Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 15/3618
15. Wahlperiode 20. 07. 2004
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Juni 2004
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Hermann Otto Solms,
Dr. Andreas Pinkwart, Carl-Ludwig Thiele, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion der FDP
– Drucksache 15/3528 –
Steuerprivileg für Geländewagen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Leichte Nutzfahrzeuge ab einem Gesamtgewicht von 2,8 t werden nach
Gewicht und nicht wie PKW nach Hubraum besteuert. Erreichen PKW dieses
Gewicht, werden sie ebenfalls wie Nutzfahrzeuge – ermäßigt – besteuert. Dies
führt dazu, dass schwere Geländewagen als leichte Nutzfahrzeuge zugelassen
und besteuert werden, obwohl sie in aller Regel ausschließlich zu normalen
Personenverkehrszwecken genutzt werden. Damit unterliegen ausgerechnet
besonders schwere Personenkraftwagen mit hohem Kraftstoffverbrauch einer
Steuerprivilegierung.
1. Wie begründet die Bundesregierung die Besteuerung nach Gewicht für
Kraftfahrzeuge ab 2,8 t, die faktisch als Personenkraftwagen genutzt
werden?
Die derzeitige kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung von Geländewagen über
2,8 t verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewichts beruht auf gefestigter
Finanzrechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 1998, VII R 116/97). Sie
nimmt Bezug auf das Verkehrsrecht, insbesondere § 23 Abs. 6a der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
2. Trifft es zu, dass das Emissionsverhalten der nach Gesamtgewicht
besteuerten Fahrzeuge bei der Besteuerung keine Rolle spielt?
Die Kraftfahrzeugsteuer wird wie folgt bemessen:
– für alle PKW mit Hubkolbenmotor emissions- und hubraumbezogen,
– für „andere Fahrzeuge“ bis 3,5 t verkehrsrechtlich zulässigen
Gesamtgewichts gewichtsbezogen,
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ISSN 0722-8333
– für „andere Fahrzeuge“ über 3,5 t verkehrsrechtlich zulässigen
Gesamtgewichts emissions- und gewichtsbezogen und
– für zulassungspflichtige Motorräder hubraumbezogen.
3. Falls ja, wie begründet die Bundesregierung das?
Der Gesetzgeber hat die Emissionsbezüge der Kraftfahrzeugsteuer 1985 nur für
PKW und 1994 nur für „andere Fahrzeuge“ über 3,5 t verkehrsrechtlich
zulässigen Gesamtgewichts eingeführt.
4. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „leichte Nutzfahrzeuge“?
Bei „leichten Nutzfahrzeugen“ handelt es sich im Sinne des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes um „andere Fahrzeuge“ bis 3,5 t verkehrsrechtlich zulässigen
Gesamtgewichts, die nicht PKW sind (ausgenommen PKW mit Drehkolbenmotor
oder ausschließlichem Elektroantrieb sowie Anhänger).
5. Erfüllen schwere Geländewagen, die als PKW genutzt werden, diese
Kriterien?
Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 4 wird hingewiesen.
6. Welche Auswirkungen auf das Steueraufkommen ergäben sich, wenn
schwere Geländewagen wie PKW besteuert würden?
Unter der Annahme, dass die laut Kraftfahrt-Bundesamt rd. 212 000 schweren
Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t als
PKW besteuert werden, entstünden Steuermehreinnahmen in Höhe von
rd. 37 Mio. Euro. Das würde rd. 0,5 Prozent der Gesamteinnahmen der Länder
aus der Kraftfahrzeugsteuer (2003: 7,3 Mrd. Euro) entsprechen.
7. Hat die Bundesregierung konkrete Absichten, die Besteuerung schwerer
Geländewagen zu ändern?
Wenn ja, welche Regelungsinhalte werden dabei verfolgt?
Die Bundesregierung beabsichtigt, die in der Antwort zur Frage 1 erwähnte
Vorschrift der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung aufzuheben. Die
entsprechende Änderungsverordnung ist bereits auf den Weg gebracht worden. Sie soll
dem Bundesrat noch im Jahr 2004 mit der Bitte um Zustimmung nach Artikel 80
Abs. 2 des Grundgesetzes zugeleitet werden. Da die Kraftfahrzeugsteuer
ausschließlich den Ländern zufließt und von ihnen verwaltet wird, geht die
Bundesregierung davon aus, dass es in erster Linie Sache der Länder ist, weitergehende
kraftfahrzeugsteuerliche Folgerungen zu ziehen.]