Neues Steuerformular für nicht buchführungspflichtige Unternehmer
der Abgeordneten Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Andreas Pinkwart, Carl-Ludwig Thiele, Birgit Homburger, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Markus Löning, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Dr. Günter Rexrodt, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Dr. Dieter Thomae, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Mit dem Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmen und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung vom 31. Juli 2003 wurde u. a. die Umsatzgrenze, ab der ein gewerblicher Unternehmer buchführungspflichtig ist, von 260 000 Euro auf 350 000 Euro angehoben. Ziel dieser Änderung war, gerade kleine mittelständische Unternehmen von Bürokratie zu entlasten.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundesratsdrucksache 130/03) bemerkt: „Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen und Existenzgründer werden dadurch überproportional belastet, dass sie bereits bei geringen Einnahmen/Umsätzen u. a. gegenüber den Finanzbehörden umfassende Aufzeichnungs- und Erklärungsfristen erfüllen müssen. Vielfach muss bereits zur Erfüllung der elementaren Buchführungspflichten die Hilfe von Steuerberatern hinzugezogen werden. Die dadurch entstehenden Kosten stehen gerade bei kleinen und kleinsten Unternehmen häufig in keinem angemessenen Verhältnis zu den erzielten Umsätzen. Bürokratische Hürden sind damit ein wesentliches Hindernis auf dem Weg zu einer erfolgreichen und auch für das Gemeinwesen nachhaltig ,profitablen‘ Geschäftstätigkeit.“
Ebenfalls mit dem Gesetz zur Förderung von Kleinunternehmen und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung wurde festgelegt, dass nicht buchführungspflichtige Unternehmen eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstellen haben. Diese Standardisierung sollte einen Beitrag zur Steuervereinfachung darstellen und dem Steuerpflichtigen nicht nur die Erfüllung seiner Erklärungs- und Auskunftspflichten erleichtern, sondern auch Nachfragen seitens der Finanzbehörden vermeiden.
Das Formular wurde im Bundessteuerblatt 2003 Teil I S. 502 veröffentlicht. Es besteht aus zwei DIN-A-4-Seiten mit 82 Zeilen, die auszufüllen sind. Die Anleitung zum Formular umfasst 5 DIN-A-4-Seiten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Welche formellen Anforderungen galten bisher für die Einnahmeüberschussrechnung?
Auf welchem Vordruck und in welcher Weise wurde den Finanzbehörden das Ergebnis der Einnahme-Überschuss-Rechnung bisher erklärt?
Worin sieht die Bundesregierung für die Unternehmen Vereinfachungseffekte durch das neue Steuerformular?
Inwiefern werden dem Unternehmer nach Auffassung der Bundesregierung durch das neue Steuerformular die Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten erleichtert?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass viele seit dem 1. Januar von der Buchführungspflicht befreite Unternehmer ohne die Hilfe eines Steuerberaters nicht in der Lage sein werden, das Formular auszufüllen?
Falls ja, wie beurteilt die Bundesregierung, dass die dadurch entstehenden Kosten gerade bei kleinen und kleinsten Unternehmen häufig in keinem Verhältnis zu den erzielten Umsätzen stehen dürften?
Falls nein, ist die Bundesregierung dann der Auffassung, dass die Mehrzahl der betroffenen Unternehmer in der Lage ist, die Anleitung zum Vordruck „Einnahmenüberschussrechnung – EÜR“ zu verstehen?
Setzt das Formular faktisch eine Buchführung voraus?
Falls ja, wie ist das mit der Anhebung der Buchführungsgrenzen in § 141 der Abgabenordnung zu vereinbaren?
Falls nein, warum sind dann Entnahmen und Einlagen aufzuzeichnen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass sich viele bis zum 31. Dezember 2003 buchführungspflichtige Unternehmer, die nach der Anhebung der Grenzen nicht mehr buchführungspflichtig sind, gezwungen sehen, weiterhin wie bisher eine Buchführung zu erstellen?
Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang, dass § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) für diese Fälle der freiwilligen Buchführung die Gewinnermittlung durch Betriebsvergleich vorschreibt?
Hält es die Bundesregierung für zumutbar und praktikabel, dass selbst kleinere Unternehmen die Umsatzsteuer und die Vorsteuer getrennt als Betriebseinnahme bzw. Betriebsausgabe aufzeichnen müssen?
Warum müssen selbst kleine Unternehmen, die unter den Gewerbesteuerfreibetrag fallen und daher keine Gewerbesteuer zahlen, ihre kurz- und langfristigen Verbindlichkeiten getrennt aufzeichnen?
Ist es üblich, betroffene Unternehmen, Unternehmensverbände oder die steuerberatenden Berufe bei der Konzipierung von Steuerformularen zu beteiligen?
Falls ja, wurden sie auch bei der Erstellung dieses Formulars einbezogen und wie haben sie sich ggf. geäußert?
Falls nein, warum wurden sie nicht beteiligt?