Die Europäische Kommission geht in ihrem Richtlinienvorschlag davon aus, dass die Erbringung von Postdienstleistungen als Beförderungsleistung anzusehen ist. Aus der Klassifizierung der Postdienstleistungen als Beförderungsleistung folgt, dass sich der Leistungsort nach den geltenden Regelungen der 6. EG-Richtlinie wie folgt bestimmt: l Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet (Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie), l Abgangsort bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen (Artikel 28b Teil C Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie).
Für Standard-Postdienstleistungen in Bezug auf adressierte Sendungen mit einem Gewicht bis einschließlich 2 kg schlägt die Europäische Kommission eine von Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie abweichende Ortsregelung vor (wobei sie offensichtlich davon ausgeht, dass damit auch die Regelung in Artikel 28b Teil C Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie für diese Dienstleistungen keine Anwendung findet). Für Standard-Postdienstleistungen in Bezug auf adressierte Sendungen mit einem Gewicht bis einschließlich 2 kg soll der Leistungsort dort sein, wo die Beförderung beginnt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gegenstand innerhalb eines Mitgliedstaats, in einen anderen Mitgliedstaat oder in das Drittland befördert wird. In den Fällen, in denen die Abholung und Zustellung vom Empfänger der Postdienstleistung bezahlt wird, soll als Ort der Dienstleistung der Ort der Zustellung gelten.
Für andere Postdienstleistungen als Standarddienstleistungen sowie für Standarddienstleistungen, die nicht adressierte Sendungen oder Sendungen mit einem Gewicht über 2 kg betreffen, gelten demgegenüber die normalen Regelungen über den Ort der Beförderungsleistungen (Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe b und Artikel 28b Teil C Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie). Bei innergemeinschaftlichen Beförderungsleistungen gilt danach der Beginn der Beförderung als Ort der Leistung. Bei Beförderungen von einem Mitgliedstaat in das Drittland bzw. vom Drittland in einen Mitgliedstaat wird nur der innerhalb der Gemeinschaft zurückgelegte Teil der Beförderungsstrecke der Umsatzsteuer unterworfen. Die Ortsregelungen im nationalen Gesetz wären entsprechend zu fassen.
Die Europäische Kommission schlägt vor, die geltende Steuerbefreiung in Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie für die von öffentlichen Posteinrichtungen ausgeführten Dienstleistungen aufzuheben. Damit unterlägen alle Postdienstleistungen – vorausgesetzt, sie sind steuerbar – unabhängig, ob sie von öffentlichen Posteinrichtungen oder anderen Unternehmern erbracht werden, grundsätzlich der Umsatzbesteuerung. Hinsichtlich der Postwertzeichen schlägt die Europäische Kommission ebenfalls vor, die derzeit geltende Steuerbefreiung für Lieferungen von im Inland gültigen Postwertzeichen in Artikel 13 Teil B Buchstabe e der 6. EG-Richtlinie aufzuheben. Die Europäische Kommission schlägt vor, den Verkauf von Postwertzeichen als Vorauszahlung zu behandeln, soweit ein Mitgliedstaat nicht von der Sonderregelung für Postdienstleister nach Artikel 26d der 6. EG-Richtlinie in der Fassung des Richtlinienvorschlags Gebrauch macht (siehe unten). Die Steuerbefreiungsregelungen in § 4 Nr. 11b UStG und § 4 Nr. 8 Buchstabe i UStG wären aufzuheben.
Die Lieferung von Postwertzeichen zu Sammelzwecken möchte die Europäische Kommission demgegenüber als Lieferung behandelt wissen, die stets dem Normalsteuersatz unterliegt. Dies begründet sie damit, dass diese Postwertzeichen nicht gekauft werden, um Postdienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Artikel 15 Nr. 13 der 6. EG-Richtlinie sieht derzeit u. a. eine Steuerbefreiung für Dienstleistungen (einschließlich der Beförderungsleistung und der dazugehörigen Leistungen, jedoch mit Ausnahme der nach Artikel 13 der 6. EG-Richtlinie befreiten Dienstleistungen) vor, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gütern stehen. Die Europäische Kommission schlägt vor, diese Befreiung in Bezug auf Postdienstleistungen auf die nicht als Standard-Postdienstleistungen geltenden Postdienstleistungen sowie auf Standard-Postdienstleistungen, die nicht adressierte Sendungen oder Sendungen mit einem Gewicht über 2 kg betreffen, zu beschränken. Damit gilt für Standard-Postdienstleistungen in Bezug auf adressierte Sendungen mit einem Gewicht bis einschließlich 2 kg im Zusammenhang mit Ausfuhren in das Drittlandsgebiet keine Steuerbefreiung. Dadurch werden die entsprechenden Postdienstleistungen innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft gleichgestellt. Die Steuerbefreiungsregelungen in § 4 Nr. 3 Buchstabe a UStG wären entsprechend zu fassen.
Nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission unterliegen alle steuerpflichtigen Postdienstleistungen – unabhängig, ob sie von öffentlichen Posteinrichtungen oder anderen Beförderungsunternehmern erbracht werden – grundsätzlich dem Normalsteuersatz. Die Europäische Kommission schlägt aber vor, den Mitgliedstaaten das Optionsrecht einzuräumen, auf Standard-Postdienstleistungen in Bezug auf adressierte Sendungen mit einem Gewicht bis einschließlich 2 kg einen ermäßigten Umsatzsteuersatz einzuführen. Hierzu soll Anhang H der 6. EG-Richtlinie entsprechend erweitert werden. Sofern sich ein Mitgliedstaat dafür entscheidet, für die genannten Postdienstleistungen einen ermäßigten Umsatzsteuersatz einzuführen, kann dieser nicht auf die Postdienstleistungen durch öffentliche Posteinrichtungen beschränkt werden. Der Gesetzgeber müsste entscheiden, ob er von diesem Optionsrecht Gebrauch macht.
Sofern die Mitgliedstaaten von der Anwendung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Standard-Postdienstleistungen in Bezug auf adressierte Sendungen mit einem Gewicht bis einschließlich 2 kg Gebrauch machen, können sie eine Sonderregelung einführen (Artikel 26d der 6. EG-Richtlinie in der Fassung des Richtlinienvorschlags), nach der die Postdienstleister den geschuldeten Steuerbetrag auf der Grundlage der Anzahl der beförderten Sendungen berechnen. Hintergrund dieser Sonderregelung ist, dass Mitgliedstaaten, die für bestimmte Postdienstleistungen einen ermäßigten Umsatzsteuersatz einführen, dem Grunde nach drei Arten von Postwertzeichen (für steuerfreie, für den ermäßigten Umsatzsteuersatz bzw. dem Normalsteuersatz unterliegende Postwertzeichen) auflegen müssten. Um dies zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten die Lieferung von Postwertzeichen – abweichend von der Grundregelung – im Rahmen der Sonderregelung von der Umsatzsteuer befreien. Der Postdienstleister hat dann die Umsatzsteuer auf der Grundlage der beförderten Sendungen zu berechnen. Innerhalb dieser Sonderregelung muss aber sichergestellt sein, dass die Leistungsempfänger der Postdienstleistungen ihr Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen können. Die Ausgestaltung der Sonderregelung obliegt den Mitgliedstaaten. Der Gesetzgeber müsste entscheiden, ob er von diesem Optionsrecht Gebrauch macht.
Die Europäische Kommission schlägt zudem vor, Anhang F Nr. 5 der 6. EG-Richtlinie zu streichen. Danach können die Mitgliedstaaten für eine Übergangszeit Dienstleistungen und dazugehörige Lieferungen von Gegenständen auf dem Gebiet des Fernmeldewesens, die von öffentlichen Post- und Fernmeldeeinrichtungen erbracht werden, weiterhin befreien. Deutschland macht von dieser Übergangsregelung keinen Gebrauch, sodass sich kein Änderungsbedarf ergibt.