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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Umsetzung des Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 und des deutsch-türkischen Niederlassungsabkommens von 1952/1927 durch die Türkei (G-SIG: 15010510)

Verbesserung des Status deutscher Staatsbürger in der Türkei, rechtlich abgesicherter Daueraufenthalt, Erteilung von Arbeitsgenehmigungen, erb- und rechtsgeschäftlicher Erwerb von Grundstücken

Fraktion

FDP

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

14.10.2003

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/160424. 09. 2003

Umsetzung des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 und des deutsch-türkischen Niederlassungsabkommens von 1952/1927 durch die Türkei

der Abgeordneten Dr. Werner Hoyer, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Dr. Christel Happach-Kasan, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Gisela Piltz, Dr. Max Stadler, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

1952 wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei die Wiederanwendung des deutsch-türkischen Niederlassungsabkommens vom 12. Januar 1927 vereinbart, das den Angehörigen beider Staaten den gleichen Status beim Aufenthalt im jeweils anderen Land zuerkennt. Das Abkommen ist in seiner Substanz jedoch vollkommen ausgehöhlt, weil sich die Türkei nicht daran hält und sie das Gegenseitigkeitsprinzip verletzt.

Während sich prinzipiell jeder Türke in Deutschland gewerblich niederlassen und Dienstleistungen anbieten kann, ist dies Deutschen in der Türkei nicht erlaubt. In zahlreichen Berufen war es deutschen Staatsangehörigen bisher verboten, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Deutschen in der Türkei ist es im Gegensatz zu Türken in Deutschland auch nicht erlaubt, Grundstücke ohne Beschränkungen erb- oder rechtsgeschäftlich zu erwerben. Hinzu kommt, dass Deutsche nicht die Aussicht auf einen rechtlich abgesicherten Daueraufenthalt in der Türkei haben und die Erteilung von Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen für deutsche Wirtschaftsvertreter nur sehr schleppend vor sich geht. Die Gebühren, die die Türkei für die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen verlangt, betragen ein Vielfaches von jenen, die in Deutschland erhoben werden.

Das Auswärtige Amt beruft sich bei Fragen zur Einhaltung des deutsch-türkischen Niederlassungsabkommens regelmäßig auf die seit 1980 anzuwendenden Regelungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EU – Türkei. Diese würden zwar von den Türken bislang nicht in vollem Umfang umgesetzt. Das Problem werde jedoch regelmäßig auch bilateral auf hoher Regierungsebene angesprochen.

Neuere Erleichterungen aufenthalts- und arbeitsrechtlicher Art weisen zwar in die richtige Richtung. Am 27. Februar 2003 wurde z. B. ein türkisches Gesetz zur Regelung der Arbeitserlaubnis für Ausländer verabschiedet. Nunmehr kann Ausländern, die mit türkischen Staatsangehörigen verheiratet sind und in ehelicher Gemeinschaft leben, und Unionsbürgern unabhängig von den sonst geltenden Voraussetzungen eine Arbeitserlaubnis erteilt werden. Außer Kraft getreten ist das Gesetz über Gewerbe und Dienstleistungen vom 11. Juni 1932, wonach deren Ausübung nur türkischen Staatsangehörigen vorbehalten war.

Zudem wurden gemäß Verbalnote des türkischen Außenministeriums vom 18. November 2002 zum 1. Januar 2003 die Gebühren über Aufenthaltstitel für deutsche Staatsangehörige in der Türkei gesenkt.

In anderen Bereichen wie beim erb- und rechtsgeschäftlichen Erwerb von Grundstücken gibt es jedoch weiterhin Diskriminierungen von Ausländern. Auch wenn oftmals keine gesetzlichen Beschränkungen bestehen, weicht die Praxis der türkischen Behörden in vielen Fällen von der Rechtslage ab, so dass beispielsweise die Eintragung des deutschen Erben in das Grundbuch verweigert wird.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Wie verhält sich aus Sicht der Bundesregierung die Anwendung des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 zur Frage der Einhaltung des deutsch-türkischen Niederlassungsabkommens?

2

Ergeben sich die türkischen Vertragsverpflichtungen betreffend des deutschtürkischen Niederlassungsabkommens vollständig aus den Verpflichtungen, die für die Türkei aus dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 resultieren?

3

Wird das Gesetz zur Regelung der Arbeitserlaubnis für Ausländer vom 27. Februar 2003 von der Türkei umgesetzt?

4

Erfüllt die Türkei durch die Verabschiedung und Anwendung dieses Gesetzes vom 27. Februar 2003 ihre Verpflichtungen aus dem Assoziationsrecht und aus dem deutsch-türkischen Niederlassungsabkommen?

5

Gibt es neue Regelungen in der Türkei, die die Schlechterstellung von Ausländern im Allgemeinen und von Deutschen im Besonderen beim erb- und rechtsgeschäftlichen Erwerb von Grundstücken aufheben?

6

Wie gedenkt die Bundesregierung, die Rechte der Deutschen in der Türkei betreffend den erb- und rechtsgeschäftlichen Grundstückserwerb zu stärken?

7

Wie weit ist die Bundesregierung mit ihren Bestrebungen vorangekommen, den Deutschen einen rechtlich abgesicherten Daueraufenthalt in der Türkei zu gewährleisten?

Wurde eventuell schon eine unproblematische Verlängerungspraxis für Aufenthaltsitel eingeführt?

8

Wurde mit der Senkung der Gebühren über Aufenthaltstitel für deutsche Staatsangehörige in der Türkei zum 1. Januar 2003 eine Anpassung an das deutsch-türkische Niederlassungsabkommen erreicht?

9

Welche Schritte plant die Bundesregierung, um weitere Verbesserungen des Status der Deutschen in der Türkei herbeizuführen und so eine Anpassung an Assoziationsrecht und an das deutsch-türkische Niederlassungsabkommen zu realisieren?

Berlin, den 23. September 2003

Dr. Werner Hoyer Rainer Brüderle Ernst Burgbacher Helga Daub Jörg van Essen Rainer Funke Hans-Michael Goldmann Dr. Christel Happach-Kasan Gudrun Kopp Jürgen Koppelin Sibylle Laurischk Harald Leibrecht Dirk Niebel Günther Friedrich Nolting Hans-Joachim Otto (Frankfurt) Eberhard Otto (Godern) Gisela Piltz Dr. Max Stadler Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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