt.
7. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass bei sprachgestützten
neuartigen Diensten, wie der Telefonauskunft der Deutschen Telekom AG, eine
Preisansagepflicht eingeführt werden soll, auch wenn die Kosten pro Minute
sich auf weniger als 2 Euro belaufen (Antwort bitte begründen)?
Bei der Telefonauskunft der Deutschen Telekom handelt es sich um einen
„sprachgestützten Auskunftsdienst“, nicht um einen „sprachgestützten neuartigen
Dienst“ im Sinne des TKG.
Für Auskunftsdienste bestehen bereits detaillierte Regelungen zu Umfang und Art
der Preisansagepflichten. Dabei besteht vor Erreichen des sprachgestützten
Auskunftsdienstes nur dann eine Preisansagepflicht, wenn der Dienst über 2 Euro pro
Minute kostet (vgl. § 66b Absatz 1 Satz 5 TKG).
Durch Weitervermittlung können zusätzliche erhebliche Kosten für das
weitervermittelte Gespräch entstehen. Zum Schutz der Verbraucherinnen und
Verbraucher muss dabei im Falle der Weitervermittlung durch einen sprachgestützten
Auskunftsdienst der Preis für das weiterzuvermittelnde Gespräch nach § 66b
Absatz 3 TKG angesagt werden. Diese spezifische Preisansagepflicht vor der
Weitervermittlung gilt selbst beim Absenken des Preises für das weitere Gespräch,
z. B. auch beim Reduzieren auf einen „Basistarif“. Diese Preisansagepflicht vor
der Weitervermittlung gilt auch bei einem Auskunftsdienst, der mehr als 2 Euro
kostet. In diesem Falle besteht eine doppelte Preisansagepflicht (vor dem
Auskunftsdienst und vor der Weitervermittlung).
Missbräuchliche Gestaltungen von Auskunftsdiensten können auch durch den
Umgehungstatbestand des § 66m TKG verfolgt werden. Danach sind u. a. die
Missbrauchsvorschriften der §§ 66a bis 66l TKG auch dann anzuwenden, wenn
versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu umgehen. Eine Umgehung
ist insbesondere zu bejahen, wenn eine vom Gesetz verbotene Ausgestaltung bei
gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche und/oder technische
Gestaltung erreicht werden soll, die objektiv aus Sicht des verständigen
Empfängerhorizonts nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen, wobei
eine Umgehungsabsicht nicht erforderlich ist. Die Bundesnetzagentur hat bereits
verschiedene Maßnahmen gegen sprachgestützte Auskunftsdienste auf dieses
Umgehungsverbot gestützt.
8. Wäre es aus Sicht der Bundesregierung zweckmäßig und umsetzbar, bei
Anrufen ins Nicht-EU-Ausland aus Transparenzgründen eine
Preisansagepflicht einzuführen (Antwort bitte begründen)?
In Deutschland werden die Tarife für Anrufe ins Nicht-EU-Ausland von
Endkunden nicht reguliert. Eine Ausnahme hiervon besteht für internationale Roaming-
Dienste, für welche die Vorschriften der EU-Roaming-Verordnung gelten.
Insoweit besteht für Anrufe aus Deutschland ins Ausland auch keine
Preisansagepflicht. Im Falle der Nutzung des Call-by-call-Verfahrens gilt bereits jetzt eine
Preisansagepflicht nach § 66b Absatz 1 TKG, wonach der Kunde über den
konkreten Verbindungspreis informiert werden muss. Eine Vielzahl von
Telekommunikationsanbietern bietet zudem Auslandspakete an, die den Interessen der
Nutzer gerecht werden.
Es besteht in diesem Bereich kein nennenswertes Beschwerdeaufkommen.
Die wenigen Beschwerden, welche die Bundesnetzagentur zu
Auslandsgesprächen erreichen, betreffen sog. Ping-Konstellationen, bei denen Rückrufe auf
Auslandsrufnummern oder auch auf sog. globale Satellitenrufnummern provoziert
werden. In diesen Missbrauchsfällen schützt die Bundesnetzagentur die
betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher vor finanziellen Verlusten effektiv durch
den Erlass von Rechnungslegungs- und Inkassierungsverboten. Einen
vollständigen Überblick über die insofern erlassenen Anordnungen findet sich tagesaktuell
auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter „
www.bundesnetzagentur.
de/Massnahmenliste“. Das bereits bestehende Instrumentarium an Maßnahmen,
die der Bundesnetzagentur zur Verfügung stehen, reicht insofern aus, um auf
dieses spezielle Missbrauchsszenarium zu reagieren und den Missbrauch erfolgreich
zu bekämpfen.
9. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass nach dem Wegfall der
Roaming-Gebühren im Juni 2017 zweckmäßigerweise auch bei Anrufen aus
Deutschland ins EU-Ausland etwaige zusätzliche Gebühren abgeschafft
werden sollen (bei Verneinung bitte begründen)?
Der Zweck des Wegfalls der Roaming-Gebühren ist, die gewohnte
Mobilfunknutzung während Reisen innerhalb des EU-Auslands fortführen zu können.
Bei Anrufen aus Deutschland ins EU-Ausland handelt es sich nicht um
internationales Roaming, sondern um Auslandsverbindungen. Typischerweise befindet
sich der Anrufer in seinem Heimatnetz. Dagegen wird bei Nutzung von
internationalen Roaming-Diensten die SIM-Karte des Teilnehmers in das Netz des
besuchten Landes eingebucht. Der Heimatnetz-Betreiber trifft Roaming-
Vereinbarungen mit dem ausländischen Netzbetreiber bezüglich der Rechnungslegung der
vom ausländischen Anbieter erbrachten Dienstleistung und der Erreichbarkeit des
Nutzers im ausländischen Netz. Für die Bereitstellung dieser Roaming-Leistung
berechnet der ausländische Mobilfunkanbieter dem heimischen Anbieter die
entsprechenden Vorleistungsentgelte.
Dies ist der wesentliche Unterschied zwischen internationalem Roaming und
Anrufen aus Deutschland ins Ausland. Die Vorschriften der Roaming-Verordnung
gelten dementsprechend nicht für Anrufe aus Deutschland ins Ausland. Insoweit
steht die Abschaffung der Roaming-Gebühren auch in keinem Zusammenhang
mit der Frage einer Abschaffung etwaiger zusätzlicher Gebühren für
Auslandsverbindungen.
Bereits 2013 hatte die Europäische Kommission im Rahmen des Telecom-Single-
Market-Verordnungsvorschlags eine Bestimmung vorgeschlagen, wonach
Telekommunikations-Anbieter keine Tarife für innergemeinschaftliche internationale
Sprach- und SMS-Dienste anwenden sollten, die höher seien als die in der
damaligen Roaming-Verordnung festgelegten Eurotarife für Sprach- und SMS-Dienste
bzw. als die nationalen Festnetztarife für innerstaatliche Ferngespräche, sofern
dies nicht objektiv gerechtfertigt sei. Dieser Vorschlag wurde sowohl vom
Europäischen Parlament als auch vom Europäischen Rat abgelehnt. In diesen
Bereichen herrscht funktionsfähiger Wettbewerb, und alternative Lösungen für
traditionelle Telefondienste, die oft weniger bzw. gar nichts kosten, sind verbreitet.
Daher wird kein Regelungsbedürfnis gesehen.
Generell ist eine Regulierung von Endkundenpreisen im europäischen
Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation nicht vorgesehen. Ein regulatorischer
Eingriff bei den EU-Auslandsverbindungen könnte dazu führen, dass die
Endkundenpreise für die EU-Auslandsgespräche zwar sinken, aber das allgemeine
Preisniveau für die Grundtarife insgesamt ansteigt, um die gesunkenen Preise für
EU-Auslandsverbindungen zu kompensieren. Ein Preisanstieg für nationale
Mobilfunkdienste war auch im Zuge des Wegfalls der Roaming-Gebühren zu
beobachten.
a) Inwieweit setzt sich die Bunderegierung auf EU-Ebene für eine preisliche
Gleichbehandlung zwischen Anrufen im EU-Ausland und Anrufen aus
Deutschland ins EU-Ausland ein?
Aus den dargelegten Gründen erachtet die Bundesregierung die bestehende Sach-
und Rechtslage hierzu gegenwärtig als sachgerecht und sieht derzeit keine weitere
Notwendigkeit für ergänzende Initiativen auf EU-Ebene.
b) Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, dass
Mobilfunkanbieter zukünftig vermehrt rein nationale Tarife anbieten (z. B.
www.sued
deutsche.de/digital/handy-tarife-so-tricksen-anbieter-beim-aus-
fuerroaming-gebuehren-1.3540719), um so die neuen Roaming-Regelungen
zu umgehen?
Liegen der Bundesregierung Zahlen zu diesen Tarifen vor?
Mobilfunkanbieter sind nicht gesetzlich verpflichtet, internationales Roaming
anzubieten. Die Vorschriften der Roaming-Verordnung gelten nur dann, wenn
internationales Roaming angeboten wird. Daher handelt es sich nicht um eine
Umgehung der Roaming-Verordnung, wenn in bestimmten Angeboten/Tarifen kein
internationales Roaming angeboten wird. Der Bundesregierung liegen keine
Zahlen zu den Tarifen vor; die Bundesnetzagentur erhebt diesbezüglich keine Zahlen.
c) Wie wird von der Bundesregierung die Praxis von Unternehmen bewertet,
wenn sie die Umstellung auf die neuen Roaming-Regelungen nicht
automatisch vornehmen und beispielsweise erst eine SMS von der Kundin
bzw. vom Kunden versandt werden muss (
www.deutschlandfunk.de/
kostenloses-roaming-mobilfunkanbieter-o2-kassiert-abmahnung.697.de.
html?dram:article_id=390221)?
Mobilfunkanbieter müssen allen Kunden, die einen regulierten Tarif (vormals
Eurotarif) besitzen, automatisch auf den regulierten RLAH („Roam like at home“)-
Tarif umstellen. Kunden mit alternativen Tarifen müssen darüber informiert
werden, dass ab dem 15. Juni 2017 die regulierten RLAH-Tarife gelten und ein
Wechsel von einem alternativen Tarif in den regulierten RLAH jederzeit
innerhalb eines Tages und ohne Kosten möglich ist.
Im genannten Beispiel handelt es sich um Kunden von alternativen Tarifen.
Alternative Tarife beinhalten in der Regel Tarifbestandteile, die über die der
regulierten Tarife hinausgehen. Typischerweise inkludieren alternative Tarife z. B.
internationales Roaming zu Inlandspreisen für die Schweiz, Türkei oder USA. Die
Roaming-Verordnung sieht vor, dass Kunden einen alternativen Tarif bewusst
auswählen und damit wissen, welche Vorteile sie durch den Wechsel von einem
regulierten Tarif in einen alternativen Tarif verlieren. Die Roaming-Verordnung
soll also diejenigen Kunden schützen, die nicht oder nur wenig informiert sind
und sich nicht bewusst für einen alternativen Tarif entschieden haben.
Bei einer automatischen Umstellung von Kunden mit alternativen Tarifen in
einen regulierten Tarif bestünde das Risiko, dass die Kunden entgegen ihrer
Bedürfnisse umgestellt werden. So wäre für Kunden, deren alternativer Tarif die
Roaming-Nutzung in der Schweiz beinhalten, eine automatische Umstellung auf
den regulierten RLAH-Tarif nicht zwingend günstiger, da Roaming-Kunden in
Ländern außerhalb der EU nach wie vor teilweise hohe zusätzliche Roaming-
Gebühren zahlen müssen. Grundsätzlich müssten Kunden, die bewusst einen
alternativen Tarif auswählen, sich aufgrund der automatischen Umstellung auf den
regulierten RLAH-Tarif erneut für ihren alternativen Tarif entscheiden, obwohl
sie sich zuvor schon dafür entschieden hatten. Dies wäre keine
verbraucherfreundliche Lösung.
10. Warum hat die Bundesregierung nicht – wie die Fragestellenden forderten –
eine monatliche Kündigungsfrist für Telekommunikationsverträge nach
Ablauf der Mindestvertragsdauer im Rahmen der Änderungen des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) eingeführt, obwohl es selbst auf europäischer
Ebene Überlegungen hierzu gab?
Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, die maximale
Mindestvertragsdauer bei Telekommunikationsverträgen auf zwölf Monate zu
reduzieren, auch angesichts der Tatsache, dass es sich um einen sich sehr schnell
entwickelnden Markt handelt?
Wie stuft die Bundesregierung die Erfahrungen in Belgien mit einer kürzeren
maximalen Mindestvertragsdauer ein (
www.vzbv.de/sites/default/files/
downloads/2017/03/01/17-01-25_vzbv_stellungnahme_tk-kodex.pdf)?
Im Rahmen der Umsetzung des europäischen Kodex für elektronische
Kommunikation wird derzeit eine entsprechende Regelung diskutiert, die eine monatliche
Kündigungsfrist für Telekommunikationsverträge nach Ablauf der
Mindestvertragsdauer vorsieht. Der Diskussionsprozess hierzu ist noch nicht abgeschlossen.
Die Bundesregierung setzt sich auch auf europäischer Ebene für ein hohes
Verbraucherschutzniveau ein. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass am Markt
bereits vielfältige Vertragsmodelle angeboten werden, die kurzfristige
Kündigungsfristen vorsehen.
Darüber hinaus wird auf die bereits geltende Regelung des § 43b TKG
hingewiesen; danach sind die Anbieter verpflichtet, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit
von nur 12 Monaten anzubieten.
Das belgische Modell ist bekannt. Abschließende Erkenntnisse liegen der
Bundesregierung bisher dazu nicht vor.
11. Wie bewertet die Bundesregierung die geplante partielle
Vollharmonisierung der Endnutzerrechte im Rahmen der Umsetzung des europäischen
Kodex für elektronische Kommunikation?
Inwieweit ergeben sich dadurch Vorteile bzw. Nachteile für deutsche
Verbraucher und Verbraucherinnen?
Besteht aus Sicht der Bundesregierung die Gefahr, dass im Rahmen der
Umsetzung des europäischen Kodex für elektronische Kommunikation das
deutsche Schutzniveau für den § 46 TKG, Anbieterwechsel und Umzug,
herabgesenkt wird und Teile des Gesetzes rückgängig gemacht werden müssen
(Antwort bitte begründen)?
Wenn ja, was tat und tut die Bundesregierung dagegen?
Die Bundesregierung unterstützt grundsätzlich die vorgesehene partielle
Vollharmonisierung. Dies führt nach ihrer Auffassung zu einem EU-weit wirksamen
Schutzniveau und anwenderfreundlichen Vorgaben. Deutschland hat ein
Verbraucherschutzniveau, das bereits weitestgehend die vorgeschlagenen Vorgaben
der Europäischen Kommission erfüllt. Wichtig ist, dass die Vollharmonisierung
nicht zu einer Absenkung des bestehenden und bewährten Schutzniveaus der
Mitgliedstaaten führt.
Das Schutzniveau wird insgesamt EU-weit deutlich angehoben – davon
profitieren die Verbraucher. Zusätzlich können auch Unternehmen davon profitieren –
insbesondere kleine und mittlere Unternehmen und Start-ups –; wenn diese in den
EU-Binnenmarkt hineinwachsen, stellt es eine erhebliche Vereinfachung dar, ein
einheitliches Verbraucherrechtsregime anwenden zu können, anstatt mehr als
zwanzig unterschiedliche Regime kennen und anwenden zu müssen.
Ob im Rahmen der Umsetzung des europäischen Kodex für elektronische
Kommunikation nationale Gesetze geändert werden müssen, hängt von dem finalen
Ergebnis der Verhandlungen ab. Derzeit sieht die Bundesregierung allerdings
nicht die Gefahr, dass das deutsche Schutzniveau abgesenkt werden würde.
Hierfür hat sich die Bundesregierung bei den bisherigen Verhandlungen im
Europäischen Rat eingesetzt und wird dieses Ziel auch weiter verfolgen.
12. Wo sieht die Bundesregierung unter dem Stichwort „getarnte Sendeanlagen“
(§ 90 TKG) einen Unterschied zwischen dem Spielzeug My friend Cayla und
den Spielzeugen i-Que sowie Freddy Bär, wenn das erstgenannte vom Markt
genommen wurde (
www.spiegel.de/netzwelt/gadgets/my-friend-
caylabundesnetzagentur-nimmt-sprechende-puppe-vom-markt-a-1135159.html),
die zweitgenannten Spielzeuge aber weiterhin verkauft werden dürfen (bitte
für die Spielzeuge differenziert ausführen)?
a) Welche Untersuchungen nahm die Bundesnetzagentur jeweils wann
bezüglich der Spielzeuge i-Que sowie Freddy Bär auf, und ggf. mit jeweils
welchen Ergebnissen?
b) Welche weiteren Prüfverfahren gab bzw. gibt es zur Thematik „getarnte
Sendeanlagen“ im Bereich Alltag bei der Bundesnetzagentur, und ggf. mit
jeweils welchen Ergebnissen?
c) Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, dass Behörden hier in
Zukunft schneller reagieren, als dies bei My friend Cayla (die Puppe wurde
bereits 2014 auf dem deutschen Markt eingeführt) der Fall war (Antwort
bitte begründen)?
d) Hätte die Puppe aus Sicht der Bundesregierung nicht eigentlich schon vor
Markteinführung verboten werden müssen (Antwort bitte begründen)?
e) Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, damit hier in
Zukunft früher eingriffen wird?
f) Wie will die Bundesregierung die IT-Sicherheit von (Kinder-)Spielzeug
allgemein besser regulieren?
Die Fragen 12 bis 12f werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesnetzagentur hat das Spielzeug „My friend Cayla“ als verbotene
Sendeanlage nach § 90 TKG identifiziert, weil Audiodateien unbemerkt zum
Hersteller übertragen werden können. Anders als in der Presse dargestellt, hat sie das
Spielzeug nicht „vom Markt genommen“, sondern hat die Verkäufer
angeschrieben und sie über das Verbot nach § 90 TKG informiert. Die Verkäufer haben das
Spielzeug daraufhin eigenverantwortlich aus dem Verkauf genommen.
Nach Recherchen der Bundesnetzagentur wird bei „Freddy Bär“ keine
Internetverbindung aufgebaut, und die Fragen des Kindes werden aufgrund von
gespeicherten Texten beantwortet. Es findet also keine unbemerkte Übertragung von
Audiodateien an Dritte statt.
Beim Roboter „i-Que“ sah die Bundesnetzagentur derzeit noch keinen Bedarf,
diesen in einem Verwaltungsverfahren zu überprüfen, da er mittlerweile bei den
großen Händlern nicht mehr im Sortiment zu finden ist; die Bundesnetzagentur
wird die Sortimente aber weiterhin beobachten.
Die Einfuhr und das Inverkehrbringen der Spielzeugpuppe „My friend Cayla“
stellte bereits einen Verstoß gegen die Vorgaben des § 90 TKG dar.
Die Bundesnetzagentur recherchiert ständig nach verbotenen Sendeanlagen. Sie
sichtet regelmäßig verschiedene Internet-Plattformen und fordert zur Löschung
von Angeboten auf, die gegen § 90 TKG verstoßen. Außerdem geht sie
Hinweisen von Verbraucherinnen und Verbrauchern oder Wettbewerbern auf mögliche
verbotene Sendeanlagen nach und überprüft die Angebote, auf die hingewiesen
wurde. Bis Mitte August 2017 wurden ca. 160 Verfahren eingeleitet und ca.
400 Angebote gelöscht.
g) Wie hat die Bundesregierung bei ihrer Bewertung der Frage 12f auch
gewürdigt, dass § 90 TKG bisher nur einen eingeschränkten
Anwendungsbereich hat und primär nicht die Sicherstellung von IT-Sicherheit bei
Spielzeugen bezweckt?
Die Vorschrift des § 90 TKG hat zum Ziel, den Missbrauch von Sende- und
Telekommunikationsanlagen zum unbemerkten Abhören des nicht öffentlich
gesprochenen Wortes oder dem unbemerkten Aufnehmen von Bildern anderer
Personen zu verhindern. Dieser weite Anwendungsbereich ist insoweit geeignet,
auch den Vertrieb von Spielzeug mit entsprechenden Funktionalitäten zu
verhindern. Dieses strafbewehrte gesetzliche Verbot wird durch die Bundesnetzagentur
überwacht. Hierzu wird auch auf die gemeinsame Antwort zum
Fragenkomplex 12 bis 12f verwiesen.
13. Welche Überlegungen und Konsequenzen resultieren bei der
Bundesregierung aus der Einschätzung des Präsidenten des Bundeskartellamtes, Andreas
Mundt, dass wettbewerbsrechtliche Probleme durch Geräte wie die Amazon-
Sprachbox Echo entstehen (
www.wiwo.de/unternehmen/it/
kartellamtschefmundt-amazons-alexa-womoeglich-ein-problem/20056116.html)?
Die Bundesregierung begrüßt, dass das Bundeskartellamt die Auswirkungen
technologischer Neuerungen auf den Wettbewerb im Blick hat. Das
Bundeskartellamt verfügt seit Inkrafttreten der 9. GWB-Novelle über ein zeitgemäßes
Instrumentarium, mit dem es mögliche Verstöße gegen deutsches oder europäisches
Wettbewerbsrecht auch auf den Märkten der digitalen Wirtschaft wirksam
bekämpfen kann.
14. Wird die Bundesregierung, falls weiterhin nur die Hälfte aller Nutzerinnen und
Nutzer mehr als 60 Prozent der versprochenen Bandbreite erreichen (www.
bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Verbraucher/
Breitbandmessung/Breitbandmessung-node.html), weitere Rechtsbehelfe zur
Wahrung der Verbraucherrechte einführen, etwa Ansprüche auf
pauschalierten Schadensersatz?
Warum unterließ die Bundesregierung trotz dieses bekannten Missstandes
entsprechende Initiativen während der letzten vier Jahre?
Der Deutsche Bundestag hat mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des
Telekommunikationsgesetzes (3. TKGÄndG) die notwendigen Voraussetzungen
geschaffen, um Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2015/2120 (TSM-Verordnung) zu
sanktionieren. Nach Artikel 4 Absatz 4 der TSM-Verordnung gilt jede erhebliche,
kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der
Geschwindigkeit […] oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der
tatsächlichen Leistung und der vertraglich angegebenen Leistung als nicht
vertragskonforme Leistung. Die rechtserheblichen Tatsachen für die nicht vertragskonforme
Leistung müssen durch einen von der nationalen Regulierungsbehörde
zertifizierten Überwachungsmechanismus festgestellt werden.
Die Bundesnetzagentur stellt Endkunden das im Jahre 2015 eingeführte
Breitbandmessangebot als zertifizierten Überwachungsmechanismus zur Verfügung.
Mit Hilfe dieses Angebots können Endkunden die erzielten Messergebnisse an
den Anbieter herantragen und ggf. Vertragsanpassungen und weitere
Rechtsfolgen wie Schadenersatz oder ggf. eine Kündigung notfalls auch auf dem
Zivilrechtsweg durchsetzen. Die Bundesnetzagentur hat darüber hinaus die
unbestimmten Rechtsbegriffe der TSM-Verordnung („erhebliche, kontinuierliche oder
regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit“) konkretisiert
und sie für den Endnutzer handhabbar gemacht. Dadurch wird es dem Endkunden
erleichtert, die Messergebnisse aus der Breitbandmessung gegenüber seinem
Anbieter und vor Gericht im Sinne einer Auslegungshilfe zu verwenden. Im Rahmen
des Dritten Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes wurden auch
die Voraussetzungen dafür geschaffen, das in § 47a TKG geregelte
Schlichtungsverfahren auf Fälle zu erweitern, in denen Streit mit dem Anbieter darüber
besteht, ob die minimale, normalerweise und maximale Download- und Upload-
Geschwindigkeit auch tatsächlich „vertragstreu“ geliefert wird. Auf diesem Wege
können Endkunden kostenfrei und schnell das von Ihnen verfolgte Ziel (etwa eine
Vertragsanpassung) erreichen, ohne den ordentlichen Rechtsweg beschreiten zu
müssen.
Ein pauschalisierter Schadensersatz ist dem deutschen Rechtssystem fremd.
Lediglich durch die europarechtlichen Vorgaben im Fluggastrecht und im
Eisenbahnverkehrsrecht wurden pauschalisierte Entschädigungsleistungen im
deutschen Rechtssystem eingeführt; die hierbei für die Reisenden eintretenden
Nachteile sind jedoch deutlich größer als bei der abweichenden Bandbreite eines
Telekommunikationszugangs. Dennoch können die Verbraucherinnen und
Verbraucher tatsächlich entstandenen Schaden aus der nicht vertragsgemäßen Lieferung
oder einer Schlechtleistung im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage gegenüber
dem jeweiligen Anbieter durchsetzen. Insoweit sieht die Bundesregierung hier
die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher bereits ausreichend
geschützt.
15. Wie verträgt sich aus Sicht der Bundesregierung das Zero-Rating-Angebot
„StreamOn“ der Deutschen Telekom AG mit der Vorgabe aus der EU-
Verordnung 2015/2120, dass Verkehrsmanagementmaßnahmen „nicht auf
kommerziellen Erwägungen“ beruhen dürfen, sondern lediglich „auf objektiv
unterschiedlichen technischen Anforderungen an die Dienstqualität bestimmter
Datenverkehrskategorien“, und dass ein solches „angemessenes
Verkehrsmanagement“ im Sinne der Verordnung nicht dauerhaft, sondern immer nur
solange wie erforderlich aufrecht erhalten werden darf?
Bis zu welchem Umfang und welcher Eingriffstiefe (bitte jeweils konkret
Rechtfertigungsgrundlage bzw. entsprechende OSI-Layer – Schichten des
Modells „Offenes System für Kommunikationsverbindungen“ – benennen)
einer Deep Packet Inspection, die zur Unterscheidung von Datenpaketen
durch Anbieter von Zero-Rating-Tarifen vorgenommen wird, sieht die
Bundesregierung noch eine Vereinbarkeit mit der EU-Verordnung 2015/2120
insbesondere in Hinsicht auf das Überwachungsverbot „konkreter Inhalte“
(Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2) bzw. mit der entsprechenden
Konkretisierung in den Leitlinien des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen
für elektronische Kommunikation (§§ 69 und 70) gewahrt?
Die für die Sicherstellung der Vorgaben zur Netzneutralität zuständige
Bundesnetzagentur prüft derzeitig die Tarifoptionen „Stream-On“ der Deutschen
Telekom AG auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben zur Netzneutralität und
wird nach Abschluss dieser Prüfung entscheiden, ob beziehungsweise inwieweit
Anpassungen erforderlich sind.
Die Tarifoption „StreamOn“ der Deutschen Telekom enthält für den Tarif L/L+
eine Bandbreitenreduzierung auf 1,7 Mbit/s für Videostreaming-Dienste. Es ist
zu entscheiden, ob diese mit Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung
(EU) 2015/2120 vereinbar ist.
Das Verbot, konkrete Inhalte zu überwachen, bezieht sich auf die Anwendung
angemessener Verkehrsmanagementmaßnahmen nach Artikel 3 Absatz 3
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2120. In den BEREC-Leitlinien zur
Netzneutralität wurde der Begriff „konkreter Inhalt“ in Randnummer 69 als Transport
Layer Protocol Payload spezifiziert. Dies entspricht der Payload des OSI-Layer 4.
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ISSN 0722-8333]